Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in Folge als "BF" bezeichnet) stellte am 2.4.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am 19.10.2016 übermittelte der BF der belangten Behörde per Fax einen als "Säumnisbeschwerde" bezeichneten Schriftsatz, brachte im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe über seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 2.4.2015 noch nicht entschieden, obwohl er sich bereits seit (spätestens) 2.4.2015 in Österreich befinde und zum Asylverfahren zugelassen sei und beantragte, über den Antrag auf internationalen Schutz binnen drei Monaten zu entscheiden, allenfalls den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Der BF übermittelte der belangten Behörde am 1.2.2017 eine E-Mail, in der er erklärte, die Säumnisbeschwerde vom 19.10.2016 hiermit zurückzuziehen. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde zusammen mit dem Verwaltungsakt am 2.2.2017 (eingelangt am 6.2.2017) vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der zu Punkt I. geschilderte Verfahrensgang steht fest.Der zu Punkt römisch eins. geschilderte Verfahrensgang steht fest. Die belange Behörde hat über den Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 2.4.2015 bislang nicht entschieden. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Säumnisbeschwerde des BF vom 19.10.2016 bislang nicht entschieden. 2. Beweiswürdigung: Beweise wurden aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A)
Abs 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Säumnisbeschwerde).
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Säumnisbeschwerde).
GVG kann die belangte Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid nachholen. Nach ungenütztem Ablauf dieser Dreimonatsfrist geht die Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht über und hat das Verwaltungsgericht nach Vorlage der Säumnisbeschwerde zu prüfen, ob die Behörde tatsächlich säumig ist (VwGH 25.11.2015 Ra 2015/08/0102).
Paragraph 16, VwGVG kann die belangte Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid nachholen. Nach ungenütztem Ablauf dieser Dreimonatsfrist geht die Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht über und hat das Verwaltungsgericht nach Vorlage der Säumnisbeschwerde zu prüfen, ob die Behörde tatsächlich säumig ist (VwGH 25.11.2015 Ra 2015/08/0102). Die belangte Behörde hat den Bescheid über den Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 2.4.2015 nicht innerhalb von drei Monaten nach Einbringung des als Säumnisbeschwerde zu qualifizierendenden Schriftsatzes des BF vom 19.10.2016 nachgeholt. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Entscheidung über die Säumnisbeschwerde zuständig.
Abs 7 AVG, der
GVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Vom Begriff "Anbringen" sind auch Rechtsbehelfe gegen die Säumnis einer Behörde umfasst (in Bezug auf Devolutionsanträge ausdrücklich AB 1167 BlgNR 20. GP 27 und implizit VwGH 25.11.199, 99/16/0270). Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde möglich (VwGH 7. 11. 1997, 96/19/3024).
Paragraph 13, Absatz 7, AVG, der
Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Vom Begriff "Anbringen" sind auch Rechtsbehelfe gegen die Säumnis einer Behörde umfasst (in Bezug auf Devolutionsanträge ausdrücklich Ausschussbericht 1167 BlgNR
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, wenn Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur lösenden Rechtsfrage fehlt. Selbst dann liegt aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl jüngst VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041) keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist. Ebenso wenig liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtsfrage durch die zu früheren Rechtslagen ergangene und auf die aktuelle Rechtslage übertragbare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bereits geklärt wurde (vgl jüngst VwGH 29.4.2015, Ra 2015/06/0027). Zwar fehlt es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob § 16 Abs 7 AVG auch auf Säumnisbeschwerden anwendbar ist, die Rechtslage ist allerdings auf Grund der zitierten Materialien eindeutig bzw. kann die zitierte Rechtsprechung des VwGH zur Zurückziehung des Devolutionsantrags auf Grund der ähnlichen Ausgestaltung von Devolutionsantrag und Säumnisbeschwerde auf die Zurückziehung der verwaltungsgerichtlichen Säumnisbeschwerde übertragen werden (siehe dazu auch VwGH 27.5.2015 Ra 2015/19/0075, in der der Verwaltungsgerichtshof die Grundsätze der Gestaltung des Spruches über die Entscheidung über einen Devolutionsantrag auf die verwaltungsgerichtliche Säumnisbeschwerde übertragen hat).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, wenn Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur lösenden Rechtsfrage fehlt. Selbst dann liegt aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche jüngst VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041) keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist. Ebenso wenig liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtsfrage durch die zu früheren Rechtslagen ergangene und auf die aktuelle Rechtslage übertragbare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bereits geklärt wurde vergleiche jüngst VwGH 29.4.2015, Ra 2015/06/0027). Zwar fehlt es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob Paragraph 16, Absatz 7, AVG auch auf Säumnisbeschwerden anwendbar ist, die Rechtslage ist allerdings auf Grund der zitierten Materialien eindeutig bzw. kann die zitierte Rechtsprechung des VwGH zur Zurückziehung des Devolutionsantrags auf Grund der ähnlichen Ausgestaltung von Devolutionsantrag und Säumnisbeschwerde auf die Zurückziehung der verwaltungsgerichtlichen Säumnisbeschwerde übertragen werden (siehe dazu auch VwGH 27.5.2015 Ra 2015/19/0075, in der der Verwaltungsgerichtshof die Grundsätze der Gestaltung des Spruches über die Entscheidung über einen Devolutionsantrag auf die verwaltungsgerichtliche Säumnisbeschwerde übertragen hat). Mangels Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W258.2146778.1.00
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