RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.02.2017 GeschäftszahlW265 2132132-1 SpruchW265 2132132-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER a
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Erster Antrag: Der Beschwerdeführer stellte am 22.11.2011 beim Bundessozialamt einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG).Der Beschwerdeführer stellte am 22.11.2011 beim Bundessozialamt einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG). Das Bundessozialamt holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für HNO und eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.03.2012 erstatteten Gutachten wurden die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Pos.Nr. GdB % 1 Abnützung der Wirbelsäule 190 30 2 Mittelgradige Hörstörung rechts, mittelgradige Hörstörung links VII/a 643, Tab.: Z3/K2 30 3 Zustand nach Nabelbruchoperation 222 10 4 Chronische Bronchitis/hyperreagibles Brochialsystem 283 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. zugeordnet und nach der Richtsatzverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, die führende funktionelle Einschränkung werde durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 um 1 Stufe erhöht, da Leiden 2 ein Sinnesleiden darstelle. Leiden 3 und 4 würden nicht erhöhen, mangels fehlenden maßgeblichen negativen Zusammenwirkens mit Leiden
- Der Gesamtgrad der Behinderung liege seit dem Jahr 2011 vor. Es handle sich um einen Dauerzustand. Zu diesem Gutachten räumte die Behörde dem Beschwerdeführer Parteiengehör ein. Der Beschwerdeführer erstattete innerhalb der eingeräumten Frist eine Stellungnahme. In der ergänzenden ärztlichen Stellungnahme des Arztes für Allgemeinmedizin vom 05.06.2012 wurde der Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. mit der Begründung bestätigt, dass die Histaminintoleranz tatsächlich in der Anamnese aufscheine und mit dem Beschwerdeführer besprochen worden sei. Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 26.06.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und der Grad der Behinderung mit 40 v.H. festgestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und wandte ein, dass die Histaminunverträglichkeit nicht berücksichtigt worden sei. Ein Gesamt-GdB von 50 v.H. wäre gerechtfertigt. Die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungen und Behindertenangelegenheiten holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin auf Basis einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und unter Einbeziehung der vorgelegten Befunde ein. Im Vergleich zum Gutachten der
- Instanz wurden die einzelnen Gesundheitsschädigungen unverändert eingestuft, ebenso der Gesamt-GdB. Zu der vom Beschwerdeführer behaupteten Histaminunverträglichkeit wurde ausgeführt, dass diese befundmäßig nicht belegt sei. Bei dem unspezifischen Histaminprovokationstest handle es sich um einen Lungenfunktionstest zur Diagnosestellung eines hyperreagiblen Bronchialsystems, der über die Histaminunverträglichkeit nichts aussage. Objektivierbare Befunde über eine Histaminunverträglichkeit würden daher nicht vorliegen und seien nach Angaben des Beschwerdeführers auch nie erstellt worden. Mit Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungen und Behindertenangelegenheiten vom 26.02.2013 wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen. Zweiter Antrag: Am 05.04.2016 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG und legte neben einer Kopie seines österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweises ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.Am 05.04.2016 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG und legte neben einer Kopie seines österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweises ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag. Im auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.04.2016 basierenden allgemeinmedizinischen Gutachten vom 11.05.2016 wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt: "Anamnese: In den vorliegenden Unterlagen kein Vorgutachten eingescannt. Mitgebracht wird jedoch ein Bescheid vom 26.06.2012 des Bundessozialamtes, dem ein Gutachtenauszug beigefügt ist. Damaliger Gesamtgrad der Behinderung 40 % (Abnützung der WS 30 %, mittelgradige Hörstörung rechts, mittelgradige Hörstörung links 30 %, Z. n. Nabelbruch-OP 10 %, chron. Bronchitis, hyperreagibles Bronchialsystem 10 %). 2013 Dg. Laktoseintoleranz, 07/2015 Verletzung Schulter rechts (konservative Therapie), 03/16 Dg. Omarthralgie rechts, Impingementsyndrom der rechten Schulter, aktivierte AC-Gelenksarthrose.2013 Dg. Laktoseintoleranz, 07 aus 2015, Verletzung Schulter rechts (konservative Therapie), 03/16 Dg. Omarthralgie rechts, Impingementsyndrom der rechten Schulter, aktivierte AC-Gelenksarthrose. Derzeitige Beschwerden: Berichtet über Schmerzen im Bereich der rechten Schulter, ein schmerzfreies Bewegen sei nicht möglich, habe Probleme bei der Gangschaltung, Nachtruhe schmerzbedingt gestört, tgl. Schmerzmitteleinnahme erforderlich. Von Seiten der WS habe er unverändert Probleme, Schmerzen und Probleme in der HWS und LWS, im Nacken habe er 2 Bandscheibenvorfälle, habe ein Problem bei Feinarbeiten mit der rechten Hand. Von Seiten der Laktoseintoleranz hält er Diät, im Dienst sei dies jedoch öfter nicht möglich, deswegen nimmt er dann Laktasepulver zusätzlich. Bei Diätfehlern merke er jedoch nach etwa 3 - 4 Stunden das Auftreten von Durchfällen (2 - 3 x dünnflüssig). Berichtet auch, dass er schon einmal Stuhl verloren habe. Einlagen nimmt er keine. Von Seiten der bekannten Lungenerkrankung ist er mit einer bedarfsorientierten Medikation weitgehend zufrieden. Das subjektive Hörvermögen ist unverändert, Hinter-Dem-Ohr-Hörgerät bds. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Ibuprofen 400 mg tgl., Laktase bei Bedarf, Inhalationsspray bei Bedarf (etwa 1 x monatlich), Hinter-Dem-Ohr-Hörgerät bds., dzt. laufende Dalacin-Therapie Sozialanamnese: Polizeibeamter, verheiratet, 7 Kinder Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 20160317 orthopädischer Befundbericht MRT - aktivierte AC-Arthrose mit Verdickung rechte Schulter, Beweglichkeit in S 30-0-170, F 170-0-20, R 30-0-80, Druckschmerz am AC-Gelenk 20130529 positiver Laktose-Atemtest, negativer Fruktose-Atemtest Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: leicht adipös Größe: 178,00 cm Gewicht: 90,00 kg Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus: Kopf, Hals. Hinter-Dem-Ohr-Hörgeräte bds., Lesebrille, sonst unauffällig Stamm: der Thorax symmetrisch, seitengleich belüftet, Vesikuläratmen über beiden Lungen, Herztöne rein, Herzaktion rhythmisch, normfrequent, Bauchdecken adipös, weich, nicht druckschmerzhaft, ohne pathologische Resistenzen Obere Extremitäten: Rechtsdominanz, Muskulatur symmetrisch seitengleich ausgeprägt, die Supraspinatusmuskulatur bds. ohne Verschmächtigung, das AC-Gelenk rechts geschwollen, druckschmerzhaft, Schürzen- Nackengriff links problemlos ausführbar, rechts: kann nicht ausgeführt werden, seitliches Heben und Nachvorneheben des rechten Armes bis etwa 90° demonstriert, das linke Schultergelenk, beide Ellenbogen- und Handgelenke unauffällig, Faustschluss bds. komplett und kräftig, Daumenopposition bis zum Kleinfinger möglich Untere Extremitäten: Muskulatur symmetrisch kräftig ausgeprägt, Becken steht gerade, Zehen-, Fersen- und Einbeinstand bds problemlos, Beweglichkeit in den Hüft-, Knie- und Sprunggelenken unauffällig, Zehenbeweglichkeit frei, Durchblutung oB Wirbelsäule: Achse im Lot, Kopfrotation nach beiden Seiten 70°, KJA 0/20 cm, Reklination flüssig, Rumpfdrehung und -seitneigung 1/3 eingeschränkt, FBA 30 cm, Schober 10/14, Lasegue pseudopositiv bei 50° rechts Neurologie: MER seitengleich lebhaft auslösbar, keine sensomotorischen Defizite Gesamtmobilität - Gangbild: trägt Konfektionsschuhe, geht frei, Schonhaltung, reduziertes Armpendeln rechts, ein selbstständiges An- und Auskleiden ist möglich, das Gangbild selbst mittelschrittig, mit unbehinderter Abrollbewegung Status Psychicus: allseits orientiert, Gedankengang geordnet, nachvollziehbar, erreicht das Ziel, Mnestik unauffällig, Stimmung ausgeglichen, Antrieb im Normbereich, Affekt stabil, gute Affizierbarkeit in beiden Skalenbereichen Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 mittelgradige Funktionseinschränkung Wirbelsäule Wahl dieser Richtsatzposition mit dem unteren Rahmensatz bei Schmerzen, mäßiggradigen Bewegungseinschränkungen, ohne neurologische Defizite 02.01.02 30 2 Schulter - Obere Extremitäten, mittelgradige Funktionseinschränkung Schultergelenk einseitig fixer Rahmensatz 02.06.03 20 3 Zustand nach Nabelbruch unterer Rahmensatz, da funktionell ohne Defizite operiert 07.08.01 10 4 Laktoseintoleranz, g. Z. unterer Rahmensatz, da ohne Einschränkung des Ernährungszustandes 07.04.04 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2, 3 und 4 nicht erhöht. Es bestehen keine wechselseitigen negativen Leidensbeeinflussungen. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Höreinschränkung, da ohne akutellen Befund keine Einschätzung möglich (Einschätzung sollte durch HNO-Facharzt erfolgen); Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Ein Vorgutachten liegt den Akten nicht bei. Das Wirbelsäulenleiden wird analog dem Vorgutachten eingeschätzt, ebenso der Nabelbruch. Die übrigen Leiden werden neu erfasst. Das vormalige HNO-Leiden kann nicht eingeschätzt werden. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Reduktion um eine Stufe, da Höreinschränkung nicht miterfasst. [x] Dauerzustand ..." Zu diesem Gutachten räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer kein Parteiengehör ein. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.05.2016 wurde der am 05.04.2016 eingelangte Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des eingeholten Sachverständigengutachtens vom 11.05.2016, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Dieses Sachverständigengutachten, das als Beilage dem Bescheid beigelegt sei, bilde einen Bestandteil der Begründung. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15.06.2016 fristgerecht Beschwerde, in der er u.a. auf den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Niederösterreich vom 26.06.2012 verwies, worin festgestellt wurde, dass zu seiner Person zum damaligen Zeitpunkt ein Grad der Behinderung von 40 Prozent vorgelegen sei. Nach Wiedergabe der zum damaligen Zeitpunkt festgestellten körperlichen Funktionseinschränkungen führte er aus, dass die führende funktionelle Einschränkung durch die funktionelle Einschränkung Nr. 2 (mittelgradige Hörstörung rechts und links) zur Erhöhung einer Stufe geführt habe, da es sich um ein Sinnesleiden handle. Da die Schädigung des Gehörs irreparabel sei, könne eine Besserung auf gar keinen Fall eingetreten sein. In seinem nunmehrigen Antrag vom 05.04.2016 habe er die festgestellten Behinderungen, u.a. die "Lärmschwerhörigkeit (Berufskrankheit) angeführt, da diese bereits festgestellt worden sei. Zudem ergebe sich aus einem Vermerk des vorliegenden Gutachtens, dass "in den vorliegenden Unterlagen kein Vorgutachten eingescannt" worden sei, woraus klar erkannt werden könne, dass der Gutachter solche Unterlagen vermisst habe. So seien weder die Behinderung durch den Hörschaden noch die Probleme mit dem Bronchialsystem aufgenommen worden. Darüber hinaus sei es bei der Gutachtenserstellung zu geringen Beurteilungen gekommen, vor allem bei der Schulterverletzung als auch bei der Laktoseintoleranz. Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, die von ihm eingehaltene Diät, sowie die bedarfsorientierte Medikamenteneinnahme zur Kenntnis zu nehmen, die bereits festgestellten Leiden gemäß seinem Antrag und den Feststellungen aus dem bestehenden Bescheid vom 26.06.2012 in das Verfahren aufzunehmen, das Leiden aus der Schulterverletzung mit einem Grad der Behinderung von 30 Prozent zu bewerten, die bereits mit Bescheid vom 26.06.2012 festgestellte Erhöhung des Grades der Behinderung durch den Hörschaden als Sinnesleiden aufzurechnen, die Leiden des Bewegungsapparates, nämlich das Leiden der Wirbelsäulenschädigung und das Leiden der Schulterverletzung zu bündeln, und aufzurechnen, mit dem Sinnesleiden des Hörschadens zu erhöhen und dadurch eine Feststellung zum Kreis der begünstigten Behinderten vorzunehmen. Sollte den Anträgen so nicht stattgegeben werden können, werde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 10.8.2016 vorgelegt. Zu den Ausführungen in der Beschwerde nahm die Behörde nicht Stellung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
- Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,3.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
- wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.) § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). 3.
- Gemäß § 2 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger (oder diesen gleichgestellte Personen) mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.3.
- Gemäß Paragraph 2, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger (oder diesen gleichgestellte Personen) mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Gemäß § 3 BEinstG gilt als Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Gemäß Paragraph 3, BEinstG gilt als Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gelten Bescheide der in § 14 Abs. 1 BEinstG bezeichneten Behörden, in denen über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H. entschieden wurde. Wenn ein Nachweis im Sinne dieser Bestimmung nicht vorliegt, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 BEinstG angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten sowie den Grad der Behinderung festzustellen.Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gelten Bescheide der in Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG bezeichneten Behörden, in denen über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H. entschieden wurde. Wenn ein Nachweis im Sinne dieser Bestimmung nicht vorliegt, hat gemäß Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten sowie den Grad der Behinderung festzustellen. 3.
- §§ 2 bis 4 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor:3.
- Paragraphen 2 bis 4 der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sehen Folgendes vor: "Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen." "Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn -Strichaufzählung sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, -Strichaufzählung zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine." "Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten." 3.
- Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zufolge sind die Behörden zwar verpflichtet, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114).3.
- Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zufolge sind die Behörden zwar verpflichtet, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an vergleiche VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (und auch nach der ausdrücklichen Anordnung des § 3 Einschätzungsverordnung) hat die Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege der Addition der sich aus den Positionen der Einschätzungsverordnung ergebenden Hundertsätze zu erfolgen. Vielmehr ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht, und dann zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist, wobei die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund zu stehen haben.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (und auch nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 3, Einschätzungsverordnung) hat die Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege der Addition der sich aus den Positionen der Einschätzungsverordnung ergebenden Hundertsätze zu erfolgen. Vielmehr ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht, und dann zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist, wobei die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund zu stehen haben. Bei dieser Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften. Voraussetzung für eine derartige Vorgangsweise ist allerdings, dass das Gutachten des Sachverständigen (sein gesamter Inhalt) dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Kenntnis gebracht wird (vgl. die bereits zur Feststellung des Grades der Behinderung nach der Richtsatzverordnung ergangene und auf die Rechtslage nach der Einschätzungsverordnung - gerade auch angesichts der diese Rechtsprechung ersichtlich "kodifizierenden" Norm des § 3 Einschätzungsverordnung - übertragbare Judikatur, z.B. VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 21.02.2012, 2009/11/0111; 22.01.2013, 2011/11/0209; 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023; 20.05.2015, 2013/11/0200).Bei dieser Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften. Voraussetzung für eine derartige Vorgangsweise ist allerdings, dass das Gutachten des Sachverständigen (sein gesamter Inhalt) dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Kenntnis gebracht wird vergleiche die bereits zur Feststellung des Grades der Behinderung nach der Richtsatzverordnung ergangene und auf die Rechtslage nach der Einschätzungsverordnung - gerade auch angesichts der diese Rechtsprechung ersichtlich "kodifizierenden" Norm des Paragraph 3, Einschätzungsverordnung - übertragbare Judikatur, z.B. VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 21.02.2012, 2009/11/0111; 22.01.2013, 2011/11/0209; 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023; 20.05.2015, 2013/11/0200). 3.
- Bezogen auf den Fall des Beschwerdeführers folgt aus dieser Rechtsprechung, dass das eingeholte Gutachten nicht als ausreichende Grundlage für die von der belangten Behörde vorgenommene Beurteilung angesehen werden kann. Das Sozialministeriumservice hat den Grad der Behinderung grundsätzlich unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigengutachten einzuschätzen; grundsätzlich ist daher eine Einschätzung auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens geboten. Die Behörde hat ein Gutachten nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu prüfen. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 11.05.2016 eingeholt. Obwohl der allgemeinmedizinische Sachverständige unter der Rubrik "Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung" die Höreinschränkung des Beschwerdeführers festhält und dazu ausführte, dass ohne aktuellen Befund keine Einschätzung möglich sei und eine Einschätzung durch einen HNO-Facharzt anregte, unterließ die belangte Behörde die Einholung eines weiteren Gutachtens eines HNO-Facharztes. Dazu kommt, dass dem allgemeinmedizinischen Sachverständigen die bereits vorliegenden Vorgutachten eines Facharztes für HNO vom 15.03.2012, eines Allgemeinmediziners vom 23.03.2012 sowie eines Facharztes für Innere Medizin vom 28.11.2012 mittels Akt nicht zur Kenntnis gebracht wurden, sodass eine Stellungnahme zu den gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten nicht getroffen werden konnte. Auf Grund dessen schätzte der allgemeinmedizinische Sachverständige das Wirbelsäulenleiden und den Nabelbruch analog dem Vorgutachten ein. Das vormalige HNO Leiden konnte mangels Vorgutachten seitens des Sachverständigen nicht eingeschätzt werden. Da der Beschwerdeführer bereits den gegenständlichen Antrag u.a. mit einer Lärmschwerhörigkeit (Berufskrankheit) begründete, zudem im Rahmen der persönlichen Begutachtung am 25.04.2016 unter der Rubrik Anamnese auf seine Hörstörung hinwies und auch die Vorgutachten konkrete Anhaltspunkte enthielten, welche die Einholung eines Gutachtens der Fachrichtung HNO angezeigt erscheinen ließen, um eine vollständige und ausreichend qualifizierte Einschätzung des Gesamtleidenszustandes des Beschwerdeführers zu gewährleisten, verzichtete die belangte Behörde darauf, das Ermittlungsverfahren dahingehend zu erweitern und ein Gutachten der Fachrichtung HNO einzuholen, was angesichts der obigen Ausführungen nicht nachvollziehbar ist. 3.
- Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer vor Erlassung des Bescheides kein Parteiengehör eingeräumt und ihm das Gutachten stattdessen erst als Beilage zum verfahrensabschließenden Bescheid übermittelt wurde. Zwar ist die Unterlassung des Parteiengehörs dann, wenn die dem Parteiengehör zuzuführenden Informationen im Bescheid (oder als Beilage dazu) mitgeteilt werden, im Regelfall saniert, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu diesen Ermittlungsergebnissen zu äußern (z.B. VwSlg. 13.692 A/1992; VwGH 30.01.1995, 93/07/0112 mwN; zum VwGVG s. VwGH 29.01.2015, Ra 2014/07/0102; 26.02.2015, Ra 2015/07/0005; 10.09.2015, Ra 2015/09/0056, Dworak, Die Heilung der Verletzung des Parteiengehörs im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ZVG 2015, 314). Dies ändert jedoch nichts daran, dass diese Vorgangsweise nicht dem in § 45 Abs. 3 AVG für das Beweisverfahren verankerten Grundsatz des Parteiengehörs entspricht. Bei Ermittlungsmängeln kann eine solche Vorgangsweise auf ein "Delegieren" an das Verwaltungsgericht hindeuten, welches die Aufhebung des Bescheides unter Zurückverweisung an die belangte Behörde auslösen kann bzw. rechtfertigt (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Die angesprochene Praxis wirkt sich insgesamt unökonomisch aus, weil sie dazu führt, dass ein Beschwerdeführer erst ein Beschwerdeverfahren anstrengen muss, um allfällige Bedenken vorzubringen, die bei richtiger Vorgangsweise bereits im Verfahren vor der Behörde bzw. im Bescheid abzuhandeln - und idealerweise auszuräumen - wären.Dies ändert jedoch nichts daran, dass diese Vorgangsweise nicht dem in Paragraph 45, Absatz 3, AVG für das Beweisverfahren verankerten Grundsatz des Parteiengehörs entspricht. Bei Ermittlungsmängeln kann eine solche Vorgangsweise auf ein "Delegieren" an das Verwaltungsgericht hindeuten, welches die Aufhebung des Bescheides unter Zurückverweisung an die belangte Behörde auslösen kann bzw. rechtfertigt (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Die angesprochene Praxis wirkt sich insgesamt unökonomisch aus, weil sie dazu führt, dass ein Beschwerdeführer erst ein Beschwerdeverfahren anstrengen muss, um allfällige Bedenken vorzubringen, die bei richtiger Vorgangsweise bereits im Verfahren vor der Behörde bzw. im Bescheid abzuhandeln - und idealerweise auszuräumen - wären. Angesichts der unübersehbaren Anregung des medizinischen Sachverständigen im von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 11.05.2016, die Einschätzung der Höreinschränkung sollte durch einen HNO-Facharzt erfolgen, weiters des Umstandes, dass diese dauerhafte Hörstörung bereits im vorangegangenen rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren als damaliges Leiden 2 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. berücksichtigt wurde sowie des vom Beschwerdeführer in der Beschwerde erstatten Vorbringens hätte die belangte Behörde - spätestens - mit Erhebung der Beschwerde eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens veranlassen müssen. Von der ihr offenstehenden Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung machte sie jedoch keinen Gebrauch. In Zusammenschau der unterbliebenen Einräumung des Parteiengehörs zum eingeholten Sachverständigengutachten mit der - trotz Bestreitung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens in der Beschwerde - erfolgten Abstandnahme von der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung besteht hinreichender Grund zur Annahme, dass die Behörde Ermittlungen unterließ, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst wäre im vorliegenden Fall aber weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. 3.
- Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen (§ 28 Abs. 3
- Satz VwGVG). Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind nicht erfüllt, weil der Sachverhalt weder feststeht noch seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Es gibt im Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Einholung eines ergänzenden Gutachtens und die allenfalls sonst noch erforderlichen Erhebungsschritte sowie die Gewährung des Parteiengehörs durch das Verwaltungsgericht selbst rascher oder kostengünstiger wären als die Vornahme dieser Schritte durch die belangte Behörde.3.
- Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen (Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG). Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind nicht erfüllt, weil der Sachverhalt weder feststeht noch seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Es gibt im Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Einholung eines ergänzenden Gutachtens und die allenfalls sonst noch erforderlichen Erhebungsschritte sowie die Gewährung des Parteiengehörs durch das Verwaltungsgericht selbst rascher oder kostengünstiger wären als die Vornahme dieser Schritte durch die belangte Behörde. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ein medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Hals- Nasen und Ohren (HNO) sowie ein zusammenfassendes Gutachten der Fachrichtung Allgemeinmedizin - basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers - einzuholen und bei ihrer Entscheidungsfindung die Ergebnisse der Begutachtung unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und sämtlicher medizinischer Beweismittel (einschließlich der vorliegenden Vorgutachten eines Facharztes für HNO, Allgemeinmedizin und eines Facharztes für Innere Medizin) zu berücksichtigen haben. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. 3.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht unbeschadet des Parteienantrags von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid "aufzuheben" war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl. zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 22). Bei der Ermessensübung war dabei auch ausschlaggebend, dass es der Prozessökonomie und dem Sinn der gesetzlichen Ermächtigung zur Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG jedenfalls entspricht, dass der Aufhebungsbeschluss gefasst wird, wenn sich die grobe Ermittlungslücke bereits aus der Aktenlage und damit noch vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergibt. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht diesfalls nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 18.725/2009) auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Art. 6 EMRK (und folglich auch dem insofern - zufolge Art. 52 Abs. 3 GRC - mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Art. 47 GRC).Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht unbeschadet des Parteienantrags von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid "aufzuheben" war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar vergleiche zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 67 d, Rz 22). Bei der Ermessensübung war dabei auch ausschlaggebend, dass es der Prozessökonomie und dem Sinn der gesetzlichen Ermächtigung zur Aufhebung und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG jedenfalls entspricht, dass der Aufhebungsbeschluss gefasst wird, wenn sich die grobe Ermittlungslücke bereits aus der Aktenlage und damit noch vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergibt. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht diesfalls nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 18.725 aus 2009,) auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Artikel 6, EMRK (und folglich auch dem insofern - zufolge Artikel 52, Absatz 3, GRC - mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Artikel 47, GRC). Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W265.2132132.1.00