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{'item': 'W175 2142331-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.02.2017 GeschäftszahlW175 2142331-1 SpruchW175 2142330-1/7E W175 2142331-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer (in der Folge: BF1 und BF2) sind Brüder und stellten am 09.02.2016 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Am 10.02.2016 fand eine Erstbefragung mit dem BF1 und dem BF2 statt. Hierbei gaben sie im Wesentlichen übereinstimmend an, minderjährig und gemeinsam über den Iran, die Türkei, Griechenland und eine weiters ihnen unbekannte Strecke nach Österreich gekommen zu sein. Eine Weiterreise nach Deutschland sei an einer Zurückweisung gescheitert (im Akt liegt ein Schreiben der Bundesrepublik Deutschland über die Einreiseverweigerung des BF1 und des BF2, ein weiteres Schreiben eines Landratsamtes über eine Alterseinschätzung den BF1 betreffend, wonach er mindestens 18 Jahre alt sei sowie ein slowenisches Schreiben auf; vgl. AS 27 bis 29 und AS 37 des Verwaltungsaktes des BF1; AS 51 des Verwaltungsaktes des BF2).Am 10.02.2016 fand eine Erstbefragung mit dem BF1 und dem BF2 statt. Hierbei gaben sie im Wesentlichen übereinstimmend an, minderjährig und gemeinsam über den Iran, die Türkei, Griechenland und eine weiters ihnen unbekannte Strecke nach Österreich gekommen zu sein. Eine Weiterreise nach Deutschland sei an einer Zurückweisung gescheitert (im Akt liegt ein Schreiben der Bundesrepublik Deutschland über die Einreiseverweigerung des BF1 und des BF2, ein weiteres Schreiben eines Landratsamtes über eine Alterseinschätzung den BF1 betreffend, wonach er mindestens 18 Jahre alt sei sowie ein slowenisches Schreiben auf; vergleiche AS 27 bis 29 und AS 37 des Verwaltungsaktes des BF1; AS 51 des Verwaltungsaktes des BF2). Einer EURODAC-Abfrage zufolge wurde der BF1 am 28.01.2016 und der BF2 am 27.01.2016 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) richtete am 17.02.2016 ein Informationsersuchen gem. Art. 34 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") an Slowenien.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) richtete am 17.02.2016 ein Informationsersuchen gem. Artikel 34, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") an Slowenien. Mit Eingabe vom 22.02.2016 antworteten die slowenischen Behörden, dass die BF dort nicht registriert seien. Es gebe lediglich eine polizeiliche Aufzeichnung den BF1 betreffend, wonach er im Zuge der sogenannten Massenfluchtbewegung in die EU eingereist sei (vgl. AS 91 des Verwaltungsaktes des BF1).Mit Eingabe vom 22.02.2016 antworteten die slowenischen Behörden, dass die BF dort nicht registriert seien. Es gebe lediglich eine polizeiliche Aufzeichnung den BF1 betreffend, wonach er im Zuge der sogenannten Massenfluchtbewegung in die EU eingereist sei vergleiche AS 91 des Verwaltungsaktes des BF1). Nachdem beide BF in der Erstbefragung angegeben haben, minderjährig zu sein, wurde am 09.03.2016 (den BF1 betreffend) sowie am 21.04.2016 (den BF2 betreffend) ein Röntgenbefund angefertigt, woraus sich hinsichtlich der Bestimmung des Knochenalters der linken Hand des BF1 folgendes Ergebnis ableiten lässt: "Sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia sind geschlossen. Am Radius zeigt sich eine zarte Epiphysennarbe. Ergebnis: Schmeling 4, GP 31" (vgl. AS 95 des Verwaltungsaktes des BF1). Hinsichtlich des BF2 liegt wiederum dieses Ergebnis vor:Ergebnis: Schmeling 4, Gesetzgebungsperiode 31" vergleiche AS 95 des Verwaltungsaktes des BF1). Hinsichtlich des BF2 liegt wiederum dieses Ergebnis vor: "Sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia sind geschlossen. Die Epiphysenfuge an der Ulna ist verschlossen, am Radius kortikal noch nicht vollständig knöchern durchbaut: Ergebnis: Finales Stadium Schmeling 3, GP 30" (vgl. AS 121 des Verwaltungsaktes des BF2).Finales Stadium Schmeling 3, Gesetzgebungsperiode 30" vergleiche AS 121 des Verwaltungsaktes des BF2). Nachdem sich das BFA erneut mit konkreten Fragen an die slowenischen Behörden wandte, teilten diese in ihrem Schreiben vom 22.03.2016 mit, dass der BF1 am 07.02.2016 von Kroatien kommend nach Slowenien eingereist sei (vgl. AS 111 des Verwaltungsaktes des BF1).Nachdem sich das BFA erneut mit konkreten Fragen an die slowenischen Behörden wandte, teilten diese in ihrem Schreiben vom 22.03.2016 mit, dass der BF1 am 07.02.2016 von Kroatien kommend nach Slowenien eingereist sei vergleiche AS 111 des Verwaltungsaktes des BF1). Am 07.05.2016 stellte das BFA ein Aufnahmeersuchen betreffend die BF gem. Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-VO an Kroatien; dies unter Zugrundelegung der von Slowenien erhaltenen Informationen sowie der behaupteten Minderjährigkeit der BF.Am 07.05.2016 stellte das BFA ein Aufnahmeersuchen betreffend die BF gem. Artikel 13, Absatz eins, der Dublin III-VO an Kroatien; dies unter Zugrundelegung der von Slowenien erhaltenen Informationen sowie der behaupteten Minderjährigkeit der BF. Aus jenen vom Bundesamt in Auftrag gegebenen gerichtsmedizinischen Gutachten geht hervor, dass beim BF1 zum Zeitpunkt der Asylantragstellung von seiner Volljährigkeit, beim BF2 wiederum von seiner Minderjährigkeit ausgegangen werden könne. Dieses Ergebnis wurde den kroatischen Behörden am 06.07.2016 mitgeteilt und erneut auf ihre Zuständigkeit für die Führung der gegenständlichen Verfahren hingewiesen. Mit Schreiben vom 13.07.2016 teilte die österreichische Dublin-Behörde Kroatien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 22 Abs. 7 der Dublin III-VO eine Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr zuständig für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren sei.Mit Schreiben vom 13.07.2016 teilte die österreichische Dublin-Behörde Kroatien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 22 Absatz 7, der Dublin III-VO eine Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr zuständig für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren sei. Am 17.10.2016 wurde der BF1 einer Einvernahme durch das BFA unterzogen, bei welcher ihm die Möglichkeit gegeben wurde, zu seiner festgestellten Volljährigkeit Stellung zu beziehen. Diesbezüglich räumte er ein, mit dem Ergebnis nicht einverstanden zu sein, da er 16 Jahre alt sei. In Österreich habe er abgesehen von seinem minderjährigen Bruder, für den er die Obsorge übernehmen würde, niemanden. Der BF1 besuche schon Deutschkurse, fühle sich hier wohl und wolle in Österreich bleiben. Kroatien sei "nicht gut" für ihn. Der BF2 wurde wiederum am 27.10.2016 einvernommen und gab hierbei an, sich gut zu fühlen, aber leicht verkühlt zu sein. Sein Bruder habe zwar nicht die Obsorge für ihn, die beiden hätten aber Kontakt zueinander. Der BF2 habe seinen Bruder zuletzt vor einem Monat bei der Altersfeststellung gesehen. Er wolle hier bleiben. Am Ende beantragte der anwesende Rechtsberater die Zulassung des Verfahrens, da es sich beim BF2 um einen unbegleiteten Minderjährigen handle. Mit Verfahrensanordnung vom 29.11.2016 stellte das BFA fest, dass es sich beim BF2 um eine minderjährige Person handle. Im Zuge einer weiteren Befragung vom 30.11.2016 gab der BF1 an, nicht zu wissen, ob er die Obsorge für seinen Bruder habe. Er habe sich seit der Flucht aus dem Iran um ihn gekümmert und wolle dies auch in Zukunft tun. Er wolle nicht von seinem Bruder getrennt werden. Mit Bescheiden vom 30.11.2016 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm 22Mit Bescheiden vom 30.11.2016 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit 22 Abs. 7 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Absatz 7, der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegenständlich verfahrenswesentlich wurde ausgeführt, dass die BF gemeinsam nach Österreich gereist seien und sich der BF1 seit der Flucht aus dem Iran um den BF2 kümmern würde. Demnach sei der BF2 kein unbegleiteter Minderjähriger gem. der Dublin III-VO, da er in Begleitung seines volljährigen Bruders sei. Ebenso wurde auf die Aussagen des BF1 verwiesen, wonach er die Obsorge für seinen mj. Bruder übernehmen würde. Gegen die Bescheide wurden gleichlautende Beschwerden eingebracht, worin gerügt wurde, dass beide Einvernahmen des BF1 ohne eine vorherige Rechtsberatung bzw. ohne Beisein eines Rechtsberaters stattgefunden hätten, was eindeutig den expliziten Vorgaben des § 29 Abs. 5 AsylG sowie § 49 BFA-VG widerspreche. Damit sei der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden und liege ein schwerer Verfahrensfehler vor. Im Übrigen stehe die Minderjährigkeit des BF2 - nicht zuletzt aufgrund des Ergebnisses der Altersfeststellung, der Bestellung der ARGE Rechtsberatung als seiner gesetzlichen Vertretung und eines fehlenden Obsorgebeschlusses, der die Obsorge für den BF2 auf den BF1 übertragen würde - außer Zweifel, weshalb das Verfahre des BF2 in Österreich zuzulassen sei. Da sein Bruder zum Zeitpunkt der Asylantragstellung rechtmäßig in Österreich aufhältig gewesen sei, sei auch dieser gem. Art. 8 Abs. 1 der Dublin-III-VO im Bundesgebiet zum Verfahren zuzulassen.Gegen die Bescheide wurden gleichlautende Beschwerden eingebracht, worin gerügt wurde, dass beide Einvernahmen des BF1 ohne eine vorherige Rechtsberatung bzw. ohne Beisein eines Rechtsberaters stattgefunden hätten, was eindeutig den expliziten Vorgaben des Paragraph 29, Absatz 5, AsylG sowie Paragraph 49, BFA-VG widerspreche. Damit sei der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden und liege ein schwerer Verfahrensfehler vor. Im Übrigen stehe die Minderjährigkeit des BF2 - nicht zuletzt aufgrund des Ergebnisses der Altersfeststellung, der Bestellung der ARGE Rechtsberatung als seiner gesetzlichen Vertretung und eines fehlenden Obsorgebeschlusses, der die Obsorge für den BF2 auf den BF1 übertragen würde - außer Zweifel, weshalb das Verfahre des BF2 in Österreich zuzulassen sei. Da sein Bruder zum Zeitpunkt der Asylantragstellung rechtmäßig in Österreich aufhältig gewesen sei, sei auch dieser gem. Artikel 8, Absatz eins, der Dublin-III-VO im Bundesgebiet zum Verfahren zuzulassen. Mit Beschluss der zuständigen Gerichtsabteilung W175 des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2016 wurde den Beschwerden gem. § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss der zuständigen Gerichtsabteilung W175 des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2016 wurde den Beschwerden gem. Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. In einer mit 02.01.2017 datierten Stellungnahme wurden auszugsweise zwei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zitiert, die ähnlich gelagerte Fälle wie den zugrundliegenden Fall behandelt hätten und im Ergebnis den Beschwerden stattgegeben sowie die Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz in Österreich zugelassen hätten. In Hinblick auf diese beiden Entscheidungen wurde beantragt, im vorliegenden Fall ebenso vorzugehen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Stattgebung der Beschwerden: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 5

(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. ... § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG idgf lautet: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: § 21
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. § 61 FPG idgF lautet: § 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4, a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
  3. ...
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Im vorliegenden Fall ist gem. ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:Im vorliegenden Fall ist gem. ihres Artikel 49, (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 2 DefinitionenArtikel 2, Definitionen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck ... Art. 2 lit j:Artikel 2, lit j: "unbegleiteter Minderjähriger" einen Minderjährigen, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreist, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet; dies schließt einen Minderjährigen ein, der nach Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dort ohne Begleitung zurückgelassen wird. Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 8 MinderjährigeArtikel 8, Minderjährige
(1)Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister des unbegleiteten Minderjährigen rechtmäßig aufhält, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Ist der Antragsteller ein verheirateter Minderjähriger, dessen Ehepartner sich nicht rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich der Vater, die Mutter, oder ein anderer Erwachsener - der entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats für den Minderjährigen zuständig ist - oder sich eines seiner Geschwister aufhält.
(2)Ist der Antragsteller ein unbegleiteter Minderjähriger, der einen Verwandten hat, der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, und wurde anhand einer Einzelfallprüfung festgestellt, dass der Verwandte für den Antragsteller sorgen kann, so führt dieser Mitgliedstaat den Minderjährigen und seine Verwandten zusammen und ist der zuständige Mitgliedstaat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.
(3)Halten sich Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte im Sinne der Absätze 1 und 2 in mehr als einem Mitgliedstaat auf, wird der zuständige Mitgliedstaat danach bestimmt, was dem Wohl des unbegleiteten Minderjährigen dient.
(4)Bei Abwesenheit eines Familienangehörigen eines seiner Geschwisters oder eines Verwandten im Sinne der Absätze 1 und 2, ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.
(5)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Ermittlung von Familienangehörigen, Geschwistern oder Verwandten eines unbegleiteten Minderjährigen; die Kriterien für die Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung; die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit eines Verwandten, für den unbegleiteten Minderjährigen zu sorgen, einschließlich der Fälle, in denen sich die Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten des unbegleiteten Minderjährigen in mehr als einem Mitgliedstaat aufhalten, delegierte Rechtsakte zu erlassen. Bei der Ausübung ihrer Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte geht die Kommission nicht über den in Artikel 6 Absatz 3 vorgesehenen Umfang des Wohls des Kindes hinaus.
(6)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 13 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(6)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 13, Absatz eins, Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22, Absatz 3, genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Art. 16 Abhängige PersonenArtikel 16, Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, d s Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Zur Frage der Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung des Verfahrens des BF2 ist festzuhalten, dass dieser von Anfang an angab, minderjährig zu sein. Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, ist auch das BFA spätestens nach der durchgeführten Altersfeststellung von seiner Minderjährigkeit ausgegangen, andernfalls es nicht mit Verfahrensanordnung vom 29.11.2016 eine Feststellung über seine Minderjährigkeit getroffen hätte. Die in den angefochtenen Bescheiden angeführte Begründung, dass aufgrund der Angaben des BF1 zu erkennen sei, dass er für den minderjährigen BF2 die Verantwortung trage, zumal er sich seit der Flucht aus dem Iran um ihn gekümmert habe und bereit wäre, die Obsorge für ihn zu übernehmen, vermag nicht dazu zu führen, dass es sich beim BF2 um keinen unbegleiteten Minderjährigen im Sinne des Art. 2 lit. j Dublin III-VO handeln würde.Die in den angefochtenen Bescheiden angeführte Begründung, dass aufgrund der Angaben des BF1 zu erkennen sei, dass er für den minderjährigen BF2 die Verantwortung trage, zumal er sich seit der Flucht aus dem Iran um ihn gekümmert habe und bereit wäre, die Obsorge für ihn zu übernehmen, vermag nicht dazu zu führen, dass es sich beim BF2 um keinen unbegleiteten Minderjährigen im Sinne des Artikel 2, Litera j, Dublin III-VO handeln würde. Die Definition des unbegleiteten Minderjährigen nach Art. 2 lit. j Dublin III-VO stellt auf das Recht des betreffenden Mitgliedstaats - in diesem Fall Österreich - ab. Dementsprechend ist das österreichische Familienrecht, im konkreten Fall die einschlägigen Rechtsnormen über die Obsorge, anzuwenden. Nach den einschlägigen Rechtsnormen sind gesetzliche Vertreter die Eltern eines minderjährigen ehelichen Kindes, die Mutter des minderjährigen unehelichen Kindes, der Obsorgeberechtigte eines Minderjährigen und der Jungendwohlfahrtsträger in den Fällen des § 207 ABGB. Während die Eltern des ehelichen Kindes, die Mutter des unehelichen Kindes und der Jugendwohlfahrtsträger unmittelbar auf Grund des Gesetzes zur Vertretung berufen sind und daher als gesetzliche Vertreter im engeren Sinn bezeichnet werden können, bedarf der Obsorgeberechtigte einer Bestellung durch Gerichtsbeschluss (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Stand 15.1.2016, § 10, K5, Seite 155).Die Definition des unbegleiteten Minderjährigen nach Artikel 2, Litera j, Dublin III-VO stellt auf das Recht des betreffenden Mitgliedstaats - in diesem Fall Österreich - ab. Dementsprechend ist das österreichische Familienrecht, im konkreten Fall die einschlägigen Rechtsnormen über die Obsorge, anzuwenden. Nach den einschlägigen Rechtsnormen sind gesetzliche Vertreter die Eltern eines minderjährigen ehelichen Kindes, die Mutter des minderjährigen unehelichen Kindes, der Obsorgeberechtigte eines Minderjährigen und der Jungendwohlfahrtsträger in den Fällen des Paragraph 207, ABGB. Während die Eltern des ehelichen Kindes, die Mutter des unehelichen Kindes und der Jugendwohlfahrtsträger unmittelbar auf Grund des Gesetzes zur Vertretung berufen sind und daher als gesetzliche Vertreter im engeren Sinn bezeichnet werden können, bedarf der Obsorgeberechtigte einer Bestellung durch Gerichtsbeschluss vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Stand 15.1.2016, Paragraph 10,, K5, Seite 155). In diesem Kontext wird darauf hingewiesen, dass dem Akteninhalt nicht entnommen werden kann, dass dem volljährigen Bruder des BF2 die Obsorge mittels Beschlusses des zuständigen Bezirksgerichtes übertragen worden wäre. Das österreichische Familienrecht kennt keinen Übergang der Obsorge bloß durch den Umstand, dass jemandem die Verantwortung für einen Minderjährigen zukommt. Im Ergebnis geht daher die Begründung der Behörde in den angefochtenen Bescheiden, dass der volljährige Bruder die Verantwortung für seinen minderjährigen Bruder trage, ins Leere. Im Sinne der vorstehenden Ausführungen handelt es sich beim BF2 um einen unbegleiteten Minderjährigen iSd Definition des Art. 2 lit j Dublin III-VO. Gemäß Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO ist jener Mitgliedstaat, in welchem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, zuständiger Mitgliedstaat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Anhaltspunkte, dass die Führung des Asylverfahrens des BF2 in Österreich nicht seinem Wohl dienen würde, sind nicht vorhanden. Österreich ist demnach zur Führung des Asylverfahrens des BF2 zuständig. Das auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestützte Aufnahmegesuch der österreichischen Behörde an Kroatien ist gemäß der in Art. 7 Dublin III-VO vorgesehenen Rangfolge der Kriterien somit zu Unrecht erfolgt.Im Sinne der vorstehenden Ausführungen handelt es sich beim BF2 um einen unbegleiteten Minderjährigen iSd Definition des Artikel 2, Litera j, Dublin III-VO. Gemäß Artikel 8, Absatz 4, Dublin III-VO ist jener Mitgliedstaat, in welchem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, zuständiger Mitgliedstaat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Anhaltspunkte, dass die Führung des Asylverfahrens des BF2 in Österreich nicht seinem Wohl dienen würde, sind nicht vorhanden. Österreich ist demnach zur Führung des Asylverfahrens des BF2 zuständig. Das auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO gestützte Aufnahmegesuch der österreichischen Behörde an Kroatien ist gemäß der in Artikel 7, Dublin III-VO vorgesehenen Rangfolge der Kriterien somit zu Unrecht erfolgt. Ungeachtet der Frage der Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens des BF1 ist gegenständlich ausschlaggebend, dass das Asylverfahren seines mj. Bruders in Österreich zuzulassen ist. Zur Vermeidung einer Verletzung des Art. 8 EMRK erscheint es im Rahmen der "Ermessensklausel" des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO angezeigt, dass Österreich seine Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages des BF1 auf internationalen Schutz annimmt und den Selbsteintritt in das Verfahren erklärt. Im Hinblick auf das Alter des minderjährigen Bruders des BF1 und der Tatsache, dass es sich beim BF1 um den einzigen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen bzw. Verwandten des minderjährigen BF2 handelt und die beiden eine enge Bindung zueinander haben, ist es auch ohne Relevanz, dass dem BF1 nicht die Obsorge für seinen minderjährigen Bruder zukommt. Eine Trennung der beiden würde einen unzulässigen Eingriff in das Familienleben der Brüder bedeuten und kommt somit unter Berücksichtigung des Alters des minderjährigen BF2 und fehlender sonstiger Bezugspersonen im Bundesgebiet auch im Hinblick auf das Kindeswohl, dem die Dublin III-VO einen hohen Stellenwert einräumt, nicht in Betracht.Zur Vermeidung einer Verletzung des Artikel 8, EMRK erscheint es im Rahmen der "Ermessensklausel" des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO angezeigt, dass Österreich seine Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages des BF1 auf internationalen Schutz annimmt und den Selbsteintritt in das Verfahren erklärt. Im Hinblick auf das Alter des minderjährigen Bruders des BF1 und der Tatsache, dass es sich beim BF1 um den einzigen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen bzw. Verwandten des minderjährigen BF2 handelt und die beiden eine enge Bindung zueinander haben, ist es auch ohne Relevanz, dass dem BF1 nicht die Obsorge für seinen minderjährigen Bruder zukommt. Eine Trennung der beiden würde einen unzulässigen Eingriff in das Familienleben der Brüder bedeuten und kommt somit unter Berücksichtigung des Alters des minderjährigen BF2 und fehlender sonstiger Bezugspersonen im Bundesgebiet auch im Hinblick auf das Kindeswohl, dem die Dublin III-VO einen hohen Stellenwert einräumt, nicht in Betracht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Im Übrigen ist die Rechtslage klar. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Im Übrigen ist die Rechtslage klar. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W175.2142331.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.