4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.1. Mit Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 27.03.2013, Zl. XXXX , wurde die Haftung des Beschwerdeführers
Vm 58 Abs. 5 ASVG in Höhe von ? € 7.394,72 (incl. Verzugszinsen) für Beitragsrückstände festgestellt und er zur Zahlung binnen 14 Tagen verpflichtet.römisch eins.1. Mit Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 27.03.2013, Zl. römisch 40 , wurde die Haftung des Beschwerdeführers
Paragraphen 67, Absatz 10, u. 10 in Verbindung mit 58 Absatz 5, ASVG in Höhe von ? € 7.394,72 (incl. Verzugszinsen) für Beitragsrückstände festgestellt und er zur Zahlung binnen 14 Tagen verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass auf dem Beitragskonto (Nr. XXXX ) der XXXX , nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, der Bezahlung der Quote und des Insolvenzentgeltes durch den Insolvenzentgelt-Fonds ein Rückstand iHv. gesamt € 7.394,72 offen aufscheine, welche die SGKK gegen den BF persönlich aufgrund der Ausfallhaftung nach §§ 67 Abs. 10 und Abs. 10 iVm 58 Abs. 5 ASVG geltend mache. Laut Firmenbuch sei der BF ab dem 28.07.2006 Geschäftsführer der XXXX und sei er dadurch verpflichtet gewesen, mit jener Sorgfalt, die der Gegenstand der Geschäftsführung mit sich bringe, seine Pflichten zu erfüllen. Der nun offene und auf Grund der Aufhebung des Insolvenzverfahrens uneinbringliche Betrag setze sich zusammen aus den Beiträgen März, April, Mai 2012 und der Abrechnung der geringfügig Beschäftigten für das Jahr 2012, sowie aus den auf Grund der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben festgestellten und nachverrechneten Beträgen für den Zeitraum Dezember 2011 bis April 2012, bei denen dem BF die Meldepflichtverletzung detailliert nachgewiesen werden könne.Begründend wurde ausgeführt, dass auf dem Beitragskonto (Nr. römisch 40 ) der römisch 40 , nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, der Bezahlung der Quote und des Insolvenzentgeltes durch den Insolvenzentgelt-Fonds ein Rückstand iHv. gesamt € 7.394,72 offen aufscheine, welche die SGKK gegen den BF persönlich aufgrund der Ausfallhaftung nach Paragraphen 67, Absatz 10 und Absatz 10, in Verbindung mit 58 Absatz 5, ASVG geltend mache. Laut Firmenbuch sei der BF ab dem 28.07.2006 Geschäftsführer der römisch 40 und sei er dadurch verpflichtet gewesen, mit jener Sorgfalt, die der Gegenstand der Geschäftsführung mit sich bringe, seine Pflichten zu erfüllen. Der nun offene und auf Grund der Aufhebung des Insolvenzverfahrens uneinbringliche Betrag setze sich zusammen aus den Beiträgen März, April, Mai 2012 und der Abrechnung der geringfügig Beschäftigten für das Jahr 2012, sowie aus den auf Grund der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben festgestellten und nachverrechneten Beträgen für den Zeitraum Dezember 2011 bis April 2012, bei denen dem BF die Meldepflichtverletzung detailliert nachgewiesen werden könne. I.
Mitteilung der SGKK kein Rückstand mehr aus und trat die SGKK von einer weiteren Geltendmachung der mit Bescheid vom 27.03.2013 ausgesprochenen Haftung
Vm § 58 Abs. 5 ASVG gegenüber dem BF zurück.Auf dem Beitragskonto Nr. römisch 40 4 haftet
Mitteilung der SGKK kein Rückstand mehr aus und trat die SGKK von einer weiteren Geltendmachung der mit Bescheid vom 27.03.2013 ausgesprochenen Haftung
Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5, ASVG gegenüber dem BF zurück.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gem. § 414 Abs. 2 ASVG iVm § 410 Abs. 1 ASVG Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gem. Paragraph 414, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, ASVG Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A)
Mitteilung der Salzburger Gebietskrankenkasse wurde der auf dem Beitragskonto Nr. XXXX aushaftende Betrag – hinsichtlich dessen ausgesprochen worden war, dass der BF
Vm § 58 Abs. 5 ASVG hafte – zwischenzeitlich vom zweiten Geschäftsführer beglichen und trat die SGKK daher von einer weiteren Geltendmachung der Haftung gegenüber dem BF zurück.
Mitteilung der Salzburger Gebietskrankenkasse wurde der auf dem Beitragskonto Nr. römisch 40 aushaftende Betrag – hinsichtlich dessen ausgesprochen worden war, dass der BF
Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5, ASVG hafte – zwischenzeitlich vom zweiten Geschäftsführer beglichen und trat die SGKK daher von einer weiteren Geltendmachung der Haftung gegenüber dem BF zurück. Der Rechtsgrund, dessentwegen die Haftung des BF mit seinerzeitigem Bescheid ausgesprochen worden war, ist daher zwischenzeitlich weggefallen, weswegen der Beschwerde des BF gegen diesen Bescheid Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die getroffene Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die getroffene Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung
GVG entfallen.Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L510.2004827.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.