4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist seit XXXX Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von XXXXDer Beschwerdeführer ist seit römisch 40 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von römisch 40 Der Beschwerdeführer stellte am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und legte ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln vor.Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und legte ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln vor. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wurde Nachfolgendes ausgeführt:In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom römisch 40 , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wurde Nachfolgendes ausgeführt: "Anamnese: Zustand nach Knie-TEP links XXXXZustand nach Knie-TEP links römisch 40 Zustand nach Hüft-TEP links XXXX - immer noch Schmerzen in der linken Leiste.Zustand nach Hüft-TEP links römisch 40 - immer noch Schmerzen in der linken Leiste. Begehrt wird die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Aderlässe alle 2 Monate, normale Leberwerte bei Hämochromatose und Zustand nach Hepatitis (NonA-nonB). Derzeitige Beschwerden: Seit der Hüft-TEP habe er Ischiasbeschwerden links - Schmerzen LWS mit Ausstrahlung ins linke Bein. Er kann nur erhöht sitzen (Polster), Gehen mit 1 Krücke nach eigener Angabe bis 500 Meter möglich. Radfahren könne er besser als gehen. Von Seiten der LWS fehlen aber aussagekräftige Befunde (Röntgenbilder, MRT-Befund etc.) Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Gabapentin, Mexalen, Losartan. Sozialanamnese: Beruf: wurde von der BH XXXX versetzt zur Straßenverwaltung XXXXBeruf: wurde von der BH römisch 40 versetzt zur Straßenverwaltung römisch 40 Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: Etwas überernährt Größe: 173 cm Gewicht: 91 kg Blutdruck: 180/100 Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: Rechtshänder, Herz und Lungen auskultatorisch frei, HWS: F 25-0-25, R 70-0-50 (Rotation nach rechts schmerzhaft eingeschränkt) Übrige WS: Seitneigen und Rotation frei, FBA 8cm, lotrecht. OE frei beweglich, außer li Kleinfinger: endlagiges Beugedefizit im PIP und DIP des linken Kleinfingers mit blander Narbe dorsal. UE: li Knie: pp verheilte OP-Narbe ventral, S 0-0-100, kein Erguss, bandfest, ii Hüfte: pp verheilte OP-Narbe, S 0-0-90 (bei weiterer Beugung Schmerzen li Leiste), R 20-0-0 (Innenrotation schmerzhaft), Lasegue bds. ab 45° positiv. Re Hüfte: S 0-0-90, R 20-0-0 (ebenfalls schmerzhafte Innenrotation). Re Knie: frei beweglich, leichtes Krepitieren, etwas vermehrte Varusstellung (O-Bein). Abdomen weich, kein DS, keine Resistenzen. Gesamtmobilität - Gangbild: Gangbild: verwendet für außer Haus noch eine Krücke, raumgreifend, kein Hinken, flüssig, Auch das Stufensteigen ist mit Anhalten sicher möglich. Einbeinstand bds. durchführbar, Zehenstand und Fersenstand ebenfalls bds. durchführbar. Psycho(patho)logischer Status: Allseits voll orientiert, Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit nicht beeinträchtigt, Stimmung ausgeglichen, Gedankengang geordnet und zielführend. DIAGNOSEN: 1) Zustand nach Knie- und Hüftgelenksersatz links. 2) Aufbrauchzeichen im rechten Hüft- und Kniegelenk sowie geringgradig im Bereich der Wirbelsäule, endlagige Beugehemmung am linken Kleinfinger 3) Hämochromatose, Zustand nach NonA-nonB-Hepatitis. 4) Bluthochdruck Dauerzustand. Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
GVG abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass im Zuge des aufgrund der Beschwerde eingeleiteten Verfahrens zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" eine Stellungnahme eines ärztlichen Sachverständigen vom XXXX eingeholt worden sei und nach dieser die Voraussetzungen nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dieser Stellungnahme sowie dem Sachverständigengutachten vom XXXX, welche einen Bestandteil der Begründung bilden und beide mit der Beschwerdevorentscheidung mit übermittelt werden, zu entnehmen.Mit der rechtzeitig ergangenen Beschwerdevorentscheidung hat die belangte Behörde die am römisch 40 eingelangte Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40
Paragraph 14, VwGVG abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass im Zuge des aufgrund der Beschwerde eingeleiteten Verfahrens zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" eine Stellungnahme eines ärztlichen Sachverständigen vom römisch 40 eingeholt worden sei und nach dieser die Voraussetzungen nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dieser Stellungnahme sowie dem Sachverständigengutachten vom römisch 40 , welche einen Bestandteil der Begründung bilden und beide mit der Beschwerdevorentscheidung mit übermittelt werden, zu entnehmen. Der Beschwerdeführer, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband, hat mittels Vorlageantrages am XXXX die Vorlage seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX an das Bundesverwaltungsgericht
GVG beantragt und dazu in diesem ausgeführt, dass es ihm aufgrund seiner Knie- bzw. Hüftprothese links unmöglich sei ein öffentliches Verkehrsmittel zu erreichen, weil er in seiner Beweglichkeit massiv eingeschränkt sei. Es bestehe auch eine permanente Sturzgefahr, weshalb das sichere Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel nicht gewährleistet sei.Der Beschwerdeführer, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband, hat mittels Vorlageantrages am römisch 40 die Vorlage seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 an das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 15, VwGVG beantragt und dazu in diesem ausgeführt, dass es ihm aufgrund seiner Knie- bzw. Hüftprothese links unmöglich sei ein öffentliches Verkehrsmittel zu erreichen, weil er in seiner Beweglichkeit massiv eingeschränkt sei. Es bestehe auch eine permanente Sturzgefahr, weshalb das sichere Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel nicht gewährleistet sei. Der Vorlageantrag sowie die Beschwerde wurden samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am XXXX vorgelegt.Der Vorlageantrag sowie die Beschwerde wurden samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am römisch 40 vorgelegt. Zur Überprüfung der Einwendungen in der Beschwerde – wiederholt im Vorlageantrag –, der Beschwerdeführer habe massive Bewegungseinschränkungen aufgrund seiner Knie- bzw. Hüftprothese links, weil er an starken Schmerzen leide und es bestehe eine permanente Sturzgefahr, hat das Bundesverwaltungsgericht ein zusätzliches medizinisches Sachverständigengutachten aus der Fachrichtung Orthopädie in Auftrag gegeben. In dem daraus resultierenden medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom XXXX, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wurde Nachfolgendes ausgeführt:In dem daraus resultierenden medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom römisch 40 , basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wurde Nachfolgendes ausgeführt: "Es handelt sich um eine Begutachtung im Rahmen eines Verfahrens beim Bundesverwal- tungsgericht, wobei Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf den Zusatzeintrag Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel gestellt wurde. Anamnese: Die Voranamnese darf als bekannt vorausgesetzt werden - siehe Abl. 64 Als neuer relevanter Befund besteht nunmehr ein Zustand nach Implantation einer Hüft-TEP auch rechts vom XXXX. Diesbezüglich wurde ein Entlassungsbrief vom XXXX vom XXXX, ein praeoperativer Röntgenbefund vom XXXX sowie ein Ordinationsbefund von Dr. XXXX vom XXXX sowie ein Röntgenbefund postoperativ (Becken) vom XXXX beigelegt.Als neuer relevanter Befund besteht nunmehr ein Zustand nach Implantation einer Hüft-TEP auch rechts vom römisch 40 . Diesbezüglich wurde ein Entlassungsbrief vom römisch 40 vom römisch 40 , ein praeoperativer Röntgenbefund vom römisch 40 sowie ein Ordinationsbefund von Dr. römisch 40 vom römisch 40 sowie ein Röntgenbefund postoperativ (Becken) vom römisch 40 beigelegt. Lt. Vorschreibung des BVwG besteht eine Neuerungsbeschränkung mit XXXX, sodass die genannten Befunde für die Berücksichtigung des gegenständlichen Gutachtens nicht herangezogen werden können.Lt. Vorschreibung des BVwG besteht eine Neuerungsbeschränkung mit römisch 40 , sodass die genannten Befunde für die Berücksichtigung des gegenständlichen Gutachtens nicht herangezogen werden können. Derzeitige Beschwerden: Der Antragswerber gibt unveränderte Beschwerden im Bereich der Hüfte sowie auch im Bereich der Lendenwirbelsäule an, wobei in unveränderter Weise eine gravierende Bewegungseinschränkung des Hüftgelenkes links besteht. Aufgrund der aktuell postoperativen Schmerzsymptomatik sei dem Patienten Sitzen auf normalen Sesseln nicht möglich (daheim höhergestellte Stühle). Der Antragswerber gibt an, dass er eine Gehstrecke von etwa 100 m zurücklegen könne, danach müsse eine Pause eingelegt werden, um weitergehen zu können. Er kommt ohne Gehhilfe in den Untersuchungsraum, gibt an, fallweise Walking Stöcke zu verwenden. In letzter Zeit komme es vermehrt zu Schmerzen in der Lendenwirbelsäule, mit Ausstrahlung in die Glutealregion beidseits. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Gabapantin, Losatan, Mexalen, laufend Physiotherapie Sozialanamnese: Der Antragswerber wurde von der BH XXXX zur Straßenverwaltung XXXX versetzt - BuchhalterDer Antragswerber wurde von der BH römisch 40 zur Straßenverwaltung römisch 40 versetzt - Buchhalter Diagnose – Zusammenfassung:
3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.Mit Schreiben vom römisch 40 , nachweislich zugestellt am römisch 40 , wurden dem Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV, und der belangten Behörde
Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde machten von dieser Möglichkeit Gebrauch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A)
1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 24/2017, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen (§ 46 BBG auszugsweise idF des BGBl. I Nr. 57/2015Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen (Paragraph 46, BBG auszugsweise in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015,
BBG letzter Satz dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
F des BGBl. I Nr. 57/2015 mit 1. Juli 2015 in Kraft. Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am XXXX vorgelegt worden ist, waren die vom Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung am XXXX vorgelegten, und am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht einlangenden, Beweismittel vom XXXX, XXXX, XXXX und vom XXXX, betreffend die inzwischen operativ durchgeführte Hüft-TEP rechts, im gegenständlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen.
Paragraph 46, BBG letzter Satz dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Paragraph 54, Absatz 18, BBG tritt Paragraph 46, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, mit 1. Juli 2015 in Kraft. Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am römisch 40 vorgelegt worden ist, waren die vom Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung am römisch 40 vorgelegten, und am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht einlangenden, Beweismittel vom römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und vom römisch 40 , betreffend die inzwischen operativ durchgeführte Hüft-TEP rechts, im gegenständlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen.
F BGBl. II 263/2016 wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen.
2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:
Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 263 aus 2016, wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen.
Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:
4 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:
Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen: 1. Die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;g) eine Gesundheitsschädigung
Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996,, aufweist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten. h) eine Gesundheitsschädigung
1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;h) eine Gesundheitsschädigung
Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; i) eine Gesundheitsschädigung
1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;i) eine Gesundheitsschädigung
Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; diese Eintragung ist vorzunehmen bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20 % vorzunehmen.
5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. In den Erläuterungen betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, wird unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt: "§ 1 Abs. 2 Z 3 (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3):"§ 1 Absatz 2, Ziffer 3, (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,): Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. " Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Da unter Zugrundelegung des gegenständlichen allgemeinmedizinischen Gutachtens vom XXXX und des orthopädischen Sachverständigengutachtens vom XXXX sowie der ergänzenden Stellungnahme vom XXXX, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet werden, festgestellt und ausführlich dargelegt wurde, dass es dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der körperlichen Defizite und der damit verbundenen Schmerzen trotzdem möglich ist, eine kurze Wegstrecke, nötigenfalls unter Einhaltung kurzer Pausen, zu bewältigen, die Kraftverhältnisse der oberen und unteren Gliedmaßen ausreichend sind, um in ein öffentliches Verkehrsmittel zu gelangen und dieses zu verlassen, das sichere Anhalten sowie ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln unter üblichen Transportbedingungen möglich ist, ein Gehbehelf zur Kompensation der festgestellten Funktionseinschränkungen verwendet werden kann, und daher keine erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten bzw. der körperlichen Belastbarkeit vorliegen, erreichen die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigen. Der Beschwerdeführer leidet auch nicht an einer Gesundheitsschädigung, für welche von vornherein der Passus "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vorgesehen ist.Da unter Zugrundelegung des gegenständlichen allgemeinmedizinischen Gutachtens vom römisch 40 und des orthopädischen Sachverständigengutachtens vom römisch 40 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom römisch 40 , die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet werden, festgestellt und ausführlich dargelegt wurde, dass es dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der körperlichen Defizite und der damit verbundenen Schmerzen trotzdem möglich ist, eine kurze Wegstrecke, nötigenfalls unter Einhaltung kurzer Pausen, zu bewältigen, die Kraftverhältnisse der oberen und unteren Gliedmaßen ausreichend sind, um in ein öffentliches Verkehrsmittel zu gelangen und dieses zu verlassen, das sichere Anhalten sowie ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln unter üblichen Transportbedingungen möglich ist, ein Gehbehelf zur Kompensation der festgestellten Funktionseinschränkungen verwendet werden kann, und daher keine erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten bzw. der körperlichen Belastbarkeit vorliegen, erreichen die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigen. Der Beschwerdeführer leidet auch nicht an einer Gesundheitsschädigung, für welche von vornherein der Passus "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vorgesehen ist. Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Überprüfung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes ein zwei ärztliche Sachverständigengutachten sowie eine ergänzende medizinische Stellungnahme eingeholt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen und vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, das schlüssige Sachverständigengutachten samt ergänzender medizinischer Stellungnahme zu entkräften bzw. hat der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs das orthopädische Sachverständigengutachten vom XXXX auch nicht bestritten und keine Stellungnahme abgegeben. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
GVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes ein zwei ärztliche Sachverständigengutachten sowie eine ergänzende medizinische Stellungnahme eingeholt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen und vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, das schlüssige Sachverständigengutachten samt ergänzender medizinischer Stellungnahme zu entkräften bzw. hat der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs das orthopädische Sachverständigengutachten vom römisch 40 auch nicht bestritten und keine Stellungnahme abgegeben. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W166.2123726.1.00
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