GVG) i.d.g.F. eingestellt.Das Verfahren wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) i.d.g.F. eingestellt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit einem an die Burgenländische Gebietskrankenkasse (im Folgenden BGKK) gerichteten Schreiben vom 20.5.2015 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden BF) die bescheidmäßige Feststellung, ob "ein Ein-Personen-Unternehmen immer zwangsangestellt werden müsse oder auch selbständig tätig sein dürfe". Der BF führte dazu im Wesentlichen aus, er sei seit XXXX als Einzelunternehmer selbständig erwerbstätig und habe mehrere Gewerbeberechtigungen, darunter auch "Dienstleistung in der elektronischen Datenverarbeitung und Informationstechnologie". Der BF sei Mitglied der Wirtschaftskammer in der Sektion Unternehmensberatung, die "Schulung bei Hard- und Software" beinhalte. Der BF schilderte ein Beispiel seines typischen Arbeitsalltages als Vortragender.Mit einem an die Burgenländische Gebietskrankenkasse (im Folgenden BGKK) gerichteten Schreiben vom 20.5.2015 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden BF) die bescheidmäßige Feststellung, ob "ein Ein-Personen-Unternehmen immer zwangsangestellt werden müsse oder auch selbständig tätig sein dürfe". Der BF führte dazu im Wesentlichen aus, er sei seit römisch 40 als Einzelunternehmer selbständig erwerbstätig und habe mehrere Gewerbeberechtigungen, darunter auch "Dienstleistung in der elektronischen Datenverarbeitung und Informationstechnologie". Der BF sei Mitglied der Wirtschaftskammer in der Sektion Unternehmensberatung, die "Schulung bei Hard- und Software" beinhalte. Der BF schilderte ein Beispiel seines typischen Arbeitsalltages als Vortragender. Mit Bescheid vom 5.8.2015, GZ: II.Mag.Fl-Sch-15, stellte die Burgenländische Gebietskrankenkasse (im Folgenden BGKK) fest, dass der BF
Vm § 4 Abs 2 ASVG und § 1 Abs 1 AlVG sowie § 6 Abs 1 BMSVG als Dienstnehmer des XXXX (im Folgenden XXXX) von 1.1.2012 bis 31.12.2013 der Pflichtversicherung in der Kranken- Unfall- und Pensionsversicherung nach ASVG, sowie der Arbeitslosenversicherung nach AlVG unterlag. Die Betriebliche Mitarbeitervorsorge beginne per 1.2.2012. Zur Begründung stützte sich die BGKK auf eine beim XXXX durchgeführte GPLA-Prüfung, bei der die Dienstgebereigenschaft sämtlicher Vortragender - so auch des BF – festgestellt worden war.Mit Bescheid vom 5.8.2015, GZ: römisch zwei.Mag.Fl-Sch-15, stellte die Burgenländische Gebietskrankenkasse (im Folgenden BGKK) fest, dass der BF
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, AlVG sowie Paragraph 6, Absatz eins, BMSVG als Dienstnehmer des römisch 40 (im Folgenden römisch 40 ) von 1.1.2012 bis 31.12.2013 der Pflichtversicherung in der Kranken- Unfall- und Pensionsversicherung nach ASVG, sowie der Arbeitslosenversicherung nach AlVG unterlag. Die Betriebliche Mitarbeitervorsorge beginne per 1.2.2012. Zur Begründung stützte sich die BGKK auf eine beim römisch 40 durchgeführte GPLA-Prüfung, bei der die Dienstgebereigenschaft sämtlicher Vortragender - so auch des BF – festgestellt worden war. Mit einem innerhalb der Beschwerdefrist bei der BGKK eingebrachten Schreiben vom 16.8.2015 brachte der BF (soweit hier wesentlich) vor, er habe einen Bescheid für seine berufliche Tätigkeit für die Zukunft erlangen wollen, um Rechtssicherheit zu erhalten, wenn er einen neuen Auftrag eines seiner Kunden annehmen würde. Der nun angefochtene Bescheid beziehe sich entgegen seinem Antrag auf die Vergangenheit. Der BF müsse als EDV-Dienstleister bei Übernahme eines Auftrages mit der angebotenen Gegenleistung kaufmännisch kalkulieren. Dazu sei er laut Gewerberecht verpflichtet. Der BF habe daher einen Bescheid erlangen wollen, mit dem ausgesprochen würde, wie er in Zukunft seine Dienste anbieten könne, ohne in einer "Zwangsanstellung" zu landen. Sollte sich der Bescheid vom 5.8.2015 auf die Vergangeheit und ausschließlich auf das XXXX beziehen, und nicht auf alle beruflichen Tätigkeiten des BF, dann werde er nicht berufen. Für den Fall, dass sich der Bescheid vom 5.8.2015 jedoch auf die Vergangenheit und die Zukunft seiner beruflichen Tätigkeit beziehen sollte, erhebe der BF Einspruch in vollem Umfang.Mit einem innerhalb der Beschwerdefrist bei der BGKK eingebrachten Schreiben vom 16.8.2015 brachte der BF (soweit hier wesentlich) vor, er habe einen Bescheid für seine berufliche Tätigkeit für die Zukunft erlangen wollen, um Rechtssicherheit zu erhalten, wenn er einen neuen Auftrag eines seiner Kunden annehmen würde. Der nun angefochtene Bescheid beziehe sich entgegen seinem Antrag auf die Vergangenheit. Der BF müsse als EDV-Dienstleister bei Übernahme eines Auftrages mit der angebotenen Gegenleistung kaufmännisch kalkulieren. Dazu sei er laut Gewerberecht verpflichtet. Der BF habe daher einen Bescheid erlangen wollen, mit dem ausgesprochen würde, wie er in Zukunft seine Dienste anbieten könne, ohne in einer "Zwangsanstellung" zu landen. Sollte sich der Bescheid vom 5.8.2015 auf die Vergangeheit und ausschließlich auf das römisch 40 beziehen, und nicht auf alle beruflichen Tätigkeiten des BF, dann werde er nicht berufen. Für den Fall, dass sich der Bescheid vom 5.8.2015 jedoch auf die Vergangenheit und die Zukunft seiner beruflichen Tätigkeit beziehen sollte, erhebe der BF Einspruch in vollem Umfang. Die BGKK legte diesen Schriftsatz unter Anschluss des Verfahrensaktes mit 10.11.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo das Verfahren zunächst der Abteilung W145 zugewiesen wurde. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 26.9.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W145 abgenommen und der Gerichtsabteilung W164 neu zugewiesen. Mit Schreiben vom 20.1.2017 erläuterte das Bundesverwaltungsgericht dem BF die unmittelbare und mittelbare rechtliche Bedeutung des angefochtenen Bescheides im Besonderen bezogen auf die sonstige berufliche Tätigkeit des BF und forderte diesen auf, sein Begehren
GVG) zu präzisieren und klarzustellen, ob er seine Beschwerde aufrechterhalte.Mit Schreiben vom 20.1.2017 erläuterte das Bundesverwaltungsgericht dem BF die unmittelbare und mittelbare rechtliche Bedeutung des angefochtenen Bescheides im Besonderen bezogen auf die sonstige berufliche Tätigkeit des BF und forderte diesen auf, sein Begehren
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zu präzisieren und klarzustellen, ob er seine Beschwerde aufrechterhalte. In Beantwortung dieses Schreibens brachte der BF erneut Kritikpunkte betreffend die verfahrensgegenständlichen Entscheidung der BGKK vor, fasste zusammen, er habe erkennen müssen, dass Rechtsprechung und Gerechtigkeit zwei verschiedene Dinge seien, jedoch sei es für ihn in Ordnung, wenn er hiemit mitteile, dass er seine Beschwerde zurückziehe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Hinsichtlich des festgestellten Sachverhaltes wird auf Punkt 1. (Verfahrensgang) verwiesen. 2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ist soweit hier wesentlich unbestritten. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich wurde kein Antrag auf eine Senatsentscheidung gestellt; es liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich wurde kein Antrag auf eine Senatsentscheidung gestellt; es liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Einstellung des Verfahrens: Aus dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 5.2.2017, eingelangt am 8.2.2017 geht unmissverständlich hervor, dass der BF seine Beschwerde zurückzog. Es war daher keine Sachentscheidung zu treffen. Das Verfahren war durch Beschluss einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W164.2116956.1.00
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