4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer brachte am 04.05.2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein und legte medizinische Unterlagen vor. Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer ein befristeter Behindertenpass mit einer Gültigkeit bis XXXX mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v. H. ausgestellt. Dem Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Am römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer ein befristeter Behindertenpass mit einer Gültigkeit bis römisch 40 mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v. H. ausgestellt. Dem Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.09.2016 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Schreiben vom 30.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Schreiben in Bezug auf die Beschwerde vom 30.09.2016 mit folgendem Wortlaut übermittelt: "Am 30.09.2016 langte im Sozialministeriumservice Ihre Beschwerde ein. Sie gaben an, dass Sie gegen den Behindertenpass XXXX das Rechtsmittel der Beschwerde einlegen. Aus der Begründung der Beschwerde ist nicht eindeutig ersichtlich, ob Sie mit dem festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden sind, oder ob es Ihnen um die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass geht."Am 30.09.2016 langte im Sozialministeriumservice Ihre Beschwerde ein. Sie gaben an, dass Sie gegen den Behindertenpass römisch 40 das Rechtsmittel der Beschwerde einlegen. Aus der Begründung der Beschwerde ist nicht eindeutig ersichtlich, ob Sie mit dem festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden sind, oder ob es Ihnen um die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass geht. Sie haben am 04.05.2016 (Eingangsdatum im Sozialministeriumservice) die Ausstellung eines Behindertenpasses beantragt, jedoch keinen Antrag auf eine Zusatzeintragung gestellt. Sollte es Ihnen um die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gehen, müssten Sie zuerst beim Sozialministeriumservice einen entsprechenden Antrag einbringen. Erst wenn das Sozialministeriumservice über diesen Antrag einen Bescheid erlassen hat, können Sie dagegen eine Beschwerde einbringen." Am 02.02.2017 übermittelte der Beschwerdeführer mittels E-Mail Nachricht dem Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdezurückziehung folgenden Inhaltes: "Herzlichen Dank für Ihr Schreiben vom 30.01.2017, in dem Sie mich fragen, gegen welchen Sachverhalt ich Einspruch erhoben habe. Ich ersuche den Einspruch für "NICHTIG" zu erklären, bin zur Zeit mit den 50 % Behinderung einverstanden. Zur Zeit habe ich noch einige Untersuchungen zu absolvieren, ob ein Eingriff bei meinen Erkrankungen eine Besserung des jetzigen Zustandes bringen könnte. Bitte senden Sie mit den ausgestellten Ausweis wieder zu. Mit freundlichen Grüßen Name des Beschwerdeführers" II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit E-Mail Nachricht vom 02.02.2017 seine Beschwerde vom 30.09.2016 betreffend den ausgestellten Behindertenpass vom XXXX, Passnummer XXXX, dem Bescheidcharakter zukommt, zurückgezogen hat.Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit E-Mail Nachricht vom 02.02.2017 seine Beschwerde vom 30.09.2016 betreffend den ausgestellten Behindertenpass vom römisch 40 , Passnummer römisch 40 , dem Bescheidcharakter zukommt, zurückgezogen hat. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG.Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG, Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG. Mit der mit E-Mail Nachricht vom 02.02.2017 erfolgten ausdrücklichen Zurückziehung der Beschwerde betreffend den ausgestellten Behindertenpass vom XXXX, Passnummer XXXX, dem Bescheidcharakter zukommt, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist.Mit der mit E-Mail Nachricht vom 02.02.2017 erfolgten ausdrücklichen Zurückziehung der Beschwerde betreffend den ausgestellten Behindertenpass vom römisch 40 , Passnummer römisch 40 , dem Bescheidcharakter zukommt, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG römisch drei Paragraph 66, Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W265.2137675.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.