← Österreich

{'item': 'W166 2125834-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 42§ 46§ 1§ 2§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.02.2017 GeschäftszahlW166 2125834-1 SpruchW166 2125834-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNE

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin ist seit XXXX Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H.Die Beschwerdeführerin ist seit römisch 40 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und legte diverse medizinische Beweismittel, die sie bereits im Verfahren zur Ausstellung des Behindertenpasses vorgelegt hatte, vor.Die Beschwerdeführerin stellte am römisch 40 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und legte diverse medizinische Beweismittel, die sie bereits im Verfahren zur Ausstellung des Behindertenpasses vorgelegt hatte, vor. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX , basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom römisch 40 , basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "Anamnese: Identitätsnachweis: Behindertenpass XXXXIdentitätsnachweis: Behindertenpass römisch 40 Beschwerden: Ich kann mich noch immer nicht auf einen Sessel setzten, weil meine Knie kaputt sind. Ich muss die Autotüre ganz weit aufmachen, um aus dem Auto auszusteigen. Die Behindertenparkplätze sind Größer, und da kann ich besser aussteigen. Ich fahre nicht mehr mit dem Auto, aber mein Mann. Den Rollator verwende ich, weil mir Übel und Schwindelig ist. Sozialanamnese: verheiratet, XXXX Kinder, in Pensionverheiratet, römisch 40 Kinder, in Pension Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Trittico, Condrosulf, Diabetex, Thioctacid, Letrozol, Cerebrokan, Magnesium, Parkemed, Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): keine aktuelle Befundvorlage Status: XXXX Jahre, AZ zufriedenstellend, EZ zufriedenstellendrömisch 40 Jahre, AZ zufriedenstellend, EZ zufriedenstellend Gewicht: 85 kg Größe 165 cm Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Caput: Visus: mit Brille korrigiert, Zähne: saniert, Rachen bland, Hörvermögen nicht eingeschränkt keine Lippenzyanose, Sensorium: altersentsprechend, HNA frei Collum: SD: Schluckverschieblich, keine Einflussstauung, Lymphknoten: nicht palpabel Thorax. Symmetrisch, elastisch, reaktionslose Narbe im Bereich der rechten Brust sichtbar, kosmetisch schönes Ergebnis links keine Narbe ersichtlich Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent RR 110/60 Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei Pulse: Allseits tastbar Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff bds uneingeschränkt durchführbar, grobe Kraft bds nicht vermindert, Faustschluss und Spitzgriff bds durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird als ungestört angegeben, kein Lymphödem, Untere Extremität: Zehenspitzen, Fersenstand, sowie Einbeinstand mit Abstützen gut durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds nicht vermindert, Beweglichkeit in beiden Hüftgelenken Rom in S 0-0-90, rechtes Kniegelenk: Rom in S 0-5- 80°, linkes Kniegelenk Rom in S 0-0-85°, deutlich arthrotisch aufgetrieben, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird als ungestört angegeben, keine Varikositas, keine Ödeme bds Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im Stehen: mit Abstützen 0 cm Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen frei beweglich, geringgradiger Rundrücken Status Psychicus: orientiert, Stimmungslage ausgeglichen Gangbild: Mit Rollator: normales, flottes Gangbild, ohne Rollator: etwas breitbeinig, kleinschrittig Funktionseinschränkungen: Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke, Bewegungseinschränkung beider Hüftgelenke, Harninkontinenz, Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Osteoporose, Diabetes Mellitus Gutachterliche Stellungnahme: Es liegen keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten, sowie der Wirbelsäule vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist selbständig möglich. Bei ausreichend guten Kraftverhältnissen der oberen und unteren Extremitäten ist das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe zumutbar. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter üblichen Transportbedingungen möglich. Der Rollator wird zur Sicherheit wegen Schwindel und Übelkeit verwendet. Behinderungsbedingt besteht keine absolute Notwendigkeit. Die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel ist zumutbar." Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens dem Gutachten, das einen Bestandteil der Bescheidbegründung darstelle, zu entnehmen sei. Dieses finde sich in der Beilage wieder. Nach diesem Sachverständigengutachten sei bei der Beschwerdeführerin festgestellt worden, dass keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten, sowie der Wirbelsäule vorlägen. Die Beschwerdeführerin könne eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurücklegen. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen wirkten sich nicht auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen aus. Der Rollator werde zur Sicherheit wegen Schwindel und Übelkeit verwendet. Behinderungsbedingt bestehe keine absolute Notwendigkeit. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht am XXXX Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass eine erhebliche Einschränkung der Füße, insbesondere der Knie sehr wohl gegeben sei. Dies sei auch aus einem im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befundbericht vom XXXX ersichtlich. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei auch in Begleitung nahezu unmöglich, und die Beschwerdeführerin sei daher auf die Beförderung durch Dritte angewiesen. Das Ein- und Aussteigen aus einem PKW erfordere viel Zeit und führe zu Verkehrsbehinderungen. Die Beschwerdeführerin habe ständig Schwindel sowie Gleichgewichtsstörungen und sei daher auch auf einen Rollator angewiesen. Die direkte Hilfe als auch das Be- und Entladen des Rollators sei notwendig. Die Benützung eines Behindertenparkplatzes wäre eine große Hilfe als auch eine psychische Erleichterung.Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht am römisch 40 Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass eine erhebliche Einschränkung der Füße, insbesondere der Knie sehr wohl gegeben sei. Dies sei auch aus einem im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befundbericht vom römisch 40 ersichtlich. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei auch in Begleitung nahezu unmöglich, und die Beschwerdeführerin sei daher auf die Beförderung durch Dritte angewiesen. Das Ein- und Aussteigen aus einem PKW erfordere viel Zeit und führe zu Verkehrsbehinderungen. Die Beschwerdeführerin habe ständig Schwindel sowie Gleichgewichtsstörungen und sei daher auch auf einen Rollator angewiesen. Die direkte Hilfe als auch das Be- und Entladen des Rollators sei notwendig. Die Benützung eines Behindertenparkplatzes wäre eine große Hilfe als auch eine psychische Erleichterung. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am XXXX vorgelegt.Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am römisch 40 vorgelegt. Zur Überprüfung der Einwände der Beschwerdeführerin, insbesondere zur Beurteilung, ob der neu vorgelegte Befundbericht vom XXXX eine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis begründet, wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine ergänzende medizinische Stellungnahme eingeholt.Zur Überprüfung der Einwände der Beschwerdeführerin, insbesondere zur Beurteilung, ob der neu vorgelegte Befundbericht vom römisch 40 eine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis begründet, wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine ergänzende medizinische Stellungnahme eingeholt. In der Stellungnahme der Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX wird Folgendes ausgeführt:In der Stellungnahme der Ärztin für Allgemeinmedizin vom römisch 40 wird Folgendes ausgeführt: " 1. Liegen erhebliche Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten vor? Im Rahmen der klinischen Untersuchung konnten Abnützungserscheinungen im Bereich beider Kniegelenke, sowie eine Bewegungseinschränkung beider Hüftgelenke festgestellt werden. Beide Hüftgelenke konnten auf 90 Grad gebeugt werden. Das rechte Kniegelenk konnte auf 80 Grad, das linke auf 85 Grad gebeugt werden. Die Funktionseinschränkung wirkt sich jedoch nicht erheblich auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aus. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist selbstständig möglich. Ebenso ist das sichere Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe zumutbar, ein sicheres Anhalten ist möglich, ebenso ist der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel gegeben. 2. Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? Nein. Im Rahmen der klinischen Untersuchung konnte weder eine arterielle Verschlusskrankheit, eine Herzinsuffizienz, eine hochgradige Rechtsherzinsuffizienz, eine Lungengerüsterkrankung unter Sauerstofftherapie, eine chronisch obstruktive Atemwegserkrankung GOLD IV, noch ein Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie, sowie ein mobiles Gerät mit Flüchtigkeitssauerstoff erhoben werden.Im Rahmen der klinischen Untersuchung konnte weder eine arterielle Verschlusskrankheit, eine Herzinsuffizienz, eine hochgradige Rechtsherzinsuffizienz, eine Lungengerüsterkrankung unter Sauerstofftherapie, eine chronisch obstruktive Atemwegserkrankung GOLD römisch vier, noch ein Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie, sowie ein mobiles Gerät mit Flüchtigkeitssauerstoff erhoben werden. 3. Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen vor? Nein. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen vor. Es konnte keine Klaustrophobie, Soziophobie oder phobische Angststörungen objektiviert werden. Ebenso wenig wie eine schwere kognitive Einschränkung oder eine hochgradige Entwicklungsstörung mir gravierenden Verhaltensauffälligkeiten. 4. Der nachgereichte Befundbericht XXXX vom XXXX , Abl. 42, FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie begründet keine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis.4. Der nachgereichte Befundbericht römisch 40 vom römisch 40 , Abl. 42, FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie begründet keine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis. 5. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Schwindel- und Gleichgewichtsstörungen sind befundmäßig nicht belegt und konnten bei der klinischen Untersuchung auch nicht objektiviert werden. Aus diesem Grund verwendet die Antragstellerin auch einen Rollator zur Sicherheit, behinderungsbedingt besteht jedoch keine absolute Notwendigkeit. 6. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich." Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin, nachweislich zugestellt am XXXX , und der belangten Behörde

§ 45Abs.

3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.Mit Schreiben vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführerin, nachweislich zugestellt am römisch 40 , und der belangten Behörde

Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Stellungnahme vom XXXX an, dass ihr körperlicher Zustand bei der persönlichen Untersuchung nicht gut gewesen sei und sich seit März erheblich verändert habe. Die Behinderung der Kniegelenke habe sich verschlimmert. Nachdem bereits XXXX eine Arthroskopie durchgeführt habe werden müssen, sei ein weiterer Eingriff vor wenigen Tagen erforderlich gewesen. Grund dafür seien sehr starke Schmerzen gewesen. Ein Stiegen steigen sei auch jetzt nur sehr eingeschränkt möglich. Die Verwendung eines Rollators sei notwendig. Chemotherapie, Herzeptin und Strahlentherapie von XXXX bis XXXX hätten deutliche Spuren hinterlassen, weshalb sie ständig Schwindel und Gleichgewichtsstörungen habe. Auch eine Blasenschwäche und die Schwächung nahezu aller Schleimhäute seien immer vorhanden.Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Stellungnahme vom römisch 40 an, dass ihr körperlicher Zustand bei der persönlichen Untersuchung nicht gut gewesen sei und sich seit März erheblich verändert habe. Die Behinderung der Kniegelenke habe sich verschlimmert. Nachdem bereits römisch 40 eine Arthroskopie durchgeführt habe werden müssen, sei ein weiterer Eingriff vor wenigen Tagen erforderlich gewesen. Grund dafür seien sehr starke Schmerzen gewesen. Ein Stiegen steigen sei auch jetzt nur sehr eingeschränkt möglich. Die Verwendung eines Rollators sei notwendig. Chemotherapie, Herzeptin und Strahlentherapie von römisch 40 bis römisch 40 hätten deutliche Spuren hinterlassen, weshalb sie ständig Schwindel und Gleichgewichtsstörungen habe. Auch eine Blasenschwäche und die Schwächung nahezu aller Schleimhäute seien immer vorhanden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Der Beschwerdeführerin wurde am XXXX ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt.Der Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt. Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass.Die Beschwerdeführerin stellte am römisch 40 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Funktionseinschränkungen vor: 1 Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke 2 Bewegungseinschränkung beider Hüftgelenke 3 Harninkontinenz 4 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Osteoporose 5 Diabetes Mellitus Bei der Beschwerdeführerin liegen Knie- und Hüftgelenksbeschwerden vor, wobei die Beugung beider Hüftgelenke als auch der Kniegelenke ausreichend ist. Beide Beine können angehoben werden. Zehenspitzen, Fersenstand sowie Einbeinstand sind mit Abstützen gut durchführbar. Die grobe Kraft ist beidseits nicht vermindert, es herrschen symmetrische Muskelverhältnisse und die Sensibilität ist ungestört. Hinsichtlich der oberen Extremitäten herrschen ebenfalls symmetrische Muskelverhältnisse. Der Nacken- und Schürzengriff ist uneingeschränkt durchführbar. Die grobe Kraft ist beidseits nicht vermindert, der Faustschluss und Spitzgriff sind beidseits durchführbar. Die übrigen Gelenke sind altersentsprechend frei beweglich. Das Gangbild ist mit Rollator normal und flott, ohne Rollator etwas breitbeinig und kleinschrittig. Die Verwendung eines Rollators ist nicht zwingend medizinisch erforderlich. Es besteht behinderungsbedingt keine Notwendigkeit. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist selbständig möglich. Das sichere Ein- und Aussteigen ist ohne fremde Hilfe zumutbar. Ein sicheres Anhalten ist möglich, sowie auch der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel. Ständiger Schwindel und Gleichgewichtsstörungen können nicht objektiviert werden. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Einbringung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus dem eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX , basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, und der ergänzenden Stellungnahme vom XXXX .Die Feststellungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus dem eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom römisch 40 , basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, und der ergänzenden Stellungnahme vom römisch 40 . In dem ärztlichen Gutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Antragstellung vorgelegten Befunde wurden von der medizinischen Sachverständigen in das Gutachten einbezogen und berücksichtigt. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Einschränkung der Beine, ist auszuführen, dass die medizinische Sachverständige diese Gesundheitsschädigung sowohl bei der Begutachtung im Rahmen der persönlichen Untersuchung als auch im Rahmen der ergänzenden Stellungnahme berücksichtigt und beurteilt hat. Zum im Rahmen der Beschwerde vorgelegten neuen Befund vom XXXX , welcher Osteoporose und Gonarthrose diagnostiziert, ist auszuführen, dass bereits im Gutachten vom XXXX die Funktionseinschränkung beider Kniegelenke, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule sowie das Leiden Osteoporose festgestellt wurden. Auch nach neuerlicher Berücksichtigung dieses Befundes im Rahmen der ergänzenden Stellungnahme durch die medizinische Sachverständige, führte dies zu keiner abweichenden Beurteilung in Bezug auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Einschränkung der Beine, ist auszuführen, dass die medizinische Sachverständige diese Gesundheitsschädigung sowohl bei der Begutachtung im Rahmen der persönlichen Untersuchung als auch im Rahmen der ergänzenden Stellungnahme berücksichtigt und beurteilt hat. Zum im Rahmen der Beschwerde vorgelegten neuen Befund vom römisch 40 , welcher Osteoporose und Gonarthrose diagnostiziert, ist auszuführen, dass bereits im Gutachten vom römisch 40 die Funktionseinschränkung beider Kniegelenke, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule sowie das Leiden Osteoporose festgestellt wurden. Auch nach neuerlicher Berücksichtigung dieses Befundes im Rahmen der ergänzenden Stellungnahme durch die medizinische Sachverständige, führte dies zu keiner abweichenden Beurteilung in Bezug auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Der von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorgebrachte Schwindel und die Gleichgewichtsstörungen wurden auch im Rahmen beider persönlichen Untersuchungen – eine davon fand am XXXX , zur Einschätzung des Grades der Behinderung und Ermittlung der Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses, statt – vorgebracht, konnten von der medizinischen Sachverständigen jedoch nicht objektiviert werden.Der von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorgebrachte Schwindel und die Gleichgewichtsstörungen wurden auch im Rahmen beider persönlichen Untersuchungen – eine davon fand am römisch 40 , zur Einschätzung des Grades der Behinderung und Ermittlung der Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses, statt – vorgebracht, konnten von der medizinischen Sachverständigen jedoch nicht objektiviert werden. In Bezug auf die vorgebrachte Blasenschwäche ist anzumerken, dass im Zusammenhang mit dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses von der medizinischen Sachverständigen eine Harninkontinenz berücksichtigt und festgestellt wurde. Festzuhalten ist allerdings, dass in der gegenständlichen Beschwerde keinerlei Vorbringen in Bezug auf eine Blasenschwäche oder eine Harninkontinenz erstattet und auch keine diesbezüglichen Befunde vorgelegt wurden. Die medizinische Sachverständige führt in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom XXXX eingehend auf die Fragen erheblicher Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten, erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten aus, dass im Rahmen der klinischen Untersuchung Abnützungserscheinungen im Bereich beider Kniegelenke, sowie eine Bewegungseinschränkung beider Hüftgelenke festgestellt werden konnten. Beide Hüftgelenke können jedoch auf 90 Grad, das rechte Kniegelenk auf 80 Grad und das linke Kniegelenk auf 85 Grad gebeugt werden. Die sich daraus ergebende Funktionseinschränkung wirkt sich jedoch nicht in einem Maß aus, das die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar werden lässt. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das sichere Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe, ein sicheres Anhalten und der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblichen Transportbedingungen sind möglich. Es liegen zudem keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor. Die Schwindel- und Gleichgewichtsstörungen sind befundmäßig nicht belegt und konnten, wie bereits ausgeführt, auch im Rahmen der klinischen Untersuchung nicht objektiviert werden. Der Rollator wird von der Beschwerdeführerin zu ihrem eigenen Wohlbefinden verwendet, behinderungsbedingt besteht keine Notwendigkeit.Die medizinische Sachverständige führt in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom römisch 40 eingehend auf die Fragen erheblicher Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten, erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten aus, dass im Rahmen der klinischen Untersuchung Abnützungserscheinungen im Bereich beider Kniegelenke, sowie eine Bewegungseinschränkung beider Hüftgelenke festgestellt werden konnten. Beide Hüftgelenke können jedoch auf 90 Grad, das rechte Kniegelenk auf 80 Grad und das linke Kniegelenk auf 85 Grad gebeugt werden. Die sich daraus ergebende Funktionseinschränkung wirkt sich jedoch nicht in einem Maß aus, das die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar werden lässt. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das sichere Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe, ein sicheres Anhalten und der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblichen Transportbedingungen sind möglich. Es liegen zudem keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor. Die Schwindel- und Gleichgewichtsstörungen sind befundmäßig nicht belegt und konnten, wie bereits ausgeführt, auch im Rahmen der klinischen Untersuchung nicht objektiviert werden. Der Rollator wird von der Beschwerdeführerin zu ihrem eigenen Wohlbefinden verwendet, behinderungsbedingt besteht keine Notwendigkeit. Laut Begutachtung durch die Sachverständige ist das Gangbild der Beschwerdeführerin mit Rollator normal und flott, ohne Rollator etwas breitbeinig und kleinschrittig. Im Rahmen der Beschwerde wurden von der Beschwerdeführerin keine medizinischen Befunde vorgelegt bzw. keine Einwendungen erhoben, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des gegenständlichen Sachverständigengutachtens samt ergänzender Stellungnahme. Das Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX sowie die ergänzende ärztliche Stellungnahme vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.Das Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin vom römisch 40 sowie die ergänzende ärztliche Stellungnahme vom römisch 40 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A)

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 46

BBG letzter Satz dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

Paragraph 46, BBG letzter Satz dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

§ 1Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013 id

F BGBl. II 263/2016 wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen.

§ 1Abs.

2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:

Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 263 aus 2016, wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen.

Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:

  1. die Bezeichnung "Behindertenpass" in deutscher, englischer und französischer Sprache;
  2. den Familien- oder Nachnamen, den Vorname(n), akademischen Grad oder Standesbezeichnung des Menschen mit Behinderung;
  3. das Geburtsdatum;
  4. den Verfahrensordnungsbegriff;
  5. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
  6. das Antragsdatum;
  7. das Ausstellungsdatum;
  8. die ausstellende Behörde;
  9. eine allfällige Befristung;
  10. eine Braillezeile mit dem Ausdruck "Behindertenpass";
  11. ein Hologramm in Form des Bundeswappens mit dem Schriftzug "Sozialministeriumservice" im Hintergrund;
  12. das Logo des Sozialministeriumservice;
  13. einen QR-Code, mit dem auf der Homepage des Sozialministeriumservice nähere Informationen zum Behindertenpass und den einzelnen Zusatzeintragungen abgerufen werden können sowie
  14. ein der Bestimmung des § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 223/2006, entsprechendes Lichtbild.
  15. ein der Bestimmung des Paragraph 4, der Passgesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2006,, entsprechendes Lichtbild.

§ 1Abs.

4 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen: 1. Die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

  1. a)überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz eins bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
  2. b)blind oder hochrangig sehbehindert ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 4, oder 5 BPGG vorliegen.
  3. c)gehörlos oder schwer hörbehindert ist; die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80 % entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70 % aufgrund der Positionsnummer 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80 % entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, bzw. einem Grad der Behinderung von 70 % aufgrund der Positionsnummer 643 nach der Richtsatzverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1965,, vorzunehmen. Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50 % auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, zu entnehmen. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90 %, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80 % entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.
  4. d)taubblind ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 6, BPGG vorliegen.
  5. e)Träger/Trägerin eines Cochlear-Implantates ist;
  6. f)Epileptiker/Epileptikerin ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. Positionsnummer 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.
  7. g)eine Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;g) eine Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996,, aufweist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten. h) eine Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;h) eine Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; i) eine Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;i) eine Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; diese Eintragung ist vorzunehmen bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20 % vorzunehmen.

  1. j)Träger/Trägerin von Osteosynthesematerial ist;
  2. k)Träger/Trägerin einer Orthese ist;
  3. l)Träger/Trägerin einer Prothese ist. 2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
  4. a)einer Begleitperson bedarf; diese Eintragung ist vorzunehmen bei -Strichaufzählung Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. a verfügen;Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, verfügen; -Strichaufzählung Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d verfügen;Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d verfügen; -Strichaufzählung bewegungseingeschränkte Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen; -Strichaufzählung Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlicher Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensänderungen; -Strichaufzählung Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und -Strichaufzählung schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z.B. Aspirationsgefahr).
  5. b)Die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann; diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 % bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des Paragraph 48, Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 % bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.
  6. c)einen geprüften Assistenzhund benötigt; 3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder deine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. In den Erläuterungen betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, wird unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt: "§ 1 Abs. 2 Z 3 (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3):"§ 1 Absatz 2, Ziffer 3, (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,): Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. " Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Da unter Zugrundelegung des gegenständlichen Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX sowie einer ergänzenden Stellungnahme vom XXXX , die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet werden, festgestellt und ausführlich dargelegt wurde, dass es der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der körperlichen Defizite trotzdem möglich ist, eine kurze Wegstrecke zu bewältigen, die Funktionen in Bereich der unteren Gliedmaßen ausreichend sind um in ein öffentliches Verkehrsmittel zu gelangen und dieses zu verlassen, das sichere Anhalten und Stehen in einem öffentlichen Verkehrsmittel während des Transportes möglich ist sowie die Verwendung eines Gehbehelfs behinderungsbedingt keine absolute Notwendigkeit darstellt, und daher keine erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit bzw. psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vorliegen, erreichen die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigen.Da unter Zugrundelegung des gegenständlichen Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin vom römisch 40 sowie einer ergänzenden Stellungnahme vom römisch 40 , die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet werden, festgestellt und ausführlich dargelegt wurde, dass es der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der körperlichen Defizite trotzdem möglich ist, eine kurze Wegstrecke zu bewältigen, die Funktionen in Bereich der unteren Gliedmaßen ausreichend sind um in ein öffentliches Verkehrsmittel zu gelangen und dieses zu verlassen, das sichere Anhalten und Stehen in einem öffentlichen Verkehrsmittel während des Transportes möglich ist sowie die Verwendung eines Gehbehelfs behinderungsbedingt keine absolute Notwendigkeit darstellt, und daher keine erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit bzw. psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vorliegen, erreichen die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigen. Ständiger Schwindel und Gleichgewichtsstörungen konnten mangels Objektivierbarkeit durch die medizinische Sachverständige nicht festgestellt werden. Zu den in den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen angeführten erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten ist anzuführen, dass die medizinische Sachverständige im Gutachten vom XXXX , nach erfolgter persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin, unter "Gangbild" ausgeführt hat, dass das Gangbild ohne Rollator etwas breitbeinig und kleinschrittig ist. Die grobe Kraft ist beidseits jedoch nicht vermindert und die Beweglichkeit in beiden Hüft- als auch Kniegelenken gegeben. Diesbezüglich wurden die deutlich arthrotisch aufgetriebenen Kniegelenke berücksichtigt. Der Zehenspitzen, Fersenstand und Einbeinstand sind mit Abstützen gut durchführbar.Zu den in den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen angeführten erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten ist anzuführen, dass die medizinische Sachverständige im Gutachten vom römisch 40 , nach erfolgter persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin, unter "Gangbild" ausgeführt hat, dass das Gangbild ohne Rollator etwas breitbeinig und kleinschrittig ist. Die grobe Kraft ist beidseits jedoch nicht vermindert und die Beweglichkeit in beiden Hüft- als auch Kniegelenken gegeben. Diesbezüglich wurden die deutlich arthrotisch aufgetriebenen Kniegelenke berücksichtigt. Der Zehenspitzen, Fersenstand und Einbeinstand sind mit Abstützen gut durchführbar. Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Überprüfung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs.4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes ein ärztliches Sachverständigengutachten sowie eine ergänzende medizinische Stellungnahme eingeholt. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen und vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, das schlüssige Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme zu entkräften. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes ein ärztliches Sachverständigengutachten sowie eine ergänzende medizinische Stellungnahme eingeholt. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen und vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, das schlüssige Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme zu entkräften. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde auch nicht beantragt. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W166.2125834.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.