4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte einen MRT-Befund vom XXXX vor.Die Beschwerdeführerin stellte am römisch 40 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte einen MRT-Befund vom römisch 40 vor. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX , basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird im Wesentlichen folgendes ausgeführt:In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom römisch 40 , basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird im Wesentlichen folgendes ausgeführt: "Anamnese Sterilisation, XXXX Schlaganfall, einige Stürze mit geringgradigen VerletzungenSterilisation, römisch 40 Schlaganfall, einige Stürze mit geringgradigen Verletzungen Derzeitige Beschwerden: Leukoplastallergie, Kopfschmerzen, Schwindel besonders beim Aufstehen, selten Stürze auch nach schnellem Aufstehen, vergesslich, hat Angst, dass sie etwas verkehrt macht, schreibt alles auf, Schwiegertochter schachtelt Tabletten ein (als Service), fährt selbst Auto, allerdings nur bekannte Strecken, geht mit den Hunden, Gehstrecke uneingeschränkt Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Med.: ThStad, Cipralex, Schlaftablette, Sozialanamnese: verheiratet, XXXX Kinder, XXXX verstorben, XXXX Enkelkinder, XXXX , Landwirtschaft, Pensionistinverheiratet, römisch 40 Kinder, römisch 40 verstorben, römisch 40 Enkelkinder, römisch 40 , Landwirtschaft, Pensionistin Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): XXXX , MRT linkes Knie, IBD: Chondropathia Grad IV medial, Grad II lateral, subluxierter Innenmeniskus, mäßiges KM Ödemrömisch 40 , MRT linkes Knie, IBD: Chondropathia Grad römisch vier medial, Grad römisch zwei lateral, subluxierter Innenmeniskus, mäßiges KM Ödem CT/MRT XXXX , XXXX : MRT Schädel: Z.n. cerebralem Insult mit motorischer Aphasie und Schwäche links,Vertigo, Z.n. rezidivierenden Stürzen - non rezentes Infarktareal im superioren Kleinhirnbereich rechts mit Einbeziehung des Kleinhirnoberwurms im Versorgungsgebiet der Arteria cerebeili superior sowie auch Infarktareal älterer genese im Versorgungsgebiet der Arteria cerebri posterior rechts mit gut 2 cm messendem postischämischen Arela im paramedianen OkzipitallappenCT/MRT römisch 40 , römisch 40 : MRT Schädel: Z.n. cerebralem Insult mit motorischer Aphasie und Schwäche links,Vertigo, Z.n. rezidivierenden Stürzen - non rezentes Infarktareal im superioren Kleinhirnbereich rechts mit Einbeziehung des Kleinhirnoberwurms im Versorgungsgebiet der Arteria cerebeili superior sowie auch Infarktareal älterer genese im Versorgungsgebiet der Arteria cerebri posterior rechts mit gut 2 cm messendem postischämischen Arela im paramedianen Okzipitallappen rechts; St.p.lakunären Insult im Bereich des Thalamus bds. mit 8mm messende liquorisointensen Defekten; kein sicherer Hinweis für rezente ischämische Veränderungen, lediglich einzelne kleine Läsionen, vermutlich mikroangiopathischer Genese im Bereich des supratentoriellen Markfagers sowie auch im Bereich des Pons; keine intrakranielle Raumforderung. NB: chronische Sinusitis mit geringen Schleimhautverbreiterungen im Bereich der Kieferhöhlen und der Siebbeinzellen bzw. der Stirnhöhlen bds. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, XXXX Fraugut, römisch 40 Frau Ernährungszustand: adipös Größe: 168 cm Gewicht: 80 kg Blutdruck: 149/80 f 100 Klinischer Status - Fachstatus: Kopf und Hals (Schädel, Gesicht, Geruchsorgan, Mund, Mundhöhle, Zähne): sichtbare Häute und Schleimhäute gut durchblutet, Räusperzwang, Hörvermögen: altersentsprechend Augen und Sehvermögen: Lesen ohne und Fernsehen mit Brille möglich, Bulbusmotorik seitengleich, bds. prompte Lichtreaktion Haut: oB, Brustkorb: symmetrisch, kardiopulmonal: kompensiert Abdomen: weich, über Thoraxniveau, Hepar 1 QF unter dem Ribo Unterberger Tretversuch: weicht nach rechts ab und strauchelt, Finger Nase Versuch: oB Wirbelsäule: im Lot, kein Druck- oder Klopfschmerz, kein paravertebraler Hartspann, kein Schulterhochstand, kein Beckenschiefstand, Lasegue neg, Seitneigung: Hand bis OSCH, HWS: Vor/Rück: 45-0-10, Drehen 30-0-30, KJA: 3 cm BWS: keine höhergradige skoliotische Veränderung, Bewegungsumfang: altersentsprechend, Ottsches Maß (30/34
WHO Stufenschema 1 eingenommen wird. Die ausgeprägten Schlafstörungen wurden bei der Untersuchung nicht angegeben, wohl aber, dass ein Schlafmittel eingenommen wird. XXXX schreibt in seinem Befund, dass er eine ausgeprägte Schlafstörung diagnostiziert, es kommt aber zu keiner Konsequenz in der Medikamentenverordnung, somit stellt sich die Frage, ob es sich wirklich um ausgeprägte Schlafstörungen handelt.römisch 40 schreibt in seinem Befund, dass er eine ausgeprägte Schlafstörung diagnostiziert, es kommt aber zu keiner Konsequenz in der Medikamentenverordnung, somit stellt sich die Frage, ob es sich wirklich um ausgeprägte Schlafstörungen handelt. Schlafstörungen, aber auch Antriebslosigkeit sind Symptome einer Depression, die XXXX nicht erwähnt, obwohl er ein Antidepressivum (Cipralex) verordnet. Auch bei der eigenen Untersuchung fanden sich keine Hinweise auf eine manifeste Depression.Schlafstörungen, aber auch Antriebslosigkeit sind Symptome einer Depression, die römisch 40 nicht erwähnt, obwohl er ein Antidepressivum (Cipralex) verordnet. Auch bei der eigenen Untersuchung fanden sich keine Hinweise auf eine manifeste Depression. Da die Depression nicht mit einem Befund gesichert ist, kann sie daher auch nicht berücksichtigt werden. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass das Leiden 1, der Zustand nach Insult 4/2014 die Folgen wie Sturzneigung und milde kognitive Defizite ausreichend berücksichtigt.Zusammenfassend kann gesagt werden, dass das Leiden 1, der Zustand nach Insult 4 aus 2014, die Folgen wie Sturzneigung und milde kognitive Defizite ausreichend berücksichtigt. Die in den Einwendungen und im Facharztbefund aufscheinenden Diagnosen bedingen nur eine geringfügige abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis. Nämlich, dass ein Leiden 3 "Kopfschmerzen" als chronisches Schmerzsyndrom mit 10% Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung mit der Position 4.11.01 hinzukommt. Im Ergebnis bedeutet das, dass das neu aufgenommen Leiden 3 wegen keiner maßgeblichen wechselseitigen Leidensbeeinflussung das Leiden 1 nicht und damit den Gesamtgrad der Behinderung nicht erhöht. Der Gesamtgrad der Behinderung bleibt somit bei Zwanzig von Hundert." Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, nachweislich zugestellt am XXXX , und der belangten Behörde
3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.Mit Schreiben vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführerin, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, nachweislich zugestellt am römisch 40 , und der belangten Behörde
Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführerin machte von ihrem Recht, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens schriftlich Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch. I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
WHO- Stufenschema 1 eingenommen wird. Zu den ausgeprägten Schlafstörungen führte die medizinische Sachverständige aus, dass Schlafstörungen bei der Untersuchung nicht angegeben wurden, wohl aber, dass ein Schlafmittel eingenommen wird, wobei der Neurologe in seinem Befund eine "ausgeprägte Schlafstörung" diagnostizierte, es allerdings zu keiner Konsequenz in der Medikamentenverordnung kam. Die medizinische Sachverständige führte dazu weiters aus, dass Schlafstörungen, aber auch Antriebslosigkeit, Symptome einer Depression sein können, eine Depression im neurologischen Gutachten allerdings nicht erwähnt wurde. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin durch die medizinische Sachverständige fanden sich auch keine Hinweise auf eine manifeste Depression. Daher kann aus medizinischer Sicht eine Depression, die befundmäßig nicht belegt ist, auch nicht berücksichtigt werden. Zusammenfassend führte die medizinische Sachverständige aus, dass das Leiden 1 "Zustand nach Insult 4/2014" samt den Folgen wie Sturzneigung und milde kognitive Defizite ausreichend berücksichtigt wurde, und die Einstufung von Leiden 1 daher unverändert bleibt. Auf Grund der Einwendungen und der im Facharztbefund aufscheinenden Diagnosen ergibt sich eine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis dahingehend, dass ein Leiden 3 "Kopfschmerzen" als chronisches Schmerzsyndrom mit 10% Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung mit der Position 4.11.01 hinzukommt, wobei durch das neu aufgenommen Leiden 3 "Kopfschmerzen" der Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. nicht erhöht wird. Zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Neurologie/Psychiatrie ist festzuhalten, dass kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten Teilgebietes besteht, und es vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens ankommt. Im Rahmen der Beschwerde wurden von der Beschwerdeführerin keine medizinischen Befunde vorgelegt bzw. keine Einwendungen erhoben, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des gegenständlichen Sachverständigengutachtens. Das ärztliche Sachverständigengutachten vom XXXX und die ergänzende ärztliche Stellungnahme vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.Das ärztliche Sachverständigengutachten vom römisch 40 und die ergänzende ärztliche Stellungnahme vom römisch 40 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)
1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mittelung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mittelung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
1 Bundesbehindertengesetz sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
2 Bundesbehindertengesetz ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Paragraph 45, Absatz 2, Bundesbehindertengesetz ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
G steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag
Abs. 3 leg. cit. zu.
Paragraph 35, Absatz eins, EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag
Absatz 3, leg. cit. zu.
G bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
Paragraph 35, Absatz 2, EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung abgesehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung abgesehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurde zur Klärung des Sachverhaltes ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und eine ergänzende medizinische Stellungnahme eingeholt, und der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet, das Sachverständigengutachten zu entkräften bzw. hat die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs das ergänzende Sachverständigengutachten vom XXXX nicht bestritten und keine Stellungnahme abgegeben. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Die Beschwerdeführerin hat von der Möglichkeit Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
GVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurde zur Klärung des Sachverhaltes ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und eine ergänzende medizinische Stellungnahme eingeholt, und der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet, das Sachverständigengutachten zu entkräften bzw. hat die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs das ergänzende Sachverständigengutachten vom römisch 40 nicht bestritten und keine Stellungnahme abgegeben. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Die Beschwerdeführerin hat von der Möglichkeit Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W166.2123368.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.