Vm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang (Sachverhalt):römisch eins. Verfahrensgang (Sachverhalt): I.1. Die Beschwerdeführerin (BF) wurde mit Bescheid des Landesschulrates für Salzburg vom 16.09.2016
1 und 4 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin (BF) wurde mit Bescheid des Landesschulrates für Salzburg vom 16.09.2016
Paragraph 14, Absatz eins und 4 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Begründend wird hiezu im Wesentlichen ausgeführt, dass laut ärztlichem Sachverständigengutachten vom 07.04.2016 es im Oktober 2013 bei einem Motorradunfall zur Prellung der Brustwirbelsäule und des linken Kniegelenks, mit arthroskopischem Eingriff am 13.12.2013 gekommen sei. Darüber hinaus habe sich nach dem Unfall eine Belastungsstörung entwickelt. Das aktuelle Zustandsbild gehe mit einer geringen psychischen Belastbarkeit einher und sei mit Erfüllung regelmäßiger Tätigkeiten nicht vereinbar. Eine Intensivierung der laufenden neuropsychischen Behandlung sei zu empfehlen, ebenso die Inanspruchnahme eines Rehabilitationsaufenthaltes. Damit könne frühestens nach 12 Monaten eine ausreichende Stabilisierung erwartet werden, die lange Behandlungszeit sei mit der chronisch werdenden Beschwerdesymptomatik zu erklären. Da die BF ihre dienstlichen Aufgaben als Lehrerin daher auf Dauer nicht mehr erfüllen könne, sei sie in den Ruhestand zu versetzen. I.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit einer Ruhestandsversetzung von Amts wegen
BDG 1979 betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.Zufolge Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit einer Ruhestandsversetzung von Amts wegen
Paragraph 14, BDG 1979 betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Zu A)
des Pensionsgesetzes 1965 - PG 1965 ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage in vollem oder gekürztem Ausmaß, allenfalls nach Abs. 4 leg. cit. unter Abstandnahme von einer Kürzung, zu berechnen.
4 Z 2 findet eine Kürzung nicht statt, wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist.
Paragraph 5, des Pensionsgesetzes 1965 - PG 1965 ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage in vollem oder gekürztem Ausmaß, allenfalls nach Absatz 4, leg. cit. unter Abstandnahme von einer Kürzung, zu berechnen.
Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, findet eine Kürzung nicht statt, wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist. Die BF begehrt unmissverständlich bloß die Feststellung, dass sie auf Grund eines Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt wurde. Der angefochtene Bescheid spricht jedoch zutreffend nur über die Ruhestandsversetzung der BF wegen Dienstunfähigkeit ab. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 12.12.2008, 2007/12/0047 u.a. festhielt, handelt es sich beim Verfahren über die Ruhestandsversetzung einerseits und jenem zur Bemessung des Ruhegenusses andererseits um zwei verschiedene Verfahren; im Ruhestandsversetzungsverfahren hat die Dienstbehörde nicht zu prüfen, ob die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist oder diese zumindest einen wesentlichen Anteil an der Dienstunfähigkeit haben, weil es in diesem Verfahren nur auf das Vorliegen der Dienstunfähigkeit ankommt und nicht auf deren Ursache. Die Frage der maßgeblichen Ursachen für eine Dienstunfähigkeit ist somit nicht Gegenstand des von der Dienstbehörde durchzuführenden Ruhestandsversetzungsverfahrens, sondern obliegt dem von der Pensionsbehörde durchzuführenden Verfahren betreffend die Bemessung des Ruhegenusses. Auch können im Ruhestandsversetzungsbescheid von der Aktivdienstbehörde vertretene Auffassungen über die Kausalität von Dienstunfällen bzw. einer Berufskrankheit keine Bindungswirkung für das von der Pensionsbehörde durchzuführende Verfahren entfalten (vgl. VwGH 20.03.2014, 2013/12/0202, mwN).Die Frage der maßgeblichen Ursachen für eine Dienstunfähigkeit ist somit nicht Gegenstand des von der Dienstbehörde durchzuführenden Ruhestandsversetzungsverfahrens, sondern obliegt dem von der Pensionsbehörde durchzuführenden Verfahren betreffend die Bemessung des Ruhegenusses. Auch können im Ruhestandsversetzungsbescheid von der Aktivdienstbehörde vertretene Auffassungen über die Kausalität von Dienstunfällen bzw. einer Berufskrankheit keine Bindungswirkung für das von der Pensionsbehörde durchzuführende Verfahren entfalten vergleiche VwGH 20.03.2014, 2013/12/0202, mwN).
Abs 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde. Wie oben dargelegt, war Gegenstand des angefochtenen Bescheides nicht die Frage der Kausalität der festgestellten Dienstunfähigkeit der BF und war die Dienstbehörde zu einer solchen Feststellung auch gar nicht befugt. Die Beschwerde war daher
Vm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit im Anfechtungsumfang als unzulässig zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher
Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit im Anfechtungsumfang als unzulässig zurückzuweisen. Wenn die BF meint, dass aus dem angefochtenen Bescheid nicht klar hervorgehe, ob sie von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werde, ist sie auf den unzweifelhaften Spruch des Bescheid zu verweisen, wonach die BF von Amts wegen in den Ruhestand versetzt wurde. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob im Anfechtungsumfang überhaupt eine Rechtsverletzungsmöglichkeit gegeben ist, aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage sowie der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verneint werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob im Anfechtungsumfang überhaupt eine Rechtsverletzungsmöglichkeit gegeben ist, aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage sowie der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verneint werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W106.2139125.1.00
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