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{'item': 'W265 2124370-1'}

Obsah (12)§§ 9Art. 133§§ 40§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 63§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.02.2017 GeschäftszahlW265 2124370-1 SpruchW265 2124370-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER a

§§ 9, 17 und 28 Abs. 1 Vw

GVG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraphen 9, 17 und 28 Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin beantragte am 08.02.2016 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, die Ausstellung eines Behindertenpasses, gab ihre Gesundheitsschädigungen an und legte dem Antrag ärztliche Befunde bei. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 07.03.2016 erstatteten Gutachten vom selben Tag wurden die Funktionseinschränkungen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos.Nr. GdB% 1 Zustand nach Phonationsverdickung beidseits 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da dauernde Heiserkeit bei jedoch gut verständlicher Sprache 12.05.01 30 2 Reizdarmsymptomatik unterer Rahmensatz, da ein guter Ernährungs- und Allgemeinzustand gegeben ist 07.04.04 10 zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert (v.H.) eingeschätzt. Die führende funktionelle Einschränkung 1 werde durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 nicht erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung gegeben sei. Es handle sich um einen Dauerzustand. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.03.2016 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 08.02.2016

§§ 40, 41 und 45 BBG ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H.

fest. Begründend wurde ausgeführt, das auf Grund des Antrages durchgeführte medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Da somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien, sei daher der Antrag abzuweisen gewesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.03.2016 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 08.02.2016

Paragraphen 40, 41 und 45 BBG ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. Begründend wurde ausgeführt, das auf Grund des Antrages durchgeführte medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Da somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien, sei daher der Antrag abzuweisen gewesen. Mit E-Mailnachricht vom 28.03.2016 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid eine Beschwerde bei der belangten Behörde. Der Beschwerde angeschlossen war ein Befund des XXXX vom 21.03.

  1. Die Mailnachricht lautete wie folgt:Mit E-Mailnachricht vom 28.03.2016 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid eine Beschwerde bei der belangten Behörde. Der Beschwerde angeschlossen war ein Befund des römisch 40 vom 21.03.
  2. Die Mailnachricht lautete wie folgt: "Sehr geehrte Damen und Herren! Bezüglich des Bescheides vom 14.03.2016 möchte ich hiermit eine Beschwerde einreichen. Ich hatte am 21.03.2016 einen Kontrolltermin im XXXX. Dort wurde mir mitgeteilt, dass ich für einen Stimmberuf nicht mehr geeignet bin und einen solchen nicht mehr ausüben darf. Außerdem wurde mir gesagt, dass eine Besserung dieses Zustandes nicht in Aussicht und eine Heilung aussichtslos ist.Bezüglich des Bescheides vom 14.03.2016 möchte ich hiermit eine Beschwerde einreichen. Ich hatte am 21.03.2016 einen Kontrolltermin im römisch 40 . Dort wurde mir mitgeteilt, dass ich für einen Stimmberuf nicht mehr geeignet bin und einen solchen nicht mehr ausüben darf. Außerdem wurde mir gesagt, dass eine Besserung dieses Zustandes nicht in Aussicht und eine Heilung aussichtslos ist. Mit der Bitte um Überarbeitung dieses Bescheides verbleibe ich, mit freundlichen Grüßen ...." Die Beschwerdevorlage langte am 25.04.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Schreiben vom 06.06.2016 wurde der Beschwerdeführerin seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Mängelbehebungsauftrag in Bezug auf die als Beschwerde gewertete Mailnachricht vom 28.03.2016 mit folgendem Wortlaut übermittelt: "Ihre beigelegte Beschwerde vom 28.03.2016 weist Inhaltsmängel im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG auf. Sie werden daher aufgefordert, folgenden Mangel Ihrer Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern:"Ihre beigelegte Beschwerde vom 28.03.2016 weist Inhaltsmängel im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG auf. Sie werden daher aufgefordert, folgenden Mangel Ihrer Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern: > Sie haben die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzuführen. > Sie haben das Begehren darzulegen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Beschwerde

§ 9Vw

GVG, § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zurückgewiesen werden."Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Beschwerde

Paragraph 9, VwGVG, Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werden." Der Mängelbehebungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin am 10.06.2016 zugestellt. Die Beschwerdeführerin reagierte nicht auf dieses Schreiben und erstattete bis dato keinerlei Mängelbehebung bzw. Verbesserung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (Sachverhalt): Die Beschwerdeführerin brachte am 28.03.2016 eine mangelhafte Beschwerde ein; diesbezüglich wird auf die obige Darstellung im Verfahrensgang verwiesen. Dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2016 wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht entsprochen.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt, die Einbringung einer verbesserten Beschwerde ist bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht dokumentiert.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchteil A) § 9 VwGVG regelt die Inhaltserfordernisse der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht.Paragraph 9, VwGVG regelt die Inhaltserfordernisse der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht. § 9 Abs. 1 leg.cit. lautet:Paragraph 9, Absatz eins, leg.cit. lautet: "§ 9

(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:
  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist." Die Materialien (RV 2009 der Beilagen XXIV. GP, S. 4) zu dieser Bestimmung enthalten folgende Ausführungen:Die Materialien Regierungsvorlage 2009 der Beilagen römisch 24 . GP, S. 4) zu dieser Bestimmung enthalten folgende Ausführungen: "Zu § 9:"Zu Paragraph 9 : Der vorgeschlagene § 9 regelt den Inhalt der Beschwerde.

Abs. 1 soll die Beschwerde den angefochtenen Bescheid (die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die angefochtene Weisung) und die belangte Behörde bezeichnen. Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat. Die Beschwerde hat die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, zu enthalten.Der vorgeschlagene Paragraph 9, regelt den Inhalt der Beschwerde.

Absatz eins, soll die Beschwerde den angefochtenen Bescheid (die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die angefochtene Weisung) und die belangte Behörde bezeichnen. Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat. Die Beschwerde hat die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, zu enthalten. Diese Angaben sind deshalb erforderlich, weil das Verwaltungsgericht

dem vorgeschlagenen § 27 im Prüfungsumfang beschränkt sein soll. Die Anforderungen an die Beschwerde sind demnach höher als die Anforderungen an eine Berufung

§ 63Abs.

3 AVG. Es darf jedoch nicht verkannt werden, dass schon das vorangegangene Verwaltungsverfahren den Parteien besondere Achtsamkeit abverlangt; so etwa die rechtzeitige Erhebung zulässiger, auf subjektive Rechte bezogener Einwendungen, um die Parteistellung nicht zu verlieren (§ 42 Abs. 1 AVG). Mangelhafte Beschwerden sind unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 AVG einer Verbesserung zugänglich.Diese Angaben sind deshalb erforderlich, weil das Verwaltungsgericht

dem vorgeschlagenen Paragraph 27, im Prüfungsumfang beschränkt sein soll. Die Anforderungen an die Beschwerde sind demnach höher als die Anforderungen an eine Berufung

Paragraph 63, Absatz 3, AVG. Es darf jedoch nicht verkannt werden, dass schon das vorangegangene Verwaltungsverfahren den Parteien besondere Achtsamkeit abverlangt; so etwa die rechtzeitige Erhebung zulässiger, auf subjektive Rechte bezogener Einwendungen, um die Parteistellung nicht zu verlieren (Paragraph 42, Absatz eins, AVG). Mangelhafte Beschwerden sind unter den Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG einer Verbesserung zugänglich. Der vorgeschlagene Abs. 2 bestimmt den Begriff der "belangten Behörde" näher."Der vorgeschlagene Absatz 2, bestimmt den Begriff der "belangten Behörde" näher." Aus den Ausschussfeststellungen (AB 2112 BlgNR XXIV. GP S.7) ergibt sich Folgendes:Aus den Ausschussfeststellungen Ausschussbericht 2112 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode S.7) ergibt sich Folgendes: "Der Verfassungsausschuss geht davon aus, dass die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde

§ 9Abs. 1 Vw

GVG jenen des § 63 Abs. 3 AVG materiell entsprechen. Aus der Beschwerdebegründung muss der Wille des Beschwerdeführers erkennbar sein, im Beschwerdeverfahren ein für ihn vorteilhafteres Verfahrensergebnis zu erreichen. Die inhaltlichen Anforderungen sind so zu verstehen, dass ein durchschnittlicher Bürger sie auch ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann.""Der Verfassungsausschuss geht davon aus, dass die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG jenen des Paragraph 63, Absatz 3, AVG materiell entsprechen. Aus der Beschwerdebegründung muss der Wille des Beschwerdeführers erkennbar sein, im Beschwerdeverfahren ein für ihn vorteilhafteres Verfahrensergebnis zu erreichen. Die inhaltlichen Anforderungen sind so zu verstehen, dass ein durchschnittlicher Bürger sie auch ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann." § 13 Abs. 3 AVG lautet:Paragraph 13, Absatz 3, AVG lautet: "13

(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht." Da die per E-Mail eingebrachte Beschwerde der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde vom 28.03.2016, worin die Beschwerdeführerin lediglich um eine "Überarbeitung des Bescheides" mit einem Hinweis auf eine berufliche Beeinträchtigung durch ihr Stimmbandleiden ersuchte, diese Ausführungen jedoch kein Vorbringen hinsichtlich der Gründe für die Rechtswidrigkeit noch irgendein Beschwerdebegehren enthielten, erfolgte seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Mängelbehebungsauftrag. In dem im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befund vom 21.03.2016 wird das Leiden "Phonationsverdickungen beidseits" diagnostiziert, das bereits im Sachverständigengutachten vom 07.03.2016 als führendes Leiden mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. und als Dauerzustand eingeschätzt wurde. Der Mängelbehebungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin am 10.06.2016 zugestellt. Die Beschwerdeführerin reagierte jedoch nicht auf dieses Schreiben und erstattete bis dato keinerlei Mängelbehebung bzw. Verbesserung. Es war somit die Beschwerde nunmehr spruchgemäß zurückzuweisen. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W265.2124370.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.