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{'item': 'W265 2128556-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.02.2017 GeschäftszahlW265 2128556-1 SpruchW265 2128556-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER a

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Dem Beschwerdeführer wurde am XXXX ein befristeter Behindertenpass mit Gültigkeit bis XXXX ausgestellt, in welchem der Gesamtgrad der Behinderung mit 100 v.H. ausgewiesen wurde. In dem befristeten Behindertenpass wurden die Zusatzeintragungen "Rollstuhlfahrer", Unzumutbarkeit öffentliche Verkehrsmittel", "Begleitperson", "Fahrpreisermäßigung" und "Metallimplantant" vermerkt.Dem Beschwerdeführer wurde am römisch 40 ein befristeter Behindertenpass mit Gültigkeit bis römisch 40 ausgestellt, in welchem der Gesamtgrad der Behinderung mit 100 v.H. ausgewiesen wurde. In dem befristeten Behindertenpass wurden die Zusatzeintragungen "Rollstuhlfahrer", Unzumutbarkeit öffentliche Verkehrsmittel", "Begleitperson", "Fahrpreisermäßigung" und "Metallimplantant" vermerkt. Am 25.02.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.05.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen und dazu begründend ausgeführt, dass das medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 40 v.H. ergeben habe und somit die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien. Gegen den Bescheid vom 25.05.2016 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.06.2016 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die belangte Behörde teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 30.01.2017 mit, dass der Beschwerdeführer verstorben sei. Beiliegend übermittelte die belangte Behörde die E-Mail der Ehefrau des verstorbenen Beschwerdeführers, worin sie über das Ableben des Beschwerdeführers informierte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchteil A) Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall des Untergangs des Beschwerdeführers zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall des Untergangs des Beschwerdeführers zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten Melderegisterauszug vom 02.02.2017 zu Folge ist der Beschwerdeführer seit 20.01.2017 an seinem letzten Wohnsitz nicht mehr gemeldet und wurde als verstorben registriert. Auf Grund des Ablebens des Beschwerdeführers war das gegenständliche Verfahren betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses einzustellen. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W265.2128556.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.