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{'item': 'W201 2005302-1'}

Obsah (13)Art 133§ 67§ 6§ 414§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 2§ 18§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.02.2017 GeschäftszahlW201 2005302-1 SpruchW201 2005302-1/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Einze

Art 133Abs.

4 B-VG unzulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
  2. Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung der Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 09.12.2013 wurde Herrn XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) als Geschäftsführer der Firma XXXX von der belangten Behörde

§ 67Abs.10 ASVG i

Vm §83 ASVG zur Zahlung der vom genannten Unternehmen zu entrichtenden Beiträge samt Nebengebührenaus den Vorschreibungen für die Zeiträume März 2010, Februar 2011, März 2011, April 2011, Mai 2011, Juni 2011 und Juli 2011 von Euro 27.639,55 zuzüglich Verzugszinsen ab 09.12.2013 8,38 %p.a. aus Euro 19.030,28 verpflichtet.1. Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung der Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 09.12.2013 wurde Herrn römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) als Geschäftsführer der Firma römisch 40 von der belangten Behörde

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit §83 ASVG zur Zahlung der vom genannten Unternehmen zu entrichtenden Beiträge samt Nebengebührenaus den Vorschreibungen für die Zeiträume März 2010, Februar 2011, März 2011, April 2011, Mai 2011, Juni 2011 und Juli 2011 von Euro 27.639,55 zuzüglich Verzugszinsen ab 09.12.2013 8,38 %p.a. aus Euro 19.030,28 verpflichtet.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 27.12.2013 fristgerecht Einspruch (nunmehr Beschwerde) und führte begründend aus, er habe es nie unterlassen, Beiträge zu bezahlen.
  2. Mit Schreiben vom 04.02.2014 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeakt vor.
  3. Am 01.12.2014 forderte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde zur Abgabe einer Stellungnahme auf, da die als "Bescheid" bezeichnete Erledigung nicht dem von der belangten Behörde dem BVwG vorgelegten Akteninhalt entspreche. Die dem Beschwerdeführer zugestellte Erledigung trage keinerlei Unterschrift, die im Akt übermittelte Ausfertigung sehr wohl.
  4. Mit Schreiben vom 11.12.2014 gab die belangte Behörde eine Stellungnahme ab. Der Bescheid sei im Vertrauen auf die elektronische Signatur an den Beschwerdeführer ohne Unterschrift expediert worden.
  5. Feststellungen: Das mit Beschwerde angefochtene Schriftstück ist das Produkt eines von der belangten Behörde zum Einsatz gebrachten EDV-Systems. Festgestellt wird, dass das Schriftstück die Bezeichnung "Bescheid" den Spruch, eine Zusammenfassung der gesetzlichen Grundlagen für die Vorschreibungen, eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung enthält. Das Schriftstück endet mit dem Beilagenverzeichnis. Der einzige Hinweis auf eine namentliche Zuordnung befindet sich auf Seite 1 des Schriftstückes oberhalb des Spruches unter dem Betreff "Auskunft". Das als Bescheid bezeichnete und an den Beschwerdeführer ergangene Schriftstück ist nicht persönlich unterschrieben worden, der Erledigung ist kein Genehmigender zu entnehmen. Auf dem Schriftstück befindet sich auf der ersten Seite rechts oben das Logo der Wiener Gebietskrankenkasse und ebenso auf der ersten Seite in der Seitenmitte im Hochformat der Passus "Amtssigniert. Information zur Prüfung des Ausdrucks: http://www.sozialversicherung.at/amtssignatur" . Die im von der belangten Behörde parallel geführten Papierakt erliegende Kopie der Erledigung enthält eine Unterschrift der Genehmigerin. Die Wiener Gebietskrankenkasse hat mit Verlautbarung Nr. 17 aus dem Jahr 2008 die Bildmarke für eine Amtssignatur im Sinne des § 19 Abs. 3 E-GovG verlautbart. Diese Verlautbarung enthält eine einzige Grafik, die eine kreisrunde Bildmarke darstellt, die im oberen Bereich den Schriftzug "Wiener Gebietskrankenkasse" enthält, in der Mitte den Bundesadler und im unteren Bereich den Schriftzug "@Amtssignatur". Diese Amtssignatur weist die angefochtene Erledigung nicht auf.Die Wiener Gebietskrankenkasse hat mit Verlautbarung Nr. 17 aus dem Jahr 2008 die Bildmarke für eine Amtssignatur im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, E-GovG verlautbart. Diese Verlautbarung enthält eine einzige Grafik, die eine kreisrunde Bildmarke darstellt, die im oberen Bereich den Schriftzug "Wiener Gebietskrankenkasse" enthält, in der Mitte den Bundesadler und im unteren Bereich den Schriftzug "@Amtssignatur". Diese Amtssignatur weist die angefochtene Erledigung nicht auf. Auf der angefochtenen Erledigung ist keine gültige elektronische Amtssignatur vorhanden.
  6. Beweiswürdigung: Der festgestellte und spruchtragende Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage, insbesondere auch aus der Stellungnahmen der belangten Behörde. Es ist davon auszugehen, dass die Behörde den Akt in vollem Umfang vorgelegt hat.
  7. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, entschieden wird, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

§ 2Z 1 und Z 5 E-Government-Gesetz, BGBL I Nr.

10/2004 bedeuten:

Paragraph 2, Ziffer eins und Ziffer 5, E-Government-Gesetz, BGBL römisch eins Nr. 10 aus 2004, bedeuten: "Identität": die Bezeichnung der Nämlichkeit von Betroffenen (Z 7) durch Merkmale, die in besonderer Weise geeignet sind, ihre Unterscheidbarkeit von anderen zu ermöglichen; solche Merkmale sind insbesondere der Name, das Geburtsdatum und der Geburtsort, aber auch etwa die Firma oder (alpha)nummerische Bezeichnungen;"Identität": die Bezeichnung der Nämlichkeit von Betroffenen (Ziffer 7,) durch Merkmale, die in besonderer Weise geeignet sind, ihre Unterscheidbarkeit von anderen zu ermöglichen; solche Merkmale sind insbesondere der Name, das Geburtsdatum und der Geburtsort, aber auch etwa die Firma oder (alpha)nummerische Bezeichnungen; "Authentizität": die Echtheit einer Willenserklärung oder Handlung in dem Sinn, dass der vorgebliche Urheber auch ihr tatsächlicher Urheber ist; § 2 Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999 definiert die elektronische Signatur wie folgt: "Elektronische Daten, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder mit diesen logisch verknüpft werden und die der Authentifizierung dienen".Paragraph 2, Signaturgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999, definiert die elektronische Signatur wie folgt: "Elektronische Daten, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder mit diesen logisch verknüpft werden und die der Authentifizierung dienen". § 19 E-GovG lautet:Paragraph 19, E-GovG lautet:

(1)Die Amtssignatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat oder Zertifikat für elektronische Siegel ausgewiesen wird.
(2)Die Amtssignatur dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einem Auftraggeber des öffentlichen Bereichs. Sie darf daher ausschließlich von diesen unter den näheren Bedingungen des Abs. 3 bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihnen erzeugten Dokumente verwendet werden.
(2)Die Amtssignatur dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einem Auftraggeber des öffentlichen Bereichs. Sie darf daher ausschließlich von diesen unter den näheren Bedingungen des Absatz 3, bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihnen erzeugten Dokumente verwendet werden.
(3)Die Amtssignatur ist im Dokument durch eine Bildmarke, die der Auftraggeber des öffentlichen Bereichs im Internet als die seine gesichert veröffentlicht hat, sowie durch einen Hinweis im Dokument, dass dieses amtssigniert wurde, darzustellen. Die Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur oder des elektronischen Siegels sind vom Auftraggeber des öffentlichen Bereichs bereitzustellen. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde Das Bundesverwaltungsgericht hat bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung unter anderem (von Amts wegen) zu prüfen, ob "Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde" vorliegt (§ 27 VwGVG). Dazu zählt auch die Frage, ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Art 130 B-VG entspricht (zB Bescheidqualität besitzt) und folglich mit Beschwerde

Art 130B-VG angefochten werden kann (vgl. 19.12.2012 Vw

GH 2011/06/0114). Unzuständigkeit der Behörde liegt somit auch in jenen Fällen vor, in denen die belangte Behörde eine Beschwerde nicht meritorisch entscheiden darf, ua weil ihre Zuständigkeit mangels Vorliegen eines Bescheides nicht gegeben ist. In solchen Fällen ist die Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.Das Bundesverwaltungsgericht hat bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung unter anderem (von Amts wegen) zu prüfen, ob "Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde" vorliegt (Paragraph 27, VwGVG). Dazu zählt auch die Frage, ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Artikel 130, B-VG entspricht (zB Bescheidqualität besitzt) und folglich mit Beschwerde

Artikel 130, B-VG angefochten werden kann vergleiche 19.12.2012 Vw

GH 2011/06/0114). Unzuständigkeit der Behörde liegt somit auch in jenen Fällen vor, in denen die belangte Behörde eine Beschwerde nicht meritorisch entscheiden darf, ua weil ihre Zuständigkeit mangels Vorliegen eines Bescheides nicht gegeben ist. In solchen Fällen ist die Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen. Im vorliegenden Fall liegt aus folgenden Gründen kein Bescheid und damit kein der Beschwerde

Art 130

B-VG zugänglicher Rechtsakt vor:Im vorliegenden Fall liegt aus folgenden Gründen kein Bescheid und damit kein der Beschwerde

Artikel 130

, B-VG zugänglicher Rechtsakt vor:

§ 18

Abs 3 AVG sind sämtliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

Paragraph 18, Absatz 3, AVG sind sämtliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten. Die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts haben in ihrer Rechtsprechung darauf verwiesen, dass auch der automationsunterstützte Bescheid tatsächlich von der Verwaltungsbehörde veranlasst worden sein muss. Die nach außen in Erscheinung tretende Erledigung muss in jedem Einzelfall auf den Willen des durch das Gesetz zur Entscheidung berufenen Organs zurückführbar sein (VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009). Obwohl im Rahmen der Beschwerde das Nichtvorliegen eines Bescheides nicht moniert wurde, ist diese Frage amtswegig zu prüfen, da das Rechtsschutzsystem der österreichischen Verfassung typengebunden ist. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 15.10.2014, Zl. 2014/08/0009, aus, dass die Darstellung der Amtssignatur (§ 19 Abs 3 E-GovG) nicht die Genehmigung ersetzt, sondern darin vielmehr lediglich die Urheberschaft der Behörde dokumentiert wird. Somit muss eine Erledigung selbst von jedem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (vgl. VwGH, 22.10.2012, 2010/03/0024). Wurden Erledigungen elektronisch erstellt, so kann an die Stelle der Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 15.10.2014, Zl. 2014/08/0009, aus, dass die Darstellung der Amtssignatur (Paragraph 19, Absatz 3, E-GovG) nicht die Genehmigung ersetzt, sondern darin vielmehr lediglich die Urheberschaft der Behörde dokumentiert wird. Somit muss eine Erledigung selbst von jedem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor vergleiche VwGH, 22.10.2012, 2010/03/0024). Wurden Erledigungen elektronisch erstellt, so kann an die Stelle der Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten. Die belangte Behörde beruft sich in ihren Stellungnahmen vom 11.12.2014 darauf, dass das Schriftstück elektronisch amtssigniert worden sei. § 2 Z 5 E-GovG sieht vor, dass ein Verfahren existieren muss, das die Authentizität der bescheiderlassenden Stelle nachweist, somit die Urheberschaft der Behörde dokumentiert.Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG sieht vor, dass ein Verfahren existieren muss, das die Authentizität der bescheiderlassenden Stelle nachweist, somit die Urheberschaft der Behörde dokumentiert. Zweck einer (elektronischen) Signatur (Unterschrift) besteht darin, ein Dokument dem Signator (Unterzeichner) zuzuordnen. Dazu werden dem elektronischen Dokument elektronische Daten beigefügt, die die Identität des Signierenden und die Integrität des signierten Dokuments feststellen. Was nun die beschwerdegegenständliche Erledigung betrifft, so weist diese weder eine Unterschrift noch eine elektronische Signatur im Sinne des § 2 Z 5 E-GovG auf.Was nun die beschwerdegegenständliche Erledigung betrifft, so weist diese weder eine Unterschrift noch eine elektronische Signatur im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG auf. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 17.12.2015, Ra 2015/08/0079, in einem dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren ähnlichen Fall festgestellt, dass eine dem E-GovG entsprechende Amtssignatur schon dann vorhanden ist, wenn der Bescheid (in seinem Kopfteil) eine Bildmarke iSd § 19 Abs. 3 E-GovG enthält, welche die belangte Behörde als Auftraggeberin des öffentlichen Bereiches im Internet als die ihre gesichert veröffentlicht hat und am Seitenrand der ersten Seite eine Hinweis auf die Amtssignatur vorhanden ist.Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 17.12.2015, Ra 2015/08/0079, in einem dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren ähnlichen Fall festgestellt, dass eine dem E-GovG entsprechende Amtssignatur schon dann vorhanden ist, wenn der Bescheid (in seinem Kopfteil) eine Bildmarke iSd Paragraph 19, Absatz 3, E-GovG enthält, welche die belangte Behörde als Auftraggeberin des öffentlichen Bereiches im Internet als die ihre gesichert veröffentlicht hat und am Seitenrand der ersten Seite eine Hinweis auf die Amtssignatur vorhanden ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall weist die Erledigung jedoch keine rechtsgültige Amtssignatur auf. Die belangte Behörde hat mit Verlautbarung Nr. 17 aus dem Jahr 2008 die Bildmarke für eine Amtssignatur im Sinne des § 19 Abs. 3 E-GovG kundgemacht.Die belangte Behörde hat mit Verlautbarung Nr. 17 aus dem Jahr 2008 die Bildmarke für eine Amtssignatur im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, E-GovG kundgemacht. Diese Verlautbarung enthält eine einzige Grafik, die eine kreisrunde Bildmarke darstellt, welche im oberen Bereich den Schriftzug "Wiener Gebietskrankenkasse" enthält, in der Mitte den Bundesadler und im unteren Bereich den Schriftzug "@Amtssignatur". Laut § 2 dieser Verlautbarung ist diese Bildmarke auf amtliche Verlautbarungen der Wr. Gebietskrankenkasse anzuwenden, die ab dem 01.02.2008 erfolgen. Die vorliegende Erledigung vom 09.12.2013 hätte somit diese Bildmarke aufweisen müssen.Diese Verlautbarung enthält eine einzige Grafik, die eine kreisrunde Bildmarke darstellt, welche im oberen Bereich den Schriftzug "Wiener Gebietskrankenkasse" enthält, in der Mitte den Bundesadler und im unteren Bereich den Schriftzug "@Amtssignatur". Laut Paragraph 2, dieser Verlautbarung ist diese Bildmarke auf amtliche Verlautbarungen der Wr. Gebietskrankenkasse anzuwenden, die ab dem 01.02.2008 erfolgen. Die vorliegende Erledigung vom 09.12.2013 hätte somit diese Bildmarke aufweisen müssen. Am 29.09.2015 verlautbarte die Wiener Gebietskrankenkasse unter der Verlautbarung Nr. 175 aus dem Jahr 2015 zusätzliche Bildmarken, so auch das im ggst Bescheid verwendete Logo mit dem Schriftzug "Wiener Gebietskrankenkasse WGKK". Diese Kundmachung gilt für Amtssignaturen, die nach dem Tag der Kundmachung, also ab dem 29.09.2015 erfolgen. Für das am 09.12.2013 erstellte Schriftstück der Wiener Gebietskrankenkasse wäre daher jene Bildmarke der Verlautbarung Nr. 17 aus dem Jahr 2008 anzuwenden gewesen, um eine rechtsgültige Amtssignatur zu bewirken. Da die belangte Behörde im gegenständlichen Fall keine Bildmarke für eine Amtssignatur verwendet hat, welche sie – zum Zeitpunkt der Ausfertigung der Erledigung - im Sinne des § 19 Abs. 3 E-GovG verlautbart hatte, liegt keine gültige Amtssignatur vor. Da die dem Beschwerdeführer zugestellte Ausfertigung zudem auch keine (andere) Unterschrift enthält, ist die Erledigung absolut nichtig.Da die belangte Behörde im gegenständlichen Fall keine Bildmarke für eine Amtssignatur verwendet hat, welche sie – zum Zeitpunkt der Ausfertigung der Erledigung - im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, E-GovG verlautbart hatte, liegt keine gültige Amtssignatur vor. Da die dem Beschwerdeführer zugestellte Ausfertigung zudem auch keine (andere) Unterschrift enthält, ist die Erledigung absolut nichtig.

§ 28Vw

GVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde durch Erkenntnis zu Erledigungen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde durch Erkenntnis zu Erledigungen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Wie sich aus den Ausführungen ergibt, existiert im vorliegenden Fall kein Bescheid und liegt damit kein der Beschwerde gem. Art 130 B-VG zugänglicher Rechtsakt vor. Zur Entscheidung über die dagegen erhobene Beschwerde ist das Bundesverwaltungsgericht folglich nicht zuständig und ist diese zurückzuweisen.Wie sich aus den Ausführungen ergibt, existiert im vorliegenden Fall kein Bescheid und liegt damit kein der Beschwerde gem. Artikel 130, B-VG zugänglicher Rechtsakt vor. Zur Entscheidung über die dagegen erhobene Beschwerde ist das Bundesverwaltungsgericht folglich nicht zuständig und ist diese zurückzuweisen. Verzicht auf eine mündliche Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der Sachverhalt war

§ 24Abs. 4 Vw

GVG und Art 6. Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten entscheidungsreif, da gegenständlich ausschließlich eine Rechtsfrage, nämlich die Frage der Bescheidqualität des in Beschwerde gezogenen Schriftstücks zu klären war, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.Der Sachverhalt war

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG und Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten entscheidungsreif, da gegenständlich ausschließlich eine Rechtsfrage, nämlich die Frage der Bescheidqualität des in Beschwerde gezogenen Schriftstücks zu klären war, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der hg. Beschluss hält sich vielmehr an die darin zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W201.2005302.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.