Obsah (5)
Art. 133§ 8§ 40§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.02.2017 GeschäftszahlW265 2133160-1 SpruchW265 2133160-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENH
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 01.04.2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) und legte einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie mehrere medizinische Befunde vor. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.05.2016 basierenden allgemeinmedizinischen Gutachten vom 18.05.2016 wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt: "Anamnese: Stimmbandpolypenentfernung 2012 Zustand nach Blinddarm- und Mandelentfernung im Schulkindalter Zustand nach Nasennebenhöhlenpunktionen wegen rezidivierenden Ergüssen im schulalter Zöliakie, serologische sowie histologisch verifiziert 17.03.2013 XXXXrömisch 40 Derzeitige Beschwerden: Seit etwa 1 Jahr leidet der AS unter immer wiederkehrender Durchfallsneigung, die Durchfälle waren im Ausmaß vom etwa 8-10 Stühlen pro Tag flüssig-breiig. Nach entsprechender Abklärung mit Magen-Darmspiegelung, Biopsieentnahmen und serologischer Abklärung fand am 17.3.2016 die Diagnosestellung Zöliakie durch Dr. L. statt. In weiterer Folge wurde eine diätische Therapieberatung vorgenommen. Seither versucht der AS sich entsprechend glutenfrei zu ernähren. Durch diese Ernährungsumstellung sei der Stuhl mittlerweile eher geformt und nicht mehr so dünnflüssig. Er müsse jedoch nach wie vor etwa 8-10 mal unverändert pro Tag auf die Toilette gehen. Mittlerweile müsse er nicht mehr so schnell ein Klo erreichen wie vor der Diät. Es schränke ihn bei der Arbeit ein. Nachdem er Außendienstmitarbeiter sei, müsse er immer relativ rasch eine Toilette finden bzw. öfter mit dem Auto stehen bleiben um die Notdurft zu verrichten. Von Seiten der Mobilität habe er keine Einschränkung. Er könne bis in den
- Stock ohne wesentliche Einbusse gehen. Früher habe er viel Sport getrieben. Wegen Schulterschmerzen rechts, es sei eine Sehne verkürzt, habe er mit dem Klettern seit einigen Monaten pausiert. Mittlerweile nach entsprechenden physikalischen Therapien könne er die Schulter im Wesentlichen wieder uneingeschränkt bewegen und im Alltag einsetzen. Mit dem Sport wolle er dann in weiterer Folge wiederum starten. Es sei etwas kompliziert die entsprechenden Nahrungsmittel immer in der Nähe zu haben bzw. diese einkaufen zu können. Dies sei in Wien viel leichter als auf dem Land. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Derzeit keine Dauermedikation Glutenfreie Diät Sozialanamnese: AS bewohnt eine Wohnung alleine, hat eine Lebensgemeinschaft mit einer Dame, diese hat selbst eine Wohnung und ist berufstätig Beruf: Außendienstmitarbeiter im Vertrieb, derzeit wieder aktiv (davor Krankmeldung) Keine Kinder, unverheiratet Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): MRT Schultergelenk rechts 3.3.2016: geringe Tendinopathie der rechten Supraspinatussehne, Zeichen einer geringen Bursitis subacromialis deltoidea Laborbefund
- Med. Laborinstitut vom 21.1.2016: leichtgradige Cholesterinerhöhung, ansonsten unauffälliges Blutbild, Diff. Blutbild und Eisenstoffwechsel Vitamin D-Parameter Dr. L. 17.3.2016, XXXX: histologische verifizierte Zöliakie MARSH III (gastroentestinale Abklärung - Heliobacter neg.)XXXX: histologische verifizierte Zöliakie MARSH römisch drei (gastroentestinale Abklärung - Heliobacter neg.) MRT Halswirbelsäule: 12.2.2016: Streckfehlhaltung Geringe Spondylosen kein Hinweis auf Discusprolaps, kein Hinweis auf Neuroforamenstenosen, kein Vertebrostenose Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Altersentsprechend, gut Ernährungszustand: regelrecht Größe: 178 cm Gewicht: 87 kg Blutdruck: 130/70mmHg HF: 70/MIN Klinischer Status - Fachstatus: Caput und Collum: Sehvermögen regelrecht/ausreichend korrigiert - Fingerzählen auf 3 m bds möglich Hörvermögen/Sprachverständnis: regelrecht Obere Extremitäten: Schulter bds: freie Beweglichkeit Funktionsgriffe: Kopf/nackengriff bds: Freitag Schürzengriff bds: S1 Lokalbefund Schulter re.: Druckschmerzhaftigkeit am Ansatz der Supraspinatussehne mit Verstärkung bei Hyperelevation und Rotation-Beweglichkeit aktiv/passiv frei Faustschluss. Bds. Komplett - Greiffunktion erhalten Allgmeine Kraft: KG: 5/5 Herz: rein, rhythmisch, kein Strömungsgeräusch, normofrequent Pulmo: VA bds., kreislaufkompensiert Abdomen: weich, keine Druckdolenz, regelrechte Darmperistaltik Untere Extremitäten: Hüfte re: frei beweglich Hüfte li: frei beweglich Knie re: frei beweglich Knie li: frei beweglich Allgemeine Kraft: KG: 5/5 Wirbelsäule: Griff im Sitzen bis Zehenspitzen, FBA: 0cm Harn: kontinent Stuhl: kontinent Gesamtmobilität - Gangbild: Gangbild: regelrecht Transfer: regelrecht Einbeinstand: bds. Uneingeschränkt Zehenstand: bds. Uneingeschränkt Fersenstand: bds. Uneingeschränkt Status Psychicus: Zeitlich, örtlich, personell regelrecht orientiert Bezug zum Untersuchungs- sowie zum öffentlichen Geschehen vorhanden. Gedankenductus: köhärent Antrieb: regelrecht Stimmungslage: euthym Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Zöliakie Unterer Rahmensatz bei aufrecht erhaltenem Arbeits- und Alltagsleben mit weitgehend ungehinderter Freizeitgestaltung sowie ungehindertem Berufsalltag insofern eine Toilette in absehbarer Zeit aufzusuchen ist, da mittlerweile die Stuhlqualität nach entsprechenden diätetischen Maßnahmen geformt ist und eine entsprechende Vorlaufzeit bei Verspüren des Stuhldrangs anzunehmen bzw. zumutbar ist. 09.03.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 10 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Geringgradige Sehnenansatzreizung der Supraspinatussehne rechtes Schultergelenk: Bei vollkommen freier Beweglichkeit im rechten Schultergelenk ist eine Einschränkung im Alltag diesbezüglich nicht anzunehmen. Die restlichen Vorerkrankungen wie unter Punkt 1 angeführt: Stimmbandpolypenexstirpation 2012, Blinddarm- und Mandelentfernung sowie Nebenhöhlenpunktionen stellen abgelaufene Erkrankungen dar, welche keine Defektheilungen hinterlassen haben und somit auch keine Einschränkungen im Alltag und Berufsleben darstellen. Streckfehlhaltung der Halswirbelsäule laut MRT vo. 12.5.2016: keine Einschränkung im Alltag und keine Einschränkung im klinischen Untersuchungsbefund. ... [x] Nachuntersuchung, Begründung: nach entsprechender Intensivierung der diätischen Maßnahmen ist der weitere Krankheitsverlauf bisher unklar, eine Besserung scheint nach entsprechender Lifestylemodifikation noch möglich. Eine NU ist aus medizinischer Sicht zu empfehlen, hinsichtlich der Einstufungsvoraussetzung von Seiten der Oberbegutachtung zu entscheiden (Konsequenz). ..." Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.06.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und führte begründend aus, dass das medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 10 v.H. ergeben habe und somit die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Mit E-Mail vom 09.08.2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde und brachte vor, er sei sehr verwundert, dass der Grad der Behinderung mit lediglich 10 v.H. festgesetzt worden sei und nicht wie üblich zwischen 25% und 50%. Im von ihm bei Antragsstellung vorgelegten internistischen Befund von Dr. L. sei Zöliakie MARSH III mit einer "hochgradigen Atrophie der Schleimhautzotten" diagnostiziert worden, wobei es sich um die zweithöchste Ausprägung handle. Dies sei die höchste Ausprägung, in welcher die Schädigung des Darms noch reversibel sein solle, aber auch nur unter der Voraussetzung einer sein restliches Leben andauernden strengen Diät. Diese Diät habe zur Folge, dass es zum Beispiel äußerst schwierig sei, auswärts essen zu gehen oder sich im Supermarkt zu versorgen, da bereits geringste Mengen von Gluten ausreichen würden, um eine unmittelbare Schädigung auszulösen und zu Durchfall zu führen. Weiters habe die Diät zur Folge, dass seine Lebensmittelkosten drastisch gestiegen seien, beispielsweise würden einfache glutenfreie Nudeln das dreifache von "normalen" Nudeln kosten, bei Brot sei der Preisunterschied noch um einiges höher. Aufgrund dieser gestiegenen Belastungen, um die in seiner Situation einfach nicht herumzukommen sei, sei seiner Meinung nach ein Pauschalbetrag von 70 Euro monatlich in der Arbeitnehmerveranlagung vorgesehen. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, seine anhaltenden Beschwerden schränkten ihn im Alltag stark ein. Er müsse nach wie vor acht bis zehn mal täglich dringend die Toilette aufsuchen, da sein Darm leider nach wie vor nicht einmal annähernd normal funktioniere, was bedeute, dass er teilweise in der Früh mehrfach vom Auto wieder zurück in die Wohnung laufe und teilweise nicht wisse, ob er noch rechtzeitig ein WC finde. Die Tatsache, dass er im Außendienst arbeite, erleichtere die Toilettensuche auch nicht. Es solle ihm nicht negativ ausgelegt werden, dass er lieber auch dann arbeiten gehe, wenn andere Menschen schon längst im Krankenstand seien. Wäre er immer zuhause geblieben, wenn er Durchfall habe, dann hätte er wohl schon längst keinen Job mehr. Er sei verwundert, dass auch andere Nebenwirkungen nicht den Weg in das Gutachten gefunden hätten, wie zum Beispiel ständige starke schmerzende Blähungen. Außerdem habe er seit mehr als zwei Jahren keine einzige Nacht mehr durchgeschlafen und spüre durchgehend ein Erschöpfungsgefühl.Mit E-Mail vom 09.08.2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde und brachte vor, er sei sehr verwundert, dass der Grad der Behinderung mit lediglich 10 v.H. festgesetzt worden sei und nicht wie üblich zwischen 25% und 50%. Im von ihm bei Antragsstellung vorgelegten internistischen Befund von Dr. L. sei Zöliakie MARSH römisch drei mit einer "hochgradigen Atrophie der Schleimhautzotten" diagnostiziert worden, wobei es sich um die zweithöchste Ausprägung handle. Dies sei die höchste Ausprägung, in welcher die Schädigung des Darms noch reversibel sein solle, aber auch nur unter der Voraussetzung einer sein restliches Leben andauernden strengen Diät. Diese Diät habe zur Folge, dass es zum Beispiel äußerst schwierig sei, auswärts essen zu gehen oder sich im Supermarkt zu versorgen, da bereits geringste Mengen von Gluten ausreichen würden, um eine unmittelbare Schädigung auszulösen und zu Durchfall zu führen. Weiters habe die Diät zur Folge, dass seine Lebensmittelkosten drastisch gestiegen seien, beispielsweise würden einfache glutenfreie Nudeln das dreifache von "normalen" Nudeln kosten, bei Brot sei der Preisunterschied noch um einiges höher. Aufgrund dieser gestiegenen Belastungen, um die in seiner Situation einfach nicht herumzukommen sei, sei seiner Meinung nach ein Pauschalbetrag von 70 Euro monatlich in der Arbeitnehmerveranlagung vorgesehen. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, seine anhaltenden Beschwerden schränkten ihn im Alltag stark ein. Er müsse nach wie vor acht bis zehn mal täglich dringend die Toilette aufsuchen, da sein Darm leider nach wie vor nicht einmal annähernd normal funktioniere, was bedeute, dass er teilweise in der Früh mehrfach vom Auto wieder zurück in die Wohnung laufe und teilweise nicht wisse, ob er noch rechtzeitig ein WC finde. Die Tatsache, dass er im Außendienst arbeite, erleichtere die Toilettensuche auch nicht. Es solle ihm nicht negativ ausgelegt werden, dass er lieber auch dann arbeiten gehe, wenn andere Menschen schon längst im Krankenstand seien. Wäre er immer zuhause geblieben, wenn er Durchfall habe, dann hätte er wohl schon längst keinen Job mehr. Er sei verwundert, dass auch andere Nebenwirkungen nicht den Weg in das Gutachten gefunden hätten, wie zum Beispiel ständige starke schmerzende Blähungen. Außerdem habe er seit mehr als zwei Jahren keine einzige Nacht mehr durchgeschlafen und spüre durchgehend ein Erschöpfungsgefühl. Der Beschwerde wurden keine medizinischen Unterlagen beigelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer brachte am 01.04.2016 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Der Beschwerdeführer leidet unter der Funktionseinschränkung "Zöliakie". Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 10 v.H. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkung und deren Ausmaß werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Meldebestätigung vom 10.01.2011 sowie der seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 04.11.2016 durchgeführten Abfrage aus dem Zentralen Melderegister, aus denen sich ein Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet ergibt; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 18.05.2016, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.05.
- In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befund, entspricht der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung. Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Leiden hätte "wie üblich" mit einem Grad der Behinderung von 25-50% statt mit 10% eingeschätzt werden müssen, ist festzuhalten, dass der Sachverständige das Leiden "Zöliakie" entsprechend der Anlage der Einschätzungsverordnung unter der Positionsnummer 09.03.01 (Stoffwechselstörungen leichten Grades) mit dem unteren Rahmensatz beurteilte, da im vorliegenden Fall - wie unter dieser Position bestimmt - die Aufrechterhaltung der Körperfunktionen durch ausschließlich diätische Maßnahmen möglich ist. Der Gutachter begründete die Wahl des unteren Rahmensatzes weiters damit, dass das "Arbeits- und Alltagsleben mit weitgehend ungehinderter Freizeitgestaltung sowie ungehindertem Berufsalltag insofern eine Toilette in absehbarer Zeit aufzusuchen ist" möglich sei. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Untersuchung selbst an, dass sich durch die Ernährungsumstellung eine Verbesserung des Leidens, wenn auch noch keine vollständige Heilung, eingestellt habe. Darüber hinaus führte er in der Beschwerde aus, dass unter Einhaltung einer strengen Diät die Schädigung seines Darms noch reversibel sei. Ein Bedarf an über die Ernährungsumstellung hinausgehenden, zusätzlichen therapeutischen Maßnahmen oder medikamentöser Behandlung zur Aufrechterhaltung der Körperfunktionen wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und findet sich auch nicht in den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Auch wenn das festgestellte Leiden zweifellos eine - in der Beschwerde ausführlich beschriebene - Umstellung der Ernährungsgewohnheiten und eine Anpassung an den Alltag erfordert, so ist dieser Umstand allein nicht geeignet, das festgestellte Leiden mit einem höheren Grad der Behinderung einzuschätzen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde ist somit nicht geeignet, das vorliegende Sachverständigengutachten zu entkräften und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Aktuelle Befunde, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen herbeizuführen bzw. die geeignet wären, eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände des Beschwerdeführers zu belegen und die allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten, wurden vom Beschwerdeführer in der Beschwerde, wie bereits erwähnt, nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer ist daher den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Aktuelle Befunde, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen herbeizuführen bzw. die geeignet wären, eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände des Beschwerdeführers zu belegen und die allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten, wurden vom Beschwerdeführer in der Beschwerde, wie bereits erwähnt, nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer ist daher den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens. Das seitens der belangten Behörde eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 18.05.2016 wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. 283/1990 idF BGBl. I Nr. 18/2017, lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt 283 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2017,, lauten auszugsweise: "§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder ...
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. ... § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. §
- Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen." Wie oben unter Punkt II.
- ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 18.05.2016, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.05.2016, zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 10 v.H. beträgt. Die Funktionseinschränkung wurde im Gutachten auch nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft; diesbezüglich wird auch auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die im Rahmen der Beschwerde erhobenen unsubstantiierten Einwendungen nicht geeignet, das vorliegende aktuelle Gutachten zu entkräften. Es ist daher davon auszugehen, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 10 v.H. beträgt.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 18.05.2016, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.05.2016, zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 10 v.H. beträgt. Die Funktionseinschränkung wurde im Gutachten auch nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft; diesbezüglich wird auch auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die im Rahmen der Beschwerde erhobenen unsubstantiierten Einwendungen nicht geeignet, das vorliegende aktuelle Gutachten zu entkräften. Es ist daher davon auszugehen, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 10 v.H. beträgt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 10 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses
§ 40Abs.
1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 10 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W265.2133160.1.00