GVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. B) Die ordentliche Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
§ NAG ausgestellt am 09.04.2014, eine Urkunde des Gemeindegerichts XXXX in welcher bescheinigt wird, dass gegen den Beschwerdeführer kein strafrechtliches Verfahren laufe, ausgestellt am 12.08.2016, Lohn/Gehaltsabrechnungen betreffend XXXX, eine Mitteilung über den Leistungsanspruch nach dem Kinderbetreuungsgeld, ausgestellt für XXXX am 23.05.2016, eine Mitteilung des Finanzamtes Salzburg-Stadt über den Bezug der Familienbeihilfe durch XXXX, ein Mietvertrag, eine Einstellungszusage für XXXX einer Firma für Hausbetreuung und Gebäudereinigung, eine Geburtsurkunde über die Geburt des XXXX, geboren am XXXX, eine Haushaltsbescheinigung für den Beschwerdeführer ausgestellt am 14.04.2015 sowie eine Wohnsitzbescheinigung für den Beschwerdeführer, ausgestellt am 02.04.2015, in Vorlage.Dem Antrag beiliegend brachte der Beschwerdeführer zahlreiche Urkunden in Kopie, darunter eine Seite des Reisepasses des Beschwerdeführers mit der angegebenen Staatsangehörigkeit Kosovo, eine Seite des Reisepasses der römisch 40 mit der Staatsangehörigkeit Slowenien, einen Auszug aus dem Heiratseintrag über eine Eheschließung am 28.01.2012, eine Anmeldebescheinigung für EWR und Schweizerbürger/innen
Paragraph NAG ausgestellt am 09.04.2014, eine Urkunde des Gemeindegerichts römisch 40 in welcher bescheinigt wird, dass gegen den Beschwerdeführer kein strafrechtliches Verfahren laufe, ausgestellt am 12.08.2016, Lohn/Gehaltsabrechnungen betreffend römisch 40 , eine Mitteilung über den Leistungsanspruch nach dem Kinderbetreuungsgeld, ausgestellt für römisch 40 am 23.05.2016, eine Mitteilung des Finanzamtes Salzburg-Stadt über den Bezug der Familienbeihilfe durch römisch 40 , ein Mietvertrag, eine Einstellungszusage für römisch 40 einer Firma für Hausbetreuung und Gebäudereinigung, eine Geburtsurkunde über die Geburt des römisch 40 , geboren am römisch 40 , eine Haushaltsbescheinigung für den Beschwerdeführer ausgestellt am 14.04.2015 sowie eine Wohnsitzbescheinigung für den Beschwerdeführer, ausgestellt am 02.04.2015, in Vorlage.
GVG, in welcher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.8. In der Folge erging seitens der Österreichischen Botschaft Skopje mit Bescheid vom 23.11.2016, Zl. Skopje -ÖB/KONS/3686/2016, eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG, in welcher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. In der Entscheidungsbegründung wurde nach Wiedergabe von Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen im Wesentlichen erwogen, dass die Beschwerde gegen den Bescheid zwar zulässig, aber nicht begründet sei. In der Beschwerde werde im Wesentlichen auf den Vorantrag Bezug genommen und die Vorgeschichte des Beschwerdeführers in Österreich beschrieben. Dabei werde aber verschwiegen, dass die Verurteilungen wegen schwerer Delikte erfolgt wären, wobei eine erste Verurteilung zu acht Monaten (davon 6 Monate bedingt) vom 07.10.2005 den Beschwerdeführer nicht von weiteren strafbaren Handlungen abgehalten habe, die mit Urteil vom 07.04.2010 mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten (davon 20 Monate bedingt) geahndet worden wären. Diese Verurteilungen würden aktuell im Strafregister aufscheinen und seien nicht getilgt. Wenn angeführt werde, dass der Beschwerdeführer während seines rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet erwerbstätig gewesen wäre und auch ein soziales Netzwerk aufgebaut habe, so müsse man sich vor Augen halten, dass ihn dies nicht von der Verübung der Straftaten abgehalten habe. Die anschließende Zeit im Kosovo habe der Beschwerdeführer weder genutzt um eine Berufsausbildung zu machen, noch habe er dort eine Beschäftigung aufgenommen. Wie der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt bestreite sei unklar geblieben. Da die Familiengründung nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Österreich stattgefunden habe, habe sich der Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass ein gemeinsames Familienleben in Österreich nicht möglich sein würde. Die belangte Behörde sei zu Recht davon ausgegangen, dass durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet bzw. beeinträchtigt würde.
7 sei ein Visum in diesem Fall zu versagen. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.In der Entscheidungsbegründung wurde nach Wiedergabe von Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen im Wesentlichen erwogen, dass die Beschwerde gegen den Bescheid zwar zulässig, aber nicht begründet sei. In der Beschwerde werde im Wesentlichen auf den Vorantrag Bezug genommen und die Vorgeschichte des Beschwerdeführers in Österreich beschrieben. Dabei werde aber verschwiegen, dass die Verurteilungen wegen schwerer Delikte erfolgt wären, wobei eine erste Verurteilung zu acht Monaten (davon 6 Monate bedingt) vom 07.10.2005 den Beschwerdeführer nicht von weiteren strafbaren Handlungen abgehalten habe, die mit Urteil vom 07.04.2010 mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten (davon 20 Monate bedingt) geahndet worden wären. Diese Verurteilungen würden aktuell im Strafregister aufscheinen und seien nicht getilgt. Wenn angeführt werde, dass der Beschwerdeführer während seines rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet erwerbstätig gewesen wäre und auch ein soziales Netzwerk aufgebaut habe, so müsse man sich vor Augen halten, dass ihn dies nicht von der Verübung der Straftaten abgehalten habe. Die anschließende Zeit im Kosovo habe der Beschwerdeführer weder genutzt um eine Berufsausbildung zu machen, noch habe er dort eine Beschäftigung aufgenommen. Wie der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt bestreite sei unklar geblieben. Da die Familiengründung nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Österreich stattgefunden habe, habe sich der Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass ein gemeinsames Familienleben in Österreich nicht möglich sein würde. Die belangte Behörde sei zu Recht davon ausgegangen, dass durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet bzw. beeinträchtigt würde.
Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 7, sei ein Visum in diesem Fall zu versagen. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. 9. Am 06.12.2016 wurde bei der ÖB Skopje ein Vorlageantrag
GVG eingebracht, in welchem vorgebracht wurde, dass auf das bisherige Beschwerdevorbringen verwiesen werde. Der Verweis auf die vorangegangen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Beschwerdevorentscheidung sei nicht ausreichend, da das Gericht in seiner damaligen Entscheidung eine Beschwerde hinsichtlich eines Touristenvisums zu prüfen gehabt habe und die Freizügigkeitsrichtlinie bzw. dessen strengerer Prüfungsmaßstab gar nicht Gegenstand dieser Entscheidung gewesen wäre. Weiters sei der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe seine Zeit im Kosovo nicht genutzt, um eine Berufsausbildung zu machen oder einer Beschäftigung nachzugehen, nicht nachvollziehbar. Eine Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit im Herkunftsland sei keine Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitel bzw. eines Einreisevisums. Zum anderen habe der Beschwerdeführer im vorangegangenen Verfahren sehr wohl auch unter Vorlage entsprechender Urkunden – dargelegt, dass er im elterlichen Betrieb mithelfe.9. Am 06.12.2016 wurde bei der ÖB Skopje ein Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG eingebracht, in welchem vorgebracht wurde, dass auf das bisherige Beschwerdevorbringen verwiesen werde. Der Verweis auf die vorangegangen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Beschwerdevorentscheidung sei nicht ausreichend, da das Gericht in seiner damaligen Entscheidung eine Beschwerde hinsichtlich eines Touristenvisums zu prüfen gehabt habe und die Freizügigkeitsrichtlinie bzw. dessen strengerer Prüfungsmaßstab gar nicht Gegenstand dieser Entscheidung gewesen wäre. Weiters sei der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe seine Zeit im Kosovo nicht genutzt, um eine Berufsausbildung zu machen oder einer Beschäftigung nachzugehen, nicht nachvollziehbar. Eine Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit im Herkunftsland sei keine Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitel bzw. eines Einreisevisums. Zum anderen habe der Beschwerdeführer im vorangegangenen Verfahren sehr wohl auch unter Vorlage entsprechender Urkunden – dargelegt, dass er im elterlichen Betrieb mithelfe.
GB wurde ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Mit Urteil des LG Linz vom 07.10.2005 zu AZ 25 Hv 138/05i wurde der nunmehrige Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraph 127, 130, 1 Fall und 15 StGB sowie wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstraße im Ausmaß von acht Monaten verurteilt.
Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wurde ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mit Urteil des LG Wels vom 07.04.2010 zu AZ 11 Hv 179/09a erfolgte eine neuerliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 und 2, 130 und 15 StGB. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, hiervon wurde
GB ein Teil im Ausmaß von 20 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Mit Urteil des LG Wels vom 07.04.2010 zu AZ 11 Hv 179/09a erfolgte eine neuerliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 und 15 StGB. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, hiervon wurde
Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ein Teil im Ausmaß von 20 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Eine Tilgung dieser beiden Verurteilungen wird voraussichtlich am 04.06.2025 erfolgen. Der Beschwerdeführer heiratete am 28.01.2012 in Salzburg die slowakische Staatsangehörige XXXX. Laut Geburtsurkunde des Standesamtsverbands in Salzburg ist der Beschwerdeführer als Vater des am XXXX geborenen XXXX eingetragen. Für die Ehegattin des Beschwerdeführers und Mutter des gemeinsamen Kindes XXXX wurde am 09.04.2014 eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ausgestellt. Sie bezieht auch in Österreich Familienbeihilfe für das gemeinsame Kind.Der Beschwerdeführer heiratete am 28.01.2012 in Salzburg die slowakische Staatsangehörige römisch 40 . Laut Geburtsurkunde des Standesamtsverbands in Salzburg ist der Beschwerdeführer als Vater des am römisch 40 geborenen römisch 40 eingetragen. Für die Ehegattin des Beschwerdeführers und Mutter des gemeinsamen Kindes römisch 40 wurde am 09.04.2014 eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ausgestellt. Sie bezieht auch in Österreich Familienbeihilfe für das gemeinsame Kind.
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf die Erteilung eines Einreisetitels bei der konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf die Erteilung eines Einreisetitels bei der konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist." §§ 20 – 22 FPG lauten:Paragraphen 20, – 22 FPG lauten: Form und Wirkung der Visa D § 20.
Abs. 1 berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als drei Monaten, längstens jedoch sechs Monaten und werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des § 24 zulässig.
Absatz eins, berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als drei Monaten, längstens jedoch sechs Monaten und werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des Paragraph 24, zulässig.
Abs. 1 sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.
Absatz eins, sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.
Abs. 1 Z 1 sowie
des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.
Absatz eins, Ziffer eins, sowie
des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden. Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Visa D § 21.
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 5 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn
der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis
Paragraph 23, eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;
Abs. 2 Z 3, 4 oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des § 1 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz – AHG, BGBl. Nr. 20/1949, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.
Absatz 2, Ziffer 3, 4, oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Amtshaftungsgesetz – AHG, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.
Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 4, nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen. Visa für den längerfristigen Aufenthalt § 21a.
Paragraph 21, Absatz eins, vorliegen.
der Verordnung (EG) Nr. 333/2002 über die einheitliche Gestaltung des Formblatts für die Anbringung eines Visums, das die Mitgliedstaaten den Inhabern eines von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anerkannten Reisedokuments erteilen, ABl. Nr. L 53 vom 23.02.2002 S. 4, erteilen. Ein solches Visum ist räumlich auf das Bundesgebiet zu beschränken.
der Verordnung (EG) Nr. 333 aus 2002, über die einheitliche Gestaltung des Formblatts für die Anbringung eines Visums, das die Mitgliedstaaten den Inhabern eines von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anerkannten Reisedokuments erteilen, Amtsblatt Nummer L 53 vom 23.02.2002 Seite 4, erteilen. Ein solches Visum ist räumlich auf das Bundesgebiet zu beschränken. Zur Zulässigkeit der Beschwerde ist – im Einklang mit dem Beschwerdevorbringen – und in Hinblick auf die durch die Beschwerdevorentscheidung klarer gefasste Erledigung festzuhalten, dass eindeutig ein Bescheid vorliegt und die Beschwerde daher insoweit zulässig ist. Im vorliegenden Fall hat die bescheiderlassende Behörde sich ausschließlich mit dem strafrechtlichen Vorleben des Beschwerdeführers in Österreich auseinandergesetzt und den Antrag letztlich lediglich aus dem Grunde abgelehnt, dass der Aufenthalt des Antragsstellers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Dabei wurde übersehen, dass schon der Antrag auf Ausstellung eines Visums D mangelhaft eingebracht wurde, da im Antragsformular wesentliche Punkte gar nicht bzw. nicht korrekt ausgefüllt wurden. Darüber hinaus wurde eine Prüfung dahingehend, ob das Visum aus anderen in Art. 21 Abs. 2 FPG aufgezählten Gründen zu versagen wäre, gänzlich unterlassen.Dabei wurde übersehen, dass schon der Antrag auf Ausstellung eines Visums D mangelhaft eingebracht wurde, da im Antragsformular wesentliche Punkte gar nicht bzw. nicht korrekt ausgefüllt wurden. Darüber hinaus wurde eine Prüfung dahingehend, ob das Visum aus anderen in Artikel 21, Absatz 2, FPG aufgezählten Gründen zu versagen wäre, gänzlich unterlassen. Im Antrag wird wie oben dargelegt als Zweck der Reise lediglich " D-Visum" angeführt ebenso wird in dem Punkt " Dauer des geplanten Aufenthalts oder der Durchreise/Anzahl der Tage angeben" "D-Visum" angegeben. Bei Grenzübergang ist lediglich Ö (offensichtlich für Österreich) angeführt. Das geplante Ankunftsdatum ist mit dem Datum der Antragstellung ident, ein geplantes Abreisedatum ist nicht eingetragen. Die E-Mailanschrift sowie die Telefonnummer der einladenden Person fehlen im Antragsformular ebenfalls. Aufgrund dieser Mängel im Antragsformular, wäre der Antragsteller aufzufordern gewesen, dieses entsprechend zu ergänzen. Der Antragsteller legte zwar mit dem Antrag eine Reihe von Urkunden vor, ein Nachweis über einen entsprechenden Krankenversicherungsschutz wie im Gesetz gefordert sowie ein Nachweis über ausreichende eigene Mittel für den Unterhalt und die Wiederausreise wurde vom Beschwerdeführer, der angeben hat, arbeitslos zu sein, ebenfalls nicht erbracht. Nach den in Bezug auf die Ehegattin vorgelegten Unterlagen verdiente diese zuletzt brutto € 415 zzgl. Kinderbeihilfe. Daraus ist der Unterhalt für den Antragsteller sicher nicht zu decken. Es fehlt somit an essentiellen Auskünften und Unterlagen welche vor Prüfung des Visaantrages zu erteilen sind. § 21 Abs. 2 Z. 10 FPG sieht auch vor, dass die Erteilung eines Visums zu versagen ist, wenn Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer in den Fällen des § 24 eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen.Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 10, FPG sieht auch vor, dass die Erteilung eines Visums zu versagen ist, wenn Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer in den Fällen des Paragraph 24, eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller mit seinem Antrag eine Einstellungszusage der Fa. XXXX vorgelegt, wonach diese Firma den Antragsteller, sobald dieser in Österreich sei, einstellen werde.Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller mit seinem Antrag eine Einstellungszusage der Fa. römisch 40 vorgelegt, wonach diese Firma den Antragsteller, sobald dieser in Österreich sei, einstellen werde. Nach § 24 FPG ist die Aufnahme einer bloß vorübergehenden selbstständigen Erwerbstätigkeit bzw. einer bloß vorübergehenden unselbstständigen Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit zu deren Ausübung eine Beschäftigungsbewilligung nach § 5 Ausl. BG Voraussetzung sei im Bundesgebiet nur nach Erteilung eines Visums möglich. In diesem Fall ist dem Fremden, abhängig von der beabsichtigten Tätigkeitsdauer ein Visum C oder ein Visum D zu erteilen, wenn im Fall der Anwendbarkeit des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung oder Bescheinigung vorliegt und kein Visumversagungsgrund gegeben ist. Offensichtlich beabsichtigt der Antragsteller in Österreich zu arbeiten, jedoch ohne vorweg eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung oder Bescheinigung einzuholen.Nach Paragraph 24, FPG ist die Aufnahme einer bloß vorübergehenden selbstständigen Erwerbstätigkeit bzw. einer bloß vorübergehenden unselbstständigen Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit zu deren Ausübung eine Beschäftigungsbewilligung nach Paragraph 5, Ausl. BG Voraussetzung sei im Bundesgebiet nur nach Erteilung eines Visums möglich. In diesem Fall ist dem Fremden, abhängig von der beabsichtigten Tätigkeitsdauer ein Visum C oder ein Visum D zu erteilen, wenn im Fall der Anwendbarkeit des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung oder Bescheinigung vorliegt und kein Visumversagungsgrund gegeben ist. Offensichtlich beabsichtigt der Antragsteller in Österreich zu arbeiten, jedoch ohne vorweg eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung oder Bescheinigung einzuholen. Aus den dargelegten Erwägungen folgt, dass der Antragsteller jedenfalls aufzufordern sein wird, seinen Antrag näher zu präzisieren, fehlende Unterlagen vorzulegen und insbesondere Zweck und Dauer seines Aufenthaltes in Österreich näher darzulegen. Erst dann kann eine genaue Prüfung im Sinn der §§ 20f FPG erfolgen.Aus den dargelegten Erwägungen folgt, dass der Antragsteller jedenfalls aufzufordern sein wird, seinen Antrag näher zu präzisieren, fehlende Unterlagen vorzulegen und insbesondere Zweck und Dauer seines Aufenthaltes in Österreich näher darzulegen. Erst dann kann eine genaue Prüfung im Sinn der Paragraphen 20 f, FPG erfolgen. Soweit im angefochtenen Bescheid auf die Vorstrafen des Beschwerdeführers verwiesen wird, übersieht die bescheiderlassene Behörde, wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die Familienzusammenführungsrichtlinie heranzuziehen wäre, welche einen geringeren Maßstab an die Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anlegt als das FPG. Die belangte Behörde wird sich auch mit dieser Frage näher auseinanderzusetzen haben. Erst nach Vornahme der notwendigen Erhebungen kann geprüft werden, ob die Voraussetzungen zur Erteilung eines Visums D tatsächlich vorliegen. Aufgrund der Besonderheiten und der verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11 a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens kann die Durchführung der notwendigen Ermittlungen und Ergänzungen des Anhanges nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das erkennende Gericht selbst durchgeführt werden. Es war daher mit der ersatzlosen Behebung des gegenständlichen Bescheides vorzugehen.Aufgrund der Besonderheiten und der verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11, a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens kann die Durchführung der notwendigen Ermittlungen und Ergänzungen des Anhanges nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das erkennende Gericht selbst durchgeführt werden. Es war daher mit der ersatzlosen Behebung des gegenständlichen Bescheides vorzugehen.
2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
Paragraph 11, a Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W161.2142666.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.