← Österreich

{'item': 'W112 2119632-1'}

Obsah (24)§ 76§ 35§ 17§ 8aArt. 47Art. 133§§ 3§ 10§ 52§ 55§ 39§ 43§ 68§ 19§ 77§ 40§12a§ 29§ 22a§ 61§ 2Art. 140§ 464§ 57

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.02.2017 GeschäftszahlW112 2119632-1 SpruchW112 2119631-1/34E W112 2119632-1/33E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri

§ 76Abs. 2 Z 1 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abgewiesen. II. Die Anträge der Beschwerdeführer auf Kostenersatz werden

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch zwei. Die Anträge der Beschwerdeführer auf Kostenersatz werden

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. III.

§ 17Vw

GVG iVm § 76 AVG wird den Beschwerdeführern der Ersatz der Barauslagen für die Dolmetscherin XXXX für die Sprache Russisch in der Verhandlung am 22.01.2016 iHv 218,- auferlegt.römisch drei.

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, AVG wird den Beschwerdeführern der Ersatz der Barauslagen für die Dolmetscherin römisch 40 für die Sprache Russisch in der Verhandlung am 22.01.2016 iHv 218,- auferlegt. IV. Den Anträgen auf Beigebung eines Verfahrenshelfers

§ 8aAbs. 1 Vw

GVG iVm § 52 Abs. 2 BFA-VG wird nicht Folge gegeben.römisch vier. Den Anträgen auf Beigebung eines Verfahrenshelfers

Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG wird nicht Folge gegeben. V. Den Anträgen auf Gewährung von Prozesskostenhilfe

Art. 47Abs.

3 GRC wird nicht Folge gegeben.römisch fünf. Den Anträgen auf Gewährung von Prozesskostenhilfe

Artikel 47, Absatz 3, GRC wird nicht Folge gegeben.

B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführer reisten am 03.09.2013 unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden vom 04.09.2014 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) die Anträge

§§ 3, 8 Asyl

G 2005 ab, verhängte

§ 10Asyl

G 2005 iVm § 52 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer und stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation

§ 52Abs.

2 FPG zulässig war; die Frist für die freiwillige Ausreise wurde

§ 55FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft festgelegt.

Die Beschwerden gegen diese Bescheide wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.2014 als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerdeführer reisten am 03.09.2013 unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden vom 04.09.2014 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) die Anträge

Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 ab, verhängte

Paragraph 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, FPG eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer und stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation

Paragraph 52, Absatz 2, FPG zulässig war; die Frist für die freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft festgelegt. Die Beschwerden gegen diese Bescheide wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.2014 als unbegründet abgewiesen.

  1. Die Beschwerdeführer wurden am 10.06.2015 zum Zwecke der Beschaffung eines Heimreisezertifikats niederschriftlich einvernommen und den Beschwerdeführern wurde mitgeteilt, dass sie nach Einlangen des Heimreisezertifikats in den Herkunftsstaat abgeschoben werden. Am 16.07.2015 wurden die Beschwerdeführer von ihrem Unterkunftgeber abgemeldet, weil sie sich unbekannten Aufenthalts befanden. Am 25.11.2015 stellte die Russische Botschaft für ein Monat gültige Heimreisezertifikate für die Beschwerdeführer aus.
  2. Am 11.01.2016 wurden die Beschwerdeführer im Wege der Dublin III-VO von Deutschland nach Österreich rücküberstellt und zunächst

§ 39FPG, dann nach § 40 BFA-VG von der Polizeiinspektion XXXX festgenommen.3.

Am 11.01.2016 wurden die Beschwerdeführer im Wege der Dublin III-VO von Deutschland nach Österreich rücküberstellt und zunächst

Paragraph 39, FPG, dann nach Paragraph 40, BFA-VG von der Polizeiinspektion römisch 40 festgenommen. Die Beschwerdeführer stellten bei der Polizeiinspektion XXXX am 11.01.2016 Anträge auf internationalen Schutz und wurden am 12.01.2016 von der Polizeiinspektion XXXX zu ihren Folgeanträgen auf internationalen Schutz erstbefragt.Die Beschwerdeführer stellten bei der Polizeiinspektion römisch 40 am 11.01.2016 Anträge auf internationalen Schutz und wurden am 12.01.2016 von der Polizeiinspektion römisch 40 zu ihren Folgeanträgen auf internationalen Schutz erstbefragt. Der Erstbeschwerdeführer gab im Zuge der Erstbefragung an, dass er über Barmittel iHv € 50,- verfüge und keine Verpflichtungserklärung für ihn abgegeben worden sei. Er habe im Jänner in XXXX einen Termin für eine Glaukomoperation. Er und seine Gattin hätten nach dem negativen Ausgang der Asylverfahren einer freiwilligen Rückkehr zugestimmt, um einer Abschiebung zu entgehen, weil sie große Angst hätten, nach Tschetschenien zurückzukehren. Daher seien sie illegal nach Deutschland gereist um dort um Asyl anzusuchen. Sie hätten sich von Juli 2015 bis Jänner 2016 in Deutschland aufgehalten. Befragt, warum er einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stelle, gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe bereits bei den Einvernahmen 2013 alle Gründe angegeben, es habe sich nichts geändert. Seine Tochter lebe als anerkannter Flüchtling in Wien, ihre Adresse kenne er nicht. Der Schwiegersohn habe im Kriegsgeschehen gegen den Vater XXXX gekämpft und sei dabei ums Leben gekommen. Wenn jemand aus der Familie gegen XXXX gekämpft habe, habe die ganze Familie zu leiden. Seine Tochter sei eine Art Standesbeamtin auf der Gemeinde gewesen. Nachdem bekannt geworden sei, dass ihr Mann gegen XXXX gekämpft habe, sei sie oft vom Geheimdienst zu Verhören geladen worden. Sie sei bei diesen Verhören vergewaltigt worden. Deswegen sei sie gezwungen gewesen zu flüchten und sei nach Österreich gegangen. Eine Vergewaltigung sei bei ihnen eine Schande. Als die Tochter schon weg gewesen sei, seien die Geheimdienste zu den Beschwerdeführern gekommen und hätten nach ihrer Tochter gefragt. Es sei nur seine Gattin zu Hause gewesen und sie hätten ihr gedroht, dass ihr etwas Schlimmes passieren würde, wenn sie die Tochter nicht verraten würden. Seine Gattin habe in dieser Aufregung einen Infarkt bekommen und sei im Krankenhaus ST. PETERSBURG operiert worden. Dann seien sie nach Österreich geflüchtet. Das seien alle ihre Verfolgungsgründe. Im Falle der Rückkehr fürchte er, dass sie wieder zu ihnen nach Hause kommen würden. Wenn dies passiere, würde seine Gattin das nicht überleben, da sie große Angst um ihn habe. Er sei schon einmal vom Geheimdienst mitgenommen und geschlagen worden, weil er gegen XXXX gewesen sei. Er habe eine Krankenhausbestätigung, dass er 2013 geschlagen worden sei. Wenn dies einmal passiert sei, gebe es keinen Grund anzunehmen, dass es nicht nochmals passieren würde. Er habe alles offen erzählt und wolle darum bitten, dass er mit seiner Gattin in Österreich bleiben dürfe.Der Erstbeschwerdeführer gab im Zuge der Erstbefragung an, dass er über Barmittel iHv € 50,- verfüge und keine Verpflichtungserklärung für ihn abgegeben worden sei. Er habe im Jänner in römisch 40 einen Termin für eine Glaukomoperation. Er und seine Gattin hätten nach dem negativen Ausgang der Asylverfahren einer freiwilligen Rückkehr zugestimmt, um einer Abschiebung zu entgehen, weil sie große Angst hätten, nach Tschetschenien zurückzukehren. Daher seien sie illegal nach Deutschland gereist um dort um Asyl anzusuchen. Sie hätten sich von Juli 2015 bis Jänner 2016 in Deutschland aufgehalten. Befragt, warum er einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stelle, gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe bereits bei den Einvernahmen 2013 alle Gründe angegeben, es habe sich nichts geändert. Seine Tochter lebe als anerkannter Flüchtling in Wien, ihre Adresse kenne er nicht. Der Schwiegersohn habe im Kriegsgeschehen gegen den Vater römisch 40 gekämpft und sei dabei ums Leben gekommen. Wenn jemand aus der Familie gegen römisch 40 gekämpft habe, habe die ganze Familie zu leiden. Seine Tochter sei eine Art Standesbeamtin auf der Gemeinde gewesen. Nachdem bekannt geworden sei, dass ihr Mann gegen römisch 40 gekämpft habe, sei sie oft vom Geheimdienst zu Verhören geladen worden. Sie sei bei diesen Verhören vergewaltigt worden. Deswegen sei sie gezwungen gewesen zu flüchten und sei nach Österreich gegangen. Eine Vergewaltigung sei bei ihnen eine Schande. Als die Tochter schon weg gewesen sei, seien die Geheimdienste zu den Beschwerdeführern gekommen und hätten nach ihrer Tochter gefragt. Es sei nur seine Gattin zu Hause gewesen und sie hätten ihr gedroht, dass ihr etwas Schlimmes passieren würde, wenn sie die Tochter nicht verraten würden. Seine Gattin habe in dieser Aufregung einen Infarkt bekommen und sei im Krankenhaus ST. PETERSBURG operiert worden. Dann seien sie nach Österreich geflüchtet. Das seien alle ihre Verfolgungsgründe. Im Falle der Rückkehr fürchte er, dass sie wieder zu ihnen nach Hause kommen würden. Wenn dies passiere, würde seine Gattin das nicht überleben, da sie große Angst um ihn habe. Er sei schon einmal vom Geheimdienst mitgenommen und geschlagen worden, weil er gegen römisch 40 gewesen sei. Er habe eine Krankenhausbestätigung, dass er 2013 geschlagen worden sei. Wenn dies einmal passiert sei, gebe es keinen Grund anzunehmen, dass es nicht nochmals passieren würde. Er habe alles offen erzählt und wolle darum bitten, dass er mit seiner Gattin in Österreich bleiben dürfe. Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Zuge der Erstbefragung an, dass sie über Barmittel iHv ca.€ 120,- verfüge und dass keine Verpflichtungserklärung für sie abgegeben worden sei. Sie leide an Bluthochdruck, Diabetes, Osteoporose, chronischer Bronchitis, einer Nasennebenhöhlenentzündung und sehe schlecht wegen des Diabetes. Sie sei nicht schwanger. Vor einem Jahr habe ihre Tochter geheiratet und ihr Mann und sie hätten sie nicht in Bedrängnis bringen wollen. Daher seien sie vor sechs Monaten illegal nach Deutschland gereist, als sei Anfang Juli 2015 erfahren hätten, dass sie Österreich verlassen und in den Herkunftsstaat zurückkehren müssten. Um dies zu verhindern seien sie illegal nach Deutschland gereist und hätten dort um Asyl angesucht. Sie hätten sich von Juli 2015 bis Jänner 2016 in Deutschland aufgehalten. Befragt nach den Gründen für die neuerliche Asylantragstellung gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass es keine neuen Fluchtgründe gebe, nur ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert und die Erkrankungen seien fortgeschritten. In ihrem Herkunftsstaat werde sie schon behandelt, aber die medizinische Versorgung sei dort schlecht. Im Falle der Rückkehr habe sie keine Angst um sich selbst, sie fürchte um ihren Gatten, der einmal von XXXX-Anhängern mitgenommen und geschlagen worden sei. Als er nach Hause gebracht worden sei, habe er fast nicht geatmet. Sie habe Angst, dass das nochmals passiere. Beim nächsten Mal werde er das nicht überleben. Ihre Tochter sei bei den Verhören vergewaltigt worden. Sie habe ihrer Tochter gesagt, dass sie fliehen solle, wohin sie wolle, und sich bei ihr melden solle – sie werde zu ihr kommen. Es gebe keine konkreten Hinweise, dass ihr im Falle der Rückkehr unmenschliche Behandlung, Strafe, die Todesstrafe oder sonstige Sanktionen drohen würden. Sie sei in Österreich wegen ihrer Erkrankungen behandelt worden. Sie sei u.a. beim Orthopäden und beim Augenarzt gewesen und habe Spritzen bekommen. Durch den negativen Asylbescheid seien alle Behandlungen abgebrochen worden. Sie benötige diese Behandlungen aber. Ihr Mann wolle nicht ohne Begleitung nach Hause fahren und habe auch große Angst, dies zu tun. Am 13.01.2015 erging

§ 43Abs.

1 Z 2 lit. a BFA-VG die Anordnung und Prognoseentscheidung, dass das Verfahren über den Folgeantrag in der Erstaufnahmestelle zu führen sei. Am selben Tag wurden die Beschwerdeführer ins Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt.Am 13.01.2015 erging

Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, BFA-VG die Anordnung und Prognoseentscheidung, dass das Verfahren über den Folgeantrag in der Erstaufnahmestelle zu führen sei. Am selben Tag wurden die Beschwerdeführer ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt. 4. Am selben Tag wurde über die Beschwerdeführer

§ 76Abs. 2 Z 1 FPG i

Vm § 57 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung verhängt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführer nicht österreichische Staatsbürger seien und einen Folgenantrag auf internationalen Schutz gestellt hätten. Der Erstbeschwerdeführer gebe an, an einem Glaukom zu leiden, die Zweitbeschwerdeführerin, an Bluthochdruck, Diabetes, Osteoporose, chronischer Bronchitis, Nasennebenhöhlenentzündung und sie sehe schlecht. Die Beschwerdeführer seien am 03.09.2013 nach Österreich eingereist und hätten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz gestellt, die mit Bescheiden vom 12.09.2014 abgewiesen worden seien. Gegen die Beschwerdeführer sei eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Die Beschwerden seien mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.10.2014, die am 15.12.2014 in Rechtskraft erwachsen seien, als unbegründet abgewiesen worden. Nachdem die Beschwerdeführer am 10.06.2015 zum Zwecke der Erlangung eines Heimreisezertifikates befragt worden seien, seien die Beschwerdeführer kurz danach in die Anonymität untergetaucht, weshalb ihre Abschiebung trotz der am 25.11.2015 von der russischen Botschaft ausgestellten, einen Monat lang gültigen Heimreisezertifikate nicht vollzogen werde haben können. Da die Beschwerdeführer illegal nach Deutschland weitergereist seien und bei den deutschen Behörden Anträge auf internationalen Schutz gestellt hätten, seien sie

den geltenden Bestimmungen der Dublin III-VO am 11.01.2016 nach Österreich rücküberstellt worden. Ihre in Deutschland gestellten Asylanträge seien in Österreich als Folgeanträge zu werden. Nach der Erstbefragung zu den Folgeanträgen sei die Prognose gestellt worden, dass keine Verfahrenszulassung erfolgen werde und ein Verfahren

§ 68AVG zu führen sei.

Nach Abschluss dieses Verfahrens werde die Beschaffung eines neuerlichen Heimreisezertifikates betrieben werden.4. Am selben Tag wurde über die Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung verhängt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführer nicht österreichische Staatsbürger seien und einen Folgenantrag auf internationalen Schutz gestellt hätten. Der Erstbeschwerdeführer gebe an, an einem Glaukom zu leiden, die Zweitbeschwerdeführerin, an Bluthochdruck, Diabetes, Osteoporose, chronischer Bronchitis, Nasennebenhöhlenentzündung und sie sehe schlecht. Die Beschwerdeführer seien am 03.09.2013 nach Österreich eingereist und hätten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz gestellt, die mit Bescheiden vom 12.09.2014 abgewiesen worden seien. Gegen die Beschwerdeführer sei eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Die Beschwerden seien mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.10.2014, die am 15.12.2014 in Rechtskraft erwachsen seien, als unbegründet abgewiesen worden. Nachdem die Beschwerdeführer am 10.06.2015 zum Zwecke der Erlangung eines Heimreisezertifikates befragt worden seien, seien die Beschwerdeführer kurz danach in die Anonymität untergetaucht, weshalb ihre Abschiebung trotz der am 25.11.2015 von der russischen Botschaft ausgestellten, einen Monat lang gültigen Heimreisezertifikate nicht vollzogen werde haben können. Da die Beschwerdeführer illegal nach Deutschland weitergereist seien und bei den deutschen Behörden Anträge auf internationalen Schutz gestellt hätten, seien sie

den geltenden Bestimmungen der Dublin III-VO am 11.01.2016 nach Österreich rücküberstellt worden. Ihre in Deutschland gestellten Asylanträge seien in Österreich als Folgeanträge zu werden. Nach der Erstbefragung zu den Folgeanträgen sei die Prognose gestellt worden, dass keine Verfahrenszulassung erfolgen werde und ein Verfahren

Paragraph 68, AVG zu führen sei. Nach Abschluss dieses Verfahrens werde die Beschaffung eines neuerlichen Heimreisezertifikates betrieben werden. Die Beschwerdeführer seien illegal nach Österreich eingereist und hätten sich nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise nach Rechtskraft der gegen sie negativ entschiedenen Verfahren bis etwa Juli 2015 unrechtmäßig in Österreich aufgehalten. Nachdem sie auf Grund der mit ihnen durchgeführten Befragungen zum Heimreisezertifikat annehmen hätten müssen, dass die russischen Behörden Heimreisezertifikate für sie ausstellen würden, seien sie in die Anonymität untergetaucht und illegal nach Deutschland weitergereist. Im Zuge der Befragung zu ihren Folgeanträgen hätten die Beschwerdeführer keinerlei neue Verfolgungsgründe geltend gemacht, weshalb laut der ersten Prognoseentscheidung keine Zulassung zur Prüfung eines neuerlichen Verfahrens über die Gewährung internationalen Schutzes erfolgen werde. Im bisherigen Verfahren hätten sich die Beschwerdeführer unkooperativ verhalten, indem sie versucht hätten, sich den Behörden zu entziehen. Sie besäßen kein gültiges Reisedokument und könnten Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem sie sich dem gegen sie geführten Abschiebeverfahren entzogen hätten, die Entscheidung der Behörden ignoriert hätten und illegal nach Deutschland weitergereist seien. Sie verfügten nicht über ausreichend Barmittel, um ihren Unterhalt zu finanzieren und würden keiner legalen Beschäftigung nachgehen. Sie hätten keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Sie seien in keinster Weise integriert, weil sie bisher kaum der deutschen Sprache mächtig seien, und hätten lediglich Bezug zu ihrer in Österreich lebenden Tochter, könnten aber sonst keinerlei familiäre oder soziale Bindungen nachweisen. Sie seien in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Ihre Tochter lebe als anerkannter Flüchtling in Österreich und sei in keinster Weise von ihnen abhängig. Die Identität der Beschwerdeführer stehe fest. Die Behörde gehe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass in absehbarer Zeit ein Heimreisezertifikat für die Beschwerdeführer ausgestellt werde, da bereits einmal eines ausgestellt worden sei. Im Falle der Beschwerdeführer liege auf Grund ihres Verhaltens Fluchtgefahr vor: Sie hätten sich der Abschiebung durch die österreichischen Behörden entzogen, als ihnen nach der Befragung zum Heimreisezertifikat bewusst geworden sei, dass die russischen Behörden Zertifikate ausstellen würden. Sie seien aus diesem Grund illegal nach Deutschland weitergereist, um für die österreichischen Behörden nicht mehr greifbar zu sein. Dies habe sich auch durch die Angaben in der Befragung vom 12.01.2016 bestätigt. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig, weil die Erlangung eines neuerlichen Heimreisezertifikats realistisch erscheine und auf Grund ihres bisherigen Verhaltens von der belangten Behörde angenommen werden müsse, dass sie sich neuerlich der Abschiebung entziehen werden, sofern sie die Gelegenheit dazu erhalten würden, weshalb mit der Verhängung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden könne. Die Sicherung der Verfahren bzw. der Abschiebung sei erforderlich, weil sich die Beschwerdeführer auf Grund ihres Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen hätten. Es sei davon auszugehen, dass sie auch hinkünftig nicht gewillt sein würden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus ihrer Wohn- und Familiensituation, ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Auch der Umstand, dass ihre Tochter sich in Wien als anerkannter Flüchtling rechtmäßig aufhalte, habe sie bereits vor der Ausstellung des ersten Heimreisezertifikates der russischen Botschaft nicht daran hindern können, unterzutauchen und Österreich illegal zu verlassen. Aus diesem Grund müsse davon ausgegangen werden, dass sie bei nächster Gelegenheit wieder versuchen würden, sich den Behörden zu entziehen, nachdem durch die erste Prognoseentscheidung bereits feststehe, dass die Beschwerdeführer zu einem weiteren internationalen Schutzverfahren mangels neuer Fluchtgründe nicht mehr zugelassen würden und die Erlangung eines Heimreisezertifikats zum Zwecke der Abschiebung sehr realistisch erscheine. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftliche Wohl des Landes des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben und den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher im Fall der Beschwerdeführer, dass ihr privates Interesse an der Schonung ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei werde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima-ratio-Maßnahme darstelle. Es sei daher zur prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich sei. In Betracht käme das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung auf Grund der finanziellen Situation der Beschwerdeführer nicht in Betracht. Doch auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der persönlichen Meldeverpflichtung könne im Fall der Beschwerdeführer nicht das Auslangen gefunden werden, da auch der Umstand, dass die Tochter sich in Wien als anerkannter Flüchtling rechtmäßig aufhalte, die Beschwerdeführer bereits noch vor der Ausstellung des ersten Heimreisezertifikats der russischen Botschaft die Beschwerdeführer nicht daran hindern habe können, unterzutauchen und Österreich illegal zu verlassen. Es bestehe auf Grund der persönlichen Lebenssituation der Beschwerdeführer sowie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima-ratio-Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während sich die Beschwerdeführer in Freiheit befänden, ausschließe. Es sei weiters auf Grund ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen gegeben seien, da die Beschwerdeführer keine Erkrankungen belegen hätten können, die eine Haftunfähigkeit ergeben würden. Die belangte Behörde gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorlägen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei.Im Falle der Beschwerdeführer liege auf Grund ihres Verhaltens Fluchtgefahr vor: Sie hätten sich der Abschiebung durch die österreichischen Behörden entzogen, als ihnen nach der Befragung zum Heimreisezertifikat bewusst geworden sei, dass die russischen Behörden Zertifikate ausstellen würden. Sie seien aus diesem Grund illegal nach Deutschland weitergereist, um für die österreichischen Behörden nicht mehr greifbar zu sein. Dies habe sich auch durch die Angaben in der Befragung vom 12.01.2016 bestätigt. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig, weil die Erlangung eines neuerlichen Heimreisezertifikats realistisch erscheine und auf Grund ihres bisherigen Verhaltens von der belangten Behörde angenommen werden müsse, dass sie sich neuerlich der Abschiebung entziehen werden, sofern sie die Gelegenheit dazu erhalten würden, weshalb mit der Verhängung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden könne. Die Sicherung der Verfahren bzw. der Abschiebung sei erforderlich, weil sich die Beschwerdeführer auf Grund ihres Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen hätten. Es sei davon auszugehen, dass sie auch hinkünftig nicht gewillt sein würden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus ihrer Wohn- und Familiensituation, ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Auch der Umstand, dass ihre Tochter sich in Wien als anerkannter Flüchtling rechtmäßig aufhalte, habe sie bereits vor der Ausstellung des ersten Heimreisezertifikates der russischen Botschaft nicht daran hindern können, unterzutauchen und Österreich illegal zu verlassen. Aus diesem Grund müsse davon ausgegangen werden, dass sie bei nächster Gelegenheit wieder versuchen würden, sich den Behörden zu entziehen, nachdem durch die erste Prognoseentscheidung bereits feststehe, dass die Beschwerdeführer zu einem weiteren internationalen Schutzverfahren mangels neuer Fluchtgründe nicht mehr zugelassen würden und die Erlangung eines Heimreisezertifikats zum Zwecke der Abschiebung sehr realistisch erscheine. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftliche Wohl des Landes des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben und den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher im Fall der Beschwerdeführer, dass ihr privates Interesse an der Schonung ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei werde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima-ratio-Maßnahme darstelle. Es sei daher zur prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich sei. In Betracht käme das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung auf Grund der finanziellen Situation der Beschwerdeführer nicht in Betracht. Doch auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der persönlichen Meldeverpflichtung könne im Fall der Beschwerdeführer nicht das Auslangen gefunden werden, da auch der Umstand, dass die Tochter sich in Wien als anerkannter Flüchtling rechtmäßig aufhalte, die Beschwerdeführer bereits noch vor der Ausstellung des ersten Heimreisezertifikats der russischen Botschaft die Beschwerdeführer nicht daran hindern habe können, unterzutauchen und Österreich illegal zu verlassen. Es bestehe auf Grund der persönlichen Lebenssituation der Beschwerdeführer sowie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima-ratio-Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während sich die Beschwerdeführer in Freiheit befänden, ausschließe. Es sei weiters auf Grund ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen gegeben seien, da die Beschwerdeführer keine Erkrankungen belegen hätten können, die eine Haftunfähigkeit ergeben würden. Die belangte Behörde gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorlägen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde den Beschwerdeführern XXXX, als Rechtsberater beigegeben.Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde den Beschwerdeführern römisch 40 , als Rechtsberater beigegeben. 5. Ebenfalls am 13.01.2016 wurden die Beschwerdeführer ins Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt.5. Ebenfalls am 13.01.2016 wurden die Beschwerdeführer ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt. Am 14.01.2016 erteilten die Beschwerdeführer ihrem Rechtsberater umfassend Vollmacht. 6. Mit Schriftsatz vom 15.01.2016, eingebracht am Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, erhoben die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsberater als gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen die Bescheide vom 13.01.2016 und die andauernde Anhaltung in Schubhaft. Die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft begründen die Beschwerdeführer zunächst mit der Unverhältnismäßigkeit der Haft, weil keine Fluchtgefahr vorliege. Hiezu führen die Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde die Erforderlichkeit der Schubhaft in jedem individuellen Einzelfall prüfen müsse und die den Beschwerdeführern angelastete Ausreiseunwilligkeit allein nicht das Sicherungserfordernis begründen könne. Zwar würden die Ergebnisse aus dem ersten Asylverfahren sowie die Angaben der Beschwerdeführer in der polizeilichen Erstbefragung vom 12.01.2016 gewürdigt, die belangte Behörde habe es aber verabsäumt, das Vorliegen von Fluchtgefahr im Einzelfall durch entsprechende Einvernahme und Befragung der Beschwerdeführer zur Prüfung des Sicherungsbedarfs sowie in der Folge durch die Würdigung dieser Angaben zu prüfen. Der Rückgriff auf die Angaben der Beschwerdeführer in der polizeilichen Erstbefragung erweise sich zum einen als unzureichend, weil das die Schubhaft anordnende Organ der belangten Behörde diese Erkenntnisse selbst durch persönliche Befragung der Beschwerdeführer erhalten hätte können, die Erstbefragung jedoch von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt werde. Die Erstbefragung diene zum Anderen

§ 19Abs. 1 Asyl

G 2005 der Klärung der Identität der Antragsteller sowie der Fluchtroute, im Falle eines Folgeantrages auch der näheren Befragung zu den Fluchtgründen. Der Zweck der Erstbefragung sei jedoch nicht, das Bestehen eines Sicherungsbedarfs im Hinblick auf die etwaige Verhängung der Schubhaft und eines gelinderen Mittels zu ermitteln. Die belangte Behörde begründe das Vorliegen von Fluchtgefahr unter anderem damit, dass die Beschwerdeführer nach Deutschland weitergereist seien, um für die österreichischen Behörden nicht mehr greifbar zu sein, und verweise auf die Angaben in der Erstbefragung vom 12.01.2016. Dass die belangten Behörde bzw. das belangte Organ die Beschwerdeführer mit diesem Vorhalt konfrontiert hätten, ergebe sich aus den Schubhaftbescheiden nicht. Die belangte Behörde gehe weiters davon aus, dass den Beschwerdeführern nach der Einvernahme zur Beschaffung von Heimreisezertifikaten bewusst geworden sei, dass von den russischen Behörden ein solches auch ausgestellt werde. Dies stelle jedoch lediglich eine Mutmaßung dar, die durch entsprechende Ermittlungen in Form einer Befragung der Beschwerdeführer erst überprüft hätte werden müssen. Diese Schlussfolgerung sei nämlich keineswegs selbstverständlich, zumal die Beschwerdeführer keinen Einfluss darauf hätten, ob die russischen Behörden ein Reisedokument ausstellen würden, oder nicht. Nicht nachvollziehbar sei auch die Begründung in den angefochtenen Bescheiden, aus der Wohn- und Familiensituation der Beschwerdeführer und der fehlenden sozialen Verankerung in Österreich könne auf ein beträchtliches Risiko des Untertauchens geschlossen werden. Die belangte Behörde stelle selbst fest, dass die Tochter der Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling in Wien lebe. In den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt an derselben Adresse gelebt hätten, wie ihre Tochter. Ein entsprechendes Naheverhältnis könne daher schon von daher angenommen werden. Der Umstand, dass die Beschwerdeführer somit über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügten, spreche nicht für, sondern gegen den Sicherungsbedarf. Auch in dieser Hinsicht müsse angemerkt werden, dass die belangte Behörde keine Ermittlungen im Hinblick auf eine soziale Verankerung der Beschwerdeführer vorgenommen habe. Hätte die belangte Behörde ein gesetzmäßiges Verfahren zur Bestimmung des Sicherungsbedarfes durchgeführt, hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass im Fall der Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Sicherungsbedarf bzw. Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 2 Z 1 FPG bestehe. Sämtliche von der belangten Behörde sonst angeführten Umstände vermöchten die Verhängung der Schubhaft nämlich nicht zu rechtfertigen. Die illegale Einreise stelle keinen Grund für die Annahme eines Sicherungsbedarfs dar. Dasselbe gelte für den Umstand, dass die Beschwerdeführer über kein gültiges Reisedokument verfügten. Insbesondere könne auch die den Beschwerdeführern angelastete Ausreiseunwilligkeit allein kein Sicherungserfordernis begründen. Auch dass die Beschwerdeführer nach Deutschland weitergefahren seien, begründe noch keine erhebliche Fluchtgefahr. Dieser Umstand führe nämlich erst dazu, dass der vorliegende Sachverhalt ein "Dublin-Fall" werde. Allein der Umstand, dass ein Antragsteller in mehr als einem Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, begründe aber noch keinen Sicherungsbedarf. Es wäre vielmehr zu berücksichtigen gewesen, dass die Beschwerdeführer richtige Angaben zu ihrer Identität und Fluchtroute gemacht hätten. Aus der Dublin III-VO lasse sich zweifelsfrei ableiten, dass die Verhängung der Schubhaft im Anwendungsbereich der Verordnung grundsätzlich die Ausnahme sein solle. Es sei daher im jeweiligen Einzelfall erforderlich, dass das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation konkret und schlüssig begründet werde. Die Dublin-Verordnung sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, jedoch habe Art. 8 Abs. 2 der AufnahmeRL denselben Regelungsgehalt wie Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO, sodass die zitierte Rechtsprechung auch auf den vorliegenden Fall übertragbar sei.Die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft begründen die Beschwerdeführer zunächst mit der Unverhältnismäßigkeit der Haft, weil keine Fluchtgefahr vorliege. Hiezu führen die Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde die Erforderlichkeit der Schubhaft in jedem individuellen Einzelfall prüfen müsse und die den Beschwerdeführern angelastete Ausreiseunwilligkeit allein nicht das Sicherungserfordernis begründen könne. Zwar würden die Ergebnisse aus dem ersten Asylverfahren sowie die Angaben der Beschwerdeführer in der polizeilichen Erstbefragung vom 12.01.2016 gewürdigt, die belangte Behörde habe es aber verabsäumt, das Vorliegen von Fluchtgefahr im Einzelfall durch entsprechende Einvernahme und Befragung der Beschwerdeführer zur Prüfung des Sicherungsbedarfs sowie in der Folge durch die Würdigung dieser Angaben zu prüfen. Der Rückgriff auf die Angaben der Beschwerdeführer in der polizeilichen Erstbefragung erweise sich zum einen als unzureichend, weil das die Schubhaft anordnende Organ der belangten Behörde diese Erkenntnisse selbst durch persönliche Befragung der Beschwerdeführer erhalten hätte können, die Erstbefragung jedoch von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt werde. Die Erstbefragung diene zum Anderen

Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 der Klärung der Identität der Antragsteller sowie der Fluchtroute, im Falle eines Folgeantrages auch der näheren Befragung zu den Fluchtgründen. Der Zweck der Erstbefragung sei jedoch nicht, das Bestehen eines Sicherungsbedarfs im Hinblick auf die etwaige Verhängung der Schubhaft und eines gelinderen Mittels zu ermitteln. Die belangte Behörde begründe das Vorliegen von Fluchtgefahr unter anderem damit, dass die Beschwerdeführer nach Deutschland weitergereist seien, um für die österreichischen Behörden nicht mehr greifbar zu sein, und verweise auf die Angaben in der Erstbefragung vom 12.01.2016. Dass die belangten Behörde bzw. das belangte Organ die Beschwerdeführer mit diesem Vorhalt konfrontiert hätten, ergebe sich aus den Schubhaftbescheiden nicht. Die belangte Behörde gehe weiters davon aus, dass den Beschwerdeführern nach der Einvernahme zur Beschaffung von Heimreisezertifikaten bewusst geworden sei, dass von den russischen Behörden ein solches auch ausgestellt werde. Dies stelle jedoch lediglich eine Mutmaßung dar, die durch entsprechende Ermittlungen in Form einer Befragung der Beschwerdeführer erst überprüft hätte werden müssen. Diese Schlussfolgerung sei nämlich keineswegs selbstverständlich, zumal die Beschwerdeführer keinen Einfluss darauf hätten, ob die russischen Behörden ein Reisedokument ausstellen würden, oder nicht. Nicht nachvollziehbar sei auch die Begründung in den angefochtenen Bescheiden, aus der Wohn- und Familiensituation der Beschwerdeführer und der fehlenden sozialen Verankerung in Österreich könne auf ein beträchtliches Risiko des Untertauchens geschlossen werden. Die belangte Behörde stelle selbst fest, dass die Tochter der Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling in Wien lebe. In den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt an derselben Adresse gelebt hätten, wie ihre Tochter. Ein entsprechendes Naheverhältnis könne daher schon von daher angenommen werden. Der Umstand, dass die Beschwerdeführer somit über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügten, spreche nicht für, sondern gegen den Sicherungsbedarf. Auch in dieser Hinsicht müsse angemerkt werden, dass die belangte Behörde keine Ermittlungen im Hinblick auf eine soziale Verankerung der Beschwerdeführer vorgenommen habe. Hätte die belangte Behörde ein gesetzmäßiges Verfahren zur Bestimmung des Sicherungsbedarfes durchgeführt, hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass im Fall der Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Sicherungsbedarf bzw. Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG bestehe. Sämtliche von der belangten Behörde sonst angeführten Umstände vermöchten die Verhängung der Schubhaft nämlich nicht zu rechtfertigen. Die illegale Einreise stelle keinen Grund für die Annahme eines Sicherungsbedarfs dar. Dasselbe gelte für den Umstand, dass die Beschwerdeführer über kein gültiges Reisedokument verfügten. Insbesondere könne auch die den Beschwerdeführern angelastete Ausreiseunwilligkeit allein kein Sicherungserfordernis begründen. Auch dass die Beschwerdeführer nach Deutschland weitergefahren seien, begründe noch keine erhebliche Fluchtgefahr. Dieser Umstand führe nämlich erst dazu, dass der vorliegende Sachverhalt ein "Dublin-Fall" werde. Allein der Umstand, dass ein Antragsteller in mehr als einem Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, begründe aber noch keinen Sicherungsbedarf. Es wäre vielmehr zu berücksichtigen gewesen, dass die Beschwerdeführer richtige Angaben zu ihrer Identität und Fluchtroute gemacht hätten. Aus der Dublin III-VO lasse sich zweifelsfrei ableiten, dass die Verhängung der Schubhaft im Anwendungsbereich der Verordnung grundsätzlich die Ausnahme sein solle. Es sei daher im jeweiligen Einzelfall erforderlich, dass das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation konkret und schlüssig begründet werde. Die Dublin-Verordnung sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, jedoch habe Artikel 8, Absatz 2, der AufnahmeRL denselben Regelungsgehalt wie Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO, sodass die zitierte Rechtsprechung auch auf den vorliegenden Fall übertragbar sei. Die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft begründen die Beschwerdeführer weiters mit der Unverhältnismäßigkeit der Haft, weil kein gelinderes Mittel angewendet worden sei. Die Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes eines Fremden, könne im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass Stelle der Schubhaft die Anwendung des gelinderen Mittels

§ 77FPG ausreichend sei, selbst wenn keine Haftunfähigkeit vorliege.

Der Erstbeschwerdeführer habe angegeben, an einem Glaukom zu leiden. Dies werde im angefochtenen Bescheid auch festgestellt. In der Erstbefragung habe er auch angegeben, aus diesem Grund noch im Jänner einen Operationstermin in XXXX zu haben. Entsprechende Befunde habe er in Vorlage gebracht. Die Zweitbeschwerdeführerin leide laut den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts im Asylverfahren an Herzproblemen, Diabetes mellitus Typ 2 sowie grauem Star. Sie habe 2013 einen Infarkt erlitten, weshalb ihr ein Stent implantiert worden sei. Sie sei bereits vor ihrer Ausreise in ärztlicher Behandlung gestanden wird werde auch nach der Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Fortsetzung der Therapien benötigen. Sie habe in der Erstbefragung angegeben, an Bluthochdruck, Diabetes, Osteoporose, chronischer Bronchitis, einer Nasennebenhöhlenentzündung zu leiden und schlecht zu sehen. Auch dies werde im Schubhaftbescheid nicht in Frage gestellt. Sie habe darüber hinaus angegeben, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der Erlassung der letzten inhaltlichen Entscheidung im Asylverfahren verschlechtert habe und die Erkrankungen weiter fortgeschritten seien. Ebenso habe sie auf die Behandlungsbedürftigkeit ihrer Erkrankungen hingewiesen. In den Bescheiden werde im Hinblick auf die Prüfung des gelinderen Mittels lediglich festgehalten, dass auf Grund des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer davon auszugehen sei, dass die Haftfähigkeit gegeben sei. Selbst wenn es zutreffend sein sollte, dass die einzelnen Krankheitsbilder für sich keine Haftunfähigkeit begründen würden – wobei anzumerken sie, dass eine derartige Beurteilung durch einen medizinischen Sachverständigen erfolgen müsse – hätte der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer in einer Gesamtbetrachtung in die Verhältnismäßigkeitsprüfung Eingang finden müssen. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Insbesondere die Zweitbeschwerdeführerin laboriere aktenkundig an mehreren behandlungsbedürftigen Krankheiten. Die belangte Behörde hätte prüfen müssen, ob der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung dazu führe, dass die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend sei. Zur Auseinandersetzung mit dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführer sei eine mündliche Verhandlung notwendig. Es sei den Schubhaftbescheiden nicht zu entnehmen, dass sich die belangte Behörde mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeitsprüfung ausreichend auseinandergesetzt hätte. Dadurch habe sie das Recht der Beschwerdeführer auf persönliche Freiheit verletzt. Gegenüber den Beschwerdeführern sei noch kein gelinderes Mittel angeordnet worden; hiefür kämen insb. die Anordnung der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten oder die periodische Meldeverpflichtung in Frage. Auf Grund der Folgeantragstellung komme den Beschwerdeführern wiederum Anspruch auf Grundversorgung zu, auf die sie angewiesen seien, weil sie ansonsten über keine Krankenversicherung verfügen würden und die erforderlichen Behandlungen nicht in Anspruch nehmen könnten. Die belangte Behörde hätte darlegen müssen, warum sie davon ausgehe, dass die Beschwerdeführer auf die Grundversorgung verzichten würden – dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass beim Erstbeschwerdeführer ein Operationstermin bevorstehe und die Zweitbeschwerdeführerin auf regelmäßige medikamentöse Behandlung angewiesen sei. Dies habe die belangte Behörde nicht nachvollziehbar begründet. Die Beschwerdeführer seien bereit, einer periodischen Meldeverpflichtung und sonstigen behördlichen Anordnungen Folge zu leisten. Die Einvernahme der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung und die Einholung von Befunden werden beantragt.Die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft begründen die Beschwerdeführer weiters mit der Unverhältnismäßigkeit der Haft, weil kein gelinderes Mittel angewendet worden sei. Die Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes eines Fremden, könne im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass Stelle der Schubhaft die Anwendung des gelinderen Mittels

Paragraph 77, FPG ausreichend sei, selbst wenn keine Haftunfähigkeit vorliege. Der Erstbeschwerdeführer habe angegeben, an einem Glaukom zu leiden. Dies werde im angefochtenen Bescheid auch festgestellt. In der Erstbefragung habe er auch angegeben, aus diesem Grund noch im Jänner einen Operationstermin in römisch 40 zu haben. Entsprechende Befunde habe er in Vorlage gebracht. Die Zweitbeschwerdeführerin leide laut den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts im Asylverfahren an Herzproblemen, Diabetes mellitus Typ 2 sowie grauem Star. Sie habe 2013 einen Infarkt erlitten, weshalb ihr ein Stent implantiert worden sei. Sie sei bereits vor ihrer Ausreise in ärztlicher Behandlung gestanden wird werde auch nach der Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Fortsetzung der Therapien benötigen. Sie habe in der Erstbefragung angegeben, an Bluthochdruck, Diabetes, Osteoporose, chronischer Bronchitis, einer Nasennebenhöhlenentzündung zu leiden und schlecht zu sehen. Auch dies werde im Schubhaftbescheid nicht in Frage gestellt. Sie habe darüber hinaus angegeben, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der Erlassung der letzten inhaltlichen Entscheidung im Asylverfahren verschlechtert habe und die Erkrankungen weiter fortgeschritten seien. Ebenso habe sie auf die Behandlungsbedürftigkeit ihrer Erkrankungen hingewiesen. In den Bescheiden werde im Hinblick auf die Prüfung des gelinderen Mittels lediglich festgehalten, dass auf Grund des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer davon auszugehen sei, dass die Haftfähigkeit gegeben sei. Selbst wenn es zutreffend sein sollte, dass die einzelnen Krankheitsbilder für sich keine Haftunfähigkeit begründen würden – wobei anzumerken sie, dass eine derartige Beurteilung durch einen medizinischen Sachverständigen erfolgen müsse – hätte der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer in einer Gesamtbetrachtung in die Verhältnismäßigkeitsprüfung Eingang finden müssen. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Insbesondere die Zweitbeschwerdeführerin laboriere aktenkundig an mehreren behandlungsbedürftigen Krankheiten. Die belangte Behörde hätte prüfen müssen, ob der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung dazu führe, dass die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend sei. Zur Auseinandersetzung mit dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführer sei eine mündliche Verhandlung notwendig. Es sei den Schubhaftbescheiden nicht zu entnehmen, dass sich die belangte Behörde mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeitsprüfung ausreichend auseinandergesetzt hätte. Dadurch habe sie das Recht der Beschwerdeführer auf persönliche Freiheit verletzt. Gegenüber den Beschwerdeführern sei noch kein gelinderes Mittel angeordnet worden; hiefür kämen insb. die Anordnung der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten oder die periodische Meldeverpflichtung in Frage. Auf Grund der Folgeantragstellung komme den Beschwerdeführern wiederum Anspruch auf Grundversorgung zu, auf die sie angewiesen seien, weil sie ansonsten über keine Krankenversicherung verfügen würden und die erforderlichen Behandlungen nicht in Anspruch nehmen könnten. Die belangte Behörde hätte darlegen müssen, warum sie davon ausgehe, dass die Beschwerdeführer auf die Grundversorgung verzichten würden – dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass beim Erstbeschwerdeführer ein Operationstermin bevorstehe und die Zweitbeschwerdeführerin auf regelmäßige medikamentöse Behandlung angewiesen sei. Dies habe die belangte Behörde nicht nachvollziehbar begründet. Die Beschwerdeführer seien bereit, einer periodischen Meldeverpflichtung und sonstigen behördlichen Anordnungen Folge zu leisten. Die Einvernahme der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung und die Einholung von Befunden werden beantragt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei erforderlich, sollte das Bundesverwaltungsgericht nicht antragsgemäß entscheiden, insbesondere zur Klärung des Vorliegend des Sicherungsbedarfes, zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer und zur Erörterung des einzuholenden Gutachtens und zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen eines gelinderen Mittels. Die Beschwerdeführer beantragen die Beigebung eines Verfahrenshelfers

§ 40Vw

GVG. Der Verfassungsgerichtshof habe im Erkenntnis VfGH 25.06.2015, G 7/2015, ausgesprochen, dass der gänzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Art. 6 EMRK fallen würden, verfassungswidrig sei. Schubhaftverfahren fielen nicht unter Art. 6 EMRK, aber der Anwendungsbereich der Grundrechtecharta sei eröffnet.

Art. 47

GRC werde Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügten, Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich sei, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten. Die Beschwerdeführer haben lediglich Anspruch auf die Beigebung eines Rechtsberaters

§ 52Abs.

1 BFA-VG und auf Teilnahme des Rechtsberaters an der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren. Dies sei der Verfahrenshilfe

§ 40Vw

GVG nicht gleichwertig, weil ihnen kein Rechtsvertreter im Schubhaftbeschwerdeverfahren beigegeben werde. Daher seien die Beschwerdeführer auf die Beiziehung eines gewillkürten Vertreters angewiesen gewesen. Für die gewillkürte Vertretung gebe es aber keine Qualitätsstandards, wie sie für Rechtsberater vorgesehen seien. Auf Grund seiner unzureichenden Deutschkenntnisse und der rechtlichen Komplexität des Falles seien die Beschwerdeführer außer Stande, selbst Schriftsätze abzufassen oder sich in einer Verhandlung zu vertreten. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes lägen vor, weil ausreichende Erfolgsaussichten bestünden, die Bedeutung des Rechtsstreites ergebe sich aus der Schwere des Grundrechtseingriffes, die Komplexität des Falles bereits aus der Natur der Schubhaftbeschwerde und dass die Beschwerdeführer Unterstützung bedürfen, aus deren Sprachbarriere. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, bestätigt, dass den Beschwerdeführern auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsanspruch auf Vertretung in der mündlichen Verhandlung nicht zukomme; dieses Erkenntnis sei noch zur alten Rechtslage ergangen. Nach dem Wortlaut der neuen Bestimmung seien Rechtsberater im Schubhaftverfahren lediglich verpflichtet, den Fremden bei der Einbringung der Beschwerde zu unterstützen sowie auf sein Ersuchen an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Dies umfasse nicht die Vertretung im gesamten Beschwerdeverfahren. Dies ergebe sich aus einem Umkehrschluss zum zweiten Satz des § 52 Abs. 2 BFA-VG, wonach im Verfahren gegen eine Rückkehrentscheidung etc. sehr wohl ein Anspruch auf Rechtsvertretung bestehe. Dass der Gesetzgeber mit den Begriffen "Vertretung" einerseits und "Teilnahme an der mündlichen Verhandlung" andererseits das Gleiche gemeint habe, könne schon allein auf Grund des Wortlautes und der Situierung im Gesetz – beide Begriffe kämen in derselben Bestimmung vor – nicht zweifelsfrei gesagt werden. Da in concreto keine geeignete innerstaatliche Anspruchsgrundlage existiere, müsse dem Beschwerdeführer

Art. 47Abs. 3 GRC ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beiseite gestellt werden. Zur Frage, ob § 52 Abs. 2 BFA-VG idg

F einen ausreichenden Komplimentärmechanismus zu Art. 47 GRC darstelle, werde jedenfalls die Zulassung der Revision begehrt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Rechtsfrage mangle.Die Beschwerdeführer beantragen die Beigebung eines Verfahrenshelfers

Paragraph 40, VwGVG. Der Verfassungsgerichtshof habe im Erkenntnis VfGH 25.06.2015, G 7 aus 2015,, ausgesprochen, dass der gänzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Artikel 6, EMRK fallen würden, verfassungswidrig sei. Schubhaftverfahren fielen nicht unter Artikel 6, EMRK, aber der Anwendungsbereich der Grundrechtecharta sei eröffnet.

Artikel 47

, GRC werde Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügten, Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich sei, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten. Die Beschwerdeführer haben lediglich Anspruch auf die Beigebung eines Rechtsberaters

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG und auf Teilnahme des Rechtsberaters an der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren. Dies sei der Verfahrenshilfe

Paragraph 40, VwGVG nicht gleichwertig, weil ihnen kein Rechtsvertreter im Schubhaftbeschwerdeverfahren beigegeben werde. Daher seien die Beschwerdeführer auf die Beiziehung eines gewillkürten Vertreters angewiesen gewesen. Für die gewillkürte Vertretung gebe es aber keine Qualitätsstandards, wie sie für Rechtsberater vorgesehen seien. Auf Grund seiner unzureichenden Deutschkenntnisse und der rechtlichen Komplexität des Falles seien die Beschwerdeführer außer Stande, selbst Schriftsätze abzufassen oder sich in einer Verhandlung zu vertreten. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes lägen vor, weil ausreichende Erfolgsaussichten bestünden, die Bedeutung des Rechtsstreites ergebe sich aus der Schwere des Grundrechtseingriffes, die Komplexität des Falles bereits aus der Natur der Schubhaftbeschwerde und dass die Beschwerdeführer Unterstützung bedürfen, aus deren Sprachbarriere. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, bestätigt, dass den Beschwerdeführern auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsanspruch auf Vertretung in der mündlichen Verhandlung nicht zukomme; dieses Erkenntnis sei noch zur alten Rechtslage ergangen. Nach dem Wortlaut der neuen Bestimmung seien Rechtsberater im Schubhaftverfahren lediglich verpflichtet, den Fremden bei der Einbringung der Beschwerde zu unterstützen sowie auf sein Ersuchen an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Dies umfasse nicht die Vertretung im gesamten Beschwerdeverfahren. Dies ergebe sich aus einem Umkehrschluss zum zweiten Satz des Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG, wonach im Verfahren gegen eine Rückkehrentscheidung etc. sehr wohl ein Anspruch auf Rechtsvertretung bestehe. Dass der Gesetzgeber mit den Begriffen "Vertretung" einerseits und "Teilnahme an der mündlichen Verhandlung" andererseits das Gleiche gemeint habe, könne schon allein auf Grund des Wortlautes und der Situierung im Gesetz – beide Begriffe kämen in derselben Bestimmung vor – nicht zweifelsfrei gesagt werden. Da in concreto keine geeignete innerstaatliche Anspruchsgrundlage existiere, müsse dem Beschwerdeführer

Artikel 47, Absatz 3, GRC ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beiseite gestellt werden.

Zur Frage, ob Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG idgF einen ausreichenden Komplimentärmechanismus zu Artikel 47, GRC darstelle, werde jedenfalls die Zulassung der Revision begehrt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Rechtsfrage mangle. Betreffend den Ersatz etwaiger Dolmetscherkosten führt die Beschwerde aus, dass eine analoge Anwendung des § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG in Schubhaftbeschwerdeverfahren ausscheide. Dies gelte auch für § 113 Abs. 1 FPG. Die Auferlegung der Dolmetscherkosten komme auch nicht als Barauslagen iSd § 76 AVG in Betracht, da § 53 Abs. 1 BFA-VG und § 113 Abs. 1 FPG in dieser Hinsicht als speziellere Normen anzusehen seien und die Anwendbarkeit des AVG grundsätzlich nur subsidiär sei.Betreffend den Ersatz etwaiger Dolmetscherkosten führt die Beschwerde aus, dass eine analoge Anwendung des Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG in Schubhaftbeschwerdeverfahren ausscheide. Dies gelte auch für Paragraph 113, Absatz eins, FPG. Die Auferlegung der Dolmetscherkosten komme auch nicht als Barauslagen iSd Paragraph 76, AVG in Betracht, da Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG und Paragraph 113, Absatz eins, FPG in dieser Hinsicht als speziellere Normen anzusehen seien und die Anwendbarkeit des AVG grundsätzlich nur subsidiär sei. Die Beschwerdeführer beantragen den Ersatz des Schriftsatzaufwandes iHv jeweils € 737,60 sowie Verhandlungsaufwandes iHv jeweils €

  1. Darüber hinaus beantragen die Beschwerdeführer den Ersatz der Eingabengebühr iHv € 30,- durch die belangte Behörde. Weiters beantragen die Beschwerdeführer den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die sie aufzukommen haben, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im Verfahren geltend machen. Die Beschwerdeführer beantragen die Aufhebung der Bescheide, den Ausspruch, dass die bisherige Anhaltung rechtswidrig erfolgt sei, den Ausspruch, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung der Beschwerdeführer nicht vorliegen, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die Einholung allgemeinmedizinischer Gutachten über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Kostenersatz und die Beigebung eines Verfahrenshelfers.
  2. Das Bundesamt legte am 19.01.2016 die Akten vor. Zudem teilt das Bundesamt mit, dass ein Heimreisezertifikat jederzeit ausgestellt werde, weil bereits ein abgelaufenes, bis 25.12.2015 gültiges, Heimreisezertifikat vorliege. Ein Abschiebetermin liege noch nicht vor. Zum aktuellen Asylverfahren könnten keine Angaben gemacht werden, weil sich die Akten auf dem Postweg befänden. Laut den übermittelten medizinsichen Unterlagen war der Erstbeschwerdeführer bei der Inschubhaftnahme laut polizeiamtsärztlichem Gutachten haftfähig, gab aber an, dass er an chronischem Juckreiz leide. Harn- und Drogentest waren nicht möglich/abgelehnt, das Ausfüllen des Anamnesebogens verweigerte der Erstbeschwerdeführer. Auch die Zweitbeschwerdeführerin füllte den Anamnesebogen nicht aus. Bei der Inschubhaftnahme wurde Diabetes, Bluthochdruck, koronare Herzerkrankung und Zustand nach Herzoperation 2013 und erhöhtes Cholesterin festgestellt. Der Blutzucker sei nicht optimal eingestellt, weil sie seit Jänner in XXXX Lantus statt der oralen Therapie erhalten habe. Laut polizeiamtsärztlichem Gutachten war die Zweitbeschwerdeführerin bei der Inschubhaftnahme haftfähig, eine stündliche Kontrolle wegen Blutdruck und Blutzucker wurden angeordnet.Laut den übermittelten medizinsichen Unterlagen war der Erstbeschwerdeführer bei der Inschubhaftnahme laut polizeiamtsärztlichem Gutachten haftfähig, gab aber an, dass er an chronischem Juckreiz leide. Harn- und Drogentest waren nicht möglich/abgelehnt, das Ausfüllen des Anamnesebogens verweigerte der Erstbeschwerdeführer. Auch die Zweitbeschwerdeführerin füllte den Anamnesebogen nicht aus. Bei der Inschubhaftnahme wurde Diabetes, Bluthochdruck, koronare Herzerkrankung und Zustand nach Herzoperation 2013 und erhöhtes Cholesterin festgestellt. Der Blutzucker sei nicht optimal eingestellt, weil sie seit Jänner in römisch 40 Lantus statt der oralen Therapie erhalten habe. Laut polizeiamtsärztlichem Gutachten war die Zweitbeschwerdeführerin bei der Inschubhaftnahme haftfähig, eine stündliche Kontrolle wegen Blutdruck und Blutzucker wurden angeordnet. Laut den weiteren medizinischen Unterlagen leidet der Erstbeschwerdeführer an Grauem Star, 2014 wurde bei ihm eine Bindegewebswucherung am Auge entfernt. Laut Befund vom 30.04.2015 ist seine Prostata vergrößert. Laut Schreiben des Allgemeinmediziners vom 19.06.2015 leidet der Erstbeschwerdeführer an Tinnitus und befand sich in einem postoperativen Zustand. Es wurde empfohlen, von einer Rückführung in den Herkunftsstaat auf Grund des Gesundheitszustand der Gattin abzusehen. Laut Befund aus Deutschland litt die Zweitbeschwerdeführerin im November an Bronchitis und es kam zu mehrfachten hyperglykämen Entgleisungen. Laut Befund des Allgemeinmediziners vom 08.11.2013 muss die Zweitbeschwerdeführerin wegen der Diabeteserkrankung Diät halten. Laut Befund vom 29.10.2013 leidet die Zweitbeschwerdeführerin an geringen Arthrosen und Verkalkungen, laut Befund vom 20.10.2013 an Diabetes, hohem Cholesterin, Fettleibigkeit und Bluthochdruck; als Therapie wurde ein Herzmedikament und Gewichtsreduktion empfohlen. Laut Befund vom 27.09.2013 leidet die Zweitbeschwerdeführerin an grauem Star. Laut Befund vom 27.12.2013 wurde der Zweitbeschwerdeführerin nach einem Infarkt ein Stent eingesetzt. Laut Befund vom 17.12.2013 litt die Zweitbeschwerdeführerin an einem Hexenschuss und einem Harnwegsinfekt, laut Befund vom 16.01.2014 leidet die Zweitbeschwerdeführerin an einem Makulaödem, das operiert wurde.
  3. Laut dem amtsärztlichen Gutachten vom 18.01.2016 ist der Erstbeschwerdeführer haftfähig; er nimmt Tabletten gegen Juckreiz sowie Magenschutz hiezu und ist haftfähig. Laut Gutachten vom 18.01.2016 befindet sich die Zweitbeschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand. Sie leidet an nicht insulinpflichtigem Diabetes, während der Schubhaft kam es zu keinen hyperglykämen Entgleisungen. Eine Umstellung auf Insulin sei wegen erschwerter Kommunikation und mangelhafter Mitwirkung der Patientin nicht möglich. Die Behandlung mit den Präparaten, die in Deutschland verabreicht wurden, sei ausreichend. Die Zweitbeschwerdeführerin leide zudem an Bluthochdruck, eingeschränkter Nierenfunktion, erhöhtem Cholesterin. 2012 habe sie einen Schlaganfall erlitten, 2014 sei ihr ein Stent implantiert worden. Die täglich gemessenen Vitalparameter befänden sich aber im Normalbereich und die körperliche Untersuchung ergebe keine auffälligen Befunde. Die Zweitbeschwerdeführerin gebe weder neurologische noch Herzbeschwerden an. Sie erhalte Mediamente zur Blutverdünnung, Blutdruck-, Blutfett-, Blutzucker- und Harnsäuresenkung sowie Magenschutz.
  4. Das Bundesamt erstattete keine Stellungnahme. Es teilte am 21.01.2015 mit, dass die Ausstellung eines neuen Heimreisezertifikats am 13.01.2016 beantragt wurde und vermutlich innerhalb von 2 Monaten auch zu erreichen sei. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts sei in den beiden angefragten Fällen die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§12aAbs. 2 Asyl

G 2005 idgF beabsichtigt, entsprechende Verfahrensanordnungen

§ 29Abs. 3 Z. 4 und 6 Asyl

G 2005 würden über das Polizeianhaltezentrum an die Asylwerber zugestellt. Die Einvernahmen zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes seien für Dienstag, 26.01.2016, geplant.8. Das Bundesamt erstattete keine Stellungnahme. Es teilte am 21.01.2015 mit, dass die Ausstellung eines neuen Heimreisezertifikats am 13.01.2016 beantragt wurde und vermutlich innerhalb von 2 Monaten auch zu erreichen sei. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts sei in den beiden angefragten Fällen die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§12aAbsatz 2, Asyl

G 2005 idgF beabsichtigt, entsprechende Verfahrensanordnungen

Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und 6 AsylG 2005 würden über das Polizeianhaltezentrum an die Asylwerber zugestellt. Die Einvernahmen zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes seien für Dienstag, 26.01.2016, geplant.

  1. In der hg. mündlichen Verhandlung am 22.01.2016, an der das Bundesamt unentschuldigt nicht teilnahm, gaben die Beschwerdeführer Folgendes an: "R: Verfügen Sie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich? BF 2: Nein. R: Ihr Asylverfahren wurde mit Erkenntnis vom 15.12.2014 rechtskräftig abgeschlossen. Am 10.06.2015 wurden Sie betreffend das Heimreisezertifikat einvernommen. Am 16.07.2015 wurden sie aus der Grundversorgung abgemeldet, weil sie unbekannten Aufenthalts waren. Wo haben Sie sich aufgehalten? BF 2: Ich leide unter Hochdruck und bin zuckerkrank, ich kann mich nicht an die Daten erinnern. R wiederholt die Frage. BF 2: Mein Mann ist zu einem kostenlosen Anwalt gegangen, er wollte in Erfahrung bringen, ob wir trotzdem hier bleiben können. Man hat ihm gesagt, dass man nicht genau weiß, ob wir hier bleiben können, man hat es nicht ausgeschlossen, ob wir hier bleiben können. Mein Mann hat gesagt, dass eine Abschiebung nicht möglich ist, weil er einen Termin für eine Nasenoperation hatte. Ich habe Spritzen für die Augen bekommen und ich habe einen Stent bekommen. Wir können aus gesundheitlichen Gründen nicht zurück und weil wir Angst haben. Wir sehen schlecht und wir können nur schlecht gehen. Wie können wir nach Hause fahren, wir wollen nicht nach Hause und wir können nicht. Das wäre für uns eine Schande. Er wurde zusammengeschlagen, er wurde bei einer Straße gefunden und nach Hause gebracht. Er hat die Leute transportiert, er hat einen alten Mann überfahren, aber es gab diesbezüglich keinen Beschluss. Aber für ihn war das trotzdem beschämend für ihn, er wollte nicht nach Hause. Der erste Grund sind meine Krankheiten und der zweite Grund ist die Tatsache, dass er sich schämt. R: Meine Frage war, was geschehen ist, nachdem sie mit dem kostenlosen Anwalt gesprochen haben? BF 2: Er hat gesagt, dass es nicht klar ist, ob wir dableiben können oder nicht. Wir wollten nicht bei der Tochter und unserem Schwiegersohn leben, wir wollten auch nicht beim Neffen leben und sind deswegen nach Deutschland gefahren, damit man uns nicht wegschickt. Wir sind schuld daran, dass wir die Bestätigungen dort abgegeben haben, wir haben uns nicht ausgekannt. R: Was meinen Sie damit, dass Sie die Bestätigungen dort abgegeben haben? BF 2: Mein Mann wurde zwei Mal zusammengeschlagen und es gab diesbezügliche Bestätigungen. R: Wie haben Sie Ihre Reise nach Deutschland organisiert? BF 2: Ich habe 500 Euro ausgeborgt, dieses Geld hat man dann bei uns gefunden und ich habe gesagt, dass ich das Geld zurückzahlen muss. R wiederholt die Frage. BF 2: Wir sind zuerst nach XXXX gefahren, dort lebt sein Neffe, er hat uns am nächsten Tag zu einem Bahnhof gebracht und wir sind weiter gefahren. Wir sind nach XXXX gefahren, dort lebt ein anderer Neffe und er hat uns dort erwartet. Für uns war es egal, wo wir sind, wir wollten nur nach Deutschland, wir wollten nicht nach Hause.BF 2: Wir sind zuerst nach römisch 40 gefahren, dort lebt sein Neffe, er hat uns am nächsten Tag zu einem Bahnhof gebracht und wir sind weiter gefahren. Wir sind nach römisch 40 gefahren, dort lebt ein anderer Neffe und er hat uns dort erwartet. Für uns war es egal, wo wir sind, wir wollten nur nach Deutschland, wir wollten nicht nach Hause. R: Hatten Sie von Deutschland aus Kontakt zu ihrer Tochter? BF 2: Per Telefon. R: Wo lebt ihre Tochter? BF 2: Hier in WIEN. R: Ihre Tochter verfügt seit Feb. 2015 über keine Meldeadresse mehr und ist seit März 2015 obdachlos gemeldet. BF 2: Wahrscheinlich ist sie bei ihrem Mann. R: Wer ist ihr Mann? BF 2: Ich weiß es nicht, ich mag ihn nicht. Unsere Tochter ist sechs Monate vor uns nach Österreich gekommen. R: Wo genau lebt sie? BF 2: Ich weiß es nicht, wir telefonieren nur. Der Mann, mit dem sie verheiratet ist, war schon früher verheiratet, deswegen mag ich ihn nicht. R: Was haben Sie in Deutschland gemacht, wo und wie haben Sie gelebt? BF 2: Wir waren vier Monate lang in einem Lager und zwei Monate lang in einem Heim. R: Hatten Sie Probleme in Deutschland? BF 2: Nein. R: Hatten Sie gesundheitliche Probleme? BF 2: Ja, ich habe dort Bronchitis bekommen, das war dann die fünfte oder sechste Krankheit. R: ich habe einen Befund, dass die Bronchitis in Deutschland behandelt wurde, wurden auch Ihre anderen Krankheiten behandelt? BF 2: Bronchitis wurde in einer Klinik behandelt, aber andere Krankheiten nicht, weil man gesagt hat, dass Bronchitis vordringlich behandelt werden muss. BFV legt vor: 1) Klinik XXXX, 16.12.2015, 2) Ärztin für Allgemein Medizin 09.10.2015, betreffend einer depressiven Störung bei einer erheblichen psychosozialen Belastungsreaktion, 3) Klinik XXXX 17.11.2015, Aufenthaltsbestätigung, 4) vier Laboruntersuchungen, 5) eine Überweisung an den Augenarzt und den Diabetologen sowie den Orthopäden, 6) augenfachärztlicher Untersuchungsbericht betreffend intraretinaler Blutung und diabetischer Retinopathie; weiters hätte die Beschwerdeführerin Terminbestätigungen für Augenarztuntersuchungen am 18.01.2016, 01.02.2016 und 09.02.2016 betreffend Laseranwendungen; einer davon als Behandlung, die beiden anderen als Kontrolle.BFV legt vor: 1) Klinik römisch 40 , 16.12.2015, 2) Ärztin für Allgemein Medizin 09.10.2015, betreffend einer depressiven Störung bei einer erheblichen psychosozialen Belastungsreaktion, 3) Klinik römisch 40 17.11.2015, Aufenthaltsbestätigung, 4) vier Laboruntersuchungen, 5) eine Überweisung an den Augenarzt und den Diabetologen sowie den Orthopäden, 6) augenfachärztlicher Untersuchungsbericht betreffend intraretinaler Blutung und diabetischer Retinopathie; weiters hätte die Beschwerdeführerin Terminbestätigungen für Augenarztuntersuchungen am 18.01.2016, 01.02.2016 und 09.02.2016 betreffend Laseranwendungen; einer davon als Behandlung, die beiden anderen als Kontrolle. BFV: Die vorgelegten Dokumente dienen als Nachweis dafür, dass die Zweitbeschwerdeführerin einer regelmäßigen Kontrolle bedarf. R: Beschreiben Sie die Überstellung nach Österreich! BF 2: Das war in der Nacht, ich hatte Osteoporose, man hat mir eine Salbe gegeben. Wir wollten schlafen gehen, auf einmal waren acht Personen da. Das waren drei Frauen und fünf Männer. Sie haben sehr schnell agiert und haben uns geholfen wegzugehen. Auf der Straße stand ein großer Bus und wir mussten uns in den Bus setzen. Man hat uns bis nach XXXX gebracht. Wir sind die ganze Nacht gefahren und am nächsten Tag waren wir in XXXX und dann habe ich einen Anfall gehabt. Ich hatte einen sehr hohen Blutzucker, 450, auch der Blutdruck war sehr hoch. Man hat die Rettung gerufen und wir zwei wurden in ein Krankenhaus gebracht. Unser Gesundheitszustand wurde überprüft und wir haben Injektionen bekommen. Wir mussten zwei oder drei Mal hin und man hat uns Injektionen gegeben und unseren Gesundheitszustand überprüft. Man hat uns dann gesagt, wir sollen nach Hause fahren. Wir haben gesagt, dass wir uns nicht auskennen und die Ärztin hat uns in den Korridor gebracht. Wir mussten uns dorthin setzen und die Ärztin war dann weg. Sie hat einen Taxifahrer angerufen, der Taxifahrer ist gekommen und hat gefragt, wer mit ihm fährt, wir haben aber nichts gesagt, weil wir nicht wussten, ob das unser Taxi ist. Wir haben dann auf den Mitarbeiter beim Buffet gezeigt, weil wir dachten, dass vielleicht er das Taxi gerufen hat. Dann ist die Krankenschwester rausgekommen und er hat gesagt, dass wir vielleicht seine Kunden sind. Er hat gesagt 5 Euro und 70 Cents, wir hatten das Geld mit und haben beschlossen mitzufahren. Wir sind angekommen, aber draußen war niemand, also haben wir dort auf einen Knopf gedrückt. Die Frau hat gefragt, wer wir sind und wir haben gesagt, dass wir die Familie XXXX sind und dass wir vom Krankenhaus zurückkommen. Daraufhin hat sie uns in den Hof hineingelassen. Wir sind dann zu einer zweiten Tür im Hof gegangen, dort hat wieder auf Deutsch gefragt, wer wir sind, mein Mann spricht ein bisschen Deutsch. Er hat wieder gesagt, dass wir die Familie XXXX sind und dass wir vom Krankenhaus kommen. Dann sind wir hinaufgegangen in den zweiten Stock und da sind die Leute gesessen und haben gelacht. Sie haben gelacht und sie waren froh, dass wir da sind, sie haben uns bewundert, dass wir es geschafft haben.BF 2: Das war in der Nacht, ich hatte Osteoporose, man hat mir eine Salbe gegeben. Wir wollten schlafen gehen, auf einmal waren acht Personen da. Das waren drei Frauen und fünf Männer. Sie haben sehr schnell agiert und haben uns geholfen wegzugehen. Auf der Straße stand ein großer Bus und wir mussten uns in den Bus setzen. Man hat uns bis nach römisch 40 gebracht. Wir sind die ganze Nacht gefahren und am nächsten Tag waren wir in römisch 40 und dann habe ich einen Anfall gehabt. Ich hatte einen sehr hohen Blutzucker, 450, auch der Blutdruck war sehr hoch. Man hat die Rettung gerufen und wir zwei wurden in ein Krankenhaus gebracht. Unser Gesundheitszustand wurde überprüft und wir haben Injektionen bekommen. Wir mussten zwei oder drei Mal hin und man hat uns Injektionen gegeben und unseren Gesundheitszustand überprüft. Man hat uns dann gesagt, wir sollen nach Hause fahren. Wir haben gesagt, dass wir uns nicht auskennen und die Ärztin hat uns in den Korridor gebracht. Wir mussten uns dorthin setzen und die Ärztin war dann weg. Sie hat einen Taxifahrer angerufen, der Taxifahrer ist gekommen und hat gefragt, wer mit ihm fährt, wir haben aber nichts gesagt, weil wir nicht wussten, ob das unser Taxi ist. Wir haben dann auf den Mitarbeiter beim Buffet gezeigt, weil wir dachten, dass vielleicht er das Taxi gerufen hat. Dann ist die Krankenschwester rausgekommen und er hat gesagt, dass wir vielleicht seine Kunden sind. Er hat gesagt 5 Euro und 70 Cents, wir hatten das Geld mit und haben beschlossen mitzufahren. Wir sind angekommen, aber draußen war niemand, also haben wir dort auf einen Knopf gedrückt. Die Frau hat gefragt, wer wir sind und wir haben gesagt, dass wir die Familie römisch 40 sind und dass wir vom Krankenhaus zurückkommen. Daraufhin hat sie uns in den Hof hineingelassen. Wir sind dann zu einer zweiten Tür im Hof gegangen, dort hat wieder auf Deutsch gefragt, wer wir sind, mein Mann spricht ein bisschen Deutsch. Er hat wieder gesagt, dass wir die Familie römisch 40 sind und dass wir vom Krankenhaus kommen. Dann sind wir hinaufgegangen in den zweiten Stock und da sind die Leute gesessen und haben gelacht. Sie haben gelacht und sie waren froh, dass wir da sind, sie haben uns bewundert, dass wir es geschafft haben. R: Von welchem Haus sprechen sie? BF 2: Von der Polizeiinspektion, sie hatten uns dort gut behandelt, wir durften sogar Tee kochen, wir trinken gerne Tee. R: Sie sind also selbstständig vom Krankenhaus zur Polizeiinspektion gefahren? BF 2: Ja, wir wollten nicht flüchten. Wir sind nach Deutschland gefahren, damit man uns nicht nach Hause abschiebt, weil mein Mann krank ist und ich bin krank. R: Beschreiben Sie die Umstände ihrer Anhaltung in Österreich! BF 2: In Wien hat man uns mit einem Polizeiwagen transportiert. Man hat die Heizung eingeschaltet und mir ist schlecht geworden. Dann hat der Polizist die Tür aufgemacht und hat gesagt, dass ich tief einatmen soll. R wiederholt die Frage. BF 2: Wie es halt im Gefängnis ist, ich war nie im Gefängnis. Ich kann nicht Deutsch sprechen, mein Mann kann nur ein bisschen. Wir sind beide krank, wir können uns nicht ausdrücken. So ist die Lage. R: Sind Sie zusammen untergebracht? BF 2: Nein, wir sind getrennt, ich bin im 5 Stockwerk und er ist im 2 Stockwerk. R: Sehen Sie sich? BF 2: Zuerst haben wir uns nicht gesehen, aber dann kam eine Frau von einer Organisation und sie hat gebeten, dass wir uns jeden Tag treffen können. Wir sehen uns jetzt, aber nicht jeden Tag, das macht aber nichts. Wir sehen uns manchmal. R: Wie ist es mit der medizinischen Behandlung? BF 2: Man misst den Blutdruck und den Zucker. Ich leide unter hohen Blutdruck und Diabetes, es wird nicht besser. R: Haben Sie sonst akute Beschwerden? BF 2: Ich huste, ich habe einen Auswurf beim Husten, vielleicht habe ich noch Bronchitis, ich weiß es nicht, Zucker und Blutdruck. Ich kann nicht gehen, es ist für mich schwer die Treppe hochzusteigen, mein Herz ist auch krank. Wir wollen in einem Lager sein, wir wollen freigelassen werden. R: Betreffend Ihre Erkrankungen, sehe ich es richtig, dass Sie 2013 und 2014 einen Stent implantiert bekommen haben? BF 2: Ich hatte einmal einen Schlaganfall und einmal einen Infarkt, daraufhin habe ich einen Stent bekommen. R: Der Schlaganfall war noch 2012 in der Russischen Föderation? BF 2: Ja, aber den Infarkt hatte ich hier. R: Welche Herz-OP hatten Sie in der Russischen Föderation 2013? BF 2: Ich habe hier die Narben am Hals. R: Sind Sie jemals in Österreich legal erwerbstätig gewesen? BF 2: Nein, ich kann nicht arbeiten, ich kann ja kaum gehen. R: Haben Sie hier in Österreich einen Wohnsitz? BF 2: Es gibt hier einen Neffen, aber wir wollten nicht bei ihm leben und bei der Tochter wollten wir auch nicht leben. R: Über welche integrationsbegründenden Umstände verfügen Sie in Österreich (Wohnsitz, Arbeit, Familie, )? BF 2: Nein, sonst gibt es nichts. Wir haben alles gesagt, von ganzem Herzen. R verliest das amtsärztliche Gutachten. Was möchten Sie dazu sagen? BF 2: Nichts. R verliest die E-Mails des Bundesamtes vom 18.01.2016, sowie 21.01.2016 betreffend den Verfahrensgang, möchten Sie dazu etwas sagen? BFV: Die Vorgehensweise des Bundesamtes ist nicht rechtmäßig, bevor ein Heimreisezertifikat beantragt wird, müsste zuerst über den faktischen Abschiebeschutz abgesprochen werden. Solange der faktische Abschiebeschutz nicht aufgehoben wird, besteht dieser von Gesetz wegen und ist damit zum momentanen Zeitpunkt die Abschiebung der Beschwerdeführer nicht möglich. Es müsste zuerst über den faktischen Abschiebeschutz abgesprochen werden und dann das Heimreisezertifikat beantragt werden. Weiters ist nicht ausgeschlossen, dass das neue Asylverfahren aufgrund des Gesundheitszustandes der Zweitbeschwerdeführerin mit einem anderen Ergebnis endet. R: Worin sehen Sie die geänderte Sachlage im Gegensatz zum ersten Asylverfahren? BFV: Die Beschwerdeführerin hat in der Erstbefragung angegeben, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert hat. R: Worauf stützen Sie die Verschlechterung des Gesundheitszustandes, aufgrund der Aktenlage kann ich abgesehen von der Bronchitis keine Änderung erkennen. BFV: Es müsste ein weiterer medizinischer Befund eingeholt werden. Dies wird im Asylverfahren zu klären sein. R: Das Bundesamt hat geschrieben, was es vor hat, nämlich die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes und die Beantragung eines Heimreisezertifikates. Sie haben sich einem ersten Rückführungsversuch entzogen, indem Sie nach Deutschland weitergereist sind, wie kann das Gericht davon ausgehen, dass Sie sich dieses Mal diesem Verfahren stellen würden? BF 2: Sie meinen, ob wir gegebenenfalls nach Hause fahren? R: Ja. BF 2: Wenn Sie es erlauben, wir wollen hier bleiben, wir wollen behandelt werden. R: Würden Sie dieses Mal, wenn Österreich entscheidet, dass Sie zurückkehren müssen, würden Sie sich dieses Mal der Rückführung stellen? BF 2: Wir wollen nicht, wir sind beide krank. Er will wegen dem Vorfall auch nicht hin, er wurde mitgenommen und zusammengeschlagen. Lassen Sie uns hier, wir bitten Sie sehr darum. R: Das ist nicht die Frage des Verfahrens. Ich muss entscheiden, ob ich glaube, ob Sie sich dem Verfahren stellen werden oder ob Sie sich wieder dem Verfahren entziehen werden. BF 2: Wir machen alles, was in unserer Kraft ist, um hier zu bleiben, wenn das möglich ist. Mein Mann will nicht zurück und ich bin krank. BFV: Wenn Sie frei gelassen werden würden, würden Sie den behördlichen Anordnungen Folge leisten? BF 2: Wir machen alles. Wir wollen hier bleiben, was sollen wir sonst machen. Wichtig ist, dass wir nicht im Gefängnis bleiben, wir sind krank. BFV: Sollte die Behörde anordnen, dass Sie an einem bestimmten Ort Unterkunft nehmen oder sich regelmäßig melden, würden Sie diesen Anforderungen nachkommen? BF 2: Ja, wir werden das machen, Hauptsache wir werden nicht abgeschoben. Was sollen wir sonst machen. Ist das schlecht. Wichtig wäre, dass wir hier ohne Kontrollen frei leben können. Wir werden doch unter Kontrolle gestellt, oder? Das will ich nicht. BFV: Hat Sie Ihre Tochter schon besucht im Polizei-Anhaltezentrum? BF 2: Ja, aber meine Tochter hat keinen Platz. BFV: Die Tochter der Beschwerdeführer teilte mit, dass die Beschwerdeführer im Falle der Freilassung bei Bekannten vorübergehend Unterkunft nehmen. Der Name ist XXXX, XXXX WIEN. Dort wären die Beschwerdeführer für die Behörden erreichbar. Ich kann auch die Telefonnummer der Tochter angeben, sie lautet XXXX.BFV: Die Tochter der Beschwerdeführer teilte mit, dass die Beschwerdeführer im Falle der Freilassung bei Bekannten vorübergehend Unterkunft nehmen. Der Name ist römisch 40 , römisch 40 WIEN. Dort wären die Beschwerdeführer für die Behörden erreichbar. Ich kann auch die Telefonnummer der Tochter angeben, sie lautet römisch 40 . R: Möchten Sie eine abschließende Stellungnahme abgeben? BFV: Ich möchte festhalten, dass die Beschwerdeführer zum momentanen Zeitpunkt einen Anspruch auf Grundversorgung haben. Der Anspruch der Grundversorgung umfasst die Grundversorgung und Krankenversicherung, wobei grundsätzlich Aufgabe der hier belangten Behörde ist, für diese Unterbringung zu sorgen. Es käme daher insbesondere, wenn man davon ausgeht, dass ein Sicherungsbedarf besteht, das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung in Verbindung mit der Zuweisung zu einem Quartier der Grundversorgung in Betracht. ich möchte noch hervorheben, dass insbesondere die Zweitbeschwerdeführerin regelmäßiger medizinischer Behandlung bedarf, für die eine Krankenversicherung notwendig ist. Es ist von daher schon nicht anzunehmen, dass sie die Grundversorgung verlassen würde, weil sie dadurch den Anspruch auf Krankenversicherung verlieren würde. BF 2: Ich möchte sonst nichts sagen, aber ich möchte um Asyl ansuchen. Wir werden hier normal leben. [ ] R: Wurde alles korrekt protokolliert? BF 2: Ja. Zu meinem Schwiegersohn möchte ich ergänzen, dass mein Schwiegersohn meine Tochter belogen hat, er hat ihr nicht gesagt, dass er schon verheiratet war. Die von meiner Tochter genannten Bekannten kenne ich nicht. [ ] R: Verfügen Sie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich? BF 1: Nein, noch nicht. R: Ihr Asylverfahren wurde mit Erkenntnis vom 15.12.2014 rechtskräftig abgeschlossen. Am 10.06.2015 wurden Sie betreffend das Heimreisezertifikat einvernommen. Am 16.07.2015 wurden sie aus der Grundversorgung abgemeldet, weil sie unbekannten Aufenthalts waren. Wo haben Sie sich aufgehalten? BF 1: Wir sind weggefahren, nach Deutschland. R: Warum sind Sie nach Deutschland weitergereist? BF 1: Weil wir Angst hatten, dass wir abgeschoben werden. R: Hatten Sie von Deutschland aus Kontakt zu ihrer Tochter? BF 1: Ja, per Telefon. R: Wo lebt ihre Tochter? BF 1: Hier in WIEN. R: Wissen Sie das genauer? BF 1: Nein, wir haben nur per Telefon Kontakt miteinander. R: War das auch vor der Ausreise so? BF 1: Vorher waren wir in der Pension, als wir nach Österreich gekommen sind. Wir waren drei Tage im Lager und dann mit der Tochter in einer Pension. R: Was war ab Febr. 2015? Da war Ihre Tochter abgemeldet. BF 1: Sie hat einen positiven Bescheid bekommen und dann ist sie in eine Wohnung gezogen. R: Dann haben Sie nicht mehr zusammen gelebt? BF 1: Ja, wir haben dann getrennt voneinander gelebt. Meine Frau ist ja krank. R: Ihre Frau hat gesagt, es gab nur telefonischen Kontakt. BF 2: Sie haben mich danach nicht gefragt. BFV: Damit war von Deutschland aus gemeint. BF 1: Als wir in der Pension gelebt haben, haben wir uns oft getroffen. R: Wie haben Sie Ihre Ausreise aus Deutschland organisiert? BF 1: Wir sind mit dem Zug, ich weiß nicht mehr wie die Stadt hieß. Jedenfalls mussten wir umsteigen, und dann sind wir bis nach XXXX gefahren.BF 1: Wir sind mit dem Zug, ich weiß nicht mehr wie die Stadt hieß. Jedenfalls mussten wir umsteigen, und dann sind wir bis nach römisch 40 gefahren. R: Sind Sie alleine gereist? BF 1: Ja. R: Hat Ihnen jemand bei der Organisation geholfen? BF 1: Wir haben die Informationen gesammelt und dann sind wir ausgereist. R: Was haben Sie in Deutschland gemacht, wo und wie haben Sie gelebt? BF 1: Wir waren in XXXX in Deutschland, die Station hieß XXXX, dort gibt es ein Verteilerzentrum für Asylanten, wir sind dorthin gefahren und haben dort um Asyl angesucht.BF 1: Wir waren in römisch 40 in Deutschland, die Station hieß römisch 40 , dort gibt es ein Verteilerzentrum für Asylanten, wir sind dorthin gefahren und haben dort um Asyl angesucht. R: Gab es Probleme in Deutschland? BF 1: Welche? R: Gab es gesundheitliche Probleme? BF 1: Ja, mit der Gesundheit schon. R: Welche gesundheitlichen Probleme gab es? BF 1: Meine Frau hatte Probleme. R: Hatten Sie auch gesundheitliche Probleme BF 1: Ich hatte nur Probleme mit meiner Sehkraft. R: Beschreiben Sie die Überstellung nach Österreich! BF 1: Wir waren vier Monate in einem Lager, das war für uns recht schwer, diese Zeitperiode. Dann wurden wir in ein Wohnheim gebracht, wir waren dort zwei Monate lang. Wir haben drei Mal die Rettung gerufen. Meine Frau war eine Woche in einer Klinik, weil sie so verkühlt war. Bronchitis und Lunge wurden in Mitleidenschaft gezogen. Nach ca. zwei Monaten sind am
  2. Jänner Polizisten gekommen, sie haben gesagt, dass wir packen sollen, dass wir nach Österreich geschickt werden. Ich habe gesagt, dass wir nicht imstande sind, soweit zu fahren, weil meine Frau in einem schlechten gesundheitlichen Zustand war. Nach der Behandlung in der Klinik hatte sie sehr hohen Zucker gehabt, bis jetzt können die Werte nicht herabgesetzt werden. ich habe Angst gehabt, dass sie diese Reise nicht überlebt, ich habe sie gebeten uns nicht wegzuschicken, aber sie haben gesagt, dass keine Gespräche stattfinden werden und wir die Sachen packen sollen. Sie haben uns in einen Bus gesetzt, wir sind die ganze Nacht gefahren. Am nächsten Tag um 10:00 oder 11:00 Uhr hat man uns der Polizei an der österreichischen Grenze übergeben und der Bus ist weitergefahren. Es hat keinen Dolmetscher gegeben und wir konnten uns nicht ausdrücken. Bis zum Abend saßen wir in der Polizeistation, am Abend, um 17:00 oder 18:00 Uhr mussten wir in einen anderen Polizeikleinbus einsteigen und man hat uns nach XXXX gebracht, das haben wir aber erst später erfahren, das war eine Polizeistation. Wir sind also am
  3. am Abend abgefahren , wir waren dort vom
  4. auf den
  5. eine Nacht. Am
  6. wurden wir nach Wien gebracht. Als wir in XXXX waren ist meiner Frau schlecht geworden und wir haben die Rettung gerufen. Wir wurden dann mit der Rettung in ein Krankenhaus gebracht. Ich weiß nicht wie viele Stunden wir dort waren, aber wir haben lange gewartet, bis wir dran gekommen sind. Man hat ihren Blutdruck überprüft und ihren Zucker, weil die Werte so hoch waren. Wir haben gesagt, dass die Tabletten und das Insulin, das sie uns gegeben haben, nicht helfen. Sie hat eine Injektion bekommen. Eine Stunde sind wir dann dort gesessen, dann wurde wieder Zucker gemessen und die Werte waren besser. Man hat uns gesagt, dass man uns keine Tabletten geben kann, weil wir in einer Polizeistation wohnhaft sind. Man hat uns Bestätigungen vom Krankenhaus gegeben, man hat uns gesagt, dass wir die Bestätigungen dem Arzt übergeben sollen. Dann haben wir ein Taxi gerufen und sind selbst zu einer Polizeistation gefahren. Niemand war mit uns, kein Wachmann, niemand. Weder am Weg ins Krankenhaus, noch am Retourweg.BF 1: Wir waren vier Monate in einem Lager, das war für uns recht schwer, diese Zeitperiode. Dann wurden wir in ein Wohnheim gebracht, wir waren dort zwei Monate lang. Wir haben drei Mal die Rettung gerufen. Meine Frau war eine Woche in einer Klinik, weil sie so verkühlt war. Bronchitis und Lunge wurden in Mitleidenschaft gezogen. Nach ca. zwei Monaten sind am
  7. Jänner Polizisten gekommen, sie haben gesagt, dass wir packen sollen, dass wir nach Österreich geschickt werden. Ich habe gesagt, dass wir nicht imstande sind, soweit zu fahren, weil meine Frau in einem schlechten gesundheitlichen Zustand war. Nach der Behandlung in der Klinik hatte sie sehr hohen Zucker gehabt, bis jetzt können die Werte nicht herabgesetzt werden. ich habe Angst gehabt, dass sie diese Reise nicht überlebt, ich habe sie gebeten uns nicht wegzuschicken, aber sie haben gesagt, dass keine Gespräche stattfinden werden und wir die Sachen packen sollen. Sie haben uns in einen Bus gesetzt, wir sind die ganze Nacht gefahren. Am nächsten Tag um 10:00 oder 11:00 Uhr hat man uns der Polizei an der österreichischen Grenze übergeben und der Bus ist weitergefahren. Es hat keinen Dolmetscher gegeben und wir konnten uns nicht ausdrücken. Bis zum Abend saßen wir in der Polizeistation, am Abend, um 17:00 oder 18:00 Uhr mussten wir in einen anderen Polizeikleinbus einsteigen und man hat uns nach römisch 40 gebracht, das haben wir aber erst später erfahren, das war eine Polizeistation. Wir sind also am
  8. am Abend abgefahren , wir waren dort vom
  9. auf den
  10. eine Nacht. Am
  11. wurden wir nach Wien gebracht. Als wir in römisch 40 waren ist meiner Frau schlecht geworden und wir haben die Rettung gerufen. Wir wurden dann mit der Rettung in ein Krankenhaus gebracht. Ich weiß nicht wie viele Stunden wir dort waren, aber wir haben lange gewartet, bis wir dran gekommen sind. Man hat ihren Blutdruck überprüft und ihren Zucker, weil die Werte so hoch waren. Wir haben gesagt, dass die Tabletten und das Insulin, das sie uns gegeben haben, nicht helfen. Sie hat eine Injektion bekommen. Eine Stunde sind wir dann dort gesessen, dann wurde wieder Zucker gemessen und die Werte waren besser. Man hat uns gesagt, dass man uns keine Tabletten geben kann, weil wir in einer Polizeistation wohnhaft sind. Man hat uns Bestätigungen vom Krankenhaus gegeben, man hat uns gesagt, dass wir die Bestätigungen dem Arzt übergeben sollen. Dann haben wir ein Taxi gerufen und sind selbst zu einer Polizeistation gefahren. Niemand war mit uns, kein Wachmann, niemand. Weder am Weg ins Krankenhaus, noch am Retourweg. R: Beschreiben Sie die Umstände ihrer Anhaltung in WIEN! BF 1: Es gibt eine Dusche, drei Mal täglich Essen, eine Schlafstelle und Fernseher. R: Haben Sie regelmäßig Kontakt mit Ihrer Gattin, funktioniert das mit den ärztlichen Kontrollen? BF 1: Ich weiß nicht wie sie das macht, aber sie weiß wie das geht und dann sagt man mir, dass ich zu ihr darf. R: Sind Sie jemals in Österreich legal erwerbstätig gewesen? BF 1: Nein, weder legal noch illegal. R: Über welche integrationsbegründenden Umstände verfügen Sie in Österreich (Wohnsitz, Arbeit, Familie, )? BF 1: Was meinen Sie jetzt. R: Verwandte, fixe Wohnung.. BF 1: Ich habe weitschichtige Verwandte hier, meine Tochter lebt hier. R: Welche weitschichtige Verwandte meinen Sie? BF 1: Der Sohn meiner Cousine, sonst niemand. R verliest das amtsärztliche Gutachten. Was möchten Sie dazu sagen? BF 1: Im Gefängnis ist es nicht leicht für mich, egal ob gut oder nicht, es bleibt trotzdem ein Gefängnis. Ich mache mir immer auch Sorgen um meine Frau und sie macht sich Sorgen um mich. Gestern und vorgestern wurde mein Blutdruck gemessen und die Werte waren erhöht, bis jetzt habe ich immer einen niedrigen Blutdruck gehabt. Ich habe auch Geräusche im Ohr, vielleicht auch weil ich mir Sorgen um meine Frau mache. R: Sie haben in der Erstbefragung angegeben, dass Sie an Grünen Star leiden, aktenkundig ist nur Grauer Star, haben Sie Befunde betreffend Grünem Star? BF 1: Ich habe einen Termin für eine Glaukom-Operation, ich habe diesbezüglich eine Bestätigung. Wenn man Glaukom nicht rechtzeitig behandelt, dann bekommen man Grauen Star. Ich kenne mich selbst nicht aus, der Arzt hat mir gesagt, dass das so ist. BFV: Ich habe die Bestätigung betreffend die Terminvormerkung, die sich auch im Akt befindet. Es liegt jedenfalls eine Behandlungsbedürftigkeit vor. R: Laut dieser Terminvormerkung haben Sie einen Operationstermin für 27.01.
  12. BF 1: Ja. R: Wann haben Sie diese Terminvereinbarung gemacht? BF 1: Vor der Abreise nach Deutschland, in Traiskirchen. Da war ein Augenarzt, das war eine Frau. R verliest die E-Mails des Bundesamtes vom
  13. und 21.01.2016, möchten Sie dazu etwas sagen? BF 1: Was heißt abschieben, das wollen wir nicht, das ist nicht möglich. R: Das Asylverfahren ist nicht Thema dieses Verfahrens, das Thema dieses Verfahrens ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Schubhaft. BFV: ich verweise auf die bereits bei der Einvernahme von BF 2 erstattete Stellungnahme. R: Sie haben sich, nachdem Sie im ersten Verfahren betreffend die Erteilung eines Heimreisezertifikates einvernommen wurden, durch die Übersiedlung nach Deutschland dem Verfahren entzogen, würden Sie dieses Mal an einer Überstellung nach Russland mitwirken? BF 1: Nein. BFV: Würden Sie den behördlichen Anordnungen der Behörden Folge leisten? BF 1: Sicher, aber nicht zurück. Wenn es die Möglichkeit gibt, werden wir hier bleiben und wir wollen das Gefängnis verlassen. R: Was wäre, wenn es diese Möglichkeit nicht gibt? BF 1: Wir werden dort nicht lange aushalten. R: Was meinen Sie damit? BF 1: Meine Frau hat die vorgestrige und die gestrige Nacht alleine verbracht. Ich mache mir immer Sorgen um sie, auch wenn sie jetzt den Eindruck macht, dass alles in Ordnung ist, kann in zwei Stunden alles anders sein. In Deutschland war sie ständig im Bett, egal ob im Lager oder im Heim, weil sie sich immer Sorgen gemacht hat, weil sie nicht wusste, was mit uns passiert. Sie hat jeden Tag gefragt, was morgen passiert. BFV: Wie oft sehen Sie Ihre Frau im Gefängnis? BF 1: Jeden zweiten Tag, wenn sie darum bittet, dann sehen wir uns. R: Wie lange oder wie sehen Sie sich dann? BF 1: 10 bis 15 Minuten. BFV betreffend beide Verfahren möchte ich Folgendes angeben: Ich möchte hervorheben, dass die Ausreiseunwilligkeit nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes alleine noch keinen Sicherungsbedarf begründet. Eine Fluchtgefahr ist insbesondere deshalb nicht anzunehmen, weil die beiden Beschwerdeführer selbstständig vom Krankenhaus zur Polizei zurückgefahren sind. Bei der Interessenabwägung ist weiters zu berücksichtigen, dass die Aufrechterhaltung des Familienlebens, insbesondere die persönlichen Kontakte in der Haft nur sehr eingeschränkt möglich sind. Dies ist in die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Haft ebenfalls mit einzubeziehen. Was die bisherige Anhaltung anbelangt möchte ich angeben das, dass die belangte Behörde keine ausreichende Prüfung des Sicherungsbedarfes durchgeführt hat, insbesondere die Beschwerdeführer nicht persönliche einvernommen hat zur Frage des Sicherungsbedarfs. R: Möchten Sie eine abschließende Stellungnahme abgeben? BF 1: Was kann ich sagen, für uns ist das nicht gut, wenn wir ständig von einem Ort zum anderen gebracht werden. Meine Frau fühlt sich jetzt viel schlechter, in den letzten sechs Monaten hat sie sich viele Sorgen gemacht. Wenn die Tochter in der Nähe ist, fühlt sie sich viel besser. Vor der Abreise hat sie sich besser gefühlt, in den letzten sechs Monaten war sie nur krank. [ ] R: Wurde alles korrekt protokolliert? BF 1: Ja."
  14. Mit dem am 22.01.2016 mündlich verkündeten, am 28.01.2016 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden

§ 76Abs. 2 Z 1 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG ab, stellte fest, dass

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, wies die Anträge der Beschwerdeführer auf Kostenersatz ab, erlegte den Beschwerdeführern

§ 17Vw

GVG iVm § 76 AVG den Ersatz für die Barauslagen für die Dolmetscherin XXXX für die Sprache Russisch in der mündlichen Verhandlung am 22.01.2016 dem Grunde nach auf, gab den Anträgen auf Beigebung eines Verfahrenshelfers

§ 40Vw

GVG und auf Gewährung von Prozesskostenhilfe

Art 47Abs.

3 GRC nicht Folge und ließ die Revision gegen diese Entscheidung zu.9. Mit dem am 22.01.2016 mündlich verkündeten, am 28.01.2016 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG ab, stellte fest, dass

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, wies die Anträge der Beschwerdeführer auf Kostenersatz ab, erlegte den Beschwerdeführern

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, AVG den Ersatz für die Barauslagen für die Dolmetscherin römisch 40 für die Sprache Russisch in der mündlichen Verhandlung am 22.01.2016 dem Grunde nach auf, gab den Anträgen auf Beigebung eines Verfahrenshelfers

Paragraph 40, VwGVG und auf Gewährung von Prozesskostenhilfe

Artikel 47, Absatz 3, GRC nicht Folge und ließ die Revision gegen diese Entscheidung zu.

  1. Nach Rechtsberatung und Akteneinsicht wurden die Beschwerdeführer am 26.01.2016 im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen gab der Erstbeschwerdeführer an, im ersten Asylverfahren nicht alle Fluchtgründe angegeben zu haben. Er habe 2007 einen Mann totgefahren, weshalb ihm Blutrache drohe, und 2013 sei er von XXXX-Leuten auf einen Polizeiposten geschleppt, geschlagen und der Zusammenarbeit mit der Opposition bezichtigt worden. Er habe Befunde hierüber als Beweis, diese habe er allerdings in Deutschland im Asylverfahren abgegeben. Auf den Vorhalt, warum er dies nicht im ersten Asylverfahren in Österreich angegeben habe, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er dies nicht vorgebracht habe, weil er gedacht habe, die Fluchtgründe im Zusammenhang mit seiner Tochter seien ausreichend, um in Österreich internationalen Schutz zu erhalten. Er ersuche darum, zumindest ein Jahr in Österreich bleiben zu dürfen, Österreich solle erst danach Gebrauch von der Rückkehrentscheidung machen. Vielleicht ändere sich in der Zwischenzeit etwas zum Besseren. Die Zweitbeschwerdeführerin bestätigte diese Angaben im Wesentlichen, führte aber aus, der Erstbeschwerdeführer habe noch einen Teil der Unterlagen, die das Fluchtvorbringen beweisen könnten, bei sich und die Männer, die ihn mitgenommen und geschlagen hätten, seien Widerstandskämpfer gewesen. Später korrigierte die Zweitbeschwerdeführerin, dass es nicht Widerstandskämpfer, sondern XXXX-Leute gewesen seien und dass der Erstbeschwerdeführer nicht einmal, sondern mehrfach mitgenommen worden sei. Nähere Angaben könne sie nicht machen, da sie krankheitsbedingt vergesslich sei. Blutrache drohe ihrem Mann, weil er sich über XXXX beschwert habe. Es seien zwei Ladungen gekommen, die habe sie vernichtet. Sie hätten diese Fluchtgründe im ersten Verfahren aus Scham nicht erwähnt und auch ihre Tochter habe nicht wollen, dass sie das erzählen. Sie wolle ihren letzten Lebensabschnitt in der Nähe ihrer Tochter verbringen, diese könne nicht in die Heimat zurück.
  2. Nach Rechtsberatung und Akteneinsicht wurden die Beschwerdeführer am 26.01.2016 im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen gab der Erstbeschwerdeführer an, im ersten Asylverfahren nicht alle Fluchtgründe angegeben zu haben. Er habe 2007 einen Mann totgefahren, weshalb ihm Blutrache drohe, und 2013 sei er von XXXX-Leuten auf einen Polizeiposten geschleppt, geschlagen und der Zusammenarbeit mit der Opposition bezichtigt worden. Er habe Befunde hierüber als Beweis, diese habe er allerdings in Deutschland im Asylverfahren abgegeben. Auf den Vorhalt, warum er dies nicht im ersten Asylverfahren in Österreich angegeben habe, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er dies nicht vorgebracht habe, weil er gedacht habe, die Fluchtgründe im Zusammenhang mit seiner Tochter seien ausreichend, um in Österreich internationalen Schutz zu erhalten. Er ersuche darum, zumindest ein Jahr in Österreich bleiben zu dürfen, Österreich solle erst danach Gebrauch von der Rückkehrentscheidung machen. Vielleicht ändere sich in der Zwischenzeit etwas zum Besseren. Die Zweitbeschwerdeführerin bestätigte diese Angaben im Wesentlichen, führte aber aus, der Erstbeschwerdeführer habe noch einen Teil der Unterlagen, die das Fluchtvorbringen beweisen könnten, bei sich und die Männer, die ihn mitgenommen und geschlagen hätten, seien Widerstandskämpfer gewesen. Später korrigierte die Zweitbeschwerdeführerin, dass es nicht Widerstandskämpfer, sondern XXXX-Leute gewesen seien und dass der Erstbeschwerdeführer nicht einmal, sondern mehrfach mitgenommen worden sei. Nähere Angaben könne sie nicht machen, da sie krankheitsbedingt vergesslich sei. Blutrache drohe ihrem Mann, weil er sich über römisch 40 beschwert habe. Es seien zwei Ladungen gekommen, die habe sie vernichtet. Sie hätten diese Fluchtgründe im ersten Verfahren aus Scham nicht erwähnt und auch ihre Tochter habe nicht wollen, dass sie das erzählen. Sie wolle ihren letzten Lebensabschnitt in der Nähe ihrer Tochter verbringen, diese könne nicht in die Heimat zurück. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 26.01.2016 hob das Bundesamt betreffend die Folgeanträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz den faktischen Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 auf.Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 26.01.2016 hob das Bundesamt betreffend die Folgeanträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz den faktischen Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf. Mit Beschluss vom 01.02.2016 erkannte das Bundesverwaltungsgericht, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes in den Verfahren der im Asylverfahren durch den XXXX vertretenen Beschwerdeführer rechtmäßig war.Mit Beschluss vom 01.02.2016 erkannte das Bundesverwaltungsgericht, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes in den Verfahren der im Asylverfahren durch den römisch 40 vertretenen Beschwerdeführer rechtmäßig war. Am 03.02.2016 stellten die Beschwerdeführer Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an den Verfassungsgerichtshof. Am 04.02.2016 räumte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern Parteiengehör zur Kostennote der Dolmetscherin iHv € 218,- ein. Am 04.02.2016 übermittelte der Verwaltungsgerichtshof dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber die beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Anträge der Beschwerdeführer auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Am 08.02.2016 informierte das Bundesverwaltungsgericht über die Nichtbegleichung der Eingabengebühr für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch die Beschwerdeführer. Mit Eingabe vom 10.02.2016 führten die Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch den XXXX, aus, dass sie gegen die Gebührennote der Dolmetscherin keinen Einwand erheben, da sie aber in Schubhaft seien und die Abschiebung zu befürchten hätten, könnten sie die Gebühr derzeit nicht begleichen.Mit Eingabe vom 10.02.2016 führten die Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch den römisch 40 , aus, dass sie gegen die Gebührennote der Dolmetscherin keinen Einwand erheben, da sie aber in Schubhaft seien und die Abschiebung zu befürchten hätten, könnten sie die Gebühr derzeit nicht begleichen. Mit Beschlüssen vom 12.02.2016 gab der Verfassungsgerichtshof den Anträgen der Beschwerdeführer auf Bewilligung der Verfahrenshilfe statt. Mit Beschlüssen vom 15.02.2016 gab das Bundesverwaltungsgericht den Anträgen der Beschwerdeführer auf Bewilligung der Verfahrenshilfe

§ 61Abs. 1 und 2 Vw

GG statt und informierte den Ausschuss der Anwaltskammer, dass die Beschwerdeführer den Wunsch geäußert haben, XXXX, möge Ihnen als Verfahrenshelfer im Revisionsverfahren beigegeben werden.Mit Beschlüssen vom 15.02.2016 gab das Bundesverwaltungsgericht den Anträgen der Beschwerdeführer auf Bewilligung der Verfahrenshilfe

Paragraph 61, Absatz eins und 2 VwGG statt und informierte den Ausschuss der Anwaltskammer, dass die Beschwerdeführer den Wunsch geäußert haben, römisch 40 , möge Ihnen als Verfahrenshelfer im Revisionsverfahren beigegeben werden. Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer WIEN gab den Beschwerdeführern mit Bescheiden vom 17.02.2016 XXXX als Verfahrenshelfer im Revisionsverfahren bei.Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer WIEN gab den Beschwerdeführern mit Bescheiden vom 17.02.2016 römisch 40 als Verfahrenshelfer im Revisionsverfahren bei. Die Schubhaft endete infolge Abschiebung am 25.02.2016 um 10:14 Uhr. Mit Bescheiden vom 26.03.2016, zugestellt am 14.04.2016, wies das Bundesamt die Folgeanträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Den Beschwerdeführern wurde ihr sie auch im Schubhaftverfahren vertretender Rechtsberater als Rechtsberater im Asylverfahren zur Seite gestellt. Die Bescheide wuchsen mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.Mit Bescheiden vom 26.03.2016, zugestellt am 14.04.2016, wies das Bundesamt die Folgeanträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Den Beschwerdeführern wurde ihr sie auch im Schubhaftverfahren vertretender Rechtsberater als Rechtsberater im Asylverfahren zur Seite gestellt. Die Bescheide wuchsen mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft. Mit Schriftsatz vom 30.03.2016 erhoben die Beschwerdeführer Revision durch Ihren Verfahrenshelfer. Am 31.03.2016 forderte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde zur Revisionsbeantwortung auf. Mit Schriftsatz vom 09.05.2016 erhoben die Beschwerdeführer durch ihren Verfahrenshelfer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Am 10.05.2016 teilte das Bundesverwaltungsgericht mit, dass keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde. Mit Schriftsatz vom 13.05.2016 wurde das Bundesverwaltungsgericht zur Erstattung einer Gegenschrift an den Verfassungsgerichtshof aufgefordert. Mit Schreiben vom 23.05.2016 erstattete das Bundesverwaltungsgericht eine Gegenschrift an den Verfassungsgerichtshof. Am 27.06.2016 teilte der Verfassungsgerichtshof mit, dass die belangte Behörde von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen hatte. Mit Erkenntnis vom 24.11.2016, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 20.12.2016, gab der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde der Beschwerdeführer statt und hob das Erkenntnis vom 22.01.2016 wegen der Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes unter Kostenzuspruch iHv € 2.616,82 statt. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Abspruches über den Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers die mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2016, G 447/2015 ua., aufgehobene Wortfolge "gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Entscheidung

§ 2Abs. 4-5 oder § 3 GVG-B 2005 oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung" in § 52 Abs. 2 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 id

F BGBl. I 70/2015, anzuwenden gehabt hätte.

Art. 140Abs.

7 B-VG wirke die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es sei daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte. Dem in Art. 140 Abs. 7 B-VG genannten Anlassfall im engeren Sinn seien all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben der mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig gewesen seien. Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren zu G 447/2015 ua. habe am 23.02.2016 begonnen. Der Antrag auf bewilligung der Verfahrenshilfe sei noch vor Beginn der Beratung am Verfassungsgerichtshof eingelangt. Die in der Folge am 09.05.2016 eingebrachte Beschwerde gelte

§ 464Abs. 3 ZPO i

Vm § 35 Abs. 1 VfGG als zum Zeitpunkt der Einbringung des Verfahrenshilfeantrages erhoben und der ihr zugrunde liegende Fall sei einem Anlassfall gleichzuhalten. Es sei nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass die Anwendung dieser Bestimmung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer negativ gewesen sei. Die Beschwerdeführer seien somit durch das angefochtene Erkenntnis wegen der Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt. Das Erkenntnis sei daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen sei.Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Abspruches über den Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers die mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2016, G 447 aus 2015, ua., aufgehobene Wortfolge "gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Entscheidung

Paragraph 2, Absatz 4 -, 5, oder Paragraph 3, GVG-B 2005 oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung" in Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015,, anzuwenden gehabt hätte.

Artikel 140, Absatz 7, B-VG wirke die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück.

Es sei daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte. Dem in Artikel 140, Absatz 7, B-VG genannten Anlassfall im engeren Sinn seien all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben der mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig gewesen seien. Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren zu G 447 aus 2015, ua. habe am 23.02.2016 begonnen. Der Antrag auf bewilligung der Verfahrenshilfe sei noch vor Beginn der Beratung am Verfassungsgerichtshof eingelangt. Die in der Folge am 09.05.2016 eingebrachte Beschwerde gelte

Paragraph 464, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, VfGG als zum Zeitpunkt der Einbringung des Verfahrenshilfeantrages erhoben und der ihr zugrunde liegende Fall sei einem Anlassfall gleichzuhalten. Es sei nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass die Anwendung dieser Bestimmung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer negativ gewesen sei. Die Beschwerdeführer seien somit durch das angefochtene Erkenntnis wegen der Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt. Das Erkenntnis sei daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen sei. Mit Beschluss vom 26.01.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 08.02.2017, erklärte der Verwaltungsgerichtshof die Revision als gegenstandslos geworden und stellte das Revisionsverfahren unter Kostenzuspruch iHv € 1.106,40 ein. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass infolge der Beseitigung der angefochtenen Entscheidung aus dem Rechtsbestand ein Fall der formellen Klaglosstellung vorliege. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässigen – Beschwerden erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässigen – Beschwerden erwogen: Mit mündlich verkündetem Beschluss vom 22.01.2016 wurden die Verfahren

§ 17Vw

GVG iVm § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.Mit mündlich verkündetem Beschluss vom 22.01.2016 wurden die Verfahren

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

  1. Feststellungen: Die Identität der Beschwerdeführer steht fest; sie sind miteinander verheiratet. Sie sind volljährige russische Staatsangehörige und nicht österreichische Staatsbürger. Die Beschwerdeführer reisten 2013 illegal nach Österreich ein und stellten ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz, die mit Bescheiden vom 04.09.2014 abgewiesen wurden. Gegen die Beschwerdeführer wurde unter einem eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Russische Föderation erlassen. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 15.12.2014 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen; die Rückkehrentscheidung ist weiterhin aufrecht (§ 12a Abs. 6 AsylG 2005).Die Beschwerdeführer reisten 2013 illegal nach Österreich ein und stellten ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz, die mit Bescheiden vom 04.09.2014 abgewiesen wurden. Gegen die Beschwerdeführer wurde unter einem eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Russische Föderation erlassen. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 15.12.2014 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen; die Rückkehrentscheidung ist weiterhin aufrecht (Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005). Die Beschwerdeführer verließen nach der Einvernahme betreffend die Heimreisezertifikate und der Ankündigung der Abschiebung im Juli 2015 unabgemeldet ihr Quartier der Grundversorgung und gaben dem Bundesamt auch keine neuen Kontaktdaten bekannt. Sie reisten nach Deutschland weiter und stellten dort Anträge auf internationalen Schutz, um der Abschiebung in die Russische Föderation zu entgehen. Die Russische Botschaft stellte für die Beschwerdeführer von 25.11.2015 bis 25.12.2015 gültige Heimreisezertifkate aus. Die Beschwerdeführer wurden am 11.01.2016 von Deutschland im Wege der Dublin III-VO im Wege einer begleiteten Abschiebung nach Österreich rücküberstellt. Die Beschwerdeführer brachten in ihrem zweiten Asylverfahren in der Erstbefragung keine neuen Fluchtgründe vor. Sie brachten in der niederschriftlichen Einvernahme am 26.01.2016 Neuerungen vor, die rechtskräftig als nicht glaubhaft erachtet wurden. Der faktische Abschiebeschutz der Folgeanträge auf internationalen Schutz wurde nach niederschriftlicher Einvernahme der Beschwerdeführer im Asylverfahren am 26.01.2016 mit mündlichen Bescheiden aufgehoben; das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 01.02.2016 fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig war. Mit den in Rechtskraft erwachsenen Bescheiden vom 26.03.2016 wurden die Folgeanträge wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die Beschwerdeführer verfügen über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Die neuerliche Ausstellung von Heimreisezertifikaten wurde am 13.01.2016 beantragt. Die Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wurde, endete infolge Abschiebung am 25.02.2016.Die Beschwerdeführer verfügen über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Die neuerliche Ausstellung von Heimreisezertifikaten wurde am 13.01.2016 beantragt. Die Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum römisch 40 vollzogen wurde, endete infolge Abschiebung am 25.02.
  2. Die Beschwerdeführer waren in Österreich nie legal erwerbstätig und verfügen hier abgesehen von einer Tochter, die über keinen gemeldeten Wohnsitz verfügt, und einem Neffen, der sie dabei unterstützte, sich der Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im ersten Verfahren zu entziehen, über keine Familienangehörigen in Österreich. Mit keinem von beiden bestand vor der Ausreise ein gemeinsamer Wohnsitz und ist dies auch nunmehr nicht geplant. Die Beschwerdeführer sind unbescholten. Die Beschwerdeführer sind haftfähig. Der Erstbeschwerdeführer leidet derzeit an Juckreiz und nimmt ein Medikament gegen Juckreiz. Eine Bindegewebswucherung am Auge wurde 2014 operiert. Zudem leidet der Erstbeschwerdeführer an einem Glaukom, einer vergrößerten Prostata und Tinnitus. Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an nichtinsulinpflichtigem Diabetes, Bluthochdruck, eingeschränkter Nierenfunktion, erhöhtem Cholesterin und nimmt Medikamente zur Blutverdünnung, Blutdruck-, Blutfett-, Blutzucker und Harnsäuresenkung sowie Magenschutz. Sie hat einen hat 2014 einen Infarkt erlitten, 2012 einen Schlaganfall, wurde 2013 in St. Petersburg und 2014 in Österreich am Herzen bzw. an den Arterien operiert. Weiters wurde 2014 in Österreich ein Makulaödem operiert. Zudem leidet die Zweitbeschwerdeführerin an geringen Arthrosen und Verkalkungen, Übergewicht und grauem Star. Sie wurde in Österreich wegen eines Harnwegsinfekts und Hexenschusses behandelt, in Deutschland zudem an Bronchitis, von der die Zweitbeschwerdeführerin angibt sie sei noch nicht vollständig abgeklungen. Laut Attest der Allgemeinmedizinerin litt die Zweitbeschwerdeführerin an einer Angststörung; eine Behandlung wurde deswegen nicht veranlasst. Im November wurde eine intraretinale Blutung festgestellt sowie eine milde diabetische Retinopathie; die Zweitbeschwerdeführerin hätte im Jänner/Februar 2016 in Deutschland Augenarzttermine gehabt. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer seit Abschluss des Asylverfahrens maßgeblich änderte: Betreffend den Erstbeschwerdeführer ergibt sich nunmehr, dass er aktuell an Juckreiz leidet, betreffend die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie in Deutschland an Bronchitis litt, die noch nicht vollständig abgeklungen ist, einer nicht behandlungsbedürftigen Angststörung sowie einer diabetesbedingten Augenerkrankung.
  3. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus den Verwaltungsakten des Bundesamtes und de Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Angaben zu den Asylverfahren der Beschwerdeführer ergeben sich aus den beigeschafften Akten. Die Angaben zu den Beschwerdeführern ergeben sich aus den vorgelegten Dokumenten. Die Feststellungen zu ihren persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen in Österreich, insbesondere zur fehlenden privaten, beruflichen und sozialen Verankerung beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführer. Die Angaben zur Tochter ergeben sich aus dem ZMR. Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergibt sich aus den Strafregisterauszügen, ihre melderechtliche Situation aus dem ZMR und der Bezug von Grundversorgung aus dem GVS. Dass die Beschwerdeführer das Quartier der Grundversorgung im Juli 2015 unabgemeldet verließen, ergibt sich aus dem GVS-Auszug. Dass es sich um ein Untertauchen handelt, ergibt sich aus den ausdrücklichen Angaben der Beschwerdeführer in der Erstbefragung und in der hg. mündlichen Verhandlung. Dass der Erstbeschwerdeführer an Juckreiz leidet, ergibt sich ebenso wie die seine Haftfähigkeit aus dem amtsärztlichen Gutachten. Dass die Zweitbeschwerdeführerin an nichtinsulinpflichtigem Diabetes, Bluthochdruck, eingeschränkter Nierenfunktion und erhöhtem Cholesterin leidet, ergibt sich ebenso wie ihre Haftfähigkeit und ihre Herzerkrankung und der Schlaganfall aus dem amtsärztlichen Gutachten. Die übrigen festgestellten Erkrankungen und stattgehabten Behandlungen ergeben sich aus den vorgelegten Befunden.
  4. Rechtliche Beurteilung: 1.

§ 76Abs.

4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.1.

Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, e

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.