Obsah (13)
§ 28Art. 133§ 26Art. 52§ 6§ 39§ 58§ 17Art. 130§ 31Artikel 6§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.02.2017 GeschäftszahlW214 2132040-1 SpruchW214 2132040-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-
§ 28Abs. 2 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer behauptete in seiner an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 20.11.2015 (dort eingelangt am 03.12.2015) eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass die XXXX (mitbeteiligte Partei im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, im Folgenden mP) sein Auskunftsverlangen vom 04.09.2015 durch Schreiben des Landesklinikums XXXX (im Folgenden: Landesklinikum) vom 22.09.2015 unvollständig beantwortet habe. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Übermittlung eines Entlassungsbriefes/Arztbriefes an den Hausarzt des Beschwerdeführers nie stattgefunden habe. Weiters habe die mP Auskunft über die Korrespondenz im Zusammenhang mit der Übermittlung der Krankengeschichte des Beschwerdeführers an ihre Haftpflichtversicherung unter pauschalem Verweis auf ihre überwiegenden berechtigten Interessen verweigert. Diese Begründung sei nicht ausreichend und die Auskunftsverweigerung entspreche daher nicht dem Gesetz. Die mP sei in keinem zivilrechtlichen Rechtsstreit mit dem Beschwerdeführer verfangen. Der entsprechende Prozessgegner sei das Land Niederösterreich, wobei jedoch davon auszugehen sei, dass diese Prozesspartei kein tatsachenwidriges Vorbringen erstatte und sie daher kein Interesse dieses Dritten an der Zurückhaltung der Unterlagen habe.
- Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer behauptete in seiner an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 20.11.2015 (dort eingelangt am 03.12.2015) eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass die römisch 40 (mitbeteiligte Partei im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, im Folgenden mP) sein Auskunftsverlangen vom 04.09.2015 durch Schreiben des Landesklinikums römisch 40 (im Folgenden: Landesklinikum) vom 22.09.2015 unvollständig beantwortet habe. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Übermittlung eines Entlassungsbriefes/Arztbriefes an den Hausarzt des Beschwerdeführers nie stattgefunden habe. Weiters habe die mP Auskunft über die Korrespondenz im Zusammenhang mit der Übermittlung der Krankengeschichte des Beschwerdeführers an ihre Haftpflichtversicherung unter pauschalem Verweis auf ihre überwiegenden berechtigten Interessen verweigert. Diese Begründung sei nicht ausreichend und die Auskunftsverweigerung entspreche daher nicht dem Gesetz. Die mP sei in keinem zivilrechtlichen Rechtsstreit mit dem Beschwerdeführer verfangen. Der entsprechende Prozessgegner sei das Land Niederösterreich, wobei jedoch davon auszugehen sei, dass diese Prozesspartei kein tatsachenwidriges Vorbringen erstatte und sie daher kein Interesse dieses Dritten an der Zurückhaltung der Unterlagen habe.
- Die mP nahm in ihrem Schreiben vom 22.12.2015 unter Vorlage weiterer Urkundenkopien dahingehend Stellung, dass eine nähere Überprüfung der Versendung des Entlassungsbriefes ergeben habe, dass die Versendung an den Hausarzt des Beschwerdeführers tatsächlich nicht nachweisbar sei. Der Entlassungsbrief sei allerdings inhaltlich beauskunftet worden. Der Beschwerdeführer habe weiters am 04.09.2015 wegen seiner Behandlung am Landesklinikum Klage gegen den Rechtsträger dieser Krankenanstalt erhoben. Dieser sei das Land Niederösterreich, während der Betrieb der Krankenanstalt gesetzlich der mP übertragen sei, die wirtschaftlich im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Landes tätig werde. Es sei dies ein Fall einer gesetzlich geregelten und daher nicht offen zu legenden Stellvertretung. Die mP sei daher im Zivilrechtsstreit mangels Passivlegitimation nicht Prozesspartei, es bestehe jedoch eine "Garantenstellung" der mP zum Land Niederösterreich als Rechtsträger des Landesklinikums. Eine Herausgabepflicht des Schriftverkehrs mit dem Haftpflichtversicherer würde daher überwiegende berechtigte Interessen des Landes Niederösterreich verletzen. Der Schriftverkehr unterliege daher nicht dem datenschutzrechtlichen Auskunftsrecht.
- Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 27.01.2016 folgendermaßen Stellung: Wie in der Stellungnahme der mP nunmehr zugestanden worden sei, sei der Entlassungsbrief nicht an den Hausarzt des Beschwerdeführers zugestellt worden. Die diesbezüglich beantragte Zeugenladung könne daher unterbleiben. Die mP verstehe jedoch § 26 Abs. 2 DSG 2000 als zu großzügige Einschränkung des Rechts auf Auskunft. Aus einer unionsrechts- und grundrechtskonformen Auslegung der Bestimmung im Lichte von Art.
- Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 27.01.2016 folgendermaßen Stellung: Wie in der Stellungnahme der mP nunmehr zugestanden worden sei, sei der Entlassungsbrief nicht an den Hausarzt des Beschwerdeführers zugestellt worden. Die diesbezüglich beantragte Zeugenladung könne daher unterbleiben. Die mP verstehe jedoch Paragraph 26, Absatz 2, DSG 2000 als zu großzügige Einschränkung des Rechts auf Auskunft. Aus einer unionsrechts- und grundrechtskonformen Auslegung der Bestimmung im Lichte von Artikel 12 f. der Richtlinie 95/46/EG ergebe sich klar, dass eine Pflicht zur Auskunftserteilung bestehe.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.06.2016 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass sich eine Auskunftsverweigerung
dem Wortlaut von § 26 Abs. 2 dritter Halbsatz DSG 2000 auch auf überwiegende berechtigte Interessen eines Dritten stützen könne. Die mP sei als ein durch Gesetz eingerichteter Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (XXXX) zwar nicht mit dem Land Niederösterreich identisch, aus dem Gesetz ergebe sich aber allein durch die enge Verflechtung mit dem Land als Eigentümer der von der mP betriebenen Krankenanstalten, dass die mP verpflichtet sei, rechtliche und wirtschaftliche Interessen des Landes Niederösterreich zu wahren. Zu Recht verweise die mP darauf, dass ihre Stellung hier der eines indirekten Stellvertreters des Landes Niederösterreich entspreche, da sie Aufgaben der Geschäftsführung (siehe XXXX) auf Rechnung des Landes (als Rechtsträger der Landeskrankenanstalten, XXXX) wahrzunehmen habe.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.06.2016 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass sich eine Auskunftsverweigerung
dem Wortlaut von Paragraph 26, Absatz 2, dritter Halbsatz DSG 2000 auch auf überwiegende berechtigte Interessen eines Dritten stützen könne. Die mP sei als ein durch Gesetz eingerichteter Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (römisch 40 ) zwar nicht mit dem Land Niederösterreich identisch, aus dem Gesetz ergebe sich aber allein durch die enge Verflechtung mit dem Land als Eigentümer der von der mP betriebenen Krankenanstalten, dass die mP verpflichtet sei, rechtliche und wirtschaftliche Interessen des Landes Niederösterreich zu wahren. Zu Recht verweise die mP darauf, dass ihre Stellung hier der eines indirekten Stellvertreters des Landes Niederösterreich entspreche, da sie Aufgaben der Geschäftsführung (siehe römisch 40 ) auf Rechnung des Landes (als Rechtsträger der Landeskrankenanstalten, römisch 40 ) wahrzunehmen habe. Anders als vom Beschwerdeführer vorgebracht, sei die Frage der Parteistellung bzw. Passivlegitimation im Zivilprozess Zl. XXXX des Landesgerichtes XXXX daher nicht von entscheidender Bedeutung. Die Beschaffung von Beweismitteln für einen möglichen Rechtsstreit sei kein gesetzmäßiger Zweck des Rechts auf Auskunft und des Rechtsschutzverfahrens nach § 31 Abs. 1 und 7 DSG
- Daraus folge, dass dem Beschwerdeführer kein Recht zukomme, für diesen Zweck Auskunft über den Inhalt einer Korrespondenz zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten zu erhalten (dazu wurde auf den Bescheid der früheren DSK vom 22.05.2013, K121.925/0007-DSK/2013, verwiesen). § 26 Abs. 2 DSG 2000 erkenne - in Umsetzung der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 3 Z 1 leg. cit. - an, dass in bestimmten Fällen keine Auskunft zu erteilen sei, insbesondere dann nicht, wenn überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten dem entgegenstünden. Unter Berufung auf § 26 Abs. 2 DSG 2000 könne etwa dann eine Auskunft verweigert werden, wenn der Auftraggeber bei voller Auskunftserteilung in einem anhängigen Rechtsstreit mit dem Auskunftswerber seine eigene Prozesssituation schwächen würde (Bescheide der DSB vom 27.10.2014, DSB-D122.215/0004-DSB/2014, und vom 09.03.2015, DSB-D122.299/0003-DSB/2015, beide RIS, jeweils unter Berufung auf Pollirer/Weiss/Knyrim, Datenschutzgesetz ² § 26 Anm. 21).Anders als vom Beschwerdeführer vorgebracht, sei die Frage der Parteistellung bzw. Passivlegitimation im Zivilprozess Zl. römisch 40 des Landesgerichtes römisch 40 daher nicht von entscheidender Bedeutung. Die Beschaffung von Beweismitteln für einen möglichen Rechtsstreit sei kein gesetzmäßiger Zweck des Rechts auf Auskunft und des Rechtsschutzverfahrens nach Paragraph 31, Absatz eins und 7 DSG
- Daraus folge, dass dem Beschwerdeführer kein Recht zukomme, für diesen Zweck Auskunft über den Inhalt einer Korrespondenz zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten zu erhalten (dazu wurde auf den Bescheid der früheren DSK vom 22.05.2013, K121.925/0007-DSK/2013, verwiesen). Paragraph 26, Absatz 2, DSG 2000 erkenne - in Umsetzung der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, leg. cit. - an, dass in bestimmten Fällen keine Auskunft zu erteilen sei, insbesondere dann nicht, wenn überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten dem entgegenstünden. Unter Berufung auf Paragraph 26, Absatz 2, DSG 2000 könne etwa dann eine Auskunft verweigert werden, wenn der Auftraggeber bei voller Auskunftserteilung in einem anhängigen Rechtsstreit mit dem Auskunftswerber seine eigene Prozesssituation schwächen würde (Bescheide der DSB vom 27.10.2014, DSB-D122.215/0004-DSB/2014, und vom 09.03.2015, DSB-D122.299/0003-DSB/2015, beide RIS, jeweils unter Berufung auf Pollirer/Weiss/Knyrim, Datenschutzgesetz ² Paragraph 26, Anmerkung 21). Aus Sicht der belangten Behörde scheine klar, dass eine Kenntnis des Beschwerdeführers (bzw. seiner Rechtsanwälte) vom Inhalt des Daten- und Informationsaustausches zwischen der mP und deren Haftpflichtversicherung die Prozesssituation des Landes Niederösterreich in einem anhängigen Rechtsstreit um Schadensersatzansprüche des Beschwerdeführers schwächen könnte. Dem Land Niederösterreich komme daher ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse an diesen Daten zu, das das Auskunftsinteresse des Beschwerdeführers überwiege. Über die Daten seiner Krankengeschichte, die ebenfalls Teil des strittigen Daten- und Informationsaustausches gewesen seien, sei dem Beschwerdeführer nämlich unbestritten Auskunft erteilt worden, woraus folge, dass es nur mehr um den sonstigen Inhalt der Korrespondenz, etwa die interne rechtliche Beurteilung der Ansprüche des Beschwerdeführers und mögliche Fehler des medizinischen Personals am Landesklinikum, gehen könne. Die mP habe daher dem Auskunftsverlangen des Beschwerdeführers zu Recht überwiegende berechtigte Interessen eines Dritten, nämlich des Landes Niederösterreich, entgegengehalten. Dass sie sich in dieser begründeten teilweisen Ablehnung des Auskunftsverlangens offenkundig irrtümlich und in einem Klammerausdruck auf "überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers" - demnach eigene Interessen - gestützt habe, schade der Rechtmäßigkeit ihres Handelns nicht. Der zweite geltend gemachte Mangel der Auskunftserteilung, die unzutreffende Auskunft betreffend die Übermittlung eines Entlassungsbriefs/Arztbriefs an den Hausarzt des Beschwerdeführers, stelle keine Verletzung des Auskunftsrechts dar, da das Recht auf Auskunft
§ 26Abs.
1 dritter Satz DSG 2000 ein Recht auf Auskunft über die "Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen" umfasse, nicht jedoch präzise Angaben zu einzelnen Übermittlungsvorgängen, etwa zur Frage, ob der Entlassungsbrief/Arztbrief an den Hausarzt des Beschwerdeführers tatsächlich abgeschickt worden sei. Die entsprechenden Angaben seien überdies im Zuge des Verfahrens richtiggestellt und dies vom Beschwerdeführer ausdrücklich zur Kenntnis genommen worden, wodurch seine Beschwer jedenfalls beseitigt sei.Der zweite geltend gemachte Mangel der Auskunftserteilung, die unzutreffende Auskunft betreffend die Übermittlung eines Entlassungsbriefs/Arztbriefs an den Hausarzt des Beschwerdeführers, stelle keine Verletzung des Auskunftsrechts dar, da das Recht auf Auskunft
Paragraph 26, Absatz eins, dritter Satz DSG 2000 ein Recht auf Auskunft über die "Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen" umfasse, nicht jedoch präzise Angaben zu einzelnen Übermittlungsvorgängen, etwa zur Frage, ob der Entlassungsbrief/Arztbrief an den Hausarzt des Beschwerdeführers tatsächlich abgeschickt worden sei. Die entsprechenden Angaben seien überdies im Zuge des Verfahrens richtiggestellt und dies vom Beschwerdeführer ausdrücklich zur Kenntnis genommen worden, wodurch seine Beschwer jedenfalls beseitigt sei. 5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.07.2016 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wandte sich der Beschwerdeführer gegen die rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde bezüglich der Auskunftsverweigerung durch die mP. Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 95/46/EG (im Folgenden: Datenschutzrichtlinie) würde zwar den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnen, eine oder mehrere der in dieser Bestimmung aufgezählten Ausnahmen vom Auskunftsrecht vorzusehen, die Mitgliedstaaten seien dazu aber in keiner Weise gezwungen. Daher müsse die österreichische Ausnahmebestimmung des § 26 Abs. 2 DSG 2000 vor diesem unionsrechtlichen Hintergrund interpretiert werden. Die Auslegung des § 26 Abs. 2 DSG 2000 habe daher im Lichte des Art. 13 lit. g der Datenschutzrichtlinie unionsrechtskonform zu erfolgen, und es sei daher insbesondere auf die dazu ergangene europäische Rechtsprechung zu verweisen bzw. sei diese heranzuziehen. Einschränkungen der Rechte des Betroffenen nach der Datenschutzrichtlinie, welche in den Anwendungsbereich von Art. 13 der Richtlinie fielen, könnten nicht beliebig erfolgen, sondern hätten bestimmten Ansprüchen zu genügen (Verweis auf Rs C-201/14). So habe der EuGH judiziert, dass Ausnahmen und Einschränkungen der in dieser Richtlinie vorgesehenen Pflichten nur dann zulässig seien, soweit Garantien vorgesehen würden, die denen des Art. 52 Abs. 1 der EU-Grundrechte-Charta entsprechen würden (Verweis auf EuGH vom 09.11.2010, C 92/09 verbunden mit C 93/09, Volker und Markus Schecke und Eifert). Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung könne
Art. 52Abs.
1 der EU-Grundrechte-Charta eine Einschränkung nur dann erfolgen, wenn diese gesetzlich vorgesehen sei und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achte. Darüber hinaus müsse der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden und dürften Einschränkungen überdies nur dann vorgenommen werden, wenn sie erforderlich seien und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprächen.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.07.2016 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wandte sich der Beschwerdeführer gegen die rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde bezüglich der Auskunftsverweigerung durch die mP. Artikel 13, Absatz eins, der Richtlinie 95/46/EG (im Folgenden: Datenschutzrichtlinie) würde zwar den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnen, eine oder mehrere der in dieser Bestimmung aufgezählten Ausnahmen vom Auskunftsrecht vorzusehen, die Mitgliedstaaten seien dazu aber in keiner Weise gezwungen. Daher müsse die österreichische Ausnahmebestimmung des Paragraph 26, Absatz 2, DSG 2000 vor diesem unionsrechtlichen Hintergrund interpretiert werden. Die Auslegung des Paragraph 26, Absatz 2, DSG 2000 habe daher im Lichte des Artikel 13, Litera g, der Datenschutzrichtlinie unionsrechtskonform zu erfolgen, und es sei daher insbesondere auf die dazu ergangene europäische Rechtsprechung zu verweisen bzw. sei diese heranzuziehen. Einschränkungen der Rechte des Betroffenen nach der Datenschutzrichtlinie, welche in den Anwendungsbereich von Artikel 13, der Richtlinie fielen, könnten nicht beliebig erfolgen, sondern hätten bestimmten Ansprüchen zu genügen (Verweis auf Rs C-201/14). So habe der EuGH judiziert, dass Ausnahmen und Einschränkungen der in dieser Richtlinie vorgesehenen Pflichten nur dann zulässig seien, soweit Garantien vorgesehen würden, die denen des Artikel 52, Absatz eins, der EU-Grundrechte-Charta entsprechen würden (Verweis auf EuGH vom 09.11.2010, C 92/09 verbunden mit C 93/09, Volker und Markus Schecke und Eifert). Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung könne
Artikel 52
, Absatz eins, der EU-Grundrechte-Charta eine Einschränkung nur dann erfolgen, wenn diese gesetzlich vorgesehen sei und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achte. Darüber hinaus müsse der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden und dürften Einschränkungen überdies nur dann vorgenommen werden, wenn sie erforderlich seien und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprächen. Eine gesetzliche Grundlage könne zwar allenfalls § 26 Abs. 2 DSG 2000 selbst darstellen,
der Judikatur der belangten Behörde vermöge ein pauschaler Verweis auf die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht nach § 9 Abs. 2 RAO aber keinesfalls ein Absehen von der Auskunftserteilung zu rechtfertigen. Daher sei auch ein pauschaler Verweis auf überwiegende berechtigte Interessen umso weniger gerechtfertigt, wenn nicht einmal eine Verschwiegenheitspflicht oder andere gesetzliche Grundlage existiere.Eine gesetzliche Grundlage könne zwar allenfalls Paragraph 26, Absatz 2, DSG 2000 selbst darstellen,
der Judikatur der belangten Behörde vermöge ein pauschaler Verweis auf die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht nach Paragraph 9, Absatz 2, RAO aber keinesfalls ein Absehen von der Auskunftserteilung zu rechtfertigen. Daher sei auch ein pauschaler Verweis auf überwiegende berechtigte Interessen umso weniger gerechtfertigt, wenn nicht einmal eine Verschwiegenheitspflicht oder andere gesetzliche Grundlage existiere. Außerdem sei der Wesensgehalt des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes verletzt. Der Beschwerdeführer beantragte, zum Vorliegen eines überwiegenden berechtigten Interesses diverse Zeugen einzuvernehmen. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei nicht gewahrt. Das Land Niederösterreich habe an der Geheimhaltung dieser Daten kein berechtigtes Interesse. Die Schwächung der eigenen Prozessposition könne nur dann eintreten, wenn man dem Land Niederösterreich bewusst tatsachenwidriges Vorbringen unterstellen würde. Ein solches tatsachenwidriges Vorbringen könne - die Kenntnis des Beschwerdeführers bzw. seiner Rechtsanwälte von anders lautenden Fakten aus der begehrten Korrespondenz vorausgesetzt - in einem Prozess aufgedeckt werden. Eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung sei von der mP gar nicht behauptet worden. Zu den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer werde auf die obigen Ausführungen verwiesen. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass die Rechtsverletzung des Beschwerdeführers festgestellt und der mP die Herausgabe/Auskunft im gesetzlichen Umfang aufgetragen werde, nämlich insbesondere den Inhalt der Korrespondenz zwischen der mP und deren Haftpflichtversicherung zu beauskunften.
- Mit Schreiben vom 08.08.2016 wurde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. In einer Stellungnahme dazu bestritt die belangte Behörde das Beschwerdevorbringen. Der Beschwerdeführer bringe keine neuen Tatsachen vor und mache eine behauptete Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheids geltend. § 26 Abs. 2 DSG 2000 sehe als nationale Umsetzungsvorschrift nicht nur eine Beschränkung vor, sondern stelle diese Beschränkung zusätzlich unter dem Vorbehalt einer vorzunehmenden Interessenabwägung und bleibe damit klar im durch die Unionsgesetzgebung vorgegebenen Rahmen. Der Beschwerdeführer suche Informationen zu gewinnen, die seine rechtliche Position in einem anhängigen Schadensersatzprozess gegen das Land Niederösterreich verbessern könnten. Bei den Daten, die von der mP nicht beauskunftet worden seien, handle es sich um Daten, die, wären sie zwischen einem Mandanten und einem Rechtsanwalt übermittelt worden, aus Gründen der anwaltlichen Schweigepflicht beim Rechtsanwalt nicht der Auskunftspflicht unterliegen würden. Doch auch unter Berufung auf § 26 Abs. 2 DSG 2000 könne etwa dann eine Auskunft verweigert werden, wenn der Auftraggeber bei voller Auskunftserteilung in einem anhängigen Rechtsstreit mit dem Auskunftswerber seine eigene Prozesssituation schwächen würde. Dies gelte nach dem Wortlaut des Gesetzes, das die belangte Behörde angewendet habe, auch dann, wenn die Prozesssituation eines Dritten, hier des Landes Niederösterreich, auch nur geschwächt werden könnte. Die Nichterteilung einer Auskunft sei hier im Sinne des Art. 13 Abs. 1 lit. g der Datenschutzrichtlinie erforderlich gewesen.
- Mit Schreiben vom 08.08.2016 wurde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. In einer Stellungnahme dazu bestritt die belangte Behörde das Beschwerdevorbringen. Der Beschwerdeführer bringe keine neuen Tatsachen vor und mache eine behauptete Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheids geltend. Paragraph 26, Absatz 2, DSG 2000 sehe als nationale Umsetzungsvorschrift nicht nur eine Beschränkung vor, sondern stelle diese Beschränkung zusätzlich unter dem Vorbehalt einer vorzunehmenden Interessenabwägung und bleibe damit klar im durch die Unionsgesetzgebung vorgegebenen Rahmen. Der Beschwerdeführer suche Informationen zu gewinnen, die seine rechtliche Position in einem anhängigen Schadensersatzprozess gegen das Land Niederösterreich verbessern könnten. Bei den Daten, die von der mP nicht beauskunftet worden seien, handle es sich um Daten, die, wären sie zwischen einem Mandanten und einem Rechtsanwalt übermittelt worden, aus Gründen der anwaltlichen Schweigepflicht beim Rechtsanwalt nicht der Auskunftspflicht unterliegen würden. Doch auch unter Berufung auf Paragraph 26, Absatz 2, DSG 2000 könne etwa dann eine Auskunft verweigert werden, wenn der Auftraggeber bei voller Auskunftserteilung in einem anhängigen Rechtsstreit mit dem Auskunftswerber seine eigene Prozesssituation schwächen würde. Dies gelte nach dem Wortlaut des Gesetzes, das die belangte Behörde angewendet habe, auch dann, wenn die Prozesssituation eines Dritten, hier des Landes Niederösterreich, auch nur geschwächt werden könnte. Die Nichterteilung einer Auskunft sei hier im Sinne des Artikel 13, Absatz eins, Litera g, der Datenschutzrichtlinie erforderlich gewesen. Da in einem Zivilprozess wegen einer Schadenersatzforderung grundsätzlich der Kläger seinen Anspruch zu beweisen habe, das Gesetz jedenfalls den Parteien die Beweislast für bestimmte Tatsachen zuweise, sei daraus zu folgern, dass die jeweilige Gegenpartei auch keine wie immer geartete direkte oder indirekte Pflicht treffen solle, Tatsachen und Beweismittel offen zu legen, die ihrer Funktion schaden könnten. Als Prozesspartei im Zivilprozess und Träger von Privatrechten sei das Land Niederösterreich, anders als vom Beschwerdeführer behauptet, auch nicht zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben oder zu einer Mitwirkung an der Feststellung der materiellen Wahrheit vor dem Zivilgericht - auch zu seinen Ungunsten - verpflichtet. Die materielle Wahrheit sei nur in besonderen zivilgerichtlichen Verfahren zu erforschen und allein der Entscheidung zu Grunde zu legen, die ausnahmsweise dem Untersuchungsgrundsatz unterlägen. Anders als vom Beschwerdeführer dargelegt habe die mP auch ihm gegenüber ausreichend zutreffend und nicht bloß durch einen pauschalen Verweis auf eine gesetzliche Schweigepflicht deutlich gemacht, warum sie nicht zur weiteren Auskunftserteilung verpflichtet gewesen sei. Zu den prozessualen Anträgen des Beschwerdeführers merkte die belangte Behörde an, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers insofern widersprüchlich sei, als er zwar nur die rechtliche Beurteilung des unbestrittenen Sachverhalts durch die belangte Behörde rüge, daneben aber dennoch eine öffentlich-mündliche Verhandlung beantrage und Beweisanträge stelle, die ein Überwiegen seines Auskunftsinteresses über das Geheimhaltungsinteresse des Landes Niederösterreich beweisen sollten. Die belangte Behörde spreche sich gegen die beantragten Einvernahmen von zwei (namentlich nicht genannten) Beteiligten und eines Zeugen aus. Es sei nicht klar, zu welchem Beweisthema diese Personen befragt werden könnten, da der Beschwerdeführer weder das Ermittlungsverfahren als mangelhaft noch die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid als unvollständig gerügt habe. Die Frage der Interessenabwägung sei eine Rechtsfrage. Würden die bezeichneten Personen zum Inhalt der E-Mail-Korrespondenz, deren Beauskunftung strittig sei, oder zu den Tatsachen befragt, die Gegenstand des Datenaustausches gewesen seien, so würde hierdurch die Frage der Berechtigung der Auskunftsverweigerung, die nunmehr eigentlich der Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sei, umgangen und präjudiziert werden. Die Beweisaufnahme würde so zum Surrogat der Auskunftserteilung bzw. die Niederschrift über die Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Beweisurkunde, die der Beschwerdeführer möglicherweise im Schadensersatzprozess verwenden könnte. Die belangte Behörde beantragte daher, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden, da der maßgebliche Sachverhalt feststehe, und die Beschwerde abweisen.
- Der Beschwerdeführer äußerte sich in einem Schreiben vom 18.01.2017 zur Stellungnahme der belangten Behörde dahingehend, dass bereits Art. 13 Abs. 1 lit. g eine Interessenabwägung beinhalte, da die Beschränkung nur insoweit erlaubt sei, als dies für die in lit. a bis g genannten Zwecke notwendig sei. Was die prozessualen Anträge des Beschwerdeführers betreffe, so handle es sich bei der Frage der Interessenabwägung zwar um eine Rechtsfrage, dennoch sei ein Tatsachensubstrat zur Vornahme der Interessenabwägung notwendig. Hierfür seien die beantragten Zeugen notwendig.
- Der Beschwerdeführer äußerte sich in einem Schreiben vom 18.01.2017 zur Stellungnahme der belangten Behörde dahingehend, dass bereits Artikel 13, Absatz eins, Litera g, eine Interessenabwägung beinhalte, da die Beschränkung nur insoweit erlaubt sei, als dies für die in Litera a bis g genannten Zwecke notwendig sei. Was die prozessualen Anträge des Beschwerdeführers betreffe, so handle es sich bei der Frage der Interessenabwägung zwar um eine Rechtsfrage, dennoch sei ein Tatsachensubstrat zur Vornahme der Interessenabwägung notwendig. Hierfür seien die beantragten Zeugen notwendig.
- Die mP äußerte sich ebenfalls in einem Schreiben vom 18.01.2017 zur Stellungnahme der belangten Behörde. Beschränkungen des Auskunftsrechts fänden sich u.a. im DSG 2000 selbst, aber auch in verschiedenen anderen Gesetzen, insbesondere solchen, die ein Berufsgeheimnis normierten, wie eben auch § 9 RAO. Das Auskunftsrecht werde durch den Beschwerdeführer dafür herangezogen, Tatsachen und Beweismittel zu erlangen, die dem Berufsgeheimnis unterlägen und die der mP bzw. dem Prozessgegner möglicherweise schaden könnten. Das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers sei überdies als Schikane zu qualifizieren, indem dieses auf Erlangung von der anwaltlichen Schweigepflicht unterliegendem Schriftverkehr gerichtet sei, und zwar in der Absicht, den Prozessgegner zu schädigen. Als zivilrechtlicher Anspruch unterliege das Auskunftsrecht jedoch dem allgemeinen Schikaneverbot.
- Die mP äußerte sich ebenfalls in einem Schreiben vom 18.01.2017 zur Stellungnahme der belangten Behörde. Beschränkungen des Auskunftsrechts fänden sich u.a. im DSG 2000 selbst, aber auch in verschiedenen anderen Gesetzen, insbesondere solchen, die ein Berufsgeheimnis normierten, wie eben auch Paragraph 9, RAO. Das Auskunftsrecht werde durch den Beschwerdeführer dafür herangezogen, Tatsachen und Beweismittel zu erlangen, die dem Berufsgeheimnis unterlägen und die der mP bzw. dem Prozessgegner möglicherweise schaden könnten. Das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers sei überdies als Schikane zu qualifizieren, indem dieses auf Erlangung von der anwaltlichen Schweigepflicht unterliegendem Schriftverkehr gerichtet sei, und zwar in der Absicht, den Prozessgegner zu schädigen. Als zivilrechtlicher Anspruch unterliege das Auskunftsrecht jedoch dem allgemeinen Schikaneverbot. Völlig zutreffend sei von der belangten Behörde zu Recht erkannt worden, dass die mP nicht durch bloßen pauschalen Verweis auf die gesetzliche Schweigepflicht die Auskunftserteilung verweigert habe, sondern vielmehr eine begründete Ablehnung erfolgt sei. Der Stellungnahme der belangten Behörde sei auch insofern zu folgen, als der Antrag des Beschwerdeführers auf Zeugeneinvernahme schon aus dem Grund ins Leere gehe, dass weder das Ermittlungsverfahren mangelhaft noch die Sachverhaltsdarstellung als unvollständig gerügt worden sei. Die mP stelle daher den Antrag, die Beschwerde abzuweisen und den Bescheid der belangten Behörde vollinhaltlich zu bestätigen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer erlitt am 30.08.2013 einen Schlaganfall und wurde von der Rettung in das Landesklinikum eingeliefert. Er befand sich in weiterer Folge dort am 30.
- sowie 31.08.2013 in Behandlung. 1.
- Am 04.09.2015 erhob er, rechtsfreundlich vertreten, beim Landesgericht XXXX Klage gegen das Land Niederösterreich (als Rechtsträger des Landesklinikums) auf Zahlung von EUR 42.000, zuzüglich EUR 150 monatlich, und Feststellung der Haftung für weitere Schäden. Der Beschwerdeführer stützte sich als Kläger auf den Titel des Schadenersatzes wegen Schädigung seiner Gesundheit durch ärztliche Fehlbehandlung am Landesklinikum.
Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 09.09.2015, Zl. XXXX (Auftrag an das Land Niederösterreich zur Klagebeantwortung binnen vier Wochen) war und ist das Verfahren seit diesem Tag gerichtsanhängig.1.2. Am 04.09.2015 erhob er, rechtsfreundlich vertreten, beim Landesgericht römisch 40 Klage gegen das Land Niederösterreich (als Rechtsträger des Landesklinikums) auf Zahlung von EUR 42.000, zuzüglich EUR 150 monatlich, und Feststellung der Haftung für weitere Schäden. Der Beschwerdeführer stützte sich als Kläger auf den Titel des Schadenersatzes wegen Schädigung seiner Gesundheit durch ärztliche Fehlbehandlung am Landesklinikum.
Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 09.09.2015, Zl. römisch 40 (Auftrag an das Land Niederösterreich zur Klagebeantwortung binnen vier Wochen) war und ist das Verfahren seit diesem Tag gerichtsanhängig. 1.2. Am 04.09.2015 richtete der Beschwerdeführer durch Rechtsanwalt XXXX unter Anschluss einer Spezial-Vollmacht und einer Kopie seines Reisepasses ein Auskunftsersuchen
§ 26DSG
(2000)an das Landesklinikum, in dem er ausführte, dass sein Mandant sich nach einem Schlaganfall am
- sowie am 31.08.2013 im Landesklinikum in Behandlung befunden habe. Es werde nunmehr um Auskunft über die zu seiner Mandantschaft verarbeiteten Daten ersucht, dies insbesondere auch unter Angabe der Herkunftsdaten, verarbeiteten Daten, allfälliger Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, des Zwecks der Datenanwendung sowie der Rechtsgrundlage hierfür.1.
- Am 04.09.2015 richtete der Beschwerdeführer durch Rechtsanwalt römisch 40 unter Anschluss einer Spezial-Vollmacht und einer Kopie seines Reisepasses ein Auskunftsersuchen
Paragraph 26, DSG
(2000)an das Landesklinikum, in dem er ausführte, dass sein Mandant sich nach einem Schlaganfall am
- sowie am 31.08.2013 im Landesklinikum in Behandlung befunden habe. Es werde nunmehr um Auskunft über die zu seiner Mandantschaft verarbeiteten Daten ersucht, dies insbesondere auch unter Angabe der Herkunftsdaten, verarbeiteten Daten, allfälliger Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, des Zwecks der Datenanwendung sowie der Rechtsgrundlage hierfür. 1.
- Dieses Schreiben wurde von der mP durch das Landesklinikum am 22.09.2015 mit einem umfassenden Auskunftsschreiben (mehr als 70 Seiten bzw. Ausdrucke aus der Krankengeschichte des Beschwerdeführers) beantwortet. Der für die streitgegenständliche Frage entscheidende Satz findet sich auf Seite 3 des Auskunftsschreibens: "Darüber hinaus wurden aufgrund der Erhebung von Ansprüchen aufgrund eines behaupteten Behandlungsfehlers sowie der nunmehrigen Erhebung einer Klage vor dem Landesgericht XXXX Teile der Krankengeschichte an unseren Haftpflichtversicherer übermittelt. Die diesbezügliche Korrespondenz wird unter Berufung auf § 26 Abs. 2 (überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers) nicht beauskunftet.""Darüber hinaus wurden aufgrund der Erhebung von Ansprüchen aufgrund eines behaupteten Behandlungsfehlers sowie der nunmehrigen Erhebung einer Klage vor dem Landesgericht römisch 40 Teile der Krankengeschichte an unseren Haftpflichtversicherer übermittelt. Die diesbezügliche Korrespondenz wird unter Berufung auf Paragraph 26, Absatz 2, (überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers) nicht beauskunftet." 1.
- Die mP ist ein durch Gesetz eingerichteter Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die Stellung der mP entspricht der eines indirekten Stellvertreters des Landes Niederösterreich, da sie Aufgaben der Geschäftsführung auf Rechnung des Landes (als Rechtsträger der Landeskrankenanstalten) wahrzunehmen hat. 1.
- Eine Kenntnis des Beschwerdeführers (bzw. seiner Rechtsanwälte) vom Inhalt des Daten- und Informationsaustausches zwischen der mP und deren Haftpflichtversicherung könnte die Prozesssituation des Landes Niederösterreich in einem anhängigen Rechtsstreit um Schadensersatzansprüche des Beschwerdeführers schwächen. Dem Land Niederösterreich kommt daher ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse an diesen Daten zu, das das Auskunftsinteresse des Beschwerdeführers überwiegt.
- Beweiswürdigung: Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem gegenständlichen Gerichtakt und wurde nicht bestritten. Soweit der Beschwerdeführer die Einvernahme von Zeugen beantragte, um das Vorliegen eines "überwiegenden berechtigten Interesses eines Dritten" zu beurteilen, so ist dieses bereits aufgrund der von der mP vorgebrachten Argumentation ersichtlich. Überdies ist der belangten Behörde beizupflichten, dass die Einvernahme von Zeugen die Verweigerung der Beauskunftung der in Rede stehenden Daten (Korrespondenz der mP mit der Haftpflichtversicherung) konterkarieren würde.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 39Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) idg
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.3.1.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 39, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2017/24, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2017/24, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.1.2.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.2.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.3.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.1.3.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
- Zu Spruchteil A) Abweisung: 3.2.
- Die belangte Behörde hat ihren Bescheid auf folgende Rechtsgrundlagen gegründet: XXXX. Diese sind auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht maßgeblich. Darüber hinaus sind Art. 12 iVm Art. 13 der Richtlinie 95/46/EG von Relevanz.3.2.
- Die belangte Behörde hat ihren Bescheid auf folgende Rechtsgrundlagen gegründet: römisch 40 . Diese sind auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht maßgeblich. Darüber hinaus sind Artikel 12, in Verbindung mit Artikel 13, der Richtlinie 95/46/EG von Relevanz. § 1 Abs. 3 Z 1, § 26 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, und § 31 Abs. 1 und Abs. 7 des Datenschutzgesetzes 2000, lauten:Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 26, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 4,, und Paragraph 31, Absatz eins und Absatz 7, des Datenschutzgesetzes 2000, lauten: "(Verfassungsbestimmung) Grundrecht auf Datenschutz § 1.
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins,
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(3)Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen
- das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;
- das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.
(4)Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.
(4)Beschränkungen der Rechte nach Absatz 3, sind nur unter den in Absatz 2, genannten Voraussetzungen zulässig. Auskunftsrecht § 26.
(1)Ein Auftraggeber hat jeder Person oder Personengemeinschaft, die dies schriftlich verlangt und ihre Identität in geeigneter Form nachweist, Auskunft über die zu dieser Person oder Personengemeinschaft verarbeiteten Daten zu geben. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen eines Betroffenen sind auch Namen und Adressen von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Wenn zur Person des Auskunftswerbers keine Daten vorhanden sind, genügt die Bekanntgabe dieses Umstandes (Negativauskunft). Mit Zustimmung des Auskunftswerbers kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.Paragraph 26,
(1)Ein Auftraggeber hat jeder Person oder Personengemeinschaft, die dies schriftlich verlangt und ihre Identität in geeigneter Form nachweist, Auskunft über die zu dieser Person oder Personengemeinschaft verarbeiteten Daten zu geben. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen eines Betroffenen sind auch Namen und Adressen von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Wenn zur Person des Auskunftswerbers keine Daten vorhanden sind, genügt die Bekanntgabe dieses Umstandes (Negativauskunft). Mit Zustimmung des Auskunftswerbers kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
(2)Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit dies zum Schutz des Auskunftswerbers aus besonderen Gründen notwendig ist oder soweit überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere auch überwiegende öffentliche Interessen, der Auskunftserteilung entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen können sich hiebei aus der Notwendigkeit
- des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder
- der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder
- der Sicherung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder
- des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union oder
- der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten ergeben. Die Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung aus den Gründen der Z 1 bis 5 unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzbehörde nach § 30 Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzbehörde
§ 31Abs.
4.ergeben. Die Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung aus den Gründen der Ziffer eins bis 5 unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzbehörde nach Paragraph 30, Absatz 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzbehörde
Paragraph 31, Absatz 4,
(3)(...)
(4)Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Auskunftswerber am Verfahren nicht
Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.
(4)Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Auskunftswerber am Verfahren nicht
Absatz 3, mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat. Beschwerde an die Datenschutzbehörde § 31.
(1)Die Datenschutzbehörde erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.Paragraph 31,
(1)Die Datenschutzbehörde erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach Paragraph 26, oder nach Paragraph 50, Absatz eins, dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach Paragraph 49, Absatz 3, verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.
(2)bis
(6)[...]
(7)Soweit sich eine Beschwerde nach Abs. 1 oder 2 als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben und die Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Abs. 1) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem auf Antrag zusätzlich die - allenfalls erneute - Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach § 26 Abs. 4, 5 oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen."
(7)Soweit sich eine Beschwerde nach Absatz eins, oder 2 als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben und die Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Absatz eins,) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem auf Antrag zusätzlich die - allenfalls erneute - Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach Paragraph 26, Absatz 4, 5, oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen." XXXX Art. 12 und 13 der Richtlinie 95/46/EG lauten:römisch 40 Artikel 12 und 13 der Richtlinie 95/46/EG lauten: "Artikel 12 Auskunftsrecht Die Mitgliedstaaten garantieren jeder betroffenen Person das Recht, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen folgendes zu erhalten:
- a)frei und ungehindert in angemessenen Abständen ohne unzumutbare Verzögerung oder übermäßige Kosten -Strichaufzählung die Bestätigung, daß es Verarbeitungen sie betreffender Daten gibt oder nicht gibt, sowie zumindest Informationen über die Zweckbestimmungen dieser Verarbeitungen, die Kategorien der Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, und die Empfänger oder Kategorien der Empfänger, an die die Daten übermittelt werden; -Strichaufzählung eine Mitteilung in verständlicher Form über die Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, sowie die verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten; -Strichaufzählung Auskunft über den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung der sie betreffenden Daten, zumindest im Fall automatisierter Entscheidungen im Sinne von Artikel 15 Absatz 1;
- b)je nach Fall die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten, deren Verarbeitung nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht, insbesondere wenn diese Daten unvollständig oder unrichtig sind;
- c)die Gewähr, daß jede Berichtigung, Löschung oder Sperrung, die entsprechend Buchstabe
- b)durchgeführt wurde, den Dritten, denen die Daten übermittelt wurden, mitgeteilt wird, sofern sich dies nicht als unmöglich erweist oder kein unverhältnismäßiger Aufwand damit verbunden ist. Artikel 13 Ausnahmen und Einschränkungen
(1)Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften erlassen, die die Pflichten und Rechte
Artikel 6
Absatz 1, Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 und Artikel 21 beschränken, sofern eine solche Beschränkung notwendig ist für
- a)die Sicherheit des Staates;
- b)die Landesverteidigung;
- c)die öffentliche Sicherheit;
- d)die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder Verstößen gegen die berufsständischen Regeln bei reglementierten Berufen;
- e)ein wichtiges wirtschaftliches oder finanzielles Interesse eines Mitgliedstaats oder der Europäischen Union einschließlich Währungs-, Haushalts- und Steuerangelegenheiten;
- f)Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt für die unter den Buchstaben c),
- d)und
- e)genannten Zwecke verbunden sind;
- g)den Schutz der betroffenen Person und der Rechte und Freiheiten anderer Personen." 3.2.2. Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes: 3.2.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die (zunächst irrtümlich fehlerhaft erfolgte) Auskunft, dass seine Daten an den Hausarzt übermittelt worden seien, nicht mehr rügte und vielmehr in seiner Stellungnahme vom 27.01.2016 ausdrücklich darauf hinwies, dass er zur Kenntnis genommen habe, dass diese Übermittlung nicht erfolgt sei. Diesbezüglich ist - wie die belangte Behörde zutreffend ausführte - auch eine Beschwer des Beschwerdeführers nicht (mehr) gegeben. 3.2.2.2. Die gegenständliche Beschwerde machte dementsprechend - lediglich - die Unrechtmäßigkeit der Auskunftsverweigerung durch die mP und eine unrichtige Beurteilung durch die belangte Behörde geltend. Soweit der Beschwerdeführer auf Unionsrecht verwies und schließlich einräumte, eine gesetzliche Grundlage "könne zwar allenfalls § 26 Abs. 2 DSG 2000 selbst darstellen", ist Folgendes auszuführen:Soweit der Beschwerdeführer auf Unionsrecht verwies und schließlich einräumte, eine gesetzliche Grundlage "könne zwar allenfalls Paragraph 26, Absatz 2, DSG 2000 selbst darstellen", ist Folgendes auszuführen:
§ 26Abs.
1 DSG 2000 hat ein Auftraggeber jeder Person oder Personengemeinschaft, die dies schriftlich verlangt, [...] Auskunft über die zu dieser Person oder Personengemeinschaft verarbeiteten Daten zu geben.
§ 26Abs.
2 DSG 2000 ist die Auskunft nicht zu erteilen, [...] soweit überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere auch überwiegende öffentliche Interessen, der Auskunftserteilung entgegenstehen.
Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 hat ein Auftraggeber jeder Person oder Personengemeinschaft, die dies schriftlich verlangt, [...] Auskunft über die zu dieser Person oder Personengemeinschaft verarbeiteten Daten zu geben.
Paragraph 26, Absatz 2, DSG 2000 ist die Auskunft nicht zu erteilen, [...] soweit überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere auch überwiegende öffentliche Interessen, der Auskunftserteilung entgegenstehen. Das DSG 2000 und damit auch § 1 Abs. 3 Z 1 und § 26 DSG 2000 stellen gesetzliche Regelungen dar, die in Umsetzung der Datenschutzrichtlinie beschlossen wurden. Es handelt sich um eine gesetzliche Regelung, die zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen notwendig ist und damit Art. 13 lit. g der Datenschutzrichtlinie entspricht. Überdies sieht diese Bestimmung - wie auch die belangte Behörde zutreffender Weise festhält - eine weitere Interessenabwägung vor. Demnach kommt ein Eingriff in das Auskunftsrecht des Betroffenen nur dann in Frage, wenn berechtigte Interessen des Auftraggebers oder Dritter gegeben sind, die die Interessen des Betroffenen überwiegen. Die Tatsache, dass ein gesetzlicher Eingriff in das Auskunftsrecht nur dann rechtmäßig ist, wenn dies "notwendig" ist, steht in keinerlei Widerspruch mit der Tatsache, dass hier für die Rechtmäßigkeit des Eingriffs auch noch eine weitere Interessenabwägung vorgesehen ist und nicht etwa nur auf "berechtigte Interessen des Auftraggebers oder Dritter" abgestellt wird. Das Bundesverwaltungsgericht geht - so wie auch die belangte Behörde - davon aus, dass ein durch Gesetz ermöglichter Eingriff in das Auskunftsrecht, der einerseits zweifelsohne zur Wahrung des Schutzes der Rechte Dritter notwendig ist, andererseits auch noch voraussetzt, dass die berechtigten Interessen Dritter das Interesse des Betroffenen überwiegen, der Datenschutzrichtlinie und auch sonstigen unionsrechtlichen Vorgaben entspricht.Das DSG 2000 und damit auch Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 26, DSG 2000 stellen gesetzliche Regelungen dar, die in Umsetzung der Datenschutzrichtlinie beschlossen wurden. Es handelt sich um eine gesetzliche Regelung, die zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen notwendig ist und damit Artikel 13, Litera g, der Datenschutzrichtlinie entspricht. Überdies sieht diese Bestimmung - wie auch die belangte Behörde zutreffender Weise festhält - eine weitere Interessenabwägung vor. Demnach kommt ein Eingriff in das Auskunftsrecht des Betroffenen nur dann in Frage, wenn berechtigte Interessen des Auftraggebers oder Dritter gegeben sind, die die Interessen des Betroffenen überwiegen. Die Tatsache, dass ein gesetzlicher Eingriff in das Auskunftsrecht nur dann rechtmäßig ist, wenn dies "notwendig" ist, steht in keinerlei Widerspruch mit der Tatsache, dass hier für die Rechtmäßigkeit des Eingriffs auch noch eine weitere Interessenabwägung vorgesehen ist und nicht etwa nur auf "berechtigte Interessen des Auftraggebers oder Dritter" abgestellt wird. Das Bundesverwaltungsgericht geht - so wie auch die belangte Behörde - davon aus, dass ein durch Gesetz ermöglichter Eingriff in das Auskunftsrecht, der einerseits zweifelsohne zur Wahrung des Schutzes der Rechte Dritter notwendig ist, andererseits auch noch voraussetzt, dass die berechtigten Interessen Dritter das Interesse des Betroffenen überwiegen, der Datenschutzrichtlinie und auch sonstigen unionsrechtlichen Vorgaben entspricht. 3.2.2.3. Wie sich aus § 26 Abs. 1 bis 3 DSG 2000 - wie auch aus § 1 Abs. 3 und Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 DSG 2000 - ergibt, ist das Recht auf Auskunft von über eine Person verarbeitete Daten
dieser Bestimmung kein absolutes Recht, es ist vielmehr verfassungsgesetzlich (in § 1 Abs. 3 und 4 DSG 2000) und in dessen Ausführung einfachgesetzlich durch die in § 26 Abs. 2 und 3 verankerten Beschränkungen begrenzt. Eine solche Grenze stellen berechtigte Interessen des Auftraggebers oder Dritter an der Geheimhaltung dieser Daten dar, sofern diese Interessen in einer konkreten Situation als "überwiegend" zu werten sind. Bei dieser dann geforderten Interessenabwägung sind das Interesse des Betroffenen an der Auskunft über von ihm verwendete Daten und die Geheimhaltungsinteressen des Auftraggebers oder Dritter gegeneinander abzuwägen. (VwGH vom 19.12.2006, Zl. 2005/06/0111)3.2.2.3. Wie sich aus Paragraph 26, Absatz eins bis 3 DSG 2000 - wie auch aus Paragraph eins, Absatz 3 und Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 2, DSG 2000 - ergibt, ist das Recht auf Auskunft von über eine Person verarbeitete Daten
dieser Bestimmung kein absolutes Recht, es ist vielmehr verfassungsgesetzlich (in Paragraph eins, Absatz 3 und 4 DSG 2000) und in dessen Ausführung einfachgesetzlich durch die in Paragraph 26, Absatz 2 und 3 verankerten Beschränkungen begrenzt. Eine solche Grenze stellen berechtigte Interessen des Auftraggebers oder Dritter an der Geheimhaltung dieser Daten dar, sofern diese Interessen in einer konkreten Situation als "überwiegend" zu werten sind. Bei dieser dann geforderten Interessenabwägung sind das Interesse des Betroffenen an der Auskunft über von ihm verwendete Daten und die Geheimhaltungsinteressen des Auftraggebers oder Dritter gegeneinander abzuwägen. (VwGH vom 19.12.2006, Zl. 2005/06/0111) Was die Anwendung des § 26 DSG 2000 im konkreten Fall betrifft, so ergibt sich aus § 1 Abs. 3 Z 1 iVm § 26 Abs. 1 DSG 2000 grundsätzlich ein Auskunftsrecht des Beschwerdeführers über die zu seiner Person verarbeiten Daten. Dieses umfasst kein Recht auf Einsicht in Daten, sondern ein Recht auf schriftliche Auskunft über eine Person betreffende Daten (VwGH, E 23.05.2005, 2003/06/0021 RS1). Grundsätzlich würde also für den Betroffenen ein Rechtsanspruch auf Beauskunftung des Inhalts von Korrespondenzen (nicht aber der Vorlage von Briefen dgl. [vgl. K121.925/0007-DSK/2013 vom 22.05.2013]) bestehen.Was die Anwendung des Paragraph 26, DSG 2000 im konkreten Fall betrifft, so ergibt sich aus Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 grundsätzlich ein Auskunftsrecht des Beschwerdeführers über die zu seiner Person verarbeiten Daten. Dieses umfasst kein Recht auf Einsicht in Daten, sondern ein Recht auf schriftliche Auskunft über eine Person betreffende Daten (VwGH, E 23.05.2005, 2003/06/0021 RS1). Grundsätzlich würde also für den Betroffenen ein Rechtsanspruch auf Beauskunftung des Inhalts von Korrespondenzen (nicht aber der Vorlage von Briefen dgl. [vgl. K121.925/0007-DSK/2013 vom 22.05.2013]) bestehen. Die in § 26 Abs. 2 DSG 2000 enthaltene - und in Umsetzung der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 3 Z 1 leg. cit. ergangene - Regelung sieht jedoch vor, dass in bestimmten Fällen keine Auskunft zu erteilen ist, etwa dann nicht, wenn überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten dem entgegenstehen. Unter Berufung auf § 26 Abs. 2 DSG 2000 kann etwa dann eine Auskunft verweigert werden, wenn der Auftraggeber bei voller Auskunftserteilung in einem anhängigen Rechtsstreit mit dem Auskunftswerber seine eigene Prozesssituation schwächen würde (Bescheide der DSB vom 27.10.2014, DSB-D122.215/0004-DSB/2014, und vom 09.03.2015, DSB-D122.299/0003-DSB/2015, beide RIS, jeweils unter Berufung auf Pollirer/Weiss/Knyrim, Datenschutzgesetz ² § 26 Anm. 21).Die in Paragraph 26, Absatz 2, DSG 2000 enthaltene - und in Umsetzung der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, leg. cit. ergangene - Regelung sieht jedoch vor, dass in bestimmten Fällen keine Auskunft zu erteilen ist, etwa dann nicht, wenn überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten dem entgegenstehen. Unter Berufung auf Paragraph 26, Absatz 2, DSG 2000 kann etwa dann eine Auskunft verweigert werden, wenn der Auftraggeber bei voller Auskunftserteilung in einem anhängigen Rechtsstreit mit dem Auskunftswerber seine eigene Prozesssituation schwächen würde (Bescheide der DSB vom 27.10.2014, DSB-D122.215/0004-DSB/2014, und vom 09.03.2015, DSB-D122.299/0003-DSB/2015, beide RIS, jeweils unter Berufung auf Pollirer/Weiss/Knyrim, Datenschutzgesetz ² Paragraph 26, Anmerkung 21). Soweit der Beschwerdeführer darauf hinwies, dass
der Judikatur der belangten Behörde ein pauschaler Verweis auf die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht nach § 9 Abs. 2 RAO ein Absehen von der Auskunftserteilung nicht zu rechtfertigen vermöge und daher auch ein pauschaler Verweis auf überwiegende berechtigte Interessen umso weniger gerechtfertigt sei, wenn nicht einmal eine Verschwiegenheitspflicht oder andere gesetzliche Grundlage existiere, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Wie die belangte Behörde zutreffend feststellte, berief sich die mP keineswegs nur pauschal auf den Tatbestand des § 26 Abs. 2 DSG 2000, sondern führte aus, dass der Beschwerdeführer das Land Niederösterreich geklagt habe und sich somit in einem Rechtsstreit mit dem Rechtsträger des Landesklinikums befinde. Die mP hat auch ihr sich aus der Rechtsordnung ergebende Naheverhältnis zum Land Niederösterreich ausführlich dargelegt.Soweit der Beschwerdeführer darauf hinwies, dass
der Judikatur der belangten Behörde ein pauschaler Verweis auf die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht nach Paragraph 9, Absatz 2, RAO ein Absehen von der Auskunftserteilung nicht zu rechtfertigen vermöge und daher auch ein pauschaler Verweis auf überwiegende berechtigte Interessen umso weniger gerechtfertigt sei, wenn nicht einmal eine Verschwiegenheitspflicht oder andere gesetzliche Grundlage existiere, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Wie die belangte Behörde zutreffend feststellte, berief sich die mP keineswegs nur pauschal auf den Tatbestand des Paragraph 26, Absatz 2, DSG 2000, sondern führte aus, dass der Beschwerdeführer das Land Niederösterreich geklagt habe und sich somit in einem Rechtsstreit mit dem Rechtsträger des Landesklinikums befinde. Die mP hat auch ihr sich aus der Rechtsordnung ergebende Naheverhältnis zum Land Niederösterreich ausführlich dargelegt. Es liegt daher auf der Hand, dass eine Kenntnis des Beschwerdeführers (bzw. seiner Rechtsanwälte) vom Inhalt des Daten- und Informationsaustausches zwischen der mP und deren Haftpflichtversicherung die Prozesssituation des Landes Niederösterreich in einem anhängigen Rechtsstreit um Schadensersatzansprüche des Beschwerdeführers schwächen könnte. Dem Beschwerdeführer ist über die Daten seiner Krankengeschichte, die ebenfalls Teil des strittigen Daten- und Informationsaustausches waren, unbestritten Auskunft erteilt worden, woraus folgt, dass es nurmehr um den sonstigen Inhalt der Korrespondenz, etwa die interne rechtliche Beurteilung der Ansprüche des Beschwerdeführers und die strategische Vorgangsweise in der Prozessführung, gehen kann. Im gegenständlichen Fall sind das Interesse des Beschwerdeführers an der noch fehlenden Auskunft und das Interesse des Landes Niederösterreich an der Geheimhaltung der Korrespondenz auf die Stärkung ihrer jeweiligen Prozessposition gerichtet. Im Sinne der vom Verwaltungsgerichtshof für den konkreten Fall geforderten Interessenabwägung kommt das Bundesverwaltungsgericht - auch vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdeführer die gesamte Krankengeschichte beauskunftet wurde und sich die Verweigerung der Beauskunftung nur auf die in Rede stehende Korrespondenz mit der Haftpflichtversicherung beschränkt - zu dem Schluss, dass die Beschaffung von prozessstärkender Information des Beschwerdeführers über den Schutzzweck der Norm hinausgeht und im gegenständlichen Fall das Interesse des Landes Niederösterreich an der Geheimhaltung der prozessvorbereitenden Korrespondenz zwischen der mP und ihrer Haftpflichtversicherung das Interesse des Beschwerdeführers überwiegt. Die mP hat daher dem Auskunftsverlangen des Beschwerdeführers diesbezüglich zu Recht überwiegende berechtigte Interessen eines Dritten, nämlich des Landes Niederösterreich, entgegengehalten. Es ist auch der belangten Behörde zu folgen, dass die Tatsache, dass sich die mP in dieser begründeten teilweisen Ablehnung des Auskunftsverlangens offenkundig irrtümlich und in einem Klammerausdruck auf "überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers" - demnach eigene Interessen - gestützt habe, der Rechtmäßigkeit ihres Handelns nicht schadet. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinwies, dass die mP in keinem zivilrechtlichen Rechtsstreit mit dem Beschwerdeführer verfangen und der entsprechende Prozessgegner das Land Niederösterreich sei, wobei jedoch davon auszugehen sei, dass diese Prozesspartei kein tatsachenwidriges Vorbringen mache und sie daher kein Interesse dieses Dritten an der Zurückhaltung der Unterlagen habe, ist zu bemerken: Zum einen sieht § 26 Abs. 2 DSG 2000 nicht nur einen Eingriffstatbestand im überwiegenden Interesse des Auftraggebers, sondern auch eines Dritten vor; zum anderen hat die belangte Behörde zutreffend darauf hingewiesen, dass in einem Zivilprozess wegen einer Schadenersatzforderung grundsätzlich der Kläger seinen Anspruch zu beweisen hat und die jeweilige Gegenpartei auch keine wie immer geartete direkte oder indirekte Pflicht trifft, Tatsachen und Beweismittel offen zu legen, die ihrer Position schaden könnten. Davon abgesehen zielen derartige Korrespondenzen wohl nicht grundsätzlich auf "tatsachenwidrige Behauptungen" ab, sondern darauf, spezielle, die Klage widerlegende Argumente vorzubringen.Soweit der Beschwerdeführer darauf hinwies, dass die mP in keinem zivilrechtlichen Rechtsstreit mit dem Beschwerdeführer verfangen und der entsprechende Prozessgegner das Land Niederösterreich sei, wobei jedoch davon auszugehen sei, dass diese Prozesspartei kein tatsachenwidriges Vorbringen mache und sie daher kein Interesse dieses Dritten an der Zurückhaltung der Unterlagen habe, ist zu bemerken: Zum einen sieht Paragraph 26, Absatz 2, DSG 2000 nicht nur einen Eingriffstatbestand im überwiegenden Interesse des Auftraggebers, sondern auch eines Dritten vor; zum anderen hat die belangte Behörde zutreffend darauf hingewiesen, dass in einem Zivilprozess wegen einer Schadenersatzforderung grundsätzlich der Kläger seinen Anspruch zu beweisen hat und die jeweilige Gegenpartei auch keine wie immer geartete direkte oder indirekte Pflicht trifft, Tatsachen und Beweismittel offen zu legen, die ihrer Position schaden könnten. Davon abgesehen zielen derartige Korrespondenzen wohl nicht grundsätzlich auf "tatsachenwidrige Behauptungen" ab, sondern darauf, spezielle, die Klage widerlegende Argumente vorzubringen. Dem Land Niederösterreich kommt daher ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse an diesen Daten zu, das das Auskunftsinteresse des Beschwerdeführers überwiegt. Die mP hat daher zu Recht die Beauskunftung des Inhalts der genannten Korrespondenzen verweigert. 3.2.2.4.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.3.2.2.4.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 4/2008) - jeweils in Bezug auf eine durch § 67d AVG in der Fassung vor der Novelle begründete Verhandlungspflicht - ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475).Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,) - jeweils in Bezug auf eine durch Paragraph 67 d, AVG in der Fassung vor der Novelle begründete Verhandlungspflicht - ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475).
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 der EU-Grundrechte-Charta auch im vor-liegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Vor-aussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl. Nr. 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, Appl. Nr. 55.853/00, Miller vs. Schweden).
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 6, EMRK, dessen Garantien nach Artikel 47, Absatz 2, der EU-Grundrechte-Charta auch im vor-liegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Vor-aussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl. Nr. 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, Appl. Nr. 55.853/00, Miller vs. Schweden). Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406).Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406). Im gegenständlichen Fall ist keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ersichtlich. Es wurde in der Beschwerde kein den Feststellungen der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt behauptet, sondern nur die rechtliche Würdigung der belangten Behörde gerügt. Soweit der Beschwerdeführer - in gewissem Widerspruch zu seiner auf die Rechtsfrage beschränkten Bekämpfung des Bescheides - die Ansicht vertrat, dass für die Feststellung des überwiegenden berechtigten Interesses noch Zeugen zu befragen seien, ist dazu zu bemerken, dass einerseits der Sachverhalt hinreichend feststeht, andererseits die Vernehmung von Zeugen sogar zu einer Umgehung der Verweigerung der Auskunft führen würde. 3.3. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Rechtsprechung steht - wie unter Punkt 3.2. näher erläutert wird - im Einklang mit der Rechtsprechung der Höchstgerichte. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Rechtsprechung steht - wie unter Punkt 3.2. näher erläutert wird - im Einklang mit der Rechtsprechung der Höchstgerichte. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W214.2132040.1.00