Österreich gereist sei. Sein Zielland sei Schweden, weil seine Mutter und seine fünf Geschwister dort leben würden. Mit der Asylantragstellung durch die Jugendwohlfahrt sei er nicht einverstanden, da er
Schweden zu seiner Familie weiterreisen wolle. Sein Vater und ein weiterer Bruder seien auch aus Afghanistan ausgereist, seien aber von Bulgarien wieder abgeschoben worden. In der Folge gelangte die Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit den minderjährigen Dritt- bis Siebtbeschwerdeführern spätestens am 01.08.2016 illegal in das österreichische Bundesgebiet und sie stellten – die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin für ihre minderjährigen Kinder – jeweils am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Zur Erstbeschwerdeführerin liegt eine EURODAC-Treffermeldung zu einer Asylantragstellung in Schweden vom 13.07.2014 vor. Im Verlauf ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 02.08.2016 brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass ihr Ehemann und zwei weitere minderjährige Söhne unbekannten Aufenthaltes seien, sie hätten sich vor zwei Jahren in Griechenland verloren. Sie seien vor zwei Jahren aus Afghanistan ausgereist und über Pakistan und die Türkei
Griechenland und anschließend
Schweden gereist. Dort hätten sie einen Asylantrag gestellt und bereits einen Negativbescheid erhalten. Sie hätten zwei Jahre im Camp gewohnt und sie habe währenddessen ihren Mann und ihre zwei anderen Kinder gesucht, aber nicht gefunden. Sie wolle nicht
Schweden zurück, weil sie gehört habe, dass ihr Mann und ihre zwei Söhne in Österreich seien. Der Drittbeschwerdeführer gab an, in Österreich seine Mutter und fünf Geschwister zu haben, sein Vater und zwei weitere Brüder seien unbekannten Aufenthaltes. Sie hätten zwei Jahre in Schweden gelebt, ihm habe es dort gefallen und er würde wieder zurückgehen. Nun hätten sie aber gehört, dass sein Vater und seine zwei Brüder in Österreich seien und sie würden da bleiben wollen. Am 03.08.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Zweitbeschwerdeführers vor dem BFA in Anwesenheit seines Rechtsberaters als gesetzlichem Vertreter. Er habe keine Dokumente, diese habe sein Vater. Befragt
seinen Eltern gab er an, dass er seinen Vater und einen seiner Brüder in Bulgarien verloren habe, er wisse nicht, wo sie jetzt seien. Seine Mutter und seine fünf Geschwistern seien in Schweden, er wisse aber nichts Genaueres. Dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem ist zu entnehmen, dass der Zweitbeschwerdeführer laut Mitteilung von ORS am 04.08.2016 durch
kommen der Mutter und Geschwister kein unbegleiteter minderjähriger Flüchtling mehr sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 23.09.2016 betreffend die Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die EURODAC-Treffermeldung ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Schweden. Hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers wies das BFA darauf hin, dass dieser am 15.07.2016 in Österreich einen Asylantrag gestellt und angegeben hätte, dass sich seine Mutter und Geschwister in Schweden aufhalten würden. Da diese nun
Österreich gereist seien, beziehe sich das Wiederaufnahmeersuchen auch auf den Zweitbeschwerdeführer.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 23.09.2016 betreffend die Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die EURODAC-Treffermeldung ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Schweden. Hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers wies das BFA darauf hin, dass dieser am 15.07.2016 in Österreich einen Asylantrag gestellt und angegeben hätte, dass sich seine Mutter und Geschwister in Schweden aufhalten würden. Da diese nun
Österreich gereist seien, beziehe sich das Wiederaufnahmeersuchen auch auf den Zweitbeschwerdeführer. Mit Schreiben vom 07.10.2016 informierte die schwedische Dublin-Behörde das BFA, dass das Wiederaufnahmeersuchen betreffend die Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO vom 23.09.2016 abgelehnt werde, da der Zweitbeschwerdeführer in Schweden niemals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Sollte das BFA ein neues Wiederaufnahmeersuchen betreffend die anderen Familienmitglieder schicken, werde dieses akzeptiert. Hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers würden für eine Zustimmung Schwedens mehr Informationen benötigt werden und das BFA werde ersucht, das behauptete Familienverhältnis in einem Aufnahmeersuchen
2 Dublin III-VO näher darzustellen.Mit Schreiben vom 07.10.2016 informierte die schwedische Dublin-Behörde das BFA, dass das Wiederaufnahmeersuchen betreffend die Beschwerdeführer gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO vom 23.09.2016 abgelehnt werde, da der Zweitbeschwerdeführer in Schweden niemals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Sollte das BFA ein neues Wiederaufnahmeersuchen betreffend die anderen Familienmitglieder schicken, werde dieses akzeptiert. Hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers würden für eine Zustimmung Schwedens mehr Informationen benötigt werden und das BFA werde ersucht, das behauptete Familienverhältnis in einem Aufnahmeersuchen
Das BFA richtete in der Folge am 12.10.2016 betreffend die Erstbeschwerdeführerin und die Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO gestütztes neues Wiederaufnahmeersuchen an Schweden, welchem Schweden mit Schreiben vom 17.10.2016 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zustimmte.Das BFA richtete in der Folge am 12.10.2016 betreffend die Erstbeschwerdeführerin und die Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO gestütztes neues Wiederaufnahmeersuchen an Schweden, welchem Schweden mit Schreiben vom 17.10.2016 gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zustimmte. Am 20.10.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor dem BFA. Hierbei legte die Erstbeschwerdeführerin Geburtsurkunden ihrer minderjährigen Kinder vor und gab an, dass der Zweitbeschwerdeführer ihr ältestes Kind sei. Die Unterlagen von ihr und ihren zwei anderen Söhnen seien bei ihrem Ehemann. Sie habe in Schweden dreimal einen negativen Bescheid erhalten. Der Zweitbeschwerdeführer bestätigte in seiner Einvernahme, dass die Erstbeschwerdeführerin seine Mutter sei. Sein Vater habe seine Dokumente, er wisse nicht, wo dieser jetzt sei. Er sei in Bulgarien von ihm und einem seiner Brüder getrennt worden. Sie hätten Afghanistan alle gemeinsam verlassen und hätten sich in Griechenland getrennt, seine Mutter sei von dort mit seinen Geschwistern
Schweden geflogen. Wie seine Mutter ihn hier in Österreich gefunden habe, wisse er nicht. Das BFA richtete am 06.12.2016 betreffend den Zweitbeschwerdeführer ein auf Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Schweden und übermittelte eine vom Zweitbeschwerdeführer und von der Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin des Zweitbeschwerdeführers unterzeichnete Zustimmungserklärung. Schweden stimmte dem Aufnahmeersuchen mit Schreiben vom 13.12.2016 gemäß Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zu.Das BFA richtete am 06.12.2016 betreffend den Zweitbeschwerdeführer ein auf Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Schweden und übermittelte eine vom Zweitbeschwerdeführer und von der Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin des Zweitbeschwerdeführers unterzeichnete Zustimmungserklärung. Schweden stimmte dem Aufnahmeersuchen mit Schreiben vom 13.12.2016 gemäß Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Am 19.01.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Erst-, Zweit und Drittbeschwerdeführer vor dem BFA
durchgeführter Rechtsberatung. Die Erstbeschwerdeführerin legte mehrere ärztliche Befunde vor und gab an, in Behandlung zu sein. Aus dem Ambulanzbericht eines Landeskrankenhauses vom 12.12.2016 geht hervor, dass bei der Erstbeschwerdeführerin i.e.L. vertebragene Cervicocephalgie, ein Harnwegsinfekt und eine V.a. Eisenmangelanämie diagnostiziert wurde. Als Procedere wurde zur Behandlung des Harnwegsinfektes eine medikamentöse Therapie verschrieben und hinsichtlich der weiteren Beschwerden die Durchführung einer CT Schädel, ein Röntgen der HWS inkl. Funktionsaufnahmen und eine transorale Aufnahme von C2 mit anschließender Vorstellung mit den Befunden beim Neurologen empfohlen. Aus einem Befund zur HWS vom 15.12.2016 ergeben sich die Diagnosen überstreckte Halswirbelsäule, Superiorstellung des Atlas sowie angedeutete flache cranicervicale rechtskonvexe Skoliose. Der Befund zur CT vom 15.12.2016 ergab keine Auffälligkeiten. Die Erstbeschwerdeführerin gab weiters an, vor ca. 1,5 Jahren an Schlafstörungen und Depressionen erkrankt zu sein und diesbezüglich in Schweden eine Behandlung bekommen zu haben. Dort sei festgestellt worden, dass sie sich zu viele Sorge mache und zu viel Stress habe und sie deshalb die Depressionen bekommen habe. Sie sei diesbezüglich auch schon in Österreich bei einem Arzt gewesen und habe die Medikamente Stilnoct und Baldriantinktur verschrieben bekommen. Ihren Kindern gehe es gesundheitlich gut. Auch der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer gaben an, dass es ihnen gut gehe und sie nicht in medizinischer Behandlung seien.Die Erstbeschwerdeführerin legte mehrere ärztliche Befunde vor und gab an, in Behandlung zu sein. Aus dem Ambulanzbericht eines Landeskrankenhauses vom 12.12.2016 geht hervor, dass bei der Erstbeschwerdeführerin i.e.L. vertebragene Cervicocephalgie, ein Harnwegsinfekt und eine römisch fünf.a. Eisenmangelanämie diagnostiziert wurde. Als Procedere wurde zur Behandlung des Harnwegsinfektes eine medikamentöse Therapie verschrieben und hinsichtlich der weiteren Beschwerden die Durchführung einer CT Schädel, ein Röntgen der HWS inkl. Funktionsaufnahmen und eine transorale Aufnahme von C2 mit anschließender Vorstellung mit den Befunden beim Neurologen empfohlen. Aus einem Befund zur HWS vom 15.12.2016 ergeben sich die Diagnosen überstreckte Halswirbelsäule, Superiorstellung des Atlas sowie angedeutete flache cranicervicale rechtskonvexe Skoliose. Der Befund zur CT vom 15.12.2016 ergab keine Auffälligkeiten. Die Erstbeschwerdeführerin gab weiters an, vor ca. 1,5 Jahren an Schlafstörungen und Depressionen erkrankt zu sein und diesbezüglich in Schweden eine Behandlung bekommen zu haben. Dort sei festgestellt worden, dass sie sich zu viele Sorge mache und zu viel Stress habe und sie deshalb die Depressionen bekommen habe. Sie sei diesbezüglich auch schon in Österreich bei einem Arzt gewesen und habe die Medikamente Stilnoct und Baldriantinktur verschrieben bekommen. Ihren Kindern gehe es gesundheitlich gut. Auch der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer gaben an, dass es ihnen gut gehe und sie nicht in medizinischer Behandlung seien. Befragt
Familienangehörigen in Österreich gab die Erstbeschwerdeführerin an, eine Schwägerin in einer genannten Stadt zu haben, zu der sie eine sehr enge Bindung habe und die sie sehr viel unterstütze. Sie telefoniere täglich mit ihr und sie komme sie häufig besuchen. Seit ihrer Ankunft in Österreich sei sie etwa sieben- bis achtmal bei ihnen gewesen und habe ihren drei älteren Kindern jedes Mal Taschengeld von etwa 30 Euro pro Kopf gegeben. Sie kaufe auch immer wieder Bekleidung und andere Dinge, die ihre Kinder brauchen würden, und begleite sie bei Amtswegen. Sie hätten Kontakt gehabt, als die Erstbeschwerdeführerin noch in Afghanistan gelebt habe, während ihrer Zeit in Schweden habe kein Kontakt bestanden. Ein gemeinsamer Haushalt habe nie bestanden. Der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer gaben ebenfalls an, eine sehr enge Beziehung zu ihrer Tante zu haben. Sie würden miteinander telefonieren, und die Tante besuche sie, gebe ihnen Geld und kaufe ihnen notwendige Sachen. Zu ihrem Aufenthalt in Schweden gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie habe dort zwei Jahre gelebt. Sie sei in einem Lager mit 300 Personen gewesen und ihr Antrag sei dreimal negativ entschieden worden. Konkrete Vorfälle habe es in Schweden nicht gegeben, aber sie sei allein mit fünf Kindern dort gewesen und auch das sei nicht berücksichtigt worden. Sie habe dort auch Depressionen bekommen und sei krank geworden. Sie wolle auf keinen Fall zurück, sie sei in Österreich sehr glücklich und wolle hier bleiben. Auch ihre Kinder würden sich hier sehr wohl fühlen, eine Schule besuchen und Freunde haben. Es würde ihnen in Österreich besser als in Schweden gefallen. Der Zweitbeschwerdeführer gab an, selbst noch nicht in Schweden gewesen zu sein, aber laut seiner Mutter sei das Leben dort sehr schlecht gewesen. Er wolle nicht
Schweden. Außerdem sei seine Mutter krank und in medizinischer Behandlung. Der Drittbeschwerdeführer gab an, nicht
Schweden zu wollen, sie hätten dort nichts bekommen außer drei negativen Entscheidungen und sie hätten in einem riesigen Lager gelebt. Das Leben sei sehr schwer in Schweden gewesen. Die Erst-, Zweit- und Drittbeschwerdeführer sagten jeweils aus, mit ehrenamtlicher Unterstützung Deutsch zu lernen. 2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und in den Bescheiden der Erst- sowie Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer ausgesprochen, dass Schweden für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers, dass Schweden für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung
Schweden gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und in den Bescheiden der Erst- sowie Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer ausgesprochen, dass Schweden für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers, dass Schweden für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung
Schweden gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Lage im Mitgliedstaat wurde im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):
Schweden überstellt wurden 160 Personen. Die Dublin-Verordnung wird seitens Schwedens sehr strikt ausgelegt und deren hierarchischer Aufbau respektiert. Das schwedische Fremdengesetz bezieht sich zwar auf die Dublin-Verordnung, allerdings nicht im Detail, als die Dublin-Verordnung selbst schwedisches Recht darstellt (AIDA 5.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA – Asylum Information Database (5.12.2015): National Country Report Sweden, provided by Caritas Sweden and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_se_update.iii_.pdf, Zugriff 21.9.2016 -Strichaufzählung Migrationsverket (19.9.2016): Anfragebeantwortung, per E-Mail
Möglichkeit berücksichtigt. Familien werden immer getrennt von anderen AW und in eigenen Zimmern untergebracht. Wird ein Antrag abgelehnt, steht die Unterbringung bis zum Ende der Ausreisefrist zur Verfügung. (Migrationsverket 20.7.2016b). Die schwedische Asylbehörde stellt Unterbringungseinrichtungen zur Verfügung. Auch ein Taggeld ist vorgesehen. Im Falle von Folgeanträgen besteht nur ein eingeschränktes Recht auf Versorgung (AIDA 5.12.2015). Da zuletzt die Antragszahlen in Schweden wieder sanken, baut die Behörde zuvor benötigte und geschaffene Unterbringungskapazitäten wieder ab (Migrationsverket 12.8.2016). Quellen: -Strichaufzählung AIDA – Asylum Information Database (5.12.2015): National Country Report Sweden, provided by Caritas Sweden and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_se_update.iii_.pdf, Zugriff 21.9.2016 -Strichaufzählung Migrationsverket (20.7.2016b): Accommodation, http://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-in-Sweden/While-you-are-waiting-for-a-decision/Accommodation.html, Zugriff 21.9.2016 -Strichaufzählung Migrationsverket (12.8.2016): Avveckling av tillfälliga asylboenden, http://www.migrationsverket.se/Andra-aktorer/Fastighetsagare-och-uthyrare/Nyhetsarkiv/Nyhetsarkiv-for-fastighetsagare/2016-08-12-Avveckling-av-tillfalliga-asylboenden.html, Zugriff 21.9.2016 -Strichaufzählung Migrationsverket (16.8.2016): The new temporary law has entered into force, http://www.migrationsverket.se/English/About-the-Migration-Agency/News-archive/News-archive-2016/2016-08-16-The-new-temporary-law-has-entered-into-force.html, Zugriff 21.9.2016 4.2. Medizinische Versorgung Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notfallhilfe, unaufschiebbare medizinische und zahnmedizinische Versorgung, sowie Versorgung bei Schwangerschaft etc. Alle AW erhalten auch die Möglichkeit einer Gesundenuntersuchung. Wer nicht Schwedisch spricht, hat das Recht auf eine Übersetzer. Für medizinische Leistungen ist je
Art eine gewisse Gebühr zu bezahlen. Es gibt auch eine Rezeptgebühr. Unter gewissen Bedingungen kann ein Teil dieser Gebühren von der Migrationsbehörde rückerstattet werden (Migrationsverket 1.6.2016; vgl. AIDA 5.12.2015).Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notfallhilfe, unaufschiebbare medizinische und zahnmedizinische Versorgung, sowie Versorgung bei Schwangerschaft etc. Alle AW erhalten auch die Möglichkeit einer Gesundenuntersuchung. Wer nicht Schwedisch spricht, hat das Recht auf eine Übersetzer. Für medizinische Leistungen ist je
Art eine gewisse Gebühr zu bezahlen. Es gibt auch eine Rezeptgebühr. Unter gewissen Bedingungen kann ein Teil dieser Gebühren von der Migrationsbehörde rückerstattet werden (Migrationsverket 1.6.2016; vergleiche AIDA 5.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA – Asylum Information Database (5.12.2015): National Country Report Sweden, provided by Caritas Sweden and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_se_update.iii_.pdf, Zugriff 21.9.2016 -Strichaufzählung Migrationsverket (1.6.2016): Health care for asylum seekers, http://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-in-Sweden/While-you-are-waiting-for-a-decision/Health-care.html, Zugriff 21.9.2016 Die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, weil hinsichtlich der Erst- sowie Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO formell erfüllt (und sohin Schweden für die Prüfung des Antrages zuständig) sei und sich Schweden hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers
2 Dublin III-VO für zuständig erklärt habe. Aus medizinischer Sicht spreche nichts gegen eine Rücküberstellung der Beschwerdeführer
Schweden, es würden keine Hinweise auf eine nicht gegebene Transportfähigkeit vorliegen. Im gegenständlichen Fall handle es sich um Familienverfahren und habe sich für sämtliche Beschwerdeführer dieselbe aufenthaltsbeendende Maßnahme ergeben. Durch die Außerlandesbringung der gesamten Familie aus Österreich
Schweden bleibe die Einheit der Familie gewahrt, die getroffene Entscheidung würde demnach keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens darstellen. Zwar würden familiäre bzw. verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Form der Schwägerin der Erstbeschwerdeführerin bestehen, es liege aber kein gemeinsamer Haushalt vor und habe ein solcher auch nie bestanden. Weiters bestehe zu der angeführten Verwandten weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC oder der EMRK im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführer ernstlich für möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.Die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, weil hinsichtlich der Erst- sowie Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO formell erfüllt (und sohin Schweden für die Prüfung des Antrages zuständig) sei und sich Schweden hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers
Aus medizinischer Sicht spreche nichts gegen eine Rücküberstellung der Beschwerdeführer
Schweden, es würden keine Hinweise auf eine nicht gegebene Transportfähigkeit vorliegen. Im gegenständlichen Fall handle es sich um Familienverfahren und habe sich für sämtliche Beschwerdeführer dieselbe aufenthaltsbeendende Maßnahme ergeben. Durch die Außerlandesbringung der gesamten Familie aus Österreich
Schweden bleibe die Einheit der Familie gewahrt, die getroffene Entscheidung würde demnach keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens darstellen. Zwar würden familiäre bzw. verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Form der Schwägerin der Erstbeschwerdeführerin bestehen, es liege aber kein gemeinsamer Haushalt vor und habe ein solcher auch nie bestanden. Weiters bestehe zu der angeführten Verwandten weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC oder der EMRK im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführer ernstlich für möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. 3. Gegen diese Bescheide richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführer vorbrachten, das BFA habe es unterlassen, die individuelle und unmittelbare Bedrohungssituation der Beschwerdeführer zu prüfen und eine Grobprüfung der Defizite im Asylverfahren des zuständigen Landes vor allem hinsichtlich der grundsätzlichen Ablehnung der Asylanträge aus Afghanistan vorzunehmen. Bei der Familie handle es sich um besonders vulnerable Personen, bei welchen eine posttraumatische Belastungsstörung entstanden sei.
einer Überstellung
Schweden werde die Familie mit hoher Wahrscheinlichkeit
Afghanistan abgeschoben, wo sie über keinerlei soziale oder familiäre Netzwerke verfüge. Um eine Verletzung der GRC und der EMRK zu vermeiden, müsse der Selbsteintritt erklärt werden. In der Beschwerde wurden unter anderem auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Vorgelegt wurden weiters ein Schreiben über den Schulbesuch der Viert- und Fünftbeschwerdeführer und den Kindergartenbesuch der Sechst- und Siebtbeschwerdeführer sowie ein die Erstbeschwerdeführerin betreffender Befund vom 24.01.2017 eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, aus welchem die Diagnose "Cephalea bei ausgeprägter Depressio" hervorgeht und eine medikamentöse Therapie verordnet wurde. Belege für die in der Beschwerde vorgebrachte bei der Familie entstandene posttraumatische Belastungsstörung wurden nicht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
der Dublin-VO eingegangen ist. Aus den in den angefochtenen Bescheiden dargestellten Länderinformationen ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass das schwedische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in Schweden den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, haben die Beschwerdeführer sohin nicht dargetan. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer beruhen auf ihren Aussagen und hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin auf den im Akt einliegenden ärztlichen Unterlagen. Die Feststellungen zu den familiären Bindungen der Beschwerdeführer im Inland beruhen auf ihren Angaben. Dass die Erst-, Zweit- und Drittbeschwerdeführer mit ehrenamtlicher Unterstützung Deutsch lernen, die Viert- und Fünftbeschwerdeführer die Schule besuchen und die Sechst- und Siebtbeschwerdeführer den Kindergarten besuchen, ergibt sich aus ihren Angaben sowie dem vorgelegten Schreiben der Schule und des Kindergartens. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten: § 5
Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder
jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2.
den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Art. 7Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate
dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate
dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
gewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17Artikel 17 Ermessensklauseln
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der
Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac
Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der
Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac
Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten
Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten
Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. KAPITEL VKAPITEL römisch fünf PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATES Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet: a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat,
Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen; b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält,
Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen; c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält,
Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen; d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält,
Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
dem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen." 3.2. Die Verpflichtung Schwedens zur Wiederaufnahme der Erst- und Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO, da sie dort erstmals um die Gewährung internationalen Schutzes ansuchten und sie
Ablehnung ihrer Anträge in Schweden die vorliegenden Anträge in Österreich stellten. Schweden hat auf dieser Rechtsgrundlage der Wiederaufnahme auch ausdrücklich zugestimmt. Die Verpflichtung zur Aufnahme des Zweitbeschwerdeführers ergibt sich aus der Zustimmung der schwedischen Dublin-Behörde auf Grundlage des Art. 17 Abs. 2 Dublin3.2. Die Verpflichtung Schwedens zur Wiederaufnahme der Erst- und Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer ergibt sich aus Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO, da sie dort erstmals um die Gewährung internationalen Schutzes ansuchten und sie
Ablehnung ihrer Anträge in Schweden die vorliegenden Anträge in Österreich stellten. Schweden hat auf dieser Rechtsgrundlage der Wiederaufnahme auch ausdrücklich zugestimmt. Die Verpflichtung zur Aufnahme des Zweitbeschwerdeführers ergibt sich aus der Zustimmung der schwedischen Dublin-Behörde auf Grundlage des Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Schwedens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und 17 Abs. 2 (humanitäre Klausel) Dublin III-VO ergibt sich mangels enger familiärer Anknüpfungspunkte zu Personen, die zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt wären, keine österreichische Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages der Beschwerdeführer.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und 17 Absatz 2, (humanitäre Klausel) Dublin III-VO ergibt sich mangels enger familiärer Anknüpfungspunkte zu Personen, die zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt wären, keine österreichische Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages der Beschwerdeführer. 3.3.
der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts
1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts
Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. 3.3.
der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem
EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates
der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).
der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem
, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates
der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125). Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Artikel 3, EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).
der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem
EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"). Im Fall D./Vereinigtes Königreich ("St. Kitts"), EGMR 02.05.1997, 30240/96, lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass der Beschwerdeführer schwerkrank war und dem Tod nahe schien, für ihn in seinem Herkunftsstaat eine Pflege oder medizinische Versorgung nicht gewährleistet werden konnte und er dort keine Familie hatte, die ihn pflegen oder auch nur mit einem Mindestmaß an Lebensmitteln, Unterkunft oder sozialer Unterstützung versorgen hätte können (z. B. EGMR 30.06.2015, 39350/13, A.S., Rn. 31; 26.02.2015, 1412/12, M.T., Rn. 47; Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 42).
der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem
, EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"). Im Fall D./Vereinigtes Königreich ("St. Kitts"), EGMR 02.05.1997, 30240/96, lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass der Beschwerdeführer schwerkrank war und dem Tod nahe schien, für ihn in seinem Herkunftsstaat eine Pflege oder medizinische Versorgung nicht gewährleistet werden konnte und er dort keine Familie hatte, die ihn pflegen oder auch nur mit einem Mindestmaß an Lebensmitteln, Unterkunft oder sozialer Unterstützung versorgen hätte können (z. B. EGMR 30.06.2015, 39350/13, A.S., Rn. 31; 26.02.2015, 1412/12, M.T., Rn. 47; Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 42). Der EGMR schloss nicht aus, dass es "andere ganz außergewöhnliche Fälle" geben kann, in denen die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hielt es jedoch für geboten, die im Fall D./Vereinigtes Königreich festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle beizubehalten. Er erachtete diese Schwelle für richtig, weil der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Zielstaat. Wenn die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver als im Aufenthaltsstaat ist, dann ist dies unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 43; 22.06.2004, 17868/03, Ndangoya; 06.02.2001, 44599/98, Bensaid, Rn. 38; vgl. auch VfGH 06.03.2008, B 2400/07).Der EGMR schloss nicht aus, dass es "andere ganz außergewöhnliche Fälle" geben kann, in denen die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hielt es jedoch für geboten, die im Fall D./Vereinigtes Königreich festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle beizubehalten. Er erachtete diese Schwelle für richtig, weil der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Zielstaat. Wenn die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver als im Aufenthaltsstaat ist, dann ist dies unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 43; 22.06.2004, 17868/03, Ndangoya; 06.02.2001, 44599/98, Bensaid, Rn. 38; vergleiche auch VfGH 06.03.2008, B 2400/07). Zu diesen "anderen ganz außergewöhnlichen Fällen" präzisierte der EGMR seine Rechtsprechung im Fall Paposhvili (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, Rn. 183-192), in dem es um die beabsichtigte Abschiebung eines an einer lebensbedrohlichen Erkrankung, nämlich an chronischer lymphatischer Leukämie, leidenden Mannes von Belgien
Georgien ging, folgendermaßen: "183. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die "anderen ganz außergewöhnlichen Fälle" im Sinn des Urteils N. gegen das Vereinigte Königreich, Rn. 43, die ein Problem
EMRK aufwerfen können, derart verstanden werden sollten, dass es dabei um Situationen im Zusammenhang mit der Abschiebung eines schwer kranken Menschen geht, in denen gewichtige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dieser, auch wenn er sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet, einer realen Gefahr ausgesetzt wäre, wegen des Fehlens einer geeigneten Heilbehandlung im Zielstaat oder des mangelnden Zugangs zu einer solchen Heilbehandlung eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die ein starkes Leid zur Folge hat, oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zu erfahren. Der Gerichtshof betont, dass diese Situationen im Einklang stehen mit der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK in Fällen der Abschiebung schwer kranker Ausländer."183. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die "anderen ganz außergewöhnlichen Fälle" im Sinn des Urteils N. gegen das Vereinigte Königreich, Rn. 43, die ein Problem
, EMRK aufwerfen können, derart verstanden werden sollten, dass es dabei um Situationen im Zusammenhang mit der Abschiebung eines schwer kranken Menschen geht, in denen gewichtige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dieser, auch wenn er sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet, einer realen Gefahr ausgesetzt wäre, wegen des Fehlens einer geeigneten Heilbehandlung im Zielstaat oder des mangelnden Zugangs zu einer solchen Heilbehandlung eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die ein starkes Leid zur Folge hat, oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zu erfahren. Der Gerichtshof betont, dass diese Situationen im Einklang stehen mit der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK in Fällen der Abschiebung schwer kranker Ausländer. 184. Was die Frage betrifft, ob die genannten Bedingungen in einer bestimmten Situation erfüllt sind, hält der Gerichtshof fest, dass er in Fällen der Abschiebung von Ausländern nicht selbst die Asylanträge prüft oder die Art und Weise, wie Staaten die Einreise, den Aufenthalt und die Abschiebung von Ausländern kontrollieren, überprüft.
EMRK liegt die Hauptverantwortung für die Umsetzung und Durchsetzung der verbürgten Rechte und Freiheiten bei den nationalen Behörden, die somit verpflichtet sind, im Lichte des Art. 3 EMRK die Befürchtungen der Beschwerdeführer zu prüfen und die Gefahren einzuschätzen, denen diese im Fall der Abschiebung in den Zielstaat ausgesetzt wären. Der Mechanismus der Beschwerde an den Gerichtshof ist subsidiär zu den nationalen Systemen zur Wahrung der Menschenrechte. Dieser subsidiäre Charakter ist in Art. 13 und Art. 35 Abs. 1 EMRK geregelt (siehe EGMR, Große Kammer, 21.01.2011, 30696/09, M.S.S., Rn. 286 f; Große Kammer, 23.03.2016, 43611/11, F.G., Rn. 117 f).184. Was die Frage betrifft, ob die genannten Bedingungen in einer bestimmten Situation erfüllt sind, hält der Gerichtshof fest, dass er in Fällen der Abschiebung von Ausländern nicht selbst die Asylanträge prüft oder die Art und Weise, wie Staaten die Einreise, den Aufenthalt und die Abschiebung von Ausländern kontrollieren, überprüft.
Artikel eins, EMRK liegt die Hauptverantwortung für die Umsetzung und Durchsetzung der verbürgten Rechte und Freiheiten bei den nationalen Behörden, die somit verpflichtet sind, im Lichte des Artikel 3, EMRK die Befürchtungen der Beschwerdeführer zu prüfen und die Gefahren einzuschätzen, denen diese im Fall der Abschiebung in den Zielstaat ausgesetzt wären. Der Mechanismus der Beschwerde an den Gerichtshof ist subsidiär zu den nationalen Systemen zur Wahrung der Menschenrechte. Dieser subsidiäre Charakter ist in Artikel 13 und Artikel 35, Absatz eins, EMRK geregelt (siehe EGMR, Große Kammer, 21.01.2011, 30696/09, M.S.S., Rn. 286 f; Große Kammer, 23.03.2016, 43611/11, F.G., Rn. 117 f).
der Abschiebung in den Zielstaat entwickeln würde.188. Wie der Gerichtshof oben (Rn. 173) festgestellt hat, geht es hier um die negative Verpflichtung, Personen nicht der Gefahr einer durch Artikel 3, EMRK verbotenen Behandlung auszusetzen. Daraus folgt, dass die Auswirkungen der Abschiebung für die betroffene Person eingeschätzt werden müssen durch Vergleich des Gesundheitszustandes vor der Abschiebung und wie sich dieser
der Abschiebung in den Zielstaat entwickeln würde.
Prüfung der relevanten Informationen ernsthafte Zweifel über die Auswirkungen der Abschiebung auf die betroffenen Personen bestehen bleiben, sei es wegen der allgemeinen Lage im Zielstaat oder wegen der individuellen Situation der Betroffenen, muss der abschiebende Staat - als Vorbedingung für die Abschiebung - vom Zielstaat individuelle und ausreichende Zusicherungen einholen, dass eine geeignete Heilbehandlung für die betroffenen Personen verfügbar und zugänglich sein wird, sodass sie sich nicht in einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Situation befinden (zum Thema individuelle Zusicherungen siehe EGMR, Große Kammer, 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel, Rn. 120).191. Wenn
Prüfung der relevanten Informationen ernsthafte Zweifel über die Auswirkungen der Abschiebung auf die betroffenen Personen bestehen bleiben, sei es wegen der allgemeinen Lage im Zielstaat oder wegen der individuellen Situation der Betroffenen, muss der abschiebende Staat - als Vorbedingung für die Abschiebung - vom Zielstaat individuelle und ausreichende Zusicherungen einholen, dass eine geeignete Heilbehandlung für die betroffenen Personen verfügbar und zugänglich sein wird, sodass sie sich nicht in einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Situation befinden (zum Thema individuelle Zusicherungen siehe EGMR, Große Kammer, 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel, Rn. 120). 192. Der Gerichtshof betont, dass in Fällen betreffend die Abschiebung schwer kranker Menschen das Ereignis, welches die unmenschliche und erniedrigende Behandlung verursacht und die Verantwortlichkeit des abschiebenden Staates
Ebenso wenig geht es um irgendeine Verpflichtung des abschiebenden Staates, die Unterschiede zwischen seinem Gesundheitssystem und dem Behandlungsniveau im Zielstaat zu mildern durch die Bereitstellung einer kostenlosen und unbeschränkten Gesundheitsversorgung für alle Ausländer ohne Aufenthaltsrecht. Die Verantwortlichkeit des abschiebenden Staates
der EMRK besteht in derartigen Fällen aufgrund einer Handlung - in diesem Fall der Abschiebung -, die dazu führen würde, dass eine Person der Gefahr einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung ausgesetzt würde."192. Der Gerichtshof betont, dass in Fällen betreffend die Abschiebung schwer kranker Menschen das Ereignis, welches die unmenschliche und erniedrigende Behandlung verursacht und die Verantwortlichkeit des abschiebenden Staates
, EMRK auslöst, nicht das Fehlen der medizinischen Infrastruktur im Zielstaat ist. Ebenso wenig geht es um irgendeine Verpflichtung des abschiebenden Staates, die Unterschiede zwischen seinem Gesundheitssystem und dem Behandlungsniveau im Zielstaat zu mildern durch die Bereitstellung einer kostenlosen und unbeschränkten Gesundheitsversorgung für alle Ausländer ohne Aufenthaltsrecht. Die Verantwortlichkeit des abschiebenden Staates
der EMRK besteht in derartigen Fällen aufgrund einer Handlung - in diesem Fall der Abschiebung -, die dazu führen würde, dass eine Person der Gefahr einer durch Artikel 3, EMRK verbotenen Behandlung ausgesetzt würde."
der ständigen Rechtsprechung des EGMR hindert auch die Selbstmorddrohung einer Person den Vertragsstaat nicht an der Durchsetzung einer beabsichtigten Ausweisung, sofern konkrete Maßnahmen zwecks Verhütung der Ausführung der Drohung ergriffen werden. Dies gilt auch im Fall bereits früher begangener Selbstmordversuche (z. B. EGMR 30.04.2013, 75203/12, Kochieva u. a.; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev; 04.07.2006, 24171/05, Karim). Im vorliegenden Fall liegen bei der Erstbeschwerdeführerin "i.e.L. vertebragene Cervicocephalgie, Harnwegsinfekt, V.a. Eisenmangelanämie" (Ambulanzbericht vom 12.12.2016), "überstreckte HWS und Superiorstellung des Atlas; angedeutet flache craniocervicale rechtskonvexe Skoliose" (Befund vom 15.12.2016) sowie "Cephalea bei ausgeprägter Depressio" (Befund vom 24.01.2017) vor.Im vorliegenden Fall liegen bei der Erstbeschwerdeführerin "i.e.L. vertebragene Cervicocephalgie, Harnwegsinfekt, römisch fünf.a. Eisenmangelanämie" (Ambulanzbericht vom 12.12.2016), "überstreckte HWS und Superiorstellung des Atlas; angedeutet flache craniocervicale rechtskonvexe Skoliose" (Befund vom 15.12.2016) sowie "Cephalea bei ausgeprägter Depressio" (Befund vom 24.01.2017) vor. Diese gesundheitlichen Probleme der Erstbeschwerdeführerin weisen – auch in ihrer Gesamtheit betrachtet - nicht jene besondere Schwere auf, die
der oben dargestellten Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass sich etwa die beschwerdeführende Partei in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Laut den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides wird Asylwerbern und Schutzberechtigten im zuständigen Mitgliedstaat die notwendige medizinische Versorgung gewährt und können daher die erforderlichen Therapien auch in diesem Mitgliedstaat der Union erfolgen. In diesem Staat sind alle Krankheiten uneingeschränkt behandelbar.
der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK wäre es schließlich auch unerheblich, wenn etwa die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver wäre als im abschiebenden Staat.Diese gesundheitlichen Probleme der Erstbeschwerdeführerin weisen – auch in ihrer Gesamtheit betrachtet - nicht jene besondere Schwere auf, die
der oben dargestellten Rechtsprechung zu Artikel 3, EMRK eine Abschiebung als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass sich etwa die beschwerdeführende Partei in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Laut den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides wird Asylwerbern und Schutzberechtigten im zuständigen Mitgliedstaat die notwendige medizinische Versorgung gewährt und können daher die erforderlichen Therapien auch in diesem Mitgliedstaat der Union erfolgen. In diesem Staat sind alle Krankheiten uneingeschränkt behandelbar.
der Rechtsprechung zu Artikel 3, EMRK wäre es schließlich auch unerheblich, wenn etwa die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver wäre als im abschiebenden Staat. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Drittstaatsangehörigen durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt. Im Fall einer schweren psychischen Erkrankung und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Insgesamt gesehen handelt es sich daher im vorliegenden Fall
dem Maßstab der Rechtsprechung des EGMR um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall", in dem die humanitären Gründe gegen die Abschiebung zwingend sind. Zu den Aussagen der Beschwerdeführer nicht
Schweden wollen, ist zunächst festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der schwedischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung der Beschwerdeführer plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erkennbar.Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung der Beschwerdeführer plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erkennbar. Im gegenständlichen Fall haben die Erstbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer während ihrer Befragung weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber noch eine ihnen widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK in Schweden jemals geltend gemacht. Der Zweitbeschwerdeführer konnte zur Lage in Schweden nichts berichten, da er sich dort bisher noch nicht aufgehalten hat. Soweit die Beschwerdeführer angeben, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit
Afghanistan abgeschoben werden würden, ist einzuwenden, dass kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass Schweden Asylwerber mit glaubhaft gemachtem Schutzbedürfnis in deren Herkunftsstaaten zurückverbringt und somit zu Unrecht den Asylstatus verweigern bzw. das Refoulement-Verbot grob missachten würde, sodass unter diesem Gesichtspunkt eine Grundrechtsverletzung nicht zu befürchten ist. Zudem ist festzuhalten, dass hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers noch keine inhaltliche Prüfung seines Asylantrages stattgefunden hat.Im gegenständlichen Fall haben die Erstbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer während ihrer Befragung weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber noch eine ihnen widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK in Schweden jemals geltend gemacht. Der Zweitbeschwerdeführer konnte zur Lage in Schweden nichts berichten, da er sich dort bisher noch nicht aufgehalten hat. Soweit die Beschwerdeführer angeben, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit
Afghanistan abgeschoben werden würden, ist einzuwenden, dass kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass Schweden Asylwerber mit glaubhaft gemachtem Schutzbedürfnis in deren Herkunftsstaaten zurückverbringt und somit zu Unrecht den Asylstatus verweigern bzw. das Refoulement-Verbot grob missachten würde, sodass unter diesem Gesichtspunkt eine Grundrechtsverletzung nicht zu befürchten ist. Zudem ist festzuhalten, dass hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers noch keine inhaltliche Prüfung seines Asylantrages stattgefunden hat. Hinzu tritt jedenfalls, dass das Königreich Schweden als jener Staat der Europäischen Union zu qualifizieren ist, der über höchstmögliche Menschenrechtsschutzstandards verfügt. Die Bestimmungen der Dublin-III-VO haben im vorliegenden Fall eine Zuständigkeit Schwedens ergeben und Schweden hat sich auch ausdrücklich bereit erklärt, die Beschwerdeführer aufzunehmen. In Schweden sind – auch für Dublin-Rückkehrer – Unterbringungsmöglichkeiten vorhanden, die während des Asylverfahrens sowie
Ablehnung eines Asylantrages bis zum Ende der Ausreisefrist zur Verfügung stehen. Dublin-Rückkehrer haben in Schweden Zugang zum Asylverfahren sowie zu Versorgung. Auch im Falle von Folgeanträgen besteht – wenn auch eingeschränkt – ein Recht auf Versorgung. Im Übrigen sprach der Verwaltungsgerichtshof jüngst aus, dass sich dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen ließe, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublin-Staaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien) einzuholen wären (vgl. VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159).Im Übrigen sprach der Verwaltungsgerichtshof jüngst aus, dass sich dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen ließe, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublin-Staaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien) einzuholen wären vergleiche VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159). Auch sonst konnten die Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Auch sonst konnten die Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. 3.3.2. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:3.3.2. Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK:
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Die Erstbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit den Dritt- bis Siebtbeschwerdeführern
Österreich ein und traf hier wieder auf den Zweitbeschwerdeführer.
dem mit heutigem Tag gegenüber sämtlichen Beschwerdeführern gleichlautende Entscheidungen ergehen, wird nicht in deren durch Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben eingegriffen.Die Erstbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit den Dritt- bis Siebtbeschwerdeführern
Österreich ein und traf hier wieder auf den Zweitbeschwerdeführer.
dem mit heutigem Tag gegenüber sämtlichen Beschwerdeführern gleichlautende Entscheidungen ergehen, wird nicht in deren durch Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben eingegriffen. Die Beschwerdeführer verfügen im österreichischen Bundesgebiet über einen familiären Anknüpfungspunkt in Form der Schwägerin der Erstbeschwerdeführerin. Sie gaben an, zu ihr eine sehr enge Bindung zu haben und viel Unterstützung zu bekommen. Es würden tägliche Telefonate und häufige Besuche stattfinden, auch erfolge eine Begleitung bei Amtswegen. Die Schwägerin würde sie auch finanziell unterstützen, indem sie den Kindern Taschengeld gebe und ihnen Bekleidung und andere Dinge, die ihre Kinder brauchen würden, kaufen würde. Trotz der vorgebrachten engen Beziehung ist im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass zwischen den Beschwerdeführern und der hiesigen Verwandten ein besonderes Abhängigkeitsverhängnis vorliegen würde. Hinsichtlich der finanziellen Zuwendungen kann nicht erkannt werden, dass die Beschwerdeführer von der Hilfe und Unterstützung der Verwandten zwingend abhängig wären, so ist ausdrücklich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer in staatlicher Unterstützung stehen. Auch besteht kein gemeinsamer Haushalt und hat ein solcher auch im Herkunftsland nicht bestanden. Eine emotionale Bindung, wie etwa die Unterstützung bei Behördenwegen oder häufige Besuche, reicht aber nicht aus, um ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK darzutun.Trotz der vorgebrachten engen Beziehung ist im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass zwischen den Beschwerdeführern und der hiesigen Verwandten ein besonderes Abhängigkeitsverhängnis vorliegen würde. Hinsichtlich der finanziellen Zuwendungen kann nicht erkannt werden, dass die Beschwerdeführer von der Hilfe und Unterstützung der Verwandten zwingend abhängig wären, so ist ausdrücklich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer in staatlicher Unterstützung stehen. Auch besteht kein gemeinsamer Haushalt und hat ein solcher auch im Herkunftsland nicht bestanden. Eine emotionale Bindung, wie etwa die Unterstützung bei Behördenwegen oder häufige Besuche, reicht aber nicht aus, um ein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK darzutun. Auch wenn die Beschwerdeführer schon Integrationsbemühungen aufgezeigt haben (Besuch von Schule und Kindergarten, Lernen der deutschen Sprache), welche grundsätzlich anzuerkennen sind, liegen dennoch Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, nicht vor (vgl. VfGH 26.02.2007, Zahl 1802, 1803/06-11).Auch wenn die Beschwerdeführer schon Integrationsbemühungen aufgezeigt haben (Besuch von Schule und Kindergarten, Lernen der deutschen Sprache), welche grundsätzlich anzuerkennen sind, liegen dennoch Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, nicht vor vergleiche VfGH 26.02.2007, Zahl 1802, 1803/06-11). Der durch die normierte Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Parteien aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privat- und Familienleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Interesse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet kam den beschwerdeführenden Parteien nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern es bestand - da das Verfahren nicht zugelassen war - lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der Zeitraum gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur eher geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem
der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. 3.3.
diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu ihrer Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der beschwerdeführenden Parteien auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen. 3.5.
6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.3.5.
Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. 3.
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die Entscheidung liegt allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche bereits durch umfassende und im Detail bzw. in der fachlichen Substanz unwidersprochen gebliebene Feststellungen festgehalten wurde und demgemäß in einer Tatbestandsfrage.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die Entscheidung liegt allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche bereits durch umfassende und im Detail bzw. in der fachlichen Substanz unwidersprochen gebliebene Feststellungen festgehalten wurde und demgemäß in einer Tatbestandsfrage. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf umfangreiche Judikatur des EGMR sowie auf eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W205.2146758.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.