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{'item': 'W161 2142666-1'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§ 14§ 21§ 15§ 43a§ 34§ 11§ 17Art. 130§ 20§ 23§ 99§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.02.2017 GeschäftszahlW161 2142666-1 SpruchW161 2142666-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMAN

§ 28Abs. 3 Vw

GVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. B) Die ordentliche Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und stellte erstmals am 27.05.2015 bei der Österreichischen Botschaft Skopje (im Folgenden: "ÖB Skopje") einen Antrag auf Erteilung eines Visums der Kategorie C. Dieser Antrag wurde abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Entscheidung vom 04.08.2016 als unbegründet abgewiesen. 1.
  2. Am 25.08.2016 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Visums der Kategorie D für eine einmalige Einreise. Im Formular wurde als derzeitige berufliche Tätigkeit arbeitslos, das geplante Ankunftsdatum mit 25.08.2016 angegeben. Als einladende Person wurde XXXX, wohnhaft in 5026 Salzburg angeführt. Die Reisekosten und Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts würden vom Antragsteller selbst getragen werden.1.
  3. Am 25.08.2016 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Visums der Kategorie D für eine einmalige Einreise. Im Formular wurde als derzeitige berufliche Tätigkeit arbeitslos, das geplante Ankunftsdatum mit 25.08.2016 angegeben. Als einladende Person wurde römisch 40 , wohnhaft in 5026 Salzburg angeführt. Die Reisekosten und Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts würden vom Antragsteller selbst getragen werden. Dem Antrag beiliegend brachte der Beschwerdeführer zahlreiche Urkunden in Kopie, darunter eine Seite des Reisepasses des Beschwerdeführers mit der angegebenen Staatsangehörigkeit Kosovo, eine Seite des Reisepasses der XXXX mit der Staatsangehörigkeit Slowenien, einen Auszug aus dem Heiratseintrag über eine Eheschließung am 28.01.2012, eine Anmeldebescheinigung für EWR und Schweizerbürger/innen

§ NAG ausgestellt am 09.04.2014, eine Urkunde des Gemeindegerichts XXXX in welcher bescheinigt wird, dass gegen den Beschwerdeführer kein strafrechtliches Verfahren laufe, ausgestellt am 12.08.2016, Lohn/Gehaltsabrechnungen betreffend XXXX, eine Mitteilung über den Leistungsanspruch nach dem Kinderbetreuungsgeld, ausgestellt für XXXX am 23.05.2016, eine Mitteilung des Finanzamtes Salzburg-Stadt über den Bezug der Familienbeihilfe durch XXXX, ein Mietvertrag, eine Einstellungszusage für XXXX einer Firma für Hausbetreuung und Gebäudereinigung, eine Geburtsurkunde über die Geburt des XXXX, geboren am XXXX, eine Haushaltsbescheinigung für den Beschwerdeführer ausgestellt am 14.04.2015 sowie eine Wohnsitzbescheinigung für den Beschwerdeführer, ausgestellt am 02.04.2015, in Vorlage.Dem Antrag beiliegend brachte der Beschwerdeführer zahlreiche Urkunden in Kopie, darunter eine Seite des Reisepasses des Beschwerdeführers mit der angegebenen Staatsangehörigkeit Kosovo, eine Seite des Reisepasses der römisch 40 mit der Staatsangehörigkeit Slowenien, einen Auszug aus dem Heiratseintrag über eine Eheschließung am 28.01.2012, eine Anmeldebescheinigung für EWR und Schweizerbürger/innen

Paragraph NAG ausgestellt am 09.04.2014, eine Urkunde des Gemeindegerichts römisch 40 in welcher bescheinigt wird, dass gegen den Beschwerdeführer kein strafrechtliches Verfahren laufe, ausgestellt am 12.08.2016, Lohn/Gehaltsabrechnungen betreffend römisch 40 , eine Mitteilung über den Leistungsanspruch nach dem Kinderbetreuungsgeld, ausgestellt für römisch 40 am 23.05.2016, eine Mitteilung des Finanzamtes Salzburg-Stadt über den Bezug der Familienbeihilfe durch römisch 40 , ein Mietvertrag, eine Einstellungszusage für römisch 40 einer Firma für Hausbetreuung und Gebäudereinigung, eine Geburtsurkunde über die Geburt des römisch 40 , geboren am römisch 40 , eine Haushaltsbescheinigung für den Beschwerdeführer ausgestellt am 14.04.2015 sowie eine Wohnsitzbescheinigung für den Beschwerdeführer, ausgestellt am 02.04.2015, in Vorlage.

  1. In Folge wurde seitens der österreichischen Botschaft umgehend eine Konsultation mit dem Bundesministerium für Inneres durchgeführt. Diese wurde unter Hinweis auf die beiden "beträchtlichen Verurteilungen", die im Strafregister der Republik Österreich aufschienen, negativ beschieden.
  2. Mit Schreiben vom 01.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass eine Prüfung seines Antrages ergeben habe, dass im Hinblick auf die erfolgten strafrechtlichen Verurteilungen in Österreich Bedenken gegen die Erteilung eines Visums bestünden, wonach der Aufenthalt des Antragsstellers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Den Urteilen würden teils versuchte und teils vollendete schwere gewerbsmäßige Diebstähle zugrunde liegen, bei den Einbrüchen seien Gegenstände und Bargeld von enormen Wert erbeutet worden und werde die Tilgung voraussichtlich erst mit 04.06.2025 einsetzen. Da der Antragsteller bereits mehrmals und wiederholt die Gesetze der Republik Österreich missachtet habe, sei davon auszugehen, dass er bei einem weiteren Aufenthalt ebenfalls die Gesetze nicht respektieren werde. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit eingeräumt, innerhalb einer Frist von einer Woche diese Bedenken durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
  3. Mit Schriftsatz vom 08.09.2016 brachte der Beschwerdeführer vertreten durch die im Spruch genannte Rechtsanwältin eine Stellungnahme ein, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, der Vorwurf, der Aufenthalt des Antragstellers würde die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder Gesundheit gefährden, sei unberechtigt. Im Übrigen handle es sich um einen Sachverhalt der unter die Freizügigkeitsrichtlinie falle und sei daher bei der Verweigerung der Einreise aufgrund einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ein wesentlich engerer Maßstab anzulegen, als im Visa-Kodex normiert. Die Gefahrenprognose sei nur aufgrund einer gesicherten Tatsachenbasis zu treffen und müsse angesichts der Gefahrenprognose eine konkrete Wiederholungsgefahr bestehen. Diesbezüglich seien die individuellen Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Die Verurteilungen bzw. Tathandlungen des Antragsstellers würden mittlerweile fast elf bzw. über sechs Jahre zurückliegen. Der Beschwerdeführer stelle keinesfalls eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Österreich dar. Seine Lebensumstände hätten sich seit den beiden Verurteilungen verändern. Er sei mittlerweile verheiratet und habe auch einen Sohn. Er habe Verantwortung seiner Familie gegenüber. Unter Berücksichtigung des des erheblichen Zeitablaufs seit seinen Verurteilungen und seines rechtstreuen Verhaltens nach der Aberkennung seines Status als subsidiär Schutzberechtigter könne keine negative Gefährdungsprognose getroffen werden. Insbesondere lasse sich aus dem langen Zeitraum der seit den Verurteilungen vergangen sei und der seither bestehenden Unbescholtenheit eine Wiederholungsgefahr nicht erkennen. Es bestünden somit keine Gründe für die Verweigerung der Einreise und sei dem Antrag auf Erteilung eines Visums D stattzugeben.
  4. Die Stellungnahme des Antragstellers wurde dem Bundesministerium für Inneres übermittelt und wurde die negative Bewertung des Antrages mit Mitteilung vom 13.09.2016 aufrechterhalten.
  5. Mit Bescheid zu der Österreichischen Botschaft Skopje vom 07.10.2016, wurde das beantragte Visum verweigert und als Entscheidungsbegründung angeführt, die eingebrachte Stellungnahme habe die vorgehaltenen Bedenken nicht zerstreuen können weil das Vorbringen ohne Beweismittel nicht als glaubwürdig habe angesehen werden können. Der Aufenthalt des Antragstellers würde die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden. Dies ergäbe sich aus den beiden Verurteilungen des Landesgerichtes Linz und des Landesgerichtes Wels. Diesen Urteilen würden teils versuchte und teils vollendete schwere, gewerbsmäßige Diebstähle zugrunde liegen, bei denen Gegenstände und Bargeld von enormen Wert erbeutet worden wären. Die Tilgung werde voraussichtlich erst mit 04.06.2025 einsetzen. Da der Antragsteller bereits mehrmals und wiederholt die Gesetze der Republik Österreich missachtet habe, sei davon auszugehen, dass er bei einem weiteren Aufenthalt ebenfalls die Gesetze nicht respektieren werde. Aus diesem Grund werde festgestellt, dass sein Aufenthalt eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellen würde.
  6. In dem dagegen am 28.10.2016 fristgerecht eingebrachten Beschwerdeschriftsatz wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei 2003 als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling nach Österreich eingereist und hätte bis August 2011 eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter innegehabt. Der subsidiäre Schutz sei ihm 2011 vom Asylgerichtshof mit der Begründung aberkannt worden, dass alle jene Sachverhaltselemente, die im November 2003 zur Anerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter geführt hätten, nicht mehr vorlägen. Der Beschwerdeführer sei während seines achtjährigen legalen Aufenthaltes in Österreich erwerbstätig gewesen und habe sich hier auch ein soziales Netzwerk aufgebaut. Er habe während seines legalen Aufenthaltes auch seine jetzige Ehefrau kennen gelernt. Die beiden seien seit 28.01.2012 verheiratet und hätten einen gemeinsamen Sohn. Während seines legalen Aufenthaltes in Österreich sei der Beschwerdeführer zwei Mal strafrechtlich verurteilt worden. Weitere strafrechtliche Verurteilungen in Österreich oder im Kosovo gäbe es nicht. Die belangte Behörde verkenne, dass es sich im vorliegenden Fall um einen Sachverhalt handle, der unter die Freizügigkeitsrichtlinie falle und daher bei der Verweigerung der Einreise aufgrund einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ein wesentlich engerer Maßstab anzulegen sei als im Visa-Kodex normiert. Die Verurteilungen des Beschwerdeführers lägen fast elf bzw. über sechs Jahre zurück. Im ersten Verfahren habe es sich noch um eine Jugendstrafsache gehandelt. Nach der letzten Verurteilung im April 2010 sei der Beschwerdeführer nicht mehr straffällig geworden. Auch läge eine SIS-Ausschreibung zur Einreiseverweigerung nicht vor. Der Beschwerdeführer stelle keinesfalls eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Österreich dar. Unter Berücksichtigung des erheblichen Zeitablaufs sei den Verurteilungen des Beschwerdeführers und seines rechtstreuen Verhaltens nach der Aberkennung seines Status als subsidiär Schutzberechtigter könne keine negative Gefährdungsprognose getroffen werden.
  7. In der Folge erging seitens der Österreichischen Botschaft Skopje mit Bescheid vom 23.11.2016, Zl. Skopje -ÖB/KONS/3686/2016, eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Abs. 1 Vw

GVG, in welcher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.8. In der Folge erging seitens der Österreichischen Botschaft Skopje mit Bescheid vom 23.11.2016, Zl. Skopje -ÖB/KONS/3686/2016, eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG, in welcher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. In der Entscheidungsbegründung wurde nach Wiedergabe von Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen im Wesentlichen erwogen, dass die Beschwerde gegen den Bescheid zwar zulässig, aber nicht begründet sei. In der Beschwerde werde im Wesentlichen auf den Vorantrag Bezug genommen und die Vorgeschichte des Beschwerdeführers in Österreich beschrieben. Dabei werde aber verschwiegen, dass die Verurteilungen wegen schwerer Delikte erfolgt wären, wobei eine erste Verurteilung zu acht Monaten (davon 6 Monate bedingt) vom 07.10.2005 den Beschwerdeführer nicht von weiteren strafbaren Handlungen abgehalten habe, die mit Urteil vom 07.04.2010 mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten (davon 20 Monate bedingt) geahndet worden wären. Diese Verurteilungen würden aktuell im Strafregister aufscheinen und seien nicht getilgt. Wenn angeführt werde, dass der Beschwerdeführer während seines rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet erwerbstätig gewesen wäre und auch ein soziales Netzwerk aufgebaut habe, so müsse man sich vor Augen halten, dass ihn dies nicht von der Verübung der Straftaten abgehalten habe. Die anschließende Zeit im Kosovo habe der Beschwerdeführer weder genutzt um eine Berufsausbildung zu machen, noch habe er dort eine Beschäftigung aufgenommen. Wie der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt bestreite sei unklar geblieben. Da die Familiengründung nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Österreich stattgefunden habe, habe sich der Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass ein gemeinsames Familienleben in Österreich nicht möglich sein würde. Die belangte Behörde sei zu Recht davon ausgegangen, dass durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet bzw. beeinträchtigt würde.

§ 21Abs 2 Z.

7 sei ein Visum in diesem Fall zu versagen. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.In der Entscheidungsbegründung wurde nach Wiedergabe von Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen im Wesentlichen erwogen, dass die Beschwerde gegen den Bescheid zwar zulässig, aber nicht begründet sei. In der Beschwerde werde im Wesentlichen auf den Vorantrag Bezug genommen und die Vorgeschichte des Beschwerdeführers in Österreich beschrieben. Dabei werde aber verschwiegen, dass die Verurteilungen wegen schwerer Delikte erfolgt wären, wobei eine erste Verurteilung zu acht Monaten (davon 6 Monate bedingt) vom 07.10.2005 den Beschwerdeführer nicht von weiteren strafbaren Handlungen abgehalten habe, die mit Urteil vom 07.04.2010 mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten (davon 20 Monate bedingt) geahndet worden wären. Diese Verurteilungen würden aktuell im Strafregister aufscheinen und seien nicht getilgt. Wenn angeführt werde, dass der Beschwerdeführer während seines rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet erwerbstätig gewesen wäre und auch ein soziales Netzwerk aufgebaut habe, so müsse man sich vor Augen halten, dass ihn dies nicht von der Verübung der Straftaten abgehalten habe. Die anschließende Zeit im Kosovo habe der Beschwerdeführer weder genutzt um eine Berufsausbildung zu machen, noch habe er dort eine Beschäftigung aufgenommen. Wie der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt bestreite sei unklar geblieben. Da die Familiengründung nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Österreich stattgefunden habe, habe sich der Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass ein gemeinsames Familienleben in Österreich nicht möglich sein würde. Die belangte Behörde sei zu Recht davon ausgegangen, dass durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet bzw. beeinträchtigt würde.

Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 7, sei ein Visum in diesem Fall zu versagen. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. 9. Am 06.12.2016 wurde bei der ÖB Skopje ein Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG eingebracht, in welchem vorgebracht wurde, dass auf das bisherige Beschwerdevorbringen verwiesen werde. Der Verweis auf die vorangegangen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Beschwerdevorentscheidung sei nicht ausreichend, da das Gericht in seiner damaligen Entscheidung eine Beschwerde hinsichtlich eines Touristenvisums zu prüfen gehabt habe und die Freizügigkeitsrichtlinie bzw. dessen strengerer Prüfungsmaßstab gar nicht Gegenstand dieser Entscheidung gewesen wäre. Weiters sei der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe seine Zeit im Kosovo nicht genutzt, um eine Berufsausbildung zu machen oder einer Beschäftigung nachzugehen, nicht nachvollziehbar. Eine Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit im Herkunftsland sei keine Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitel bzw. eines Einreisevisums. Zum anderen habe der Beschwerdeführer im vorangegangenen Verfahren sehr wohl auch unter Vorlage entsprechender Urkunden – dargelegt, dass er im elterlichen Betrieb mithelfe.9. Am 06.12.2016 wurde bei der ÖB Skopje ein Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG eingebracht, in welchem vorgebracht wurde, dass auf das bisherige Beschwerdevorbringen verwiesen werde. Der Verweis auf die vorangegangen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Beschwerdevorentscheidung sei nicht ausreichend, da das Gericht in seiner damaligen Entscheidung eine Beschwerde hinsichtlich eines Touristenvisums zu prüfen gehabt habe und die Freizügigkeitsrichtlinie bzw. dessen strengerer Prüfungsmaßstab gar nicht Gegenstand dieser Entscheidung gewesen wäre. Weiters sei der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe seine Zeit im Kosovo nicht genutzt, um eine Berufsausbildung zu machen oder einer Beschäftigung nachzugehen, nicht nachvollziehbar. Eine Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit im Herkunftsland sei keine Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitel bzw. eines Einreisevisums. Zum anderen habe der Beschwerdeführer im vorangegangenen Verfahren sehr wohl auch unter Vorlage entsprechender Urkunden – dargelegt, dass er im elterlichen Betrieb mithelfe.

  1. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 16.12.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus dem Kosovo, stellte am 25.08.2016 bei der Österreichischen Botschaft Skopje unter Anschluss zahlreicher Urkunden einen Antrag auf Erteilung eines für eine einmalige Einreise berechtigenden Visums D. Als geplantes Ankunftsdatum ist im Antrag der "25.08.2016" angegeben. Bei Zweck der Reise und Dauer des geplanten Aufenthaltes wird jeweils "D-Visum" angegeben. Die derzeitige berufliche Tätigkeit wird mit "arbeitslos" ausgefüllt. Der Beschwerdeführer war im Jahr 2003 als unbegleiteter, minderjähriger Flüchtling nach Österreich eingereist und wurde ihm eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis August 2011 erteilt. Im Jahr 2011 wurde der subsidiäre Schutz aberkannt. Während seines Aufenthaltes in Österreich wurde der Beschwerdeführer zwei Mal einschlägig straffällig. Mit Urteil des LG Linz vom 07.10.2005 zu AZ 25 Hv 138/05i wurde der nunmehrige Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls nach § 127, 130 1 Fall und 15 StGB sowie wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1
  3. Fall StGB zu einer Freiheitsstraße im Ausmaß von acht Monaten verurteilt.

§ 43aAbs. 3 St

GB wurde ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Mit Urteil des LG Linz vom 07.10.2005 zu AZ 25 Hv 138/05i wurde der nunmehrige Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraph 127, 130, 1 Fall und 15 StGB sowie wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstraße im Ausmaß von acht Monaten verurteilt.

Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wurde ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mit Urteil des LG Wels vom 07.04.2010 zu AZ 11 Hv 179/09a erfolgte eine neuerliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 und 2, 130 und 15 StGB. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, hiervon wurde

§ 43aAbs. 3 St

GB ein Teil im Ausmaß von 20 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Mit Urteil des LG Wels vom 07.04.2010 zu AZ 11 Hv 179/09a erfolgte eine neuerliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 und 15 StGB. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, hiervon wurde

Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ein Teil im Ausmaß von 20 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Eine Tilgung dieser beiden Verurteilungen wird voraussichtlich am 04.06.2025 erfolgen. Der Beschwerdeführer heiratete am 28.01.2012 in Salzburg die slowakische Staatsangehörige XXXX. Laut Geburtsurkunde des Standesamtsverbands in Salzburg ist der Beschwerdeführer als Vater des am XXXX geborenen XXXX eingetragen. Für die Ehegattin des Beschwerdeführers und Mutter des gemeinsamen Kindes XXXX wurde am 09.04.2014 eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ausgestellt. Sie bezieht auch in Österreich Familienbeihilfe für das gemeinsame Kind.Der Beschwerdeführer heiratete am 28.01.2012 in Salzburg die slowakische Staatsangehörige römisch 40 . Laut Geburtsurkunde des Standesamtsverbands in Salzburg ist der Beschwerdeführer als Vater des am römisch 40 geborenen römisch 40 eingetragen. Für die Ehegattin des Beschwerdeführers und Mutter des gemeinsamen Kindes römisch 40 wurde am 09.04.2014 eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ausgestellt. Sie bezieht auch in Österreich Familienbeihilfe für das gemeinsame Kind.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Skopje sowie einem aktuellen Auszug aus dem zentralen Melderegister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, sowie aus dem beigeschafften Urteilen des LG Linz und des LG Wels und wurden auch von Seiten der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde: §35 Asylgesetz 2005 (AsylG) idF BGBl. I. Nr. 68/2013 lautet:§35 Asylgesetz 2005 (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 68 aus 2013, lautet:

(1)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf die Erteilung eines Einreisetitels bei der konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.

(1)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf die Erteilung eines Einreisetitels bei der konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.

(2)Befindet sich der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2)Befindet sich der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins und Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9) und
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9) und
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

§ 11Abs.

5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

§ 17Abs.

1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. § 11 und 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:Paragraph 11 und 11 a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, lauten: "Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt." § 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 28, Absatz eins bis 3 VwGVG lautet wie folgt: "§ 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist." §§ 20 – 22 FPG lauten:Paragraphen 20, – 22 FPG lauten: Form und Wirkung der Visa D § 20.

(1)Visa D werden erteilt alsParagraph 20,
(1)Visa D werden erteilt als
  1. Visum für den längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet;
  2. Visum aus humanitären Gründen;
  3. Visum zu Erwerbszwecken;
  4. Visum zum Zweck der Arbeitssuche;
  5. Visum zur Erteilung eines Aufenthaltstitels;
  6. Visum zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005;
  7. Visum zur Wiedereinreise.
(2)Visa

Abs. 1 berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als drei Monaten, längstens jedoch sechs Monaten und werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des § 24 zulässig.

(2)Visa

Absatz eins, berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als drei Monaten, längstens jedoch sechs Monaten und werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des Paragraph 24, zulässig.

(3)Visa

Abs. 1 sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.

(3)Visa

Absatz eins, sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.

(4)Das Visum ist im Reisedokument des Fremden durch Anbringen ersichtlich zu machen.
(5)Die nähere Gestaltung sowie die Form der Anbringung der Visa D im Reisedokument wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.
(6)Visa

Abs. 1 Z 1 sowie

des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.

(6)Visa

Absatz eins, Ziffer eins, sowie

des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden. Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Visa D § 21.

(1)Visa

§ 20Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wennParagraph 21,

(1)Visa

Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 5 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn

  1. dieser ein gültiges Reisedokument besitzt;
  2. kein Versagungsgrund (Abs. 2) vorliegt und
  3. kein Versagungsgrund (Absatz 2,) vorliegt und
  4. die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. In den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Z 3 abzusehen.In den Fällen des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Ziffer 3, abzusehen.

(2)Die Erteilung eines Visums ist zu versagen, wenn
  1. der Fremde den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
  2. begründete Zweifel im Verfahren zur Erteilung eines Visums an der wahren Identität oder der Staatsangehörigkeit des Fremden, an der Echtheit der vorgelegten Dokumente oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhaltes oder am Vorliegen weiterer Erteilungsvoraussetzungen bestehen;
  3. der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis

§ 23eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;3.

der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis

Paragraph 23, eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;

  1. der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 1, 3 und 7 für die Wiederausreise verfügt;
  2. der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 7 für die Wiederausreise verfügt;
  3. der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines vor der Einreise bestehenden gesetzlichen Anspruchs;
  4. der Fremde im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
  5. der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;
  6. gegen den Fremden ein rechtskräftiges Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, außer im Fall des § 26a (Visa zur Wiedereinreise) oder des § 27a (Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes);
  7. gegen den Fremden ein rechtskräftiges Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, außer im Fall des Paragraph 26 a, (Visa zur Wiedereinreise) oder des Paragraph 27 a, (Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes);
  8. der Aufenthalt des Fremden die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat beeinträchtigen würde;
  9. Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer in den Fällen des § 24 eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;
  10. Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer in den Fällen des Paragraph 24, eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;
  11. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB), eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  12. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB), eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  13. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  14. der Fremde öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(3)Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes

Abs. 2 Z 3, 4 oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des § 1 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz – AHG, BGBl. Nr. 20/1949, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.

(3)Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes

Absatz 2, Ziffer 3, 4, oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Amtshaftungsgesetz – AHG, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.

(4)Wird einer Aufforderung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung

§ 99Abs. 1 Z 7 und Abs. 4 nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen.

(4)Wird einer Aufforderung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung

Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 4, nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen. Visa für den längerfristigen Aufenthalt § 21a.

(1)Die Vertretungsbehörde kann einem Fremden ein Visum zum längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erteilen, wenn die Voraussetzungen

§ 21Abs. 1 vorliegen.Paragraph 21 a,

(1)Die Vertretungsbehörde kann einem Fremden ein Visum zum längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erteilen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 21, Absatz eins, vorliegen.

(2)Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nicht zulässig. Visum aus humanitären Gründen § 22.
(1)Die Vertretungsbehörde kann Fremden von Amts wegen trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes nach § 21 Abs. 2 Z 6 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses ein Visum D erteilen.Paragraph 22,
(1)Die Vertretungsbehörde kann Fremden von Amts wegen trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes nach Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 6, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses ein Visum D erteilen. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(3)Die Vertretungsbehörde kann Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes nach § 21 Abs. 1 Z 1 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses ein Visum auf einem Formblatt

der Verordnung (EG) Nr. 333/2002 über die einheitliche Gestaltung des Formblatts für die Anbringung eines Visums, das die Mitgliedstaaten den Inhabern eines von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anerkannten Reisedokuments erteilen, ABl. Nr. L 53 vom 23.02.2002 S. 4, erteilen. Ein solches Visum ist räumlich auf das Bundesgebiet zu beschränken.

(3)Die Vertretungsbehörde kann Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses ein Visum auf einem Formblatt

der Verordnung (EG) Nr. 333 aus 2002, über die einheitliche Gestaltung des Formblatts für die Anbringung eines Visums, das die Mitgliedstaaten den Inhabern eines von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anerkannten Reisedokuments erteilen, Amtsblatt Nummer L 53 vom 23.02.2002 Seite 4, erteilen. Ein solches Visum ist räumlich auf das Bundesgebiet zu beschränken. Zur Zulässigkeit der Beschwerde ist – im Einklang mit dem Beschwerdevorbringen – und in Hinblick auf die durch die Beschwerdevorentscheidung klarer gefasste Erledigung festzuhalten, dass eindeutig ein Bescheid vorliegt und die Beschwerde daher insoweit zulässig ist. Im vorliegenden Fall hat die bescheiderlassende Behörde sich ausschließlich mit dem strafrechtlichen Vorleben des Beschwerdeführers in Österreich auseinandergesetzt und den Antrag letztlich lediglich aus dem Grunde abgelehnt, dass der Aufenthalt des Antragsstellers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Dabei wurde übersehen, dass schon der Antrag auf Ausstellung eines Visums D mangelhaft eingebracht wurde, da im Antragsformular wesentliche Punkte gar nicht bzw. nicht korrekt ausgefüllt wurden. Darüber hinaus wurde eine Prüfung dahingehend, ob das Visum aus anderen in Art. 21 Abs. 2 FPG aufgezählten Gründen zu versagen wäre, gänzlich unterlassen.Dabei wurde übersehen, dass schon der Antrag auf Ausstellung eines Visums D mangelhaft eingebracht wurde, da im Antragsformular wesentliche Punkte gar nicht bzw. nicht korrekt ausgefüllt wurden. Darüber hinaus wurde eine Prüfung dahingehend, ob das Visum aus anderen in Artikel 21, Absatz 2, FPG aufgezählten Gründen zu versagen wäre, gänzlich unterlassen. Im Antrag wird wie oben dargelegt als Zweck der Reise lediglich " D-Visum" angeführt ebenso wird in dem Punkt " Dauer des geplanten Aufenthalts oder der Durchreise/Anzahl der Tage angeben" "D-Visum" angegeben. Bei Grenzübergang ist lediglich Ö (offensichtlich für Österreich) angeführt. Das geplante Ankunftsdatum ist mit dem Datum der Antragstellung ident, ein geplantes Abreisedatum ist nicht eingetragen. Die E-Mailanschrift sowie die Telefonnummer der einladenden Person fehlen im Antragsformular ebenfalls. Aufgrund dieser Mängel im Antragsformular, wäre der Antragsteller aufzufordern gewesen, dieses entsprechend zu ergänzen. Der Antragsteller legte zwar mit dem Antrag eine Reihe von Urkunden vor, ein Nachweis über einen entsprechenden Krankenversicherungsschutz wie im Gesetz gefordert sowie ein Nachweis über ausreichende eigene Mittel für den Unterhalt und die Wiederausreise wurde vom Beschwerdeführer, der angeben hat, arbeitslos zu sein, ebenfalls nicht erbracht. Nach den in Bezug auf die Ehegattin vorgelegten Unterlagen verdiente diese zuletzt brutto € 415 zzgl. Kinderbeihilfe. Daraus ist der Unterhalt für den Antragsteller sicher nicht zu decken. Es fehlt somit an essentiellen Auskünften und Unterlagen welche vor Prüfung des Visaantrages zu erteilen sind. § 21 Abs. 2 Z. 10 FPG sieht auch vor, dass die Erteilung eines Visums zu versagen ist, wenn Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer in den Fällen des § 24 eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen.Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 10, FPG sieht auch vor, dass die Erteilung eines Visums zu versagen ist, wenn Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer in den Fällen des Paragraph 24, eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller mit seinem Antrag eine Einstellungszusage der Fa. XXXX vorgelegt, wonach diese Firma den Antragsteller, sobald dieser in Österreich sei, einstellen werde.Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller mit seinem Antrag eine Einstellungszusage der Fa. römisch 40 vorgelegt, wonach diese Firma den Antragsteller, sobald dieser in Österreich sei, einstellen werde. Nach § 24 FPG ist die Aufnahme einer bloß vorübergehenden selbstständigen Erwerbstätigkeit bzw. einer bloß vorübergehenden unselbstständigen Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit zu deren Ausübung eine Beschäftigungsbewilligung nach § 5 Ausl. BG Voraussetzung sei im Bundesgebiet nur nach Erteilung eines Visums möglich. In diesem Fall ist dem Fremden, abhängig von der beabsichtigten Tätigkeitsdauer ein Visum C oder ein Visum D zu erteilen, wenn im Fall der Anwendbarkeit des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung oder Bescheinigung vorliegt und kein Visumversagungsgrund gegeben ist. Offensichtlich beabsichtigt der Antragsteller in Österreich zu arbeiten, jedoch ohne vorweg eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung oder Bescheinigung einzuholen.Nach Paragraph 24, FPG ist die Aufnahme einer bloß vorübergehenden selbstständigen Erwerbstätigkeit bzw. einer bloß vorübergehenden unselbstständigen Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit zu deren Ausübung eine Beschäftigungsbewilligung nach Paragraph 5, Ausl. BG Voraussetzung sei im Bundesgebiet nur nach Erteilung eines Visums möglich. In diesem Fall ist dem Fremden, abhängig von der beabsichtigten Tätigkeitsdauer ein Visum C oder ein Visum D zu erteilen, wenn im Fall der Anwendbarkeit des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung oder Bescheinigung vorliegt und kein Visumversagungsgrund gegeben ist. Offensichtlich beabsichtigt der Antragsteller in Österreich zu arbeiten, jedoch ohne vorweg eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung oder Bescheinigung einzuholen. Aus den dargelegten Erwägungen folgt, dass der Antragsteller jedenfalls aufzufordern sein wird, seinen Antrag näher zu präzisieren, fehlende Unterlagen vorzulegen und insbesondere Zweck und Dauer seines Aufenthaltes in Österreich näher darzulegen. Erst dann kann eine genaue Prüfung im Sinn der §§ 20f FPG erfolgen.Aus den dargelegten Erwägungen folgt, dass der Antragsteller jedenfalls aufzufordern sein wird, seinen Antrag näher zu präzisieren, fehlende Unterlagen vorzulegen und insbesondere Zweck und Dauer seines Aufenthaltes in Österreich näher darzulegen. Erst dann kann eine genaue Prüfung im Sinn der Paragraphen 20 f, FPG erfolgen. Soweit im angefochtenen Bescheid auf die Vorstrafen des Beschwerdeführers verwiesen wird, übersieht die bescheiderlassene Behörde, wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die Familienzusammenführungsrichtlinie heranzuziehen wäre, welche einen geringeren Maßstab an die Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anlegt als das FPG. Die belangte Behörde wird sich auch mit dieser Frage näher auseinanderzusetzen haben. Erst nach Vornahme der notwendigen Erhebungen kann geprüft werden, ob die Voraussetzungen zur Erteilung eines Visums D tatsächlich vorliegen. Aufgrund der Besonderheiten und der verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11 a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens kann die Durchführung der notwendigen Ermittlungen und Ergänzungen des Anhanges nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das erkennende Gericht selbst durchgeführt werden. Es war daher mit der ersatzlosen Behebung des gegenständlichen Bescheides vorzugehen.Aufgrund der Besonderheiten und der verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11, a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens kann die Durchführung der notwendigen Ermittlungen und Ergänzungen des Anhanges nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das erkennende Gericht selbst durchgeführt werden. Es war daher mit der ersatzlosen Behebung des gegenständlichen Bescheides vorzugehen.

§ 11a Abs.

2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.

Paragraph 11, a Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W161.2142666.1.00

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