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{'item': 'W166 2124684-1'}

Obsah (15)Art. 133§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 40§ 41§ 42§ 46§ 35§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.02.2017 GeschäftszahlW166 2124684-1 SpruchW166 2124684-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNE

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer stellte am XXXX beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, und legte einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister und diverse medizinische Beweismittel vor.Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, und legte einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister und diverse medizinische Beweismittel vor. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom römisch 40 , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "Anamnese: ca. XXXX Handverletzung links, XXXX vordere Kreuzbandersatzplastik links,ca. römisch 40 Handverletzung links, römisch 40 vordere Kreuzbandersatzplastik links, Derzeitige Beschwerden: Ich habe Schmerzen an beiden Knien, an der Lendenwirbelsäule. Ich kann nicht fest halten, es fallen Dinge aus der rechten Hand. Ich kann nicht lange gehen, nicht lange sitzen, dann habe ich Schmerzen in beiden Knien. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Meloxicam, Simvastatin, Losartan, Diclovit, Diclobene, Oleovit D3 Laufende Therapie: physikalische Therapie Hilfsmittel: keine Sozialanamnese: früher XXXX, XXXX, jetzt XXXXfrüher römisch 40 , römisch 40 , jetzt römisch 40 Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Unauffälliger NLG-Befund von XXXX, Röntgenbefund Wirbelsäule und Knie v. XXXXUnauffälliger NLG-Befund von römisch 40 , Röntgenbefund Wirbelsäule und Knie v. römisch 40 Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: adipös Größe: 178 cm Gewicht: 115 kg Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus: Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz Obere Extremitäten: Schultergürtel steht horizontal. Symmetrische Muskelverhältnisse. Durchblutung ist ungestört. Die Sensibilität wird ellenseitig an der linken Hand als Bremaselnd sonst als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich. Linke Hand: Zustand nach Amputation des Ringfingers unter der Rolle des Grundgliedes. Das Endgelenk am Mittelfinger ist in Strecksteilung versteift. Der Finger ist etwas deformiert. Die Hände sonst unauffällig. Die übrigen Gelenke sind ergussfrei, bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit: Schultern, Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Untere Extremitäten: Der Barfußgang ist etwas wankend. Insgesamt aber hinkfrei. Zehenballengang, Fersengang, Einbeinstand sind möglich. Die tiefe Hocke ist zu 1/2 möglich. Links ist die Beinachse annähernd im Lot, rechts O-Fehlstellung. Beinlänge rechts -1/

  1. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich. Rechtes Knie: O-Fehlstellung, gering intraartikulärer Erguss. Das Gelenk ist arthrotisch aufgetrieben. Gering vermehrte innere Aufklappbarkeit. Lachmann Test negativ, keine Schubladenzeichen. Druckschmerz am inneren Gelenksspalt. Linkes Knie: alte blasse Narbe streckinnen am Schienbeinkopf, kein wesentlicher intraartikulärer Erguss. Das Gelenk ist seitenbandfest, Lachmann Test negativ. Druckschmerz am inneren Gelenksspalt. Übrige Gelenke sind bandfest und unauffällig. Beweglichkeit: Hüft- und Sprunggelenke seitengleich frei beweglich. Knie S rechts 0-5-110, links 0-0-
  2. Wirbelsäule: Annähernd im Lot. Gering verstärkte Brustkyphose. Regelrechte Lendenlordose. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Kein auffälliger Hartspann, Klopfschmerz über der Lendenwirbelsäule. ISG mäßig druckschmerzhaft. Beweglichkeit: Halswirbelsäule: allseits etwa 1/2 eingeschränkt. Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 30, Seitwärtsneigen und Rotation ist je zu 1/2 eingeschränkt. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt in Halbschuhen zur Untersuchung, das Gangbild ist symmetrisch, ohne auffälliges Hinken, ist insges. behäbig. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt. Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig Lfd.Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da mittelgradige Beweglichkeitseinschränkung, aber ohne neurologisches Defizit 02.01.02 30 2 Kniegelenksarthrose rechts mehr als links Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da beidseits geringe Beweglichkeitseinschränkung und Reizerguss rechts 02.05.19 30 3 Verlust vom linken Ringfinger, Funktionsbehinderung am linken Mittelfinger Fixer Rahmensatz 02.06.27 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, wegen relevanter Zusatzbehinderung. Leiden 3 erhöht wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter. Dauerzustand." Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 40 % die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht erfüllt und daher seinen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 40 % die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht erfüllt und daher seinen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 40 % ergeben habe. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem beigelegten ärztlichen Sachverständigengutachten zu entnehmen, welches als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. Gegen den Bescheid vom XXXX wurde fristgerecht Beschwerde durch den Beschwerdeführer erhoben und vorgebracht, es könne nicht sein, dass der Beschwerdeführer für beide Knie nur 30% bekomme, und außerdem bekomme der Beschwerdeführer eine Knieendoprothese rechts.Gegen den Bescheid vom römisch 40 wurde fristgerecht Beschwerde durch den Beschwerdeführer erhoben und vorgebracht, es könne nicht sein, dass der Beschwerdeführer für beide Knie nur 30% bekomme, und außerdem bekomme der Beschwerdeführer eine Knieendoprothese rechts. Mit der Beschwerde wurden vom Beschwerdeführer ein bereits im Rahmen der Antragstellung vorgelegter und anlässlich der persönlichen Untersuchung am XXXX berücksichtigter Röntgenbefund vom XXXX, ein berufskundliches Sachverständigengutachten samt fachärztlichen Ergänzungsgutachten vom XXXX, vom XXXX und vom XXXX im Zusammenhang mit der Gewährung einer Invaliditätspension sowie eine Information zur Knieoperation vom XXXX vorgelegt.Mit der Beschwerde wurden vom Beschwerdeführer ein bereits im Rahmen der Antragstellung vorgelegter und anlässlich der persönlichen Untersuchung am römisch 40 berücksichtigter Röntgenbefund vom römisch 40 , ein berufskundliches Sachverständigengutachten samt fachärztlichen Ergänzungsgutachten vom römisch 40 , vom römisch 40 und vom römisch 40 im Zusammenhang mit der Gewährung einer Invaliditätspension sowie eine Information zur Knieoperation vom römisch 40 vorgelegt. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Befunde betreffend die Knieoperation vorzulegen. Der Beschwerdeführer legte in weiterer Folge Befunde betreffend die Knieoperation, einen ärztlichen Entlassungsbericht betreffend einen Rehabilitationsaufenthalt vom XXXX, Röntgenbefunde der Wirbelsäule sowie der Knie vom XXXX sowie den bereits mehrfach vorgelegten Radiologiebefund vom XXXX vor.Der Beschwerdeführer legte in weiterer Folge Befunde betreffend die Knieoperation, einen ärztlichen Entlassungsbericht betreffend einen Rehabilitationsaufenthalt vom römisch 40 , Röntgenbefunde der Wirbelsäule sowie der Knie vom römisch 40 sowie den bereits mehrfach vorgelegten Radiologiebefund vom römisch 40 vor. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am XXXX vorgelegt.Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am römisch 40 vorgelegt. Zur Überprüfung des vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgelegten medizinischen Beweismittels betreffend das rechte Knie wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine ergänzende medizinische Stellungnahme des erstinstanzlich betrauten Sachverständigen eingeholt. Im ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX führte der Facharzt für Unfallchirurgie im Wesentlichen Folgendes aus:Im ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachten vom römisch 40 führte der Facharzt für Unfallchirurgie im Wesentlichen Folgendes aus: "Sachverhalt Der BF hat im Rahmen der Beschwerde Einwendungen erhoben und ärztliche Beweismittel vorgelegt (Abl.
  3. 45/4-23). Bedingen diese eine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis? Eingewendet wird, dass das Knieleiden zu gering eingeschätzt wäre und dass der BW rechts eine Knietotalendoprothese bekommen werden. Die Befunde betreffen die Implantation einer Knietotalendoprothese rechts am XXXX und die nachfolgende Rehab im XXXXim Walde sowie aktuelle Röntgenbefunde der Wirbelsäule und Knie von XXXX.Die Befunde betreffen die Implantation einer Knietotalendoprothese rechts am römisch 40 und die nachfolgende Rehab im XXXXim Walde sowie aktuelle Röntgenbefunde der Wirbelsäule und Knie von römisch 40 . Entsprechend der Neuerungsbeschränkung sind die Befunde nicht zu berücksichtigen. Es ist allerdings davon auszugehen, dass nach Abschluss der Heilbehandlung ein besserer klinischer Zustand am rechten Knie bestehen wird, als zum Zeitpunkt der klinischen Untersuchung am XXXX.römisch 40 . Der Röntgenbefund Abl. 45/22 liegt im Akt als Abl. 8 bereits vor und wurde im GA berücksichtigt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die Einwendungen noch die vorgelegten Befunde, auch wenn sie zu berücksichtigen wären, eine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis bedingen." Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, dem Beschwerdeführer nachweislich zugstellt am XXXX, wurden dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde

§ 45Abs.

3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , dem Beschwerdeführer nachweislich zugstellt am römisch 40 , wurden dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde

Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Beim Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen vor: 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 2 Kniegelenksarthrose rechts mehr als links 3 Verlust vom linken Ringfinger, Funktionsbehinderung am linken Mittelfinger Der Grad der Behinderung beträgt 40 v.H.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem vorgelegten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zum Behindertenpass und zur Einbringung des gegenständlichen Antrages basieren auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Gesamtgrad der Behinderung ergeben sich aus dem eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX in welchen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen wurde.Die Feststellungen zum Gesamtgrad der Behinderung ergeben sich aus dem eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten vom römisch 40 in welchen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen wurde. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vom Beschwerdeführer anlässlich der Antragstellung vorgelegten Befunde wurden vom medizinischen Sachverständigen in das Gutachten einbezogen und berücksichtigt. Zu den mit der Beschwerde vorgelegten Befunden ist festzuhalten, dass der Röntgenbefund vom XXXX bereits mit der Antragstellung vorgelegt und berücksichtigt wurde, und die berufskundlichen Sachverständigengutachten zur Gewährung einer Invaliditätspension auf Grundlage von rechtlichen Bestimmungen erstellt wurden, welche für das gegenständliche Verfahren nicht anwendbar sind, und daher konnten diese Beweismittel unberücksichtigt bleiben.Zu den mit der Beschwerde vorgelegten Befunden ist festzuhalten, dass der Röntgenbefund vom römisch 40 bereits mit der Antragstellung vorgelegt und berücksichtigt wurde, und die berufskundlichen Sachverständigengutachten zur Gewährung einer Invaliditätspension auf Grundlage von rechtlichen Bestimmungen erstellt wurden, welche für das gegenständliche Verfahren nicht anwendbar sind, und daher konnten diese Beweismittel unberücksichtigt bleiben. Zu den im Zusammenhang mit der Beschwerde vorgelegten Befunden betreffend die Knieoperation hat der fachärztliche Sachverständige im ergänzenden Gutachten vom XXXX festgestellt, dass diese vorgelegten Befunde keine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis bedingen.Zu den im Zusammenhang mit der Beschwerde vorgelegten Befunden betreffend die Knieoperation hat der fachärztliche Sachverständige im ergänzenden Gutachten vom römisch 40 festgestellt, dass diese vorgelegten Befunde keine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis bedingen. Die vom Beschwerdeführer nach Beschwerdevorlage beim Bundesveraltungsgericht vorgelegten medizinischen Beweismittel (Ärztlicher Entlassungsbericht betreffend einen Rehabilitationsaufenthalt vom 25.07.2016, Röntgenbefunde der Wirbelsäule sowie der Knie vom 22.08.2016) können nicht berücksichtigt werden, da in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Diesbezüglich hat der fachärztliche Sachverständige im Ergänzungsgutachten festgestellt, dass selbst unter der hypothetischen Annahme, dass diese Befunde zu berücksichtigen wären, es zu keiner abweichenden Beurteilung vom bisherigen Ergebnis käme. Vielmehr sei davon auszugehen, dass nach Abschluss der Heilbehandlung ein besserer klinischer Zustand am rechten Knie bestehen werde, als zum Zeitpunkt der klinischen Untersuchung am XXXX.römisch 40 . Die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten medizinischen Beweismittel waren aus den dargelegten Gründen nicht geeignet das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Darüber hinaus blieb das ergänzende fachärztliche Sachverständigengutachten vom XXXX im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs vom Beschwerdeführer unbeeinsprucht, so hat er von seiner Möglichkeit zur diesbezüglichen Stellungnahme keinen Gebraucht gemacht.Darüber hinaus blieb das ergänzende fachärztliche Sachverständigengutachten vom römisch 40 im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs vom Beschwerdeführer unbeeinsprucht, so hat er von seiner Möglichkeit zur diesbezüglichen Stellungnahme keinen Gebraucht gemacht. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des erstinstanzlich eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens vom XXXX und des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ergänzenden fachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des erstinstanzlich eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens vom römisch 40 und des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ergänzenden fachärztlichen Sachverständigengutachten vom römisch 40 . Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A)

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder)
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder ein gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 40Abs.

2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.

Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnahmen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnahmen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 46

BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Aus diesem Grund können, wie bereits ausgeführt, die vorgelegten medizinischen Beweismittel (Ärztlicher Entlassungsbericht betreffend einen Rehabilitationsaufenthalt vom 25.07.2016, Röntgenbefunde der Wirbelsäule sowie der Knie vom 22.08.2016) im gegenständlichen Verfahren nicht mehr als Beurteilungsgrundlage herangezogen werden.

Paragraph 46, BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Aus diesem Grund können, wie bereits ausgeführt, die vorgelegten medizinischen Beweismittel (Ärztlicher Entlassungsbericht betreffend einen Rehabilitationsaufenthalt vom 25.07.2016, Röntgenbefunde der Wirbelsäule sowie der Knie vom 22.08.2016) im gegenständlichen Verfahren nicht mehr als Beurteilungsgrundlage herangezogen werden.

§ 35Abs. 1 ESt

G steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag

Abs. 3 leg. cit. zu.

Paragraph 35, Absatz eins, EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag

Absatz 3, leg. cit. zu.

§ 35Abs. 2 ESt

G bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

Paragraph 35, Absatz 2, EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

  1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,
  2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.
  3. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2010,, die die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: -Strichaufzählung der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). -Strichaufzählung Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. -Strichaufzählung In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu erstellen.In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu erstellen. Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise: ..... Grad der Behinderung § 2.

(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers über die Einschätzung der Knieleiden ist der Anlage der Einschätzungsverordnung Nachfolgendes zu entnehmen: "Kniegelenk 02.05.19 Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig 20 - 30 % Streckung/Beugung bis 0-0-90°" Da auf Grund der gegenständlichen fachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX und vom XXXX, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet werden, ein Grad der Behinderung von 40 v. H. festgestellt wurde, sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.Da auf Grund der gegenständlichen fachärztlichen Sachverständigengutachten vom römisch 40 und vom römisch 40 , die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet werden, ein Grad der Behinderung von 40 v. H. festgestellt wurde, sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt. Daher war spruchgemäß zu entscheiden, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung des Grades der Behinderung in Betracht kommt. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs.4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurde zur Klärung des Sachverhaltes ein fachärztliches Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, und eine fachärztliche Stellungnahme eingeholt sowie der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen und vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, das vorliegende erstinstanzliche Sachverständigengutachten zu entkräften bzw. hat der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zu den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 25.10.2016 auch keine Stellungnahme abgegeben und diese daher nicht bestritten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des, und der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2001/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurde zur Klärung des Sachverhaltes ein fachärztliches Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, und eine fachärztliche Stellungnahme eingeholt sowie der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen und vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, das vorliegende erstinstanzliche Sachverständigengutachten zu entkräften bzw. hat der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zu den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 25.10.2016 auch keine Stellungnahme abgegeben und diese daher nicht bestritten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des, und der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2001/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht beantragt. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W166.2124684.1.00

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