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{'item': 'W264 2127199-1'}

Obsah (11)§ 28Art 133§ 29b§ 45§ 6§ 58§ 17Art 130§ 27§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.02.2017 GeschäftszahlW264 2127199-1 SpruchW264 2127199-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-L

§ 28Vw

GVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministerium Service, Landesstelle Wien, vom römisch 40 , Passnummer: römisch 40 , mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen wurde,

Paragraph 28, VwGVG zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin hat am 29.02.2016, bei der belangten Behörde Sozialministerium Service, Landesstelle Wien, am 04.03.2016 eingelangt, einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bStraßenverkehrsordnung 1960 (St

VO 1960) gestellt. Im Antragsformular ist vermerkt, dass dieser Antrag auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" gilt.1. Die Beschwerdeführerin hat am 29.02.2016, bei der belangten Behörde Sozialministerium Service, Landesstelle Wien, am 04.03.2016 eingelangt, einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) gestellt. Im Antragsformular ist vermerkt, dass dieser Antrag auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" gilt. Dem Antrag beigeschlossen waren eine "Ärztliche Befürwortung" des XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 07.02.2016, ein "Fachärztlicher Befundbericht" XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 15.02.2016, eine Zuweisung des XXXX vom 30.01.2015 betreffend MRT der LWS sowie ein Röntgenbefund des XXXX vom 28.04.2015.römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 07.02.2016, ein "Fachärztlicher Befundbericht" römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 15.02.2016, eine Zuweisung des römisch 40 vom 30.01.2015 betreffend MRT der LWS sowie ein Röntgenbefund des römisch 40 vom 28.04.

  1. 1.
  2. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie, vom 25.04.2016, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 25.04.2016, ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH und führt zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes aus:1.
  3. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie, vom 25.04.2016, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 25.04.2016, ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH und führt zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes aus: "Anamnese : AE, 1997 Gebärmutterhals-Carcinom, Radiatio, keine Operation, keine HE. Kein Rezidiv bekannt. 2013 Muskeleinriss linker Gesäßmuskel beidseitige Coxarthrose, degenerative Veränderungen der rechten Schulter Morbus Parkinson seit 3-4 Jahren, medikamentöse Therapie Varikositas, keine Beschwerden Derzeitige Beschwerden: "Die meisten Beschwerden habe ich derzeit im Bereich der rechten Schulter, die Sehne gerissen, kann nur mit einem Stock gehen, gehe in Begleitung, für kurze Wege gehe ich allein außer Haus. Werde mit dem Auto gebracht, benötige dafür einen Parkausweis. Kann nicht sehr weit gehen, verwende einen Gehstock, kann mit einer Hand nicht so viel tragen. Ich kann unmöglich mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren, bin schon seit 3-4 Jahren nicht mehr gefahren. Hergekommen bin ich mit Sohn mit Auto. Ich torkle und falle um. Parkinson habe ich seit 3 Jahren, bin zittrig, Schmerzen im Kreuz." Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Madopar, Requip, Seretide, Novalgin, Latanoprost, Bezafibrat Allergie: 0 Nikotin: etwa 5 Laufende Therapie bei Hausarzt XXXX, 1060 Wien und Facharzt für Neurologie etwa viermal pro Jahr plus bei Bedarf.Laufende Therapie bei Hausarzt römisch 40 , 1060 Wien und Facharzt für Neurologie etwa viermal pro Jahr plus bei Bedarf. Sozialanamnese: Verwitwet, 2 Kinder, lebt in Wohnung im
  4. Stockwerk mit Lift plus Halbstock. Berufsanamnese: Pensionistin Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Abi. 5, Bericht XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom
  5. 2016 (seit 01/2012 in ständiger fachärztliche Behandlung bei akinetisch rigidem Parkinsonsyndrom und schwerer degenerative Wirbelsäulenerkrankung mit Vertebrostenose lumbal. Sehr schlecht gehfähig, eine Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel liegt vor.)Abi. 5, Bericht römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom
  6. 2016 (seit 01 aus 2012, in ständiger fachärztliche Behandlung bei akinetisch rigidem Parkinsonsyndrom und schwerer degenerative Wirbelsäulenerkrankung mit Vertebrostenose lumbal. Sehr schlecht gehfähig, eine Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel liegt vor.) Abi. 6, MRT der LWS vom
  7. 2015 (ausgeprägte degenerative Veränderungen sämtlicher Segmente, vor allem L2 bis L5 mit zu aufgebrauchte Bandscheiben, kurzstreckige hochgradige Vertebrostenose L4/L5, Multisegmentale Foramenstenosen) Abi.7, Röntgen BWS und LWS mit Funktionsaufnahmen vom 28.
  8. 2015 (verstärkte ^ Kyphose der BWS, thorakolumbale Streckhaltung, rechtskonvexe Skoliose der LWS, ausgeprägte multissegmentale Spondyiarthrose) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 156 cm Gewicht: 70 kg Blutdruck: 140/80 Klinischer Status - Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör» und Sehvermögen. Reduzierte Gesichtsmimik. Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Die rechte Schulter etwas verkürzt. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Druckschmerzen im Bereich der rechten Schulter im Ansatzbereich der Rotatorenmanschette, die rechte Schulter verbacken. Ellbogengelenke und Handgelenke beidseits unauffällig, Tinel-Hofmann beidseits negativ. Zeitweise diskret grobschlägiger Tremor rechte Hand. Diadochokinese rechts diskret verlangsamt. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern F und S rechts 0/80, links 0/170, Rotation rechts 1/3 eingeschränkt, links frei, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich annähernd frei beweglich. Grob» und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich proximalen distal Kraftgrad 5/5, Tonus und Trophik unauffällig, kein erhöhter Tonus. Nacken- und Schürzengriff sind rechts bis zum rechten Ohr bzw. rechten ISG, links endlagig eingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist ansatzweise möglich. Die Beinachse zeigt geringgradig Valgussteilung der Kniegelenke. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, beidseits Varizen, kein etrophischen Störu- gen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Beschwielung: rechts bei fast durchgetretenem Senkspreizfuß verstärkte Beschwielung an lateralen Fußkante. Hüftgelenke beids,: kein Stauchungsschmerz, kein Rotationsschmerz. Kniegelenk beids.: keine Überwärmung, kein Erguss, etwas kontrakt bei Durchbewegen, jedoch kein wesentlich erhöhter Tonus, keine Krepitation, bandstabil. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S beidseits 0/95, IR/AR beidseits 20/0/20, Knie beidseits 0/5/120 , Sprunggelenke: rechtes oberes Sprunggelenk mäßig eingeschränkt, links frei, Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, mäßig versteckte Kyphose der BWS, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann im Bereich der Schulter-und Nackenmuskulatur. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule, Druckschmerz lumbosacral, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen zur Hälfte eingeschränkt beweglich BWS/LWS: FBA: 15 cm, in allen Ebenen zur Hälfte eingeschränkt beweglich Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengieich auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit Gehstock in Begleitung des Sohns, das Gangbild im Untersuchungszimmer barfuß mit einem Gehstock etwas verlangsamt, etwas schwerfällig, jedoch ohne wesentliche Verkürzung der Schrittlänge und raumgewinnend möglich. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz da mäßige Einschränkung der Beweglichkeit in allen Etagen und in allen Ebenen ohne radikuläres Defizit. 02.01.02 30% 2 Morbus Parkinson 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da leichte Symptomatik bei generell verlangsamter Mobilität. 04.09.01 30% 3 Degenerative Veränderungen des Bewegungsapparates Unterer Rahmensatz, da vor allem Funktionseinschränkungen im Bereich der rechten Schulter, auch in Hüft- und Kniegelenken. 02.02.02 30% Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 insgesamt um 2 Stufen erhöht, da jeweils ein ungünstiges wechselseitiges Zusammenwirken vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Keine. Zustand nach Cervixkarzinom 1997, Radiatio, keine HE, ohne Nachweis eines Rezidivs erreicht keinen Behinderungsgrad mehr. Varikositas ohne trophische Störungen und ohne Schweilungsneigung erreicht keinen Behinderungsgrad. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: /// Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: /// [X] Dauerzustand Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: ja nein nicht geprüft Die / Der Untersuchte ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen Xrömisch zehn ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz) Xrömisch zehn ist blind (entspr. Bundespflegegeldgesetz) Xrömisch zehn ist gehörlos Xrömisch zehn ist schwer hörbehindert Xrömisch zehn ist taubblind ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates Xrömisch zehn ist Epileptikerin oder Epileptiker Xrömisch zehn bedarf einer Begleitperson Xrömisch zehn ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial Xrömisch zehn ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger Xrömisch zehn ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger Begründung: Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: 1) Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurückiegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu- und warum? Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken. Kurze Wegstrecken können allein, allenfalls unter Verwendung eines Gehstocks, zurückgelegt werden. Ein- und Aussteigen ist möglich, da beide Hüftgelenke über 9Q gebeugt werden können und beide Knie- und Sprunggelenke annähernd frei beweglich sind. Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten ausreichend beweglich sind, ein sicherer Transport ist gegeben. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor. Funktionseinschränkungen bei nachgewiesenem und medikamentös behandelten Morbus Parkinson mit leichter Symptomatik liegen nicht in einem Ausmaß vor, welche das sichere Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen. Es konnten weder eine relevante Rigidität noch ein höhergradiger Tremor festgestellt werden. 2) Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein."
  9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.05.2016 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Dabei stützte sich die belangte Behörde beweiswürdigend auf das im vorangegangenen Ermittlungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten vom 25.04.
  10. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht mit E-Mail vom 24.05.2016 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Zusammengefasst wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sie bei der Untersuchung am 25.04.2016 weder gefragt worden sei, welche Distanzen sie zu Fuß zurücklegen könne bzw ob sie in der Lage sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Sie sei alleine nicht in der Lage, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen und alleine auch nicht in der Lage, größere Distanzen als ca 100 m zu bewältigen, da sie nach ein paar Minuten die Kraft in den Beinen verlasse und sie Gefahr laufe, umzufallen. Sie können nur in Begleitung außer Haus gehen, um dann mit dem Auto Wege zu erledigen, daher wäre ihr der Parkausweis sehr hilfreich, um leichter und vorallem näher an ihr Ziel zu gelangen. Sie ersuche daher nochmals um Ausstellung eines Behindertenparkausweises. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
  11. Mit Vorlagebericht vom 25.05.2016 wurde die Beschwerde samt Fremdakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte am 02.06.2016 ein.
  12. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes medizinische Sachverständigengutachten eingeholt, indem es den Ärztlichen Dienst mit Schreiben vom 06.06.2016 um schriftliche Sachverständigenbeweise ersuchte. Das Bundesverwaltungsgericht begehrte die Einholung von nach persönlicher Untersuchung erstellten Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Neurologie/Psychiatrie sowie Orthopädie und wurde um Zusammenfassung der Gutachten durch den Facharzt für Orthopädie ersucht. Weiters wurde ersucht, andere Sachverständige als jene im angefochtenen Verfahren bereits Befassten zu beauftragen. Das Gericht begehrte, nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, Nachfolgendes zu beurteilen bzw. Stellung zu nehmen: 1) Liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Dem Inhaber/der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" vor? Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von einer Entfernung von rund 300 bis 400 m anzunehmen (VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0013). Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapiefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin ist nicht ausreichend. Zur Zumutbarkeit eventueller therapeutischer Optionen ist ausführlich Stellung zu nehmen. 2) Die dauernden Gesundheitsschädigungen sind als Diagnoseliste anzuführen. Es wird ersucht auszuführen, in welchem Ausmaß die angeführten Leidenszustände vorliegen und wie sich diese auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken. 3) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? 4) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? 5) Stellungnahme zur Art und dem Ausmaß der von der BF angegebenen Beeinträchtigungen sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erbeten (VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; 20.10.2011, 2009/11/0032; 27.01.2015, 2012/11/0186). Inwieweit wird die BF dadurch, wie sie geltend gemacht hat, an der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel insbesondere beim Gehen von rund 300 bis 400 Meter aus eigener Kraft, Stehen im öffentlichen Verkehrsmittel sowie Ein-und Aussteigen in dieses (Niveauunterschied) gehindert? Inwieweit wirkt sich die bei der BF bestehende Parkinsonerkrankung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus? 5.
  13. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde das nervenfachliche Sachverständigengutachten Dris. Benedikt Piatti, Facharzt für Nervenheilkunde, vom 08.11.2016, übermittelt. Darin wird – auf Begutachtung der Beschwerdeführerin am 19.10.2016 basierend – ausgeführt wie folgt: "Identität: Reisepass Begleitperson: Tochter Heinisch Andrea Behandlungen/Medikamente/Hilfmittel: Madopar 100/25mg 1-1-1 (letzte Einnahme heute um 7 uhr früh), nächste Einnahme um 11 Uhr notwendig und bis jetzt (11.25 Uhr) nicht erfolgt, Requip Modutab 2mg 1-0-0, Novalgin Tbl. 2-0-2, Seretide Discus 2-0-2, Bezafibrat 0-0-1/2-0, Hilfsmittel: Rollator, Brille Derzeitige Beschwerden: Die Patientin berichtet sie sei zittrig, müde, hätte wenig Kraft. Sie wohnt mit der Tochter zusammen, Pflegegeid bezieht sie keines. Sie berichtet, auf meine Befragen, dass sie keine Schmerzen hätte, dies wird von der Tochter korrigiert. Den Rollator verwendet sie wegen Unsicherheit, sie sei auch schon öfters gestürzt, letztmalig auf das rechte Knie. Psych-Status: Pat. klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, das Ziel erreichend, keine prod. Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, von der Stimmung subdepressiv, im pos. Skalenbereich etwas eingeschränkt affizierbar, Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration altersadäquat, keine Biorhythmusstörungen berichtet, Befunde: Befund vom 15.2.2016 XXXX, betreuende Neurologin (Abi.5): es handelt sich um akinetisch rigides Parkinsonsyndrom, die Patientin befindet sich seit dem Jahr 2012 in ständig fachärztiicher Betreuung. Weiters leidet sie unter einer schweren degenerativen Wirbelsäulenerkrankung mit Vertebrostenose lumbalBefund vom 15.2.2016 römisch 40 , betreuende Neurologin (Abi.5): es handelt sich um akinetisch rigides Parkinsonsyndrom, die Patientin befindet sich seit dem Jahr 2012 in ständig fachärztiicher Betreuung. Weiters leidet sie unter einer schweren degenerativen Wirbelsäulenerkrankung mit Vertebrostenose lumbal Neuro-Status: HN: unauff., geringe Hypomimie OE: MER stgi. mittellebhaft, VdA norm., FNV zielsicher, Feinmotorik re vor li eingeschränkt, geringer Rigor re vor li, grobe Kraft stgl. unauff., Frontal- und PyZ neg., UE: Rigor geringgradig re vor li, KHV unauff., grobe Kraft stgl„ Lasegue neg., Bab. neg., Sensibilität: unauff., Stand: unsicher bei Augenschluss Gang: frei kurz möglich, knickt in der rechten Hüfte ein, rechter Fuß etwas nach innen verdreht, streift mit Schuhspitze re beim Gehen 1) Liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Inhaber/Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" vor? Es besteht keine ausgeprägte Gangstörung, der Patientin ist es möglich kurze Strecken frei zu gehen, für längere Strecken benötigt sie einen Einpunktstock. Ausreichend lange Wegstrecken können zurückgelegt werden. Das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in sich bewegenden öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht maßgeblich eingeschränkt. 2) Diagnoseliste, in welchem Ausmaß die angeführten Leidenszustände vorliegen und wie sich diese auf die Benützung Öffentlicher Verkehrsmittel auswirken. Morbus Parkinson Degenerative Veränderung der Wirbelsäule und des Bewegungsapparates Die angeführten Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgeblich negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus. 3) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor: Nein, es liegen keine erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor 4) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? Es liegt keine erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor 5) Art und Ausmaß der von der BF angegebenen Beiträchtigungen: Die bestehende Parkinsonerkrankung ist medikamentös gut eingestellt, es besteht diesbezüglich noch eine deutliche Therapiereserve. Eine ausreichend lange Gehstrecke ist aus eigener Kraft unter Zuhilfenahme eines Einpunktstockes zurückzulegen. Stehen in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie das Ein- und Aussteigen sind nicht maßgeblich behindert." 5.
  14. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde das Sachverständigengutachten Dris. Wolfgang Kickinger, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, 16.11.2016 – welches auf Begutachtung der Beschwerdeführerin am 19.10.2016 basiert – übermittelt und worin die gutachterliche Stellungnahme sowie die Zusammenfassung beider Gutachten enthalten ist. Dieses Gutachten lautet wie folgt: "Anamnese, derzeitige Beschwerden: letztes Gutachten 04/2016 (Abi. 14-17): GdB 50% (degen.WS 02.01.02 30%; Mb.Parkinson 04.09.01 30%; degen.Beweg.app. 02.02.02 30%)letztes Gutachten 04 aus 2016, (Abi. 14-17): GdB 50% (degen.WS 02.01.02 30%; Mb.Parkinson 04.09.01 30%; degen.Beweg.app. 02.02.02 30%) seither Ruptur Musc.supraspinatus rechts, konservative Therapie; sonst keine Erkrankungen, Unfälle oder Operationen; derzeitige Beschwerden: ich kann nur mit Rollator gehen, bin unsicher, fühle mich zittrig wegen des Parkinson, die Beschwerden sind seit dem letzten Gutachten schlechter geworden; meine Gehleistung beträgt ca. 500m; Stiegensteigen geht nur mit Anhalten; AS [Anm: Antragstellerin] besitzt selbst keinen Führerschein ! VAS (visuelle Analogskala): 7,5 Sozialanamnese: Familie: verwitwet, 2 Kinder ausser Haus Beruf/Arbeit: Pensionistin Wohnung: 5.Stock mit Halbstock, Lift vorhanden Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: B: derzeit keine M: Madopar; Requip; Novalgin; Seretide; Bezafibrat; HM: Rollator 3-Rad Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 2016/03: Diagnosezentrum Meidling: Rö re Schulter: Einengung Subacromialraum, Gienohumerafarthrose; Sono re Schulter: Erguß Bursa subacromialis, chron. Tendopathie Muse, supraspinatus, ansatznaher Riß der SP-Sehne, Muse, infraspinatus intakt, Bizepssehne intakt 2016/04: Befund XXXX, FA Orthop.: Dg: chron. PHS re Schulter, Bursitis subacromialis re Schulter, Ruptur SP-Sehen re, Bewegungsdefizit und Schmerzen re Schulter; Th: Infiltration re Schulter;2016/04: Befund römisch 40 , FA Orthop.: Dg: chron. PHS re Schulter, Bursitis subacromialis re Schulter, Ruptur SP-Sehen re, Bewegungsdefizit und Schmerzen re Schulter; Th: Infiltration re Schulter; Status: Allgemeinzustand; gut Ernährungszustand: gut Größe: 155 Gewicht: 70kg Blutdruck: 140/80 Hörvermögen: beeinträchtigt; Sehvermögen: beeinträchtigt, Gleitsichtbrille Zehenbaüen- und Fersenstand: beidseits nicht durchführbar; Schulter- und Beckengeradstand; Finger-Boden-Abstand: Kniehohe A) CAPUT/COLLUM: unauffällig; THORAX: unauffällig; Atemexkursion: 4cm ABDOMEN: kein Druckschmerz, klinisch unauffällig; B) WIRBELSÄULE: Druckschmerz: diffus an der LWS; Klopfschmerz: nein; Stauchungsschmerz: nein; Halswirbelsäule: in allen Ebenen eingeschränkt, Kinn-Jugulum-Abstand 2,5cm, Myogelosen und Hartspan des Trapezius beidseits Brustwirbelsäule: Ott 30/32cm, Rippenbuckel: nein Lendenwirbelsäule: Schober 10/13cm, Seitneigung ein Drittel eingeschränkt, Lendenwuist nein; Insuffizienz der Rückenmuskulatur; C) OBERE EXTREMITÄTEN: Rechtshänder Nacken- und Kreuzgriff beidseits eingeschränkt; muskuläre Verhältnisse schlaff; Durchblutung unauffällig; Faustschluss, Grob- und Spitzgriff beidseits unauffällig; Schulter: rechts links normal Ante-/Retroflexion 150 0 40 160 0 40 160 0 40 Außen-/lnnenrotation 50 0 80 50 0 90 50 0 90 Abduktion/Adduktion 90 0 40 160 0 40 160 0 40 Ellbogen: rechts links normal Extension/Fiexion 10 0 150 10 0 150 10 0 150 Pronation/Supination 90 0 90 90 0 90 90 0 90 Handgelenk: rechts links normal Extension/Flexion 60 0 60 60 0 60 60 0 60 Radial-/Ulnarduktion 30 0 40 30 0 40 30 0 40 Fingergelenke: beidseits frei und schmerzfrei beweglich NEUROLOGIE obere Extremitäten: Kraftgrad: 4 Sehnenreflexe: beidseits untermittellebhaft; Sensibilität: ungestört; Tinnel-Hoffmann-Zeichen: beidseits negativ; D) UNTERE EXTREMITÄTEN: Valgusstellung : 5 Grad HÜFTGELENK: rechts links normal Druckschmerz: inguinal inguinal nein Extension/Flexion 0 0 110 0 0 110 15 0 130 Abduktion/Adduktion 25 0 20 25 0 20 35 0 30 Aussen-/lnnenrotation 25 0 0 25 0 5 35 0 35 OBERSCHENKEL rechts: unauffällig; links: unauffällig; Umfang: seitengleich KNIEGELENK: rechts links normal Extension/Flexion 0 5 120 0 0 120 5 0 130 Druckschmerz: nein nein nein Erguss: nein nein nein Rötung: nein nein nein Hyperthermie: nein nein nein retropatellare Symptomatik: + + nein Zohlen-Zeichen: + + negativ Bandinstabilität: Kondylenabstand: 1 QF nein nein nein UNTERSCHENKEL: rechts: unauffällig; links: unauffällig; Umfang: seitengleich SPRUNGGELENKE: oberes SG: rechts links normal Extension/Flexion: 15 0 35 15 0 35 25 0 45 Bandinstabilität: unteres SG: nein nein nein Eversion/Inversion: 5 0 20 5 0 20 15 0 30 Erguss: nein nein nein Hyperthermie/Rötung: Malleolenabstand: QF nein nein nein FUSS-und ZEHENGELENKE: Beweglichkeit: kleine Gelenke beidseits endlagig eingeschränkt, schmerzfrei; Fußsohlenbeschwielung: normal bds. Knick-Senk-Plattfuß DURCHBLUTUNG: unauffällig NEUROLOGIE untere Extremitäten: Kraftgrad: 4 Sehnenreflexe: seitengleich mittelebhaft auslösbar; Sensibilität: unauffällig BEINLÄNGE: minus 1cm links GESAMTMOBILITÄT-GANGBILD: Hilfsmittel; Rollator 3-Rad Schuhwerk: feste HS Anhalten: beim Aufstehen und Stehen An- und Auskleiden im Stehen: mit geringer Hilfe durchführbar; Hocke: beidseits nicht durchführbar; Gangbild: symmetrisch, Schonhinken links; Schrittlänge: 1 SL STATUS PSYCHICUS: zeitlich und örtlich orientiert; kommunikativ; kooperativ; Stimmungslage ausgeglichen / depressiv Gutachterliche Stellungnahme und Zusammenfassung: ad 1) Es liegen keine Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Dem Inhaber/der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" vor. Es besteht keine ausgeprägte Gangstörung oder relevante Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten, somit können ausreichend lange Wegstrecken von 300 bis 400 m zurückgelegt werden. Das Ein-und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel und das Überwinden von Hindernissen ist durchführbar und zuzumuten. An allen Gelenken der oberen Extremitäten finden sich bei der Untersuchung keine funktionsbeeinträchtigenden Einschränkungen der Beweglichkeit, Motorik und Sensibilität, womit auch ein sicheres Anhalten gegeben ist. Eine Therapierefraktion ist nicht gegeben, hinsichtlich der Parkinsonerkrankung und der de- generativen Veränderungen besteht noch eine deutliche Therapiereserve. ad 2) Diagnoseliste: -Strichaufzählung Wirbelsäule: degenerative Veränderungen (multisegmentale Spondylarthrosen, Osteochondrose L2 bis L5, Vertebrostenose L4/L5) -Strichaufzählung rechte Schulter: chronische PHS (Periarthropathia humeroscapularis) bei Omarthrose, Bursitis subacromiaüs, Ruptur Supraspinatussehne; -Strichaufzählung Morbus Parkinson Die angeführten Leidenszustände wirken sich nicht maßgeblich auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus. ad 3) Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor. ad 4) Aus orthopädischer und neurologischer Sicht liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. ad 5) Die bestehende Parkinsonerkrankung ist medikamentös gut eingestellt, die degenera- tiven Veränderungen im Bereich des Stütz-und Bewegungsapparates sind altersentsprechend und zeigen keine relevanten Funktionseinschränkungen. Durch die neurologischen und orthopädischen Leidenszustände wird die BF nicht an der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gehindert, eine ausreichende Wegstrecke kann zurückgelegt und Hindernisse überwunden werden. Das Stehen und Anhalten ist möglich und zuzumuten, da keine behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen der oberen Extremitäten bestehen und keine maßgebliche Behinderung durch die Parkinsonerkrankung besteht."
  15. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.01.2017 das Gutachten XXXX vom 08.11.2016 und das Gutachten XXXX vom 16.11.2016

§ 45

Abs 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis längstens 08.02.2017 Stellung zu nehmen. Die Zustellung an die Beschwerdeführerin ist laut unbedenklichem Rückschein RSb nach Zustellversuch am 26.01.2017 und nach Einlegen der Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung durch Hinterlegung bei der Post-Geschäftsstelle 1060 Wien mit dem Beginn der Abholfrist 27.01.2017 ausgewiesen. Am 27.01.2017 wurde das Schriftstück laut unbedenklicher Auskunft der Post AG der Überbringerin der Hinterlegungsanzeige (XXXX) ausgehändigt.6. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.01.2017 das Gutachten römisch 40 vom 08.11.2016 und das Gutachten römisch 40 vom 16.11.2016

Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis längstens 08.02.2017 Stellung zu nehmen. Die Zustellung an die Beschwerdeführerin ist laut unbedenklichem Rückschein RSb nach Zustellversuch am 26.01.2017 und nach Einlegen der Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung durch Hinterlegung bei der Post-Geschäftsstelle 1060 Wien mit dem Beginn der Abholfrist 27.01.2017 ausgewiesen. Am 27.01.2017 wurde das Schriftstück laut unbedenklicher Auskunft der Post AG der Überbringerin der Hinterlegungsanzeige (römisch 40 ) ausgehändigt. Bis zum 21.02.2017 langte eine Stellungnahme nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.

  1. Feststellungen: 1.
  2. Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 50 von Hundert. Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. 1.
  3. Art und Ausmaß der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: * Wirbelsäule: degenerative Veränderungen (multisegmentale Spondylarthrosen, Osteochondrose L2 bis L5, Vertebrostenose L4/L5) * rechte Schulter: chronische PHS (Periarthropathia humeroscapularis) bei Omarthrose, Bursitis subacromiaüs, Ruptur Supraspinatussehne; * Morbus Parkinson Die sachverständig festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen wirken sich nicht auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor. Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel und das Überwinden von Hindernissen ist durchführbar. Eine ausgeprägte Gangstörung liegt nicht vor. An allen Gelenken der oberen Extremitäten finden sich bei der Untersuchung keine funktionsbeeinträchtigenden Einschränkungen der Beweglichkeit, Motorik und Sensibilität. Aus orthopädischer und neurologischer Sicht liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. Eine schwere Erkrankung des Immunsystems liegt nicht vor.
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen, die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen gründen – in freier Beweiswürdigung – auf den vorgelegten und eingeholten Beweismittel: das Gutachten Dris. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie, vom 25.04.2016, welches von der belangten Behörde erbeten und nach Begutachtung der Beschwerdeführerin erstattet wurde, auf die vom Bundesverwaltungsgericht erbetenen Gutachten XXXX vom 08.11.2016 (nervenfachärztliches Gutachten) und Gutachten des Orthopäden XXXX vom 16.11.2016, welchen jeweils auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin fußen.2.
  6. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen, die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen gründen – in freier Beweiswürdigung – auf den vorgelegten und eingeholten Beweismittel: das Gutachten Dris. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie, vom 25.04.2016, welches von der belangten Behörde erbeten und nach Begutachtung der Beschwerdeführerin erstattet wurde, auf die vom Bundesverwaltungsgericht erbetenen Gutachten römisch 40 vom 08.11.2016 (nervenfachärztliches Gutachten) und Gutachten des Orthopäden römisch 40 vom 16.11.2016, welchen jeweils auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin fußen. Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte sind die zuvor genannten medizinischen Sachverständigengutachten schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf und werden im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung verwertet. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Diese drei eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde jeweils auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel umfassend Stellung genommen. 2.
  7. Die Leiden der Beschwerdeführerin wurden am 25.04.2016 von XXXX (Ärztin für Allgemeinmedizin sowie Fachärztin für Unfallchirurgie) sowie am 19.10.2016 von XXXX (Facharzt für Orthopädie) und von XXXX (Facharzt für Neurologie) begutachtet und befundet. Zur Auswirkung der gutachterlich festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist zu sagen, dass dem Gutachten zur Erstbegutachtung am 25.04.2016 das Gangbild betreffend zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin selbständig gehend mit Halbschuhen und Gehstock in Begleitung des Sohnes kam, das Gangbild barfuß mit Gehstock etwas verlangsamt war, etwas schwerfällig, jedoch ohne wesentliche Verkürzung der Schrittlänge und raumgewinnend möglich war und das Gangbild am 19.10.2016 laut dem Gutachten XXXX symmetisch war mit Schonhinken links und mit dem Ausmaß einer Schrittlänge bei Verwendung eines Rollators als Hilfsmittel, jedoch mangels ausgeprägter Gangstörung und Beschaffenheit der unteren Extremitäten (keine relevanten Funktionseinschränkungen feststellbar) ausreichend lange Wegstrecken von 300 m bis 400 m zurückgelegt werden können und das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel und das Überwinden von Hindernissen durchführbar und ihr somit zumutbar ist. Dazu ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Begutachtung durch den Orthopäden XXXX am 19.10.2016 in der Anamnese angab, dass ihre Gehleistung ca. 500 m betrage.römisch 40 (Ärztin für Allgemeinmedizin sowie Fachärztin für Unfallchirurgie) sowie am 19.10.2016 von römisch 40 (Facharzt für Orthopädie) und von römisch 40 (Facharzt für Neurologie) begutachtet und befundet. Zur Auswirkung der gutachterlich festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist zu sagen, dass dem Gutachten zur Erstbegutachtung am 25.04.2016 das Gangbild betreffend zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin selbständig gehend mit Halbschuhen und Gehstock in Begleitung des Sohnes kam, das Gangbild barfuß mit Gehstock etwas verlangsamt war, etwas schwerfällig, jedoch ohne wesentliche Verkürzung der Schrittlänge und raumgewinnend möglich war und das Gangbild am 19.10.2016 laut dem Gutachten römisch 40 symmetisch war mit Schonhinken links und mit dem Ausmaß einer Schrittlänge bei Verwendung eines Rollators als Hilfsmittel, jedoch mangels ausgeprägter Gangstörung und Beschaffenheit der unteren Extremitäten (keine relevanten Funktionseinschränkungen feststellbar) ausreichend lange Wegstrecken von 300 m bis 400 m zurückgelegt werden können und das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel und das Überwinden von Hindernissen durchführbar und ihr somit zumutbar ist. Dazu ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Begutachtung durch den Orthopäden römisch 40 am 19.10.2016 in der Anamnese angab, dass ihre Gehleistung ca. 500 m betrage. Zu den oberen Extremitäten – betreffend welche die Beschwerdeführerin bei der Erstbegutachtung am 25.04.2016 über Schmerzen im Bereich der rechten Schulter klagte – ist zu sagen, dass dem Gutachten zur Erstuntersuchung am 25.04.2016 betreffend obere Extremitäten zu entnehmen ist, dass bei der Beschwerdeführerin keine Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen und auch bei der Begutachtung durch den von dem Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Sachverständigen XXXX kam zu Tage, dass an allen Gelenken der oberen Extremitäten sich am 19.10.2016 keine funktionsbeeinträchtigenden Einschränkungen der Beweglichkeit, Motorik und Sensibilität zeigten, sodass ein sicherer Transport, ein sicheres Anhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln möglich und zumutbar ist. Aus dem von XXXX erstatteten Gutachten zur Erstbegutachtung am 25.04.2016 kommt hervor, dass keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vorliegen und ebenso eine schwere Erkrankung des Immunsystems nicht vorliegt.Zu den oberen Extremitäten – betreffend welche die Beschwerdeführerin bei der Erstbegutachtung am 25.04.2016 über Schmerzen im Bereich der rechten Schulter klagte – ist zu sagen, dass dem Gutachten zur Erstuntersuchung am 25.04.2016 betreffend obere Extremitäten zu entnehmen ist, dass bei der Beschwerdeführerin keine Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen und auch bei der Begutachtung durch den von dem Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Sachverständigen römisch 40 kam zu Tage, dass an allen Gelenken der oberen Extremitäten sich am 19.10.2016 keine funktionsbeeinträchtigenden Einschränkungen der Beweglichkeit, Motorik und Sensibilität zeigten, sodass ein sicherer Transport, ein sicheres Anhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln möglich und zumutbar ist. Aus dem von römisch 40 erstatteten Gutachten zur Erstbegutachtung am 25.04.2016 kommt hervor, dass keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vorliegen und ebenso eine schwere Erkrankung des Immunsystems nicht vorliegt. Die getroffenen Einschätzungen – basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund – entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel (fachärztlicher Befundbericht XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 15.02.2016; Befund XXXX betreffend MRT der LWS vom 30.01.2015; Röntgenbefund des XXXX vom 28.04.2015; XXXX Befund Röntgen und Sonographie 2016/03 betreffend die rechte Schulter; Befund XXXX, Facharzt für Orthopädie aus 2016/04 betreffend rechte Schulter) den festgestellten Funktionseinschränkungen. Diese Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der eingeholten Sachverständigenbeweise, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Das dem Antrag beigelegte Dokument "Ärztliche Befürwortung des XXXX vom 07.02.2016", womit der "Antrag zum Behindertenausweis" befürwortet wird, gibt keinen Aufschluss über das Ausmaß der Funktionseinschränkungen, weil diese ohne klinischen Befund und ohne Begründung geblieben ist und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts eher als ein Empfehlungsschreiben anzusehen ist.Die getroffenen Einschätzungen – basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund – entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel (fachärztlicher Befundbericht römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 15.02.2016; Befund römisch 40 betreffend MRT der LWS vom 30.01.2015; Röntgenbefund des römisch 40 vom 28.04.2015; römisch 40 Befund Röntgen und Sonographie 2016/03 betreffend die rechte Schulter; Befund römisch 40 , Facharzt für Orthopädie aus 2016/04 betreffend rechte Schulter) den festgestellten Funktionseinschränkungen. Diese Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der eingeholten Sachverständigenbeweise, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Das dem Antrag beigelegte Dokument "Ärztliche Befürwortung des römisch 40 vom 07.02.2016", womit der "Antrag zum Behindertenausweis" befürwortet wird, gibt keinen Aufschluss über das Ausmaß der Funktionseinschränkungen, weil diese ohne klinischen Befund und ohne Begründung geblieben ist und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts eher als ein Empfehlungsschreiben anzusehen ist. Ob die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dem Beschwerdeführer zumutbar ist, stellt im Übrigen keine medizinische Frage sondern eine Rechtsfrage dar und obliegt dem erkennenden Senat. Deren Erörterung erfolgt in den rechtlichen Erwägungen untenstehend unter II
  8. Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern – auch im Zusammenwirken zueinander – berücksichtigt.römisch zwei
  9. Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern – auch im Zusammenwirken zueinander – berücksichtigt. Die Beurteilung der Mobilität der Beschwerdeführerin als ausreichend, begründet XXXX nachvollziehbar, dass ein ausreichend sicheres und raumgewinnendes Gangbild festgestellt werden konnte und ausreichend lange Wegstrecken von 300 m bis 400 m – was unter der von der Beschwerdeführerin selbst angeführten Wegstreckenleistung von 500 m liegt – zurückgelegt werden können. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, wonach die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, größere Distanzen als ca 100 m zu bewältigen, ist zu sagen, dass dies sowohl mit ihren Angaben bei der Untersuchung am 19.10.2016 als auch mit den sachverständigen Feststellungen nicht in Einklang zu bringen ist.Die Beurteilung der Mobilität der Beschwerdeführerin als ausreichend, begründet römisch 40 nachvollziehbar, dass ein ausreichend sicheres und raumgewinnendes Gangbild festgestellt werden konnte und ausreichend lange Wegstrecken von 300 m bis 400 m – was unter der von der Beschwerdeführerin selbst angeführten Wegstreckenleistung von 500 m liegt – zurückgelegt werden können. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, wonach die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, größere Distanzen als ca 100 m zu bewältigen, ist zu sagen, dass dies sowohl mit ihren Angaben bei der Untersuchung am 19.10.2016 als auch mit den sachverständigen Feststellungen nicht in Einklang zu bringen ist. Der orthopädische Sachverständige XXXX erörtert im Sachverständigengutachten vom 16.11.2016 die Auswirkungen der Funktionseinschränkungen der oberen Extremitäten auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel umfassend, indem er beschreibt, dass keine behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen bestehen, sodass Stehen und Anhalten möglich und zumutbar ist. Die unteren Extremitäten betreffend führt XXXX aus, dass diese relevante Funktionseinschränkungen nicht aufweisen. Die vorhandenen degenerativen Veränderungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates werden von XXXX als altersentsprechend beschrieben und zeigen diese laut seinem Gutachten keine relevanten Funktionseinschränkungen, diesbetreffend befundet XXXX noch eine deutliche Therapiereserve. Die Parkinsonerkrankung der Beschwerdeführerin anbelangend führt XXXX aus, dass diese medikamentös gut eingestellt ist, diesbetreffend eine deutliche Therapiereserve besteht und die Parkinsonerkrankung keine maßgebliche Behinderung darstellt.Der orthopädische Sachverständige römisch 40 erörtert im Sachverständigengutachten vom 16.11.2016 die Auswirkungen der Funktionseinschränkungen der oberen Extremitäten auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel umfassend, indem er beschreibt, dass keine behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen bestehen, sodass Stehen und Anhalten möglich und zumutbar ist. Die unteren Extremitäten betreffend führt römisch 40 aus, dass diese relevante Funktionseinschränkungen nicht aufweisen. Die vorhandenen degenerativen Veränderungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates werden von römisch 40 als altersentsprechend beschrieben und zeigen diese laut seinem Gutachten keine relevanten Funktionseinschränkungen, diesbetreffend befundet römisch 40 noch eine deutliche Therapiereserve. Die Parkinsonerkrankung der Beschwerdeführerin anbelangend führt römisch 40 aus, dass diese medikamentös gut eingestellt ist, diesbetreffend eine deutliche Therapiereserve besteht und die Parkinsonerkrankung keine maßgebliche Behinderung darstellt. Zum Zwecke der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs amtswegig zu ermitteln, ob die betroffene Person dauernd an der Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und nach ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig ärztlicher Sachverständigengutachten, in welchem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Beurteilung, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist, möglich (VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142 mwH). Solche Sachverständigengutachten haben sich mit der Frage zu befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und nach ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 200/11/0321). Es ist in einem solchen Gutachten unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Ein- und beim Aussteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen und bei der Sitzplatzsuche sowie bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc auf die konkrete Fähigkeit des Betreffenden zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080). Die im Verfahren vor der belangten Behörde und im Gerichtsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei und stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Die Gutachten legen unter Berücksichtigung der körperlichen Defizite der Beschwerdeführerin ausführlich dar, dass bei der Beschwerdeführerin keine behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen der oberen Extremitäten bestehen und keine ausgeprägte Gangstörung oder relevante Funktionseinschränkungen im Bereich der unteren Gliedmaße bestehen und es der Beschwerdeführerin möglich ist, sowohl eine kurze Wegstrecke zurückzulegen, in ein öffentliches Verkehrsmittel zu gelangen und ein solches zu verlassen als auch das sichere Anhalten und sichere Stehen in einem solchen während der Fahrt. Sowohl dem Beschwerdevorbringen als auch den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln war kein Anhaltspunkt zu entnehmen, welcher die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Beschwerdeführerin ist im Rahmen des vom Gericht eingeräumten Parteigehörs in Folge unterbliebener Stellungnahme den eingeholten Sachverständigengutachten nicht substantiiert entgegengetreten.
  10. Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen formellrechtlichen Rechtsgrundlagen sind jene des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) und des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG).

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehindertengesetz normiert § 45 Abs 3, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grad der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor und war entsprechend dem § 45 Abs 4 ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehindertengesetz normiert Paragraph 45, Absatz 3,, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grad der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor und war entsprechend dem Paragraph 45, Absatz 4, ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die maßgeblichen materiellrechtlichen Bestimmungen sind jene des Bundesbehindertengesetz (BBG). § 45 Abs 1 BBG normiert, dass Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen sind.Die maßgeblichen materiellrechtlichen Bestimmungen sind jene des Bundesbehindertengesetz (BBG). Paragraph 45, Absatz eins, BBG normiert, dass Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen sind. § 47 BBG beinhaltet eine Verordnungsermächtigung, wonach der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt ist, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.Paragraph 47, BBG beinhaltet eine Verordnungsermächtigung, wonach der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt ist, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz ist

dessen § 1 Abs 2 leg. cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz ist

dessen Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 45

Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses – dessen nähere Ausgestaltung im § 42 BBG normiert ist – sowie Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt

§ 45

Abs 2 BBG Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses – dessen nähere Ausgestaltung im Paragraph 42, BBG normiert ist – sowie Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt

Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu. Entsprechend der Verordnungsermächtigung der §§ 42 und 47 BBG sowie aufgrund desEntsprechend der Verordnungsermächtigung der Paragraphen 42 und 47 BBG sowie aufgrund des § 29b Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) wurde die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen erlassen (BGBl II 495/2013 idF BGBl II 263/2016). Diese normiert im § 1 Abs 4 Z 3, dass auf Antrag des Menschen mit Behinderung ua jedenfalls die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen ist.Paragraph 29 b, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) wurde die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen erlassen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 263 aus 2016,). Diese normiert im Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,, dass auf Antrag des Menschen mit Behinderung ua jedenfalls die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen ist. Die Voraussetzungen hierfür sind in § 1 Abs 4 Z 3 der zuvor genannten Verordnung normiert:Die Voraussetzungen hierfür sind in Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der zuvor genannten Verordnung normiert: Demnach ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das

  1. Lebensmonat vollendet ist und hinzukommend -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs 4 Z 1 lit. beine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b oder § 1 Abs 4 Z 1 lit. d vorliegen.oder Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera d, vorliegen. Die zuvor genannte Verordnung normiert im § 1 Abs 5 als Grundlage für die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen für die in § 1 Abs 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind zumutbare therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Die zuvor genannte Verordnung normiert im Paragraph eins, Absatz 5, als Grundlage für die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind zumutbare therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl II 495/2013 idF BGBl II 263/2016 wird ua Folgendes ausgeführt:In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 263 aus 2016, wird ua Folgendes ausgeführt: Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Laut der zuvor genannten Verordnung bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die im Abs 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice und können – soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint – Experten aus anderen Fachgebieten beigezogen werden (§ 1 Abs 5).Laut der zuvor genannten Verordnung bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die im Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice und können – soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint – Experten aus anderen Fachgebieten beigezogen werden (Paragraph eins, Absatz 5,). Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen, wobei eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin hierfür nicht ausreichend ist. Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine mindestens sechs Monate andauernde Funktionsbeeinträchtigung handeln muss. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits in der Einschätzungsverordnung, BGBl II 261/2010, je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind – ungeachtet der Ursache – eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen.Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010,, je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind – ungeachtet der Ursache – eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, ist amtswegig zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig ärztlicher Sachverständigengutachten, in welchen die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch werden die belangte Behörde und das Gericht in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128, und die dort genannte Entscheidung VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 27.01.2015, 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, ist amtswegig zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig ärztlicher Sachverständigengutachten, in welchen die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch werden die belangte Behörde und das Gericht in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128, und die dort genannte Entscheidung VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 27.01.2015, 2012/11/0186). Wenn die Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerdeschriftsatz vorbringt, sie sei am 25.04.2016 nicht befragt worden welche Distanzen sie zu Fuß zurücklegen könne bzw ob sie in der Lage sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, so ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sie bei der vom Bundesverwaltungsgericht veranlassten Untersuchung am 19.10.2016 angab, dass ihre Gehleistung ca. 500 m betrage und die Frage nach der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht eine medizinische Frage darstellt, sondern eine Rechtsfrage, welche vom erkennenden Senat zu erörtern ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe – allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe – ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während Fahrt (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080). Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 m bis 400 m ausgeht. (ua VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Zu ihrer Gehleistung gab die Beschwerdeführerin bei der Anamnese am 19.10.2016 selbst an, dass ihre Gehleistung ca. 500 m betrage und wurde im nervenfachärztlichen Gutachten vom 08.11.2016 festgestellt, dass eine ausreichend lange Gehstrecke aus eigener Kraft unter Zuhilfenahme eines Einpunktstockes zurückgelegt werden kann und wurde im Gutachten Dris. Kickinger vom 16.11.2016 festgestellt, dass ausreichend lange Wegstrecken von 300 m bis 400 m zurückgelegt werden können und somit keine ausgeprägte Gangstörung oder relevante Funktionseinschränkungen bestehen und das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel und das Überwinden von Hindernissen durchführbar und zumutbar ist. Zur im Gutachten Dris. Kickinger festgestellten Beinverkürzung links von 1 cm ist zu sagen, dass eine erhebliche Funktionseinschränkung in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegt. Die bei der Beschwerdeführerin vorliegende und vom Gutachter Dr. XXXX festgestellte Beinverkürzung links beträgt bloß 1 cm.Dris. Kickinger vom 16.11.2016 festgestellt, dass ausreichend lange Wegstrecken von 300 m bis 400 m zurückgelegt werden können und somit keine ausgeprägte Gangstörung oder relevante Funktionseinschränkungen bestehen und das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel und das Überwinden von Hindernissen durchführbar und zumutbar ist. Zur im Gutachten Dris. Kickinger festgestellten Beinverkürzung links von 1 cm ist zu sagen, dass eine erhebliche Funktionseinschränkung in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegt. Die bei der Beschwerdeführerin vorliegende und vom Gutachter Dr. römisch 40 festgestellte Beinverkürzung links beträgt bloß 1 cm. Bei der Beschwerdeführerin liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor. Ebenso wenig ist eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden. Die bestehende Erkrankung Morbus Parkinson ist medikamentös gut eingestellt, es besteht eine deutliche Therapiereserve. Die altersbedingt degenerativen Veränderungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates der Beschwerdeführerin zeigen keine relevanten Funktionseinschränkungen und besteht betreffend diese eine deutliche Therapiereserve. Die festgestellten neurologischen und orthopädischen Leidenszustände an Wirbelsäule und rechter Schulter sowie die Erkrankung Morbus Parkinson hindern nicht an der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Im Ergebnis war daher den Sachverständigen zu folgen und wird der Entscheidung zugrunde gelegt, dass keine ausgeprägte Gangstörung oder relevante Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten und hinsichtlich obere Extremitäten keine funktionsbeeinträchtigenden Einschränkungen der Beweglichkeit, Motorik und Sensibilität vorliegen. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin ausreichend lange Wegstrecken von 300 m bis 400 m zurücklegen kann, das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel und das Überwinden von Hindernissen von ihr durchführbar ist und ihr zumutbar ist und ein sicheres Anhalten gegeben ist. Die allfällige Verwendung eines Hilfsmittels zur Fortbewegung außer Haus ist – da die Funktionalität der oberen Extremitäten ausreichend gegeben ist – zumutbar und bedingt kein relevantes Hindernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten – welche geeignet wären, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen – wurden von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und sind weder in den vorgelegten Befunden dokumentiert noch konnten solche Leidenszustände im Rahmen der persönlichen Untersuchung objektiviert werden. Daher ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar und waren die Beschwerdevorbringen nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, dass sich die festgestellten Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin nicht maßgebend negativ auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln auswirken, zu entkräften. Da im Ergebnis festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
  2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Die maßgebliche Bestimmung ist § 24 VwGVG und lautet diese wie folgt:Die maßgebliche Bestimmung ist Paragraph 24, VwGVG und lautet diese wie folgt: § 24.

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

§ 24Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Verhandlung durchzuführen, wenn eine solche beantragt wird. Weder im Beschwerdeschriftsatz, noch von der belangten Behörde wurde die Durchführung einer Verhandlung beantragt. Soweit nicht in einem Bundes- oder einem Landesgesetz anderes bestimmt ist, kann

§ 24Abs 4 Vw

GVG die Verhandlung entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Verhandlung durchzuführen, wenn eine solche beantragt wird. Weder im Beschwerdeschriftsatz, noch von der belangten Behörde wurde die Durchführung einer Verhandlung beantragt. Soweit nicht in einem Bundes- oder einem Landesgesetz anderes bestimmt ist, kann

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG die Verhandlung entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs 4 VwGVG). Diese kann-Bestimmung im § 24 Abs 4 VwGVG überlässt die Beurteilung ob die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung besteht, dem Einzelrichter bzw dem Senat. Es obliegt somit dem Einzelrichter bzw dem Senat zu beurteilen, ob die Aktenlage für seine Entscheidung ausreicht oder es zur weiteren Klärung der Rechtssache einer mündlichen Erörterung bedarf.ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Diese kann-Bestimmung im Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG überlässt die Beurteilung ob die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung besteht, dem Einzelrichter bzw dem Senat. Es obliegt somit dem Einzelrichter bzw dem Senat zu beurteilen, ob die Aktenlage für seine Entscheidung ausreicht oder es zur weiteren Klärung der Rechtssache einer mündlichen Erörterung bedarf. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes medizinische Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben ausgeführt, wurden die eingeholten Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im gegenständlichen Verfahren konnte die mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Klärung der Rechtssache durch eine eingehende Auseinandersetzung mit den dauernden Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin und deren Auswirkung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch die Einholung von Sachverständigengutachten erfolgen konnte und bedingt durch die nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen in den Sachverständigengutachten es keiner weiteren Klärung der Rechtssache bedurfte. Nach Aktenstudium und Lektüre des Beschwerdeschreibens ergaben sich für das Gericht keine ergänzenden Fragen an die Beschwerdeführerin und die im Verfahren befassten Sachverständigen. Auch ist nach Aktenstudium und Lektüre des Beschwerdeschreibens für das Gericht nicht zu Tage gekommen, dass zum Zwecke der Entscheidungsfindung zusätzlich zu den vorliegenden und den eingeholten Beweismitteln es überdies auf die Gewinnung des persönlichen Eindrucks der Beschwerdeführerin ankäme. Daher wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen. In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl II 495/2013 idF BGBl II 263/2016 wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine – von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende – Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen. In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 263 aus 2016, wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine – von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende – Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W264.2127199.1.01

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