Obsah (13)
§ 28Art. 133§ 7§ 10§ 14§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 17§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.02.2017 GeschäftszahlW216 2141012-1 SpruchW216 2141012-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINE
§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer steht seit 11.04.2014 mit kurzen Unterbrechungen laufend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. In der zwischen dem Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche (im Folgenden AMS) und dem Beschwerdeführer zuletzt am 27.07.2016 getroffenen Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Arbeitssuche des Beschwerdeführers bisher nicht erfolgreich gewesen und der Beschwerdeführer auf der Suche nach einer neuen Stelle sei. Der Beschwerdeführer verfüge über Berufserfahrung als Lagerarbeiter. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer die Teilnahme an der Maßnahme XXXX zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, beginnend mit 01.08.2016, aufgetragen.In der zwischen dem Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche (im Folgenden AMS) und dem Beschwerdeführer zuletzt am 27.07.2016 getroffenen Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Arbeitssuche des Beschwerdeführers bisher nicht erfolgreich gewesen und der Beschwerdeführer auf der Suche nach einer neuen Stelle sei. Der Beschwerdeführer verfüge über Berufserfahrung als Lagerarbeiter. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer die Teilnahme an der Maßnahme römisch 40 zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, beginnend mit 01.08.2016, aufgetragen.
- Bei einer Vorsprache vor dem AMS vom 08.08.2016 gab der Beschwerdeführer niederschriftlich, jedoch ohne zu unterschreiben an, dass er – nach Belehrung über die Rechtsfolgen des § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), nicht bereit gewesen sei, an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, da er ab 01.08.2016 in den Urlaub gefahren sei, ohne seine Beraterin am Tag der Kursvereinbarung darüber informiert zu haben.
- Bei einer Vorsprache vor dem AMS vom 08.08.2016 gab der Beschwerdeführer niederschriftlich, jedoch ohne zu unterschreiben an, dass er – nach Belehrung über die Rechtsfolgen des Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), nicht bereit gewesen sei, an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, da er ab 01.08.2016 in den Urlaub gefahren sei, ohne seine Beraterin am Tag der Kursvereinbarung darüber informiert zu haben.
- Mit Bescheid des AMS vom 29.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer der Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.08.2016 – 25.09.2016 gesperrt. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer zum niederschriftlich vereinbarten Maßnahmebeginn " XXXX " beim XXXX nicht erschienen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen seien nicht vorgelegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. In rechtlicher Hinsicht verwies das AMS auf § 38 AlVG, wonach auf die Notstandshilfe die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld, soweit nichts anderes bestimmt sei, anzuwenden seien, und auf den Gesetzeswortlaut des § 10 Abs. 1 und 3 AlVG.
- Mit Bescheid des AMS vom 29.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer der Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.08.2016 – 25.09.2016 gesperrt. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer zum niederschriftlich vereinbarten Maßnahmebeginn " römisch 40 " beim römisch 40 nicht erschienen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen seien nicht vorgelegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. In rechtlicher Hinsicht verwies das AMS auf Paragraph 38, AlVG, wonach auf die Notstandshilfe die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld, soweit nichts anderes bestimmt sei, anzuwenden seien, und auf den Gesetzeswortlaut des Paragraph 10, Absatz eins und 3 AlVG.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 08.09.2016, beim AMS am 12.09.2016 postalisch eingelangt, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er am 01.08.2016 nicht zum Kursbeginn erschienen sei, weil er zu diesem Zeitpunkt auf Urlaub gewesen sei. Er habe diesen Urlaub dem Arbeitsmarktservice bekanntgegeben und sich, da er zu dieser Zeit
§ 7Al
VG nicht verfügbar wäre, korrekterweise vom Leistungsbezug abgemeldet. Der Kursbeginn sei in einer Zeit gewesen, in der er keine Leistungen seitens des AMS bezogen habe. In einem solchen Fall sei eine Sanktion
§ 10Al
VG nicht möglich. Er habe bereits denselben Kurs erfolgreich abgeschlossen und kenne daher bereits die dort vermittelten Kursinhalte und gäbe es daher keinen Grund zur gleichen Maßnahme erneut zugewiesen zu werden. Eine Kursmaßnahme könne nur dann vom AMS vorgeschrieben zu werden, wenn sich diese auch als arbeitsmarktpolitisch sinnvoll erweist, und daher seine Chancen eine Arbeitsstelle zu finden, durch die Absolvierung dieser Maßnahme steigen. Unter Bezugnahme auf ein Erkenntnis des VwGH (28.03.2012, Zl. 2010/08/0250) gab der Beschwerdeführer des Weiteren an, dass der bloße Umstand, dass die Vermittlungsversuche des Arbeitsmarktservice gescheitert seien, keine ausreichende Begründung für die neuerliche Kurszuweisung darstelle. Sein Verhalten sei außerdem für das Nichtzustandekommen der Teilnahme an der Maßnahme nicht kausal, da der Kurs bereits am 01.08.2016 begonnen habe und 3 Monate gedauert hätte. Die Kursmaßnahme " XXXX " sei nur für Personen bis 21 Jahre gedacht. Nachdem er aber einen Monat nach Kursbeginn, am 06.09.16, 21 Jahre alt werde und daher das für diese Maßnahme vorgesehene Höchstalter erreicht hätte, hätte er den Kurs wohl abbrechen müssen. Daher sei bereits die Zuteilung nicht korrekt. Die Behörde begnüge sich außerdem in der Bescheidbegründung mit der lapidaren Feststellung, dass solche berücksichtigungswürdigen Gründe nicht vorliegen würden. Da er durch einen Leistungsausschluss für acht Wochen in seiner Existenz bedroht werde, ersuche er um die Erteilung der Nachsicht. Der Beschwerdeführer erhebe gegen die Richtigkeit der Niederschrift vom 08.08.2016 Einwände, da seine Angaben nicht aufgenommen worden seien und er daher auch keine Unterschrift gesetzt habe. Eine Kopie der Niederschrift habe er nie erhalten.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 08.09.2016, beim AMS am 12.09.2016 postalisch eingelangt, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er am 01.08.2016 nicht zum Kursbeginn erschienen sei, weil er zu diesem Zeitpunkt auf Urlaub gewesen sei. Er habe diesen Urlaub dem Arbeitsmarktservice bekanntgegeben und sich, da er zu dieser Zeit
Paragraph 7, AlVG nicht verfügbar wäre, korrekterweise vom Leistungsbezug abgemeldet. Der Kursbeginn sei in einer Zeit gewesen, in der er keine Leistungen seitens des AMS bezogen habe. In einem solchen Fall sei eine Sanktion
Paragraph 10, AlVG nicht möglich. Er habe bereits denselben Kurs erfolgreich abgeschlossen und kenne daher bereits die dort vermittelten Kursinhalte und gäbe es daher keinen Grund zur gleichen Maßnahme erneut zugewiesen zu werden. Eine Kursmaßnahme könne nur dann vom AMS vorgeschrieben zu werden, wenn sich diese auch als arbeitsmarktpolitisch sinnvoll erweist, und daher seine Chancen eine Arbeitsstelle zu finden, durch die Absolvierung dieser Maßnahme steigen. Unter Bezugnahme auf ein Erkenntnis des VwGH (28.03.2012, Zl. 2010/08/0250) gab der Beschwerdeführer des Weiteren an, dass der bloße Umstand, dass die Vermittlungsversuche des Arbeitsmarktservice gescheitert seien, keine ausreichende Begründung für die neuerliche Kurszuweisung darstelle. Sein Verhalten sei außerdem für das Nichtzustandekommen der Teilnahme an der Maßnahme nicht kausal, da der Kurs bereits am 01.08.2016 begonnen habe und 3 Monate gedauert hätte. Die Kursmaßnahme " römisch 40 " sei nur für Personen bis 21 Jahre gedacht. Nachdem er aber einen Monat nach Kursbeginn, am 06.09.16, 21 Jahre alt werde und daher das für diese Maßnahme vorgesehene Höchstalter erreicht hätte, hätte er den Kurs wohl abbrechen müssen. Daher sei bereits die Zuteilung nicht korrekt. Die Behörde begnüge sich außerdem in der Bescheidbegründung mit der lapidaren Feststellung, dass solche berücksichtigungswürdigen Gründe nicht vorliegen würden. Da er durch einen Leistungsausschluss für acht Wochen in seiner Existenz bedroht werde, ersuche er um die Erteilung der Nachsicht. Der Beschwerdeführer erhebe gegen die Richtigkeit der Niederschrift vom 08.08.2016 Einwände, da seine Angaben nicht aufgenommen worden seien und er daher auch keine Unterschrift gesetzt habe. Eine Kopie der Niederschrift habe er nie erhalten. 5. Im Zuge seines Parteiengehörs gab der Beschwerdeführer am 06.10.2016 in Anwesenheit eines Zeugen bzw. Mitarbeiters des AMS im Wesentlichen niederschriftlich an, dass er ab 01.08.2016 nicht im Ausland auf Urlaub gewesen sei, sondern spontan in Österreich auf Urlaub gefahren sei. Genächtigt habe er nicht außerhalb, sondern sei jeden Tag wieder heimgekehrt. Die zugewiesene Maßnahme habe er bereits schon einmal besucht gehabt und sei es daher sinnlos die Maßnahme nochmal zu besuchen. Auf die Frage, weshalb er nicht am 27.07.2016, sondern erst am 01.08.2016 seinen Urlaub gemeldet habe, gab er an, dass dieser spontan gewesen sei und er den Urlaub in Österreich am 01.08.2016 rechtzeitig bekannt gegeben habe. Der Beschwerdeführer verweigerte die Niederschrift zu unterschreiben, da er kaum geschlafen habe, und er das Zustandekommen von Missverständnissen verhindern wolle. 6. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 10.11.2016
§ 14Vw
GVG iVm §57 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 08.09.2016 abgewiesen wurde. Das AMS führte im festgestellten Sachverhalt ergänzend zum bisherigen Vorbringen insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer nicht zum Beginn der Maßnahme am 01.08.2016 erschienen sei, sondern am selben Tag telefonisch in der Serviceline einen Auslandsaufenthalt angegeben habe und sich am 08.08.2016 dort zurückgemeldet habe. Nachdem ihm bei der Informationszone mitgeteilt worden sei, dass er sich persönlich beim AMS Jugendliche melden müsse, habe er einen Termin für 08.08.2016 erhalten. In ihrer rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass die 8 Wochen Sanktionsfrist verhängt worden seien, da es sich um die zweite Weigerung des Beschwerdeführers handle. Der Beschwerdeführer sei über die Rechtsfolgen bei Nichtbesuch der zugewiesenen Maßnahme informiert worden und habe bei der Maßnahmenzuweisen kein Wort über den Urlaub nicht erwähnt. Es handle sich bei der Maßnahmenzuweisung bereits um die Dritte, da der Beschwerdeführer bei den vorherigen Kursbeginnen im Krankenstand gewesen sei. Die Maßnahme " XXXX " habe der Beschwerdeführer 2013 das letzte Mal besucht und gehe diese Maßnahme individuell auf die Teilnehmer ein, sodass man unmöglich den Kursinhalt kennen könne. Im Zuge des Kursbesuches könne man zudem Ausbildungen und Praktika absolvieren. Der Beschwerdeführer habe außerdem die Niederschrift zur Maßnahmenzuweisung auch unterschrieben. Durch die verschuldete Weigerung am 01.08.2016 habe er eine rasche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt vereitelt. Diese Maßnahme sei außerdem für Personen im Alter von 15-21 gedacht und der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Zubuchung noch nicht 21 Jahre alt gewesen. Der Beschwerdeführer hätte die Maßnahme nach seinem 21. Geburtstag auch nicht abbrechen müssen, sondern hätte sie bis zum Ende besuchen können, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass seine Nichtteilnahme am Kurs nicht kausal für das Nichtzustandekommen der Teilnahme gewesen sei, da der Kurs nur für Personen bis zum 21. Lebensalter bestimmt sei, ins Leere geht. Bezüglich seines Vorbringens über die Nichtgewährung der Nachsicht sei die Tatsache, dass ein Arbeitsloser seine laufenden Ausgaben nicht decken könne, kein berücksichtigungswürdiger Grund für eine Nachsicht. Zur Erhebung des Einwandes über die Niederschrift vom 08.08.2016 gab das AMS an, dass die Angaben der Kunden wortwörtlich in der Niederschrift festgehalten werden. Der Beschwerdeführer hätte eine Kopie dieser Niederschrift verlangen können und Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift erheben können.6. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 10.11.2016
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit §57 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 08.09.2016 abgewiesen wurde. Das AMS führte im festgestellten Sachverhalt ergänzend zum bisherigen Vorbringen insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer nicht zum Beginn der Maßnahme am 01.08.2016 erschienen sei, sondern am selben Tag telefonisch in der Serviceline einen Auslandsaufenthalt angegeben habe und sich am 08.08.2016 dort zurückgemeldet habe. Nachdem ihm bei der Informationszone mitgeteilt worden sei, dass er sich persönlich beim AMS Jugendliche melden müsse, habe er einen Termin für 08.08.2016 erhalten. In ihrer rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass die 8 Wochen Sanktionsfrist verhängt worden seien, da es sich um die zweite Weigerung des Beschwerdeführers handle. Der Beschwerdeführer sei über die Rechtsfolgen bei Nichtbesuch der zugewiesenen Maßnahme informiert worden und habe bei der Maßnahmenzuweisen kein Wort über den Urlaub nicht erwähnt. Es handle sich bei der Maßnahmenzuweisung bereits um die Dritte, da der Beschwerdeführer bei den vorherigen Kursbeginnen im Krankenstand gewesen sei. Die Maßnahme " römisch 40 " habe der Beschwerdeführer 2013 das letzte Mal besucht und gehe diese Maßnahme individuell auf die Teilnehmer ein, sodass man unmöglich den Kursinhalt kennen könne. Im Zuge des Kursbesuches könne man zudem Ausbildungen und Praktika absolvieren. Der Beschwerdeführer habe außerdem die Niederschrift zur Maßnahmenzuweisung auch unterschrieben. Durch die verschuldete Weigerung am 01.08.2016 habe er eine rasche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt vereitelt. Diese Maßnahme sei außerdem für Personen im Alter von 15-21 gedacht und der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Zubuchung noch nicht 21 Jahre alt gewesen. Der Beschwerdeführer hätte die Maßnahme nach seinem
- Geburtstag auch nicht abbrechen müssen, sondern hätte sie bis zum Ende besuchen können, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass seine Nichtteilnahme am Kurs nicht kausal für das Nichtzustandekommen der Teilnahme gewesen sei, da der Kurs nur für Personen bis zum
- Lebensalter bestimmt sei, ins Leere geht. Bezüglich seines Vorbringens über die Nichtgewährung der Nachsicht sei die Tatsache, dass ein Arbeitsloser seine laufenden Ausgaben nicht decken könne, kein berücksichtigungswürdiger Grund für eine Nachsicht. Zur Erhebung des Einwandes über die Niederschrift vom 08.08.2016 gab das AMS an, dass die Angaben der Kunden wortwörtlich in der Niederschrift festgehalten werden. Der Beschwerdeführer hätte eine Kopie dieser Niederschrift verlangen können und Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift erheben können.
- Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht den Antrag, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. In diesem führt der Beschwerdeführer zusammengefasst erneut aus, dass er bei Kursbeginn in Österreich auf Urlaub gewesen sei und, dass der Kurs nicht für ihn geeignet gewesen sei, da er ihn schon einmal besucht habe. Derzeit absolviere er auch einen Kurs, der über 3 Monate gehe und stundenweise über den vom AMS zugewiesenen Kurs dauere, woran man seine Arbeitswilligkeit und Orientierung erkennen könne.
- Mit Schriftsatz vom 06.12.2016 langte am 09.12.2016 beim AMS ein ergänzender Schriftsatz zum Vorlageantrag ein, in der der Beschwerdeführer sein Vorbringen aufrecht hielt und im Wesentlichen ausführte, dass es das Wesen eines spontanen Urlaubes sei, dass dieser dem AMS nicht lange im Vorhinein bekannt gegeben werden könne. Die Zuteilung sei nicht korrekt gewesen, da er ein Monat nach dem allfälligen Beginn der Maßnahme 21 Jahre alt geworden sei und er den Kurs daher abbrechen hätte müssen. Vielmehr besuche er jetzt einen geeigneten Kurs, der für Personen bis 25 Jahre ginge.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw
GVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 12.12.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.9. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 12.12.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Seit 11.04.2014 steht der Beschwerdeführer mit kurzen Unterbrechungen laufend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer wurde am 27.07.2016 eine verbindliche Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, mit dem Ziel der Unterstützung des Beschwerdeführers seitens des AMS bei der Suche nach einer Stelle als Lagerarbeiter oder Callcenter-Mitarbeiter. Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer mit Niederschrift vom 27.07.2016 eine Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zugewiesen wurde. Der Beschwerdeführer wurde damit aufgefordert am Kurs " XXXX ", beginnend mit 01.08.2016 teilzunehmen. Der Beschwerdeführer wurde über die Rechtsfolgen
§ 10Al
VG informiert.Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer mit Niederschrift vom 27.07.2016 eine Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zugewiesen wurde. Der Beschwerdeführer wurde damit aufgefordert am Kurs " römisch 40 ", beginnend mit 01.08.2016 teilzunehmen. Der Beschwerdeführer wurde über die Rechtsfolgen
Paragraph 10, AlVG informiert. Es wird weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführer zu der zugewiesenen Maßnahme nicht erschienen ist. Festgestellt wird darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor.Festgestellt wird darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor. Nicht festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.08.2016- 08.08.2016 auf Auslandsurlaub war.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes. Dass der Beschwerdeführer seit 11.04.2014 laufend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung steht, ergibt sich insbesondere aus dem vorliegenden Versicherungsdatenauszug vom 29.11.
- Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass dem Beschwerdeführer die Maßnahme zur Wiedereingliederung ordnungsgemäß zugewiesen wurde und, dass der Beschwerdeführer nicht zum Kursbeginn am 01.08.2016 erschienen ist. Mit dem Beschwerdeführer wurde auch nachweislich eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen sowie am selben Tag auch eine Niederschrift zur zugewiesenen Maßnahme, die der Beschwerdeführer auch unterschrieben hat, aufgenommen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer den Urlaub dem AMS bekannt gegeben habe, ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer diesen erst am Tag des Kursbeginnes bekannt gegeben hat. Dieses wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, gibt der Beschwerdeführer vielmehr im ergänzenden Schriftsatz an, dass es dem Wesen eines spontanen Urlaubes entspräche, diesen dem AMS nicht lange im Vorhinein bekannt zu geben. Würde jedoch diese vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung in dieser Weise gelten, würde man den, dem Arbeitslosenversicherungswesen unterliegen Grundsatz unterlaufen, wonach der Arbeitslose schnell in die Eigenständigkeit finden soll, in dem festgelegte Termine und Strukturen vorgeschrieben werden, und würden die im Arbeitslosenversicherungswesen geltenden Meldepflichten ad absurdum geführt, wenn man sich spontan zum Beginn der vorgeschriebenen Maßnahme Urlaub nehmen könne, ohne dies vor Kursbeginn bekannt zu geben. Wenn der Beschwerdeführer trotz Rechtsbelehrung und in Kenntnis über den Kursbeginn und nach zweimaliger, wenn auch entschuldigter Säumnis des Kursbeginns, aufgrund eines spontanen Urlaubs ohne vorheriger Bekanntgabe vom Kursbeginn fernbleibt, kann nur davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Kauf nimmt, die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu verweigern. Zudem ist im Verhalten des Beschwerdeführers nach Ansicht des BVwG auch keine rechtfertigende Verweigerungshandlung anzusehen und kann der spontane Urlaub nicht als "wichtiger Grund" angesehen werden, wobei in dieser Hinsicht auf das Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304, verwiesen sei, in dem der VwGH zwar einerseits ausführt, dass im (jenen Fall) ein unaufschiebbarer Familienurlaub sehr wohl ein "wichtiger Grund" im Sinne von § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG sein könne, andererseits aber auch mittelbar klar zum Ausdruck bringt, dass es in diesem Zusammenhang auf eine entsprechende, zeitgerechte Mitteilung der Urlaubspläne an das AMS ankommt, um von einem "wichtigen Grund" sprechen zu können. Im Fall des Beschwerdeführers ist Letzteres nicht geschehen, hat er doch überhaupt erst am Tag des Kursbeginns auf seine Urlaubspläne verwiesen. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer keinen Familienurlaub angegeben hat, hat sich der Beschwerdeführer laut den Aufzeichnungen und Niederschriften des AMS in Widersprüchen verwickelt, in dem zum einen auf einen Auslandsurlaub hingewiesen wird und zum anderen ein Inlandsurlaub in Niederösterreich angegeben wurde, aus dem der Beschwerdeführer jeden Tag zwecks der Nächtigung wieder heimgekehrt ist . Der Beschwerdeführer könne sich laut der Niederschrift vom 06.10.2016, die einen Monat nach seinem angegebenen Urlaub aufgenommen wurde, auch nicht an die Anzahl der Urlaubstage erinnern. Diese wurde vom Beschwerdeführer zwar ohne Angabe von wichtigen Gründen nicht unterschrieben, doch fand diese in Anwesenheit eines Zeugen statt und liegen auch sonst keine Zweifel an der Richtigkeit der Niederschrift vor, weshalb diese gewürdigt wurde. Im ergänzenden Schriftsatz führt der Beschwerdeführer wie bereits erwähnt aus, dass er spontan auf Urlaub gefahren sei, ohne jedoch eine Konkretisierung hinsichtlich des Urlaubes vorzunehmen, weswegen die Annahme eines wichtigen Grundes nach Ansicht des BvwG zu vage erscheint.Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer den Urlaub dem AMS bekannt gegeben habe, ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer diesen erst am Tag des Kursbeginnes bekannt gegeben hat. Dieses wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, gibt der Beschwerdeführer vielmehr im ergänzenden Schriftsatz an, dass es dem Wesen eines spontanen Urlaubes entspräche, diesen dem AMS nicht lange im Vorhinein bekannt zu geben. Würde jedoch diese vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung in dieser Weise gelten, würde man den, dem Arbeitslosenversicherungswesen unterliegen Grundsatz unterlaufen, wonach der Arbeitslose schnell in die Eigenständigkeit finden soll, in dem festgelegte Termine und Strukturen vorgeschrieben werden, und würden die im Arbeitslosenversicherungswesen geltenden Meldepflichten ad absurdum geführt, wenn man sich spontan zum Beginn der vorgeschriebenen Maßnahme Urlaub nehmen könne, ohne dies vor Kursbeginn bekannt zu geben. Wenn der Beschwerdeführer trotz Rechtsbelehrung und in Kenntnis über den Kursbeginn und nach zweimaliger, wenn auch entschuldigter Säumnis des Kursbeginns, aufgrund eines spontanen Urlaubs ohne vorheriger Bekanntgabe vom Kursbeginn fernbleibt, kann nur davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Kauf nimmt, die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu verweigern. Zudem ist im Verhalten des Beschwerdeführers nach Ansicht des BVwG auch keine rechtfertigende Verweigerungshandlung anzusehen und kann der spontane Urlaub nicht als "wichtiger Grund" angesehen werden, wobei in dieser Hinsicht auf das Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304, verwiesen sei, in dem der VwGH zwar einerseits ausführt, dass im (jenen Fall) ein unaufschiebbarer Familienurlaub sehr wohl ein "wichtiger Grund" im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG sein könne, andererseits aber auch mittelbar klar zum Ausdruck bringt, dass es in diesem Zusammenhang auf eine entsprechende, zeitgerechte Mitteilung der Urlaubspläne an das AMS ankommt, um von einem "wichtigen Grund" sprechen zu können. Im Fall des Beschwerdeführers ist Letzteres nicht geschehen, hat er doch überhaupt erst am Tag des Kursbeginns auf seine Urlaubspläne verwiesen. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer keinen Familienurlaub angegeben hat, hat sich der Beschwerdeführer laut den Aufzeichnungen und Niederschriften des AMS in Widersprüchen verwickelt, in dem zum einen auf einen Auslandsurlaub hingewiesen wird und zum anderen ein Inlandsurlaub in Niederösterreich angegeben wurde, aus dem der Beschwerdeführer jeden Tag zwecks der Nächtigung wieder heimgekehrt ist . Der Beschwerdeführer könne sich laut der Niederschrift vom 06.10.2016, die einen Monat nach seinem angegebenen Urlaub aufgenommen wurde, auch nicht an die Anzahl der Urlaubstage erinnern. Diese wurde vom Beschwerdeführer zwar ohne Angabe von wichtigen Gründen nicht unterschrieben, doch fand diese in Anwesenheit eines Zeugen statt und liegen auch sonst keine Zweifel an der Richtigkeit der Niederschrift vor, weshalb diese gewürdigt wurde. Im ergänzenden Schriftsatz führt der Beschwerdeführer wie bereits erwähnt aus, dass er spontan auf Urlaub gefahren sei, ohne jedoch eine Konkretisierung hinsichtlich des Urlaubes vorzunehmen, weswegen die Annahme eines wichtigen Grundes nach Ansicht des BvwG zu vage erscheint. Der Beschwerdeführer moniert in der Beschwerde, dass er die Ausfertigung der Niederschrift vom 08.08.2016 nicht erhalten habe. Da seine Angaben nicht aufgenommen worden seien, erhebe er daher gegen die Richtigkeit der Niederschrift den Einwand im Sinne des § 14 Abs 3 AVG. Dazu wird festgehalten, dass dem Beschwerdeführer die Niederschrift vorgelegt sowie vorgelesen wurde und der Beschwerdeführer bis zum Schluss der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung verlangen hätte können. Der Einwand wird zur Kenntnis genommen, jedoch führt der Beschwerdeführer nicht aus, welche Angaben nicht aufgenommen worden seien und konnte daher seitens des BVwG mangels substantiierten Vorbringens des Beschwerdeführer keine Unrichtigkeit bzw. Gründe für das Verweigern der Unterschrift geartet werden. Da seitens des BVwG keine Zweifel an der Richtigkeit der Niederschrift bestehen, wird die Niederschrift als sonstiges Beweismittel der Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.Der Beschwerdeführer moniert in der Beschwerde, dass er die Ausfertigung der Niederschrift vom 08.08.2016 nicht erhalten habe. Da seine Angaben nicht aufgenommen worden seien, erhebe er daher gegen die Richtigkeit der Niederschrift den Einwand im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, AVG. Dazu wird festgehalten, dass dem Beschwerdeführer die Niederschrift vorgelegt sowie vorgelesen wurde und der Beschwerdeführer bis zum Schluss der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung verlangen hätte können. Der Einwand wird zur Kenntnis genommen, jedoch führt der Beschwerdeführer nicht aus, welche Angaben nicht aufgenommen worden seien und konnte daher seitens des BVwG mangels substantiierten Vorbringens des Beschwerdeführer keine Unrichtigkeit bzw. Gründe für das Verweigern der Unterschrift geartet werden. Da seitens des BVwG keine Zweifel an der Richtigkeit der Niederschrift bestehen, wird die Niederschrift als sonstiges Beweismittel der Beweiswürdigung zu Grunde gelegt. In der Beschwerde wird des Weiteren eingewendet, dass die Geeignetheit der Wiedereingliederungsmaßnahme nicht vorliegt. Dazu bringt der Beschwerdeführer vor, den Kurs bereits vor einiger Zeit absolviert zu haben und moniert, dass der Kurs nicht auf sein Alter zugeschnitten sei und er nach einem Monat nach Kursbeginn, bei Erreichen des
- Lebensalters, den Kurs abbrechen hätte müssen. Hinsichtlich des Abbrechens des Kurses ist festzuhalten, dass diese Angabe nicht verifiziert werden konnte und der Glaubwürdigkeit entbehrt, zumal der Kurs ihm vor Erreichen des
- Lebensalters zugewiesen wurde und das AMS eine Abbrechung des Kurses nicht vorsieht, sondern vielmehr eine Fortsetzung. Der Beschwerdeführer bringt auch keinerlei Beweise vor, um diese Behauptung zu entkräften. Ein Abbrechen des Kurses ist wohl von der Maßnahmenzuweisung nicht vorgesehen, entspräche es diesfalls nicht Sinn und Zweck dem Arbeitslosen eine vollständige, und dementsprechend hinsichtlich des Arbeitsmarktes sinnvolle Ausbildung anzubieten. Im Erkenntnis vom 20.10.2010, Zl. 2008/08/0109 sah der VwGH die Begründung des AMS für eine vom Beschwerdeführer inhaltlich mehrfach besuchte Wiedereingliederungsmaßnahme, als nicht genügend: "Allein mit der Begründung, die zuletzt besuchte Maßnahme, bei der es sich um ein Einzelcoaching gehandelt habe, liege bereits einige Jahre zurück, der Arbeitsmarkt ändere sich laufend und die Maßnahmen würden laufend entsprechend angepasst, hat das Arbeitsmarktservice nicht nachvollziehbar dargelegt, dass dieser Person bestimmte Kenntnisse und Befähigungen im Zusammenhang mit Bewerbungsvorgängen fehlen". Der Beschwerdeführer ist seit 2013 (mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung) arbeitslos. Als das AMS ihm die gegenständliche Maßnahme zur Wiedereingliederung vorgeschrieben hat, waren jahrelange Vermittlungs- und Bewerbungsbemühungen des AMS und des Beschwerdeführer erfolglos geblieben. Es ist notorisch und bedarf keiner näheren Begründung, dass eine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt den arbeitsplatzbezogenen Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten eines potenziellen Mitarbeiters in der Regel nicht förderlich ist, was wiederum in den Augen von Arbeitgebern einen Bewerbungsnachteil bei sonst durchaus gleicher Qualifikation darstellen kann, was ein Vermittlungsdefizit darstellt, das eine Wiedereingliederungsmaßnahme notwendig macht (VwGH
- 2012, Zl. 2011/08/0389). Das AMS hat dem Beschwerdeführer am 27.07.2016 mitgeteilt, dass die Vermittlungsversuche des AMS und die Bewerbungsbemühen in Eigeninitiative bisher ergebnislos geblieben sind. Gleichzeitig wurde ihm die gegenständliche Maßnahme zugewiesen, deren Inhalt insbesondere darin bestehen sollte, die Kenntnisse im Bereich der Bewerbung zu erweitern und zu verfestigen. Es werden eine adäquate Bewerbungsinfrastruktur und erfahrene TrainerInnen zur Verfügung gestellt und die Bewerbungsunterlagen auf die individuelle Bewerbungsstrategie angepasst. Das AMS bezieht sich in der Beschwerdevorentscheidung vom 10.11.2016 zwar auch auf das dreijährige Zurückliegen der letzten Maßnahme, führt aber des Weiteren an, dass die Maßnahme " XXXX " jeweils individuell auf die Teilnehmer eingehe und es die Möglichkeit gebe, externe Ausbildungen und Praktika zu absolvieren. Die Maßnahme biete so breitflächige Angebote an, dass es unmöglich sei, die Kursinhalte vorab zu kennen. Der gegen die Notwendigkeit der Maßnahme erhobene Beschwerdeeinwand, einen bereits gleichartigen Kurs absolviert zu haben, verfängt insoweit nicht, als mit diesem einen, vor 3 Jahre absolvierten Kurs noch keine Beendigung der Arbeitslosigkeit erreicht werden konnte und im vorliegenden Fall anknüpfend an das noch junge Alter des Beschwerdeführers, die Möglichkeit der Vermittlung neuer Praktika und Ausbildungen, die zum damaligen Zeitpunkt nicht vorlagen jedenfalls besteht. Der Erwerb von neuen Qualifikationen und Kenntnissen kann jedenfalls auch positiv auf die Jobsuche einwirken."Allein mit der Begründung, die zuletzt besuchte Maßnahme, bei der es sich um ein Einzelcoaching gehandelt habe, liege bereits einige Jahre zurück, der Arbeitsmarkt ändere sich laufend und die Maßnahmen würden laufend entsprechend angepasst, hat das Arbeitsmarktservice nicht nachvollziehbar dargelegt, dass dieser Person bestimmte Kenntnisse und Befähigungen im Zusammenhang mit Bewerbungsvorgängen fehlen". Der Beschwerdeführer ist seit 2013 (mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung) arbeitslos. Als das AMS ihm die gegenständliche Maßnahme zur Wiedereingliederung vorgeschrieben hat, waren jahrelange Vermittlungs- und Bewerbungsbemühungen des AMS und des Beschwerdeführer erfolglos geblieben. Es ist notorisch und bedarf keiner näheren Begründung, dass eine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt den arbeitsplatzbezogenen Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten eines potenziellen Mitarbeiters in der Regel nicht förderlich ist, was wiederum in den Augen von Arbeitgebern einen Bewerbungsnachteil bei sonst durchaus gleicher Qualifikation darstellen kann, was ein Vermittlungsdefizit darstellt, das eine Wiedereingliederungsmaßnahme notwendig macht (VwGH
- 2012, Zl. 2011/08/0389). Das AMS hat dem Beschwerdeführer am 27.07.2016 mitgeteilt, dass die Vermittlungsversuche des AMS und die Bewerbungsbemühen in Eigeninitiative bisher ergebnislos geblieben sind. Gleichzeitig wurde ihm die gegenständliche Maßnahme zugewiesen, deren Inhalt insbesondere darin bestehen sollte, die Kenntnisse im Bereich der Bewerbung zu erweitern und zu verfestigen. Es werden eine adäquate Bewerbungsinfrastruktur und erfahrene TrainerInnen zur Verfügung gestellt und die Bewerbungsunterlagen auf die individuelle Bewerbungsstrategie angepasst. Das AMS bezieht sich in der Beschwerdevorentscheidung vom 10.11.2016 zwar auch auf das dreijährige Zurückliegen der letzten Maßnahme, führt aber des Weiteren an, dass die Maßnahme " römisch 40 " jeweils individuell auf die Teilnehmer eingehe und es die Möglichkeit gebe, externe Ausbildungen und Praktika zu absolvieren. Die Maßnahme biete so breitflächige Angebote an, dass es unmöglich sei, die Kursinhalte vorab zu kennen. Der gegen die Notwendigkeit der Maßnahme erhobene Beschwerdeeinwand, einen bereits gleichartigen Kurs absolviert zu haben, verfängt insoweit nicht, als mit diesem einen, vor 3 Jahre absolvierten Kurs noch keine Beendigung der Arbeitslosigkeit erreicht werden konnte und im vorliegenden Fall anknüpfend an das noch junge Alter des Beschwerdeführers, die Möglichkeit der Vermittlung neuer Praktika und Ausbildungen, die zum damaligen Zeitpunkt nicht vorlagen jedenfalls besteht. Der Erwerb von neuen Qualifikationen und Kenntnissen kann jedenfalls auch positiv auf die Jobsuche einwirken. Der Beschwerdeführer moniert in der Beschwerde, dass er vom 01.08.2016 auf Urlaub war und, da er in dieser Zeit nicht verfügbar iSd § 7 AlVG gewesen sei, sich korrekterweise vom Leistungsbezug abgemeldet habe. Der Kursbeginn sei daher in eine Zeit gefallen, in der er keine Leistungen seitens des AMS bezogen habe, und sei daher eine Sanktion
§ 10Al
VG nicht möglich. Dem ist entgegenzutreten, dass der Beschwerdeführer den Urlaub wie bereits ausgeführt, nicht zeitgerecht dem AMS mitgeteilt habe. Aufgrund der obengenannten widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers und des zuletzt in der Beschwerde angeführten Inlandsurlaubes konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Ausland war. Das Ruhen der Notstandshilfe setzt allerdings einen Auslandsaufenthalt iSd § 16 Abs. 1 Z. g AlVG voraus, weshalb der Beschwerdeführer sehr wohl während des Inlandsurlaubes Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung hätte und geht somit das Argument des Beschwerdeführers ins Leere.Der Beschwerdeführer moniert in der Beschwerde, dass er vom 01.08.2016 auf Urlaub war und, da er in dieser Zeit nicht verfügbar iSd Paragraph 7, AlVG gewesen sei, sich korrekterweise vom Leistungsbezug abgemeldet habe. Der Kursbeginn sei daher in eine Zeit gefallen, in der er keine Leistungen seitens des AMS bezogen habe, und sei daher eine Sanktion
Paragraph 10, AlVG nicht möglich. Dem ist entgegenzutreten, dass der Beschwerdeführer den Urlaub wie bereits ausgeführt, nicht zeitgerecht dem AMS mitgeteilt habe. Aufgrund der obengenannten widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers und des zuletzt in der Beschwerde angeführten Inlandsurlaubes konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Ausland war. Das Ruhen der Notstandshilfe setzt allerdings einen Auslandsaufenthalt iSd Paragraph 16, Absatz eins, Z. g AlVG voraus, weshalb der Beschwerdeführer sehr wohl während des Inlandsurlaubes Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung hätte und geht somit das Argument des Beschwerdeführers ins Leere.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
§ 7BVw
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. 3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3. Beschwerdegegenstand:
§ 14Vw
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. 3.
- Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist." Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest vergleiche zuvor Punkt römisch zwei.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. 3.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten: "Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)-
(7)( )
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen. § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- (...)
- (...)
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)(...) Ruhen des Arbeitslosengeldes § 16.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht währendParagraph 16,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während a.- f. (...) g. des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grundg. des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Absatz 3, oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind, h.- q. (...)
(2)-
(5)(...) Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden." Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten (vgl. VwGH 5.9.1995, 94/08/0252). Ein Arbeitsloser hat daher alle ihm zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um diesen Zustand, nämlich den arbeitslos zu sein, raschest zu beenden.Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten vergleiche VwGH 5.9.1995, 94/08/0252). Ein Arbeitsloser hat daher alle ihm zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um diesen Zustand, nämlich den arbeitslos zu sein, raschest zu beenden. Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Der befristete Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld tritt
dem im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG dann ein, wenn sich die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund weigert, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen bzw. deren Erfolg vereitelt.Der befristete Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld tritt
dem im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG dann ein, wenn sich die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund weigert, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen bzw. deren Erfolg vereitelt. "Wiedereingliederungsmaßnahmen" sind Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik. Sie sollen der arbeitslosen Person die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern, was durch optimale Unterstützung bei der konkreten Arbeitssuche bzw. Orientierung erreicht werden soll. Sie dienen - wenn auch nicht in derselben berufsbezogenen Weise wie eine Nach(um)schulung - der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten der arbeitslosen Person. Unter "Weigerung" ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person zu verstehen, an einer ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung iSd § 10 AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen setzt somit das Vorliegen einer (wirksamen) Zuweisung des Arbeitslosen voraus.Unter "Weigerung" ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person zu verstehen, an einer ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung iSd Paragraph 10, AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen setzt somit das Vorliegen einer (wirksamen) Zuweisung des Arbeitslosen voraus. Der Tatbestand der Weigerung ist nur dann verwirklicht, wenn die Weigerung der arbeitslosen Person, an einer ihr zugewiesen Nach(Um)schulung teilzunehmen, in objektiver Kenntnis des Inhalts der erforderlichen Nach(Um)schulung und der Zumutbarkeit und Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt (VwGH 18.10.200, 99/08/0027). Dies gilt auch für Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Wurden dem Arbeitslosen weder seine Defizite dargelegt, noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahmen erreicht werden soll, kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt (VwGH 15.3.2005, 2004/08/0210). Eine ungerechtfertigte Weigerung liegt somit nur dann vor, wenn es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt, feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf und das Arbeitsmarktservice das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat. Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten des Arbeitslosen. Wurden dem Arbeitslosen weder seine (Ausbildung)defizite dargelegt noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahmen erreicht werden soll (wurde also die erforderliche Maßnahmenbelehrung nicht ordnungsgemäß durchgeführt), kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er seit dem 11.04.2014 mit kurzen Unterbrechungen laufend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht und dass er iSd § 9 Abs. 1 AlVG wirksam zu einer ihm zumutbaren Wiedereingliederungsmaßnahme zugewiesen wurde. Der Gesetzgeber hat durch die mit BGBl. I Nr. 104/2007 (mit Wirkung vom
- Jänner 2008) angefügte Zumutbarkeitsregelung im § 9 Abs. 8 AlVG ausdrücklich festgehalten, dass das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben hat, die eine Teilnahme einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände, wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als bekannt angenommen werden können. Damit kann in jenen Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig ist, die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen.Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er seit dem 11.04.2014 mit kurzen Unterbrechungen laufend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht und dass er iSd Paragraph 9, Absatz eins, AlVG wirksam zu einer ihm zumutbaren Wiedereingliederungsmaßnahme zugewiesen wurde. Der Gesetzgeber hat durch die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, (mit Wirkung vom
- Jänner 2008) angefügte Zumutbarkeitsregelung im Paragraph 9, Absatz 8, AlVG ausdrücklich festgehalten, dass das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben hat, die eine Teilnahme einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände, wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als bekannt angenommen werden können. Damit kann in jenen Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig ist, die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen. Wie die belangte Behörde in der Maßnahmenzuweisung und Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausgeführt hat, hätte durch die Teilnahme des Beschwerdeführers an der ihm zugewiesenen Maßnahme die Möglichkeit bestanden, Kenntnisse im Bereich der Bewerbung zu erweitern und zu verfestigen. Die Maßnahme wäre individuell auf die Teilnehmer abgestimmt, sodass man unmöglich die Inhalte im Vorhinein kennen könnte. Es hätte die Möglichkeit bestanden, externe Ausbildungen und Praktika zu absolvieren. Somit hätte die Möglichkeit bestanden, die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers zu beenden. Der Aktenlage zufolge wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des niederschriftlichen Gespräches beim AMS am 27.07.2016 betreffend die Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme
den gesetzlichen Bestimmungen belehrt und er ausdrücklich drauf hingewiesen, dass
§ 10Al
VG die Nichtteilname an dieser Maßnahme ohne wichtigen Grund oder die Vereitelung des Erfolges dieser Maßnahme den Verlust des Leistungsanspruches für zumindest sechs Wochen nach sich zieht. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer hinreichend über die Defizite und die Gründe für die Zuweisung aufgeklärt. Es ist der belangten Behörde daher zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer hinreichend über die bestehenden Problemlagen sowie über die Konsequenzen bei grundloser Nichtteilnahme informiert wurde.Der Aktenlage zufolge wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des niederschriftlichen Gespräches beim AMS am 27.07.2016 betreffend die Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme
den gesetzlichen Bestimmungen belehrt und er ausdrücklich drauf hingewiesen, dass
Paragraph 10, AlVG die Nichtteilname an dieser Maßnahme ohne wichtigen Grund oder die Vereitelung des Erfolges dieser Maßnahme den Verlust des Leistungsanspruches für zumindest sechs Wochen nach sich zieht. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer hinreichend über die Defizite und die Gründe für die Zuweisung aufgeklärt. Es ist der belangten Behörde daher zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer hinreichend über die bestehenden Problemlagen sowie über die Konsequenzen bei grundloser Nichtteilnahme informiert wurde. Wie festgestellt, ist der Beschwerdeführer – unbestritten – nicht zur zugewiesenen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erschienen und hat somit kein auf Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Verhalten entfaltet. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Wie die Behörde bereits festgestellt hat, stellt die Tatsache, dass ein Arbeitsloser seine laufenden Ausgaben nicht decken kann, keinen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsicht dar (VwGH 02.12.1998, Zl. 98/08/0163). 3.
- Ergebnis Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung daher nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.8.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.3.8.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer beantragt. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verlustes der Notstandshilfe zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verlustes der Notstandshilfe zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum Paragraph 67 d, AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass Paragraph 24, VwGVG dem aufgehobenen Paragraph 67 d, AVG entspricht). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533; 1.4.2004, 2001/20/0291).Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern vergleiche VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533; 1.4.2004, 2001/20/0291). Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie Einräumung von Parteiengehör nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des AMS festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.7.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.7.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W216.2141012.1.00