Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
604 aus 2013, (Dublin III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.
Vm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III.
GVG hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von (€ 426,20) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von (€ 426,20) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Algeriens und stellte nach illegaler Einreise in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei konnte festgestellt werden, dass er bereits in Ungarn einen solchen Antrag gestellt hatte. Im Zuge eines mit Ungarn eingeleiteten Konsultationsverfahrens wurde Ungarn mit 11.03.2016 durch Verfristung zur Führung dieses Verfahrens zuständig. Nachdem sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzogen hatte, wurde Ungarn von diesem Umstand mit Schreiben vom 29.06.2016 in Kenntnis gesetzt und die Überstellungsfrist damit auf insgesamt 15 Monate (bis 11.09.2017) verlängert. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) vom 13.09.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
G wegen Zuständigkeit Ungarns zur Führung dieses Verfahrens zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde am 13.09.2016 durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs am 28.09.2016 in Rechtskraft. Seit diesem Zeitpunkt besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung betreffend den Beschwerdeführer in Bezug auf Ungarn.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) vom 13.09.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 5, AsylG wegen Zuständigkeit Ungarns zur Führung dieses Verfahrens zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde am 13.09.2016 durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs am 28.09.2016 in Rechtskraft. Seit diesem Zeitpunkt besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung betreffend den Beschwerdeführer in Bezug auf Ungarn. 2. Am 29.12.2016 wurde der Beschwerdeführer zufällig bei einer Personenkontrolle angehalten und anschließend
Nach seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt wurde über ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung mit Bescheid vom 29.12.2016, Zahl 1106334910 - 161742145, angeordnet.2. Am 29.12.2016 wurde der Beschwerdeführer zufällig bei einer Personenkontrolle angehalten und anschließend
Paragraph 40, BFA-VG festgenommen. Nach seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt wurde über ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung mit Bescheid vom 29.12.2016, Zahl 1106334910 - 161742145, angeordnet. Eine Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 09.01.2017, GZ W117 2143703-1/6E, abgewiesen. Unter einem wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin vorliegen. 3. Am 25.01.2017 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Überprüfung der Schubhaft
6 FPG davon in Kenntnis gesetzt, dass seine Überstellung nach Ungarn für 06.02.2017 angesetzt worden sei. Eine Flugreservierung für diesen Tag lag bereits vor. Die Schubhaft werde bis zu diesem Zeitpunkt fortgesetzt.3. Am 25.01.2017 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Überprüfung der Schubhaft
Paragraph 80, Absatz 6, FPG davon in Kenntnis gesetzt, dass seine Überstellung nach Ungarn für 06.02.2017 angesetzt worden sei. Eine Flugreservierung für diesen Tag lag bereits vor. Die Schubhaft werde bis zu diesem Zeitpunkt fortgesetzt. Am 04.02.2017 empfing der Beschwerdeführer Besuch; am 05.02.2017 erfolgte eine Flugtauglichkeitsuntersuchung. Der Beschwerdeführer befand sich im offenen Vollzug.
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung vorliege und der Beschwerdeführer seine Abschiebung nach Ungarn am 06.02.2017 vereitelt habe. Zudem habe der Beschwerdeführer wiederholt bewusst falsche Angaben zu seiner Identität gemacht und sei eine substanzielle soziale Verankerung im Bundesgebiet nicht ersichtlich. Damit bestehe eine erhebliche Fluchtgefahr. Mit der Anwendung des gelinderen Mittels könne angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden, weshalb sich die Schubhaft als Ultima-ratio-Situation und insgesamt auch verhältnismäßig erweise. Eine Haftunfähigkeit sei nicht ersichtlich.Bei einer anschließenden niederschriftlichen Einvernahme (ebenfalls am 10.02.2017) erklärte der Beschwerdeführer, er habe sich versteckt um der Abschiebung nach Ungarn zu entgehen. Im Anschluss hat das Bundesamt mit Bescheid vom 10.02.2017, 1106334910 - 170181070, erneut über den Beschwerdeführer die Schubhaft
, Absatz eins und 2 Dublin II-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung vorliege und der Beschwerdeführer seine Abschiebung nach Ungarn am 06.02.2017 vereitelt habe. Zudem habe der Beschwerdeführer wiederholt bewusst falsche Angaben zu seiner Identität gemacht und sei eine substanzielle soziale Verankerung im Bundesgebiet nicht ersichtlich. Damit bestehe eine erhebliche Fluchtgefahr. Mit der Anwendung des gelinderen Mittels könne angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden, weshalb sich die Schubhaft als Ultima-ratio-Situation und insgesamt auch verhältnismäßig erweise. Eine Haftunfähigkeit sei nicht ersichtlich.
3 Dublin III-VO" von 6 Wochen bereits am 09.02.2017 abgelaufen sei. Das Bundesamt sei irrig davon ausgegangen, dass diese Frist aufgrund des Endes der vorangegangenen Schubhaft am 06.02.2017 mit Anordnung der (nunmehr angefochtenen) Schubhaft am 10.02.2017 von neuem zu laufen begonnen habe. Diese Auslegung widerspreche jedoch dem eindeutigen Wortlaut des Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO. Bei Zweifeln über die Auslegung des Unionsrechts sei das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, diese Frage dem EuGH zur Auslegung vorzulegen. Da die sechswöchige Frist eine "absolute Frist" sei, habe ein allfälliges Verschulden an einem fehlgeschlagenen Abschiebeversuch keine Relevanz und sei der Beschwerdeführer daher "sofort zu entlassen".7. Mit Schreiben vom 14.02.2017 brachte der Beschwerdeführer am 16.02.2017 durch seine bevollmächtigte Vertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 10.02.2017 sowie die laufende Anhaltung in Schubhaft (seit 10.02.2017) ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die "Überstellungsfrist
Das Bundesamt sei irrig davon ausgegangen, dass diese Frist aufgrund des Endes der vorangegangenen Schubhaft am 06.02.2017 mit Anordnung der (nunmehr angefochtenen) Schubhaft am 10.02.2017 von neuem zu laufen begonnen habe. Diese Auslegung widerspreche jedoch dem eindeutigen Wortlaut des Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO. Bei Zweifeln über die Auslegung des Unionsrechts sei das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, diese Frage dem EuGH zur Auslegung vorzulegen. Da die sechswöchige Frist eine "absolute Frist" sei, habe ein allfälliges Verschulden an einem fehlgeschlagenen Abschiebeversuch keine Relevanz und sei der Beschwerdeführer daher "sofort zu entlassen". Darüber hinaus setze sich das Bundesamt nur unzureichend mit der prekären Situation in Ungarn auseinander und habe das OVG Niedersachsen in einer Entscheidung vom 15.11.2016 die Zuständigkeit Ungarns wegen systemischer Mängel des dortigen Asylverfahrens ausgeschlossen. Demnach könne der Zweck der Schubhaft - die Sicherung der Abschiebung nach Ungarn - nicht erreicht werden und erweise sich die Schubhaft auch in diesem Zusammenhang als rechtswidrig. Schließlich sei keine hinreichende Einzelfallprüfung erfolgt. So habe sich etwa der Beschwerdeführer nicht dem Verfahren entzogen sondern sei in Untersuchungshaft gesessen. Danach habe er keine Möglichkeit gehabt, sich in Österreich zu melden oder wieder in die Grundversorgung aufgenommen zu werden. Hinsichtlich §76 Abs. 3 Z 9 stütze sich das Bundesamt auch nur auf Kriterien die bei Personen im "Dublin-Verfahren" typischerweise vorkommen würden. Es erschließe sich auch nicht, warum eine finanzielle Sicherheitsleistung nicht in Frage komme, verfüge der Beschwerdeführer doch über Barmittel. Insgesamt sei die Anwendung des gelinderen Mittels nicht hinreichend individuell geprüft werden.Schließlich sei keine hinreichende Einzelfallprüfung erfolgt. So habe sich etwa der Beschwerdeführer nicht dem Verfahren entzogen sondern sei in Untersuchungshaft gesessen. Danach habe er keine Möglichkeit gehabt, sich in Österreich zu melden oder wieder in die Grundversorgung aufgenommen zu werden. Hinsichtlich §76 Absatz 3, Ziffer 9, stütze sich das Bundesamt auch nur auf Kriterien die bei Personen im "Dublin-Verfahren" typischerweise vorkommen würden. Es erschließe sich auch nicht, warum eine finanzielle Sicherheitsleistung nicht in Frage komme, verfüge der Beschwerdeführer doch über Barmittel. Insgesamt sei die Anwendung des gelinderen Mittels nicht hinreichend individuell geprüft werden. Beantragt werde daher
GVG bisZum Ergebnis der Beweisaufnahme können Sie
Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis Montag, 20.02.2017 / 13:00 Uhr schriftlich Stellung nehmen." Beigeschlossen waren die diesen (vorläufigen) Feststellungen zu Grunde liegenden Meldungen der LPD Wien vom 06.02.2017 und 10.02.2017 sowie der aktuelle Abschiebauftrag. Weder der Beschwerdeführer noch seine bevollmächtigte Vertreterin haben dazu bis zum heutigen Tage Stellung genommen. Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Algerien. Seine Identität steht nicht fest; der Beschwerdeführer benutzte in Österreich und anderen europäischen Staaten unterschiedliche Identitäten. Er verfügt in Österreich abgesehen von einem Cousin, mit dem er allenfalls losen Kontakt hält, weder über familiäre noch substanzielle soziale Bindungen. Er ist in Österreich nie einer (legalen) Beschäftigung nachgegangen. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde mit 28.09.2016 rechtskräftig abgeschlossen; der Antrag auf internationalen Schutz wurde
G wegen Zuständigkeit Ungarns zurückgewiesen und es wurde eine Anordnung zur Außerlandesbringung (nach Ungarn) erlassen. Eine Beschwerde gegen diese Entscheidung (Bescheid vom 13.09.2016) wurde nicht eingebracht - auch nicht in Verbindung mit einem Antrag auf Wiederaufnahme oder Wiedereinsetzung - weshalb eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt. Am 11.09.2017 endet die Überstellungsfrist betreffend Ungarn.Das Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde mit 28.09.2016 rechtskräftig abgeschlossen; der Antrag auf internationalen Schutz wurde
Paragraph 5, AsylG wegen Zuständigkeit Ungarns zurückgewiesen und es wurde eine Anordnung zur Außerlandesbringung (nach Ungarn) erlassen. Eine Beschwerde gegen diese Entscheidung (Bescheid vom 13.09.2016) wurde nicht eingebracht - auch nicht in Verbindung mit einem Antrag auf Wiederaufnahme oder Wiedereinsetzung - weshalb eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt. Am 11.09.2017 endet die Überstellungsfrist betreffend Ungarn. Der Beschwerdeführer hat seine Abschiebung am 06.02.2017 bewusst verhindert, weil er sich (mit Unterstützung anderer Insassen des PAZ) durch Verstecken im Rahmen des offenen Vollzuges dem behördlichen Zugriff entzog. Aus diesem Grund - und insbesondere weil von einer möglichen Flucht des Beschwerdeführers ausgegangen werden musste - wurde die am 29.12.2016 angeordnete Schubhaft seitens der Behörde am 06.02.2017 beendet. Nach Aufgriff des Beschwerdeführers am 10.02.2017 wurde eine neue Schubhaft betreffend den Beschwerdeführer angeordnet und ein neuer Abschiebetermin bezüglich Ungarn für 14.03.2017 angesetzt. Überstellungen nach Ungarn im Rahmen der Dublin III-VO sind faktisch möglich und werden vom Bundesverwaltungsgericht regelmäßig als zulässig erachtet. Weder der Verwaltungsgerichtshof noch der Verfassungsgerichtshof haben Abschiebungen oder Überstellungen nach Ungarn bisher als grundsätzlich unmöglich oder unzulässig beurteilt. Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich dem Zugriff der Behörden und einer Überstellung nach Ungarn bei Beendigung der Schubhaft umgehend entziehen würde. In diesem Zusammenhang besteht eine erhebliche Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer verfügt über lediglich geringe Barmittel (und jedenfalls keine finanziellen Möglichkeiten um einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt in Österreich zu finanzieren). Der Beschwerdeführer ist (und war zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung) grundsätzlich gesund und jedenfalls haftfähig. Es gibt keinen stichhaltigen Hinweis für substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.1.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." 2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: "§ 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. 2.
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
3 Dublin III-VO:3. Zur Frage der Überstellungsfrist und der höchstzulässigen Haftdauer
Die Überstellungsfrist im Rahmen der Dublin III-VO ist in Art. 29 der Verordnung geregelt und beträgt grundsätzlich 6 Monate.
Abs. 2 kann sie im Falle von Haft oder Flüchtigkeit der betreffenden Person auf 12 bzw. 18 Monate verlängert werden. Dies ist im gegenständlichen Fall auch geschehen, weshalb die Überstellungsfrist betreffend den Beschwerdeführer am 11.09.2017 endet.3.1. Die Überstellungsfrist im Rahmen der Dublin III-VO ist in Artikel 29, der Verordnung geregelt und beträgt grundsätzlich 6 Monate.
Absatz 2, kann sie im Falle von Haft oder Flüchtigkeit der betreffenden Person auf 12 bzw. 18 Monate verlängert werden. Dies ist im gegenständlichen Fall auch geschehen, weshalb die Überstellungsfrist betreffend den Beschwerdeführer am 11.09.2017 endet. 3.2. Eine in der Beschwerde wiederholt erwähnte sechswöchige "Überstellungsfrist
3 Dublin III-VO" existiert nicht. Vielmehr regelt Art. 28 die Haft (zum Zweck der Überstellung) im Rahmen der Dublin III-VO und dabei in Abs. 3 auch die maximale Dauer einer Haftperiode zwischen Anordnung der Haft und Überstellungstermin. Ziel dieser Bestimmung ist es - wie schon aus dem klaren Wortlaut der Absätze 1, 2 und 3 (erster Satz) ersichtlich - den Eingriff in die persönliche Freiheit so kurz und so wenig einschneidend wie möglich zu gestalten. Art. 28 der Dublin III-VO kann jedoch nicht unterstellt werden, er enthalte Bestimmungen, wonach die effektive Anwendung/Umsetzung der Verordnung - diesfalls die Durchführung einer Überstellung - in der willkürlichen Entscheidung der betroffenen Personen liegt.3.2. Eine in der Beschwerde wiederholt erwähnte sechswöchige "Überstellungsfrist
Vielmehr regelt Artikel 28, die Haft (zum Zweck der Überstellung) im Rahmen der Dublin III-VO und dabei in Absatz 3, auch die maximale Dauer einer Haftperiode zwischen Anordnung der Haft und Überstellungstermin. Ziel dieser Bestimmung ist es - wie schon aus dem klaren Wortlaut der Absätze 1, 2 und 3 (erster Satz) ersichtlich - den Eingriff in die persönliche Freiheit so kurz und so wenig einschneidend wie möglich zu gestalten. Artikel 28, der Dublin III-VO kann jedoch nicht unterstellt werden, er enthalte Bestimmungen, wonach die effektive Anwendung/Umsetzung der Verordnung - diesfalls die Durchführung einer Überstellung - in der willkürlichen Entscheidung der betroffenen Personen liegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu bereits in einem Erkenntnis vom 15.05.2014, GZ W197 2007720-1/3E, ausgeführt: "Der im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Art. 28 Abs. 1 Dublin III-VO (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 270f) normiert, dass Personen, die sich zwecks Sicherstellung des Überstellungsverfahrens in Haft befinden, freizulassen sind, wenn dieses nicht innerhalb von 6 Wochen stattfindet. Zweck der Bestimmung ist die rasche und effiziente Durchführung von Überstellungsverfahren und die Vermeidung unnötig langen Haftdauer. Im Sinne dieser Bestimmung beginnt die 6-Wochenfrist daher mit der neuerlichen Verhängung der Schubhaft über den BF am 07.05.2014 zu laufen. Anderenfalls würde es - wie im vorliegenden Fall - in der Hand des Asylwerbers liegen, Überstellung aus eigenem zu verzögern bzw. zu verhindern. Ein solches Ergebnis widerspräche jedoch dem Grundsatz der Effektivität des Gemeinschaftsrechts."Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu bereits in einem Erkenntnis vom 15.05.2014, GZ W197 2007720-1/3E, ausgeführt: "Der im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Artikel 28, Absatz eins, Dublin III-VO (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 270f) normiert, dass Personen, die sich zwecks Sicherstellung des Überstellungsverfahrens in Haft befinden, freizulassen sind, wenn dieses nicht innerhalb von 6 Wochen stattfindet. Zweck der Bestimmung ist die rasche und effiziente Durchführung von Überstellungsverfahren und die Vermeidung unnötig langen Haftdauer. Im Sinne dieser Bestimmung beginnt die 6-Wochenfrist daher mit der neuerlichen Verhängung der Schubhaft über den BF am 07.05.2014 zu laufen. Anderenfalls würde es - wie im vorliegenden Fall - in der Hand des Asylwerbers liegen, Überstellung aus eigenem zu verzögern bzw. zu verhindern. Ein solches Ergebnis widerspräche jedoch dem Grundsatz der Effektivität des Gemeinschaftsrechts." 3.3. Da im gegenständlichen Fall die am 29.11.2016 angeordnete Schubhaft am 06.02.2017 beendet worden ist und mit Bescheid vom 10.02.2017 eine neue Schubhaft angeordnet worden ist, beginnt mit diesem Zeitpunkt auch die sechswöchige Frist
3 Dublin III-VO neu zu laufen. Diese endet nunmehr am 17.03.2017, also nach dem geplanten Überstellungstermin. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass das System der Schubhaftprüfung im Rahmen des § 22a BFA-VG hinreichende Möglichkeiten bietet um tatsächlich missbräuchliche und damit rechtswidrige "Kettenschubhaften" zu bekämpfen, weshalb auch keine Rechtsschutzgründe für die vom Wortlaut und Sinnzusammenhang des Art. 28 Dublin III-VO abweichende Lesart der bevollmächtigten Vertreterin sprechen.3.3. Da im gegenständlichen Fall die am 29.11.2016 angeordnete Schubhaft am 06.02.2017 beendet worden ist und mit Bescheid vom 10.02.2017 eine neue Schubhaft angeordnet worden ist, beginnt mit diesem Zeitpunkt auch die sechswöchige Frist
Diese endet nunmehr am 17.03.2017, also nach dem geplanten Überstellungstermin. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass das System der Schubhaftprüfung im Rahmen des Paragraph 22 a, BFA-VG hinreichende Möglichkeiten bietet um tatsächlich missbräuchliche und damit rechtswidrige "Kettenschubhaften" zu bekämpfen, weshalb auch keine Rechtsschutzgründe für die vom Wortlaut und Sinnzusammenhang des Artikel 28, Dublin III-VO abweichende Lesart der bevollmächtigten Vertreterin sprechen. 3.
3 Z 9 FPG.4.2. Die belangte Behörde begründete die Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der (unstrittigen) mangelnden sozialen Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet - insbesondere dem Fehlen familiärer Bindungen, dem Fehlen einer Erwerbstätigkeit und eines gesicherten Wohnsitzes sowie nicht ausreichender Existenzmittel (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG). Darüber hinaus wurden auch die Behinderung einer Abschiebung (Ziffer eins,) und das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 3,) sowie die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Dublin III-VO zur Verfahrensführung (Ziffer 6,) zur Begründung der Fluchtgefahr herangezogen. Dies ist aus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid (Abschnitt "E) Rechtliche Beurteilung") klar ersichtlich. Das Bundesamt stützte sich bei Feststellung der Fluchtgefahr somit erkennbar auf die Ziffern 1, 3 und 6a des Paragraph 76, Absatz 3, FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG. Dem Vorliegen dieser Kriterien konnte auch in der Beschwerde nicht substanziell entgegen getreten werden. So sind insbesondere die Tatbestandsmerkmale der Ziffern 1 und 3 unstrittig gegeben und werden auch in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Ziffer 6a wird im angefochtenen Bescheid hingegen nicht hinreichend begründet und lässt sich auch seitens des Bundesverwaltungsgerichts objektiv nicht nachvollziehen. 4.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.5.1.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch
4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs
F nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch
Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs
Paragraph 83, Absatz 4, FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG übertragbar. 5.
3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.5.5. Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 6. Entfall einer mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Das gilt insbesondere für die Ereignisse von 06.02.2017 bis 10.02.2017 und das Vorliegen einer rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Die von der Vertreterin gemachten Ausführungen zu Rechtsfragen müssen mit dieser nicht mündlich besprochen werden. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Das gilt insbesondere für die Ereignisse von 06.02.2017 bis 10.02.2017 und das Vorliegen einer rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Die von der Vertreterin gemachten Ausführungen zu Rechtsfragen müssen mit dieser nicht mündlich besprochen werden. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. 7. Kostenersatz 7.1.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).7.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 7.2.
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.7.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft in allen Punkten obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz (im beantragten Umfang) hat. Kommissionsgebühren, Dolmetschergebühren und Barauslagen sind im gegenständlichen Verfahren nicht angefallen. Zu B)
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Auslegung von Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO ist nach seinem Wortlaut und im Kontext der gesamten Verordnung sowie der grundsätzlichen Struktur des Europarechts nicht als strittig anzusehen. Insbesondere ergibt sich zudem aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die besondere Relevanz der Rechtskraft von Entscheidungen.In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Auslegung von Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO ist nach seinem Wortlaut und im Kontext der gesamten Verordnung sowie der grundsätzlichen Struktur des Europarechts nicht als strittig anzusehen. Insbesondere ergibt sich zudem aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die besondere Relevanz der Rechtskraft von Entscheidungen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W137.2147670.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.