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{'item': 'W156 2133321-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.02.2017 GeschäftszahlW156 2133321-1 SpruchW156 2133321-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde der GXXXX HXXXX, EXXXXstraße XXXX, 3XXXX WXXXX, vom 15.07.2016, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, vom 24.06.2016, Aktenzeichen NLA2/XXXX-2 01, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens über den Anspruch zur Ausgleichszulage zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde der GXXXX HXXXX, EXXXXstraße römisch 40 , 3XXXX WXXXX, vom 15.07.2016, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, vom 24.06.2016, Aktenzeichen NLA2/XXXX-2 01, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens über den Anspruch zur Ausgleichszulage zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Pensionsversicherungsanstalt (in weiterer Folge: belangte Behörde) erließ am 24.06.2016 einen Bescheid, in welchem festgestellt wird, dass
  2. das Verfahren über den Anspruch auf Ausgleichszulage wieder aufgenommen wird und der Bescheid vom 18.07.2014 aufgehoben wird und
  3. der Antrag auf Ausgleichszulage abgelehnt wird. Zudem wird der vom 01.04.2014 bis 29.02.2016 entstandene Überbezug mit 2.566,99 Euro beziffert und rückgefordert.
  4. Frau GXXXX HXXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) brachte gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 15.07.2016 fristgerecht eine Beschwerde ein. Beim Einbringen des Antrages (Fragebogen vom 02.07.2014) habe sie ordnungsgemäß alle Einkünfte bekanntgegeben. Es sei daher nicht nachzuvollziehen, wie und warum die belangte Behörde einen angeblichen Überbezug zurückfordere. Sie ersuche um Aufhebung des Bescheides.
  5. Die belangte Behörde übermittelte mit Schreiben vom 18.08.2016 den Beschwerdeakt an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Bescheid vom 18.07.2014 sei der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Ausgleichszulage in der Höhe von monatlich 187,89 Euro ab dem 01.05.2014 zuerkannt worden. Nachträglich sei bekannt geworden, dass die Beschwerdeführerin bereits seit 01.05.2014 auch eine Ergänzungszulage zum Witwenversorgungsgenuss seitens des BVA-Pensionsservices beziehe. Es sei daher das Verfahren durch die belangte Behörde von Amts wegen wieder aufgenommen worden und im Ergebnis der angefochtene Bescheid erlassen worden. Die Beschwerdeführerin habe im Fragebogen Ausgleichzulage nicht angeführt, dass sie zusätzlich zum Witwenversorgungsgenuss noch eine Ergänzungszulage beziehe. Aufgrund der im Jänner 2016 bei der belangten Behörde eingelangten Aufgliederung der Bezüge und der nachfolgend eingeleiteten Erhebungen habe sich ergeben, dass die Beschwerdeführerin zusätzlich zum Witwenversorgungsgenuss eine Ergänzungszulage vom BVA-Pensionsservice ab dem 01.05.2014 bezogen habe. Daher gebühre im Ergebnis die Ergänzungszulage nicht. Die Beschwerdeführerin habe im Fragebogen objektiv unrichtige Angaben gemacht, die belangte Behörde hätte demnach das Verfahren von Amts wegen wieder aufzunehmen gehabt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin beantragte mit 02.07.2014 eine Ausgleichszulage und befüllte im Verlauf des Antragsverfahrens einen Fragebogen in welchem sie angab, eine Witwenversorgung vom BVA-Pensionsservice in der Höhe von monatlich brutto € 658,81 zu beziehen. Der Bezug weiterer sonstiger Einkünfte wurde von der Beschwerdeführerin verneint. Einem Schreiben des BVA-Pensionservice an die belangte Behörde ist lediglich die durch das BVA-Pensionsservice an die Beschwerdeführerin gewährte Witwenpension zu entnehmen. Mit Bescheid des BVA-Pensionservice vom 10.07.2014, wurde der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Ergänzungszulage in der Höhe von monatlich 155,61 Euro ab dem 01.05.2014 zuerkannt. Die Beschwerdeführerin gab im Fragenbogen zur Ausgleichszulage nicht an, zusätzlich zum Witwenversorgungsgenuss eine Ergänzungszulage zu beziehen bzw. eine solche beantragt zu haben, noch wurde die Gewährung der belangten Behörde nachträglich gemeldet. Aufgrund einer im Jänner 2016 bei der belangten Behörde eingelangten Aufgliederung der Bezüge des BVA-Pensionsservices und der nachfolgend eingeleiteten Erhebungen der belangten Behörde ergab sich, dass die Beschwerdeführerin bereits seit 01.05.2014 zusätzlich zum Witwenversorgungsgenuss eine Ergänzungszulage vom BVA-Pensionsservice bezieht und das BVA-Pensionsservice aufgrund der gesetzlichen Bestimmung des § 26 Abs. 7 Pensionsgesetz 1965 vorrangig zur Erbringung einer Zulage zur Sicherung des Existenzminimums zuständig ist.Aufgrund einer im Jänner 2016 bei der belangten Behörde eingelangten Aufgliederung der Bezüge des BVA-Pensionsservices und der nachfolgend eingeleiteten Erhebungen der belangten Behörde ergab sich, dass die Beschwerdeführerin bereits seit 01.05.2014 zusätzlich zum Witwenversorgungsgenuss eine Ergänzungszulage vom BVA-Pensionsservice bezieht und das BVA-Pensionsservice aufgrund der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 7, Pensionsgesetz 1965 vorrangig zur Erbringung einer Zulage zur Sicherung des Existenzminimums zuständig ist.
  7. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt und sämtliche unter "Feststellungen" angeführten Punkte ergeben sich aus dem Akteninhalt.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.
  9. Verfahrensrelevante Bestimmungen: § 69 AVG lautet:Paragraph 69, AVG lautet:

(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
  1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
  3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
  4. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
  5. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat. § 298 ASVG lautet:Paragraph 298, ASVG lautet:
(1)Der Pensionsberechtigte, der eine Ausgleichszulage bezieht, ist verpflichtet, jede Änderung des Nettoeinkommens oder der Umstände, die eine Änderung des Richtsatzes bedingen, dem Träger der Pensionsversicherung gemäß § 40 anzuzeigen.
(1)Der Pensionsberechtigte, der eine Ausgleichszulage bezieht, ist verpflichtet, jede Änderung des Nettoeinkommens oder der Umstände, die eine Änderung des Richtsatzes bedingen, dem Träger der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 40, anzuzeigen.
(2)Der Träger der Pensionsversicherung hat, beginnend mit dem Jahre 1976, jeden Pensionsberechtigten, der eine Ausgleichszulage bezieht, innerhalb von jeweils drei Jahren mindestens einmal zu einer Meldung seines Nettoeinkommens und seiner Unterhaltsansprüche sowie aller Umstände, die für die Höhe des Richtsatzes maßgebend sind, zu verhalten; bestehen begründete Zweifel am gewöhnlichen Aufenthalt der pensionsberechtigten Person im Inland, so hat dies mindestens einmal jährlich zu geschehen. Kommt der Pensionsberechtigte der Aufforderung des Versicherungsträgers innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung nicht nach, so hat der Pensionsversicherungsträger die Ausgleichszulage mit dem dem Ablauf von weiteren zwei Monaten folgenden Monatsersten zurückzuhalten. Die Ausgleichszulage ist, sofern sie nicht wegzufallen hat, unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 296 nachzuzahlen, wenn der Pensionsberechtigte seine Meldepflicht erfüllt oder der Pensionsversicherungsträger auf andere Weise von der maßgebenden Sachlage Kenntnis erhalten hat.
(2)Der Träger der Pensionsversicherung hat, beginnend mit dem Jahre 1976, jeden Pensionsberechtigten, der eine Ausgleichszulage bezieht, innerhalb von jeweils drei Jahren mindestens einmal zu einer Meldung seines Nettoeinkommens und seiner Unterhaltsansprüche sowie aller Umstände, die für die Höhe des Richtsatzes maßgebend sind, zu verhalten; bestehen begründete Zweifel am gewöhnlichen Aufenthalt der pensionsberechtigten Person im Inland, so hat dies mindestens einmal jährlich zu geschehen. Kommt der Pensionsberechtigte der Aufforderung des Versicherungsträgers innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung nicht nach, so hat der Pensionsversicherungsträger die Ausgleichszulage mit dem dem Ablauf von weiteren zwei Monaten folgenden Monatsersten zurückzuhalten. Die Ausgleichszulage ist, sofern sie nicht wegzufallen hat, unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 296, nachzuzahlen, wenn der Pensionsberechtigte seine Meldepflicht erfüllt oder der Pensionsversicherungsträger auf andere Weise von der maßgebenden Sachlage Kenntnis erhalten hat.
(3)Die Träger der Sozialhilfe haben bezüglich aller Bezieher einer Ausgleichszulage, die sich gewöhnlich in ihrem Zuständigkeitsbereich aufhalten, ihnen bekannt gewordene Änderungen des Nettoeinkommens oder der Umstände, die eine Änderung des Richtsatzes bedingen, dem Träger der Pensionsversicherung mitzuteilen. § 354 ASVG:Paragraph 354, ASVG: Leistungssachen sind die Angelegenheiten, in denen es sich handelt um
  1. die Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung einschließlich einer Feststellung nach § 367 Abs. 1, soweit nicht hiebei die Versicherungszugehörigkeit (§§ 13 bis 15), die Versicherungszuständigkeit (§§ 26 bis 30), die Leistungszugehörigkeit (§ 245) oder die Leistungszuständigkeit (§ 246) in Frage steht;Leistungssachen sind die Angelegenheiten, in denen es sich handelt um
  2. die Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung einschließlich einer Feststellung nach Paragraph 367, Absatz eins,, soweit nicht hiebei die Versicherungszugehörigkeit (Paragraphen 13 bis 15), die Versicherungszuständigkeit (Paragraphen 26 bis 30), die Leistungszugehörigkeit (Paragraph 245,) oder die Leistungszuständigkeit (Paragraph 246,) in Frage steht;
  3. Feststellung der Verpflichtung zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung,
  4. Streitigkeiten über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe gemäß Abschnitt II des Fünften Teiles;
  5. Streitigkeiten über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe gemäß Abschnitt römisch zwei des Fünften Teiles;
  6. Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten (§ 247),
  7. Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten (Paragraph 247,), 4a. die Feststellung der Invalidität (§§ 255a, 280a) oder der Berufsunfähigkeit (§ 273a),4a. die Feststellung der Invalidität (Paragraphen 255 a, 280 a,) oder der Berufsunfähigkeit (Paragraph 273 a,),
  8. die Feststellung der Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift oder eines Nachtragsabzuges (§ 15 APG).
  9. die Feststellung der Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift oder eines Nachtragsabzuges (Paragraph 15, APG). § 355 ASVG:Paragraph 355, ASVG: Alle nicht gemäß § 354 als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach § 352 die Bestimmungen dieses Teiles gelten, sind Verwaltungssachen. Insbesondere gehören zu den Verwaltungssachen die
  10. Feststellung der Versicherungspflicht, der Versicherungsberechtigung sowie des Beginnes und Endes der Versicherung,Alle nicht gemäß Paragraph 354, als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach Paragraph 352, die Bestimmungen dieses Teiles gelten, sind Verwaltungssachen. Insbesondere gehören zu den Verwaltungssachen die
  11. Feststellung der Versicherungspflicht, der Versicherungsberechtigung sowie des Beginnes und Endes der Versicherung,
  12. Feststellung der Versicherungszugehörigkeit und -zuständigkeit, in der Pensionsversicherung auch der Leistungszugehörigkeit und - zuständigkeit,
  13. Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber, einschließlich der Beitragszuschläge nach § 113,
  14. Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber, einschließlich der Beitragszuschläge nach Paragraph 113,,
  15. Angelegenheiten der Überweisungen in der Pensionsversicherung bei der Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis oder beim Ausscheiden aus einem solchen,
  16. Streitigkeiten zwischen den Versicherungsträgern bzw. den Versicherungsträgern und dem Hauptverband aus der Durchführung dieses Bundesgesetzes, insbesondere solche gemäß Abschnitt I des Fünften Teiles.
  17. Streitigkeiten zwischen den Versicherungsträgern bzw. den Versicherungsträgern und dem Hauptverband aus der Durchführung dieses Bundesgesetzes, insbesondere solche gemäß Abschnitt römisch eins des Fünften Teiles. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 18.09.1981, Zl. 81/08/0115, festgestellt hat, unterliegen Anträge auf Wiederaufnahme eines Leistungsverfahrens, obwohl ihrem unmittelbaren Verfahrenszweck nach nicht auf Feststellung, sondern auf verfahrensrechtliche Gestaltung gerichtet sind, dennoch dem § 410 Abs. 1 Z 7 und damit dem § 410 Abs. 2 ASVG und stellen Verwaltungssachen iSd § 355 ASVG dar. Somit ist die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gegeben.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 18.09.1981, Zl. 81/08/0115, festgestellt hat, unterliegen Anträge auf Wiederaufnahme eines Leistungsverfahrens, obwohl ihrem unmittelbaren Verfahrenszweck nach nicht auf Feststellung, sondern auf verfahrensrechtliche Gestaltung gerichtet sind, dennoch dem Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7 und damit dem Paragraph 410, Absatz 2, ASVG und stellen Verwaltungssachen iSd Paragraph 355, ASVG dar. Somit ist die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gegeben. Mit der in § 69 AVG vorgesehenen Wiederaufnahme des Verfahrens wird die Möglichkeit eröffnet, ein durch rechtskräftigen Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem besondere Mängel anhaften, aus den im Gesetz erschöpfend aufgezählten Gründen "aus der Welt zu schaffen" (VwGH
  18. 1998, 95/18/1111) und wieder zu eröffnen.Mit der in Paragraph 69, AVG vorgesehenen Wiederaufnahme des Verfahrens wird die Möglichkeit eröffnet, ein durch rechtskräftigen Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem besondere Mängel anhaften, aus den im Gesetz erschöpfend aufgezählten Gründen "aus der Welt zu schaffen" (VwGH
  19. 1998, 95/18/1111) und wieder zu eröffnen. Damit wird die Rechtskraft des Bescheides beseitigt und das Verfahren neuerlich in Gang gebracht (VwGH
  20. 1991, 89/17/0226;
  21. 1998, 95/18/1111;
  22. 2006, 2002/18/0149; vgl auch Thienel 4 309), um in derselben Sache einen neuerlichen Bescheid zu erlassen (Werner, JBl 1954, 324). Das dem Institut der Wiederaufnahme zugrunde liegende und es rechtfertigende Ziel ist es, ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis zu erreichen (VfSlg 11.635/1988; 12.566/1990). Innerhalb der durch die Wiederaufnahmegründe abgesteckten Grenzen rangiert das Prinzip der Rechtsrichtigkeit vor der Rechtssicherheit. Der Verfahrensgesetzgeber 1925 wollte mit § 69 AVG das bis dahin "nur durch die Praxis und Judikatur geregelte Recht der Wiederaufnahme des Verfahrens" kodifizieren, wobei er "nach Tunlichkeit an die Vorschriften der Zivilprozessordnung" anzuschließen trachtete (AB 1925, 21).Damit wird die Rechtskraft des Bescheides beseitigt und das Verfahren neuerlich in Gang gebracht (VwGH
  23. 1991, 89/17/0226;
  24. 1998, 95/18/1111;
  25. 2006, 2002/18/0149; vergleiche auch Thienel 4 309), um in derselben Sache einen neuerlichen Bescheid zu erlassen (Werner, JBl 1954, 324). Das dem Institut der Wiederaufnahme zugrunde liegende und es rechtfertigende Ziel ist es, ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis zu erreichen (VfSlg 11.635 aus 1988,; 12.566 aus 1990,). Innerhalb der durch die Wiederaufnahmegründe abgesteckten Grenzen rangiert das Prinzip der Rechtsrichtigkeit vor der Rechtssicherheit. Der Verfahrensgesetzgeber 1925 wollte mit Paragraph 69, AVG das bis dahin "nur durch die Praxis und Judikatur geregelte Recht der Wiederaufnahme des Verfahrens" kodifizieren, wobei er "nach Tunlichkeit an die Vorschriften der Zivilprozessordnung" anzuschließen trachtete Ausschussbericht 1925, 21). Die Wiederaufnahme des Verfahrens gehört zu jenen Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens, die hilfsweise auch dort zur Anwendung kommen, wo für die Vollziehung einer bestimmten Angelegenheit weder die Verwaltungsverfahrensgesetze noch eine andere Verfahrensregelung gelten (Thienel 4 66; vgl auch Hellbling 449). So hat der VwGH beispielsweise im Erk VwSlg 1977 A/1951 die Wiederaufnahme als zulässig erachtet, wenn das Ergebnis durch falsches Zeugnis herbeigeführt wurde oder neue Tatsachen hervorkommen, welche die Partei ohne Verschulden nicht geltend machen konnte (VwGH
  26. 2002, 99/10/0238;
  27. 2005, 2004/06/0096) (Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 69 Rz 1).Die Wiederaufnahme des Verfahrens gehört zu jenen Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens, die hilfsweise auch dort zur Anwendung kommen, wo für die Vollziehung einer bestimmten Angelegenheit weder die Verwaltungsverfahrensgesetze noch eine andere Verfahrensregelung gelten (Thienel 4 66; vergleiche auch Hellbling 449). So hat der VwGH beispielsweise im Erk VwSlg 1977 A/1951 die Wiederaufnahme als zulässig erachtet, wenn das Ergebnis durch falsches Zeugnis herbeigeführt wurde oder neue Tatsachen hervorkommen, welche die Partei ohne Verschulden nicht geltend machen konnte (VwGH
  28. 2002, 99/10/0238;
  29. 2005, 2004/06/0096) (Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 69, Rz 1). Zur amtswegigen Wiederaufnahme aus den Gründen des § 69 Abs. 1 Z 1Zur amtswegigen Wiederaufnahme aus den Gründen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins AVG : Eine Urkundenfälschung liegt gemäß dem vorliegenden Aktenmaterial nicht vor, auch ein falsches Zeugnis lässt sich nicht unter den gegenständlichen Sachverhalt subsumieren. Auch eine "andere gerichtlich strafbare Handlung" zur Herbeiführung des Bescheides scheidet aus. Im Gegensatz zur gerichtlich strafbaren Handlung kann vom Erschleichen eines Bescheides dann gesprochen werden, wenn der Bescheid seitens der Partei durch eine vorsätzliche (also schuldhafte), verpönte Einflussnahme auf die Entscheidungsunterlagen veranlasst wird (VwGH
  30. 1998, 98/08/0090;
  31. 2005, 2003/08/0171; zum Erschleichen eines Prüfungsergebnisses durch Verwendung unerlaubter Hilfsmittel vgl Novak M., ÖJZ 1996, 542 ff). Nach Ansicht des VwGH kann eine Erschleichung nur von der Partei oder ihrem Vertreter vorgenommen werden, da im Tatbestand "Erschleichen" ein "Sichzuwenden" liegt, wofür jedenfalls die Behörde (oder ein Dritter [Thienel 4 311; Walter/Mayer Rz 586;Im Gegensatz zur gerichtlich strafbaren Handlung kann vom Erschleichen eines Bescheides dann gesprochen werden, wenn der Bescheid seitens der Partei durch eine vorsätzliche (also schuldhafte), verpönte Einflussnahme auf die Entscheidungsunterlagen veranlasst wird (VwGH
  32. 1998, 98/08/0090;
  33. 2005, 2003/08/0171; zum Erschleichen eines Prüfungsergebnisses durch Verwendung unerlaubter Hilfsmittel vergleiche Novak M., ÖJZ 1996, 542 ff). Nach Ansicht des VwGH kann eine Erschleichung nur von der Partei oder ihrem Vertreter vorgenommen werden, da im Tatbestand "Erschleichen" ein "Sichzuwenden" liegt, wofür jedenfalls die Behörde (oder ein Dritter [Thienel 4 311; Walter/Mayer Rz 586; Walter/Thienel AVG § 69 Anm 10; aA Hellbling 454; Spanner, ÖVBl 1932, 316]) nicht in Betracht kommt (VwGH
  34. 1992, 91/12/0296;Walter/Thienel AVG Paragraph 69, Anmerkung 10; aA Hellbling 454; Spanner, ÖVBl 1932, 316]) nicht in Betracht kommt (VwGH
  35. 1992, 91/12/0296; vgl auch VwGH
  36. 1995, 93/12/0178;
  37. 2000, 99/09/0063). Der VwGH rekurriert bei dieser Auslegung auf die "naheliegende Bestimmung des § 530 Abs. 1 Z. 3 ZPO, der von strafbaren Betrugshandlungen des Gegners oder eines Parteienvertreters spricht" (VwGH
  38. 1992, 91/12/0296).vergleiche auch VwGH
  39. 1995, 93/12/0178;
  40. 2000, 99/09/0063). Der VwGH rekurriert bei dieser Auslegung auf die "naheliegende Bestimmung des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO, der von strafbaren Betrugshandlungen des Gegners oder eines Parteienvertreters spricht" (VwGH
  41. 1992, 91/12/0296). Nach der stRsp des VwGH liegt das "Erschleichen" eines Bescheides dann vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt worden sind, wobei das Verschweigen wesentlicher Umstände (Rz 13) dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offen stehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides iSd § 69 Abs 1 Z 1 AVG zu werten (VwGH
  42. 1953, 1034/52;
  43. 2006, 2004/01/0470; vgl auch VwGH
  44. 2003, 2003/18/0062;
  45. 2005, 2003/01/0184).Nach der stRsp des VwGH liegt das "Erschleichen" eines Bescheides dann vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt worden sind, wobei das Verschweigen wesentlicher Umstände (Rz 13) dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offen stehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu werten (VwGH
  46. 1953, 1034/52;
  47. 2006, 2004/01/0470; vergleiche auch VwGH
  48. 2003, 2003/18/0062;
  49. 2005, 2003/01/0184). Zusammengefasst müssen nach Ansicht des Gerichtshofes drei Voraussetzungen gegeben sein (VwGH
  50. 1995, 94/20/0779;
  51. 2004, 2001/20/0346;
  52. 2006, 2004/01/0470): -Strichaufzählung Erstens müssen objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht worden sein. -Strichaufzählung Zweitens muss ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen. -Strichaufzählung Drittens muss Irreführungsabsicht der Partei vorliegen, nämlich eine Behauptung wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen (Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 69 Rz 12).Drittens muss Irreführungsabsicht der Partei vorliegen, nämlich eine Behauptung wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen (Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 69, Rz 12). Auf den Fall bezogen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Fragebogen vom 02.07.2014 objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung getätigt hat, bzw. im Nachhinein die Änderung der Bezüge nicht gemäß den Bestimmungen des ASVG gemeldet hat. Sie hat die vom BVA-Pensionsservice ausbezahlte Ergänzungszulage der belangten Behörde in keiner Weise bekannt gegeben. Eine Irreführung vermag die Beschwerdeführerin nicht zu widerlegen, da sie mit Bescheid des BVA-Pensionsservices vom 10.07.2014 über die Gewährung der angeführten Ergänzungszulage ab dem 01.05.2014 in Kenntnis gesetzt wurde und daher verpflichtet gewesen wäre, diese Zulage jedenfalls anzuführen bzw. nachzumelden. Diese (Nicht-)Angabe bzw. nachträgliche Nichtmeldung der Änderung von Bezügen war von wesentlicher Bedeutung, da sie einen erheblichen Einfluss auf das Ergebnis des Bescheides hatte. Auch der Kausalzusammenhang ist daher zu bejahen. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens wäre zusätzlich auch nach den Bestimmungen des § 69 Abs. 1 Z 3 AVG möglich gewesen:Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG möglich gewesen: Die belangte Behörde hatte auf Grund der Angaben im Fragebogen Ausgleichszulage sowie im Schreiben des BVA-Pensionsservices vom 10.06.2014 davon auszugehen, dass kein weiterer Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin gegenüber dem BVA-Pensionsservice gegeben ist. Vom zuständigen Versicherungsträger, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA-Pensionsservice), wurde jedoch bescheidmäßig über die maßgebliche Vorfrage des Bestehens weiterer Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin gegenüber der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA-Pensionsservice) in wesentlichen Punkten anders entschieden, zumal die Überprüfung durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA-Pensionsservice) das Bestehen eines Anspruches der Beschwerdeführerin auf Ergänzungszulage ab 01.05.2014 ergeben hatte. Die belangte Behörde hatte daher auch die Möglichkeit, da gegen den Bescheid vom 18.07.2014 ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig war und das Bestehen eines Anspruches auf Ergänzungszulage gegenüber der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA-Pensionsservice) gemäß § 26 Abs. 7 Pensionsgesetz 1965 dem Anspruch auf Ausgleichszulage gegenüber der belangten Behörde entgegen steht, das Verfahren betreffend die Gewährung einer Ausgleichszulage von Amts wegen wieder aufzunehmen und den Bescheid vom 18.07.2014 aufzuheben.Die belangte Behörde hatte daher auch die Möglichkeit, da gegen den Bescheid vom 18.07.2014 ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig war und das Bestehen eines Anspruches auf Ergänzungszulage gegenüber der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA-Pensionsservice) gemäß Paragraph 26, Absatz 7, Pensionsgesetz 1965 dem Anspruch auf Ausgleichszulage gegenüber der belangten Behörde entgegen steht, das Verfahren betreffend die Gewährung einer Ausgleichszulage von Amts wegen wieder aufzunehmen und den Bescheid vom 18.07.2014 aufzuheben. Die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht und es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Betreffend Spruchpunkt
  53. des angefochtenen Bescheides wird der Vollständigkeit halber festgestellt, dass die Geltendmachung eines Rückersatzes einer unrechtmäßig bezogenen Leistung als Leistungssache im Sinne des ASVG zu qualifizieren ist - ein diesbezügliches Verfahren beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht ist anhängig. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Diese kann auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 24 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Diese kann auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Paragraph 24, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus der in der Begründung angeführten Judikatur ergibt sich, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W156.2133321.1.00

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