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{'item': 'W123 2134084-1'}

Obsah (6)§ 8Art. 133§ 73Art. 130§ 16§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.02.2017 GeschäftszahlW123 2134084-1 SpruchW123 2134084-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER

§ 8Abs. 1 letzter Satz Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 25.11.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem dieser rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist war.
  2. Am 08.06.2016 langte bei der belangten Behörde eine Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers ein, in welcher vorgebracht wurde, dass die Entscheidungsfrist abgelaufen und bislang noch keine Einvernahme durchgeführt worden sei. Daher wurde beantragt, "in Stattgebung meiner Säumnisbeschwerde in der Sache selbst [zu] erkennen und mir Asyl ggfalls Subsidiärschutz zuzuerkennen."
  3. Am 01.09.2016 legte die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Zum Säumnisverfahren wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde an der Verzögerung der gegenständlichen Anträge kein überwiegendes Verschulden treffe. Bereits im Jahr 2014 habe Österreich einen deutlichen Anstieg der Asylantragszahlen um rund 60 % im Vergleich zum Vorjahr auf rund 28.000 Personen verzeichnet. Die Lage habe sich im Jahr 2015 laufend weiter verschärft und sei es im letzten Jahr in Österreich sogar zu einer Verdreifachung der Anträge auf rund 90.000 gekommen. Dieser permanente Anstieg bzw. zuletzt die Verdreifachung der Asylantragszahlen habe aber nicht im selben Ausmaß bzw. keine Verdreifachung der Zahl der Mitarbeiter des Bundesamtes mit sich gebracht.
  4. Mit Erkenntnis vom 12.01.2016, W170 2116339-1/8E und W170 2116340-1/6E, wurden Säumnisbeschwerden

§ 8Abs. 1 letzter Fall Vw

GVG abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Verzögerung in der Erledigung des Antrages nicht auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde, sondern auf ein von dieser unbeeinflussbare und unüberwindliche Hindernisse zurückzuführen sei.4. Mit Erkenntnis vom 12.01.2016, W170 2116339-1/8E und W170 2116340-1/6E, wurden Säumnisbeschwerden

Paragraph 8, Absatz eins, letzter Fall VwGVG abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Verzögerung in der Erledigung des Antrages nicht auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde, sondern auf ein von dieser unbeeinflussbare und unüberwindliche Hindernisse zurückzuführen sei. 5. Mit Erkenntnissen vom 16.03.2016, W151 2117713-1/11E u.a., wurden Säumnisbeschwerden ebenfalls

§ 8Abs. 1 letzter Fall Vw

GVG abgewiesen.5. Mit Erkenntnissen vom 16.03.2016, W151 2117713-1/11E u.a., wurden Säumnisbeschwerden ebenfalls

Paragraph 8, Absatz eins, letzter Fall VwGVG abgewiesen.

  1. Die gegen die Erkenntnisse vom 16.03.2016, W151 2117713-1/11E u. a., erhobene Revision beim Verwaltungsgerichtshof wurde als unbegründet abgewiesen (VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001 bis 0004). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen:
  3. Der Beschwerdeführer stellte am 25.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  4. Der Beschwerdeführer erhob am 08.06.2016 Säumnisbeschwerde, da der Antrag auf internationalen Schutz bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erledigt war.
  5. Die Verzögerung in der Erledigung der Anträge ist nicht auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde, sondern auf von der belangten Behörde unbeeinflussbare und unüberwindliche Hindernisse zurückzuführen.
  6. Beweiswürdigung: Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 1.

§ 73Abs.

1 AVG sind Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.1.

Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

§ 8Abs. 1 Vw

GVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst dann erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst dann erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 16Abs. 1 Vw

GVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

Abs. 2 leg.cit. hat die Behörde, sofern sie den Bescheid nicht nachholt, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Absatz 2, leg.cit. hat die Behörde, sofern sie den Bescheid nicht nachholt, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. 2.

§ 8Abs. 1 letzter Satz Vw

GVG ist die Beschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.2.

Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG ist die Beschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Im vorliegenden Fall war in maßgeblicher Weise in Betracht zu ziehen, dass die belangte Behörde mit einem explosionsartigen Anstieg der Zahl der Anträge auf internationalen Schutz im Geschäftsjahr 2015 konfrontiert war, sodass es der belangten Behörde in nachvollziehbarer Weise erschwert wurde, diese binnen der Frist des § 73 AVG zu erledigen.Im vorliegenden Fall war in maßgeblicher Weise in Betracht zu ziehen, dass die belangte Behörde mit einem explosionsartigen Anstieg der Zahl der Anträge auf internationalen Schutz im Geschäftsjahr 2015 konfrontiert war, sodass es der belangten Behörde in nachvollziehbarer Weise erschwert wurde, diese binnen der Frist des Paragraph 73, AVG zu erledigen. Zudem sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001 bis 0004, Folgendes aus: "Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde bereits ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG bzw. nach § 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern ‚objektiv‘ zu verstehen ist, als ein solches ‚Verschulden‘ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom

  1. März 2016, Ra 2015/10/0063). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  2. Dezember 2014, 2012/07/0087, mwN)."Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde bereits ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG bzw. nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern ‚objektiv‘ zu verstehen ist, als ein solches ‚Verschulden‘ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war vergleiche zuletzt das hg. Erkenntnis vom
  3. März 2016, Ra 2015/10/0063). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  4. Dezember 2014, 2012/07/0087, mwN). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht verteilen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  5. April 1979, 2877/78, mwN).Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht verteilen kann vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  6. April 1979, 2877/78, mwN). Von einem bloß ‚allgemeinen Hinweis auf die Überlastung der Behörde‘ kann in der vorliegenden, spezifischen Konstellation jedoch keine Rede sein. Nach den unstrittigen Feststellungen der angefochtenen Erkenntnisse ist die belangte Behörde mit einem – spätestens im Jahr 2015 in voller Intensität einsetzenden – als massenhaft zu bezeichnenden Neuanfall an Asylverfahren bzw. mit einer außergewöhnlich hohen Gesamtzahl an offenen Asyl- und Fremdenrechtsangelegenheiten konfrontiert. Die Bundesministerin für Inneres weist in der Revisionsbeantwortung ergänzend darauf hin, dass im Laufe des Jahres 2015 kontinuierlich neue ‚Rekordwerte‘ erreicht worden seien, von März bis Oktober 2015 seien die monatlichen Antragszahlen um 318% gestiegen. Schließlich seien im Jahr 2015 insgesamt 88.340 Asylanträge in Österreich gestellt worden. [ ] Die dargestellt extrem hohe Zahl an Verfahren stellt für die belangte Behörde – ungeachtet der vom Bund getroffenen bzw. weiterhin zu treffenden personellen Maßnahmen zur Verfahrensbewältigung – sohin unzweifelhaft eine extreme Belastungssituation dar, die sich in ihrer Exzeptionalität von sonst allenfalls bei (anderen) Behörden auftretenden, herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach, und sohin grundlegend, unterscheidet. Für den Verwaltungsgerichtshof ist es – auch mit Blick auf die erwähnten Gesetzesmaterialien – notorisch, dass sich in einer derartigen Situation die Einhaltung von gesetzlichen Erledigungsfristen in bestimmten Fällen als schwierig erweisen kann, zumal die Verpflichtung der belangten Behörde, dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist, in der dargestellten Ausnahmesituation zwangsläufig an Grenzen stoßen muss. Diese Ausnahmesituation unterscheidet sich sohin deutlich von den bisher vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung vorgefundenen Ausgangslagen (wie etwa im Erkenntnis vom
  7. Jänner 2012, 2008/07/0036, wonach eine Verletzung der Organisationspflicht der Behörde darin erblickt wurde, dass sie nicht Vorsorge getroffen hatte, dass trotz der Pensionierung des zuständigen Mitarbeiters ein anderer Bearbeiter mit der Behandlung des Antrags befasst wurde). Nach dem Gesagten kann dem Verwaltungsgericht daher nicht entgegen getreten werden, wenn es – wie im vorliegenden Fall, d.h. eines spätestens ab dem Jahr 2015 bei der belangten Behörde anhängig gewordenen Asylverfahrens – bei der Verschuldensbeurteilung die dargestellte außergewöhnliche Belastungssituation der belangten Behörde in besonderer Weise ins Kalkül zieht und dabei berücksichtigt, dass die Verletzung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist alleine auf diese Belastungssituation zurückzuführen ist. Das Verwaltungsgericht hat damit hinreichende Gründe für das Vorliegen unüberwindlicher, einer im Sinne des § 8 VwGVG iVm § 73 Abs. 1 AVG fristgerechten Entscheidung entgegen stehender Hindernisse dargelegt (vgl. demgegenüber etwa das hg. Erkenntnis vom
  8. November 2015, Ra 2015/08/0102, sowie das erwähnte hg. Erkenntnis Ra 2015/10/6003).Das Verwaltungsgericht hat damit hinreichende Gründe für das Vorliegen unüberwindlicher, einer im Sinne des Paragraph 8, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, AVG fristgerechten Entscheidung entgegen stehender Hindernisse dargelegt vergleiche demgegenüber etwa das hg. Erkenntnis vom
  9. November 2015, Ra 2015/08/0102, sowie das erwähnte hg. Erkenntnis Ra 2015/10/6003). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob in derartigen Fällen die belangte Behörde an der Nichteinhaltung der Erledigungsfrist ein Verschulden trifft, im Falle der Erhebung einer Säumnisbeschwerde nach § 8 VwGVG der Einzelfallbeurteilung durch das Verwaltungsgericht obliegt."Ausgehend von diesen Grundsätzen ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob in derartigen Fällen die belangte Behörde an der Nichteinhaltung der Erledigungsfrist ein Verschulden trifft, im Falle der Erhebung einer Säumnisbeschwerde nach Paragraph 8, VwGVG der Einzelfallbeurteilung durch das Verwaltungsgericht obliegt."
  10. Die im Zeitpunkt des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes (24.05.2016) bestehende Lage ist unverändert aufrecht. Im vorliegenden Fall trifft die belangte Behörde daher kein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung; diese ist im Wesentlichen auf unbeeinflussbare und unüberwindbare Hindernisse zurückzuführen.
  11. Die Säumnisbeschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil es nicht an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (siehe das oben unter A), Rn. 2 zitierte Erkenntnis).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil es nicht an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (siehe das oben unter A), Rn. 2 zitierte Erkenntnis). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W123.2134084.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.