4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse (im Folgenden: belangte Behörde) wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Notstandshilfe vom 08.12.2015
VG) und § 2 Notstandshilfe-Verordnung mangels Notlage keine Folge gegeben. Begründend wurde nach Darlegung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen das anrechenbare Einkommen seiner Gattin im Dezember 2015 seinen Anspruch auf Notstandshilfe übersteige.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse (im Folgenden: belangte Behörde) wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Notstandshilfe vom 08.12.2015
Paragraph 33, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) und Paragraph 2, Notstandshilfe-Verordnung mangels Notlage keine Folge gegeben. Begründend wurde nach Darlegung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen das anrechenbare Einkommen seiner Gattin im Dezember 2015 seinen Anspruch auf Notstandshilfe übersteige. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.01.2016, am selben Tag persönlich beim AMS eingebracht, fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Freigrenzen bzw. das anrechenbare Einkommen nicht korrekt seien. Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens erging am 27.01.2016 seitens der belangten Behörde ein Schreiben, mit dem dem Beschwerdeführer der entscheidungswesentliche Sachverhalt dargelegt und er um Stellungnahme ersucht wurde, der belangten Behörde mitzuteilen, ob weitere Freigrenzenerhöhungstatbestände vorlägen. Der Beschwerdeführer erstattete eine als "Beschwerdeergänzung" betitelte Stellungnahme, welche jedoch erst am 15.02.2017, und damit nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung, bei der belangten Behörde eingelangt ist. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 10.02.2016
GVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 23.01.2016 abgewiesen wurde. Begründend wurde in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen ausgeführt, dass eine der Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe
VG das Vorliegen von Notlage sei. Diese sei dann gegeben, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreiche. Zur Beurteilung, ob Notlage gegeben sei, sei nach den Bestimmungen der Notstandshilfeverordnung auch das Einkommen des Ehepartners/Lebensgefährten unter Berücksichtigung von Freigrenzen und möglichen Freigrenzenerhöhungsgründen heranzuziehen. Bei der Beurteilung der Notlage seien die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 10.02.2016
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 23.01.2016 abgewiesen wurde. Begründend wurde in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen ausgeführt, dass eine der Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe
Paragraph 33, AlVG das Vorliegen von Notlage sei. Diese sei dann gegeben, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreiche. Zur Beurteilung, ob Notlage gegeben sei, sei nach den Bestimmungen der Notstandshilfeverordnung auch das Einkommen des Ehepartners/Lebensgefährten unter Berücksichtigung von Freigrenzen und möglichen Freigrenzenerhöhungsgründen heranzuziehen. Bei der Beurteilung der Notlage seien die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Zu dem Einwand des Beschwerdeführers, es läge Notlage vor und die Freigrenzen bzw. das anrechenbare Einkommen sei nicht korrekt, werde angemerkt, dass bei der Feststellung, ob ein Anspruch auf Notstandshilfe bestehe oder nicht bzw. wie hoch der Anspruch nach Anrechnung des Einkommens gegebenenfalls sei, in keiner Weise berücksichtigt werde, ob der/die Arbeitslose und sein Partner/seine Partnerin damit das Auslangen finden könnten. Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld habe nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen bei der Notstandshilfe das Einkommen des Partners Einfluss auf die Höhe des Notstandshilfeanspruches des/der Arbeitslosen. Dessen Einkommen sei nämlich nach bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Grundsätzen auf den theoretischen Notstandshilfeanspruch anzurechnen, sodass lediglich der danach verbleibende Differenzbetrag zur Auszahlung kommen könne. Maßgeblich seien allein der theoretische Notstandshilfeanspruch des Arbeitslosen ohne Anrechnung und das "anrechenbare" Einkommen seines Partners, das nach den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen, die nach folgenden Grundsätzen ermittelt werde: Die Anrechnung habe immer auf den Leistungsanspruch des Folgemonats zu erfolgen, also das Einkommen des Partners im Jänner zum Beispiel sei auf den Notstandshilfeanspruch für Februar anzurechnen. Bei schwankendem Einkommen sei ein Durchschnittseinkommen aus den drei der Antragstellung vorangegangenen vollen Kalendermonaten zu bilden. Dieser Durchschnitt von 3 Monaten sei auf ein Jahr anzurechnen. Der Beschwerdeführer habe unter anderem am 04.08.2015 Notstandshilfe beantragt. Im Zusammenhang mit dieser Beantragung sei eine Lohnbescheinigung über das Einkommen der Gattin für die Monate Mai 2015 bis Juli 2015 vorgelegt worden. Anhand dieser Unterlagen werde also der Notstandshilfeanspruch des Beschwerdeführers für ein Jahr festgestellt. Laut der dem Arbeitsmarktservice vorliegenden Lohnbestätigung habe seine Gattin ein Nettoeinkommen von € 1389,00 erlangt. Der Beschwerdeführer habe ein unterhaltsberechtigtes Kind, für das er derzeit keinen Unterhalt leiste. Für die Beurteilung seiner Notstandshilfe ab Dezember 2015 sei daher das durchschnittliche Einkommen seiner Partnerin für die Monate Mai 2015 bis Juli 2015 heranzuziehen gewesen. Freigrenzenerhöhungsgründe seien vom BF keine vorgebracht worden und habe er im Zuge der Antragstellung auch nicht geltend gemacht. Unter Berücksichtigung aller vorstehenden Bestimmungen und unter Zugrundelegung der Lohnbescheinigung vom 07.08.2015 sei daher ab 08.12.2015 festgestellt worden, dass das anrechenbare tägliche Einkommen der Gattin in der Höhe von € 24,46 den täglichen Anspruch auf Notstandshilfe in der Höhe von € 24,39 übersteige, sodass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Notstandshilfe habe. Mit Schreiben vom 24.02.2016 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde nicht nur bei der Berechnung des Anrechnungsbetrages nicht sämtliche Freigrenzen berechnet, sondern auch fälschlicherweise Notstandshilfe anstatt Arbeitslosengeld ausbezahlt habe. Vor seiner Arbeitslosigkeit sei der Beschwerdeführer bei einer deutschen Firma beschäftigt gewesen. Der Arbeitsort habe sich in Österreich befunden. Laut Angaben der belangten Behörde sei das Formular U1 bereits angefordert, von den deutschen Behörden jedoch noch nicht übermittelt worden. Dies dauere nun bereits über sechs Monate. Da der Beschwerdeführer die für die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld notwendigen Versicherungszeiten in Deutschland vorweisen könne, hätte er grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld und nicht auf Notstandshilfe. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 01.03.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 01.03.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 11.03.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein ergänzender Schriftsatz der belangten Behörde ein, in dem mitgeteilt wurde, dass die ausländischen Versicherungszeiten nunmehr eingelangt seien und der Beschwerdeführer rückwirkend Anspruch auf Arbeitslosengeld habe, weswegen der Antrag auf Notstandshilfe hinfällig sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. 3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3. Beschwerdegegenstand:
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,
Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine
Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
GVG entfallen.3.7. Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen. 3.8. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W216.2122382.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.