GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 16.10.2008 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Wels (im Folgenden: BG) zu TZ 4687/08 aufgrund des Schuldscheines vom 01.10.2008 die Einverleibung eines Pfandrechtes für die Darlehensforderung iHv € 70.000,00 samt höchstens 12 % Zinsen, 1 % Verzugszinsen und Nebengebühren im Höchstbetrag von € 21.000,00 im Lastenblatt des Grundbuches zu EZ 3181 in der KG 51216 XXXX. Unter einem stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz 1984 (WFG ).Mit Schriftsatz vom 16.10.2008 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Wels (im Folgenden: BG) zu TZ 4687/08 aufgrund des Schuldscheines vom 01.10.2008 die Einverleibung eines Pfandrechtes für die Darlehensforderung iHv € 70.000,00 samt höchstens 12 % Zinsen, 1 % Verzugszinsen und Nebengebühren im Höchstbetrag von € 21.000,00 im Lastenblatt des Grundbuches zu EZ 3181 in der KG 51216 römisch 40 . Unter einem stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Gebührenbefreiung nach Paragraph 53, Absatz 3, Wohnbauförderungsgesetz 1984 (WFG ). Mit Beschluss des BG vom 16.10.2008, Zl. 4687/08, war die Einverleibung des Pfandrechtes zugunsten der Beschwerdeführerin antragsgemäß bewilligt worden. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 12.02.2014 schrieb die Kostenbeamtin für die Präsidentin des Landesgerichtes Wels der Beschwerdeführerin die Zahlung einer Eingabengebühr
TP 9 lit. a GGG iHv € 43,00, einer Eintragungsgebühr
TP 9 lit. b Z 4 GGG iHv € 1.092,00 (Bemessungsgrundlage: € 91.000,00) sowie einer Einhebungsgebühr iHv von € 8,00
F BGBl. I Nr. idF 190/2013, somit insgesamt Gebühren in der Höhe von € 1.143,00, vor. Begründend gab sie im Wesentlichen Folgendes an: Aufgrund des vorgelegten Einreichplanes und der Lichtbilddokumentation ergebe sich eine Wohnnutzfläche inklusive der im Keller befindlichen Räumlichkeiten von 165,54 m2. Aus der vorgelegten Lichtbilddokumentation sei ersichtlich, dass die Kellerräumlichkeiten u.a. mit Bodenbelägen (Fliesen) ausgestattet und mit Feinputz versehen wären. Dieser Mandatsbescheid war der Beschwerdeführerin am 14.02.2014 zugestellt worden.Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 12.02.2014 schrieb die Kostenbeamtin für die Präsidentin des Landesgerichtes Wels der Beschwerdeführerin die Zahlung einer Eingabengebühr
TP 9 Litera a, GGG iHv € 43,00, einer Eintragungsgebühr
TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG iHv € 1.092,00 (Bemessungsgrundlage: € 91.000,00) sowie einer Einhebungsgebühr iHv von € 8,00
Paragraph 6, Absatz eins, GEG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. in der Fassung 190 aus 2013,, somit insgesamt Gebühren in der Höhe von € 1.143,00, vor. Begründend gab sie im Wesentlichen Folgendes an: Aufgrund des vorgelegten Einreichplanes und der Lichtbilddokumentation ergebe sich eine Wohnnutzfläche inklusive der im Keller befindlichen Räumlichkeiten von 165,54 m
TP 9 lit. a GGG iHv € 43,00, eine Eintragungsgebühr
TP 9 lit. b Z 4 GGG iHv € 1.092,00 (Bemessungsgrundlage: € 91.000,00) sowie eine Einhebungsgebühr iHv von € 8,00
F BGBl. I Nr. 1/2013, somit insgesamt ein Betrag iHv € 1.143,00, zur Zahlung vorgeschrieben worden.Mit Zahlungsauftrag des BG vom 12.02.2014 ist der Beschwerdeführerin eine Eingabengebühr
TP 9 Litera a, GGG iHv € 43,00, eine Eintragungsgebühr
TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG iHv € 1.092,00 (Bemessungsgrundlage: € 91.000,00) sowie eine Einhebungsgebühr iHv von € 8,00
Paragraph 6, Absatz eins, GEG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013,, somit insgesamt ein Betrag iHv € 1.143,00, zur Zahlung vorgeschrieben worden. Als maßgeblich wird festgestellt, dass die Wohnnutzfläche des betreffenden Objektes 165,54 m2 beträgt und somit jedenfalls 130 m² übersteigt.
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.2.
F 190/2013 (im Folgenden nur GEG genannt), hat das Gericht u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.3.2.2.
Paragraph eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, in der Fassung 190 aus 2013, (im Folgenden nur GEG genannt), hat das Gericht u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie
1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung. Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.
2 GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde erlassen. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1 GEG) zulässig.
Paragraph 6, Absatz 2, GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde erlassen. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (Paragraph 7, Absatz eins, GEG) zulässig.
3 AVG hat die belangte Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt.
Paragraph 57, Absatz 3, AVG hat die belangte Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Unter einem "Ermittlungsverfahren" ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengst-schläger/Leeb, AVG, § 57, Rz 39 mwN).Unter einem "Ermittlungsverfahren" ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengst-schläger/Leeb, AVG, Paragraph 57,, Rz 39 mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Sinne des § 57 Abs. 3 AVG eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Es kommt vielmehr darauf an, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach der Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst (vgl. VwGH 16.12.2014, Zl. Ro 2014/16/0075 unter Hinweis auf die in Hengstschläger/Leeb, AVG, unter Rz 39 ff zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Das Ermittlungsverfahren
3 AVG wurde dann eingeleitet, wenn sich aus dem aktenkundigen Verhalten der Behörde zweifelsfrei ergibt, dass sie sich insofern mit dieser Angelegenheit befasst hat (VwGH 11.02.1992, Zl. 92/11/0006). Ausreichend kann ein bloß innerbehördlicher Vorgang sein, wie etwa die Anfrage an eine andere Abteilung (VwGH 11.02.1992, Zl. 92/11/0006) oder auch die Wiederholung von Ermittlungsschritten (VwGH 01.10.1991, Zl. 91/11/0058). Auch ein Ersuchen um Übersendung des Gerichtsaktes, das den Gegenstand des Mandatsbescheides betrifft, kann einen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bewirkenden Ermittlungsschritt darstellen (vgl. etwa VwGH 18.09.1996, Zl. 96/03/0098, sowie vom 23.01.2001, Zl. 2000/11/0276, sowie die in Hengstschläger/Leeb, aaO, unter Rz 41 f zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Sinne des Paragraph 57, Absatz 3, AVG eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Es kommt vielmehr darauf an, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach der Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst vergleiche VwGH 16.12.2014, Zl. Ro 2014/16/0075 unter Hinweis auf die in Hengstschläger/Leeb, AVG, unter Rz 39 ff zu Paragraph 57, AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Das Ermittlungsverfahren
Paragraph 57, Absatz 3, AVG wurde dann eingeleitet, wenn sich aus dem aktenkundigen Verhalten der Behörde zweifelsfrei ergibt, dass sie sich insofern mit dieser Angelegenheit befasst hat (VwGH 11.02.1992, Zl. 92/11/0006). Ausreichend kann ein bloß innerbehördlicher Vorgang sein, wie etwa die Anfrage an eine andere Abteilung (VwGH 11.02.1992, Zl. 92/11/0006) oder auch die Wiederholung von Ermittlungsschritten (VwGH 01.10.1991, Zl. 91/11/0058). Auch ein Ersuchen um Übersendung des Gerichtsaktes, das den Gegenstand des Mandatsbescheides betrifft, kann einen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bewirkenden Ermittlungsschritt darstellen vergleiche etwa VwGH 18.09.1996, Zl. 96/03/0098, sowie vom 23.01.2001, Zl. 2000/11/0276, sowie die in Hengstschläger/Leeb, aaO, unter Rz 41 f zu Paragraph 57, AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Fallbezogen hat die Präsidentin des LG - nach Einlangen der Vorstellung am 27.02.2014 - der Beschwerdeführerin das Schreiben vom 12.03.2014 übermittelt, in welchem diese über die Einleitung eines Ermittlungsverfahren in Kenntnis gesetzt und darauf hingewiesen wurde, dass derzeit noch erforderliche Geschäftsstücke beigeschafft werden und sofern noch weitere Auskünfte ihrerseits erforderlich werden, sie davon mit einem gesonderten Schreiben in Kenntnis gesetzt werde. Aus dieser Vorgangsweise ergibt sich, dass die belangte Behörde durch die Verständigung von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit Schreiben vom 12.03.2014 innerhalb der im § 57 Abs. 3 AVG normierten Frist nach Einlangen der Vorstellung einen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bewirkenden Ermittlungsschritt gesetzt hatte, wodurch der mittels Vorstellung bekämpfte, bezeichnete Zahlungsauftrag nicht außer Kraft getreten war.Aus dieser Vorgangsweise ergibt sich, dass die belangte Behörde durch die Verständigung von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit Schreiben vom 12.03.2014 innerhalb der im Paragraph 57, Absatz 3, AVG normierten Frist nach Einlangen der Vorstellung einen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bewirkenden Ermittlungsschritt gesetzt hatte, wodurch der mittels Vorstellung bekämpfte, bezeichnete Zahlungsauftrag nicht außer Kraft getreten war. 3.2.3. TP 9 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), sieht Gerichtsgebühren in Grundbuchsachen vor, darunter für Eingaben um Eintragung in das Grundbuch (TP 9 lit. a) und für Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes (TP 9 lit. b Z 4).3.2.3. TP 9 Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, (GGG), sieht Gerichtsgebühren in Grundbuchsachen vor, darunter für Eingaben um Eintragung in das Grundbuch (TP 9 Litera a,) und für Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes (TP 9 Litera b, Ziffer 4,).
3 Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482/1984 (WFG), sind Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 130 m², bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150 m² nicht übersteigt.
Paragraph 53, Absatz 3, Wohnbauförderungsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1984, (WFG), sind Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 130 m², bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150 m² nicht übersteigt. Die Gebührenbefreiung erstreckt sich bei Vorliegen der im Gesetz geforderten Voraussetzungen auf die Gebühren für die Beglaubigung von Unterschriften (TP 11 lit. a GGG), die Eingabengebühr (TP 9 lit. a GGG) und die Eintragungsgebühren (TP 9 lit. b Z 4, 5 und 6 GGG) so Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, S 324.Die Gebührenbefreiung erstreckt sich bei Vorliegen der im Gesetz geforderten Voraussetzungen auf die Gebühren für die Beglaubigung von Unterschriften (TP 11 Litera a, GGG), die Eingabengebühr (TP 9 Litera a, GGG) und die Eintragungsgebühren (TP 9 Litera b, Ziffer 4, 5 und 6 GGG) so Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, S
3 WFG hier nicht vorliegen, war der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde richtigerweise die Gebühr
TP 9 vorzuschreiben.Da folglich die Voraussetzungen zur Gewährung einer Gebührenbefreiung
Paragraph 53, Absatz 3, WFG hier nicht vorliegen, war der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde richtigerweise die Gebühr
TP 9 vorzuschreiben. 3.2.4. Die Beschwerde legt aus den dargelegten Gründen in rechtlicher Hinsicht keine Umstände dar, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit des o.a. die Beschwerdeführerin betreffenden Bescheides ergibt. Da dem o.a. die Beschwerdeführerin betreffenden Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde
GVG abzuweisen.Da dem o.a. die Beschwerdeführerin betreffenden Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.2.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte - trotz Antrages der Beschwerdeführerin -
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.3.2.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte - trotz Antrages der Beschwerdeführerin -
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2.3. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2.3. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W101.2009050.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.