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{'item': 'W153 2143534-1'}

Obsah (21)§ 5§ 21Art. 133Art. 18§ 61§§ 4§ 57§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68§ 28Artikel 45Artikel 46Art. 4Art. 3Art. 8§ 16§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.02.2017 GeschäftszahlW153 2143534-1 SpruchW153 2143534-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROS

§ 5Asyl

G 2005 als unbegründetA) Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

§ 21Abs.

5 Satz 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Indien, reiste illegal nach Österreich und stellte am 07.12.2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Einer EURODAC-Abfrage zufolge suchte er bereits am 27.02.2016 in Finnland um Asyl an (FI1 ... vom 27.02.2016). Am 07.12.2016 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung unterzogen und gab hierbei an, seine Heimat im September 2015 verlassen zu haben und über Russland, Finnland, Schweden, Dänemark und Deutschland nach Österreich gelangt zu sein. Russland sei sein Reiseziel gewesen, da er gedacht habe, dass es ihm dort besser gehen würde. In Finnland habe der Beschwerdeführer um Asyl angesucht. Auch wenn es ihm dort besser gegangen sei als in seiner Heimat, sei sein dort gestellter Asylantrag negativ entschieden worden. Aus Angst vor einer Abschiebung nach Indien wolle der Beschwerdeführer nicht zurück nach Indien. In Österreich fühle er sich sicher. Am 07.12.2016 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Wiederaufnahmeersuchen an Finnland und Finnland hat mit Schreiben vom 08.12.2016 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Art. 18Abs.

1 lit. d der VO (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) zugestimmt (AS 25).Am 07.12.2016 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Wiederaufnahmeersuchen an Finnland und Finnland hat mit Schreiben vom 08.12.2016 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der VO (EU) Nr.

604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) zugestimmt (AS 25). Sodann wurde der Beschwerdeführer am 13.12.2016 einer Einvernahme durch das BFA unterzogen. Hierbei schloss der Beschwerdeführer sowohl das Vorliegen von gesundheitlichen Problemen als auch das Vorhandensein von familiären Anknüpfungspunkten in Österreich bzw. in einem anderen EU-Land aus. Über Vorhalt der beabsichtigten Überstellung nach Finnland gab er an, dort eine negative Entscheidung erhalten und dagegen mehrfach berufen zu haben. Im Falle einer Rückkehr dorthin würde er abgeschoben werden. Der Beschwerdeführer wolle "freigelassen werden und nach Italien reisen. Da habe er immer schon hin gewollt" (AS 62). Im Übrigen gab der Beschwerdeführer zu bedenken, dass gegenständlich nur darauf geachtet worden sei, welches Land für ihn zuständig sei und nicht, weshalb er sein Heimatland verlassen habe. Nachdem ihm der Sinn der Dublin-VO erklärt wurde, meinte er, es verstanden zu haben; er habe jedoch Finnland verlassen müssen, um nicht abgeschoben zu werden. Im Akt befindet sich ein medizinischer Entlassungsbericht vom 12.12.2016, woraus lediglich hervor geht, dass sich der Beschwerdeführer vom 09.12.2016 bis zum 13.12.2016 in medizinischer Betreuung befunden hat. Im genannten Bericht wird jedoch weder eine Diagnose gestellt noch eine allfällige Therapie angeordnet (vgl. AS 63).Im Akt befindet sich ein medizinischer Entlassungsbericht vom 12.12.2016, woraus lediglich hervor geht, dass sich der Beschwerdeführer vom 09.12.2016 bis zum 13.12.2016 in medizinischer Betreuung befunden hat. Im genannten Bericht wird jedoch weder eine Diagnose gestellt noch eine allfällige Therapie angeordnet vergleiche AS 63). Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.12.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Finnland für die Prüfung des Antrages

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 61Abs.

1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Finnland

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.12.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Finnland für die Prüfung des Antrages

Artikel 18

, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Finnland

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Finnland wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst (nunmehr gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht): Allgemeines zum Asylverfahren Der finnische Immigrationsdienst entscheidet in erster Instanz im Asylverfahren. Mögliche Schutzformen sind Flüchtlingsstatus, subsidiärer Schutz oder humanitärer Schutz (FIS o.D.a). Ein Asylantrag ist bei der Einreise nach Finnland oder so bald als möglich nach Einreise bei Grenzwache oder Polizei zu stellen (FIS o. D.b). Dort wird die Identitätsfeststellung vorgenommen und dem AW ein Aufnahmezentrum zugewiesen (FIS o.D.c). Nach Antragsstellung wird der AW vom Immigrationsdienst zu einem Interview eingeladen, in dem der AW seine Vorbringen schildern kann. Das Asylinterview ist die Grundlage der erstinstanzlichen Entscheidung. Der AW hat das Recht auf einen vom Amt gestellten Übersetzer und darf einen Rechtsberater beiziehen (FIS o.D.e). Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer für Asylanträge durch den Immigrationsdienst liegt bei 174 Tagen, kann in verschiedenen Fällen aber erheblich differieren (FIS 3.7.2014). Die Entscheidung des Immigrationsdienstes ergeht an die lokale Polizei, welche dann den AW informiert. AW haben das Recht in einer Sprache informiert zu werden, die sie verstehen (FIS o.D.h). Der Ombudsmann berichtet, dass Beschwerden gegen den Immigrationsdienst meist Entscheidungen bezüglich Visa, Aufenthalt und Asyl, sowie lange Verfahrensdauer betreffen (USDOS 27.2.2014). beschleunigtes Verfahren Wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsland kommt bzw. der Antrag offensichtlich unbegründet ist oder es sich um einen Folgeantrag ohne neue Elemente handelt, wird der Antrag im beschleunigten Verfahren entschieden (FIS o.D.f). Das beschleunigte Verfahren soll binnen sieben Tagen abgeschlossen sein (FIS 12.2013). Durchschnittlich, liegt die Bearbeitungsdauer aber bei 63 Tagen (FIS 3.7.2014). Beschwerde Gegen negative Entscheidungen im Asylverfahren ist Beschwerde innerhalb von 30 Tagen vor dem Verwaltungsgericht in Helsinki möglich. Gegen eine negative Entscheidung des Verwaltungsgerichts steht dem AW eine Beschwerde vor dem Obersten Verwaltungsgericht offen, wenn dieses die Beschwerde zulässt (FIS o.D.k/ FIS o.D.d). Eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht hat aufschiebende Wirkung auf eine Außerlandesbringung. Ein Antrag auf Beschwerdezulassung vor dem Obersten Verwaltungsgericht hat nicht automatisch aufschiebende Wirkung. Diese muss separat beantragt und vom Gericht ausdrücklich zuerkannt werden (FIS o.D.l / FIS 2.2.2015). Eine Beschwerde im beschleunigten Verfahren hat keine automatische aufschiebende Wirkung (UNHRC 22.8.2013). Quellen: -Strichaufzählung Eurostat (24.3.2014): Pressemitteilung 46/2014, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/3-24032014-AP/EN/3-24032014-AP-EN.PDF, Zugriff 4.2.2015Eurostat (24.3.2014): Pressemitteilung 46 aus 2014,, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/3-24032014-AP/EN/3-24032014-AP-EN.PDF, Zugriff 4.2.2015 -Strichaufzählung Eurostat (8.7.2014): Data in focus 8/2014, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_OFFPUB/KS-QA-14-008/EN/KS-QA-14-008-EN.PDF, Zugriff 4.2.2015Eurostat (8.7.2014): Data in focus 8 aus 2014,, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_OFFPUB/KS-QA-14-008/EN/KS-QA-14-008-EN.PDF, Zugriff 4.2.2015 -Strichaufzählung Eurostat (3.10.2014): Data in focus 11/2014, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_OFFPUB/KS-QA-14-011/EN/KS-QA-14-011-EN.PDF, Zugriff 4.2.2015Eurostat (3.10.2014): Data in focus 11 aus 2014,, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_OFFPUB/KS-QA-14-011/EN/KS-QA-14-011-EN.PDF, Zugriff 4.2.2015 -Strichaufzählung Eurostat (18.12.2014): Data in focus 15/2014, http://ec.europa.eu/eurostat/documents/4168041/6404399/KS-QA-14-015-EN-N.pdf/d46331bd-29aa-4fe7-9bb6-fc0a37bce9e1, Zugriff 4.2.2015Eurostat (18.12.2014): Data in focus 15 aus 2014,, http://ec.europa.eu/eurostat/documents/4168041/6404399/KS-QA-14-015-EN-N.pdf/d46331bd-29aa-4fe7-9bb6-fc0a37bce9e1, Zugriff 4.2.2015 -Strichaufzählung FIS - Finnish Immigration Service (3.7.2014): The average processing time for asylum applications, http://www.migri.fi/services/processing_times/processing_times_international_protection/1/0/the_average_processing_time_for_asylum_applications_54131, Zugriff 4.2.2015 -Strichaufzählung FIS - Finnish Immigration Service (o.D.a): Asylum in Finland, http://www.migri.fi/asylum_in_finland, Zugriff 4.2.2015 -Strichaufzählung FIS - Finnish Immigration Service (o.D.b): Applying for Asylum, http://www.migri.fi/asylum_in_finland/applying_for_asylum, Zugriff 4.2.2015 -Strichaufzählung FIS - Finnish Immigration Service (o.D.c): Submitting the asylum application, http://www.migri.fi/asylum_in_finland/applying_for_asylum/submitting_the_application, Zugriff 4.2.2015 -Strichaufzählung FIS - Finnish Immigration Service (o.D.d): Asylum seeker's right to work, http://www.migri.fi/asylum_in_finland/applying_for_asylum/submitting_the_application/right_to_employment, Zugriff 4.2.2015 -Strichaufzählung FIS - Finnish Immigration Service (o.D.e): Asylum Interview, http://www.migri.fi/asylum_in_finland/applying_for_asylum/asylum_interview, Zugriff 4.2.2015 -Strichaufzählung FIS - Finnish Immigration Service (o.D.f): Accelerated procedure, http://www.migri.fi/asylum_in_finland/applying_for_asylum/processing_the_application/accelerated_process, Zugriff 4.2.2015 -Strichaufzählung FIS - Finnish Immigration Service (o.D.h): Decision on asylum, http://www.migri.fi/asylum_in_finland/applying_for_asylum/decision, Zugriff 4.2.2015 -Strichaufzählung FIS - Finnish Immigration Service (o.D.k): Appeal to administrative court, http://www.migri.fi/asylum_in_finland/applying_for_asylum/decision/appeal, Zugriff 4.2.2015 -Strichaufzählung FIS - Finnish Immigration Service (o.D.l): Refusal of entry, http://www.migri.fi/asylum_in_finland/applying_for_asylum/decision/refusal_of_entry, Zugriff 4.2.2015 -Strichaufzählung FIS - Finnish Immigration Service (2.2.2015): Anfragebeantwortung des FIS, per E-Mail -Strichaufzählung UNHRC - United Nations Human Rights Committee (22.8.2013): Concluding observations on the sixth periodic report of Finland, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1385049892_g1346245.pdf, Zugriff 4.2.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Finland, http://www.ecoi.net/local_link/270707/400791_de.html, Zugriff 4.2.2015 Dublin-Rückkehrer Personen, die im Rahmen des Dublin-Regimes nach Finnland zurückkehren, haben vollen Zugang zu Asylverfahren und Unterbringung. Ihre Verfahren werden, je nach Ausgangslage, entweder begonnen oder fortgesetzt. Die Verfahren werden im ordentlichen Verfahren abgewickelt und inhaltlich geprüft, außer der Antrag ist unzulässig nach Art. 33.2 b und c der Asylverfahrensrichtlinie. Auch ein Asylfolgeantrag ist möglich (FIS 2.2.2015).Personen, die im Rahmen des Dublin-Regimes nach Finnland zurückkehren, haben vollen Zugang zu Asylverfahren und Unterbringung. Ihre Verfahren werden, je nach Ausgangslage, entweder begonnen oder fortgesetzt. Die Verfahren werden im ordentlichen Verfahren abgewickelt und inhaltlich geprüft, außer der Antrag ist unzulässig nach Artikel 33 Punkt 2, b und c der Asylverfahrensrichtlinie. Auch ein Asylfolgeantrag ist möglich (FIS 2.2.2015). Quellen: -Strichaufzählung FIS - Finnish Immigration Service (2.2.2015): Anfragebeantwortung des FIS, per E-Mail Non-Refoulement Wer sich nicht für den Flüchtlingsstatus qualifiziert, aber aus anderen Gründen nicht in sein Heimatland zurückkehren kann (Gefahr der Todesstrafe, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung, ernste Gefahr wegen bewaffneten Konflikts) kann subsidiären Schutz erhalten. Ebenso ist ein humanitärer Schutz aufgrund von Umweltkatastrophen oder schlechter allgemeiner Sicherheitslage möglich. Während des Asylverfahrens wird ebenso die Möglichkeit eines Aufenthaltstitels wegen anderer Gründe erwogen (humanitäre Gründe, faktische Nichtabschiebbarkeit, Opfer von Menschenhandel). Ist Finnland nicht für das Asylverfahren zuständig, ist es möglich, dass dieses in einem anderen EU-Land, Island, Lichtenstein, Norwegen oder der Schweiz geführt wird. In diesem Fall kann der betreffende Antragsteller dorthin abgeschoben werden (FIS 12.2013; FIS o.D.u). Wer aus einem sicheren Herkunftsstaat kommt, kann ebenfalls dorthin abgeschoben werden (FIS 12.2013). Es existiert keine Liste sicherer Herkunftsstaaten. Dies wird im Einzelfall anhand festgelegter Kriterien, wie Rechtsstaatlichkeit, etc., entschieden (FIS o.D.f). Quellen: -Strichaufzählung FIS - Finnish Immigration Service (o.D.u): Decisions on international protection, http://www.migri.fi/asylum_in_finland/applying_for_asylum/decision/asylum_and_international_protection, Zugriff 4.2.2015 -Strichaufzählung FIS - Finnish Immigration Service (o.D.f): Accelerated procedure, http://www.migri.fi/asylum_in_finland/applying_for_asylum/processing_the_application/accelerated_process, Zugriff 4.2.2015 -Strichaufzählung FIS - Finnish Immigration Service (12.2013): Fact Sheet: Information for Asylum Seekers, http://www.migri.fi/download/16435_tietoa_tphakijalle_eng.pdf?ebafe66a0ecad088, Zugriff 4.2.2015 Versorgung Asylwerber haben nach Ablauf von drei Monaten ab Antragstellung die Möglichkeit zu arbeiten, wenn der AW ein gültiges Reisedokument besitzt. Besitzt er dieses nicht, gilt das Recht zur Arbeitsaufnahme erst nach sechs Monaten. Es muss nicht extra beantragt werden (FIS o. D.d). Temporäre Unterkunft wird in einem Aufnahmezentrum kostenlos zur Verfügung gestellt, außer der AW verfügt über finanzielle Mittel - dann kann eine Gebühr verrechnet werden. Das Aufnahmezentrum stellt Bettwäsche, Handtücher, ein Essenspaket und andere Dinge des täglichen Bedarfs zur Verfügung. Wenn das Zentrum keine Mahlzeiten anbietet, müssen die AW ihre eigenen Lebensmittel kaufen und Mahlzeiten zubereiten. Bedürftige können vom Zentrum eine Unterbringungszulage erhalten. Familien werden, wo möglich, zusammen untergebracht. Ansonsten werden die Geschlechter getrennt. Die Mitarbeiter des Unterbringungszentrums beraten die AW in praktischen Angelegenheiten, haben aber nichts mit dem Asylverfahren an sich zu tun. Wenn nötig werden Übersetzer eingesetzt. Bei Ankunft im Zentrum wird eine medizinische Untersuchung angeboten. Ansonsten kann jederzeit ein Arzt aufgesucht werden, der auch Spitalsbehandlung verordnen kann. Wer über Vermögen verfügt, kann über eine Gebühr an Behandlungskosten beteiligt werden. Wer weitere Hilfe benötigt, kann sich an Sozialarbeiter wenden. Medizinische Behandlungen, die vom Arzt als nicht medizinisch notwendig erachtet werden, sind selbst zu bezahlen. Alle Bewohner des Zentrums zwischen 16 und 64, die dazu in der Lage sind, müssen sich an allgemeinen Arbeiten beteiligen. Es gibt die Möglichkeit an Sprachkursen Finnisch oder Schwedisch, bzw. an Kursen zum Kennenlernen der finnischen Gesellschaft oder für Grundwissen im Umgang mit Computern teilzunehmen. AW können auch an Erwachsenenbildungskursen außerhalb des Zentrums teilnehmen. Wer solche Maßnahmen verweigert, dem können die Beihilfen temporär reduziert werden. Wer eine Unterkunft außerhalb des Zentrums bezieht, muss seine Adresse mitteilen, da die Zulagen sonst nicht ausbezahlt werden können (FIS 12.2013). Asylwerber müssen von Gesetzes wegen in einem Unterbringungszentrum untergebracht werden, wenn nötig finanzielle Unterstützung erhalten, sowie medizinisch versorgt werden (FIS o.D.m). Die Zahl der aktiven Zentren richtet sich nach der Zahl der Asylwerber. Die dort Untergebrachten dürfen sich frei in Finnland bewegen. Lediglich AW, deren Identität oder Reiseroute ungeklärt ist, können inhaftiert werden, bis der Sachverhalt geklärt ist (FIS o.D.n). Es gibt laut Homepage des finnischen Migrationsdienstes momentan 18 Zentren, die z.T. vom Finnischen Roten Kreuz betrieben werden. Außerdem 2 Haftzentren (Metsälä und Joutseno, die aber auch jeweils einen offenen Bereich haben); 5 Gruppenunterkünfte für minderjährige AW und 4 Gruppenunterkünfte für Familien (FIS o.D.o / FIS o.D.p). Rechtshilfe und Übersetzerdienste bezüglich des Asylverfahrens sind in den Zentren zugänglich. Bedürftige AW erhalten eine Unterbringungszulage zur Befriedigung grundlegender Bedürfnisse. Die Unterbringungszulage beträgt seit 1.1.2014 bis zu EUR 314,71 für einen alleinerziehenden Elternteil in Unterbringung ohne Mahlzeiten. In anderen Konstellationen ist es entsprechend weniger. Es gibt auch Zulagen für Kinder. ... Dem Innenministerium untersteht der Immigrationsdienst, dessen Abteilung für Unterbringung, verantwortlich ist für das operative Management, Planung und Überwachung der Unterbringungszentren. Die Aktivitäten der Unterbringungszentren werden von den Gemeinden bzw. von Institutionen organisiert, mit denen die Abteilung für Unterbringung entsprechende Vereinbarungen getroffen hat. Zusätzlich betreibt der finnische Staat zwei Empfangszentren in Oulu und Joutseno (FIS o.D.r). Die Zahl der Unterbringungsplätze in Finnland liegt bei etwa 1.150 in den Erstaufnahmezentren, 1.916 in den Unterbringungszentren, weitere 1.438 in Privatwohnungen oder -häusern, und 61 in Spezialunterbringung für UMA. Darüber hinaus gibt es eine unbestimmte Zahl an Plätzen in privater Unterbringung, Spezialunterbringung für Vulnerable etc. Abgelehnte Asylwerber dürfen noch für unbestimmte Zeit weiter in der Unterbringung bleiben (EMN 2014a). Haft Es gibt laut Homepage des finnischen Migrationsdienstes momentan 2 Haftzentren, Metsälä und Joutseno, die jeweils auch einen offenen Bereich haben (FIS o.D.o / FIS o.D.p). Das Haftzentrum Joutseno wurde erst im Oktober 2014 eröffnet und ist speziell für Frauen, Familien und andere Vulnerable gedacht. Das Haftzentrum befindet sich in denselben Gebäuden wie das Empfangszentrum Joutseno, das auch ein Unterstützungsprogramm für Opfer von Menschenhandel betreibt (UoH 2015). Amnesty International kritisierte Fälle von Inhaftierung von AW in Polizeieinrichtungen. Diese sind laut der Regierung meist nur eine Frage von Stunden, wenn die dafür vorgesehenen Zentren gerade überfüllt seien (USDOS 27.2.2014; vgl AI 23.5.2013).Amnesty International kritisierte Fälle von Inhaftierung von AW in Polizeieinrichtungen. Diese sind laut der Regierung meist nur eine Frage von Stunden, wenn die dafür vorgesehenen Zentren gerade überfüllt seien (USDOS 27.2.2014; vergleiche AI 23.5.2013). In einem Bericht, der auf Basis von 167 Fällen administrativer Haft für Fremde zwischen Februar und Mai 2013 erstellt wurde, wird kritisiert, dass die temporäre Unterbringung in Hafteinrichtungen der Polizei aufgrund von Kapazitätsproblemen in der Immigrationshaft, einer der problematischsten Aspekte der Haft in Finnland sei. Besonders das Fehlen einer systematischen medizinischen Untersuchung oder eines Screenings auf Vulnerabilität wird kritisiert. Seither wurde die Kapazität der Immigrationshaft jedoch nahezu verdoppelt. Die Möglichkeit der ausnahmsweisen Inhaftierung in Einrichtungen der Polizei oder Grenzwache im Falle von Platzknappheit, ist aber weiterhin gesetzlich möglich (UoH 2015). Der Bericht kritisiert auch, dass die richterliche Überprüfung der Haft allzu oft der Begründung der Behörde folge und daher eher Formalität sei (UoH 2015). In Finnland wird jede Inhaftierung, die länger als vier Tage andauert automatisch vom zuständigen Bezirksgericht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft (EMN 2014b). Danach ist richterliche Prüfung alle 2 Wochen vorgesehen. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist zwar kein Rechtsmittel vorgesehen, doch steht jedem Inhaftierten eine Beschwerdeprozedur offen (UoH 2015). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Finland, http://www.ecoi.net/local_link/247948/374084_de.html, Zugriff 4.2.2015 -Strichaufzählung EMN - European Migration Network

(2014a): The Organisation of Reception Facilities for Asylum Seekers in different Member States, http://www.emnbelgium.be/sites/default/files/publications/emn_organisation_of_reception_facilities_january_2014_3.pdf, Zugriff 4.2.2015 -Strichaufzählung EMN - European Migration Network
(2014b): The use of detention and alternatives to detention in the context of immigration policies, http://www.refworld.org/docid/546dd6f24.html, Zugriff 4.2.2015 -Strichaufzählung FIS - Finnish Immigration Service (o.D.d): Asylum seeker's right to work, http://www.migri.fi/asylum_in_finland/applying_for_asylum/submitting_the_application/right_to_employment, Zugriff 4.2.2015 -Strichaufzählung FIS - Finnish Immigration Service (o.D.m): Reception of asylum seekers in Finland, http://www.migri.fi/asylum_in_finland/reception_activities, Zugriff 4.2.2015 -Strichaufzählung FIS - Finnish Immigration Service (o.D.n): The reception centres are located across Finland, http://www.migri.fi/asylum_in_finland/reception_activities/reception_centers, Zugriff 4.2.2015 -Strichaufzählung FIS - Finnish Immigration Service (o.D.o): Contact Information, Reception centres, http://www.migri.fi/asylum_in_finland/reception_activities/reception_centers/contact_information_reception_centres, Zugriff 4.2.2015 -Strichaufzählung FIS - Finnish Immigration Service (o.D.p): Contact Information, Units for Minor Asylum Seekers, http://www.migri.fi/asylum_in_finland/reception_activities/reception_centers/contact_information_units_for_minor_asylum_seekers, Zugriff 4.2.2015 -Strichaufzählung FIS - Finnish Immigration Service (o.D.q): The reception allowance, http://www.migri.fi/asylum_in_finland/reception_activities/the_reception_allowance, Zugriff 4.2.2015 -Strichaufzählung FIS - Finnish Immigration Service (o.D.r): Roles and responsibilities in the organisation of reception activities in Finland, http://www.migri.fi/asylum_in_finland/reception_activities/roles_and_responsibilities, Zugriff 4.2.2015 -Strichaufzählung FIS - Finnish Immigration Service (12.2013): Fact Sheet: Information for Asylum Seekers, http://www.migri.fi/download/16435_tietoa_tphakijalle_eng.pdf?ebafe66a0ecad088, Zugriff 4.2.2015 -Strichaufzählung UoH - University of Helsinki
(2015): Administrative detention of migrants in the District Court of Helsinki, http://www.helsinki.fi/law-and-other/publications/detention-monitoring-report.pdf?utm_source=Weekly+Legal+Update&utm_campaign=9aa71b5cc9-WLU_30_01_2015&utm_medium=email&utm_term=0_7176f0fc3d-9aa71b5cc9-419650341, Zugriff 4.2.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Finland, http://www.ecoi.net/local_link/270707/400791_de.html, Zugriff 4.2.2015 Im Bescheid wurde sodann zusammengefasst festgehalten, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass dieser tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Finnland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Mangels privater bzw. familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin-III-VO sowie von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei.Im Bescheid wurde sodann zusammengefasst festgehalten, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass dieser tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Finnland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Mangels privater bzw. familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin-III-VO sowie von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Gegen den Bescheid richtet sich die am 28.12.2016 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher zunächst bemängelt wird, dass die im gegenständlichen Fall präjudizielle Norm des § 16 Abs. 1 BFA-VG verfassungswidrig sei, weshalb die Anregung ergehe, das Bundesverwaltungsgericht möge die Aufhebung der Norm beim Verfassungsgerichtshof beantragen. Im Übrigen wurde gerügt, dass sich das Bundesamt nicht mit dem Einzelfall des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. So wären jedenfalls Ermittlungen zum individuellen Verfahrensstand des Beschwerdeführers in Finnland geboten gewesen. Nur dadurch hätte nämlich festgestellt werden können, ob ihm dort Asylhaft oder eine Abschiebung drohe. Da es die belangte Behörde unterlassen habe, der gegenständlichen Entscheidung einzelfallrelevante Länderberichte zugrunde zu legen, habe auch keine mängelfreie Beweiswürdigung erfolgen können. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Finnland eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte darstellen würde, weshalb zwingend das Selbsteintrittsrecht gem. Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-VO auszuüben sei.Gegen den Bescheid richtet sich die am 28.12.2016 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher zunächst bemängelt wird, dass die im gegenständlichen Fall präjudizielle Norm des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG verfassungswidrig sei, weshalb die Anregung ergehe, das Bundesverwaltungsgericht möge die Aufhebung der Norm beim Verfassungsgerichtshof beantragen. Im Übrigen wurde gerügt, dass sich das Bundesamt nicht mit dem Einzelfall des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. So wären jedenfalls Ermittlungen zum individuellen Verfahrensstand des Beschwerdeführers in Finnland geboten gewesen. Nur dadurch hätte nämlich festgestellt werden können, ob ihm dort Asylhaft oder eine Abschiebung drohe. Da es die belangte Behörde unterlassen habe, der gegenständlichen Entscheidung einzelfallrelevante Länderberichte zugrunde zu legen, habe auch keine mängelfreie Beweiswürdigung erfolgen können. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Finnland eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte darstellen würde, weshalb zwingend das Selbsteintrittsrecht gem. Artikel 17, Absatz eins, der Dublin-III-VO auszuüben sei. Am 16.01.2017 wurde der Beschwerdeführer am Luftweg nach Finnland überstellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger aus Indien und stellte am 07.12.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zuvor suchte er am 27.02.2016 in Finnland um Asyl an. Das BFA führte Konsultationen mit Finnland und Finnland stimmte mit Schreiben vom 08.12.2016 einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gem. Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin III-VO ausdrücklich zu.Das BFA führte Konsultationen mit Finnland und Finnland stimmte mit Schreiben vom 08.12.2016 einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Dublin III-VO ausdrücklich zu. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Finnland Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Der Beschwerdeführer leidet aktuell an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht. Am 16.01.2017 erfolgte die Überstellung des Beschwerdeführers nach Finnland.
  2. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise des Beschwerdeführers in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie dessen Asylantragstellung in Finnland ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahmen sowie aus dem vorliegenden EURODAC-Treffer der Kategorie
  3. Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers seitens Finnlands leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und den finnischen Dublin-Behörden ab. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Finnland auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das finnische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Finnland, den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Die Feststellungen des Nichtvorliegens schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen sowie besonderer privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich basieren auf seinen eigenen Angaben bzw. der vorliegenden Aktenlage. Der Umstand der am 16.01.2017 erfolgten Überstellung des Beschwerdeführers nach Finnland ergibt sich aus einem Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom selben Tag.
  4. Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 5
(1)Ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,

(1)Ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(2)

Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(2)

Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3. ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. § 21 Abs. 5 BFA-VG lautet: § 21
(5)Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: § 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. ...

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28AsylG 2005 zugelassen wird.

(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person

den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder

Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 16 Abhängige PersonenArtikel 16, Abhängige Personen

(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen

Artikel 45

in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Art 29 Modalitäten und FristenArtikel 29, Modalitäten und Fristen

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(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedsstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedsstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist." Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Finnlands ergibt. Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des
  1. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin III-VO im Licht des
  2. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabschnitt 2 der Dublin III-VO geltend machen kann.Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, Unterabschnitt 2 der Dublin III-VO geltend machen kann. Die Zuständigkeit Finnlands folgt gegenständlich aus den Regelungen des Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin-III-VO.Die Zuständigkeit Finnlands folgt gegenständlich aus den Regelungen des Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Dublin-III-VO. Die Zuständigkeit Finnlands ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen. Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Finnland keine Anhaltspunkte. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer und verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer und verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:

Art. 4GRC bzw.

Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 4, GRC bzw.

Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-Verordnung (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Finnland

§§ 5Asyl

G und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten

Art. 3

und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Finnland

Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten

Artikel 3

, und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Beschwerdeführers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erkennbar.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Beschwerdeführers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erkennbar. Die Bestimmungen der Dublin-III-VO haben im vorliegenden Fall unzweifelhaft eine Zuständigkeit Finnlands ergeben und hat sich Finnland auch ausdrücklich bereit erklärt, den Beschwerdeführer gem. Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin-III-VO wiederaufzunehmen. Aufgrund der genannten Bestimmung ist davon auszugehen, dass das Verfahren des Beschwerdeführers in Finnland abgeschlossen ist, was sich auch mit seinen eigenen Angaben deckt. Das erkennende Gericht kann daher auch nicht erkennen, weshalb im gegenständlichen Fall - wie in der Beschwerde angeführt - die Notwendigkeit bestünde, Ermittlungen zum individuellen Verfahrensstand des Beschwerdeführers in Finnland anzustellen.Die Bestimmungen der Dublin-III-VO haben im vorliegenden Fall unzweifelhaft eine Zuständigkeit Finnlands ergeben und hat sich Finnland auch ausdrücklich bereit erklärt, den Beschwerdeführer gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Dublin-III-VO wiederaufzunehmen. Aufgrund der genannten Bestimmung ist davon auszugehen, dass das Verfahren des Beschwerdeführers in Finnland abgeschlossen ist, was sich auch mit seinen eigenen Angaben deckt. Das erkennende Gericht kann daher auch nicht erkennen, weshalb im gegenständlichen Fall - wie in der Beschwerde angeführt - die Notwendigkeit bestünde, Ermittlungen zum individuellen Verfahrensstand des Beschwerdeführers in Finnland anzustellen. In der Beschwerde wurde angeführt, dass der aktuelle Verfahrensstand ausschlaggebend dafür sei, ob dem Beschwerdeführer in Finnland Asylhaft oder eine Abschiebung drohe. Gegenständlich ist jedoch zum einen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer als Dublin-Rückkehrer bei geordneter Rückführung nach Finnland mit Behördenkontakt eine Inhaftierung drohen würde. Der Beschwerdeführer hat auch nicht vorgebracht, während seines damaligen Aufenthaltes in Finnland inhaftiert gewesen zu sein. Eine Haft kann auch in Finnland, einem Mitgliedstaat der EU, nur nach den gesetzlichen Vorgaben erfolgen. Gegenteilige Berichte liegen nicht vor. Somit kann also gegenwärtig nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Finnland Gefahr liefe, willkürlich inhaftiert zu werden. Im Übrigen kann aus den Länderfeststellungen zu Finnland nicht erschlossen werden, dass die finnische Polizei systematische Übergriffe bzw. Inhaftierungen gegenüber Asylwerbern durchführt, die den Schutzbereich des Art. 3 EMRK berühren.In der Beschwerde wurde angeführt, dass der aktuelle Verfahrensstand ausschlaggebend dafür sei, ob dem Beschwerdeführer in Finnland Asylhaft oder eine Abschiebung drohe. Gegenständlich ist jedoch zum einen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer als Dublin-Rückkehrer bei geordneter Rückführung nach Finnland mit Behördenkontakt eine Inhaftierung drohen würde. Der Beschwerdeführer hat auch nicht vorgebracht, während seines damaligen Aufenthaltes in Finnland inhaftiert gewesen zu sein. Eine Haft kann auch in Finnland, einem Mitgliedstaat der EU, nur nach den gesetzlichen Vorgaben erfolgen. Gegenteilige Berichte liegen nicht vor. Somit kann also gegenwärtig nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Finnland Gefahr liefe, willkürlich inhaftiert zu werden. Im Übrigen kann aus den Länderfeststellungen zu Finnland nicht erschlossen werden, dass die finnische Polizei systematische Übergriffe bzw. Inhaftierungen gegenüber Asylwerbern durchführt, die den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK berühren. Aus den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Feststellungen resultiert ferner, dass in Finnland auch eine Refoulement-Prüfung durchgeführt wird, weshalb die Befürchtungen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Kettenabschiebung im Falle einer Überstellung nach Finnland ins Leere gehen. Allein der Umstand, dass gegenüber dem Beschwerdeführer in Finnland eine negative Entscheidung ergangen ist, kann nicht dazu führen, das Asyl- und Refoulementverfahren in Finnland anzuzweifeln, da auch in anderen europäischen Staaten, einschließlich Österreichs, je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, negative Entscheidungen in Hinblick auf Staatsangehörige aus Indien getroffen werden. Nach der negativen Beendigung des Verfahrens war Finnland jedenfalls weder dazu verpflichtet, den Aufenthalt des nunmehr dort illegal aufhältigen Fremden zu dulden noch ihm weitere Versorgungsleistungen in Form von Unterkunft u.ä. zukommen zu lassen. Diese Konsequenz hätte der Beschwerdeführer in jedem Land, das die Dublin VO anwendet, zu tragen, zumal ein negativer Verfahrensausgang grundsätzlich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat bzw. eine Verpflichtung zum Verlassen des gemeinsamen Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten zur Folge hat. Im Falle einer Rückkehr nach Finnland hat der Beschwerdeführer jedenfalls die Möglichkeit, einen Asylfolgeantrag einzubringen (siehe Seite 10 des angefochtenen Bescheides). Der in der Einvernahme geäußerte Vorwurf, das Bundesamt habe sich nicht mit den fluchtauslösenden Gründen des Beschwerdeführers befasst, geht ins Leere, da es sich gegenständlich um eine der inhaltlichen Prüfung vorgelagerten Zuständigkeitsprüfung handelt, nämlich um die Prüfung, welcher Mitgliedstaat für die inhaltliche Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers zuständig ist. Finnland ist - wie bereits ausgeführt - für die inhaltliche Prüfung zuständig. Folglich war es auch nicht erforderlich, sich mit den Fluchtgründen des Beschwerdeführers aus seinem Herkunftsstaat Indien auseinanderzusetzen, zumal diese ohnedies im finnischen Asylverfahren geprüft werden. Sofern der Beschwerdeführer in der Erstbefragung Russland als sein eigentliches Reiseziel angeführt und in der Einvernahme vom 13.12.2016 gemeint hat, nicht nach Finnland zurückkehren, sondern nach Italien reisen zu wollen, ist dem zu entgegen, dass sich der zuständige Mitgliedstaat nicht nach dem Wunsch des Asylwerbers, sondern lediglich nach den in der Dublin III-VO normierten Zuständigkeitskriterien richtet. Hinsichtlich der Versorgungssituation von Asylwerbern in Finnland geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass ein systematischer Ausschluss von Versorgungsleistungen nicht vorliegt. Zu diesem Schluss kommt das erkennende Gericht insbesondere unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen zu Finnland. Aus diesen geht nämlich hervor, dass Dublin-Rückkehrer vollen Zugang zum Asylverfahren und zu einer Unterbringung haben. Je nach Verfahrensstand wird das Verfahren entweder begonnen oder fortgesetzt; wie bereits oben angeführt, ist auch ein Asylfolgeantrag möglich. Grundsätzlich müssen Asylwerber von Gesetzes wegen in einem Unterbringungszentrum untergebracht werden, wenn nötig finanzielle Unterstützung erhalten sowie medizinisch versorgt werden. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Finnland ordnungsgemäß versorgt wird. Auch im Übrigen konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Auch im Übrigen konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Laut dem im Akt befindlichen medizinischen Entlassungsbericht hat sich der Beschwerdeführer offenbar vom 09.12.2016 bis zum 13.12.2016 in medizinischer Betreuung befunden. Über die genauen Hintergründe ist diesbezüglich jedoch nichts bekannt, da im genannten Bericht keinerlei Diagnose aufscheint. Nachdem es keine Hinweise für einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers gibt und er weder in der Erstbefragung, in der folgenden Einvernahme vom 13.12.2016 oder in der Beschwerde gesundheitliche Probleme thematisierte, ist davon auszugehen, dass er an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet. Im Übrigen geht aus dem Überstellungsbericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich ebenso nicht hervor, dass irgendwelche medizinische Maßnahmen bei der Überstellung von Österreich nach Finnland notwendig gewesen wären. Nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ist im zuständigen Mitgliedstaat der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass der Beschwerdeführer im Zielstaat eine Behandlung benötigen sollte, eine solche gewährleistet ist. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK: Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Art. 8Abs.

2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Er verfügt somit über kein iSd Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich, welches durch eine Überstellung nach Italien beeinträchtigt sein könnte.Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Er verfügt somit über kein iSd Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich, welches durch eine Überstellung nach Italien beeinträchtigt sein könnte. Es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers vor. Folglich würde seine Überstellung nach Finnland keinen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte darstellen. Der durch die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in dessen Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu dessen Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Sein nunmehriger Aufenthalt im Bundesgebiet war nur ein vorläufig berechtigter.Es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers vor. Folglich würde seine Überstellung nach Finnland keinen unzulässigen Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte darstellen. Der durch die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in dessen Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu dessen Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Sein nunmehriger Aufenthalt im Bundesgebiet war nur ein vorläufig berechtigter. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/1024). Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen. Nachdem der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung bereits nach Finnland überstellt war, war festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Nach Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Zum Beschwerdevorbringen, dass die zweiwöchige Rechtsmittelfrist verfassungswidrig sei, ist Folgendes auszuführen:

§ 16Abs.

1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.

Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar. Da der angefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt II. zweifellos eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlässt, entspricht die zweiwöchige Beschwerdefrist jedenfalls dem Wortlaut des Gesetzes. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, die Frist sei verfassungswidrig, fehlt seinen Ausführungen jegliche inhaltlich nachvollziehbare Begründung.Da der angefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt römisch zwei. zweifellos eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlässt, entspricht die zweiwöchige Beschwerdefrist jedenfalls dem Wortlaut des Gesetzes. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, die Frist sei verfassungswidrig, fehlt seinen Ausführungen jegliche inhaltlich nachvollziehbare Begründung. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 17

BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W153.2143534.1.00

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