illegaler Einreise in Griechenland am 27.07.2015 und
Stellung eines Asylantrags am 28.08.2015 in Belgien vor. Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.06.2016 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er leide an keinen Beschwerden oder Krankheiten, die an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren beeinträchtigen könnten und er benötigte keine Medikamente. Er habe in Österreich einen Bruder, der hier seit fünf Jahren lebe, seine Mutter und seine Schwester würden im Iran leben, sein Vater sei vor etwa fünf Jahren verstorben. Er sei vor etwa vier Jahren aus seinem Herkunftsstaat ausgereist und habe etwa ein Jahr in Pakistan und drei Jahre im Iran gelebt. Dann sei er über die Türkei, Griechenland und unbekannte Länder
Österreich gereist.
Vorhalt der Eurodac-Treffermeldungen räumte der Beschwerdeführer ein, dass er mit dem Zug von Österreich über Deutschland
Belgien gereist sei und dort einen Asylantrag gestellt habe und sechs Monate geblieben sei. Er habe jetzt erfahren, dass in Österreich sein Bruder lebe und wollte bei diesem bleiben. Er sei vor zwei Tagen aus Belgien ausgereist. Es sei Belgien ein schlechtes Land. Zu einem Informationsersuchen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") gemäß Art. 34 Dublin III-VO vom 10.06.2016 teilten die belgischen Behörden mit Schreiben vom 14.06.2016 mit, dass der Beschwerdeführer unter Behauptung einer anderen Identität am 28.08.2015 in Belgien einen Asylantrag gestellt habe, wobei er sich als minderjährig bezeichnet habe. Eine durchgeführte Altersfeststellung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer volljährig sei. Diesbezüglich wurde der Erledigung die Kopie der Entscheidung des föderalen öffentlichen Dienstes Justiz, Generaldirektion Gesetzgebung, Grundrechte und Freiheiten, Vormundschaftsdienst, in Brüssel vom 24.09.2015 angeschlossen, wonach die zuständige belgische Behörde festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer älter als 18 Jahre alt sei. Aus den Erwägungen der Entscheidung ergibt sich, dass der Vormundschaftsdienst am 10.09.2015 durch ein Universitätskrankenhaus eine medizinische Untersuchung durchführen habe lassen, ob der Beschwerdeführer jünger oder älter als 18 Jahre sei. Die Schlussfolgerung der medizinischen Untersuchung habe gelautet, dass aufgrund der Untersuchung mit einer angemessenen wissenschaftlichen Sicherheit darauf zu schließen sei, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt ein Alter von über 18 Jahren aufweise, wobei 22,5 Jahre bei einer Standardabweichung von 1,7 Jahren eine gute Schätzung sei.Zu einem Informationsersuchen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") gemäß Artikel 34, Dublin III-VO vom 10.06.2016 teilten die belgischen Behörden mit Schreiben vom 14.06.2016 mit, dass der Beschwerdeführer unter Behauptung einer anderen Identität am 28.08.2015 in Belgien einen Asylantrag gestellt habe, wobei er sich als minderjährig bezeichnet habe. Eine durchgeführte Altersfeststellung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer volljährig sei. Diesbezüglich wurde der Erledigung die Kopie der Entscheidung des föderalen öffentlichen Dienstes Justiz, Generaldirektion Gesetzgebung, Grundrechte und Freiheiten, Vormundschaftsdienst, in Brüssel vom 24.09.2015 angeschlossen, wonach die zuständige belgische Behörde festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer älter als 18 Jahre alt sei. Aus den Erwägungen der Entscheidung ergibt sich, dass der Vormundschaftsdienst am 10.09.2015 durch ein Universitätskrankenhaus eine medizinische Untersuchung durchführen habe lassen, ob der Beschwerdeführer jünger oder älter als 18 Jahre sei. Die Schlussfolgerung der medizinischen Untersuchung habe gelautet, dass aufgrund der Untersuchung mit einer angemessenen wissenschaftlichen Sicherheit darauf zu schließen sei, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt ein Alter von über 18 Jahren aufweise, wobei 22,5 Jahre bei einer Standardabweichung von 1,7 Jahren eine gute Schätzung sei. Ein von der Behörde in Österreich zur Bestimmung des Knochenalters am 15.06.2016 veranlasste Untersuchung der Handwurzel des Beschwerdeführers zeitigte das Ergebnis "Schmeling 4, GP 31".Ein von der Behörde in Österreich zur Bestimmung des Knochenalters am 15.06.2016 veranlasste Untersuchung der Handwurzel des Beschwerdeführers zeitigte das Ergebnis "Schmeling 4, Gesetzgebungsperiode 31". Das BFA richtete am 30.07.2016 ein den Beschwerdeführer betreffendes Aufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") an Belgien.Das BFA richtete am 30.07.2016 ein den Beschwerdeführer betreffendes Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") an Belgien. Mit am selben Tag übermittelten Schreiben vom 05.09.2016 stimmten die belgischen Behörden diesem Ersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit am selben Tag übermittelten Schreiben vom 05.09.2016 stimmten die belgischen Behörden diesem Ersuchen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Am 29.11.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA im Beisein einer Rechtsberaterin
durchgeführter Rechtsberatung. Hierbei gab er im Wesentlichen an, an, dass er gegenüber den belgischen Behörden sein Alter 2015 mit 16 Jahren bezeichnet habe. Er habe einen falschen Namen angegeben, weil er nicht in Belgien habe bleiben wollen. Er habe in Belgien einen Asylantrag gestellt und sich dort 5-6 Monate aufgehalten. Dies habe er bei der Erstbefragung in Österreich zunächst verschwiegen, weil er nicht
Belgien habe wollen. In Österreich lebe seit sechs Jahren der Bruder des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt zu seinem Bruder gehabt und nicht gewusst wo er ist, deshalb sei er zuerst
Belgien gereist. Der Beschwerdeführer wurde über das Vorliegen der Zustimmung der belgischen Behörden zu seiner Wiederaufnahme in Kenntnis gesetzt und brachte dazu vor, dass er bei seinem Bruder leben wolle. Er sei von iranischen Polizisten am Kopf geschlagen worden und werde depressiv, wenn er allein sei. Der Beschwerdeführer sei in Österreich drei Mal bei einem Arzt gewesen, wobei man ihm zweimal eine Tablette und eine Salbe verschrieben habe. In einer Stellungnahme des Rechtsberaters vom 07.12.2016 wurde vorgebracht, dass die Volljährigkeitserklärung des Antragstellers nicht gesetzeskonform sei. Dieser habe ein Geburtsdatum behauptet, aus dem sich seine Minderjährigkeit ergebe und es sei der Ablauf der Altersprüfung in § 13 Abs. 3 BFA-VG festgelegt, wonach eine multifaktorielle Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose vorzunehmen sei. Aus dem radiologischen Befund vom 15.06.2016 habe sich lediglich ergeben, dass ein Handwurzelröntgen durchgeführt wurde, dessen Ergebnis keinesfalls geeignet sei, die Angaben des Antragstellers zu widerlegen. Es wurde dazu auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hingewiesen und vorgebracht, dass eine radiologische Untersuchung alleine nicht ausreichend sei und im Zweifel von der Minderjährigkeit des Antragstellers auszugehen sei.In einer Stellungnahme des Rechtsberaters vom 07.12.2016 wurde vorgebracht, dass die Volljährigkeitserklärung des Antragstellers nicht gesetzeskonform sei. Dieser habe ein Geburtsdatum behauptet, aus dem sich seine Minderjährigkeit ergebe und es sei der Ablauf der Altersprüfung in Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG festgelegt, wonach eine multifaktorielle Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose vorzunehmen sei. Aus dem radiologischen Befund vom 15.06.2016 habe sich lediglich ergeben, dass ein Handwurzelröntgen durchgeführt wurde, dessen Ergebnis keinesfalls geeignet sei, die Angaben des Antragstellers zu widerlegen. Es wurde dazu auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hingewiesen und vorgebracht, dass eine radiologische Untersuchung alleine nicht ausreichend sei und im Zweifel von der Minderjährigkeit des Antragstellers auszugehen sei. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Belgien für die Prüfung des Antrags gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung
Belgien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Belgien für die Prüfung des Antrags gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung
Belgien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Belgien wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht): "
unbegleiteten Minderjährigen. Aber auch bekannte Gefährdungen werden nicht immer im Verfahren berücksichtigt, wenn der Asylwerber diese nicht explizit als entscheidungsrelevant darstellt (AIDA 12.2015).Als vulnerabel gelten Kinder, alleinstehende Elternteile mit Kindern, Schwangere, Behinderte, Alte, Opfer von Menschenhandel und Folteropfer. 2014 wurde im belgischen Fremdenbüro (Aliens Office, zuständig für Registrierung, Anmerkung eine eigene Einheit gegründet, welche bei Antragstellung potentielle Vulnerable identifizieren soll. Da aber keine Vorgaben dafür existieren, werden nur sichtbare oder dezidiert vorgebrachte Merkmale in die Datenbank für Vulnerable (Evibel) eingetragen, auf die auch die Unterbringungsbehörde Fedasil Zugriff hat. Es gibt nur zwei prozedurale Bestimmungen zur Handhabung vulnerabler Fälle durch das Fremdenbüro: Minderjährige (begleitete wie unbegleitete) sollen beim Asylinterview durch einen Erwachsenen oder Vormund unterstützt werden; und in Gender-Fragen soll geprüft werden, ob von Seiten des/der Antragstellers/in Bedenken gegen Beamte des anderen Geschlechts bestehen. Beim CGRS (Büro des Commissioner General for Refugees and Stateless Persons, die Asylbehörde, Anmerkung gibt es mehr oder weniger dieselben spezifischen Bestimmungen betreffend Screening, Prüfung und Vorgehensweise bei vulnerablen Antragstellern. Zulassungsverfahren werden bei Vulnerablen prioritär (also beschleunigt) geführt. UMA sind vom Grenzverfahren ausgenommen, da sie nicht inhaftiert werden können, wodurch auch die verkürzte Rechtsmittelfrist für sie nicht greift. Im CGRS gibt es eine Einheit, die auf Vulnerabilität spezialisiert ist und Verfahrensführer unterstützen, die solche Fälle bearbeiten. Eine Gender-Einheit bearbeitet alle Fälle mit Bezug auf Geschlecht, sexuelle Orientierung, Ehrenverbrechen, FGM, Zwangsheirat, Gewalt oder sexuellen Missbrauch. Wie systematisch Vulnerabilität von Anfang des Asylverfahrens an identifiziert wird, ist schwierig zu sagen. Zumindest in den Grenzverfahren gibt es scheinbar kein systematisches Screening, außer
unbegleiteten Minderjährigen. Aber auch bekannte Gefährdungen werden nicht immer im Verfahren berücksichtigt, wenn der Asylwerber diese nicht explizit als entscheidungsrelevant darstellt (AIDA 12.2015). Jeder unbegleitete Minderjährige, der in Belgien einen Asylantrag stellt oder sonst aufgegriffen wird, muss dem Vormundschaftsdienst des Justizministeriums gemeldet werden. Der Vormundschaftsdienst hat den Auftrag, mittels Vormunden dauerhafte Lösungen für unbegleitet minderjährige Nicht-EU-Bürger in Belgien zu finden, ob Asylwerber oder nicht. Wenn es Zweifel am Alter der Person gibt, kann eine medizinische Altersbestimmung angeordnet werden.
dem es in der Vergangenheit Kritik an der Genauigkeit der Tests gab, wird eine Toleranz von zwei Jahren berücksichtigt. Einmal als minderjährig identifiziert, wird ein Vormund zugewiesen, dessen Aufgabe es ist, sicherzustellen, dass während des Aufenthalts des UM in Belgien alle notwendigen Schritte übernommen werden. Er muss die Unterbringung, erforderliche medizinische und psychologische Betreuung, sowie den Schulbesuch usw. sicherstellen. Der Vormund muss sich um das Asyl- oder andere Aufenthaltsverfahren kümmern, den UM vertreten und unterstützen und gegebenenfalls einen Anwalt hinzuziehen. Außerdem muss er bei der Suche
den Eltern oder Erziehungsberechtigten helfen. Wenn dies noch nicht geschehen ist, kann der Vormund für seinen Schützling auch einen Asylantrag stellen. Bei Kindern soll deren bestes Interesse entscheidend für den Ausgang des Verfahrens sein. Mit Ausnahme der Bestimmungen, die dem Vormund die Teilnahme an Interviews ermöglichen, gibt es keine spezifischen gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf die Rolle des Vormunds im Asylverfahren. 2015 wurden 682 Altersfeststellungen durchgeführt, von denen 71% das Vorliegen der Volljährigkeit ergaben. Durch die große Zahl an UMA Ende 2015, kam der Vormundschaftsdienst an die Grenzen seiner Leistungsfähigkeit. Die jüngsten und vulnerabelsten UMA wurden daher prioritär behandelt (AIDA 12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA – Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Belgium, provided by Belgian Refugee Council and Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_be_update.iv__0.pdf, Zugriff 20.9.2016
4 Monaten individuelle Unterbringung beantragen, aber durch das hohe Antragsaufkommen im Sommer 2015 wurde individuelle Unterbringung auf die genannten 2 Gruppen beschränkt. Es gibt Sonderregeln für Antragsteller, die sich im Prozess der Rückkehr befinden. Folgeantragsteller, deren Antrag nicht für zulässig befunden wird, haben kein Recht auf Unterbringung (AIDA 12.2015; vgl. Fedasil o. D.a).Das System der Unterbringung wird von der Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers (Fedasil) koordiniert. Jeder Asylwerber hat ab Einbringung des Asylantrags das Recht auf Versorgung, die ein Leben in Menschenwürde ermöglichen soll. Bei Antragstellung erhält der AW von der Asylbehörde eine Bestätigung, mit der er bei Fedasil eine Unterkunft beantragen kann. Belgien verfügt über Unterbringungsplätze in kollektiven (
4 Monaten individuelle Unterbringung beantragen, aber durch das hohe Antragsaufkommen im Sommer 2015 wurde individuelle Unterbringung auf die genannten 2 Gruppen beschränkt. Es gibt Sonderregeln für Antragsteller, die sich im Prozess der Rückkehr befinden. Folgeantragsteller, deren Antrag nicht für zulässig befunden wird, haben kein Recht auf Unterbringung (AIDA 12.2015; vergleiche Fedasil o. D.a). Die Versorgung von Asylwerbern in der
Familiengröße) um sich eigenständig versorgen zu können. Die LRI haben bei der Ausgestaltung der Unterstützung eine gewisse Autonomie. Im theoretischen Fall, dass es gar keine Unterstützung geben sollte, kann ein AW sich direkt an das zuständige Sozialamt (Public Centre for Social Welfare, PCSW) wenden und Sozialhilfe erhalten wie belgische Staatsbürger (AIDA 12.2015; vgl. Fedasil o. D.b).Die Versorgung von Asylwerbern in der
Familiengröße) um sich eigenständig versorgen zu können. Die LRI haben bei der Ausgestaltung der Unterstützung eine gewisse Autonomie. Im theoretischen Fall, dass es gar keine Unterstützung geben sollte, kann ein AW sich direkt an das zuständige Sozialamt (Public Centre for Social Welfare, PCSW) wenden und Sozialhilfe erhalten wie belgische Staatsbürger (AIDA 12.2015; vergleiche Fedasil o. D.b). Die Unterbringung von AW ist an die individuellen Bedürfnisse anzupassen. Fedasil hat hierzu Zugang zur Datenbank Evibel, wo bei der Registrierung bemerkte Vulnerabilität registriert werden kann. Es gibt 1.375 Unterbringungsplätze speziell für UMA, sowie 40 Unterbringungsplätze für minderjährige Mütter und ihre Kinder; 70 Plätze für alleinstehende Mütter und ihre Kinder; 40 Plätze für Personen mit psychologischen Probleme und 211 Plätze für Personen mit bestimmten medizinischen Bedürfnissen. In den Unterbringungszentren gelten gesetzlich festgelegte Mechanismen zur Prüfung spezifischer Bedürfnisse Vulnerabler, die zu deren Überstellung in geeignetere Einrichtungen führen können. Binnen 30 Tagen ab Zuweisung eines Unterbringungs-platzes sollte die individuelle Situation des AW geprüft werden, um zu bewerten ob die Unterbringung geeignet ist. Es ist speziell auf Merkmale von Vulnerabilität zu achten, die nicht sofort bemerkbar sind. Dazu sind ein Interview mit einem Sozialarbeiter und ein Evaluierungsbe-richt vorgeschrieben, der laufend zu aktualisieren ist und
maximal sechs Monaten zu einem Ergebnis bezüglich Angemessenheit der Unterkunft kommen und eventuelle Empfehlungen enthalten soll. Es gab bisher kein öffentliches Monitoring der Effektivität dieser Vorgangsweise. Es gibt Kritik am vorgesehenen Maximalzeitraum von sechs Monaten bis zum Vorliegen eines Ergebnisses (AIDA 12.2015). Für Fremde die vor der Rückkehr stehen, besitzt das Fremdenbüro spezielle offene Unterbringungsstrukturen mit 300 Plätzen (plus 105 Plätze für Familien) (AIDA 12.2015; vgl. Fedasil o.D.a).Für Fremde die vor der Rückkehr stehen, besitzt das Fremdenbüro spezielle offene Unterbringungsstrukturen mit 300 Plätzen (plus 105 Plätze für Familien) (AIDA 12.2015; vergleiche Fedasil o.D.a). Quellen: -Strichaufzählung AIDA – Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Belgium, provided by Belgian Refugee Council and Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_be_update.iv__0.pdf, Zugriff 20.9.2016 -Strichaufzählung Fedasil - Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers (o.D.a): Reception of asylum seekers, http://fedasil.be/en/content/reception-asylum-seekers, Zugriff 20.9.2016 -Strichaufzählung Fedasil - Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers (o.D.b): About the reception centres, http://fedasil.be/en/content/about-reception-centres-0, Zugriff 20.9.2016 5.1. Medizinische Versorgung Bei der Aufnahme durch Fedasil wird jeder Antragsteller über 5 Jahren einem Lungenröntgen zur Tuberkuloseerkennung unterzogen (Fedasil o.D.a). Darüber hinaus hat jeder AW das Recht auf medizinische und psychologische Versorgung. In den Unterbringungsstrukturen sind immer Ärzte und Pflegepersonal anwesend. Der Arzt kann AW auch an spezialisierte Einrichtungen überweisen (Fedasil o.D.b). AW haben das Recht auf medizinische Versorgung, die für ein Leben in Würde nötig ist. Das umfasst, mit wenigen Ausnahmen, im Wesentlichen alle Leistungen, welche die belgische Krankenkasse übernimmt (und ein paar Leistungen darüber hinaus). Kosten müssen, wie bei belgischen Staatsbürgern, zuerst vom AW vorgestreckt werden und werden dann refundiert. In den kollektiven Unterbringungszentren muss nichts bezahlt werden. Anders als Belgier müssen AW keine Patientengebühr bezahlen, solange sie kein Einkommen oder finanzielle Zuwendung erhalten. Es gibt eigene Stellen, die sich um die psychologische Betreuung von AW kümmern, aber die
frage ist größer als das Angebot. Öffentliche Zentren für psychologische Betreuung stehen AW offen und verfügen über angepasste Tarife, aber oft fehlt ihnen die spezifische asylbezogene Erfahrung bzw. wenn sie über diese Expertise verfügen, müssen sie mit Wartelisten arbeiten. Wenn die Versorgung als Sanktionsmaßnahme reduziert oder ganz beendet wird, ist das Recht auf medizinische Versorgung ausgenommen.
negativ beendetem Verfahren und Auslaufen des Rechts auf Versorgung ist nur mehr medizinische Nothilfe möglich (AIDA 12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA – Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Belgium, provided by Belgian Refugee Council and Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_be_update.iv__0.pdf, Zugriff 20.9.2016 -Strichaufzählung Fedasil - Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers (o.D.a): Reception of asylum seekers, http://fedasil.be/en/content/reception-asylum-seekers, Zugriff 20.9.2016 -Strichaufzählung Fedasil - Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers (o.D.b): About the reception centres, http://fedasil.be/en/content/about-reception-centres-0, Zugriff 20.9.2016 6. Schutzberechtigte Antragsteller, die einen Schutztitel erhalten, bekommen damit eine Aufenthaltserlaubnis und dürfen noch für 2 Monate in der Unterbringungsstruktur bleiben, während sie sich eine eigene Wohnung suchen (Fedasil o.D.a). Antragsteller, denen internationaler Schutz verweigert, aber subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, können dagegen ein Rechtsmittel einlegen, um internationalen Schutz zu erlangen (AIDA 12.2015). Die Zuerkennung internationalen Schutzes berechtigt zum befristeten Aufenthalt in Belgien für 5 Jahre. Danach erhält der Flüchtling unbefristeten Aufenthalt. Anerkannte Flüchtlinge dürfen ohne weitere Genehmigung selbständig und unselbständig arbeiten und von Familienzusammenführung profitieren (CGRS 6.2016). Wer die Bedingungen für internationalen Schutz nicht erfüllt, aber subsidiären Schutz erhalten hat, darf sich für 1 Jahr befristet in Belgien aufhalten. Verlängerungen sind möglich und
5 Jahren erhält der Subschutzberechtigte eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Subschutzberechtigte können eine befristete Arbeitsbewilligung beantragen. Sobald eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis vorliegt, ist keine Arbeitserlaubnis mehr nötig. Bei der Familienzusammenführung gibt es Einschränkungen, vor allem während der ersten 5 Jahre (CGRS 11.2015). Schutzberechtigte müssen sich im Fremdenregister der Gemeinde erfassen lassen, in der sie leben. Dort erhalten sie auch ein entsprechendes Ausweispapier. Informationen bezüglich Arbeit, Krankenversicherung und Sozialleistungen erhalten anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte im öffentlichen Sozialhilfezentrum (CPAS/OCMW) ihrer Wohnsitzgemeinde, oder bei einer Gewerkschaft, NGO etc. (CGRS 11.2015 und 6.2016). Quellen: -Strichaufzählung Fedasil - Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers (o.D.a): Reception of asylum seekers, http://fedasil.be/en/content/reception-asylum-seekers, Zugriff 20.9.2016 -Strichaufzählung CGRS - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (6.2016): You are recognised as a refugee in Belgium, http://www.cgrs.be/sites/default/files/brochures/2016-06-30_brochure_recognised-refugee_eng_0.pdf, Zugriff 20.9.2016 -Strichaufzählung CGRS - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (11.2015): You are eligible for subsidiary protection in Belgium, http://www.cgrs.be/sites/default/files/brochures/2015-11-03_brochure_subsidiary-protection_eng_1.pdf, Zugriff 20.9.2016 Die Behörde stellte fest, dass die belgischen Behörden mit Schreiben vom 14.06.2016 mitgeteilt haben, dass der Beschwerdeführer in Belgien unter einer anderen Identität bekannt sei.
seiner Behauptung, minderjährig zu seien, sei er Belgien einer Altersfeststellung unterzogen worden, aufgrund welcher die Volljährigkeit festgestellt worden sei. Die Volljährigkeit stehe aufgrund des Altersgutachtens der belgischen Behörden vom 24.09.2015 fest. Es gebe keinen Grund für die österreichischen Behörden, dieses Altersgutachten nicht der in Österreich angewandten multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose gleichzusetzen. Aus diesem Grund gehe auch der Antrag der Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren, die Zweifelsregel anzuwenden, ins Leere. Weiters sei der Beschwerdeführer sowohl unter einer Identität als Volljähriger als auch als Minderjährige aufgetreten. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer in Österreich vorgebe, minderjährig zu sein, und so eine Zuständigkeit Belgiens und eine Ausweisung in diesen Staat zu verhindern. Den Angaben in der Stellungnahme der Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren, dass ein Handwurzelröntgen nicht ausreiche, um das angegebene Alter zu widerlegen, sei zwar beizupflichten, doch sei das durchgeführte Handwurzelröntgen vom 15.06.2016 ein weiteres Indiz zu der bereits von den belgischen Behörden getroffenen Feststellung zum Mindestalter, da dessen Ergebnis grundsätzlich einem durchschnittlichen Alter von 19 Jahren oder älter entspreche. Die Behörde gehe nicht zuletzt auch wegen des äußeren Erscheinungsbildes - bulliger Statur und deutlicher Bartwuchs - von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus. Es könne nicht festgestellt werden, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer bezeichneten Person um deren Bruder handelt. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Belgien unter anderer Identität aufgetreten sei und er zunächst ohne glaubhafte Begründung
Belgien gereist sei, sei nicht feststellbar, ob es sich bei der vom Beschwerdeführer bezeichneten Person tatsächlich um den Bruder des Beschwerdeführers handle. Angebotenen Lichtbildern, auf denen der Beschwerdeführer als kleiner Junge zu sehen sei, komme in diesem Zusammenhang keine Beweiskraft zu. Ein - so die Begründung zusammengefasst weiter - im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht
EMRK darstelle.Ein - so die Begründung zusammengefasst weiter - im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht
Der nunmehr angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.12.2016 durch persönliche Ausfolgung zugestellt. 3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schreiben vom 22.12.2016 rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführt, dass er auf seiner Flucht
Deutschland gelangt sei und dort wegen sprachlichen Schwierigkeiten versehentlich die Bahn
Belgien genommen habe, obwohl er
Österreich gewollt habe, da hier sein Bruder lebe. Die Behörde habe zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers begründend auf das Ergebnis der in Belgien und Österreich durchgeführten Altersgutachten verwiesen und im Bescheid "willkürlich" angeführt, dass es keinen Grund gebe, die belgische Untersuchung nicht der in Österreich angewandten multifaktoriellen Untersuchungsmethode zur Altersdiagnose gleichzusetzen. In der Stellungnahme der Rechtsberaterin vom 07.12.2016 sei schon darauf hingewiesen worden, dass die Vornahme eines Handwurzelröntgens nicht geeignet erscheine, das angegebene Alter des Beschwerdeführers widerlegen zu können. Die festgestellte Volljährigkeit beruhe somit auf mangelhafter Ermittlungstätigkeit und unschlüssiger Beweiswürdigung. Es sei nicht
vollziehbar, weshalb die Behörde nicht festgestellt habe, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer bezeichneten Person um einen Bruder des Beschwerdeführers handle. Hätte die Behörde diesen Verfahrensfehler nicht gesetzt, hätte sie zur Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechtes gelangen können. Der Beschwerde wurde die Kopie einer belgischen Identitätskarte für Asylwerber angeschlossen, aus der ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer in Belgien ein Geburtsdatum behauptet hatte, welches etwa sieben Monate vor dem in Österreich behaupteten Geburtsdatum liegt. Weiters wurde ein Arztschreiben eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 19.10.2016 angeschlossen, woraus sich ergibt, dass beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung mit Angst und Depression und eine schwierige psychosoziale Situation vorliegen. Es sei Gesprächstherapie zweckmäßig, vorerst keine Psychopharmakatherapie. Es sei davon auszugehen, dass die bevorstehende Abschiebung die psychische Beeinträchtigung des (mutmaßlich Minderjährigen) Patienten verschlechtert. 4. Am 26.01.2017 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg
Belgien überstellt. Aus einem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.02.2017 über eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verhängung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft geht hervor, dass der Beschwerdeführer
neuerlicher illegaler Einreise aus Belgien am 01.02.2017 festgenommen und ihm am selben Tag durch unmittelbare Ausfolgung ein Bescheid des BFA zur Verhängung der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung zugestellt worden ist. Mit dem Erkenntnis vom 14.02.2017 hat das Bundesverwaltungsgericht dieser Beschwerde stattgegeben, den Schubhaftbescheid des BFA und die Anhaltung vom 01.02.2017 bis 14.02.2017 für rechtswidrig erklärt sowie festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen. Diese Entscheidung gründete sich auf die Beurteilung, dass die Behörde die Voraussetzungen der Schubhaft nicht am Maßstab erheblicher Fluchtgefahr des Art. 28 Abs. 2 der Dublin III-VO geprüft habe. Es könne das Vorliegen von Fluchtgefahr an sich nicht ausgeschlossen werden, daraus könne aber nicht auf keine Erheblichkeit desselben geschlossen werden. In der Entscheidung wurden auch Aussagen darüber getroffen, dass das BFA eine multifaktorielle Untersuchung zur Altersdiagnose anordnen hätte sollen.Mit dem Erkenntnis vom 14.02.2017 hat das Bundesverwaltungsgericht dieser Beschwerde stattgegeben, den Schubhaftbescheid des BFA und die Anhaltung vom 01.02.2017 bis 14.02.2017 für rechtswidrig erklärt sowie festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen. Diese Entscheidung gründete sich auf die Beurteilung, dass die Behörde die Voraussetzungen der Schubhaft nicht am Maßstab erheblicher Fluchtgefahr des Artikel 28, Absatz 2, der Dublin III-VO geprüft habe. Es könne das Vorliegen von Fluchtgefahr an sich nicht ausgeschlossen werden, daraus könne aber nicht auf keine Erheblichkeit desselben geschlossen werden. In der Entscheidung wurden auch Aussagen darüber getroffen, dass das BFA eine multifaktorielle Untersuchung zur Altersdiagnose anordnen hätte sollen. Mit Schreiben des Rechtsberaters des Beschwerdeführers vom 16.02.2017 wurde neuerlich vorgebracht, dass die Volljährigkeitserklärung des Beschwerdeführers sich lediglich auf ein in Belgien durchgeführtes Handwurzelröntgen stütze und auf die Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.02.2017 zur behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers hingewiesen. Der angefochtene Bescheid erscheine aufgrund der aufgezeigten Verfahrensmängel rechtswidrig. Der Beschwerdeführer sei laut dem psychologischen Befund vom 19.12.2016 mehrfach traumatisiert und leide an einer Anpassungsstörung mit Angst und Depression. Es werde daher ersucht, der anhängigen Beschwerde vom 22.12.2016 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zumal eine begleitete Abschiebung am 27.02.2017 geplant sei. Der volljährige Bruder des Beschwerdeführers erwarte noch in dieser Woche die Übersendung einer Tazkira des Beschwerdeführers. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste im Juli 2015 über Griechenland in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein und suchte am 28.08.2015 in Belgien um die Gewährung internationalen Schutzes an. Der Beschwerdeführer reiste im Juni 2016 illegal
Österreich und stellte hier am 09.06.2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Die belgischen Behörden teilten zu einem Informationsersuchen des BFA mit Schreiben vom 14.06.2016 mit, dass der Beschwerdeführer in Belgien am 28.08.2015 einen Asylantrag gestellt und sich-unter Angabe eines anderen Geburtsdatums als in Österreich-als minderjährig bezeichnet hat. Mit Entscheidung der zuständigen belgischen Justizbehörde, Vormundschaftsdienst, vom 24.09.2015, die der Mitteilung der belgischen Behörden vom 14.06.2016 angeschlossen wurde, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt einer durch das Universitätskrankenhaus in Antwerpen am 10.09.2015 vorgenommenen medizinischen Untersuchung ein Alter von über 18 Jahren aufgewiesen hat, wobei 22,5 Jahre bei einer Standardabweichung von 1,7 Jahren eine gute Schätzung sei. Das BFA richtete am 30.07.2016 ein den Beschwerdeführer betreffendes Aufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO an Belgien, welchem die belgischen Behörden –
zuvor bereits mit 15.08.2016 wegen Unterlassung einer fristgerechten Beantwortung eingetretener Verantwortung zur Prüfung des Antrags - mit am 05.09.2016 eingelangten Schreiben gemäß Art. 18 Abs. 1 lit d Dublin III-VO auch ausdrücklich zustimmten.Das BFA richtete am 30.07.2016 ein den Beschwerdeführer betreffendes Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO an Belgien, welchem die belgischen Behörden –
zuvor bereits mit 15.08.2016 wegen Unterlassung einer fristgerechten Beantwortung eingetretener Verantwortung zur Prüfung des Antrags - mit am 05.09.2016 eingelangten Schreiben gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO auch ausdrücklich zustimmten. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Belgien an. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, welche auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers im zuständigen Mitgliedstaat hindeuten könnten, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder gar lebensbedrohenden Krankheiten.Beim Beschwerdeführer wurde eine Anpassungsstörung mit Angst und Depression und eine schwierige psychosoziale Situation festgestellt, wobei therapeutisch Gesprächstherapie und vorerst keine Psychopharmakatherapie als zweckmäßig bezeichnet wurde. Eine stationäre Behandlung des Beschwerdeführers in Österreich ist nicht erfolgt. Besondere intensiv ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht. 2. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Stellung von Asylanträgen ergeben sich aus den im Verwaltungsakt dokumentierten Eurodac-Treffermeldungen iZm den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers. Die Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich
der zutreffenden Beurteilung durch das BFA aus der von den belgischen Behörden mit ihrer
richt vom 14.06.2016 vorgelegten rechtskräftigen Entscheidung der zuständigen belgischen Justizbehörde Vormundschaftsdienst vom 24.09.2015 und wird auf eine medizinische Untersuchung durch ein Universitätskrankenhaus gestützt. Entgegen Ausführungen in der Beschwerde gründet sich diese Beurteilung nicht auf die bloße Vornahme eines Handwurzelröntgens in Österreich, sondern es hat das BFA das Ergebnis dieser in Österreich veranlassten Untersuchung bloß als weitere Bekräftigung der von den belgischen Behörden getroffenen Feststellung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers herangezogen. Angesichts des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers gegenüber den österreichischen und den belgischen Behörden kommt seinen Behauptungen über sein Alter und seine Identität nur geringe Glaubhaftigkeit und damit keine Eignung zu, das Ergebnis der Altersfeststellungen durch die belgischen Behörden in Zweifel zu ziehen. Es ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in Belgien unter einem anderen Namen aufgetreten ist und sich dort vor der erfolgten Feststellung seiner Volljährigkeit einmal als volljährig und einmal - allerdings mit einem von jenem in Österreich angegebenen abweichenden Geburtsdatum - als minderjährig bezeichnet hat. Der Beschwerdeführer hat den Beschluss der zuständigen belgischen Justizbehörde Vormundschaftsdienst vom 24.09.2015 auch nicht angefochten und er hat es seither auch unterlassen, seine Behauptungen über sein Alter durch die Vorlage allfälliger Dokumente zu belegen. Auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt war es allerdings nicht erforderlich, die angekündigte Vorlage einer Tazkira des Beschwerdeführers aus dem Herkunftsstaat abzuwarten, da derartigen Dokumenten einerseits wegen der Umstände der Ausstellung, bei denen die Behörde üblicherweise Dokumenteneintragungen auf der Grundlage von bloßen Behauptungen der Antragsteller vornimmt, und andererseits aufgrund der großen Verbreitung von gefälschten Dokumenten aus dem Herkunftsstaat des Beschwerdeführers kein Beweiswert zukommt. Dazu ist auf die notorischen einschlägigen Länderberichte zu verweisen: "Echte Dokumente unwahren Inhalts Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden ohne adäquaten
weis ausgestellt. Ursachen sind ein
Jahrzehnten des bewaffneten Konflikts lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption. Zugang zu gefälschten Dokumenten Unter den oben geschilderten Gesichtspunkten gibt es kaum Bedarf an gefälschten Dokumenten. E-Taskera Eine Verbesserung in der Feststellung der Identität soll die von Präsident Ghani versprochene E-Taskera (Taskera = ein dem Personalausweis vergleichbares aber noch nicht fälschungssicheres Papierdokument) bringen. Deren Einführung wird voraussichtlich erst möglich sein, wenn es in Afghanistan eine zuverlässige Methode gibt, die Bevölkerung zu erfassen. Erschwerend ist zudem, dass dieses Dossier politisch aufgeladen ist, Streitpunkt ist die Erfassung der Ethnie)." (Quelle: AA Berlin Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, [Stand September 2016]) Letztlich ist für den Beschwerdeführer auch aus dem Hinweis auf das obiter dictum in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.02.2017 über die Zweckmäßigkeit einer multifaktoriellen Altersfeststellungen im vorliegenden Fall nichts zu gewinnen, weil das Bundesverwaltungsgericht auch bei der Erlassung dieser Entscheidung im Ergebnis davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer volljährig ist, da einerseits - unter anderem - ein entsprechendes Geburtsdatum des Beschwerdeführers festgestellt worden ist und überdies mit dem Erkenntnis eine Sachentscheidung über den dem Beschwerdeführer durch unmittelbare Ausfolgung zugestellten Schubhaftbescheid erlassen wurde, wobei weiters auch vom wirksamen Bestehen einer vom Beschwerdeführer erteilten Vollmacht ausgegangen worden ist. Im entsprechenden Verfahren haben somit
Prüfung der Prozessvoraussetzungen offenkundig keinen Zweifel an der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers bestanden. Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme der beschwerdeführenden Partei seitens Belgiens leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren – der diesbezügliche Schriftwechsel liegt dem Verwaltungsakt ein – zwischen der österreichischen und der belgischen Dublin-Behörde ab. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seinen Entscheidungen neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Belgien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Überstellte
der Dublin-VO) samt gerichtlichem Rechtschutz getroffen. Die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand in Österreich stützen sich auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers bei seinen Einvernahmen sowie auf das vorgelegte Arztschreiben vom 19.12.2016. Das Bundesverwaltungsgericht legt der Beurteilung zu Grunde, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer bezeichneten in Österreich seit 2011 aufhältigen afghanischen Staatsangehörigen um den Bruder des Beschwerdeführers handelt. Es ist der Behörde zwar beizupflichten, dass sich aus den Angaben und dem Verhalten des Beschwerdeführers Zweifel über das Bestehen eines derartigen Verwandtschaftsverhältnisses ableiten lassen. Diese Zweifel werden durch die im Widerspruch zum Vorbringen des Beschwerdeführers gegenüber der Behörde stehenden Beschwerdeausführungen, er sei
Deutschland gelangt und dort wegen sprachliche Schwierigkeiten versehentlich mit der Bahn
Belgien gereist, obwohl er
Österreich gewollt habe, da hier sein Bruder lebe, während er gegenüber dem BFA am 29.11.2016 behauptet hatte, er habe nicht gewusst, wo sein Bruder sei, eher bekräftigt. Andererseits ist die kurz
seiner Überstellung
Belgien erfolgte neuerliche illegale Einreise des Beschwerdeführers in Österreich wohl als Hinweis auf das tatsächliche Vorliegen eines Verwandtschaftsverhältnisses zu verstehen. Unabhängig davon bleibt festzuhalten, dass sich der Bruder des Beschwerdeführers seit 2011 in Österreich aufhält und der Beschwerdeführer somit jedenfalls über einen längeren Zeitraum von ihm getrennt war, so dass ein besonders ausgeprägtes familiäres Naheverhältnis nicht vorgelegen ist, zumal der Beschwerdeführer zuletzt bei seiner Mutter und seiner Schwester im Iran gelebt hat. Der Beschwerdeführer hat
seiner erstmaligen illegalen Einreise
Österreich auch Leistungen des Grundversorgungssystems in Anspruch genommen und zufolge den Eintragungen im Zentralen Melderegister nicht bei seinem Bruder im gemeinsamen Haushalt gelebt. Der jedenfalls seit der Stellung des Asylantrages in Belgien volljährige Beschwerdeführer befindet sich nicht mehr in einem Alter, in dem ein laufendes Naheverhältnis zu seinem ebenfalls erwachsenen Bruder geboten erscheint, zumal er über mehrere Jahre hinweg von ihm getrennt gelebt hat. Es wird davon ausgegangen, dass dieser Bruder den Beschwerdeführer durch Zuwendung und materielle Leistungen während seines Aufenthaltes in Österreich unterstützt hat. Dabei handelt es sich um ein unter Verwandten gewisser Nähe übliches Maß an Hilfeleistung, woraus jedoch im vorliegenden Fall kein Abhängigkeitsverhältnis abzuleiten ist, zumal der Beschwerdeführer auch an keiner äußerst schwerwiegenden Krankheit leidet oder pflegebedürftig ist. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung
dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden.3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung
dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 5
Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder
jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2.
den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Art. 7Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
gewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17Artikel 17 Ermessensklauseln
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der
Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac
Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der
Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac
Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten
Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten
Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. 3.
der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts
1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts
Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre. 3.3.
sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK,
sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers
Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers
Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des
2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht
, Absatz 2, Dublin II-Verordnung (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Der angefochtene Bescheid enthält – wie oben dargestellt – ausführliche Feststellungen zum belgischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Schon vor dem Hintergrund der Lagebeurteilung durch UNHCR und der behördlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO
Belgien überstellt werden, aufgrund der dortigen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann jedoch in Belgien im Hinblick auf die erstinstanzlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). Jedenfalls hätte die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Belgien und letztlich beim EGMR geltend zu machen.Jedenfalls hätte die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Belgien und letztlich beim EGMR geltend zu machen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber, noch eine ihm drohende unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK in Belgien jemals geltend machte. Soweit er in der Erstbefragung anführte, Belgien sei ein schlechtes land, so zeigt er damit jedenfalls kein konkretes, ihm in Belgien zu befürchtendes Bedrohungsszenario auf.In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber, noch eine ihm drohende unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK in Belgien jemals geltend machte. Soweit er in der Erstbefragung anführte, Belgien sei ein schlechtes land, so zeigt er damit jedenfalls kein konkretes, ihm in Belgien zu befürchtendes Bedrohungsszenario auf. Bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist unbestritten, dass
der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung
Kroatien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht gemäß Dublin-VO zwingend auszuüben.Bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist unbestritten, dass
der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung
Kroatien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht gemäß Dublin-VO zwingend auszuüben. In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Der Beschwerdeführer leidet an einer Anpassungsstörung mit Angst und Depression und es liegt eine schwierige psychosoziale Situation vor. Er bedarf jedoch keiner medikamentösen Therapie. Es ist nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer sich etwa in stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Auch die am 26.01.2017 durchgeführte Überstellung des Beschwerdeführers
Belgien hat für ihn keine schädlichen Wirkungen gezeitigt, zumal er unmittelbar danach wieder illegal
Österreich eingereist ist. Dem erkennenden Gericht liegen somit keine Hinweise vor, dass beim Beschwerdeführer eine Erkrankung vorliegt, die typischerweise in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK fällt bzw. eine Überstellung
Belgien unzumutbar erscheinen lässt. Es ist festzuhalten, dass zufolge den Länderfeststellungen in Belgien eine adäquate medizinische Versorgung besteht.Der Beschwerdeführer leidet an einer Anpassungsstörung mit Angst und Depression und es liegt eine schwierige psychosoziale Situation vor. Er bedarf jedoch keiner medikamentösen Therapie. Es ist nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer sich etwa in stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Auch die am 26.01.2017 durchgeführte Überstellung des Beschwerdeführers
Belgien hat für ihn keine schädlichen Wirkungen gezeitigt, zumal er unmittelbar danach wieder illegal
Österreich eingereist ist. Dem erkennenden Gericht liegen somit keine Hinweise vor, dass beim Beschwerdeführer eine Erkrankung vorliegt, die typischerweise in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK fällt bzw. eine Überstellung
Belgien unzumutbar erscheinen lässt. Es ist festzuhalten, dass zufolge den Länderfeststellungen in Belgien eine adäquate medizinische Versorgung besteht. Weiters wird festgehalten, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. 3.3.2. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:3.3.2. Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK:
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Es lebt zwar ein Bruder des Beschwerdeführers in Österreich, dem hier der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Die familiäre Beziehung des Beschwerdeführers zu diesem Verwandten hat jedoch eine nur eher geringe Intensität, da der Beschwerdeführer bereits seit der illegalen Einreise dieses Bruders
Österreich vor etwa sechs Jahren getrennt von ihm gelebt hat, ihm bis
der Einreise
Belgien sein Aufenthalt in Österreich nicht bekannt war und seit der Einreise des Beschwerdeführers
Österreich auch kein gemeinsamer Haushalt des Beschwerdeführers mit dem bereits hier aufhältigen Verwandten eingerichtet worden ist und auch davor ein gemeinsames Familienleben zwischen den erwachsenen Geschwistern über mehrere Jahre nicht bestanden hat. Auch ein Abhängigkeitsverhältnis besteht zwischen dem Beschwerdeführer und dem Bruder des Beschwerdeführers
eigenen Angaben nicht. Ein solches würde auch durch gelegentliche finanzielle Zuwendungen seines Bruders an den Beschwerdeführer nicht begründet, da der Beschwerdeführer in Österreich Leistungen der Grundversorgung in Anspruch nimmt und in Belgien Zugang zur Versorgung für Asylwerber hat. Sowohl der Beschwerdeführer selbst als auch er Bruder des Beschwerdeführers mussten sich bewusst sein, dass der Beschwerdeführer
der Stellung des vorliegenden unzulässigen Antrages auf internationalen Schutz nicht mit der weiteren Gestattung des Aufenthaltes in Österreich rechnen konnte. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet in der sehr kurzen Dauer von einigen Monaten war nur ein vorläufig berechtigter und ist zudem gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können [VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293]. Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt [VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124]) als bei Weitem kein ausreichend langer Zeitraum zur Erreichung einer Verfestigung zu qualifizieren. Es liegen sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (VfGH 26.02.2007, 1802, 1803/06-11), da der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers nur eine sehr kurze Dauer aufweist. Die beschwerdeführende Partei musste sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus auch bewusst sein. Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet haben daher nur eher geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert, zukommt, in den Hintergrund. Die Verfügung der Außerlandesbringung war daher im vorliegenden Fällen dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. 3.3.
diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu ihrer Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der beschwerdeführenden Partei auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen. 3.5.
6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.3.5.
Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. 3.
F BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
, Absatz 4, Satz 1 B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 164 aus 2013, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergab, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergab, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W192.2143525.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.