Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abgewiesen. II. Die Anträge der Beschwerdeführer auf Kostenersatz werden
GVG abgewiesen.römisch zwei. Die Anträge der Beschwerdeführer auf Kostenersatz werden
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. III.
GVG iVm § 76 AVG wird den Beschwerdeführern der Ersatz der Barauslagen für die Dolmetscherin XXXX für die Sprache Russisch in der Verhandlung am 22.01.2016 iHv 218,- auferlegt.römisch drei.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, AVG wird den Beschwerdeführern der Ersatz der Barauslagen für die Dolmetscherin römisch 40 für die Sprache Russisch in der Verhandlung am 22.01.2016 iHv 218,- auferlegt. IV. Den Anträgen auf Beigebung eines Verfahrenshelfers
GVG iVm § 52 Abs. 2 BFA-VG wird nicht Folge gegeben.römisch vier. Den Anträgen auf Beigebung eines Verfahrenshelfers
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG wird nicht Folge gegeben. V. Den Anträgen auf Gewährung von Prozesskostenhilfe
3 GRC wird nicht Folge gegeben.römisch fünf. Den Anträgen auf Gewährung von Prozesskostenhilfe
B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführer reisten am 03.09.2013 unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden vom 04.09.2014 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) die Anträge
G 2005 ab, verhängte
G 2005 iVm § 52 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer und stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation
2 FPG zulässig war; die Frist für die freiwillige Ausreise wurde
Die Beschwerden gegen diese Bescheide wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.2014 als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerdeführer reisten am 03.09.2013 unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden vom 04.09.2014 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) die Anträge
Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 ab, verhängte
Paragraph 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, FPG eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer und stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation
Paragraph 52, Absatz 2, FPG zulässig war; die Frist für die freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft festgelegt. Die Beschwerden gegen diese Bescheide wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.2014 als unbegründet abgewiesen.
Am 11.01.2016 wurden die Beschwerdeführer im Wege der Dublin III-VO von Deutschland nach Österreich rücküberstellt und zunächst
Paragraph 39, FPG, dann nach Paragraph 40, BFA-VG von der Polizeiinspektion römisch 40 festgenommen. Die Beschwerdeführer stellten bei der Polizeiinspektion XXXX am 11.01.2016 Anträge auf internationalen Schutz und wurden am 12.01.2016 von der Polizeiinspektion XXXX zu ihren Folgeanträgen auf internationalen Schutz erstbefragt.Die Beschwerdeführer stellten bei der Polizeiinspektion römisch 40 am 11.01.2016 Anträge auf internationalen Schutz und wurden am 12.01.2016 von der Polizeiinspektion römisch 40 zu ihren Folgeanträgen auf internationalen Schutz erstbefragt. Der Erstbeschwerdeführer gab im Zuge der Erstbefragung an, dass er über Barmittel iHv € 50,- verfüge und keine Verpflichtungserklärung für ihn abgegeben worden sei. Er habe im Jänner in XXXX einen Termin für eine Glaukomoperation. Er und seine Gattin hätten nach dem negativen Ausgang der Asylverfahren einer freiwilligen Rückkehr zugestimmt, um einer Abschiebung zu entgehen, weil sie große Angst hätten, nach Tschetschenien zurückzukehren. Daher seien sie illegal nach Deutschland gereist um dort um Asyl anzusuchen. Sie hätten sich von Juli 2015 bis Jänner 2016 in Deutschland aufgehalten. Befragt, warum er einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stelle, gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe bereits bei den Einvernahmen 2013 alle Gründe angegeben, es habe sich nichts geändert. Seine Tochter lebe als anerkannter Flüchtling in Wien, ihre Adresse kenne er nicht. Der Schwiegersohn habe im Kriegsgeschehen gegen den Vater XXXX gekämpft und sei dabei ums Leben gekommen. Wenn jemand aus der Familie gegen XXXX gekämpft habe, habe die ganze Familie zu leiden. Seine Tochter sei eine Art Standesbeamtin auf der Gemeinde gewesen. Nachdem bekannt geworden sei, dass ihr Mann gegen XXXX gekämpft habe, sei sie oft vom Geheimdienst zu Verhören geladen worden. Sie sei bei diesen Verhören vergewaltigt worden. Deswegen sei sie gezwungen gewesen zu flüchten und sei nach Österreich gegangen. Eine Vergewaltigung sei bei ihnen eine Schande. Als die Tochter schon weg gewesen sei, seien die Geheimdienste zu den Beschwerdeführern gekommen und hätten nach ihrer Tochter gefragt. Es sei nur seine Gattin zu Hause gewesen und sie hätten ihr gedroht, dass ihr etwas Schlimmes passieren würde, wenn sie die Tochter nicht verraten würden. Seine Gattin habe in dieser Aufregung einen Infarkt bekommen und sei im Krankenhaus ST. PETERSBURG operiert worden. Dann seien sie nach Österreich geflüchtet. Das seien alle ihre Verfolgungsgründe. Im Falle der Rückkehr fürchte er, dass sie wieder zu ihnen nach Hause kommen würden. Wenn dies passiere, würde seine Gattin das nicht überleben, da sie große Angst um ihn habe. Er sei schon einmal vom Geheimdienst mitgenommen und geschlagen worden, weil er gegen XXXX gewesen sei. Er habe eine Krankenhausbestätigung, dass er 2013 geschlagen worden sei. Wenn dies einmal passiert sei, gebe es keinen Grund anzunehmen, dass es nicht nochmals passieren würde. Er habe alles offen erzählt und wolle darum bitten, dass er mit seiner Gattin in Österreich bleiben dürfe.Der Erstbeschwerdeführer gab im Zuge der Erstbefragung an, dass er über Barmittel iHv € 50,- verfüge und keine Verpflichtungserklärung für ihn abgegeben worden sei. Er habe im Jänner in römisch 40 einen Termin für eine Glaukomoperation. Er und seine Gattin hätten nach dem negativen Ausgang der Asylverfahren einer freiwilligen Rückkehr zugestimmt, um einer Abschiebung zu entgehen, weil sie große Angst hätten, nach Tschetschenien zurückzukehren. Daher seien sie illegal nach Deutschland gereist um dort um Asyl anzusuchen. Sie hätten sich von Juli 2015 bis Jänner 2016 in Deutschland aufgehalten. Befragt, warum er einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stelle, gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe bereits bei den Einvernahmen 2013 alle Gründe angegeben, es habe sich nichts geändert. Seine Tochter lebe als anerkannter Flüchtling in Wien, ihre Adresse kenne er nicht. Der Schwiegersohn habe im Kriegsgeschehen gegen den Vater römisch 40 gekämpft und sei dabei ums Leben gekommen. Wenn jemand aus der Familie gegen römisch 40 gekämpft habe, habe die ganze Familie zu leiden. Seine Tochter sei eine Art Standesbeamtin auf der Gemeinde gewesen. Nachdem bekannt geworden sei, dass ihr Mann gegen römisch 40 gekämpft habe, sei sie oft vom Geheimdienst zu Verhören geladen worden. Sie sei bei diesen Verhören vergewaltigt worden. Deswegen sei sie gezwungen gewesen zu flüchten und sei nach Österreich gegangen. Eine Vergewaltigung sei bei ihnen eine Schande. Als die Tochter schon weg gewesen sei, seien die Geheimdienste zu den Beschwerdeführern gekommen und hätten nach ihrer Tochter gefragt. Es sei nur seine Gattin zu Hause gewesen und sie hätten ihr gedroht, dass ihr etwas Schlimmes passieren würde, wenn sie die Tochter nicht verraten würden. Seine Gattin habe in dieser Aufregung einen Infarkt bekommen und sei im Krankenhaus ST. PETERSBURG operiert worden. Dann seien sie nach Österreich geflüchtet. Das seien alle ihre Verfolgungsgründe. Im Falle der Rückkehr fürchte er, dass sie wieder zu ihnen nach Hause kommen würden. Wenn dies passiere, würde seine Gattin das nicht überleben, da sie große Angst um ihn habe. Er sei schon einmal vom Geheimdienst mitgenommen und geschlagen worden, weil er gegen römisch 40 gewesen sei. Er habe eine Krankenhausbestätigung, dass er 2013 geschlagen worden sei. Wenn dies einmal passiert sei, gebe es keinen Grund anzunehmen, dass es nicht nochmals passieren würde. Er habe alles offen erzählt und wolle darum bitten, dass er mit seiner Gattin in Österreich bleiben dürfe. Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Zuge der Erstbefragung an, dass sie über Barmittel iHv ca.€ 120,- verfüge und dass keine Verpflichtungserklärung für sie abgegeben worden sei. Sie leide an Bluthochdruck, Diabetes, Osteoporose, chronischer Bronchitis, einer Nasennebenhöhlenentzündung und sehe schlecht wegen des Diabetes. Sie sei nicht schwanger. Vor einem Jahr habe ihre Tochter geheiratet und ihr Mann und sie hätten sie nicht in Bedrängnis bringen wollen. Daher seien sie vor sechs Monaten illegal nach Deutschland gereist, als sei Anfang Juli 2015 erfahren hätten, dass sie Österreich verlassen und in den Herkunftsstaat zurückkehren müssten. Um dies zu verhindern seien sie illegal nach Deutschland gereist und hätten dort um Asyl angesucht. Sie hätten sich von Juli 2015 bis Jänner 2016 in Deutschland aufgehalten. Befragt nach den Gründen für die neuerliche Asylantragstellung gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass es keine neuen Fluchtgründe gebe, nur ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert und die Erkrankungen seien fortgeschritten. In ihrem Herkunftsstaat werde sie schon behandelt, aber die medizinische Versorgung sei dort schlecht. Im Falle der Rückkehr habe sie keine Angst um sich selbst, sie fürchte um ihren Gatten, der einmal von XXXX-Anhängern mitgenommen und geschlagen worden sei. Als er nach Hause gebracht worden sei, habe er fast nicht geatmet. Sie habe Angst, dass das nochmals passiere. Beim nächsten Mal werde er das nicht überleben. Ihre Tochter sei bei den Verhören vergewaltigt worden. Sie habe ihrer Tochter gesagt, dass sie fliehen solle, wohin sie wolle, und sich bei ihr melden solle – sie werde zu ihr kommen. Es gebe keine konkreten Hinweise, dass ihr im Falle der Rückkehr unmenschliche Behandlung, Strafe, die Todesstrafe oder sonstige Sanktionen drohen würden. Sie sei in Österreich wegen ihrer Erkrankungen behandelt worden. Sie sei u.a. beim Orthopäden und beim Augenarzt gewesen und habe Spritzen bekommen. Durch den negativen Asylbescheid seien alle Behandlungen abgebrochen worden. Sie benötige diese Behandlungen aber. Ihr Mann wolle nicht ohne Begleitung nach Hause fahren und habe auch große Angst, dies zu tun. Am 13.01.2015 erging
1 Z 2 lit. a BFA-VG die Anordnung und Prognoseentscheidung, dass das Verfahren über den Folgeantrag in der Erstaufnahmestelle zu führen sei. Am selben Tag wurden die Beschwerdeführer ins Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt.Am 13.01.2015 erging
Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, BFA-VG die Anordnung und Prognoseentscheidung, dass das Verfahren über den Folgeantrag in der Erstaufnahmestelle zu führen sei. Am selben Tag wurden die Beschwerdeführer ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt. 4. Am selben Tag wurde über die Beschwerdeführer
Vm § 57 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung verhängt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführer nicht österreichische Staatsbürger seien und einen Folgenantrag auf internationalen Schutz gestellt hätten. Der Erstbeschwerdeführer gebe an, an einem Glaukom zu leiden, die Zweitbeschwerdeführerin, an Bluthochdruck, Diabetes, Osteoporose, chronischer Bronchitis, Nasennebenhöhlenentzündung und sie sehe schlecht. Die Beschwerdeführer seien am 03.09.2013 nach Österreich eingereist und hätten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz gestellt, die mit Bescheiden vom 12.09.2014 abgewiesen worden seien. Gegen die Beschwerdeführer sei eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Die Beschwerden seien mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.10.2014, die am 15.12.2014 in Rechtskraft erwachsen seien, als unbegründet abgewiesen worden. Nachdem die Beschwerdeführer am 10.06.2015 zum Zwecke der Erlangung eines Heimreisezertifikates befragt worden seien, seien die Beschwerdeführer kurz danach in die Anonymität untergetaucht, weshalb ihre Abschiebung trotz der am 25.11.2015 von der russischen Botschaft ausgestellten, einen Monat lang gültigen Heimreisezertifikate nicht vollzogen werde haben können. Da die Beschwerdeführer illegal nach Deutschland weitergereist seien und bei den deutschen Behörden Anträge auf internationalen Schutz gestellt hätten, seien sie
den geltenden Bestimmungen der Dublin III-VO am 11.01.2016 nach Österreich rücküberstellt worden. Ihre in Deutschland gestellten Asylanträge seien in Österreich als Folgeanträge zu werden. Nach der Erstbefragung zu den Folgeanträgen sei die Prognose gestellt worden, dass keine Verfahrenszulassung erfolgen werde und ein Verfahren
Nach Abschluss dieses Verfahrens werde die Beschaffung eines neuerlichen Heimreisezertifikates betrieben werden.4. Am selben Tag wurde über die Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung verhängt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführer nicht österreichische Staatsbürger seien und einen Folgenantrag auf internationalen Schutz gestellt hätten. Der Erstbeschwerdeführer gebe an, an einem Glaukom zu leiden, die Zweitbeschwerdeführerin, an Bluthochdruck, Diabetes, Osteoporose, chronischer Bronchitis, Nasennebenhöhlenentzündung und sie sehe schlecht. Die Beschwerdeführer seien am 03.09.2013 nach Österreich eingereist und hätten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz gestellt, die mit Bescheiden vom 12.09.2014 abgewiesen worden seien. Gegen die Beschwerdeführer sei eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Die Beschwerden seien mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.10.2014, die am 15.12.2014 in Rechtskraft erwachsen seien, als unbegründet abgewiesen worden. Nachdem die Beschwerdeführer am 10.06.2015 zum Zwecke der Erlangung eines Heimreisezertifikates befragt worden seien, seien die Beschwerdeführer kurz danach in die Anonymität untergetaucht, weshalb ihre Abschiebung trotz der am 25.11.2015 von der russischen Botschaft ausgestellten, einen Monat lang gültigen Heimreisezertifikate nicht vollzogen werde haben können. Da die Beschwerdeführer illegal nach Deutschland weitergereist seien und bei den deutschen Behörden Anträge auf internationalen Schutz gestellt hätten, seien sie
den geltenden Bestimmungen der Dublin III-VO am 11.01.2016 nach Österreich rücküberstellt worden. Ihre in Deutschland gestellten Asylanträge seien in Österreich als Folgeanträge zu werden. Nach der Erstbefragung zu den Folgeanträgen sei die Prognose gestellt worden, dass keine Verfahrenszulassung erfolgen werde und ein Verfahren
Paragraph 68, AVG zu führen sei. Nach Abschluss dieses Verfahrens werde die Beschaffung eines neuerlichen Heimreisezertifikates betrieben werden. Die Beschwerdeführer seien illegal nach Österreich eingereist und hätten sich nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise nach Rechtskraft der gegen sie negativ entschiedenen Verfahren bis etwa Juli 2015 unrechtmäßig in Österreich aufgehalten. Nachdem sie auf Grund der mit ihnen durchgeführten Befragungen zum Heimreisezertifikat annehmen hätten müssen, dass die russischen Behörden Heimreisezertifikate für sie ausstellen würden, seien sie in die Anonymität untergetaucht und illegal nach Deutschland weitergereist. Im Zuge der Befragung zu ihren Folgeanträgen hätten die Beschwerdeführer keinerlei neue Verfolgungsgründe geltend gemacht, weshalb laut der ersten Prognoseentscheidung keine Zulassung zur Prüfung eines neuerlichen Verfahrens über die Gewährung internationalen Schutzes erfolgen werde. Im bisherigen Verfahren hätten sich die Beschwerdeführer unkooperativ verhalten, indem sie versucht hätten, sich den Behörden zu entziehen. Sie besäßen kein gültiges Reisedokument und könnten Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem sie sich dem gegen sie geführten Abschiebeverfahren entzogen hätten, die Entscheidung der Behörden ignoriert hätten und illegal nach Deutschland weitergereist seien. Sie verfügten nicht über ausreichend Barmittel, um ihren Unterhalt zu finanzieren und würden keiner legalen Beschäftigung nachgehen. Sie hätten keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Sie seien in keinster Weise integriert, weil sie bisher kaum der deutschen Sprache mächtig seien, und hätten lediglich Bezug zu ihrer in Österreich lebenden Tochter, könnten aber sonst keinerlei familiäre oder soziale Bindungen nachweisen. Sie seien in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Ihre Tochter lebe als anerkannter Flüchtling in Österreich und sei in keinster Weise von ihnen abhängig. Die Identität der Beschwerdeführer stehe fest. Die Behörde gehe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass in absehbarer Zeit ein Heimreisezertifikat für die Beschwerdeführer ausgestellt werde, da bereits einmal eines ausgestellt worden sei. Im Falle der Beschwerdeführer liege auf Grund ihres Verhaltens Fluchtgefahr vor: Sie hätten sich der Abschiebung durch die österreichischen Behörden entzogen, als ihnen nach der Befragung zum Heimreisezertifikat bewusst geworden sei, dass die russischen Behörden Zertifikate ausstellen würden. Sie seien aus diesem Grund illegal nach Deutschland weitergereist, um für die österreichischen Behörden nicht mehr greifbar zu sein. Dies habe sich auch durch die Angaben in der Befragung vom 12.01.2016 bestätigt. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig, weil die Erlangung eines neuerlichen Heimreisezertifikats realistisch erscheine und auf Grund ihres bisherigen Verhaltens von der belangten Behörde angenommen werden müsse, dass sie sich neuerlich der Abschiebung entziehen werden, sofern sie die Gelegenheit dazu erhalten würden, weshalb mit der Verhängung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden könne. Die Sicherung der Verfahren bzw. der Abschiebung sei erforderlich, weil sich die Beschwerdeführer auf Grund ihres Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen hätten. Es sei davon auszugehen, dass sie auch hinkünftig nicht gewillt sein würden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus ihrer Wohn- und Familiensituation, ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Auch der Umstand, dass ihre Tochter sich in Wien als anerkannter Flüchtling rechtmäßig aufhalte, habe sie bereits vor der Ausstellung des ersten Heimreisezertifikates der russischen Botschaft nicht daran hindern können, unterzutauchen und Österreich illegal zu verlassen. Aus diesem Grund müsse davon ausgegangen werden, dass sie bei nächster Gelegenheit wieder versuchen würden, sich den Behörden zu entziehen, nachdem durch die erste Prognoseentscheidung bereits feststehe, dass die Beschwerdeführer zu einem weiteren internationalen Schutzverfahren mangels neuer Fluchtgründe nicht mehr zugelassen würden und die Erlangung eines Heimreisezertifikats zum Zwecke der Abschiebung sehr realistisch erscheine. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftliche Wohl des Landes des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben und den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher im Fall der Beschwerdeführer, dass ihr privates Interesse an der Schonung ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei werde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima-ratio-Maßnahme darstelle. Es sei daher zur prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich sei. In Betracht käme das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung auf Grund der finanziellen Situation der Beschwerdeführer nicht in Betracht. Doch auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der persönlichen Meldeverpflichtung könne im Fall der Beschwerdeführer nicht das Auslangen gefunden werden, da auch der Umstand, dass die Tochter sich in Wien als anerkannter Flüchtling rechtmäßig aufhalte, die Beschwerdeführer bereits noch vor der Ausstellung des ersten Heimreisezertifikats der russischen Botschaft die Beschwerdeführer nicht daran hindern habe können, unterzutauchen und Österreich illegal zu verlassen. Es bestehe auf Grund der persönlichen Lebenssituation der Beschwerdeführer sowie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima-ratio-Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während sich die Beschwerdeführer in Freiheit befänden, ausschließe. Es sei weiters auf Grund ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen gegeben seien, da die Beschwerdeführer keine Erkrankungen belegen hätten können, die eine Haftunfähigkeit ergeben würden. Die belangte Behörde gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorlägen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei.Im Falle der Beschwerdeführer liege auf Grund ihres Verhaltens Fluchtgefahr vor: Sie hätten sich der Abschiebung durch die österreichischen Behörden entzogen, als ihnen nach der Befragung zum Heimreisezertifikat bewusst geworden sei, dass die russischen Behörden Zertifikate ausstellen würden. Sie seien aus diesem Grund illegal nach Deutschland weitergereist, um für die österreichischen Behörden nicht mehr greifbar zu sein. Dies habe sich auch durch die Angaben in der Befragung vom 12.01.2016 bestätigt. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig, weil die Erlangung eines neuerlichen Heimreisezertifikats realistisch erscheine und auf Grund ihres bisherigen Verhaltens von der belangten Behörde angenommen werden müsse, dass sie sich neuerlich der Abschiebung entziehen werden, sofern sie die Gelegenheit dazu erhalten würden, weshalb mit der Verhängung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden könne. Die Sicherung der Verfahren bzw. der Abschiebung sei erforderlich, weil sich die Beschwerdeführer auf Grund ihres Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen hätten. Es sei davon auszugehen, dass sie auch hinkünftig nicht gewillt sein würden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus ihrer Wohn- und Familiensituation, ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Auch der Umstand, dass ihre Tochter sich in Wien als anerkannter Flüchtling rechtmäßig aufhalte, habe sie bereits vor der Ausstellung des ersten Heimreisezertifikates der russischen Botschaft nicht daran hindern können, unterzutauchen und Österreich illegal zu verlassen. Aus diesem Grund müsse davon ausgegangen werden, dass sie bei nächster Gelegenheit wieder versuchen würden, sich den Behörden zu entziehen, nachdem durch die erste Prognoseentscheidung bereits feststehe, dass die Beschwerdeführer zu einem weiteren internationalen Schutzverfahren mangels neuer Fluchtgründe nicht mehr zugelassen würden und die Erlangung eines Heimreisezertifikats zum Zwecke der Abschiebung sehr realistisch erscheine. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftliche Wohl des Landes des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben und den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher im Fall der Beschwerdeführer, dass ihr privates Interesse an der Schonung ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei werde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima-ratio-Maßnahme darstelle. Es sei daher zur prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich sei. In Betracht käme das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung auf Grund der finanziellen Situation der Beschwerdeführer nicht in Betracht. Doch auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der persönlichen Meldeverpflichtung könne im Fall der Beschwerdeführer nicht das Auslangen gefunden werden, da auch der Umstand, dass die Tochter sich in Wien als anerkannter Flüchtling rechtmäßig aufhalte, die Beschwerdeführer bereits noch vor der Ausstellung des ersten Heimreisezertifikats der russischen Botschaft die Beschwerdeführer nicht daran hindern habe können, unterzutauchen und Österreich illegal zu verlassen. Es bestehe auf Grund der persönlichen Lebenssituation der Beschwerdeführer sowie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima-ratio-Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während sich die Beschwerdeführer in Freiheit befänden, ausschließe. Es sei weiters auf Grund ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen gegeben seien, da die Beschwerdeführer keine Erkrankungen belegen hätten können, die eine Haftunfähigkeit ergeben würden. Die belangte Behörde gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorlägen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde den Beschwerdeführern XXXX, als Rechtsberater beigegeben.Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde den Beschwerdeführern römisch 40 , als Rechtsberater beigegeben. 5. Ebenfalls am 13.01.2016 wurden die Beschwerdeführer ins Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt.5. Ebenfalls am 13.01.2016 wurden die Beschwerdeführer ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt. Am 14.01.2016 erteilten die Beschwerdeführer ihrem Rechtsberater umfassend Vollmacht. 6. Mit Schriftsatz vom 15.01.2016, eingebracht am Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, erhoben die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsberater als gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen die Bescheide vom 13.01.2016 und die andauernde Anhaltung in Schubhaft. Die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft begründen die Beschwerdeführer zunächst mit der Unverhältnismäßigkeit der Haft, weil keine Fluchtgefahr vorliege. Hiezu führen die Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde die Erforderlichkeit der Schubhaft in jedem individuellen Einzelfall prüfen müsse und die den Beschwerdeführern angelastete Ausreiseunwilligkeit allein nicht das Sicherungserfordernis begründen könne. Zwar würden die Ergebnisse aus dem ersten Asylverfahren sowie die Angaben der Beschwerdeführer in der polizeilichen Erstbefragung vom 12.01.2016 gewürdigt, die belangte Behörde habe es aber verabsäumt, das Vorliegen von Fluchtgefahr im Einzelfall durch entsprechende Einvernahme und Befragung der Beschwerdeführer zur Prüfung des Sicherungsbedarfs sowie in der Folge durch die Würdigung dieser Angaben zu prüfen. Der Rückgriff auf die Angaben der Beschwerdeführer in der polizeilichen Erstbefragung erweise sich zum einen als unzureichend, weil das die Schubhaft anordnende Organ der belangten Behörde diese Erkenntnisse selbst durch persönliche Befragung der Beschwerdeführer erhalten hätte können, die Erstbefragung jedoch von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt werde. Die Erstbefragung diene zum Anderen
G 2005 der Klärung der Identität der Antragsteller sowie der Fluchtroute, im Falle eines Folgeantrages auch der näheren Befragung zu den Fluchtgründen. Der Zweck der Erstbefragung sei jedoch nicht, das Bestehen eines Sicherungsbedarfs im Hinblick auf die etwaige Verhängung der Schubhaft und eines gelinderen Mittels zu ermitteln. Die belangte Behörde begründe das Vorliegen von Fluchtgefahr unter anderem damit, dass die Beschwerdeführer nach Deutschland weitergereist seien, um für die österreichischen Behörden nicht mehr greifbar zu sein, und verweise auf die Angaben in der Erstbefragung vom 12.01.2016. Dass die belangten Behörde bzw. das belangte Organ die Beschwerdeführer mit diesem Vorhalt konfrontiert hätten, ergebe sich aus den Schubhaftbescheiden nicht. Die belangte Behörde gehe weiters davon aus, dass den Beschwerdeführern nach der Einvernahme zur Beschaffung von Heimreisezertifikaten bewusst geworden sei, dass von den russischen Behörden ein solches auch ausgestellt werde. Dies stelle jedoch lediglich eine Mutmaßung dar, die durch entsprechende Ermittlungen in Form einer Befragung der Beschwerdeführer erst überprüft hätte werden müssen. Diese Schlussfolgerung sei nämlich keineswegs selbstverständlich, zumal die Beschwerdeführer keinen Einfluss darauf hätten, ob die russischen Behörden ein Reisedokument ausstellen würden, oder nicht. Nicht nachvollziehbar sei auch die Begründung in den angefochtenen Bescheiden, aus der Wohn- und Familiensituation der Beschwerdeführer und der fehlenden sozialen Verankerung in Österreich könne auf ein beträchtliches Risiko des Untertauchens geschlossen werden. Die belangte Behörde stelle selbst fest, dass die Tochter der Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling in Wien lebe. In den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt an derselben Adresse gelebt hätten, wie ihre Tochter. Ein entsprechendes Naheverhältnis könne daher schon von daher angenommen werden. Der Umstand, dass die Beschwerdeführer somit über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügten, spreche nicht für, sondern gegen den Sicherungsbedarf. Auch in dieser Hinsicht müsse angemerkt werden, dass die belangte Behörde keine Ermittlungen im Hinblick auf eine soziale Verankerung der Beschwerdeführer vorgenommen habe. Hätte die belangte Behörde ein gesetzmäßiges Verfahren zur Bestimmung des Sicherungsbedarfes durchgeführt, hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass im Fall der Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Sicherungsbedarf bzw. Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 2 Z 1 FPG bestehe. Sämtliche von der belangten Behörde sonst angeführten Umstände vermöchten die Verhängung der Schubhaft nämlich nicht zu rechtfertigen. Die illegale Einreise stelle keinen Grund für die Annahme eines Sicherungsbedarfs dar. Dasselbe gelte für den Umstand, dass die Beschwerdeführer über kein gültiges Reisedokument verfügten. Insbesondere könne auch die den Beschwerdeführern angelastete Ausreiseunwilligkeit allein kein Sicherungserfordernis begründen. Auch dass die Beschwerdeführer nach Deutschland weitergefahren seien, begründe noch keine erhebliche Fluchtgefahr. Dieser Umstand führe nämlich erst dazu, dass der vorliegende Sachverhalt ein "Dublin-Fall" werde. Allein der Umstand, dass ein Antragsteller in mehr als einem Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, begründe aber noch keinen Sicherungsbedarf. Es wäre vielmehr zu berücksichtigen gewesen, dass die Beschwerdeführer richtige Angaben zu ihrer Identität und Fluchtroute gemacht hätten. Aus der Dublin III-VO lasse sich zweifelsfrei ableiten, dass die Verhängung der Schubhaft im Anwendungsbereich der Verordnung grundsätzlich die Ausnahme sein solle. Es sei daher im jeweiligen Einzelfall erforderlich, dass das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation konkret und schlüssig begründet werde. Die Dublin-Verordnung sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, jedoch habe Art. 8 Abs. 2 der AufnahmeRL denselben Regelungsgehalt wie Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO, sodass die zitierte Rechtsprechung auch auf den vorliegenden Fall übertragbar sei.Die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft begründen die Beschwerdeführer zunächst mit der Unverhältnismäßigkeit der Haft, weil keine Fluchtgefahr vorliege. Hiezu führen die Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde die Erforderlichkeit der Schubhaft in jedem individuellen Einzelfall prüfen müsse und die den Beschwerdeführern angelastete Ausreiseunwilligkeit allein nicht das Sicherungserfordernis begründen könne. Zwar würden die Ergebnisse aus dem ersten Asylverfahren sowie die Angaben der Beschwerdeführer in der polizeilichen Erstbefragung vom 12.01.2016 gewürdigt, die belangte Behörde habe es aber verabsäumt, das Vorliegen von Fluchtgefahr im Einzelfall durch entsprechende Einvernahme und Befragung der Beschwerdeführer zur Prüfung des Sicherungsbedarfs sowie in der Folge durch die Würdigung dieser Angaben zu prüfen. Der Rückgriff auf die Angaben der Beschwerdeführer in der polizeilichen Erstbefragung erweise sich zum einen als unzureichend, weil das die Schubhaft anordnende Organ der belangten Behörde diese Erkenntnisse selbst durch persönliche Befragung der Beschwerdeführer erhalten hätte können, die Erstbefragung jedoch von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt werde. Die Erstbefragung diene zum Anderen
Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 der Klärung der Identität der Antragsteller sowie der Fluchtroute, im Falle eines Folgeantrages auch der näheren Befragung zu den Fluchtgründen. Der Zweck der Erstbefragung sei jedoch nicht, das Bestehen eines Sicherungsbedarfs im Hinblick auf die etwaige Verhängung der Schubhaft und eines gelinderen Mittels zu ermitteln. Die belangte Behörde begründe das Vorliegen von Fluchtgefahr unter anderem damit, dass die Beschwerdeführer nach Deutschland weitergereist seien, um für die österreichischen Behörden nicht mehr greifbar zu sein, und verweise auf die Angaben in der Erstbefragung vom 12.01.2016. Dass die belangten Behörde bzw. das belangte Organ die Beschwerdeführer mit diesem Vorhalt konfrontiert hätten, ergebe sich aus den Schubhaftbescheiden nicht. Die belangte Behörde gehe weiters davon aus, dass den Beschwerdeführern nach der Einvernahme zur Beschaffung von Heimreisezertifikaten bewusst geworden sei, dass von den russischen Behörden ein solches auch ausgestellt werde. Dies stelle jedoch lediglich eine Mutmaßung dar, die durch entsprechende Ermittlungen in Form einer Befragung der Beschwerdeführer erst überprüft hätte werden müssen. Diese Schlussfolgerung sei nämlich keineswegs selbstverständlich, zumal die Beschwerdeführer keinen Einfluss darauf hätten, ob die russischen Behörden ein Reisedokument ausstellen würden, oder nicht. Nicht nachvollziehbar sei auch die Begründung in den angefochtenen Bescheiden, aus der Wohn- und Familiensituation der Beschwerdeführer und der fehlenden sozialen Verankerung in Österreich könne auf ein beträchtliches Risiko des Untertauchens geschlossen werden. Die belangte Behörde stelle selbst fest, dass die Tochter der Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling in Wien lebe. In den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt an derselben Adresse gelebt hätten, wie ihre Tochter. Ein entsprechendes Naheverhältnis könne daher schon von daher angenommen werden. Der Umstand, dass die Beschwerdeführer somit über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügten, spreche nicht für, sondern gegen den Sicherungsbedarf. Auch in dieser Hinsicht müsse angemerkt werden, dass die belangte Behörde keine Ermittlungen im Hinblick auf eine soziale Verankerung der Beschwerdeführer vorgenommen habe. Hätte die belangte Behörde ein gesetzmäßiges Verfahren zur Bestimmung des Sicherungsbedarfes durchgeführt, hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass im Fall der Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Sicherungsbedarf bzw. Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG bestehe. Sämtliche von der belangten Behörde sonst angeführten Umstände vermöchten die Verhängung der Schubhaft nämlich nicht zu rechtfertigen. Die illegale Einreise stelle keinen Grund für die Annahme eines Sicherungsbedarfs dar. Dasselbe gelte für den Umstand, dass die Beschwerdeführer über kein gültiges Reisedokument verfügten. Insbesondere könne auch die den Beschwerdeführern angelastete Ausreiseunwilligkeit allein kein Sicherungserfordernis begründen. Auch dass die Beschwerdeführer nach Deutschland weitergefahren seien, begründe noch keine erhebliche Fluchtgefahr. Dieser Umstand führe nämlich erst dazu, dass der vorliegende Sachverhalt ein "Dublin-Fall" werde. Allein der Umstand, dass ein Antragsteller in mehr als einem Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, begründe aber noch keinen Sicherungsbedarf. Es wäre vielmehr zu berücksichtigen gewesen, dass die Beschwerdeführer richtige Angaben zu ihrer Identität und Fluchtroute gemacht hätten. Aus der Dublin III-VO lasse sich zweifelsfrei ableiten, dass die Verhängung der Schubhaft im Anwendungsbereich der Verordnung grundsätzlich die Ausnahme sein solle. Es sei daher im jeweiligen Einzelfall erforderlich, dass das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation konkret und schlüssig begründet werde. Die Dublin-Verordnung sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, jedoch habe Artikel 8, Absatz 2, der AufnahmeRL denselben Regelungsgehalt wie Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO, sodass die zitierte Rechtsprechung auch auf den vorliegenden Fall übertragbar sei. Die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft begründen die Beschwerdeführer weiters mit der Unverhältnismäßigkeit der Haft, weil kein gelinderes Mittel angewendet worden sei. Die Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes eines Fremden, könne im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass Stelle der Schubhaft die Anwendung des gelinderen Mittels
Der Erstbeschwerdeführer habe angegeben, an einem Glaukom zu leiden. Dies werde im angefochtenen Bescheid auch festgestellt. In der Erstbefragung habe er auch angegeben, aus diesem Grund noch im Jänner einen Operationstermin in XXXX zu haben. Entsprechende Befunde habe er in Vorlage gebracht. Die Zweitbeschwerdeführerin leide laut den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts im Asylverfahren an Herzproblemen, Diabetes mellitus Typ 2 sowie grauem Star. Sie habe 2013 einen Infarkt erlitten, weshalb ihr ein Stent implantiert worden sei. Sie sei bereits vor ihrer Ausreise in ärztlicher Behandlung gestanden wird werde auch nach der Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Fortsetzung der Therapien benötigen. Sie habe in der Erstbefragung angegeben, an Bluthochdruck, Diabetes, Osteoporose, chronischer Bronchitis, einer Nasennebenhöhlenentzündung zu leiden und schlecht zu sehen. Auch dies werde im Schubhaftbescheid nicht in Frage gestellt. Sie habe darüber hinaus angegeben, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der Erlassung der letzten inhaltlichen Entscheidung im Asylverfahren verschlechtert habe und die Erkrankungen weiter fortgeschritten seien. Ebenso habe sie auf die Behandlungsbedürftigkeit ihrer Erkrankungen hingewiesen. In den Bescheiden werde im Hinblick auf die Prüfung des gelinderen Mittels lediglich festgehalten, dass auf Grund des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer davon auszugehen sei, dass die Haftfähigkeit gegeben sei. Selbst wenn es zutreffend sein sollte, dass die einzelnen Krankheitsbilder für sich keine Haftunfähigkeit begründen würden – wobei anzumerken sie, dass eine derartige Beurteilung durch einen medizinischen Sachverständigen erfolgen müsse – hätte der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer in einer Gesamtbetrachtung in die Verhältnismäßigkeitsprüfung Eingang finden müssen. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Insbesondere die Zweitbeschwerdeführerin laboriere aktenkundig an mehreren behandlungsbedürftigen Krankheiten. Die belangte Behörde hätte prüfen müssen, ob der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung dazu führe, dass die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend sei. Zur Auseinandersetzung mit dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführer sei eine mündliche Verhandlung notwendig. Es sei den Schubhaftbescheiden nicht zu entnehmen, dass sich die belangte Behörde mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeitsprüfung ausreichend auseinandergesetzt hätte. Dadurch habe sie das Recht der Beschwerdeführer auf persönliche Freiheit verletzt. Gegenüber den Beschwerdeführern sei noch kein gelinderes Mittel angeordnet worden; hiefür kämen insb. die Anordnung der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten oder die periodische Meldeverpflichtung in Frage. Auf Grund der Folgeantragstellung komme den Beschwerdeführern wiederum Anspruch auf Grundversorgung zu, auf die sie angewiesen seien, weil sie ansonsten über keine Krankenversicherung verfügen würden und die erforderlichen Behandlungen nicht in Anspruch nehmen könnten. Die belangte Behörde hätte darlegen müssen, warum sie davon ausgehe, dass die Beschwerdeführer auf die Grundversorgung verzichten würden – dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass beim Erstbeschwerdeführer ein Operationstermin bevorstehe und die Zweitbeschwerdeführerin auf regelmäßige medikamentöse Behandlung angewiesen sei. Dies habe die belangte Behörde nicht nachvollziehbar begründet. Die Beschwerdeführer seien bereit, einer periodischen Meldeverpflichtung und sonstigen behördlichen Anordnungen Folge zu leisten. Die Einvernahme der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung und die Einholung von Befunden werden beantragt.Die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft begründen die Beschwerdeführer weiters mit der Unverhältnismäßigkeit der Haft, weil kein gelinderes Mittel angewendet worden sei. Die Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes eines Fremden, könne im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass Stelle der Schubhaft die Anwendung des gelinderen Mittels
Paragraph 77, FPG ausreichend sei, selbst wenn keine Haftunfähigkeit vorliege. Der Erstbeschwerdeführer habe angegeben, an einem Glaukom zu leiden. Dies werde im angefochtenen Bescheid auch festgestellt. In der Erstbefragung habe er auch angegeben, aus diesem Grund noch im Jänner einen Operationstermin in römisch 40 zu haben. Entsprechende Befunde habe er in Vorlage gebracht. Die Zweitbeschwerdeführerin leide laut den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts im Asylverfahren an Herzproblemen, Diabetes mellitus Typ 2 sowie grauem Star. Sie habe 2013 einen Infarkt erlitten, weshalb ihr ein Stent implantiert worden sei. Sie sei bereits vor ihrer Ausreise in ärztlicher Behandlung gestanden wird werde auch nach der Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Fortsetzung der Therapien benötigen. Sie habe in der Erstbefragung angegeben, an Bluthochdruck, Diabetes, Osteoporose, chronischer Bronchitis, einer Nasennebenhöhlenentzündung zu leiden und schlecht zu sehen. Auch dies werde im Schubhaftbescheid nicht in Frage gestellt. Sie habe darüber hinaus angegeben, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der Erlassung der letzten inhaltlichen Entscheidung im Asylverfahren verschlechtert habe und die Erkrankungen weiter fortgeschritten seien. Ebenso habe sie auf die Behandlungsbedürftigkeit ihrer Erkrankungen hingewiesen. In den Bescheiden werde im Hinblick auf die Prüfung des gelinderen Mittels lediglich festgehalten, dass auf Grund des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer davon auszugehen sei, dass die Haftfähigkeit gegeben sei. Selbst wenn es zutreffend sein sollte, dass die einzelnen Krankheitsbilder für sich keine Haftunfähigkeit begründen würden – wobei anzumerken sie, dass eine derartige Beurteilung durch einen medizinischen Sachverständigen erfolgen müsse – hätte der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer in einer Gesamtbetrachtung in die Verhältnismäßigkeitsprüfung Eingang finden müssen. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Insbesondere die Zweitbeschwerdeführerin laboriere aktenkundig an mehreren behandlungsbedürftigen Krankheiten. Die belangte Behörde hätte prüfen müssen, ob der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung dazu führe, dass die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend sei. Zur Auseinandersetzung mit dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführer sei eine mündliche Verhandlung notwendig. Es sei den Schubhaftbescheiden nicht zu entnehmen, dass sich die belangte Behörde mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeitsprüfung ausreichend auseinandergesetzt hätte. Dadurch habe sie das Recht der Beschwerdeführer auf persönliche Freiheit verletzt. Gegenüber den Beschwerdeführern sei noch kein gelinderes Mittel angeordnet worden; hiefür kämen insb. die Anordnung der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten oder die periodische Meldeverpflichtung in Frage. Auf Grund der Folgeantragstellung komme den Beschwerdeführern wiederum Anspruch auf Grundversorgung zu, auf die sie angewiesen seien, weil sie ansonsten über keine Krankenversicherung verfügen würden und die erforderlichen Behandlungen nicht in Anspruch nehmen könnten. Die belangte Behörde hätte darlegen müssen, warum sie davon ausgehe, dass die Beschwerdeführer auf die Grundversorgung verzichten würden – dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass beim Erstbeschwerdeführer ein Operationstermin bevorstehe und die Zweitbeschwerdeführerin auf regelmäßige medikamentöse Behandlung angewiesen sei. Dies habe die belangte Behörde nicht nachvollziehbar begründet. Die Beschwerdeführer seien bereit, einer periodischen Meldeverpflichtung und sonstigen behördlichen Anordnungen Folge zu leisten. Die Einvernahme der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung und die Einholung von Befunden werden beantragt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei erforderlich, sollte das Bundesverwaltungsgericht nicht antragsgemäß entscheiden, insbesondere zur Klärung des Vorliegend des Sicherungsbedarfes, zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer und zur Erörterung des einzuholenden Gutachtens und zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen eines gelinderen Mittels. Die Beschwerdeführer beantragen die Beigebung eines Verfahrenshelfers
GVG. Der Verfassungsgerichtshof habe im Erkenntnis VfGH 25.06.2015, G 7/2015, ausgesprochen, dass der gänzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Art. 6 EMRK fallen würden, verfassungswidrig sei. Schubhaftverfahren fielen nicht unter Art. 6 EMRK, aber der Anwendungsbereich der Grundrechtecharta sei eröffnet.
GRC werde Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügten, Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich sei, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten. Die Beschwerdeführer haben lediglich Anspruch auf die Beigebung eines Rechtsberaters
1 BFA-VG und auf Teilnahme des Rechtsberaters an der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren. Dies sei der Verfahrenshilfe
GVG nicht gleichwertig, weil ihnen kein Rechtsvertreter im Schubhaftbeschwerdeverfahren beigegeben werde. Daher seien die Beschwerdeführer auf die Beiziehung eines gewillkürten Vertreters angewiesen gewesen. Für die gewillkürte Vertretung gebe es aber keine Qualitätsstandards, wie sie für Rechtsberater vorgesehen seien. Auf Grund seiner unzureichenden Deutschkenntnisse und der rechtlichen Komplexität des Falles seien die Beschwerdeführer außer Stande, selbst Schriftsätze abzufassen oder sich in einer Verhandlung zu vertreten. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes lägen vor, weil ausreichende Erfolgsaussichten bestünden, die Bedeutung des Rechtsstreites ergebe sich aus der Schwere des Grundrechtseingriffes, die Komplexität des Falles bereits aus der Natur der Schubhaftbeschwerde und dass die Beschwerdeführer Unterstützung bedürfen, aus deren Sprachbarriere. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, bestätigt, dass den Beschwerdeführern auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsanspruch auf Vertretung in der mündlichen Verhandlung nicht zukomme; dieses Erkenntnis sei noch zur alten Rechtslage ergangen. Nach dem Wortlaut der neuen Bestimmung seien Rechtsberater im Schubhaftverfahren lediglich verpflichtet, den Fremden bei der Einbringung der Beschwerde zu unterstützen sowie auf sein Ersuchen an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Dies umfasse nicht die Vertretung im gesamten Beschwerdeverfahren. Dies ergebe sich aus einem Umkehrschluss zum zweiten Satz des § 52 Abs. 2 BFA-VG, wonach im Verfahren gegen eine Rückkehrentscheidung etc. sehr wohl ein Anspruch auf Rechtsvertretung bestehe. Dass der Gesetzgeber mit den Begriffen "Vertretung" einerseits und "Teilnahme an der mündlichen Verhandlung" andererseits das Gleiche gemeint habe, könne schon allein auf Grund des Wortlautes und der Situierung im Gesetz – beide Begriffe kämen in derselben Bestimmung vor – nicht zweifelsfrei gesagt werden. Da in concreto keine geeignete innerstaatliche Anspruchsgrundlage existiere, müsse dem Beschwerdeführer
F einen ausreichenden Komplimentärmechanismus zu Art. 47 GRC darstelle, werde jedenfalls die Zulassung der Revision begehrt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Rechtsfrage mangle.Die Beschwerdeführer beantragen die Beigebung eines Verfahrenshelfers
Paragraph 40, VwGVG. Der Verfassungsgerichtshof habe im Erkenntnis VfGH 25.06.2015, G 7 aus 2015,, ausgesprochen, dass der gänzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Artikel 6, EMRK fallen würden, verfassungswidrig sei. Schubhaftverfahren fielen nicht unter Artikel 6, EMRK, aber der Anwendungsbereich der Grundrechtecharta sei eröffnet.
, GRC werde Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügten, Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich sei, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten. Die Beschwerdeführer haben lediglich Anspruch auf die Beigebung eines Rechtsberaters
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG und auf Teilnahme des Rechtsberaters an der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren. Dies sei der Verfahrenshilfe
Paragraph 40, VwGVG nicht gleichwertig, weil ihnen kein Rechtsvertreter im Schubhaftbeschwerdeverfahren beigegeben werde. Daher seien die Beschwerdeführer auf die Beiziehung eines gewillkürten Vertreters angewiesen gewesen. Für die gewillkürte Vertretung gebe es aber keine Qualitätsstandards, wie sie für Rechtsberater vorgesehen seien. Auf Grund seiner unzureichenden Deutschkenntnisse und der rechtlichen Komplexität des Falles seien die Beschwerdeführer außer Stande, selbst Schriftsätze abzufassen oder sich in einer Verhandlung zu vertreten. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes lägen vor, weil ausreichende Erfolgsaussichten bestünden, die Bedeutung des Rechtsstreites ergebe sich aus der Schwere des Grundrechtseingriffes, die Komplexität des Falles bereits aus der Natur der Schubhaftbeschwerde und dass die Beschwerdeführer Unterstützung bedürfen, aus deren Sprachbarriere. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, bestätigt, dass den Beschwerdeführern auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsanspruch auf Vertretung in der mündlichen Verhandlung nicht zukomme; dieses Erkenntnis sei noch zur alten Rechtslage ergangen. Nach dem Wortlaut der neuen Bestimmung seien Rechtsberater im Schubhaftverfahren lediglich verpflichtet, den Fremden bei der Einbringung der Beschwerde zu unterstützen sowie auf sein Ersuchen an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Dies umfasse nicht die Vertretung im gesamten Beschwerdeverfahren. Dies ergebe sich aus einem Umkehrschluss zum zweiten Satz des Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG, wonach im Verfahren gegen eine Rückkehrentscheidung etc. sehr wohl ein Anspruch auf Rechtsvertretung bestehe. Dass der Gesetzgeber mit den Begriffen "Vertretung" einerseits und "Teilnahme an der mündlichen Verhandlung" andererseits das Gleiche gemeint habe, könne schon allein auf Grund des Wortlautes und der Situierung im Gesetz – beide Begriffe kämen in derselben Bestimmung vor – nicht zweifelsfrei gesagt werden. Da in concreto keine geeignete innerstaatliche Anspruchsgrundlage existiere, müsse dem Beschwerdeführer
Zur Frage, ob Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG idgF einen ausreichenden Komplimentärmechanismus zu Artikel 47, GRC darstelle, werde jedenfalls die Zulassung der Revision begehrt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Rechtsfrage mangle. Betreffend den Ersatz etwaiger Dolmetscherkosten führt die Beschwerde aus, dass eine analoge Anwendung des § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG in Schubhaftbeschwerdeverfahren ausscheide. Dies gelte auch für § 113 Abs. 1 FPG. Die Auferlegung der Dolmetscherkosten komme auch nicht als Barauslagen iSd § 76 AVG in Betracht, da § 53 Abs. 1 BFA-VG und § 113 Abs. 1 FPG in dieser Hinsicht als speziellere Normen anzusehen seien und die Anwendbarkeit des AVG grundsätzlich nur subsidiär sei.Betreffend den Ersatz etwaiger Dolmetscherkosten führt die Beschwerde aus, dass eine analoge Anwendung des Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG in Schubhaftbeschwerdeverfahren ausscheide. Dies gelte auch für Paragraph 113, Absatz eins, FPG. Die Auferlegung der Dolmetscherkosten komme auch nicht als Barauslagen iSd Paragraph 76, AVG in Betracht, da Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG und Paragraph 113, Absatz eins, FPG in dieser Hinsicht als speziellere Normen anzusehen seien und die Anwendbarkeit des AVG grundsätzlich nur subsidiär sei. Die Beschwerdeführer beantragen den Ersatz des Schriftsatzaufwandes iHv jeweils € 737,60 sowie Verhandlungsaufwandes iHv jeweils €
G 2005 idgF beabsichtigt, entsprechende Verfahrensanordnungen
G 2005 würden über das Polizeianhaltezentrum an die Asylwerber zugestellt. Die Einvernahmen zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes seien für Dienstag, 26.01.2016, geplant.8. Das Bundesamt erstattete keine Stellungnahme. Es teilte am 21.01.2015 mit, dass die Ausstellung eines neuen Heimreisezertifikats am 13.01.2016 beantragt wurde und vermutlich innerhalb von 2 Monaten auch zu erreichen sei. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts sei in den beiden angefragten Fällen die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
G 2005 idgF beabsichtigt, entsprechende Verfahrensanordnungen
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und 6 AsylG 2005 würden über das Polizeianhaltezentrum an die Asylwerber zugestellt. Die Einvernahmen zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes seien für Dienstag, 26.01.2016, geplant.
Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG ab, stellte fest, dass
Vm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, wies die Anträge der Beschwerdeführer auf Kostenersatz ab, erlegte den Beschwerdeführern
GVG iVm § 76 AVG den Ersatz für die Barauslagen für die Dolmetscherin XXXX für die Sprache Russisch in der mündlichen Verhandlung am 22.01.2016 dem Grunde nach auf, gab den Anträgen auf Beigebung eines Verfahrenshelfers
GVG und auf Gewährung von Prozesskostenhilfe
3 GRC nicht Folge und ließ die Revision gegen diese Entscheidung zu.9. Mit dem am 22.01.2016 mündlich verkündeten, am 28.01.2016 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG ab, stellte fest, dass
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, wies die Anträge der Beschwerdeführer auf Kostenersatz ab, erlegte den Beschwerdeführern
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, AVG den Ersatz für die Barauslagen für die Dolmetscherin römisch 40 für die Sprache Russisch in der mündlichen Verhandlung am 22.01.2016 dem Grunde nach auf, gab den Anträgen auf Beigebung eines Verfahrenshelfers
Paragraph 40, VwGVG und auf Gewährung von Prozesskostenhilfe
G 2005 auf.Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 26.01.2016 hob das Bundesamt betreffend die Folgeanträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz den faktischen Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf. Mit Beschluss vom 01.02.2016 erkannte das Bundesverwaltungsgericht, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes in den Verfahren der im Asylverfahren durch den XXXX vertretenen Beschwerdeführer rechtmäßig war.Mit Beschluss vom 01.02.2016 erkannte das Bundesverwaltungsgericht, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes in den Verfahren der im Asylverfahren durch den römisch 40 vertretenen Beschwerdeführer rechtmäßig war. Am 03.02.2016 stellten die Beschwerdeführer Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an den Verfassungsgerichtshof. Am 04.02.2016 räumte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern Parteiengehör zur Kostennote der Dolmetscherin iHv € 218,- ein. Am 04.02.2016 übermittelte der Verwaltungsgerichtshof dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber die beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Anträge der Beschwerdeführer auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Am 08.02.2016 informierte das Bundesverwaltungsgericht über die Nichtbegleichung der Eingabengebühr für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch die Beschwerdeführer. Mit Eingabe vom 10.02.2016 führten die Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch den XXXX, aus, dass sie gegen die Gebührennote der Dolmetscherin keinen Einwand erheben, da sie aber in Schubhaft seien und die Abschiebung zu befürchten hätten, könnten sie die Gebühr derzeit nicht begleichen.Mit Eingabe vom 10.02.2016 führten die Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch den römisch 40 , aus, dass sie gegen die Gebührennote der Dolmetscherin keinen Einwand erheben, da sie aber in Schubhaft seien und die Abschiebung zu befürchten hätten, könnten sie die Gebühr derzeit nicht begleichen. Mit Beschlüssen vom 12.02.2016 gab der Verfassungsgerichtshof den Anträgen der Beschwerdeführer auf Bewilligung der Verfahrenshilfe statt. Mit Beschlüssen vom 15.02.2016 gab das Bundesverwaltungsgericht den Anträgen der Beschwerdeführer auf Bewilligung der Verfahrenshilfe
GG statt und informierte den Ausschuss der Anwaltskammer, dass die Beschwerdeführer den Wunsch geäußert haben, XXXX, möge Ihnen als Verfahrenshelfer im Revisionsverfahren beigegeben werden.Mit Beschlüssen vom 15.02.2016 gab das Bundesverwaltungsgericht den Anträgen der Beschwerdeführer auf Bewilligung der Verfahrenshilfe
Paragraph 61, Absatz eins und 2 VwGG statt und informierte den Ausschuss der Anwaltskammer, dass die Beschwerdeführer den Wunsch geäußert haben, römisch 40 , möge Ihnen als Verfahrenshelfer im Revisionsverfahren beigegeben werden. Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer WIEN gab den Beschwerdeführern mit Bescheiden vom 17.02.2016 XXXX als Verfahrenshelfer im Revisionsverfahren bei.Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer WIEN gab den Beschwerdeführern mit Bescheiden vom 17.02.2016 römisch 40 als Verfahrenshelfer im Revisionsverfahren bei. Die Schubhaft endete infolge Abschiebung am 25.02.2016 um 10:14 Uhr. Mit Bescheiden vom 26.03.2016, zugestellt am 14.04.2016, wies das Bundesamt die Folgeanträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz
1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Den Beschwerdeführern wurde ihr sie auch im Schubhaftverfahren vertretender Rechtsberater als Rechtsberater im Asylverfahren zur Seite gestellt. Die Bescheide wuchsen mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.Mit Bescheiden vom 26.03.2016, zugestellt am 14.04.2016, wies das Bundesamt die Folgeanträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Den Beschwerdeführern wurde ihr sie auch im Schubhaftverfahren vertretender Rechtsberater als Rechtsberater im Asylverfahren zur Seite gestellt. Die Bescheide wuchsen mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft. Mit Schriftsatz vom 30.03.2016 erhoben die Beschwerdeführer Revision durch Ihren Verfahrenshelfer. Am 31.03.2016 forderte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde zur Revisionsbeantwortung auf. Mit Schriftsatz vom 09.05.2016 erhoben die Beschwerdeführer durch ihren Verfahrenshelfer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Am 10.05.2016 teilte das Bundesverwaltungsgericht mit, dass keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde. Mit Schriftsatz vom 13.05.2016 wurde das Bundesverwaltungsgericht zur Erstattung einer Gegenschrift an den Verfassungsgerichtshof aufgefordert. Mit Schreiben vom 23.05.2016 erstattete das Bundesverwaltungsgericht eine Gegenschrift an den Verfassungsgerichtshof. Am 27.06.2016 teilte der Verfassungsgerichtshof mit, dass die belangte Behörde von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen hatte. Mit Erkenntnis vom 24.11.2016, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 20.12.2016, gab der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde der Beschwerdeführer statt und hob das Erkenntnis vom 22.01.2016 wegen der Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes unter Kostenzuspruch iHv € 2.616,82 statt. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Abspruches über den Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers die mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2016, G 447/2015 ua., aufgehobene Wortfolge "gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Entscheidung
F BGBl. I 70/2015, anzuwenden gehabt hätte.
7 B-VG wirke die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es sei daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte. Dem in Art. 140 Abs. 7 B-VG genannten Anlassfall im engeren Sinn seien all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben der mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig gewesen seien. Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren zu G 447/2015 ua. habe am 23.02.2016 begonnen. Der Antrag auf bewilligung der Verfahrenshilfe sei noch vor Beginn der Beratung am Verfassungsgerichtshof eingelangt. Die in der Folge am 09.05.2016 eingebrachte Beschwerde gelte
Vm § 35 Abs. 1 VfGG als zum Zeitpunkt der Einbringung des Verfahrenshilfeantrages erhoben und der ihr zugrunde liegende Fall sei einem Anlassfall gleichzuhalten. Es sei nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass die Anwendung dieser Bestimmung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer negativ gewesen sei. Die Beschwerdeführer seien somit durch das angefochtene Erkenntnis wegen der Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt. Das Erkenntnis sei daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen sei.Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Abspruches über den Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers die mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2016, G 447 aus 2015, ua., aufgehobene Wortfolge "gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Entscheidung
Paragraph 2, Absatz 4 -, 5, oder Paragraph 3, GVG-B 2005 oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung" in Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015,, anzuwenden gehabt hätte.
Es sei daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte. Dem in Artikel 140, Absatz 7, B-VG genannten Anlassfall im engeren Sinn seien all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben der mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig gewesen seien. Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren zu G 447 aus 2015, ua. habe am 23.02.2016 begonnen. Der Antrag auf bewilligung der Verfahrenshilfe sei noch vor Beginn der Beratung am Verfassungsgerichtshof eingelangt. Die in der Folge am 09.05.2016 eingebrachte Beschwerde gelte
Paragraph 464, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, VfGG als zum Zeitpunkt der Einbringung des Verfahrenshilfeantrages erhoben und der ihr zugrunde liegende Fall sei einem Anlassfall gleichzuhalten. Es sei nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass die Anwendung dieser Bestimmung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer negativ gewesen sei. Die Beschwerdeführer seien somit durch das angefochtene Erkenntnis wegen der Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt. Das Erkenntnis sei daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen sei. Mit Beschluss vom 26.01.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 08.02.2017, erklärte der Verwaltungsgerichtshof die Revision als gegenstandslos geworden und stellte das Revisionsverfahren unter Kostenzuspruch iHv € 1.106,40 ein. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass infolge der Beseitigung der angefochtenen Entscheidung aus dem Rechtsbestand ein Fall der formellen Klaglosstellung vorliege. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässigen – Beschwerden erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässigen – Beschwerden erwogen: Mit mündlich verkündetem Beschluss vom 22.01.2016 wurden die Verfahren
GVG iVm § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.Mit mündlich verkündetem Beschluss vom 22.01.2016 wurden die Verfahren
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.1.
Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, e
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.