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{'item': 'W166 2126933-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 42§ 46§ 1§ 2§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.02.2017 GeschäftszahlW166 2126933-1 SpruchW166 2126933-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNE

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin ist seit XXXX Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H.Die Beschwerdeführerin ist seit römisch 40 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H. Die Beschwerdeführerin stellte, bei der zuständigen Behörde dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangten Behörde) einlangend am XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und legte diverse medizinische Beweismittel vor.Die Beschwerdeführerin stellte, bei der zuständigen Behörde dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangten Behörde) einlangend am römisch 40 , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und legte diverse medizinische Beweismittel vor. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom XXXX , basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom römisch 40 , basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "Anamnese: Nach einer Mitralklappenrekonstruktion mit Ringanuloplastik im 3/11 wegen höhergradiger Mitralinsuffizienz musste im 10/11 ein Mitralklappenersatz und eine Tricuspidalklappenringimplantation durchgeführt werden. Seit dem Eingriff ist die AW oral dauerantikoaguliert. Bei dialysepflichtiger Niereninsuffizienz im Rahmen einer membranösen Glomerulonephritis (vor dem Hintergrund eines systemischen Lupus erythematodes) wurde am 1.11.2014 eine Nierentransplantation durchgeführt. Die Kreatininwerte sind nach Transplantation chronisch etwas erhöht (im Durchschnitt 1,7), engmaschige Kontrollen an der Transplantationsambulanz im AKH Wien. Dokumentiert sind weiters ein chronisches Lymphödem am linken Bein, eine arterielle Hypertonie, eine heparininduzierte Thrombopenie und eine Immunthrobozytopenie. Derzeitige Beschwerden: Chronische Beinschwellung links, motorische Probleme mit Verschütten eines Glases beim Trinken, Vergesslichkeit, chronische Übelkeit, beim tiefen Einatmen Thoraxschmerzen. Die AW gibt an aufgrund ihrer motorischen Probleme und aufgrund des chronischen Lymphödems links nur kurze Gehstrecken bewältigen zu können. Stützstrümpfe werden getragen. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Marcoumar, Aprednislon, Advagraf, Myofortic, Dilatrend, Baypress, Quensyl; Stützstrümpfe Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): -Strichaufzählung Befundbericht der Univ.Klinik für Chirurgie, Klinische Abtlg. f. Herzchirurgie vom 30.3.2011 -Strichaufzählung Befundbericht der Klinischen Abtlg. f. Nephrologie und Dialyse vom 12.12.2013 -Strichaufzählung Befundbericht der Klinischen Abtlg. f. Transplantation der Univ.Klinik für Chirurgie im AKH Wien vom 14.11.2014 -Strichaufzählung Befundbericht der Klinischen Abtlg. f. Nephrologie und Dialyse der Univ.Klinik für Innere Medizin III im AKH Wien vom 3.6.2015Befundbericht der Klinischen Abtlg. f. Nephrologie und Dialyse der Univ.Klinik für Innere Medizin römisch drei im AKH Wien vom 3.6.2015 -Strichaufzählung Ärztliches Attest des Arztes für Aligemeinmedizin Dr. Rötzer vom 26.8.2015 Antragsrelevanter Status: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 159 cm Gewicht: 62 kg Blutdruck: 150/100 Kopf: Sensorium und HNAP frei, Zunge feucht, nicht belegt, keine Lippencyanose, Gebiss saniert Hals: Keine Struma, keine Einflussstauung, keine vergrößerten LK Thorax: Reizlose Narben bds. subclaviculär nach Permcath-Katheter, sonorer KS, reines VA Herz: Herzgröße und Konfiguration normal, Herztöne rein, betonter

  1. Herzton, Klappenschlusston der Mitralklappenprothese gut hörbar, keine Herzgeräusche Leib: BD im TN, Leber und Milz nicht tastbar, keine tastbaren patholog. Resistenzen, UE: Lymphödem li. Unterschenkel und li. Fußrücken, keine Varizen, periphere Fußpulse gut tastbar; Fleckiges, juckendes Exanthem am Stamm und im Bereich beider oberen und unteren Extremitäten Gesamtmobilität - Gangbild: Ungestört Psycho(patho)logischer Status: Unauffällig Funktionseinschränkungen: 1 Zustand nach Mitralklappenersatz und Tricuspidalklappenrekonstruktion, arterielle Hypertonie 2 Zustand nach Nierentransplantation bei terminaler Niereninsuffizienz 3 Systemischer Lupus erythematodes 4 Lymphödem linke untere Extremität 5 Immunthrombozytopenie und heparininduzierte Thrombozytopenie 6 Zustand nach Op. eines cerebralen Hämangioms 2008 Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar: Die AW kann kurze Wegstrecken ohne Unterbrechung zurücklegen, das Ein- und Aussteigen und der sichere Transport in einem ÖVM sind möglich und gewährleistet. Es liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor. Der AW ist die Benützung ÖVM somit zumutbar. Dauerzustand" Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens dem Beiblatt, welches mit dem Bescheid übermittelt worden sei, zu entnehmen seien und einen Bestandteil der Begründung bilde. Das durchgeführte medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Die Voraussetzungen der beantragten Zusatzeintragung liegen somit nicht vor, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen sei. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, fristgerecht am XXXX Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass der Bescheid rechtswidrig sei. Die Behörde habe zu ermitteln, ob die Beschwerdeführerin dauernd an ihrer Gesundheit geschädigt sei und wie sich diese Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirke. Diese Auswirkungen müssen im Sachverständigengutachten in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Das im gegenständlichen Fall herangezogene Gutachten, auf das sich die Begründung des Bescheides stütze, stelle jedoch keine ausreichende und damit taugliche Grundlage für die von der Behörde zu treffende Entscheidung dar, weil es konkrete Ausführungen darüber vermissen lasse, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zur Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gelangt sei. Die Beschwerdeführerin leide an einem St.p. Nierentransplantation, herabgesetzten Allgemeinzustand, Kraftlosigkeit, Schwindel bis hin zu Gleichgewichtsstörungen mit Sturzgefahr, an einem St.p. Mitralklappenrekonstruktion, an einem St.p. Kavernom links temporal, an einer neuronalen Nervus personäusläsion links. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund dieser Gesundheitsschädigungen in ihrer Mobilität massiv eingeschränkt und nicht in der Lage Wegstrecken von 200 – 300 Meter zurückzulegen, geschweige denn Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen zu überwinden. Die Beschwerdeführerin beantrage eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der Beschwerde Folge zu geben. Mit der Beschwerde lege sie zwei weitere medizinische Beweismittel vor, und zwar ein ärztliches Attest eines Allgemeinmediziners vom XXXX und einen Befundbericht eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX. Darüber hinaus beantrage sie die Einholung eines fachmedizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Bereich Neurologie/Psychiatrie sowie die Ergänzung des internistischen Sachverständigengutachtens.Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, fristgerecht am römisch 40 Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass der Bescheid rechtswidrig sei. Die Behörde habe zu ermitteln, ob die Beschwerdeführerin dauernd an ihrer Gesundheit geschädigt sei und wie sich diese Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirke. Diese Auswirkungen müssen im Sachverständigengutachten in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Das im gegenständlichen Fall herangezogene Gutachten, auf das sich die Begründung des Bescheides stütze, stelle jedoch keine ausreichende und damit taugliche Grundlage für die von der Behörde zu treffende Entscheidung dar, weil es konkrete Ausführungen darüber vermissen lasse, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zur Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gelangt sei. Die Beschwerdeführerin leide an einem St.p. Nierentransplantation, herabgesetzten Allgemeinzustand, Kraftlosigkeit, Schwindel bis hin zu Gleichgewichtsstörungen mit Sturzgefahr, an einem St.p. Mitralklappenrekonstruktion, an einem St.p. Kavernom links temporal, an einer neuronalen Nervus personäusläsion links. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund dieser Gesundheitsschädigungen in ihrer Mobilität massiv eingeschränkt und nicht in der Lage Wegstrecken von 200 – 300 Meter zurückzulegen, geschweige denn Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen zu überwinden. Die Beschwerdeführerin beantrage eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der Beschwerde Folge zu geben. Mit der Beschwerde lege sie zwei weitere medizinische Beweismittel vor, und zwar ein ärztliches Attest eines Allgemeinmediziners vom römisch 40 und einen Befundbericht eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom römisch 40 . Darüber hinaus beantrage sie die Einholung eines fachmedizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Bereich Neurologie/Psychiatrie sowie die Ergänzung des internistischen Sachverständigengutachtens. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am XXXX vorgelegt.Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am römisch 40 vorgelegt. Zur Überprüfung der Einwände der Beschwerdeführerin wurden vom Bundesverwaltungsgericht zwei weitere Gutachten und zwar aus der Fachrichtung Neurologie/Psychiatrie sowie eines Allgemeinmediziners eingeholt. Der Facharzt für Neurologie/Psychiatrie führte in seinem Gutachten vom XXXX zu nachfolgenden Fragestellungen im Wesentlichen Nachfolgendes aus:Der Facharzt für Neurologie/Psychiatrie führte in seinem Gutachten vom römisch 40 zu nachfolgenden Fragestellungen im Wesentlichen Nachfolgendes aus: 1) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? 2) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? 3) Liegt eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor? 4) Ausführliche fachspezifische Stellungnahme zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin. 5) Ausführliche fachspezifische Stellungnahme zu den vorgelegten Befunden vom XXXX und vom XXXX .5) Ausführliche fachspezifische Stellungnahme zu den vorgelegten Befunden vom römisch 40 und vom römisch 40 . 6) Ausführliche fachspezifische Begründung zu einer allf. zum erstinstanzlichen Sachverständigengutachten abweichende Beurteilung. 7) Feststellung ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist. "Anamnese: Die Beschwerdeführerin kommt in Begleitung ihrer Schwester Frau XXXX . Es besteht ein Z.n. mehreren Operation (Nierentransplantation, Cavernom) daher habe sie psychische Probleme, bisher keine stat. psychiatrische Behandlung.Die Beschwerdeführerin kommt in Begleitung ihrer Schwester Frau römisch 40 . Es besteht ein Z.n. mehreren Operation (Nierentransplantation, Cavernom) daher habe sie psychische Probleme, bisher keine stat. psychiatrische Behandlung. Nervenärztliche Betreuung: Dr. XXXX macht alle 3-4 Monate Gruppentherapie, 1/WocheDr. römisch 40 macht alle 3-4 Monate Gruppentherapie, 1/Woche Subjektive derzeitige Beschwerden: es werden Schmerzen in den Beinen angegeben, psychische Probleme Sozialanamnese: lebt mit Sohn, REHAB Geld , nicht besachwaltet, kein Pflegegeld Medikamente (neurologisch/ psychiatrisch): Kapseln (weiß nicht welche) Neurostatus: Rechtshändigkeit. Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt, an den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen, Zehenspitzenstand bds. möglich, Fersenstand bds. möglich, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt, die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ, das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauffällig. Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben bis auf Parästhesien an der Außenseite des li Unterschenkels. Psychiatrischer Status: Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert, keine Antriebsstörung, Auffassung regelrecht, keine kognitiven Defizite, Affekt ausgeglichen, Stimmungslage dysthym, Ein- und Durchschlafstörung, keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität. 1) Öffentliche Verkehrsmittel sind aus nervenärztlicher Sicht zumutbar, da keine höhergradigen sensomotorischen Ausfälle vorliegen, das Gangbild und das Gleichgewicht nicht maßgeblich beeinträchtigt sind, eine entsprechende Wegstrecke selbständig zurückgelegt werden kann, ein selbständiges Einsteigen möglich ist und eine gefahrlose Beförderung gegeben ist. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel" werden durch Art und Ausmaß der objektivierbaren psychischen Erkrankung nicht erfüllt, ebenso ist auch eine Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes nicht belegt. Begründung: Die 3 Faktoren klaustrophobe, soziophobe und Kontrollelemente sind bei der Begutachtung von Relevanz. Als Voraussetzung für eine dauernde psychische Erkrankung müssen alle sinnvollen, verfügbaren und zumutbaren Therapiemethoden zum Einsatz gekommen und nachgewiesen sein (nervenärztliche Behandlung > 1 Jahr, mit zielführender Medikation, die bei Wirkungslosigkeit geändert wurde, und auch psychotherapeut. Methoden > 1 Jahr). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 2) Nein 3) Nicht bekannt 4) Begründung: (es werden nur die nervenärztlich relevanten Befunde angeführt): Es sind keine relevanten sensomotorischen Ausfälle objektivierbar, die psychischen Beschwerden haben durch ihre Art und Ausmaß keinen Einfluss auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. 5) keine Änderung der Einschätzung, da die sensomotorischen Ausfälle als gering einzustufen sind, als psychiatrische Diganose wird von XXXX eine sex. Dysfunktion angegeben, welche in dieser Fragestellung nicht relevant ist. Es liegen keine Therapiekonzepte vor.römisch 40 eine sex. Dysfunktion angegeben, welche in dieser Fragestellung nicht relevant ist. Es liegen keine Therapiekonzepte vor. 6) Stellungnahme zu Vorgutachten: keine Änderung 7) Dauerzustand" In dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten des Allgemeinmediziners vom XXXX , basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten des Allgemeinmediziners vom römisch 40 , basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "Anamnese: Eingangs wird auf die anamnestischen Eckdaten der erstinstanzlichen Gutachten verwiesen. Seit der Letztuntersuchung keine relevante Zwischenanamnese. Sozialanamnese: Rehabilitationsgeldbezieherin, ledig, ein Sohn. Derzeitige Beschwerden: Die Beschwerdeführerin gibt an, erfolgreich nierentransplantiert zu sein. Die derzeit notwendige Medikation mache sie aber müde und daher können öffentliche Verkehrsmittel nicht benützt werden. Vor drei Monaten wurden Lymphdrainagen durchgeführt. Links muss ein Stützstrumpf getragen werden. Im November XXXX ist ein Heilverfahren in XXXX vorgesehen.Die Beschwerdeführerin gibt an, erfolgreich nierentransplantiert zu sein. Die derzeit notwendige Medikation mache sie aber müde und daher können öffentliche Verkehrsmittel nicht benützt werden. Vor drei Monaten wurden Lymphdrainagen durchgeführt. Links muss ein Stützstrumpf getragen werden. Im November römisch 40 ist ein Heilverfahren in römisch 40 vorgesehen. Es wird auch auf das neuropsychiatrische Sachverständigengutachten verwiesen. Derzeitige Behandlung/en / Medikamente: Aprednislon, Quensil, Baypress, Dilatrend, Advagraf, Myfortic, Marcoumar, Pronerv, Oleovit. Hilfsbefunde: z. B. Labor, bildgebende Verfahren, Behandlungsberichte - Exzerpt: Neuropsychiatrisches Sachverständigengutachten. Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe: Keine. Untersuchungsbefund: Größe: ~ 159 cm Gewicht: ~ 61 kg Blutdruck: 110/
  2. Status - Fachstatus: normaler AZ. Kopf/Hals: siehe auch neuropsychiatrisches Sachverständigengutachten. Haut und sichtbare Schleimhäute normal durchblutet, Visus und Gehör altersentsprechend unauffällig, keine Einflussstauung, Schilddrüse äußerlich unauffällig. Thorax: Narbe nach Thorakotomie, Mammae inspektorisch unauffällig. Lunge: auskultatorisch unauffällig. Keine Atemnot. Herz: normale Grenzen, HT- rein, rhythmisch, normfrequent. Abdomen: im TN, Narben im epigastrischen Winkel, Unterbauchnarbe, weich, normale Organgrenzen, keine Inkontinenz. Achsenorgan: normal strukturiert, HWS frei beweglich, FBA im Stehen: 5cm. Obere Extremitäten: frei beweglich, siehe auch neuropsychiatrisches Sachverständigengutachten. Untere Extremitäten: frei beweglich, langer Stützstrumpf wird links getragen, keine signifikanten Umfangsdifferenzen vorhanden – am Oberschenkel und am Unterschenkel links ist der Umfang zwischen 0,5 und 1 cm größer als am rechten Bein. Siehe auch neuropsychiatrisches Sachverständigengutachten. Gesamtmobilität - Gangbild: frei, sicher, unbehindert. Diagnoseliste nach der durchgeführten Untersuchung vom XXXX :Diagnoseliste nach der durchgeführten Untersuchung vom römisch 40 : Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB % 1 Nierentransplantation wegen terminaler Niereninsuffizienz 2 Mitralklappenersatz und Tricuspidalklappenrekonstruktion 3 Systemischer Lupus erythematodes 4 Immunthrombozytopenie und heparininduzierte Thrombozytopenie 5 Hypertonie 6 Geringes Lymphödem linke untere Extremität 7 Zustand nach Operation eines cerebralen Hämangioms

(2008)Gesamtgrad der Behinderung v.H. Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? Dazu wird initial auch auf die Ausführungen im neuropsychiatrischen Sachverständigengutachten - die hier nicht wieder wiederholt werden müssen - verwiesen. Aus allgemeinmedizinischer Sicht kann die XXXX -jährige normalgewichtige, in normalem Allgemeinzustand sich befindliche Beschwerdeführerin sehr wohl öffentliche Verkehrsmittel benützen. Es liegen keine Funktionseinschränkungen vor, die die selbständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Erheblich eingeschränkte Gelenksfunktionen, erhebliche Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen liegen nicht vor. Es liegt nur ein sehr geringes Lymphödem der linken unteren Extremität - gut behandelt mit einem Stützstrumpf - vor. Es liegt keine bedeutsame Beinlängendifferenz vor. Die oberen Extremitäten sind auch frei beweglich.Aus allgemeinmedizinischer Sicht kann die römisch 40 -jährige normalgewichtige, in normalem Allgemeinzustand sich befindliche Beschwerdeführerin sehr wohl öffentliche Verkehrsmittel benützen. Es liegen keine Funktionseinschränkungen vor, die die selbständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Erheblich eingeschränkte Gelenksfunktionen, erhebliche Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen liegen nicht vor. Es liegt nur ein sehr geringes Lymphödem der linken unteren Extremität - gut behandelt mit einem Stützstrumpf - vor. Es liegt keine bedeutsame Beinlängendifferenz vor. Die oberen Extremitäten sind auch frei beweglich. Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? Aus allgemeinmedizinischer Sicht ist anzumerken, dass keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vorliegt. Es liegt keine arterielle Verschlusskrankheit ab ll/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option vor. Es liegt keine Herzinsuffizienz mit LVEF unter 30% oder eine hochgradige Rechtsherzinsuffizienz vor. Auch liegt keine Lungengerüsterkrankung mit notwendiger Langzeitsauerstofftherapie vor, ein mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nicht benützt werden. Eine COPD IV oder ein Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapienotwendigkeit liegt nicht vor. Die Diagnoseliste enthält kein Leiden, das eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit zur Folge hat.Aus allgemeinmedizinischer Sicht ist anzumerken, dass keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vorliegt. Es liegt keine arterielle Verschlusskrankheit ab ll/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option vor. Es liegt keine Herzinsuffizienz mit LVEF unter 30% oder eine hochgradige Rechtsherzinsuffizienz vor. Auch liegt keine Lungengerüsterkrankung mit notwendiger Langzeitsauerstofftherapie vor, ein mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nicht benützt werden. Eine COPD römisch vier oder ein Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapienotwendigkeit liegt nicht vor. Die Diagnoseliste enthält kein Leiden, das eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit zur Folge hat. Liegt eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor? Aus allgemeinmedizinischer Sicht ist anzumerken, dass keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegt. Es liegt kein SCID - sever combined immundeficiency - vor, auch liegen keine schwere, hämatologische Erkrankung und auch keine fortgeschrittene Infektionskrankheit mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit vor. Eine chronische Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantation liegt nicht vor. Die derzeit notwendige Medikation hat keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum." Hinsichtlich der Einwendungen der Beschwerdeführerin, führt der allgemeinmedizinische Sachverständige wie folgt aus: "Auf die Auswirkungen der vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurde ausführlich eingegangen. Es liegen keine Funktionseinschränkungen vor, die die selbständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Sehr wohl kann die Beschwerdeführerin - mit unauffälligem Gangbild - Niveauunterschiede überwinden. Sie kann die für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel notwendigen Distanzen - siehe oben - problemlos zurücklegen. Es liegt ein normaler und kein herabgesetzter Allgemeinzustand vor. Die Kraftverhältnisse sind keinesfalls erheblich herabgesetzt. Während der Untersuchung konnten keine Schwindelhinweise und keine Sturzgefahr beobachtet werden." Zu den im Rahmen der Beschwerde vorgelegten medizinischen Beweismittel der Beschwerdeführerin, verweist der Sachverständige einerseits auf die neuropsychiatrischen Ausführungen und führt andererseits wie folgt aus: "Abl. 55-56 (ärztliches Attest eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX ) sind eine hausärztliche Bestätigung mit den bekannten Gesundheitsschädigungen und die Liste der eingenommenen Medikamente. Diese Liste steht nicht im Widerspruch zu den bereits gemachten gutachterlichen Schlussfolgerungen."Abl. 55-56 (ärztliches Attest eines Arztes für Allgemeinmedizin vom römisch 40 ) sind eine hausärztliche Bestätigung mit den bekannten Gesundheitsschädigungen und die Liste der eingenommenen Medikamente. Diese Liste steht nicht im Widerspruch zu den bereits gemachten gutachterlichen Schlussfolgerungen. Es liegt keine abweichende Beurteilung zum erstinstanzlichen Sachverständigengutachten vor. Weitere Ausführungen sind daher nicht erforderlich. Eine Nachuntersuchung ist NICHT erforderlich. Zusammenfassung: Es wird abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher neuropsychiatrischer und allgemeinmedizinischer Untersuchung und nach Durchsicht des vorliegenden Akteninhaltes folgender Vorschlag zu machen ist: Öffentliche Verkehrsmittel sind zumutbar, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten / Funktionen vorliegen. Es liegt auch keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor. Unter Berücksichtigung aller erhobenen Befunde kann eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückgelegt werden. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgeblich auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen aus." Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, nachweislich zugestellt am XXXX , und der belangten Behörde

§ 45Abs.

3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.Mit Schreiben vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführerin, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, nachweislich zugestellt am römisch 40 , und der belangten Behörde

Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführerin machte von ihrem Recht, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens schriftlich Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Der Beschwerdeführerin wurde am XXXX ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. ausgestellt.Der Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. ausgestellt. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, stellte am XXXX einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass.Die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, stellte am römisch 40 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Funktionseinschränkungen vor: 1 Nierentransplantation wegen terminaler Niereninsuffizienz 2 Mitralklappenersatz und Tricuspidalklappenrekonstruktion 3 Systemischer Lupus erythematodes 4 Immunthrombozytopenie und heparininduzierte Thrombozytopenie 5 Hypertonie 6 Geringes Lymphödem linke untere Extremität 7 Zustand nach Operation eines cerebralen Hämangioms

(2008)Die Hirnnerven sind unauffällig und die Optomotorik als auch die Koordination sind intakt. Die oberen und unteren Extremitäten sind frei beweglich und es bestehen keine Paresen. Der Zehenspitzen- und Fersenstand ist beidseits möglich. Die Kraftverhältnisse sind nicht erheblich vermindert. Die Sensibilität ist allseits intakt bis auf Parästhesien an der Außenseite des linken Unterschenkels. Eine chronische Abstoßreaktion nach der Nierentransplantation liegt nicht vor. Die derzeit notwendige Medikation hat keinen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum. In Bezug auf den psychischen Status ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert ist, unter keiner Antriebsstörung leidet und keine kognitiven Defizite, jedoch Ein- und Durchschlafstörungen hat. Die Stimmungslage ist dysthym. Es liegen jedoch keine psychischen Beschwerden vor, die durch Art und Ausmaß Einfluss auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben. Es liegen keine höhergradigen sensomotorischen Ausfälle vor. Das Gangbild, das ohne Hilfsmittel ungestört und unauffällig ist, und das Gleichgewicht sind nicht maßgeblich beeinträchtigt. Es liegen keine erheblich eingeschränkten Gelenksfunktionen bzw. erhebliche Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen oder durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen vor. Es liegt ein sehr geringes Lymphödem der linken unteren Extremität vor. Dies ist mit einem Stützstrumpf, den die Beschwerdeführerin trägt, ausreichend gut behandelt. Es liegt keine bedeutsame Beinlängendifferenz vor. Es kann kein Schwindel und eine daraus resultierende Sturzgefahr festgestellt werden. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" sind zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht gegeben. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar.
  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Einbringung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionseinschränkungen und zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus den eingeholten Sachverständigengutachten des Internisten vom XXXX , des Neurologen vom XXXX sowie des Allgemeinmediziners vom XXXX , jeweils basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin.Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionseinschränkungen und zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus den eingeholten Sachverständigengutachten des Internisten vom römisch 40 , des Neurologen vom römisch 40 sowie des Allgemeinmediziners vom römisch 40 , jeweils basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin. In den ärztlichen Gutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Antragstellung sowie im Beschwerdeverfahren vorgelegten Befunde wurden von den medizinischen Sachverständigen in die entsprechenden Gutachten einbezogen und berücksichtigt. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, das von der belangten Behörde im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten genüge den Anforderungen zur Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht, und zum diesbezüglichen Antrag auf Einholung ergänzender Sachverständigengutachten ist auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht zwei weitere Sachverständige mit der Erstellung jeweils neuer Gutachten nach neuerlicher persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin in Auftrag gegeben hat. Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde dargestellten Gesundheitsstörungen wurden in den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten berücksichtigt und beurteilt, reichen jedoch insgesamt nicht aus, um die notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen zur Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu erfüllen. Es liegen keine Funktionseinschränkungen vor, die die selbständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Die Beschwerdeführerin hat zufolge aller Gutachten ein unauffälliges Gangbild und ist es ihr daher möglich die notwendigen Distanzen problemlos zurückzulegen sowie auch die Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel zu überwinden. Die Kraftverhältnisse sind auch nicht herabgesetzt. Es konnten keine Schwindelhinweise und keine Sturzgefahr objektiviert werden, und es liegen auch keine psychischen Beschwerden vor, die durch Art und Ausmaß Einfluss auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben. Aus medizinischer Sicht liegt auch keine chronische Abstoßreaktion nach der Nierentransplantation vor, und hat die derzeit notwendige Medikation keinen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum. Im Rahmen der Beschwerde wurden von der Beschwerdeführerin keine medizinischen Befunde vorgelegt bzw. keine Einwendungen erhoben, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen Sachverständigengutachten. Sie stehen zueinander nicht im Widerspruch. Die Sachverständigengutachten des Arztes für Innere Medizin vom XXXX , des Arztes für Neurologie/Psychiatrie vom XXXX sowie des Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.Die Sachverständigengutachten des Arztes für Innere Medizin vom römisch 40 , des Arztes für Neurologie/Psychiatrie vom römisch 40 sowie des Arztes für Allgemeinmedizin vom römisch 40 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A)

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 46

BBG letzter Satz dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

Paragraph 46, BBG letzter Satz dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

§ 1Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013 id

F BGBl. II 263/2016 wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhre und 85,60 mm in der Breite zu betragen.

§ 1Abs.

2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:

Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 263 aus 2016, wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhre und 85,60 mm in der Breite zu betragen.

Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:

  1. die Bezeichnung "Behindertenpass" in deutscher, englischer und französischer Sprache;
  2. den Familien- oder Nachnamen, den Vorname(n), akademischen Grad oder Standesbezeichnung des Menschen mit Behinderung;
  3. das Geburtsdatum;
  4. den Verfahrensordnungsbegriff;
  5. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
  6. das Antragsdatum;
  7. das Ausstellungsdatum;
  8. die ausstellende Behörde;
  9. eine allfällige Befristung;
  10. eine Braillezeile mit dem Ausdruck "Behindertenpass";
  11. ein Hologramm in Form des Bundeswappens mit dem Schriftzug "Sozialministeriumservice" im Hintergrund;
  12. das Logo des Sozialministeriumservice;
  13. einen QR-Code, mit dem auf der Homepage des Sozialministeriumservice nähere Informationen zum Behindertenpass und den einzelnen Zusatzeintragungen abgerufen werden können sowie
  14. ein der Bestimmung des § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 223/2006, entsprechendes Lichtbild.
  15. ein der Bestimmung des Paragraph 4, der Passgesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2006,, entsprechendes Lichtbild.

§ 1Abs.

4 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen: 1. Die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

  1. a)überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz eins bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
  2. b)blind oder hochrangig sehbehindert ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 4, oder 5 BPGG vorliegen.
  3. c)gehörlos oder schwer hörbehindert ist; die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80 % entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70 % aufgrund der Positionsnummer 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80 % entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, bzw. einem Grad der Behinderung von 70 % aufgrund der Positionsnummer 643 nach der Richtsatzverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1965,, vorzunehmen. Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50 % auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, zu entnehmen. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90 %, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80 % entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.
  4. d)taubblind ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 6, BPGG vorliegen.
  5. e)Träger/Trägerin eines Cochlear-Implantates ist;
  6. f)Epileptiker/Epileptikerin ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. Positionsnummer 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.
  7. g)eine Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;g) eine Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996,, aufweist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten. h) eine Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;h) eine Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; i) eine Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;i) eine Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; diese Eintragung ist vorzunehmen bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20 % vorzunehmen.

  1. j)Träger/Trägerin von Osteosynthesematerial ist;
  2. k)Träger/Trägerin einer Orthese ist;
  3. l)Träger/Trägerin einer Prothese ist. 2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
  4. a)einer Begleitperson bedarf; diese Eintragung ist vorzunehmen bei -Strichaufzählung Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. a verfügen;Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, verfügen; -Strichaufzählung Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d verfügen;Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d verfügen; -Strichaufzählung bewegungseingeschränkte Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen; -Strichaufzählung Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlicher Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensänderungen; -Strichaufzählung Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und -Strichaufzählung schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z.B. Aspirationsgefahr).
  5. b)Die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann; diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 % bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des Paragraph 48, Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 % bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.
  6. c)einen geprüften Assistenzhund benötigt; 3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder deine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. In den Erläuterungen betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, wird unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt: "§ 1 Abs. 2 Z 3 (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3):"§ 1 Absatz 2, Ziffer 3, (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,): Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: -Strichaufzählung selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. " Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Da unter Zugrundelegung der gegenständlichen Sachverständigengutachten eines Arztes für Innere Medizin vom XXXX , eines Arztes für Neurologie/Psychiatrie vom XXXX sowie eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX , die vom Bundesverwaltungsgericht allesamt als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet werden, festgestellt und ausführlich dargelegt wurde, dass es der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der festgestellten Funktionseinschränkungen trotzdem möglich ist, die für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel notwendige Wegstrecke zurückzulegen, keine maßgeblichen Einschränkungen im Bereich der oberen und unteren Gliedmaßen bestehen, die das Ein- und Aussteigen und auch das Anhalten in einem öffentliches Verkehrsmittel verunmöglichen würden, ein sicheres Stehen in diesem gegeben ist sowie Gehbehelfe nicht verwendet werden, und auch keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen vorliegen, erreichen die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigen. Es liegt auch kein Umstand vor, wofür der Gesetzgeber von vornherein den Passus "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vorgesehen hat. Wie vorhin (Seite 21

  1. f)zitiert, befindet sich in den Erläuterungen betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, die Konkretisierung, dass eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, bei selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktionen nach einer Nierentransplantation, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führt, vorliegt. Bei der Beschwerdeführerin kommt es zu keiner chronischen Abstoßungsreaktion nach ihrer Nierentransplantation. Die derzeit notwendige Medikation weist auch keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum auf. Demzufolge liegt bei der Beschwerdeführerin keine schwere Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Verordnung vor.Da unter Zugrundelegung der gegenständlichen Sachverständigengutachten eines Arztes für Innere Medizin vom römisch 40 , eines Arztes für Neurologie/Psychiatrie vom römisch 40 sowie eines Arztes für Allgemeinmedizin vom römisch 40 , die vom Bundesverwaltungsgericht allesamt als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet werden, festgestellt und ausführlich dargelegt wurde, dass es der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der festgestellten Funktionseinschränkungen trotzdem möglich ist, die für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel notwendige Wegstrecke zurückzulegen, keine maßgeblichen Einschränkungen im Bereich der oberen und unteren Gliedmaßen bestehen, die das Ein- und Aussteigen und auch das Anhalten in einem öffentliches Verkehrsmittel verunmöglichen würden, ein sicheres Stehen in diesem gegeben ist sowie Gehbehelfe nicht verwendet werden, und auch keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen vorliegen, erreichen die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigen. Es liegt auch kein Umstand vor, wofür der Gesetzgeber von vornherein den Passus "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vorgesehen hat. Wie vorhin (Seite 21
  2. f)zitiert, befindet sich in den Erläuterungen betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, die Konkretisierung, dass eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, bei selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktionen nach einer Nierentransplantation, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führt, vorliegt. Bei der Beschwerdeführerin kommt es zu keiner chronischen Abstoßungsreaktion nach ihrer Nierentransplantation. Die derzeit notwendige Medikation weist auch keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum auf. Demzufolge liegt bei der Beschwerdeführerin keine schwere Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Verordnung vor. Zu den in den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen angeführten erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten ist anzuführen, dass die medizinischen Sachverständigen in ihren jeweiligen Gutachten, nach erfolgter persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin, unter "Gesamtmobilität-Gangbild" allesamt ausgeführt haben, dass das Gangbild ungestört, frei, sicher und unbehindert ohne Verwendung eines Hilfsmittels ist. Der Zehenspitzen- und Fersenstand ist beidseits möglich.Zu den in den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen angeführten erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten ist anzuführen, dass die medizinischen Sachverständigen in ihren jeweiligen Gutachten, nach erfolgter persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin, unter "Gesamtmobilität-Gangbild" allesamt ausgeführt haben, dass das Gangbild ungestört, frei, sicher und unbehindert ohne Verwendung eines Hilfsmittels ist. Der Zehenspitzen- und Fersenstand ist beidseits möglich. Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Überprüfung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs.4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes drei ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen und vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, die allesamt schlüssigen Sachverständigengutachten zu entkräften bzw. hat die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs zu den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom XXXX und XXXX auch keine Stellungnahme abgegeben und diese daher nicht bestritten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes drei ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen und vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, die allesamt schlüssigen Sachverständigengutachten zu entkräften bzw. hat die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs zu den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom römisch 40 und römisch 40 auch keine Stellungnahme abgegeben und diese daher nicht bestritten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W166.2126933.1.00

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