← Österreich

W159 2117285-1

Obsah (7)Art. 133§ 58§ 17Art. 130§ 6§ 28§ 25

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.02.2017 GeschäftszahlW159 2117285-1 SpruchW159 2117285-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelr

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer gelangte (spätestens) am 21.04.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 22.04.2015 erfolgten Erstbefragung im XXXX gab er an, dass er wohl in Äthiopien geboren sei, aber somalischer Staatsangehöriger sei. Auch bei Angabe der Fluchtgründe hielt er fest, dass er somalischer Staatsbürger sei und daher in Äthiopien keine Rechte habe....Der Beschwerdeführer gelangte (spätestens) am 21.04.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 22.04.2015 erfolgten Erstbefragung im römisch 40 gab er an, dass er wohl in Äthiopien geboren sei, aber somalischer Staatsangehöriger sei. Auch bei Angabe der Fluchtgründe hielt er fest, dass er somalischer Staatsbürger sei und daher in Äthiopien keine Rechte habe.... Am 15.06.2015 wurde das Verfahren zugelassen. Am 09.09.2015 kam es beim BFA Regionaldirektion Niederösterreich zur Einvernahme zu seinem Antrag auf internationalem Schutz. Auch hier hielt der Beschwerdeführer fest, wohl in XXXX, Äthiopien geboren zu sein, aber somalischer Staatsangehöriger zu sein. Dokumente konnte er nicht vorlegen. Vorgelegt wurde ein Arztbrief des XXXX vom 03.09.2015 betreffend tuberkulöse Pleuritis links.Am 09.09.2015 kam es beim BFA Regionaldirektion Niederösterreich zur Einvernahme zu seinem Antrag auf internationalem Schutz. Auch hier hielt der Beschwerdeführer fest, wohl in römisch 40 , Äthiopien geboren zu sein, aber somalischer Staatsangehöriger zu sein. Dokumente konnte er nicht vorlegen. Vorgelegt wurde ein Arztbrief des römisch 40 vom 03.09.2015 betreffend tuberkulöse Pleuritis links. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 20.10.2015, Zahl XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 21.04.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien abgewiesen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Äthiopien zulässig sei, sowie unter Spruchteil IV. die Frist für die freiwillige Ausreise mit 20 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt. Auch im "Kopf" des Bescheides wurde die Staatsangehörigkeit "Äthiopien" angeführt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 20.10.2015, Zahl römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 21.04.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. dieser Antrag auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien abgewiesen, unter Spruchteil römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Äthiopien zulässig sei, sowie unter Spruchteil römisch vier. die Frist für die freiwillige Ausreise mit 20 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt. Auch im "Kopf" des Bescheides wurde die Staatsangehörigkeit "Äthiopien" angeführt. In den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass dieser "äthiopischer Herkunft" sei. Eine Staatsangehörigkeit wurde nicht angegeben. Die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates wurden ausdrücklich als glaubhaft bezeichnet. In der Folge wurden Feststellungen zu Äthiopien getroffen, wobei durchaus aus verfahrensbezogene Feststellungen, insbesondere zur Situation von Somalis in der Ogaden Region und allgemein zu Somalis in Äthiopien, getroffen wurden. In der Beweiswürdigung wurde sowohl die behauptete Herkunft aus der Somali-Region Äthiopiens als auch die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates und zur Situation im Falle der Rückkehr ausdrücklich als glaubhaft bezeichnet. Eine Beweiswürdigung dahingehend, warum die Behörde vermeint, dass der Beschwerdeführer äthiopischer Staatsangehöriger sei bzw. eine Auseinandersetzung mit den zitierten Länderberichten erfolgte jedoch in keiner Weise. Rechtlich begründend zu Spruchteil I. wurde insbesondere ausgeführt, dass die Behörde zur Ansicht gelangt sei, dass dem Antragsteller im Herkunftsstaat, welcher aus Sicht des Bundesamtes nur Äthiopien sein könne, aufgrund einer innerstaatlichen Fluchtalternative keine Verfolgung drohe und daher der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen gewesen sei. Während unter den Sachverhaltsfeststellungen zur Person festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer unter tuberkulöser Pleuritis leide, fehlt unter Spruchteil II. jegliche Auseinandersetzung mit dieser Krankheit, sondern wurde lediglich festgehalten, dass in Äthiopien keine extreme Gefährdungslage bestehe und es keinen Hinweis auf außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten, im vorliegenden Fall gäbe. Zu Spruchteil III. wurde insbesondere dargelegt, dass der Beschwerdeführer kein Familienleben in Österreich führe, sich erst kurze Zeit in Österreich aufhalte und auch sonst keine gewichtigen Argumente für einen Verbleib im Bundesgebiet bestehen würden und dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt worden sei. Außerdem ergäbe sich keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG, sodass eine Ausweisung auszusprechen gewesen sei. Zu Spruchpunkt IV. wurde der Termin der freiwilligen Ausreise nach der Dauer der Behandlung der Tuberkuloseerkrankung (einschließlich medikamentöser Nachbehandlung), welche vier Monate in Anspruch nehmen werde, festgelegt.Rechtlich begründend zu Spruchteil römisch eins. wurde insbesondere ausgeführt, dass die Behörde zur Ansicht gelangt sei, dass dem Antragsteller im Herkunftsstaat, welcher aus Sicht des Bundesamtes nur Äthiopien sein könne, aufgrund einer innerstaatlichen Fluchtalternative keine Verfolgung drohe und daher der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen gewesen sei. Während unter den Sachverhaltsfeststellungen zur Person festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer unter tuberkulöser Pleuritis leide, fehlt unter Spruchteil römisch zwei. jegliche Auseinandersetzung mit dieser Krankheit, sondern wurde lediglich festgehalten, dass in Äthiopien keine extreme Gefährdungslage bestehe und es keinen Hinweis auf außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten, im vorliegenden Fall gäbe. Zu Spruchteil römisch drei. wurde insbesondere dargelegt, dass der Beschwerdeführer kein Familienleben in Österreich führe, sich erst kurze Zeit in Österreich aufhalte und auch sonst keine gewichtigen Argumente für einen Verbleib im Bundesgebiet bestehen würden und dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt worden sei. Außerdem ergäbe sich keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG, sodass eine Ausweisung auszusprechen gewesen sei. Zu Spruchpunkt römisch vier. wurde der Termin der freiwilligen Ausreise nach der Dauer der Behandlung der Tuberkuloseerkrankung (einschließlich medikamentöser Nachbehandlung), welche vier Monate in Anspruch nehmen werde, festgelegt. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht gegen die Spruchpunkte I. bis III. Beschwerde, wobei nochmals wiederholt wurde, dass der Beschwerdeführer lediglich in Äthiopien geboren sei, aber somalischer Staatsangehöriger sei, weil seine Eltern von Somalia nach Äthiopien geflüchtet seien. Kritisiert wurde insbesondere, dass die Behörde entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der polizeilichen Erstbefragung und in der Einvernahme durch die belangte Behörde die äthiopische Staatsangehörigkeit festgestellt habe, obwohl sie das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Zweifel ziehe. Die belangte Behörde führe auch in keiner Weise aus, warum sie entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers annehme, dass dieser äthiopischer Staatsangehöriger sei. Sie begründe auch in keiner Weise, warum sie in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. anführt, dass der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers aus ihrer Sicht nur Äthiopien sein könne. Wenn die Behörde vermeine, dass der Beschwerdeführer entgegen seinem Vorbringen äthiopischer Staatsangehöriger sei, hätte sie in diese Richtung Ermittlungen anstellen müssen und diese Ergebnisse in die Beweiswürdigung einfließen lassen müssen. Wenn die österreichische Botschaft in Addis Abeba angebe, dass eine genaue Zuordnung der Herkunft und Staatsangehörigkeit in vielen Fällen weder von den äthiopischen Behörden noch von der österreichischen Botschaft durchgeführt werden könne, so hätte die Behörde daraus nicht automatisch den Schluss ziehen dürfen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen äthiopischen Staatsangehörigen handle. Außerdem habe die Behörde fälschlich die Region "XXXX" Äthiopien anstatt Somalia zugeordnet. Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative sei auch rechtlich verfehlt, weil sich diese nur auf den jeweiligen Herkunftsstaat beziehen könne. Weiter wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers beantragt und schließlich eventualiter beantragt, den Bescheid ersatzlos zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. Beschwerde, wobei nochmals wiederholt wurde, dass der Beschwerdeführer lediglich in Äthiopien geboren sei, aber somalischer Staatsangehöriger sei, weil seine Eltern von Somalia nach Äthiopien geflüchtet seien. Kritisiert wurde insbesondere, dass die Behörde entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der polizeilichen Erstbefragung und in der Einvernahme durch die belangte Behörde die äthiopische Staatsangehörigkeit festgestellt habe, obwohl sie das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Zweifel ziehe. Die belangte Behörde führe auch in keiner Weise aus, warum sie entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers annehme, dass dieser äthiopischer Staatsangehöriger sei. Sie begründe auch in keiner Weise, warum sie in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. anführt, dass der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers aus ihrer Sicht nur Äthiopien sein könne. Wenn die Behörde vermeine, dass der Beschwerdeführer entgegen seinem Vorbringen äthiopischer Staatsangehöriger sei, hätte sie in diese Richtung Ermittlungen anstellen müssen und diese Ergebnisse in die Beweiswürdigung einfließen lassen müssen. Wenn die österreichische Botschaft in Addis Abeba angebe, dass eine genaue Zuordnung der Herkunft und Staatsangehörigkeit in vielen Fällen weder von den äthiopischen Behörden noch von der österreichischen Botschaft durchgeführt werden könne, so hätte die Behörde daraus nicht automatisch den Schluss ziehen dürfen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen äthiopischen Staatsangehörigen handle. Außerdem habe die Behörde fälschlich die Region "XXXX" Äthiopien anstatt Somalia zugeordnet. Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative sei auch rechtlich verfehlt, weil sich diese nur auf den jeweiligen Herkunftsstaat beziehen könne. Weiter wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers beantragt und schließlich eventualiter beantragt, den Bescheid ersatzlos zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Mit Eingabe vom 21.10.2016 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er nunmehr vom XXXX vertreten werde und schloss eine diesbezügliche Vollmacht an. Mit Schreiben vom 12.02.2017 ersuchte der Beschwerdeführervertreter um "eine positive Erledigung des Falles bzw. Durchführung einer Verhandlung..."Mit Eingabe vom 21.10.2016 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er nunmehr vom römisch 40 vertreten werde und schloss eine diesbezügliche Vollmacht an. Mit Schreiben vom 12.02.2017 ersuchte der Beschwerdeführervertreter um "eine positive Erledigung des Falles bzw. Durchführung einer Verhandlung..." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden. § 1 VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, VwGVG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 28Abs.

1 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 hat über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Absatz 2, hat über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Abs. 3 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Absatz 3, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (...). (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)§ 28 VwGVG 11).Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG (...). (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Paragraph 28, VwGVG 11). Zur aktuellen Judikatur zu § 28 Abs. 3 VwGVG ist festzuhalten, dass mit Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ausgeführt wurde, dass die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Zur aktuellen Judikatur zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG ist festzuhalten, dass mit Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ausgeführt wurde, dass die nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in Paragraph 28, VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Im angeführten Erkenntnis des VwGH wird diesbezüglich ausgeführt: "Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]"."Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]". Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.06.2015, Ra2014/03/0054 wie folgt ausgeführt: Angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe, wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe, wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Gerade bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates handelt es sich zweifellos um eine zentrale Frage im Asylverfahren (vgl. etwa VwGH E 16.04.2009, 2008/19/0706; 20.02.2009, 2007/19/0535), welche grundsätzlich von der Behörde erster Instanz zu klären ist, da ansonsten im Fall der Klärung des Herkunftsstaates durch das Bundesverwaltungsgericht das gesamte sich an die Feststellung knüpfende Ermittlungsverfahren zum Herkunftsstaat vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert hätte (vergleiche auch BVwG vom 05.05.2014 W159 1423775-2/4E und viele andere mehr).Gerade bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates handelt es sich zweifellos um eine zentrale Frage im Asylverfahren vergleiche etwa VwGH E 16.04.2009, 2008/19/0706; 20.02.2009, 2007/19/0535), welche grundsätzlich von der Behörde erster Instanz zu klären ist, da ansonsten im Fall der Klärung des Herkunftsstaates durch das Bundesverwaltungsgericht das gesamte sich an die Feststellung knüpfende Ermittlungsverfahren zum Herkunftsstaat vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert hätte (vergleiche auch BVwG vom 05.05.2014 W159 1423775-2/4E und viele andere mehr). Im vorliegenden Fall ist nicht nur die Begründung des angefochtenen Bescheides völlig unschlüssig, sondern hat die belangte Behörde auch jegliche Ermittlungen zu dem vom Beschwerdeführer durchgehend angegebenen und auch glaubwürdig bezeichneten Herkunftsstaat Somalia unterlassen und dann lediglich lediglich allgemeine Länderberichte zu Situation ethnischer Somalis in Äthiopien angeführt, aber es auch völlig unterlassen zu begründen, warum die Behörde im vorliegenden Fall zu dem Schluss gelangt ist, dass der Beschwerdeführer - entgegen seinen konsistenten Behauptungen - doch Staatsbürger von Äthiopien wäre und diesbezüglich auch keine individuellen Ermittlungen durchgeführt. Die belangte Behörde hat somit einerseits jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen und andererseits völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt. Im fortgesetzten Verfahren wird daher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zunächst die Frage des Herkunftsstaates (auf Basis aktueller Länderberichte) zu klären haben und danach den Beschwerdeführer nochmals (unter Hinweis auf diese Länderberichte) niederschriftlich einzuvernehmen haben und ihm auch das Parteiengehör, nicht nur hinsichtlich der Länderberichte zur Staatsangehörigkeit, sondern auch hinsichtlich der allgemeinen und zum Asylvorbringen Bezug habenden Situation in dem zu ermittelnden Herkunftsstaat einzuräumen haben und sich auch selbst für den Fall der Verneinung von internationalem und subsidiärem Schutz im Rahmen einer Rückkehrentscheidung mit der Verhältnismäßigkeit einer solchen im Lichte der bezughabenden Bestimmungen der EMRK auseinanderzusetzen haben. Allenfalls wäre, sollte die aktenkundige tuberkulöse Pleuritis noch nicht ausgeheilt sein, dies im Lichte der Judikatur zur Frage des subsidiären Schutzes bei schweren Erkrankungen zu prüfen sein. Im Sinne der obigen Judikatur kann es daher nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes sein, erstmals den Herkunftsstaat Somalia hinsichtlich allfälliger Asyl- und Refoulementgründe sowie Rückkehrhindernisse zu prüfen, da gerade in einem solchen Fall dem Beschwerdeführer eine Beschwerdemöglichkeit vorenthalten würde und damit das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt würde. Eine Rückverweisung ist daher schon aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten (siehe diesbezüglich auch Bundesverwaltungsgericht vom 08.10.2014, W159 1303188-1/23E, Bundesverwaltungsgericht vom 13.10.2014, W159 1310218-3/12E, BVwG vom 04.11.2015, Zahl W159 2108703-1/4E u.v.a.m.) Eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ist weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, da abgesehen von den dargelegten umfassenden Ermittlungen auch eine weitere Befragung des Beschwerdeführers unumgänglich ist (vgl. BVwG a.a.O.).Eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ist weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, da abgesehen von den dargelegten umfassenden Ermittlungen auch eine weitere Befragung des Beschwerdeführers unumgänglich ist vergleiche BVwG a.a.O.). Deshalb war der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 3 (2. Satz) Vw

GVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Deshalb war der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, (2. Satz) VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25a Abs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesamt zentrale notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Die vorliegende Entscheidung wurde ausdrücklich mit der aktuellen Judikatur zu § 28 Abs. 3 VwGVG begründet und liegt somit eine fallentsprechende Judikatur vor, welche auch nicht uneinheitlich ist. Es liegen somit keine Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesamt zentrale notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Die vorliegende Entscheidung wurde ausdrücklich mit der aktuellen Judikatur zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG begründet und liegt somit eine fallentsprechende Judikatur vor, welche auch nicht uneinheitlich ist. Es liegen somit keine Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W159.2117285.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.