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{'item': 'W250 2146279-1'}

Obsah (13)§ 76§ 35Art. 133§ 34§§ 56§ 57§ 77§ 52§ 18§ 21§ 24§ 22a§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.02.2017 GeschäftszahlW250 2146279-1 SpruchW250 2146279-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERM

§ 76Abs. 2 Z. 1 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. III.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) stellte am 05.08.2003 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, über den rechtskräftig am 12.05.2004 negativ entschieden worden ist. Sein weiterer Antrag auf internationalen Schutz vom 18.05.2004 wurde rechtskräftig am 02.09.2005 zurückgewiesen. 1.
  2. Einer für den 11.07.2013 geplanten Abschiebung hat sich der BF durch Untertauchen entzogen. 1.
  3. Am 21.11.2016 wurde der BF aufgegriffen und am gleichen Tag über ihn die Schubhaft verhängt. Am 02.12.2016 wurde der BF wegen Haftunfähigkeit auf Grund eines Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen. 1.
  4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremde und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 22.11.2016 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Unter einem wurde die Abschiebung nach Georgien für zulässig erklärt, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen. Dieser Bescheid ist auf Grund einer eingebrachten Beschwerde nicht in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. 1.
  5. Am 28.12.2016 hat das Bundesamt einen Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

2 Z. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) den BF betreffend erlassen, da sein Aufenthalt nicht feststellbar war.1.5. Am 28.12.2016 hat das Bundesamt einen Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) den BF betreffend erlassen, da sein Aufenthalt nicht feststellbar war. 1.

  1. Am 25.01.2017 wurde der BF im Zuge einer persönlichen Vorsprache beim Bundesamt festgenommen und zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er seit 2003 durchgehend in Österreich aufhältig gewesen sei, bei verschiedenen Bekannten Unterkunft genommen habe und kein Reisedokument besitze. Zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes werde er von Freunden unterstützt. Familienangehörige habe er in Österreich nicht. 1.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.01.2017 wurde über den BF Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Fluchtgefahr bestehe, da sich der BF seit 2003 widerrechtlich in Österreich aufhalte und er unangemeldet an verschiedenen Orten Unterkunft genommen habe und so wissentlich seinen unerlaubten Aufenthalt in Österreich prolongiert habe. Er entziehe sich seit Jahren erfolgreich der Behörde und es sei nicht anzunehmen, dass er auf freiem Fuß belassen für ein Verfahren greifbar sei. Die Anordnung der Schubhaft sei verhältnismäßig und zur Sicherung der Abschiebung erforderlich, da sich der BF auf Grund seines Vorverhaltens nicht als vertrauenswürdig erwiesen habe. Im Fall des BF bestehe auf Grund seiner Wohn- und Familiensituation und fehlender sonstiger Verankerung sowie seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Auch auf Grund des massiven strafrechtlichen Verhaltens des BF in Verbindung mit seiner Mittellosigkeit sei Fluchtgefahr gegeben. Die Anordnung gelinderer Mittel sei nicht zielführend, da sich der BF bereits als unkooperativ und nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Auch sei zu erwarten, dass von den georgischen - im Bescheid offensichtlich irrtümlich als algerische bezeichnet - Behörden ein Heimreisezertifikat ausgestellt werde. 1.
  3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der BF nach einer Darstellung des Sachverhaltes im Wesentlichen vorbringt, dass die Fluchtgefahr insofern mangelhaft begründet worden sei, als die Begründung dieses Bescheides identisch mit der Begründung des Bescheides vom 21.11.2016 sei und auf die Entwicklungen seit diesem Zeitpunkt nicht eingegangen worden sei. So sei insbesondere nicht berücksichtigt worden, dass der BF von sich aus das Bundesamt aufgesucht habe und seien seine Angaben in der Niederschrift vom 25.01.2017 nicht berücksichtigt worden. Dieses Vorgehen der Behörde sei nicht gesetzmäßig, da jede Verhängung der Schubhaft eine Einzelfallbeurteilung erfordere und es hätte auch das Verhalten vor Verhängung der Schubhaft gewürdigt werden müssen. Es könne nicht gesagt werden, dass der BF für die Behörde nicht greifbar gewesen sei, da er in der Einvernahme kooperativ gewesen sei und er auch jene Adresse genannt habe, an der er sich habe melden wollen. Darüber hinaus hätte die Behörde darlegen müssen, in welchem Stadium das Verfahren zur Erlangung des Heimreisezertifikates sei, da bereits im Bescheid vom 21.11.2016 darauf hingewiesen worden sei, dass ein Heimreisezertifikat wahrscheinlich zeitnah erlangt werden könne. Auch aus dem Umstand dass die Behörde in der Begründung des hier angefochtenen Bescheides einen Hinweis auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemeinsam mit einem Einreiseverbot - so wie im Bescheid vom 21.11.2016 - aufgenommen habe zeige, dass eine Einzelfallprüfung nicht durchgeführt worden sei, sondern der angefochtene Bescheid auf Ermittlungsergebnisse vom November 2016 gestützt worden sei. Unzutreffend sei, dass der BF bereits seit 2003 unrechtmäßig in Österreich gewesen sei, habe er doch als Asylwerber bis zur Verhängung des Aufenthaltsverbotes ein Aufenthaltsrecht gehabt. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass die Behörde die strafgerichtliche Verurteilung aus dem Jahr 2004 in ihre Beurteilung einfließen lasse, da diese bereits getilgt sei und der BF als unbescholten gelte. Die Behörde begründe nicht, aus welchen Umständen auf ein "massiv getrübtes Vorleben" geschlossen werde. Auch eine etwaige Gefährdung der öffentlichen Ordnung sei zwar für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, nicht jedoch für die Prüfung der Erforderlichkeit der Schubhaft relevant. Mangels Durchführung der erforderlichen Einzelfallprüfung erweise sich die Annahme einer Fluchtgefahr als nicht nachvollziehbar und die Verhängung der Schubhaft als rechtswidrig. Auch bei der Prüfung der Anwendbarkeit gelinderer Mittel sei der Behörde vorzuwerfen, dass sie den konkreten Sachverhalt nicht berücksichtigt und keine Einzelfallprüfung durchgeführt habe, da die diesbezüglichen Ausführungen ident mit dem Bescheid vom 21.11.2016 seien. Den Ausführungen der Behörde fehle teilweise jeder Begründungswert, da die mangelnde Ausreisewilligkeit des BF moniert werde, ohne dass der BF zu seiner Ausreisewilligkeit befragt worden wäre. Weiters werde ausgeführt, dass die algerische Botschaft bereit sei, Heimreisezertifikate auszustellen, obwohl es sich beim BF um einen georgischen Staatsbürger handle. Der Vorwurf der Vertrauensunwürdigkeit und der mangelnden Kooperation sei vor dem Hintergrund des jüngsten Verhaltens des BF nicht mehr haltbar, da er die Behörde aus eigenem Antrieb aufgesucht habe und eine Anschrift bekannt gegeben habe. Da der BF über einen Wohnsitz verfüge, sei unverständlich, warum die Anwendung des gelinderen Mittels der periodischen Meldeverpflichtung kategorisch ausgeschlossen werde. Auch die von der Behörde festgelegte Unterkunftnahme wäre möglich und würde der BF dem Folge leisten. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sei auch darauf einzugehen, ob die Behörde ihrer Verpflichtung auf die kürzest mögliche Schubhaftdauer hinzuwirken nachgekommen sei. Dies sei nur dann der Fall, wenn das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates seit dem 21.11.2016 zügig betrieben worden sei. Der BF beantragte die Behebung des angefochtenen Bescheides und den Ausspruch, dass die Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig war sowie den Ausspruch, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung nicht vorliegen. Darüber hinaus beantragte der BF den Ersatz des Schriftsatzaufwandes als obsiegende Partei in Höhe von € 737,60, der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen habe, der Eingabegebühr in Höhe von € 30,00, sowie die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. 1.
  4. Am 26.01.2017 stellte der BF einen neuerlichen Asylantrag. 1.
  5. Am 25.01.2017 trat der BF in den Hungerstreik und wurde am 30.01.2017 wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen. 1.
  6. Am 01.02.2017 legte das Bundesamt die Verwaltungsakten vor und gab eine Stellungnahme ab, aus der sich im Wesentlichen ergibt, dass sich der BF seiner Schubhaft im November 2016 durch Hungerstreik entzogen habe, was seine in der Beschwerde monierte Kooperativität nicht zu belegen vermöge. Unbestritten sei, dass der BF am 25.01.2017 aus eigenem die Außenstelle der Regionaldirektion Wien aufgesucht habe. Die Festnahme sei auf Grund eines Festnahmeauftrages erfolgt. Auch das Verhalten des BF in der nunmehr verhängten Schubhaft könne nicht als kooperativ bezeichnet werden, da er neuerlich in einen Hungerstreik getreten sei, weshalb er am 30.01.2017 aus der Schubhaft entlassen worden sei. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach keine Einzelfallprüfung erfolgt sei, sei aktenwidrig. Durch die Aktenlage sei vielmehr beweisbar, dass sich der BF seit Jahren jeder behördlichen Anhaltung durch Hungerstreik entziehe. Der BF sei evident nicht gewillt, die ihn treffenden Rechtsfolgen der asylrechtlichen und fremdenrechtlichen Entscheidungen zu akzeptieren und seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu beenden. Nicht nachvollziehbar sei die Aussage in der Beschwerde, wonach kein Sicherungsbedarf vorliege. Insbesondere werde auf die Einvernahme am 21.11.2016 verwiesen, in der der BF explizit zur Prüfung der Anwendbarkeit gelinderer Mittel befragt worden sei, warum er bei verschiedenen Freunden Unterkunft genommen habe. Die Anwendung gelinderer Mittel scheide auf Grund der Tatsache aus, dass der BF nicht dauerhaft an der von ihm angegebenen Adresse Unterkunft nehmen könne und dem eklatanten Sicherungsbedarf auf Grund des mehrfachen Entziehens aus der Anhaltung durch Hungerstreik. Der den BF treffende Sicherungsbedarf sei evident und die Anhaltung in Schubhaft unabdingbar notwendig, da der BF dem georgischen Konsulat zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates vorgeführt werden müsse. Nach dieser Vorführung sei binnen weniger Arbeitstage die Ausstellung des Heimreisezertifikates zu erwarten, zumal bereits 2013 ein solches ausgestellt worden sei. Das Bundesamt beantragte die Abweisung der Beschwerde und den BF zum Ersatz für den Vorlageaufwand sowie den Schriftsatzaufwand zu verpflichten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen:
  8. Zum Verfahrensgang (I. 1.
  9. - I. 1.11.)
  10. Zum Verfahrensgang (römisch eins. 1.
  11. - römisch eins. 1.11.) Der unter Punkt I. 1.
  12. bis I.1.
  13. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. 1.
  14. bis römisch eins.1.
  15. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
  16. Zur Person des BF 2.
  17. Der BF stellte am 05.08.2003 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und hält sich seit 2004 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er besitzt kein Reisedokument. Der BF ist nicht österreichischer Staatsbürger. 2.
  18. Aus dem Akt ergeben sich mit Ausnahme der durch den Hungerstreik herbeigeführten Haftunfähigkeit keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Beschwerden des BF.
  19. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft 3.
  20. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.11.2016 wurde eine Rückkehrentscheidung getroffen und die Abschiebung des BF nach Georgien für zulässig erklärt. Diese Entscheidung ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen, aber durchsetzbar. 3.
  21. Am 28.12.2016 wurde vom Bundesamt ein Festnahmeauftrag betreffend den BF erlassen. 3.
  22. Es kann nicht festgestellt werden, dass für den BF kein Heimreisezertifikat ausgestellt werden könnte. 3.
  23. Der BF war bis zu seiner Entlassung aus der Schubhaft haftfähig.
  24. Zum Sicherungsbedarf 4.
  25. Der BF hat sich seiner konkret für den 11.07.2013 geplanten Abschiebung, für die ein Heimreisezertifikat der georgischen Botschaft ausgestellt worden war und ein Flugticket vorlag, entzogen, indem er untergetaucht ist. 4.
  26. Der BF hat sich der gegen ihn am 21.11.2016 angeordneten Schubhaft entzogen, da er auf Grund eines Hungerstreikes haftunfähig geworden ist. Nach seiner Entlassung aus der Schubhaft ist der BF wiederum untergetaucht. 4.
  27. Der BF hat sich der gegen ihn am 25.01.2017 angeordneten Schubhaft entzogen, da er auf Grund eines Hungerstreikes haftunfähig geworden ist und am 30.01.2017 aus der Schubhaft entlassen werden musste.
  28. Zur sozialen bzw. familiären Komponente 5.
  29. In Österreich leben keine Familienangehörigen des BF. 5.
  30. Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. 5.
  31. Der BF hat keine eigenen finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. 5.
  32. Der BF verfügt über kein nennenswertes soziales Netz in Österreich. 5.
  33. Der BF verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz in Österreich.
  34. Beweiswürdigung: 2.
  35. Zum Verfahrensgang und zur Person des BF (2.
  36. - 2.2.) Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie durch Einsichtnahme in den Akt 1250054-3 des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 22.11.
  37. Die Ausführungen in der Beschwerde stehen diesen Feststellungen nicht entgegen. Die Feststellung 2.
  38. ergibt sich unbestritten aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde. Diesen Feststellungen wurde auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten - insbesondere wird auch in der Beschwerde eingeräumt, dass sich der BF seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes - daher seit 2004 - unrechtmäßig in Österreich aufhält. Dass der BF über kein Reisedokument verfügt ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im Zuge der Befragung vor dem Bundesamt am 25.01.
  39. Unbestritten fest steht, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Im gesamten Verfahren gibt es - abgesehen von der durch Hungerstreik hervorgerufenen Haftunfähigkeit - keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme des BF und es wird derartiges von ihm auch nicht vorgebracht (2.2.). 2.
  40. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (3.1.-3.4.) Die Feststellung zu 3.
  41. - insbesondere zum Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung - ergibt sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und wurde in der hier zu beurteilenden Beschwerde des BF nicht bestritten. Das Vorliegen eines vom Bundesamt erlassenen Festnahmeauftrages (3.2.) ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Die Feststellung, wonach für den BF ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden kann (3.3.) begründet sich auf das durch eine Vielzahl von gleichgelagerten Fällen bereits bestehende Amtswissen, sowie auf der Tatsache, dass die georgische Botschaft bereits einmal ein Heimreisezertifikat für den BF ausgestellt hat. Die Feststellung der Haftfähigkeit bis zur Entlassung aus der Schubhaft (3.4.) ergibt sich aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 30.01.2017, wonach die Haftunfähigkeit nach 6 Tagen Hungerstreik am 30.01.2017 eingetreten ist. 2.
  42. Zum Sicherungsbedarf (4.1.-4.3.) Die Feststellung zu 4.1., wonach sich der BF seiner für 11.07.2013 geplanten Abschiebung durch Untertauchen entzogen hat, ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, welcher ein Verrechnungsblatt über die entstandenen Stornokosten eines Flugtickets von Wien nach Tiflis für den 11.07.2013, Flugnummer XXXX, sowie die Kopie des von der georgischen Botschaft ausgestellten und von XXXX bis XXXX gültigen Heimreisezertifikates enthält. Dass der BF im zeitlichen Zusammenhang mit seiner geplanten Abschiebung untergetaucht ist ergibt sich auch daraus, dass er am 15.07.2013 von seiner Meldeadresse abgemeldet wurde.Die Feststellung zu 4.1., wonach sich der BF seiner für 11.07.2013 geplanten Abschiebung durch Untertauchen entzogen hat, ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, welcher ein Verrechnungsblatt über die entstandenen Stornokosten eines Flugtickets von Wien nach Tiflis für den 11.07.2013, Flugnummer römisch 40 , sowie die Kopie des von der georgischen Botschaft ausgestellten und von römisch 40 bis römisch 40 gültigen Heimreisezertifikates enthält. Dass der BF im zeitlichen Zusammenhang mit seiner geplanten Abschiebung untergetaucht ist ergibt sich auch daraus, dass er am 15.07.2013 von seiner Meldeadresse abgemeldet wurde. Dass sich der BF der am 25.11.2016 über ihn angeordneten Schubhaft durch Hungerstreik entzogen hat (4.2.) steht auf Grund des im Verwaltungsakt befindlichen amtsärztlichen Gutachtens vom 02.12.2016 sowie des ebenfalls im Akt befindlichen Entlassungsscheines des Bundesamtes vom 02.12.2016 als erwiesen fest. Dass der BF danach wieder untergetaucht ist ergibt sich aus dem Umstand, dass er weder dem Bundesamt eine Adresse bekannt gegeben hat noch eine Meldung im Auszug aus dem Zentralen Melderegister aufscheint. In den Ausführungen des BF in seiner Beschwerde gegen den diesem Verfahren zu Grunde liegenden Schubhaftbescheid, wonach sich der BF insofern kooperativ gezeigt habe, als er dem Bundesamt in seiner Einvernahme vom 25.01.2017 jene Adresse genannt habe, an der er sich habe melden wollen, zeigt sich, dass der BF dem Bundesamt vor seiner Festnahme am 25.01.2017 keine Adresse seines Aufenthaltsortes bekannt gegeben hatte. Aus dem im Verwaltungsakt einliegenden amtsärztlichen Gutachten vom 30.01.2017 ergibt sich, dass sich der BF auch der am 25.01.2017 über ihn angeordneten Schubhaft durch Hungerstreik entzogen hat (4.3.) 2.
  43. Zur sozialen bzw. familiären Komponente (5.1.-5.5.) Die Feststellungen zu 5.
  44. und 5.
  45. ergeben sich aus den Aussagen des BF in seiner Einvernahme vom 22.11.2016, in der er angibt, dass keine seiner Familienangehörigen in Österreich leben und dass er keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Dass der BF keine eigenen finanziellen Mittel zur Existenzsicherung besitzt (5.3.) ergibt sich aus seiner Einvernahme vom 14.01.2017, wonach er von Freunden unterstützt werde. Dass der BF über kein nennenswertes soziales Netz in Österreich verfügt, ergibt sich daraus, dass er zwar angibt, eine Freundin zu haben, mit dieser jedoch nicht in einer Lebensgemeinschaft lebt. Der BF gibt auch an, dass er bei Bekannten abwechselnd wohne, aber dass er auch obdachlos sei. Er verfügt daher laut seinen Angaben über kein gefestigtes soziales Netz und keinen gesicherten Wohnsitz. 2.
  46. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
  47. Rechtliche Beurteilung: 3.
  48. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
  49. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
  50. Gesetzliche Grundlagen Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: "§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins FPG.

§ 77Abs.

2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

§ 77Abs.

3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

§ 77Abs.

4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde

Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

§ 77Abs.

5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

§ 77Abs.

6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

§ 77Abs.

7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

§ 77Abs.

8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 77Abs.

9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. 3.1.

  1. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). "Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). 3.1.
  2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Eine Person darf zur Sicherstellung der Abschiebung nur dann in Haft genommen werden, wenn ein Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Darüber hinaus muss die Abschiebung auch tatsächlich im Raum stehen.3.1.
  3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Eine Person darf zur Sicherstellung der Abschiebung nur dann in Haft genommen werden, wenn ein Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Darüber hinaus muss die Abschiebung auch tatsächlich im Raum stehen. 3.1.
  4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.11.2016 wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z. 1 FPG gegen den BF erlassen und festgestellt, dass

§ 52Abs.

9 FPG seine Abschiebung nach Georgien zulässig ist. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und

§ 18Abs.

2 Z. 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.3.1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.11.2016 wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den BF erlassen und festgestellt, dass

Paragraph 52, Absatz 9, FPG seine Abschiebung nach Georgien zulässig ist. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diesen Bescheid hat der BF Beschwerde erhoben. Die aufschiebende Wirkung wurde dieser Beschwerde jedoch nicht zuerkannt. Die Rückkehrentscheidung ist daher durchsetzbar. Da das Bundesamt mitgeteilt hat, dass der BF der georgischen Botschaft zur Ausstellung eines neuen Heimreisezertifikates vorgeführt werden muss, steht die Abschiebung im Raum, weshalb die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung im Fall des BF daher grundsätzlich möglich ist. 3.1.

  1. Im vorliegenden Fall geht das Gericht von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus. Der BF hält sich unrechtmäßig in Österreich auf und hat sich im Jahr 2013 seiner Abschiebung durch Untertauchen entzogen. Der über ihn nach seinem Aufgriff im November 2016 angeordneten Schubhaft hat sich der BF durch Hungerstreik entzogen und ist abermals untergetaucht. Gegen den BF besteht eine zwar nicht rechtskräftige, aber durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Die von der Behörde im hier zu beurteilenden Schubhaftbescheid vorgenommene Prognoseentscheidung, wonach sich der BF auf freiem Fuß belassen wiederum seinem Verfahren entziehen werde, hat sich insofern bestätigt, als sich der BF auch dieser Schubhaft durch Hungerstreik entzogen hat. Da somit eine durchsetzbare Entscheidung über die Abschiebung des BF vorliegt, die für sich genommen bereits die Gefahr für das Untertauchen eines Fremden erhöht, und das konkrete Verhalten des BF bereits seine mangelnde Kooperationsbereitschaft mit der Behörde gezeigt hat, ist das Bundesamt zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr ausgegangen.3.1.
  2. Im vorliegenden Fall geht das Gericht von Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Der BF hält sich unrechtmäßig in Österreich auf und hat sich im Jahr 2013 seiner Abschiebung durch Untertauchen entzogen. Der über ihn nach seinem Aufgriff im November 2016 angeordneten Schubhaft hat sich der BF durch Hungerstreik entzogen und ist abermals untergetaucht. Gegen den BF besteht eine zwar nicht rechtskräftige, aber durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Die von der Behörde im hier zu beurteilenden Schubhaftbescheid vorgenommene Prognoseentscheidung, wonach sich der BF auf freiem Fuß belassen wiederum seinem Verfahren entziehen werde, hat sich insofern bestätigt, als sich der BF auch dieser Schubhaft durch Hungerstreik entzogen hat. Da somit eine durchsetzbare Entscheidung über die Abschiebung des BF vorliegt, die für sich genommen bereits die Gefahr für das Untertauchen eines Fremden erhöht, und das konkrete Verhalten des BF bereits seine mangelnde Kooperationsbereitschaft mit der Behörde gezeigt hat, ist das Bundesamt zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr ausgegangen. 3.1.
  3. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF hat keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Auch nennenswerte soziale Kontakte konnten im Verfahren nicht festgestellt werden. Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, an der öffentlichen Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates, zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändern werde. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Dies auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF in seiner Beschwerde, dass auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken ist, da vom Bundesamt beabsichtigt war, als nächsten - wesentlichen - Verfahrensschritt ein Heimreisezertifikat für den BF zu erlangen, wobei dafür die persönliche Anwesenheit des BF erforderlich ist. 3.1.
  4. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft und/oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens - insbesondere die Tatsache seines Untertauchens sowie des Hungerstreiks - nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls wiederum die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Dies umso mehr, als bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Entscheidung vorliegt.3.1.
  5. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft und/oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens - insbesondere die Tatsache seines Untertauchens sowie des Hungerstreiks - nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls wiederum die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Dies umso mehr, als bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Entscheidung vorliegt. Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde daher zu Recht ausgeschlossen. 3.1.
  6. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher auch eine "ultima ratio" dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllen würde. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Die Beschwerde war daher

§ 76Abs. 2 Z. 1 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG abzuweisen.Die Beschwerde war daher

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abzuweisen. 3.1.

  1. Zum Vorbringen des BF in seiner Beschwerde wonach im angefochtenen Bescheid die Fluchtgefahr mangelhaft begründet worden sei, da die Begründung dieses Bescheides ident mit der Begründung des Bescheides vom 21.11.2016 sei, wird festgehalten, dass dem Bundesamt zuzugestehen ist, dass bei den unter Zeitdruck zu verfassenden Schubhaftbescheiden auf bereits vorliegende Bescheide zurückgegriffen und diese entsprechend modifiziert und ergänzt werden. Dem angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass der Sachverhalt entsprechend den Ermittlungsergebnissen bis 25.01.2017 der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde. Dass dabei Textpassagen aus dem Bescheid vom 21.11.2016 übernommen wurden, begründet keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Zuzustimmen ist dem BF in seinen Ausführungen, wonach eine im Jahr 2004 erfolgte rechtskräftige Verurteilung bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes nicht mehr heranzuziehen ist, da der BF als unbescholten gilt. Diese Verurteilung war jedoch nicht der entscheidende Grund, auf den das Bundesamt die Annahme des Sicherungsbedarfes gestützt hat, weshalb die Beurteilung mit dem Ergebnis, dass Sicherungsbedarf besteht, unabhängig vom Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung zutreffend ist. Zum Vorbringen in der Beschwerde, die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels sei unzureichend geprüft worden und Vertrauensunwürdigkeit und mangelnde Kooperationsbereitschaft des BF sei angenommen worden, obwohl er von sich aus das Bundesamt aufgesucht habe und in der Einvernahme eine Adresse bekannt gegeben habe, ist festzuhalten, dass der BF durch die Tatsache, dass er in der Schubhaft in Hungerstreik getreten ist und am 02.12.2016 aus der Schubhaft entlassen werden musste, gezeigt hat, dass seine weitere Kooperationsbereitschaft mit der Behörde massiv in Zweifel zu ziehen ist. Das Bundesamt ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass der Sicherungszweck nur durch die Anordnung der Schubhaft erreicht werden konnte, da eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorlag, die für sich betrachtet schon die Gefahr des Untertauchens des BF erhöht, und er durch das Erzwingen seiner Freilassung durch Hungerstreik ein Verhalten gezeigt hat, das nahelegt, dass seine weitere Kooperationsbereitschaft massiv in Zweifel zu ziehen ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Angemerkt wird, dass die Prognoseentscheidung des Bundesamtes insofern bestätigt wurde, als der BF auch die Freilassung aus der hier zu beurteilenden Schubhaft durch Hungerstreik erzwungen hat. 3.
  2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. 3.3. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkte II. und III. - Kostenersatz3.3. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. - Kostenersatz 3.3.1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.3.1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.3.2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.3.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Dem BF gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft in allen Punkten obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Kommissionsgebühren, Dolmetschergebühren und Barauslagen sind im gegenständlichen Verfahren nicht angefallen. 3.4. Zu Spruchteil B. - Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Insbesondere ergibt sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die besondere Relevanz der Rechtskraft von Entscheidungen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W250.2146279.1.00

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