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{'item': 'W124 2147525-1'}

Obsah (22)§§ 10Art. 133§ 24§§ 7§ 55§ 52§ 46§ 18§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 3§ 27§ 9§ 14a§ 61§ 66§ 67§ 53§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.02.2017 GeschäftszahlW124 2147525-1 SpruchW124 2147525-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN über

§§ 10Abs.

3 und 55 Asylgesetz 2005, § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 3 und 9, § 55 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraphen 10, Absatz 3 und 55 Asylgesetz 2005, Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 3 und 9, Paragraph 55, Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Zum bisherigen Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (nunmehr BF) reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 15.12.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein.1.
  3. Der Beschwerdeführer (nunmehr BF) reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 15.12.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein. 1.
  4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Aktenzahl XXXX wurde über den Antrag auf internationalen Schutz negativ entschieden und dies mit einer Ausweisung verbunden. Dagegen erhob der BF Beschwerde.1.
  5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , Aktenzahl römisch 40 wurde über den Antrag auf internationalen Schutz negativ entschieden und dies mit einer Ausweisung verbunden. Dagegen erhob der BF Beschwerde. 1.3

§ 24Asyl

G wurde das Verfahren am XXXX vom Asylgerichtshof eingestellt. Das Ausweisungsverfahren galt gem. § 27 Abs. 1 AsylG am gleichen Tag als ex lege eingeleitet.1.3

Paragraph 24, AsylG wurde das Verfahren am römisch 40 vom Asylgerichtshof eingestellt. Das Ausweisungsverfahren galt gem. Paragraph 27, Absatz eins, AsylG am gleichen Tag als ex lege eingeleitet. 1.

  1. Am XXXX wurde das eingestellte Verfahren fortgesetzt und befand sich im Stand der Berufung.1.
  2. Am römisch 40 wurde das eingestellte Verfahren fortgesetzt und befand sich im Stand der Berufung. 1.5

§ 24Asyl

G wurde das Verfahren am XXXX erneut vom Asylgerichtshof eingestellt.1.5

Paragraph 24, AsylG wurde das Verfahren am römisch 40 erneut vom Asylgerichtshof eingestellt. 1.

  1. Am XXXX gab der BF bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle zunächst eine andere Identität an. Erst nach mehrmaliger Aufforderung, seine Identität bekannt zu geben, gab der BF an, XXXX, geb. am XXXX, zu sein.1.
  2. Am römisch 40 gab der BF bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle zunächst eine andere Identität an. Erst nach mehrmaliger Aufforderung, seine Identität bekannt zu geben, gab der BF an, römisch 40 , geb. am römisch 40 , zu sein. 1.
  3. Mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX wurde gegen den BF die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung verhängt. Das eingestellte Verfahren wurde mit XXXX wieder fortgesetzt und der BF am XXXX aus der Schubhaft entlassen.1.
  4. Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde gegen den BF die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung verhängt. Das eingestellte Verfahren wurde mit römisch 40 wieder fortgesetzt und der BF am römisch 40 aus der Schubhaft entlassen. 1.
  5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX, Zl. XXXX, wurde die Beschwerde

§§ 7, 8 Abs.

1 Asylgesetz 1997 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Am XXXX teilte der Asylgerichtshof der Bundespolizeidirektion Wien mit, dass eine durchsetzbare Ausweisungsentscheidung gegen den BF vorliege.1.8. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde

Paragraphen 7, 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Am römisch 40 teilte der Asylgerichtshof der Bundespolizeidirektion Wien mit, dass eine durchsetzbare Ausweisungsentscheidung gegen den BF vorliege. 1.

  1. Mit Schreiben vom XXXX wurde der Bundespolizeidirektion Wien eine Vertreterbekanntgabe und ein Ersuchen um Abstandnahme von fremdenrechtlichen Maßnahmen übermittelt.1.
  2. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde der Bundespolizeidirektion Wien eine Vertreterbekanntgabe und ein Ersuchen um Abstandnahme von fremdenrechtlichen Maßnahmen übermittelt. 1.
  3. Am XXXX wurde der BF einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen und gab der BF in der niederschriftlichen Einvernahme am XXXX an, keine Dokumente zu haben. Es konnte keine aufrechte Meldeadresse festgestellt werden. In einem Aktenvermerk wurde festgehalten, dass der BF die Unterschrift unter die Niederschrift verweigert habe. Mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX wurde gegen den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Am XXXX wurde der BF erneut von der Fremdenpolizei niederschriftlich einvernommen, da er kein Identitäts- oder Reisedokument habe. Dem BF wurde mitgeteilt, dass versucht werde, ein Heimreisezertifikat bei der indischen Vertretungsbehörde zu erlangen. In einem Aktenvermerk wurde festgehalten, dass der BF erneut die Unterschrift unter die Niederschrift verweigert habe.1.
  4. Am römisch 40 wurde der BF einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen und gab der BF in der niederschriftlichen Einvernahme am römisch 40 an, keine Dokumente zu haben. Es konnte keine aufrechte Meldeadresse festgestellt werden. In einem Aktenvermerk wurde festgehalten, dass der BF die Unterschrift unter die Niederschrift verweigert habe. Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde gegen den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Am römisch 40 wurde der BF erneut von der Fremdenpolizei niederschriftlich einvernommen, da er kein Identitäts- oder Reisedokument habe. Dem BF wurde mitgeteilt, dass versucht werde, ein Heimreisezertifikat bei der indischen Vertretungsbehörde zu erlangen. In einem Aktenvermerk wurde festgehalten, dass der BF erneut die Unterschrift unter die Niederschrift verweigert habe. 1.
  5. Am XXXX wurde unter den vom BF damals angegebenen Identitätsdaten ein Heimreisezertifikat beantragt.1.
  6. Am römisch 40 wurde unter den vom BF damals angegebenen Identitätsdaten ein Heimreisezertifikat beantragt. 1.
  7. Am XXXX wurde der BF aus der Schubhaft entlassen, da es nicht abschätzbar gewesen sei, wie lange das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates andauern werde.1.
  8. Am römisch 40 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen, da es nicht abschätzbar gewesen sei, wie lange das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates andauern werde. 1.
  9. Am XXXX und am XXXX, XXXX und am XXXX wurde der BF weiteren fremdenrechtlichen Kontrollen unterzogen und auf freiem Fuß wegen unrechtmäßigen Aufenthalts angezeigt. Bei allen Kontrollen verfügte der BF über keine aufrechte Meldeadresse.1.
  10. Am römisch 40 und am römisch 40 , römisch 40 und am römisch 40 wurde der BF weiteren fremdenrechtlichen Kontrollen unterzogen und auf freiem Fuß wegen unrechtmäßigen Aufenthalts angezeigt. Bei allen Kontrollen verfügte der BF über keine aufrechte Meldeadresse.
  11. Verfahrensgang des gegenständlichen Verfahrens 2.
  12. Der BF brachte am XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" ein. In dem entsprechenden Formular ist als Name des BF XXXX und als Geburtsdatum der "XXXX" angegeben. Als "verfügbare eigene Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Aufenthaltsdauer" gab er unter "Vermögen" EUR 700,- an. Der BF schloss diesem Antrag folgende Anlagen an: Wohnrechtsvereinbarung für die Dauer von XXXX bis XXXX ohne genaue Adresse, Honorarnoten vom XXXX und XXXX der XXXX für XXXX, in Höhe von EUR 700,56 und EUR 797,21, ein Gebietsbetreuungsvertrag zwischen dem BF und der WNB Zustell GmBH vom XXXX sowie eine "Kenntnisnahme" derselben Firma, mit welcher der BF von seiner Verpflichtung, das geschlossene Auftragsverhältnis der zuständigen Asylbehörde zu melden, informiert wurde, eine Teilversicherungsbestätigung der SVA vom XXXX mit welcher eine Kranken- und Unfallversicherung "von XXXX bis laufend" bestätigt wurde, einen KSV-Auszug vom XXXX, eine Bestätigung der Pflichtversicherung in der Gewerblichen Sozialversicherung vom XXXX, wonach die Krankenversicherung ab XXXX und die Unfallversicherung mit XXXX zu laufen beginnt, eine Vertreterbekanntgabe vom XXXX.2.
  13. Der BF brachte am römisch 40 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" ein. In dem entsprechenden Formular ist als Name des BF römisch 40 und als Geburtsdatum der "XXXX" angegeben. Als "verfügbare eigene Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Aufenthaltsdauer" gab er unter "Vermögen" EUR 700,- an. Der BF schloss diesem Antrag folgende Anlagen an: Wohnrechtsvereinbarung für die Dauer von römisch 40 bis römisch 40 ohne genaue Adresse, Honorarnoten vom römisch 40 und römisch 40 der römisch 40 für römisch 40 , in Höhe von EUR 700,56 und EUR 797,21, ein Gebietsbetreuungsvertrag zwischen dem BF und der WNB Zustell GmBH vom römisch 40 sowie eine "Kenntnisnahme" derselben Firma, mit welcher der BF von seiner Verpflichtung, das geschlossene Auftragsverhältnis der zuständigen Asylbehörde zu melden, informiert wurde, eine Teilversicherungsbestätigung der SVA vom römisch 40 mit welcher eine Kranken- und Unfallversicherung "von römisch 40 bis laufend" bestätigt wurde, einen KSV-Auszug vom römisch 40 , eine Bestätigung der Pflichtversicherung in der Gewerblichen Sozialversicherung vom römisch 40 , wonach die Krankenversicherung ab römisch 40 und die Unfallversicherung mit römisch 40 zu laufen beginnt, eine Vertreterbekanntgabe vom römisch 40 . 2.
  14. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde der BF aufgefordert, seine Identität in Form eines Reisepasses und einer Geburtsurkunde nachzuweisen und seinen Antrag binnen einer Frist von 3 Wochen begründen. Durch seinen bevollmächtigten Vertreter stellte der BF das Ersuchen, die Frist neuerlich um 2 Monate, sohin bis XXXX zu erstrecken.2.
  15. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde der BF aufgefordert, seine Identität in Form eines Reisepasses und einer Geburtsurkunde nachzuweisen und seinen Antrag binnen einer Frist von 3 Wochen begründen. Durch seinen bevollmächtigten Vertreter stellte der BF das Ersuchen, die Frist neuerlich um 2 Monate, sohin bis römisch 40 zu erstrecken. 2.
  16. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr BFA) am XXXX legte der BF eine Kopie seines Reisepasses und ein notariell beglaubigtes Schreiben über sein Geburtsdatum vor und gab an, wie auf den Dokumenten ersichtlich, in Wirklichkeit XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Er habe seinen richtigen Namen nicht früher genannt, da er nicht so gebildet sei und weder schreiben noch lesen könne und wisse er nicht wie sein Name geschrieben werde. Bezüglich seines Geburtsdatums erinnere er sich nicht, welche Angaben er gemacht hatte. Der originale Reisepass sei ihm vom Schlepper abgenommen worden. Er sei vor ca. 2 Monaten bei der indischen Botschaft gewesen, um einen neuen Reisepass zu beantragen, jedoch hätte die Kopie seines Reisepass nicht genügt. Eine Bestätigung, dass er bei der Botschaft gewesen sei, habe er nicht.2.
  17. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr BFA) am römisch 40 legte der BF eine Kopie seines Reisepasses und ein notariell beglaubigtes Schreiben über sein Geburtsdatum vor und gab an, wie auf den Dokumenten ersichtlich, in Wirklichkeit römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein. Er habe seinen richtigen Namen nicht früher genannt, da er nicht so gebildet sei und weder schreiben noch lesen könne und wisse er nicht wie sein Name geschrieben werde. Bezüglich seines Geburtsdatums erinnere er sich nicht, welche Angaben er gemacht hatte. Der originale Reisepass sei ihm vom Schlepper abgenommen worden. Er sei vor ca. 2 Monaten bei der indischen Botschaft gewesen, um einen neuen Reisepass zu beantragen, jedoch hätte die Kopie seines Reisepass nicht genügt. Eine Bestätigung, dass er bei der Botschaft gewesen sei, habe er nicht. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der BF an, dass er verheiratet sei und seine Frau mit seinen drei Kindern in Indien in seinem Heimatort XXXX lebe. Zu diesen habe er regelmäßig telefonischen Kontakt. Ein Bruder des BF wohne im gleichen Haushalt in Indien. In Österreich habe er keine Angehörigen und habe auch keine Partnerschaft oder Beziehung. Er habe keine Schul- und keine Berufsausbildung. In Indien habe er auf der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet, wo nun seine Familie und sein Bruder wohnen würden.Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der BF an, dass er verheiratet sei und seine Frau mit seinen drei Kindern in Indien in seinem Heimatort römisch 40 lebe. Zu diesen habe er regelmäßig telefonischen Kontakt. Ein Bruder des BF wohne im gleichen Haushalt in Indien. In Österreich habe er keine Angehörigen und habe auch keine Partnerschaft oder Beziehung. Er habe keine Schul- und keine Berufsausbildung. In Indien habe er auf der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet, wo nun seine Familie und sein Bruder wohnen würden. Der BF sei 2005 schlepperunterstützt nach Österreich eingereist. Derzeit wohne er in XXXX, wo er auch gemeldet sei. Der BF wurde aufgefordert, binnen einer Woche einen Meldezettel vorzulegen. Er wohne gemeinsam mit zwei Personen, mit einer davon teile er ein Zimmer. Die Miete betrage EUR 250,-. Seinen Aufenthalt finanziere er durch Tätigkeiten als Zeitungszusteller und verdiene monatlich ca. EUR 700,- bis 750,-. Er wisse nicht, ob er hierfür einen Gewerbeschein habe, er stelle einfach Zeitungen zu, er habe aber keine solche Papiere. Er sei nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen. Er besitze eine E-Card. Er habe keine Kurse oder Fortbildungen in Österreich besucht und könne nur wenige Wörter auf Deutsch. Er "schaue, dass er irgendwie durchkomme" und nehme auf Behördenwegen einen Dolmetscher in Anspruch. Er sei kein Mitglied einer Organisation oder eines Vereins.Der BF sei 2005 schlepperunterstützt nach Österreich eingereist. Derzeit wohne er in römisch 40 , wo er auch gemeldet sei. Der BF wurde aufgefordert, binnen einer Woche einen Meldezettel vorzulegen. Er wohne gemeinsam mit zwei Personen, mit einer davon teile er ein Zimmer. Die Miete betrage EUR 250,-. Seinen Aufenthalt finanziere er durch Tätigkeiten als Zeitungszusteller und verdiene monatlich ca. EUR 700,- bis 750,-. Er wisse nicht, ob er hierfür einen Gewerbeschein habe, er stelle einfach Zeitungen zu, er habe aber keine solche Papiere. Er sei nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen. Er besitze eine E-Card. Er habe keine Kurse oder Fortbildungen in Österreich besucht und könne nur wenige Wörter auf Deutsch. Er "schaue, dass er irgendwie durchkomme" und nehme auf Behördenwegen einen Dolmetscher in Anspruch. Er sei kein Mitglied einer Organisation oder eines Vereins. Der BF sei gesund. Er werde in Indien weder politisch noch strafrechtlich verfolgt. Dem BF wurde mitgeteilt, dass gegen ihn eine rechtskräftige Ausweisung bestehe. Es sei beabsichtigt, ein Heimreisezertifikat bei der indischen Botschaft zu beantragen und müsste der BF Formulare ausfüllen. In weiterer Folge füllte der BF ein Formular zur Beantragung eines Heimreisezertifikats mit dem Namen XXXX, Geburtsdatum XXXX aus.Der BF sei gesund. Er werde in Indien weder politisch noch strafrechtlich verfolgt. Dem BF wurde mitgeteilt, dass gegen ihn eine rechtskräftige Ausweisung bestehe. Es sei beabsichtigt, ein Heimreisezertifikat bei der indischen Botschaft zu beantragen und müsste der BF Formulare ausfüllen. In weiterer Folge füllte der BF ein Formular zur Beantragung eines Heimreisezertifikats mit dem Namen römisch 40 , Geburtsdatum römisch 40 aus. 2.
  18. Mit Schreiben vom XXXX wurde der BF über das Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm mitgeteilt, dass es von Seiten der Behörde beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG abzuweisen. Der BF könne binnen 14 Tagen eine Stellungnahme dazu abgeben. Dazu erfolgte ein Antrag auf Gewährung der Fristerstreckung bis XXXX von Seiten des bevollmächtigten Vertreters, welche auch gewährt wurde. Daraufhin erfolgte ein weiterer Fristerstreckungsantrag bis XXXX, welcher ungenützt verstrich.2.
  19. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde der BF über das Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm mitgeteilt, dass es von Seiten der Behörde beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, AsylG abzuweisen. Der BF könne binnen 14 Tagen eine Stellungnahme dazu abgeben. Dazu erfolgte ein Antrag auf Gewährung der Fristerstreckung bis römisch 40 von Seiten des bevollmächtigten Vertreters, welche auch gewährt wurde. Daraufhin erfolgte ein weiterer Fristerstreckungsantrag bis römisch 40 , welcher ungenützt verstrich. 2.
  20. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 55Asyl

G 2005 ab.

§ 10Absatz 3 Asyl

G iVm mit § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Zudem wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt II.).

§ 18

(2)Z 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt III.).2.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 55, AsylG 2005 ab.

Paragraph 10, Absatz 3 AsylG in Verbindung mit mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 18,

(2)Ziffer eins, BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde stelle zusammengefasst fest, dass der BF den Namen XXXX trage und indischer Staatsbürger sei. Er leide an keiner Krankheit und sei laut einer Melderegisterabfrage in Österreich nicht behördlich gemeldet. Er habe keine Schul- und Berufsausbildung und habe in Indien in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet. Seinen Aufenthalt in Österreich finanziere er durch die Tätigkeit als Zeitungszusteller und verdiene etwa EUR 500,- bis EUR 700,-.Er besuche keine Kurse oder Fortbildungen und sei in keinem Verein oder Organisation tätig. Er habe keine Sprachkenntnisse vorzeigen können. Der BF habe keine Angehörigen in Österreich. Seine Frau, seine drei Kinder sowie 2 Brüder würden in Indien leben und habe er Kontakt zu seinen Angehörigen.Die belangte Behörde stelle zusammengefasst fest, dass der BF den Namen römisch 40 trage und indischer Staatsbürger sei. Er leide an keiner Krankheit und sei laut einer Melderegisterabfrage in Österreich nicht behördlich gemeldet. Er habe keine Schul- und Berufsausbildung und habe in Indien in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet. Seinen Aufenthalt in Österreich finanziere er durch die Tätigkeit als Zeitungszusteller und verdiene etwa EUR 500,- bis EUR 700,-.Er besuche keine Kurse oder Fortbildungen und sei in keinem Verein oder Organisation tätig. Er habe keine Sprachkenntnisse vorzeigen können. Der BF habe keine Angehörigen in Österreich. Seine Frau, seine drei Kinder sowie 2 Brüder würden in Indien leben und habe er Kontakt zu seinen Angehörigen. Zur Feststellung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat legte das BFA die im Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zugrunde. Rechtlich führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der BF kein schützenswertes Familienleben in Österreich habe. Es sei insgesamt keine Integration in die österreichische Gesellschaft festgestellt worden und liege daher kein schützenswertes Privatleben vor. Der BF halte sich unrechtmäßig in Österreich auf und wisse seit seiner negativen Asylentscheidung, dass er den Aufenthalt im Bundesgebiet nicht fortsetzen dürfe und bestehe gegen ihn eine rechtskräftige Ausweisung. Dennoch sei er nicht ausgereist. Der BF gehe keiner legalen Beschäftigung nach und habe daher keine beruflichen Bindungen zu Österreich. Er habe den überwiegenden Teil seines Lebens in Indien verbracht und wäre es dem BF möglich, sich hinsichtlich seiner Familienangehörigen und seines Freundes- und Bekanntenkreises in Indien erneut zu integrieren. Eine berufliche Tätigkeit sei möglich. Der BF verstoße gegen das Fremdenrecht und gefährde dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die öffentlichen Interessen seien über seine privaten Interessen an einem Weiterverbleib hinsichtlich eines geordneten Fremdenwesens zu stellen (Spruchpunkt I.). Es seien keine Gründe aktenkundig, welche gegen eine Abschiebung nach Indien sprechen würden (Spruchpunkt II.). Aufgrund seines Fehlverhaltens, das beharrlich illegale Verbleiben im Bundegebiet und das damit verbundene Missachten behördlicher Entscheidungen, sei seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Der BF habe es unterlassen, sich bis dato behördlich zu melden und habe falsche Angaben bzgl. seiner Personalien gemacht. Auch der Umstand, dass sich der BF seit über 10 Jahren im Bundesgebiet befinde, ändere nichts an dieser Entscheidung, da eine Entscheidung zu seinen Gunsten eine Beispielwirkung nach sich ziehen könnte und eine Einwanderung mittels Asylantrag salonfähig gemacht werden würde. Für die Behörde stehe fest, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Menschenrechtsverletzung ausgesetzt wäre und liege die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendeten Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens (Spruchpunkt III.).Rechtlich führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der BF kein schützenswertes Familienleben in Österreich habe. Es sei insgesamt keine Integration in die österreichische Gesellschaft festgestellt worden und liege daher kein schützenswertes Privatleben vor. Der BF halte sich unrechtmäßig in Österreich auf und wisse seit seiner negativen Asylentscheidung, dass er den Aufenthalt im Bundesgebiet nicht fortsetzen dürfe und bestehe gegen ihn eine rechtskräftige Ausweisung. Dennoch sei er nicht ausgereist. Der BF gehe keiner legalen Beschäftigung nach und habe daher keine beruflichen Bindungen zu Österreich. Er habe den überwiegenden Teil seines Lebens in Indien verbracht und wäre es dem BF möglich, sich hinsichtlich seiner Familienangehörigen und seines Freundes- und Bekanntenkreises in Indien erneut zu integrieren. Eine berufliche Tätigkeit sei möglich. Der BF verstoße gegen das Fremdenrecht und gefährde dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die öffentlichen Interessen seien über seine privaten Interessen an einem Weiterverbleib hinsichtlich eines geordneten Fremdenwesens zu stellen (Spruchpunkt römisch eins.). Es seien keine Gründe aktenkundig, welche gegen eine Abschiebung nach Indien sprechen würden (Spruchpunkt römisch zwei.). Aufgrund seines Fehlverhaltens, das beharrlich illegale Verbleiben im Bundegebiet und das damit verbundene Missachten behördlicher Entscheidungen, sei seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Der BF habe es unterlassen, sich bis dato behördlich zu melden und habe falsche Angaben bzgl. seiner Personalien gemacht. Auch der Umstand, dass sich der BF seit über 10 Jahren im Bundesgebiet befinde, ändere nichts an dieser Entscheidung, da eine Entscheidung zu seinen Gunsten eine Beispielwirkung nach sich ziehen könnte und eine Einwanderung mittels Asylantrag salonfähig gemacht werden würde. Für die Behörde stehe fest, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Menschenrechtsverletzung ausgesetzt wäre und liege die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendeten Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens (Spruchpunkt römisch drei.). 2.6. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF

§ 52BFA-VG der "XXXX" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.2.6.

Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem BF

Paragraph 52, BFA-VG der "XXXX" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 2.

  1. Dagegen wurde seitens des bevollmächtigten Vertreters des BF binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde der gegenständliche Bescheid zur Gänze angefochten. Der Bescheid sei inhaltlich falsch und ebenso rechtswidrig aufgrund von mangelnder Verfahrensführung. Zur Integration wurde ausgeführt, dass die Behörde die vorgelegten Unterlagen nicht angemessen beurteilt hätte, da daraus eine intensive soziale, sprachliche und berufliche Integration des BF in Österreich hervorkommen würde. Er sei selbsterhaltungsfähig, wohne in einer ortsüblichen Unterkunft, könne sich auf Deutsch problemlos verständigen um seinen Alltag zu bewältigen und habe umfangreiche soziale Kontakte. Unverständlich sei der Widerspruch in der Argumentation des Bescheides, dass einerseits die vorgebrachten Sachverhaltsänderungen seit der Ausweisentscheidung kein ausreichendes Gewicht hätten, um eine Änderung der Beurteilung im Sinne von Art. 8 EMRK zu bewirken, und andererseits dem BF vorgeworfen werde, seit der Ausweisungsentscheidung nicht damit rechnen hätte können, in Österreich zu verbleiben und seine Integrationsschritte seitdem daher irrelevant seien. Es sei nicht erklärlich, warum die bewiesenen Integrationsschritte des BF seitdem weniger wertvoll seien, als eine Integration bei laufendem Asylverfahren. Der BF wünsche sich in Österreich zu integrieren, sich auf legale Weise seinen eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren. Er habe bereits die deutsche Sprache erlernt und vielfältige soziale Kontakte geknüpft. Er stelle keineswegs eine Belastung für eine Gebietskörperschaft dar. Der BF sei arbeitswillig- und -fähig und würde im Fall der Erteilung des Aufenthaltstitels eine adäquate Beschäftigung aufnehmen.Zur Integration wurde ausgeführt, dass die Behörde die vorgelegten Unterlagen nicht angemessen beurteilt hätte, da daraus eine intensive soziale, sprachliche und berufliche Integration des BF in Österreich hervorkommen würde. Er sei selbsterhaltungsfähig, wohne in einer ortsüblichen Unterkunft, könne sich auf Deutsch problemlos verständigen um seinen Alltag zu bewältigen und habe umfangreiche soziale Kontakte. Unverständlich sei der Widerspruch in der Argumentation des Bescheides, dass einerseits die vorgebrachten Sachverhaltsänderungen seit der Ausweisentscheidung kein ausreichendes Gewicht hätten, um eine Änderung der Beurteilung im Sinne von Artikel 8, EMRK zu bewirken, und andererseits dem BF vorgeworfen werde, seit der Ausweisungsentscheidung nicht damit rechnen hätte können, in Österreich zu verbleiben und seine Integrationsschritte seitdem daher irrelevant seien. Es sei nicht erklärlich, warum die bewiesenen Integrationsschritte des BF seitdem weniger wertvoll seien, als eine Integration bei laufendem Asylverfahren. Der BF wünsche sich in Österreich zu integrieren, sich auf legale Weise seinen eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren. Er habe bereits die deutsche Sprache erlernt und vielfältige soziale Kontakte geknüpft. Er stelle keineswegs eine Belastung für eine Gebietskörperschaft dar. Der BF sei arbeitswillig- und -fähig und würde im Fall der Erteilung des Aufenthaltstitels eine adäquate Beschäftigung aufnehmen. Nach ständiger Judikatur sei bei einem derart langen Aufenthalt von einer Integration grundsätzlich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt habe, um sich sozial und beruflich zu integrieren, würden derartige Ausweisungen ausnahmsweise noch für verhältnismäßig angesehen werden. Es sei eine absurde Behauptung, dass der seit XXXX in Österreich befindliche BF seinen überhaupt nicht genützt hätte, sich zu integrieren.Nach ständiger Judikatur sei bei einem derart langen Aufenthalt von einer Integration grundsätzlich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt habe, um sich sozial und beruflich zu integrieren, würden derartige Ausweisungen ausnahmsweise noch für verhältnismäßig angesehen werden. Es sei eine absurde Behauptung, dass der seit römisch 40 in Österreich befindliche BF seinen überhaupt nicht genützt hätte, sich zu integrieren. Eine derart willkürliche Anwendung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen sei nicht nachvollziehbar und daher eine Verletzung des Willkürverbotes gem. Art 7 B-VG bzw. des Verbots der Ungleichbehandlung Fremder untereinander gem. Art I des BVG über die Beseitigung rassischer Diskriminierung, da offensichtlich nicht alle Fragen geklärt wären und die Glaubwürdigkeit sowie Integration des BF keiner wirklichen Beurteilung unterzogen worden sei.Eine derart willkürliche Anwendung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen sei nicht nachvollziehbar und daher eine Verletzung des Willkürverbotes gem. Artikel 7, B-VG bzw. des Verbots der Ungleichbehandlung Fremder untereinander gem. Artikel römisch eins, des BVG über die Beseitigung rassischer Diskriminierung, da offensichtlich nicht alle Fragen geklärt wären und die Glaubwürdigkeit sowie Integration des BF keiner wirklichen Beurteilung unterzogen worden sei. Beantragt werde den Bescheid aufzuheben, festzustellen, dass die Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels vorlägen und diesen zu erteilen, allenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, allenfalls festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, allenfalls festzustellen, dass die Abschiebung unzulässig sei, aufschiebende Wirkung zu gewähren, allenfalls das Verfahren an die erste Instanz zurückzuverweisen. Der Beschwerde wurde ein Meldezettel mit Ausstellungsdatum 14.10.2016 beigelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger von Indien. Er war im Herkunftsstaat im näher genannten Ort im Bundesstaat XXXX wohnhaft. Er ist gesund, arbeitsfähig und in der Lage, im Herkunftsstaat seinen notwendigen Unterhalt zu sichern und hat Berufserfahrung als Landwirt. Der BF hat eine Frau und drei Kinder, welche in seinem Heimatort in Indien leben.Der BF ist Staatsangehöriger von Indien. Er war im Herkunftsstaat im näher genannten Ort im Bundesstaat römisch 40 wohnhaft. Er ist gesund, arbeitsfähig und in der Lage, im Herkunftsstaat seinen notwendigen Unterhalt zu sichern und hat Berufserfahrung als Landwirt. Der BF hat eine Frau und drei Kinder, welche in seinem Heimatort in Indien leben. Der BF stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz und gab dabei einen falschen Namen, nämlich XXXX und ein falsches Geburtsdatum, XXXX an. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, XXXX, abgewiesen und der BF nach Indien ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX, Zl. XXXX, rechtskräftig abgewiesen.Der BF stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab dabei einen falschen Namen, nämlich römisch 40 und ein falsches Geburtsdatum, römisch 40 an. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , römisch 40 , abgewiesen und der BF nach Indien ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , rechtskräftig abgewiesen. Ein unter dem falschen Namen beantragtes Heimreisezertifikat wurde bis dato nicht ausgestellt. Der BF ist bislang seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachgekommen. Der BF kam wiederholt seiner Meldepflicht nicht nach, insbesondere war er im Zeitraum von durchgehend fast sechs Jahren (XXXX) behördlich nicht gemeldet.Der BF kam wiederholt seiner Meldepflicht nicht nach, insbesondere war er im Zeitraum von durchgehend fast sechs Jahren (römisch 40 ) behördlich nicht gemeldet. Der BF brachte am XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" gem. § 55 Abs. 1 AsylG ein. Dabei gab er wiederholt den falschen Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX an.Der BF brachte am römisch 40 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ein. Dabei gab er wiederholt den falschen Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 an. Bei seiner Einvernahme am XXXXlegte der BF seine richtigen Personalien, nämlich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX offen und bescheinigte diese Angaben mit einer Kopie seines Reisepasses und einem notariell beglaubigten Schreiben über sein Geburtsdatum.Bei seiner Einvernahme am XXXXlegte der BF seine richtigen Personalien, nämlich den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 offen und bescheinigte diese Angaben mit einer Kopie seines Reisepasses und einem notariell beglaubigten Schreiben über sein Geburtsdatum. Der BF ist somit unter zwei verschiedenen Identitäten in Erscheinung getreten und er hält sich nach der rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrages (Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX), sohin seit über 6,5 Jahren, unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er weigert sich, das Land zu verlassen, verschleierte durch Nichtvorlage seines Reisepasses im Asylverfahren seine Identität und verhinderte dadurch das Erlangen eines Heimreisezertifikates.Der BF ist somit unter zwei verschiedenen Identitäten in Erscheinung getreten und er hält sich nach der rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrages (Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 ), sohin seit über 6,5 Jahren, unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er weigert sich, das Land zu verlassen, verschleierte durch Nichtvorlage seines Reisepasses im Asylverfahren seine Identität und verhinderte dadurch das Erlangen eines Heimreisezertifikates. Der BF verfügt über keine familiären Bindungen in Österreich. Der BF war bei der XXXX auf Werkvertragsbasis beschäftigt und verdiente dadurch im Jänner 2016 EUR 700,- und im Oktober 2015 EUR ca. 800,-. Für diese Tätigkeit besitzt er keinen Gewerbeschein. Der BF spricht kaum Deutsch. Er ist gesund. Der BF verfügt über keine nennenswerten sozialen Kontakte in Österreich. Es können keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration des BF in Österreich in sprachlicher und gesellschaftlicher Sicht festgestellt werden.Der BF verfügt über keine familiären Bindungen in Österreich. Der BF war bei der römisch 40 auf Werkvertragsbasis beschäftigt und verdiente dadurch im Jänner 2016 EUR 700,- und im Oktober 2015 EUR ca. 800,-. Für diese Tätigkeit besitzt er keinen Gewerbeschein. Der BF spricht kaum Deutsch. Er ist gesund. Der BF verfügt über keine nennenswerten sozialen Kontakte in Österreich. Es können keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration des BF in Österreich in sprachlicher und gesellschaftlicher Sicht festgestellt werden. Es wird nicht festgestellt, dass der BF im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien in seinem Recht auf das Leben gefährdet ist, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen ist oder von der Todesstrafe bedroht ist oder willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt ist. Zur Situation im Herkunftsstaat wird von den zutreffenden Feststellungen des BFA im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Die Situation im Herkunftsland hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung im gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert, wie sich das Bundesverwaltungsgericht durch Einsicht in das LIB vom XXXX vergewissert hat.Zur Situation im Herkunftsstaat wird von den zutreffenden Feststellungen des BFA im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Die Situation im Herkunftsland hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung im gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert, wie sich das Bundesverwaltungsgericht durch Einsicht in das LIB vom römisch 40 vergewissert hat.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den im Verfahrensgang wiedergegeben Akteninhalt. 2.
  5. Insbesondere gründen sich die Feststellungen zur Identität auf die eigenen Angaben des BF und die vorgelegte Kopie seines Reisepasses. 2.
  6. Die Feststellungen zur mangelnden Integration stützen sich auf die Angaben des BF. Zur beruflichen Tätigkeit des BF wurden die zwei vorgelegten Honorarnoten der Fa. XXXX als Beweis herangezogen. Entsprechend der Aussage des BF, nicht zu wissen, ob er einen Gewerbeschein habe, wurde dieser Umstand verneint. Die Feststellungen über die sozialen Kontakte in Österreich und seiner Familienangehörigen im Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben des BF beim BFA.2.
  7. Die Feststellungen zur mangelnden Integration stützen sich auf die Angaben des BF. Zur beruflichen Tätigkeit des BF wurden die zwei vorgelegten Honorarnoten der Fa. römisch 40 als Beweis herangezogen. Entsprechend der Aussage des BF, nicht zu wissen, ob er einen Gewerbeschein habe, wurde dieser Umstand verneint. Die Feststellungen über die sozialen Kontakte in Österreich und seiner Familienangehörigen im Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben des BF beim BFA. Die Feststellungen zu den quasi nicht vorhandenen Deutschkenntnissen des BF gründen sich auf seine eigenen Angaben, wonach er nur wenige Wörter auf Deutsch könne und auf Behördenwegen einen Dolmetscher in Anspruch nehme. 2.
  8. Die Feststellungen zur Unterlassen der behördlichen Meldung für einen Zeitraum von fast sechs Jahren gründen sich auf die Einsichtnahme in das Melderegister am XXXX.2.
  9. Die Feststellungen zur Unterlassen der behördlichen Meldung für einen Zeitraum von fast sechs Jahren gründen sich auf die Einsichtnahme in das Melderegister am römisch 40 . 2.
  10. In der Beschwerdeschrift wurde es unterlassen, auf die im angefochtenen Bescheid aufgezeigten, gegen die Integration sprechenden Gründe substantiiert und konkret einzugehen. Die Beschwerde beschränkt sich auf eine allgemeine Aussage, dass aus den vorgelegten Unterlagen eine intensive soziale, sprachliche und berufliche Integration des BF in Österreich hervorgekommen sei. Wie unter Punkt 2.
  11. ausgeführt, hat der BF zwei Honorarnoten als Einkommensnachweis vorgelegt. Daraus kann aber keine berufliche Integration, welche zur Sicherung seines Lebensunterhaltes dient, erkannt werden. Es mangelt an der konkreten Bezeichnung seiner sozialen Kontakte und widerspricht die behauptete sprachliche Integration den Angaben des BF. Zudem bringt die Beschwerde vor, dass der BF "wünsche, sich in Österreich zu integrieren", wonach davon auszugehen ist, dass eine Integration bisher nicht erfolgt ist. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat der Bescheid auch nicht die Irrelevanz der Integrationsschritte des BF vorgebracht und war auch die Beurteilung der Glaubwürdigkeit kein Thema des angefochtenen Bescheides. Viel mehr hat das BFA dem BF durch ausführliche Fragestellungen die Möglichkeit gegeben, sein Familien- und Privatleben zu erläutern und dadurch eine allfällige Integration zu begründen, was dem BF jedoch nicht gelungen ist. Es kann somit keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens hinsichtlich einer Verletzung des Willkürverbotes gem. Art 7 B-VG bzw. dem Verbot der Ungleichbehandlung Fremder untereinander gem. Art I des BVG über die Beseitigung rassischer Diskriminierung erkannt werden.Es kann somit keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens hinsichtlich einer Verletzung des Willkürverbotes gem. Artikel 7, B-VG bzw. dem Verbot der Ungleichbehandlung Fremder untereinander gem. Artikel römisch eins, des BVG über die Beseitigung rassischer Diskriminierung erkannt werden. 2.
  12. Die Feststellungen zur Situation in Indien beruhen auf den angeführten Quellen. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
  13. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 3

Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Paragraph 3, Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Ziffer 4,). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 9Abs.1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." Zu Spruchteil A): 3.2. Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.2. Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides 3.2.1. Gesetzliche Grundlagen

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 wird Folgendes normiert:

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 wird Folgendes normiert: "Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.""Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt." Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK" betitelte Paragraph 55, AsylG 2005 lautet wie folgt: "§ 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen." Der mit "Schutz des Privat Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." § 52 Abs. 3 FPG lautet wie folgt:Paragraph 52, Absatz 3, FPG lautet wie folgt: "Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 Asyl

G 2005 zurück- oder abgewiesen wird."Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Art. 8 EMRK lautet wie folgt:Artikel 8, EMRK lautet wie folgt: "Art. 8 EMRK

(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.""Art". 8 EMRK
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist." 3.2.
  1. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.3.2.
  2. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9). Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu.In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz vergleiche VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E
  1. November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017)Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E
  2. November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit vergleiche Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK erfordert hätte vergleiche VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017) 3.2.3 Abwägung im gegenständlichen Fall 3.2.3.
  3. Der BF hat keine Verwandten oder sonstige nahe Angehörigen in Österreich. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Schutz des Familienlebens. 3.2.3.
  4. Die Dauer des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet seit seiner Einreise im XXXX ist mit 11 Jahren beträchtlich und ist deshalb im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass durch die aufenthaltsbeendende Maßnahme ein Eingriff in das Recht des BF auf Privatleben vorliegt.3.2.3.
  5. Die Dauer des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet seit seiner Einreise im römisch 40 ist mit 11 Jahren beträchtlich und ist deshalb im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass durch die aufenthaltsbeendende Maßnahme ein Eingriff in das Recht des BF auf Privatleben vorliegt. Dieser Eingriff ist jedoch iSd in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen notwendig (verhältnismäßig):Dieser Eingriff ist jedoch iSd in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen notwendig (verhältnismäßig): Hinsichtlich der langen Aufenthaltsdauer des BF in Österreich ist zu bemerken, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet während des Asylverfahrens von XXXX bis XXXX dadurch relativiert wird, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem BF bewusst gewesen sein.Hinsichtlich der langen Aufenthaltsdauer des BF in Österreich ist zu bemerken, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet während des Asylverfahrens von römisch 40 bis römisch 40 dadurch relativiert wird, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem BF bewusst gewesen sein. Zudem hält er sich seit dem rechtskräftigen negativen Abschluss des Asylverfahrens - und sohin seit 6,5 Jahren - unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190; siehe auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 9 BFA-VG E 121.)Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 9, BFA-VG E 121.) Im konkreten Fall sind keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine so fortgeschrittene Integration des BF hervorgekommen, die dieses gewichtige öffentliche Interesse überwiegen könnten: Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nur für jeweils ein Monat im Jahr XXXX und XXXX eine Honorarnote vorlegen konnte, über keine arbeitsrechtliche bzw. gewerberechtliche Bewilligung verfügt, kann in der Tätigkeit als Zeitungszusteller, selbst dann wenn der BF damit seinen Lebensunterhalt ausreichend bestreiten kann bzw. konnte, keine Tätigkeit erblickt werden, die als entscheidungserhebliche berufliche Integration anzusehen ist (vgl. E
  6. April 2013,2013/22/0042).Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nur für jeweils ein Monat im Jahr römisch 40 und römisch 40 eine Honorarnote vorlegen konnte, über keine arbeitsrechtliche bzw. gewerberechtliche Bewilligung verfügt, kann in der Tätigkeit als Zeitungszusteller, selbst dann wenn der BF damit seinen Lebensunterhalt ausreichend bestreiten kann bzw. konnte, keine Tätigkeit erblickt werden, die als entscheidungserhebliche berufliche Integration anzusehen ist vergleiche E
  7. April 2013,2013/22/0042). Darüber hinaus verfügt der BF über keine nennenswerten Deutschkenntnisse, als die Einvernahme vor dem BFA am XXXX im Beisein eines Dolmetschers geführt werden musste und er im Zuge dessen selbst einräumte nur wenige Wörter auf Deutsch zu können. Er würde schauen, dass er irgendwie durchkommen und sich einen Dolmetscher nehmen würde, wenn er auf eine Behörde gehen würde. Dass der BF, wie in der eingebrachten Beschwerde behauptet wurde, bereits Deutsch gelernt habe, kann nicht nachvollzogen werden. Darüber hinaus ist nicht hervorgekommen, dass der BF an Kursen oder weiterbildenden Veranstaltungen teilnimmt, als dies von ihm explizit verneint wurde und er weder in einem Verein oder sonstigen Einrichtung tätig oder ehrenamtlich aktiv ist, was weder vom BFV noch vom BF selbst behauptet wurde.Darüber hinaus verfügt der BF über keine nennenswerten Deutschkenntnisse, als die Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 im Beisein eines Dolmetschers geführt werden musste und er im Zuge dessen selbst einräumte nur wenige Wörter auf Deutsch zu können. Er würde schauen, dass er irgendwie durchkommen und sich einen Dolmetscher nehmen würde, wenn er auf eine Behörde gehen würde. Dass der BF, wie in der eingebrachten Beschwerde behauptet wurde, bereits Deutsch gelernt habe, kann nicht nachvollzogen werden. Darüber hinaus ist nicht hervorgekommen, dass der BF an Kursen oder weiterbildenden Veranstaltungen teilnimmt, als dies von ihm explizit verneint wurde und er weder in einem Verein oder sonstigen Einrichtung tätig oder ehrenamtlich aktiv ist, was weder vom BFV noch vom BF selbst behauptet wurde. Der BF konnte keine sozialen Kontakte geltend machen und hat auch sonst keine integrativen Schritte gesetzt. Es ist davon auszugehen, dass im Falle des BF kein oder nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit seines sehr schwach ausgeprägten Privatlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene BF den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat und er dort sozialisiert wurde, ist auch auf Grund des Umstandes, dass der BF mit seiner Frau und seinen Kindern eigenen Angaben nach in regelmäßigen Kontakt steht, davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal der BF auch eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrscht und seine Familienangehörigen nach wie vor och in Indien leben. Der BF verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts des Asylverfahrens und hält sich seit nunmehr 6,5 Jahren unrechtmäßig in Österreich auf. Der BF ist illegal nach Österreich eingereist und stellte in weiterer Folge einen Antrag auf internationalen Schutz, der sich als unberechtigt erwiesen hat. Die Dauer des Verfahrens übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Hinzu kommt, dass der BF durch Angabe offenbar falscher Identitätsdaten (jedenfalls nicht mit jenen des in Kopie vorgelegten Reisepasses übereinstimmend: im Verfahren des Antrages auf internationalen Schutz: XXXX, geb. XXXX, Antrag gem. § 55 Abs. 1Reisepasses übereinstimmend: im Verfahren des Antrages auf internationalen Schutz: römisch 40 , geb. römisch 40 , Antrag gem. Paragraph 55, Absatz eins AsylG: Vorlage der Kopie des Reisepasses: XXXX, geb. XXXX) seine Identität bewusst verschleierte, die Ausstellung eines Heimreisezertifikates vereitelte und dadurch seine Rückkehr unrechtmäßig hinauszögerte. Siehe dazu insbesondere VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0183 wonach eine Abwägung nach § 9 BFA-VG 2014 zulasten des Fremden bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt sowie dem dabei erreichte Maß an sprachlicher und beruflicher Integration im Ergebnis nicht unvertretbar ist, wenn dies fallbezogen allerdings nur auf Grund der festgestellten Täuschungshandlung des Fremden durch absichtlichen Gebrauch einer - die Ausstellung eines Heimreisezertifikates vereitelnden - Aliasidentität ermöglicht worden war (Hinweis B
  8. Oktober 2016, Ro 2016/22/0009).AsylG: Vorlage der Kopie des Reisepasses: römisch 40 , geb. römisch 40 ) seine Identität bewusst verschleierte, die Ausstellung eines Heimreisezertifikates vereitelte und dadurch seine Rückkehr unrechtmäßig hinauszögerte. Siehe dazu insbesondere VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0183 wonach eine Abwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 zulasten des Fremden bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt sowie dem dabei erreichte Maß an sprachlicher und beruflicher Integration im Ergebnis nicht unvertretbar ist, wenn dies fallbezogen allerdings nur auf Grund der festgestellten Täuschungshandlung des Fremden durch absichtlichen Gebrauch einer - die Ausstellung eines Heimreisezertifikates vereitelnden - Aliasidentität ermöglicht worden war (Hinweis B
  9. Oktober 2016, Ro 2016/22/0009). Das Interesse des BF an der Aufrechterhaltung seines insgesamt sehr schwach ausgeprägten Privatlebens in Österreich ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste, dies insbesondere seit dem rechtkräftigen negativen Abschluss seines Asylverfahrens, der bereits 6,5 Jahre zurückliegt und seit dem er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Davor durfte sich der BF nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. z.B. VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013). Umso mehr muss dies für Integrationsschritte gelten, die jemand erst in dem Zeitraum tätigte, in dem er sich nach negativem Verfahrensabschluss unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, soweit im gegenständlichen Fall von Integrationsschritten überhaupt die Sprache sein kann.Das Interesse des BF an der Aufrechterhaltung seines insgesamt sehr schwach ausgeprägten Privatlebens in Österreich ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste, dies insbesondere seit dem rechtkräftigen negativen Abschluss seines Asylverfahrens, der bereits 6,5 Jahre zurückliegt und seit dem er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Davor durfte sich der BF nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche z.B. VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224 aus 2007,, 18.382 aus 2008,, 19.086 aus 2010,, 19.752 aus 2013,). Umso mehr muss dies für Integrationsschritte gelten, die jemand erst in dem Zeitraum tätigte, in dem er sich nach negativem Verfahrensabschluss unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, soweit im gegenständlichen Fall von Integrationsschritten überhaupt die Sprache sein kann. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des BF am Verbleib in Österreich (vgl. dazu abermals zur gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des BF am Verbleib in Österreich vergleiche dazu abermals zur gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist folglich davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist folglich davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben

§ 9Abs. 2 BFA-VG i

Vm Art. 8 EMRK dar und ist daher zulässig. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar und ist daher zulässig. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht gegeben. 3.

  1. Beschwerde gegen den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.
  2. Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides 3.3.1

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.3.3.1

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. 3.3.

  1. Das Vorliegen eines Sachverhaltes iSd. § 50 Abs. 1 und 2 FPG wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.07.2010, Zl. C14 314718-1/2008/28E rechtskräftig verneint.3.3.
  2. Das Vorliegen eines Sachverhaltes iSd. Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.07.2010, Zl. C14 314718-1/2008/28E rechtskräftig verneint. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den tragenden Gründen des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom XXXX, Zl. XXXX, betreffend die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach Indien im Sinne des § 50 FPG ergeben würden. Nach den Ergebnissen des gegenständlichen Ermittlungsverfahrens hat sich keine relevante Änderung des Sachverhalts ergeben - so haben sich nach seinem Vorbringen und den dem angefochtenen Bescheid wie auch der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte weder die Lage im Herkunftsstaat noch seine individuelle Situation demgegenüber erheblich geändert. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Indien nicht.Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den tragenden Gründen des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , betreffend die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach Indien im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würden. Nach den Ergebnissen des gegenständlichen Ermittlungsverfahrens hat sich keine relevante Änderung des Sachverhalts ergeben - so haben sich nach seinem Vorbringen und den dem angefochtenen Bescheid wie auch der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte weder die Lage im Herkunftsstaat noch seine individuelle Situation demgegenüber erheblich geändert. Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Indien nicht. Die Abschiebung des nach Indien ist daher zulässig. 3.
  3. Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides3.
  4. Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides 3.4.
  5. § 18 BFA-VG lautet:3.4.
  6. Paragraph 18, BFA-VG lautet: "

(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
  2. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
  3. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
  4. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
  5. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
  6. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
  7. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
  8. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
  3. Fluchtgefahr besteht.
(3)Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung

§ 66FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar. 3.4.
  1. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 2 BFA-VG ist anders als jene nach § 18 Abs. 1 BFA-VG zwingend (vgl. dazu VwGH 28.04.2015, Zl. Ra 2014/18/0146).3.4.
  2. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist anders als jene nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG zwingend vergleiche dazu VwGH 28.04.2015, Zl. Ra 2014/18/0146). Im vorliegenden Fall ist der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG erfüllt, zumal sich der BF bereits seit Juli 2010 unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhält und trotz Bestehens einer Ausweisung seiner Ausreiseverpflichtung seit vielen Jahren nicht nachgekommen ist. Zudem verschleierte er über viele Jahre seine wahre Identität, vereitelte die Ausstellung eines Heimreisezertifikates und verlängerte somit seinen unrechtmäßigen Aufenthalt. Daher war von einer Weiterführung dieser Verhaltensweise auszugehen. Das Fehlverhalten des BF reicht sohin auch über den bloßen Tatbestand des illegalen Aufenthalts hinaus (vgl. dazu auch VwGH 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237) und stellte nicht nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens dar.Im vorliegenden Fall ist der Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG erfüllt, zumal sich der BF bereits seit Juli 2010 unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhält und trotz Bestehens einer Ausweisung seiner Ausreiseverpflichtung seit vielen Jahren nicht nachgekommen ist. Zudem verschleierte er über viele Jahre seine wahre Identität, vereitelte die Ausstellung eines Heimreisezertifikates und verlängerte somit seinen unrechtmäßigen Aufenthalt. Daher war von einer Weiterführung dieser Verhaltensweise auszugehen. Das Fehlverhalten des BF reicht sohin auch über den bloßen Tatbestand des illegalen Aufenthalts hinaus vergleiche dazu auch VwGH 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237) und stellte nicht nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens dar. Angesichts dieses beharrlichen, die Rechtsordnung und die bereits bestehende Ausweisung negierenden Verhaltens des BF, erwies sich die Beurteilung des BFA, dass vom BF aufgrund seines bisherigen Verhaltens eine Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht, als begründet und nachvollziehbar. Die Einschätzung des BFA kann in der vorliegenden Konstellation sohin nicht beanstandet werden. Da der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und auch dem geregelten Zuzug von Fremden zweifelsfrei ein gewichtiges öffentliches Interesse zukommt, war im konkreten Fall die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich. Die Beschwerde enthält zudem keine konkreten Argumente, die dieser Einschätzung entgegentreten bzw. allenfalls entgegenstehende begründete Interessen des BF dartun. Für das Bundesverwaltungsgericht steht fest, dass für den BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben ist. Es ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten ist. § 18 Abs. 2 BFA-VG sieht bei Vorliegen des oben genannten Tatbestandes zwingend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung vor. Mangels Vorliegens einer realen menschenrechtsrelevanten Gefahr ist es dem BF zumutbar, den Ausgang seines Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Sein Interesse an einem Verbleib in Österreich während des gesamten Verfahrens war im Hinblick auf das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung nicht zu berücksichtigen.Für das Bundesverwaltungsgericht steht fest, dass für den BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben ist. Es ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten ist. Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG sieht bei Vorliegen des oben genannten Tatbestandes zwingend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung vor. Mangels Vorliegens einer realen menschenrechtsrelevanten Gefahr ist es dem BF zumutbar, den Ausgang seines Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Sein Interesse an einem Verbleib in Österreich während des gesamten Verfahrens war im Hinblick auf das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung nicht zu berücksichtigen. Das Bundesamt hatte

§ 55Abs.

4 FPG zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, da die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs.

2 BFA-VG aberkannt wurde.Das Bundesamt hatte

Paragraph 55, Absatz 4, FPG zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, da die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. 3.5. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung: 3.5.1.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.5.1.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. § 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG

  1. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des BF nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."Paragraph 21, Absatz 7, erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aufgehobenen Paragraph 41, Absatz 7, erster Satz AsylG
  2. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode wurde zu Paragraph 21, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2013, ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden Paragraph 41, AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu Paragraph 21, Absatz 7, hält die Regierungsvorlage fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des BF nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist Paragraph 24, VwGVG anzuwenden."

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn dieGemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11). In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017) 3.5.2. In der Beschwerde wurde ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt. 3.5.3. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein relevantes neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger Integrationsschritte des BF. Auch tritt der BF in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter und substantiierter Weise entgegen. Diesbezüglich ist auf die entsprechenden Ausführungen unter Punkt II.2.5. zu verweisen (vgl. dazu auch VwGH 25.03.2015, Zl. Ra 2014/18/0168). Somit ist diesbezüglich der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben (vgl. dazu auch VwGH 13.09.2016, Ra 2016/01/0070-9).3.5.

  1. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein relevantes neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger Integrationsschritte des BF. Auch tritt der BF in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter und substantiierter Weise entgegen. Diesbezüglich ist auf die entsprechenden Ausführungen unter Punkt römisch zwei.2.
  2. zu verweisen vergleiche dazu auch VwGH 25.03.2015, Zl. Ra 2014/18/0168). Somit ist diesbezüglich der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben vergleiche dazu auch VwGH 13.09.2016, Ra 2016/01/0070-9). Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W124.2147525.1.00

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