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{'item': 'W137 2147670-1'}

Obsah (22)Artikel 28§ 22a§ 35§ 5§ 40§ 80§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 9§ 13§§ 56§ 57§ 76§ 83§ 21§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.02.2017 GeschäftszahlW137 2147670-1 SpruchW137 2147670-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER al

Artikel 28Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Artikel 28Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, (Dublin III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von (€ 426,20) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von (€ 426,20) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Algeriens und stellte nach illegaler Einreise in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei konnte festgestellt werden, dass er bereits in Ungarn einen solchen Antrag gestellt hatte. Im Zuge eines mit Ungarn eingeleiteten Konsultationsverfahrens wurde Ungarn mit 11.03.2016 durch Verfristung zur Führung dieses Verfahrens zuständig. Nachdem sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzogen hatte, wurde Ungarn von diesem Umstand mit Schreiben vom 29.06.2016 in Kenntnis gesetzt und die Überstellungsfrist damit auf insgesamt 15 Monate (bis 11.09.2017) verlängert. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) vom 13.09.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 5Asyl

G wegen Zuständigkeit Ungarns zur Führung dieses Verfahrens zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde am 13.09.2016 durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs am 28.09.2016 in Rechtskraft. Seit diesem Zeitpunkt besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung betreffend den Beschwerdeführer in Bezug auf Ungarn.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) vom 13.09.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 5, AsylG wegen Zuständigkeit Ungarns zur Führung dieses Verfahrens zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde am 13.09.2016 durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs am 28.09.2016 in Rechtskraft. Seit diesem Zeitpunkt besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung betreffend den Beschwerdeführer in Bezug auf Ungarn. 2. Am 29.12.2016 wurde der Beschwerdeführer zufällig bei einer Personenkontrolle angehalten und anschließend

§ 40BFA-VG festgenommen.

Nach seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt wurde über ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung mit Bescheid vom 29.12.2016, Zahl 1106334910 - 161742145, angeordnet.2. Am 29.12.2016 wurde der Beschwerdeführer zufällig bei einer Personenkontrolle angehalten und anschließend

Paragraph 40, BFA-VG festgenommen. Nach seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt wurde über ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung mit Bescheid vom 29.12.2016, Zahl 1106334910 - 161742145, angeordnet. Eine Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 09.01.2017, GZ W117 2143703-1/6E, abgewiesen. Unter einem wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin vorliegen. 3. Am 25.01.2017 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Überprüfung der Schubhaft

§ 80Abs.

6 FPG davon in Kenntnis gesetzt, dass seine Überstellung nach Ungarn für 06.02.2017 angesetzt worden sei. Eine Flugreservierung für diesen Tag lag bereits vor. Die Schubhaft werde bis zu diesem Zeitpunkt fortgesetzt.3. Am 25.01.2017 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Überprüfung der Schubhaft

Paragraph 80, Absatz 6, FPG davon in Kenntnis gesetzt, dass seine Überstellung nach Ungarn für 06.02.2017 angesetzt worden sei. Eine Flugreservierung für diesen Tag lag bereits vor. Die Schubhaft werde bis zu diesem Zeitpunkt fortgesetzt. Am 04.02.2017 empfing der Beschwerdeführer Besuch; am 05.02.2017 erfolgte eine Flugtauglichkeitsuntersuchung. Der Beschwerdeführer befand sich im offenen Vollzug.

  1. Am Morgen des 06.02.2017 konnte der Beschwerdeführer in seinem Haftraum nicht angetroffen werden. Eine unmittelbare Nachschau blieb erfolglos. Daraufhin wurde die vorgesehene Abschiebung storniert. Auch eine spätere Befragung der Mitinsassen ergab keine zielführenden Ergebnisse. Der Beschwerdeführer wurde als mit 05.02.2017 geflüchtet angesehen und es wurde die am 29.12.2016 angeordnete Schubhaft aus diesem Grunde beendet. Am 10.02.2017 wurde ein Festnahmeauftrag gegen den mutmaßlich flüchtigen Beschwerdeführer erlassen.
  2. Ebenfalls am 10.02.2017 erfolgte nach einem vertraulichen Hinweis eine weitere Nachschau im Haftraum des Beschwerdeführers und benachbarten Hafträumen. Dabei konnte schließlich der Beschwerdeführer entdeckt werden. Er gab an, sich seit 06.02.2017 mit Unterstützung der anderen Insassen wechselnd in 3 Hafträumen versteckt zu haben. Der Festnahmeauftrag vom selben Tag wurde daraufhin umgehend widerrufen. Bei einer anschließenden niederschriftlichen Einvernahme (ebenfalls am 10.02.2017) erklärte der Beschwerdeführer, er habe sich versteckt um der Abschiebung nach Ungarn zu entgehen. Im Anschluss hat das Bundesamt mit Bescheid vom 10.02.2017, 1106334910 - 170181070, erneut über den Beschwerdeführer die Schubhaft

Art. 28Abs. 1 und 2 Dublin II-VO i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung vorliege und der Beschwerdeführer seine Abschiebung nach Ungarn am 06.02.2017 vereitelt habe. Zudem habe der Beschwerdeführer wiederholt bewusst falsche Angaben zu seiner Identität gemacht und sei eine substanzielle soziale Verankerung im Bundesgebiet nicht ersichtlich. Damit bestehe eine erhebliche Fluchtgefahr. Mit der Anwendung des gelinderen Mittels könne angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden, weshalb sich die Schubhaft als Ultima-ratio-Situation und insgesamt auch verhältnismäßig erweise. Eine Haftunfähigkeit sei nicht ersichtlich.Bei einer anschließenden niederschriftlichen Einvernahme (ebenfalls am 10.02.2017) erklärte der Beschwerdeführer, er habe sich versteckt um der Abschiebung nach Ungarn zu entgehen. Im Anschluss hat das Bundesamt mit Bescheid vom 10.02.2017, 1106334910 - 170181070, erneut über den Beschwerdeführer die Schubhaft

Artikel 28

, Absatz eins und 2 Dublin II-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung vorliege und der Beschwerdeführer seine Abschiebung nach Ungarn am 06.02.2017 vereitelt habe. Zudem habe der Beschwerdeführer wiederholt bewusst falsche Angaben zu seiner Identität gemacht und sei eine substanzielle soziale Verankerung im Bundesgebiet nicht ersichtlich. Damit bestehe eine erhebliche Fluchtgefahr. Mit der Anwendung des gelinderen Mittels könne angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden, weshalb sich die Schubhaft als Ultima-ratio-Situation und insgesamt auch verhältnismäßig erweise. Eine Haftunfähigkeit sei nicht ersichtlich.

  1. Am 11.02.2017 wurde der Beschwerdeführer in eine Sicherheitszelle verlegt, weil er im bisherigen Haftraum randaliert hatte und eine substanzielle Gefahr der Selbstverletzung bestand. Diese Maßnahme wurde am folgenden Tag reduziert. Am 13.02.2017 wurde Ungarn die Überstellung des Beschwerdeführers (am 14.03.2017) angezeigt.
  2. Mit Schreiben vom 14.02.2017 brachte der Beschwerdeführer am 16.02.2017 durch seine bevollmächtigte Vertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 10.02.2017 sowie die laufende Anhaltung in Schubhaft (seit 10.02.2017) ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die "Überstellungsfrist

Art. 28Abs.

3 Dublin III-VO" von 6 Wochen bereits am 09.02.2017 abgelaufen sei. Das Bundesamt sei irrig davon ausgegangen, dass diese Frist aufgrund des Endes der vorangegangenen Schubhaft am 06.02.2017 mit Anordnung der (nunmehr angefochtenen) Schubhaft am 10.02.2017 von neuem zu laufen begonnen habe. Diese Auslegung widerspreche jedoch dem eindeutigen Wortlaut des Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO. Bei Zweifeln über die Auslegung des Unionsrechts sei das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, diese Frage dem EuGH zur Auslegung vorzulegen. Da die sechswöchige Frist eine "absolute Frist" sei, habe ein allfälliges Verschulden an einem fehlgeschlagenen Abschiebeversuch keine Relevanz und sei der Beschwerdeführer daher "sofort zu entlassen".7. Mit Schreiben vom 14.02.2017 brachte der Beschwerdeführer am 16.02.2017 durch seine bevollmächtigte Vertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 10.02.2017 sowie die laufende Anhaltung in Schubhaft (seit 10.02.2017) ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die "Überstellungsfrist

Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO" von 6 Wochen bereits am 09.02.2017 abgelaufen sei.

Das Bundesamt sei irrig davon ausgegangen, dass diese Frist aufgrund des Endes der vorangegangenen Schubhaft am 06.02.2017 mit Anordnung der (nunmehr angefochtenen) Schubhaft am 10.02.2017 von neuem zu laufen begonnen habe. Diese Auslegung widerspreche jedoch dem eindeutigen Wortlaut des Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO. Bei Zweifeln über die Auslegung des Unionsrechts sei das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, diese Frage dem EuGH zur Auslegung vorzulegen. Da die sechswöchige Frist eine "absolute Frist" sei, habe ein allfälliges Verschulden an einem fehlgeschlagenen Abschiebeversuch keine Relevanz und sei der Beschwerdeführer daher "sofort zu entlassen". Darüber hinaus setze sich das Bundesamt nur unzureichend mit der prekären Situation in Ungarn auseinander und habe das OVG Niedersachsen in einer Entscheidung vom 15.11.2016 die Zuständigkeit Ungarns wegen systemischer Mängel des dortigen Asylverfahrens ausgeschlossen. Demnach könne der Zweck der Schubhaft - die Sicherung der Abschiebung nach Ungarn - nicht erreicht werden und erweise sich die Schubhaft auch in diesem Zusammenhang als rechtswidrig. Schließlich sei keine hinreichende Einzelfallprüfung erfolgt. So habe sich etwa der Beschwerdeführer nicht dem Verfahren entzogen sondern sei in Untersuchungshaft gesessen. Danach habe er keine Möglichkeit gehabt, sich in Österreich zu melden oder wieder in die Grundversorgung aufgenommen zu werden. Hinsichtlich §76 Abs. 3 Z 9 stütze sich das Bundesamt auch nur auf Kriterien die bei Personen im "Dublin-Verfahren" typischerweise vorkommen würden. Es erschließe sich auch nicht, warum eine finanzielle Sicherheitsleistung nicht in Frage komme, verfüge der Beschwerdeführer doch über Barmittel. Insgesamt sei die Anwendung des gelinderen Mittels nicht hinreichend individuell geprüft werden.Schließlich sei keine hinreichende Einzelfallprüfung erfolgt. So habe sich etwa der Beschwerdeführer nicht dem Verfahren entzogen sondern sei in Untersuchungshaft gesessen. Danach habe er keine Möglichkeit gehabt, sich in Österreich zu melden oder wieder in die Grundversorgung aufgenommen zu werden. Hinsichtlich §76 Absatz 3, Ziffer 9, stütze sich das Bundesamt auch nur auf Kriterien die bei Personen im "Dublin-Verfahren" typischerweise vorkommen würden. Es erschließe sich auch nicht, warum eine finanzielle Sicherheitsleistung nicht in Frage komme, verfüge der Beschwerdeführer doch über Barmittel. Insgesamt sei die Anwendung des gelinderen Mittels nicht hinreichend individuell geprüft werden. Beantragt werde daher

  1. a)eine mündliche Verhandlung durchzuführen;
  2. b)den angefochtenen Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig erfolgten;
  3. c)auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht vorliegen;
  4. d)der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen aufzuerlegen. In eventu werde zudem (jeweils) die Zulassung der (ordentlichen) Revision beantragt. Beigeschlossen waren die Vertretungsvollmacht und der Beleg über die Einzahlung der Eingabegebühr. 8. Am 17.02.2017 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. In der beigeschlossenen Stellungnahme wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer am 06.02.2017 dem Vollzug der Schubhaft erfolgreich entzogen hatte und diese daher aufgehoben werden musste. Verwiesen werde in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.05.2014, GZ W197 2007720-1/3E. Man sei auch stets um möglichst rasche Überstellungen nach Ungarn - und damit um eine möglichst kurze Schubhaftdauer - bemüht gewesen. Beantragt werde die Abweisung der Beschwerde und der Ausspruch, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Zudem werde beantragt, den Beschwerdeführer zum Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes zu verpflichten. 9. Mit Schreiben vom 17.02.2017, GZ W137 2147670-1/3Z, wurde dem Beschwerdeführer folgendes Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt: "1. Sie haben in Kenntnis des geplanten Abschiebetermins am 06.02.2017 ihre Abschiebung dadurch vereitelt, dass Sie sich unter Ausnutzung der Möglichkeiten des offenen Vollzugs mit Unterstützung mehrerer anderer Insassen des Polizeianhaltezentrum (PAZ) am 06.02.2017 dem behördlichen Zugriff entzogen (sich im PAZ versteckt gehalten) haben. Erst am 10.02.2017 konnten Sie bei einer weiteren Kontrolle aufgefunden werden, wobei sie zu diesem Zeitpunkt nicht die Absicht hatten, sich der Behörde zu stellen - vielmehr wurden Sie entkräftet in ihrem Versteck aufgefunden. 2. Ein neuerlicher Überstellungstermin nach Ungarn ist für 14.03.2017 anberaumt. Die Überstellungsfrist (nach Zuständigkeit Ungarns durch Verfristung und Fristverlängerung, weil Sie sich dem Verfahren entzogen haben - beides bereits Gegenstand der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen ihrer ersten Schubhaftbeschwerde) ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen. Möglichkeit zur Stellungnahme: Zum Ergebnis der Beweisaufnahme können Sie

§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw

GVG bisZum Ergebnis der Beweisaufnahme können Sie

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis Montag, 20.02.2017 / 13:00 Uhr schriftlich Stellung nehmen." Beigeschlossen waren die diesen (vorläufigen) Feststellungen zu Grunde liegenden Meldungen der LPD Wien vom 06.02.2017 und 10.02.2017 sowie der aktuelle Abschiebauftrag. Weder der Beschwerdeführer noch seine bevollmächtigte Vertreterin haben dazu bis zum heutigen Tage Stellung genommen. Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Algerien. Seine Identität steht nicht fest; der Beschwerdeführer benutzte in Österreich und anderen europäischen Staaten unterschiedliche Identitäten. Er verfügt in Österreich abgesehen von einem Cousin, mit dem er allenfalls losen Kontakt hält, weder über familiäre noch substanzielle soziale Bindungen. Er ist in Österreich nie einer (legalen) Beschäftigung nachgegangen. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde mit 28.09.2016 rechtskräftig abgeschlossen; der Antrag auf internationalen Schutz wurde

§ 5Asyl

G wegen Zuständigkeit Ungarns zurückgewiesen und es wurde eine Anordnung zur Außerlandesbringung (nach Ungarn) erlassen. Eine Beschwerde gegen diese Entscheidung (Bescheid vom 13.09.2016) wurde nicht eingebracht - auch nicht in Verbindung mit einem Antrag auf Wiederaufnahme oder Wiedereinsetzung - weshalb eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt. Am 11.09.2017 endet die Überstellungsfrist betreffend Ungarn.Das Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde mit 28.09.2016 rechtskräftig abgeschlossen; der Antrag auf internationalen Schutz wurde

Paragraph 5, AsylG wegen Zuständigkeit Ungarns zurückgewiesen und es wurde eine Anordnung zur Außerlandesbringung (nach Ungarn) erlassen. Eine Beschwerde gegen diese Entscheidung (Bescheid vom 13.09.2016) wurde nicht eingebracht - auch nicht in Verbindung mit einem Antrag auf Wiederaufnahme oder Wiedereinsetzung - weshalb eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt. Am 11.09.2017 endet die Überstellungsfrist betreffend Ungarn. Der Beschwerdeführer hat seine Abschiebung am 06.02.2017 bewusst verhindert, weil er sich (mit Unterstützung anderer Insassen des PAZ) durch Verstecken im Rahmen des offenen Vollzuges dem behördlichen Zugriff entzog. Aus diesem Grund - und insbesondere weil von einer möglichen Flucht des Beschwerdeführers ausgegangen werden musste - wurde die am 29.12.2016 angeordnete Schubhaft seitens der Behörde am 06.02.2017 beendet. Nach Aufgriff des Beschwerdeführers am 10.02.2017 wurde eine neue Schubhaft betreffend den Beschwerdeführer angeordnet und ein neuer Abschiebetermin bezüglich Ungarn für 14.03.2017 angesetzt. Überstellungen nach Ungarn im Rahmen der Dublin III-VO sind faktisch möglich und werden vom Bundesverwaltungsgericht regelmäßig als zulässig erachtet. Weder der Verwaltungsgerichtshof noch der Verfassungsgerichtshof haben Abschiebungen oder Überstellungen nach Ungarn bisher als grundsätzlich unmöglich oder unzulässig beurteilt. Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich dem Zugriff der Behörden und einer Überstellung nach Ungarn bei Beendigung der Schubhaft umgehend entziehen würde. In diesem Zusammenhang besteht eine erhebliche Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer verfügt über lediglich geringe Barmittel (und jedenfalls keine finanziellen Möglichkeiten um einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt in Österreich zu finanzieren). Der Beschwerdeführer ist (und war zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung) grundsätzlich gesund und jedenfalls haftfähig. Es gibt keinen stichhaltigen Hinweis für substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Beweiswürdigung: 1.
  2. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes zur Zl. 1106334910 - 170181070 (aktuelle Schubhaft), zur Zl. 1106334910 - 161742145 (Schubhaft vom 29.12.2016) und zur Zahl 1106334910/160283819 (Asylverfahren) sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Dies gilt insbesondere für die Verwendung verschiedener Identitäten in Österreich und anderen europäischen Staaten, was vom Beschwerdeführer (zumindest teilweise) auch eingestanden worden ist. 1.
  3. Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels jeglichen Personaldokuments oder sonstigen glaubhaften Beweismittels nicht fest; seine algerische Staatsangehörigkeit ist gleichwohl unstrittig. Er konnte keine substanziellen sozialen Bindungen in Österreich belegen (zumal er sich erst seit rund einem Jahr im Bundesgebiet aufhält) und machte lediglich einen Cousin als hier lebenden Familienangehörigen geltend. Eine substanzielle Bindung zu diesem wurde jedoch nicht einmal behauptet. Es gibt keinen Hinweis auf eine legale Beschäftigung während des bisherigen Aufenthalts in Österreich. 1.
  4. Die Feststellungen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus der Aktenlage und werden auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht bestritten. Dies gilt insbesondere auch für dessen rechtskräftigen Abschluss. Unstrittig ist zudem die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers. Aus einer Nachschau im Zentralen Melderegister (ZMR) ergibt sich zudem zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Österreich nach Ende der justiziellen Haft im Verborgenen fortsetzte. Damit konnte auch die Zustellung des Bescheides vom 13.09.2016 durch Hinterlegung im Akt erfolgen. Auch in der gegenständlichen Beschwerde (Seite 2/14) wird ausdrücklich davon ausgegangen, dass diese Entscheidung am 28.09.2016 in Rechtskraft erwuchs. Das Ende der Überstellungsfrist am 11.09.2017 wurde in der Beschwerde zudem nicht in Zweifel gezogen. 1.
  5. Die Feststellungen betreffend die Ereignisse ab dem Morgen des 06.02.2017 (bis zur Anordnung einer weiteren Schubhaft am 10.02.2017) ergeben sich aus der Aktenlage und sind darüber hinaus unstrittig. Insbesondere hat der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 10.02.2017 den Inhalt der LPD-Meldungen vom 06.02.2017 und 10.02.2017 bestätigt. Diese wurden ihm und seiner bevollmächtigten Stellvertreterin auch seitens des Bundesverwaltungsgerichts nochmals ausdrücklich zur Stellungnahme vorgelegt; weder der Beschwerdeführer noch seine Vertreterin fanden es allerdings erforderlich dazu eine Stellungnahme abzugeben. Es bestehen somit keinerlei Zweifel, dass die angeführten Meldungen das tatsächliche Geschehen und somit den entscheidungswesentlichen Sachverhalt bezüglich dieses Themenfeldes korrekt abbilden und sich der Beschwerdeführer unter Ausnutzung der Möglichkeiten des offenen Vollzugs und mit Unterstützung Dritter bewusst versteckt hat um seine Abschiebung nach Ungarn zu verunmöglichen. 1.
  6. Dass das österreichische Innenministerium Überstellungen und Abschiebungen nach Ungarn (faktisch) vornimmt, wurde in der Beschwerde nicht bestritten. Im Übrigen ergibt sich dies auch aus der Korrespondenz im Zusammenhang mit den Konsultationsverfahren. Überdies hat das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit "Dublin-Verfahren" zuletzt mehrfach die Abschiebung nach Ungarn für zulässig erklärt (etwa W212 213184-1 vom 21.12.2016; W242 2137028 vom 27.12.2016 - bei bereits vollzogener Überstellung am 15.12.2016; W242 2136569 vom 27.12.2016 - bei Zustimmung durch Verfristung). Eine diesen Entscheidungen (schon grundsätzlich) entgegenstehende höchstgerichtliche Judikatur besteht nicht und wird auch in der Beschwerde nicht behauptet. 1.
  7. Darüber hinaus muss angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers - insbesondere zwischen 05.02.2017 und 12.02.2017 - davon ausgegangen werden, dass er sich nach Beendigung der Schubhaft den Behörden erneut entziehen würde. Daran kann auch eine Obdachlosenmeldung im November 2016 nichts ändern, weil der Beschwerdeführer im Februar 2017 nachhaltig demonstriert hat, dass er nicht gewillt ist, mit den österreichischen Behörden in Zusammenhang mit seiner Abschiebung ernsthaft zu kooperieren. 1.
  8. Der Beschwerdeführer - der unstrittig in Österreich nie legal gearbeitet hat - verfügt nach Aktenlage über lediglich geringe Barmittel und hat Gegenteiliges auch nie behauptet: so gab er am 29.11.2016 den Besitz von ungefähr 325€ an; die Anhaltedatei weist mit 16.02.2017 einen Stand von aktuell 210€ Bargeld aus. Auch in der Beschwerde findet sich lediglich ein Hinweis auf das (unstrittige) Vorliegen von Barmitteln, jedoch keinerlei Hinweis auf deren Höhe. Der feststellbare Betrag ist jedenfalls als "gering" zu klassifizieren und reicht zur mittelfristigen Finanzierung eines Aufenthalts im Bundesgebiet jedenfalls nicht aus. Zudem gibt es keinen Hinweis auf eine Zugriffsmöglichkeit auf sonstige Vermögenswerte. Hinweise auf schwerwiegende gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers sowie eine mögliche Haftunfähigkeit sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und wurden insbesondere auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht einmal behauptet.
  9. Rechtliche Beurteilung 2.1.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.1.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." 2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: "§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig." Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

§ 22aAbs.

1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. 2.

  1. Umfang der Beschwerde: Wie aus der Einleitung der Beschwerde (Seite 1/14) und den abschließenden Beschwerdebegehren (Seite 14/14) zweifelsfrei ersichtlich ist, richtet sich die Beschwerde ausschließlich gegen den im Spruch angeführten Bescheid vom 10.02.2016 sowie die (auf ihn gestützte) laufende Anhaltung in Schubhaft. Insbesondere richtet sich die gegenständliche Beschwerde damit nicht gegen den (asylrechtlichen) Bescheid vom 13.09.2016, dessen Rechtskraft der Beschwerde auch inhaltlich zugrunde gelegt worden ist. Zu Spruchteil A) 2.
  2. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:2.
  3. Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: "§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." 2.
  1. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).2.
  2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
  3. Zur Frage der Überstellungsfrist und der höchstzulässigen Haftdauer

Art. 28Abs.

3 Dublin III-VO:3. Zur Frage der Überstellungsfrist und der höchstzulässigen Haftdauer

Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO: 3.1.

Die Überstellungsfrist im Rahmen der Dublin III-VO ist in Art. 29 der Verordnung geregelt und beträgt grundsätzlich 6 Monate.

Abs. 2 kann sie im Falle von Haft oder Flüchtigkeit der betreffenden Person auf 12 bzw. 18 Monate verlängert werden. Dies ist im gegenständlichen Fall auch geschehen, weshalb die Überstellungsfrist betreffend den Beschwerdeführer am 11.09.2017 endet.3.1. Die Überstellungsfrist im Rahmen der Dublin III-VO ist in Artikel 29, der Verordnung geregelt und beträgt grundsätzlich 6 Monate.

Absatz 2, kann sie im Falle von Haft oder Flüchtigkeit der betreffenden Person auf 12 bzw. 18 Monate verlängert werden. Dies ist im gegenständlichen Fall auch geschehen, weshalb die Überstellungsfrist betreffend den Beschwerdeführer am 11.09.2017 endet. 3.2. Eine in der Beschwerde wiederholt erwähnte sechswöchige "Überstellungsfrist

Art. 28Abs.

3 Dublin III-VO" existiert nicht. Vielmehr regelt Art. 28 die Haft (zum Zweck der Überstellung) im Rahmen der Dublin III-VO und dabei in Abs. 3 auch die maximale Dauer einer Haftperiode zwischen Anordnung der Haft und Überstellungstermin. Ziel dieser Bestimmung ist es - wie schon aus dem klaren Wortlaut der Absätze 1, 2 und 3 (erster Satz) ersichtlich - den Eingriff in die persönliche Freiheit so kurz und so wenig einschneidend wie möglich zu gestalten. Art. 28 der Dublin III-VO kann jedoch nicht unterstellt werden, er enthalte Bestimmungen, wonach die effektive Anwendung/Umsetzung der Verordnung - diesfalls die Durchführung einer Überstellung - in der willkürlichen Entscheidung der betroffenen Personen liegt.3.2. Eine in der Beschwerde wiederholt erwähnte sechswöchige "Überstellungsfrist

Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO" existiert nicht.

Vielmehr regelt Artikel 28, die Haft (zum Zweck der Überstellung) im Rahmen der Dublin III-VO und dabei in Absatz 3, auch die maximale Dauer einer Haftperiode zwischen Anordnung der Haft und Überstellungstermin. Ziel dieser Bestimmung ist es - wie schon aus dem klaren Wortlaut der Absätze 1, 2 und 3 (erster Satz) ersichtlich - den Eingriff in die persönliche Freiheit so kurz und so wenig einschneidend wie möglich zu gestalten. Artikel 28, der Dublin III-VO kann jedoch nicht unterstellt werden, er enthalte Bestimmungen, wonach die effektive Anwendung/Umsetzung der Verordnung - diesfalls die Durchführung einer Überstellung - in der willkürlichen Entscheidung der betroffenen Personen liegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu bereits in einem Erkenntnis vom 15.05.2014, GZ W197 2007720-1/3E, ausgeführt: "Der im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Art. 28 Abs. 1 Dublin III-VO (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 270f) normiert, dass Personen, die sich zwecks Sicherstellung des Überstellungsverfahrens in Haft befinden, freizulassen sind, wenn dieses nicht innerhalb von 6 Wochen stattfindet. Zweck der Bestimmung ist die rasche und effiziente Durchführung von Überstellungsverfahren und die Vermeidung unnötig langen Haftdauer. Im Sinne dieser Bestimmung beginnt die 6-Wochenfrist daher mit der neuerlichen Verhängung der Schubhaft über den BF am 07.05.2014 zu laufen. Anderenfalls würde es - wie im vorliegenden Fall - in der Hand des Asylwerbers liegen, Überstellung aus eigenem zu verzögern bzw. zu verhindern. Ein solches Ergebnis widerspräche jedoch dem Grundsatz der Effektivität des Gemeinschaftsrechts."Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu bereits in einem Erkenntnis vom 15.05.2014, GZ W197 2007720-1/3E, ausgeführt: "Der im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Artikel 28, Absatz eins, Dublin III-VO (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 270f) normiert, dass Personen, die sich zwecks Sicherstellung des Überstellungsverfahrens in Haft befinden, freizulassen sind, wenn dieses nicht innerhalb von 6 Wochen stattfindet. Zweck der Bestimmung ist die rasche und effiziente Durchführung von Überstellungsverfahren und die Vermeidung unnötig langen Haftdauer. Im Sinne dieser Bestimmung beginnt die 6-Wochenfrist daher mit der neuerlichen Verhängung der Schubhaft über den BF am 07.05.2014 zu laufen. Anderenfalls würde es - wie im vorliegenden Fall - in der Hand des Asylwerbers liegen, Überstellung aus eigenem zu verzögern bzw. zu verhindern. Ein solches Ergebnis widerspräche jedoch dem Grundsatz der Effektivität des Gemeinschaftsrechts." 3.3. Da im gegenständlichen Fall die am 29.11.2016 angeordnete Schubhaft am 06.02.2017 beendet worden ist und mit Bescheid vom 10.02.2017 eine neue Schubhaft angeordnet worden ist, beginnt mit diesem Zeitpunkt auch die sechswöchige Frist

Art. 28Abs.

3 Dublin III-VO neu zu laufen. Diese endet nunmehr am 17.03.2017, also nach dem geplanten Überstellungstermin. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass das System der Schubhaftprüfung im Rahmen des § 22a BFA-VG hinreichende Möglichkeiten bietet um tatsächlich missbräuchliche und damit rechtswidrige "Kettenschubhaften" zu bekämpfen, weshalb auch keine Rechtsschutzgründe für die vom Wortlaut und Sinnzusammenhang des Art. 28 Dublin III-VO abweichende Lesart der bevollmächtigten Vertreterin sprechen.3.3. Da im gegenständlichen Fall die am 29.11.2016 angeordnete Schubhaft am 06.02.2017 beendet worden ist und mit Bescheid vom 10.02.2017 eine neue Schubhaft angeordnet worden ist, beginnt mit diesem Zeitpunkt auch die sechswöchige Frist

Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO neu zu laufen.

Diese endet nunmehr am 17.03.2017, also nach dem geplanten Überstellungstermin. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass das System der Schubhaftprüfung im Rahmen des Paragraph 22 a, BFA-VG hinreichende Möglichkeiten bietet um tatsächlich missbräuchliche und damit rechtswidrige "Kettenschubhaften" zu bekämpfen, weshalb auch keine Rechtsschutzgründe für die vom Wortlaut und Sinnzusammenhang des Artikel 28, Dublin III-VO abweichende Lesart der bevollmächtigten Vertreterin sprechen. 3.

  1. Darüber hinaus ist auch keine "Mitschuld" des Bundesamtes oder anderer Behörden im Zusammenhang mit der Beendigung der Schubhaft und Stornierung der Abschiebung am 06.02.2017 feststellbar. Das Bundesamt hat in der Stellungnahme vom 17.02.2017 auch nachvollziehbar dargelegt, warum eine Überstellung nicht schneller erfolgen konnte und hinsichtlich des neuen Termins nicht schneller erfolgen kann. Von den Partnerstaaten bestimmte Modalitäten von Überstellungen sind den österreichischen Behörden grundsätzlich nicht vorwerfbar. Selbst wenn sich das Bundesamt diesbezüglich unverhältnismäßig viel Zeit gelassen hätte, wäre dies allenfalls im Rahmen einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen und stellt jedenfalls keine Rechtfertigung oder auch nur Entschuldigung für eine Sabotage oder bewusste Verunmöglichung einer Überstellung durch die betroffene Person dar. Auch ist den im Polizeianhaltezentrum verantwortlichen Sicherheitskräften und dem Bundesamt kein Vorwurf zu machen, dass der Beschwerdeführer sich dem behördlichen Zugriff in der Schubhaft entziehen und die Überstellung nach Ungarn am 06.02.2017 verhindern konnte. Die unstrittigen Umstände dieses Vorfalles - insbesondere die Dauer des Entziehens und der Wechsel der Verstecke - belegen, mit welch hohem Engagement der Beschwerdeführer in diesem Fall zu Werke ging. Dazu kommt eine nachhaltige und koordinierte Unterstützung durch eine größere Gruppe an Mitinsassen. Wenn die bevollmächtigte Vertreterin in der Beschwerde in diesem Zusammenhang ein "Mitverschulden" der Sicherheitsorgane zu erkennen vermeint, liegt dieses allenfalls in der Anhaltung im offenen Vollzug - der aber wiederum dem Inhalt von Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO entspricht. Nur im Rahmen des offenen Vollzugs konnte ein Verhalten wie jenes des Beschwerdeführers überhaupt gesetzt werden. Auch ist es als positiv anzusehen, dass im Rahmen der Schubhaft bei (scheinbarer) Abgängigkeit einer Person eine Suche nicht die Form einer Razzia annimmt oder sich an den Modalitäten des Haftbereichs für Schwerkriminelle in einer Justizanstalt orientiert. Gerade im Fall der bevollmächtigten Vertreterin - die laufend in Schubhaftbeschwerdeverfahren tätig ist und regelmäßig die negativen Auswirkungen von Haft (auch im offenen Vollzug) auf die Psyche der in Schubhaft befindlichen Personen thematisiert - lässt sich die Behauptung einer "Mitschuld" der Behörden am Scheitern der Abschiebung durch offenbar zu lasches Vorgehen bei der Suche nach dem Beschwerdeführer oder zu wenig rigider Haftmodalitäten daher letztlich nur als irrtümliche argumentative Verirrung deuten.Auch ist den im Polizeianhaltezentrum verantwortlichen Sicherheitskräften und dem Bundesamt kein Vorwurf zu machen, dass der Beschwerdeführer sich dem behördlichen Zugriff in der Schubhaft entziehen und die Überstellung nach Ungarn am 06.02.2017 verhindern konnte. Die unstrittigen Umstände dieses Vorfalles - insbesondere die Dauer des Entziehens und der Wechsel der Verstecke - belegen, mit welch hohem Engagement der Beschwerdeführer in diesem Fall zu Werke ging. Dazu kommt eine nachhaltige und koordinierte Unterstützung durch eine größere Gruppe an Mitinsassen. Wenn die bevollmächtigte Vertreterin in der Beschwerde in diesem Zusammenhang ein "Mitverschulden" der Sicherheitsorgane zu erkennen vermeint, liegt dieses allenfalls in der Anhaltung im offenen Vollzug - der aber wiederum dem Inhalt von Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO entspricht. Nur im Rahmen des offenen Vollzugs konnte ein Verhalten wie jenes des Beschwerdeführers überhaupt gesetzt werden. Auch ist es als positiv anzusehen, dass im Rahmen der Schubhaft bei (scheinbarer) Abgängigkeit einer Person eine Suche nicht die Form einer Razzia annimmt oder sich an den Modalitäten des Haftbereichs für Schwerkriminelle in einer Justizanstalt orientiert. Gerade im Fall der bevollmächtigten Vertreterin - die laufend in Schubhaftbeschwerdeverfahren tätig ist und regelmäßig die negativen Auswirkungen von Haft (auch im offenen Vollzug) auf die Psyche der in Schubhaft befindlichen Personen thematisiert - lässt sich die Behauptung einer "Mitschuld" der Behörden am Scheitern der Abschiebung durch offenbar zu lasches Vorgehen bei der Suche nach dem Beschwerdeführer oder zu wenig rigider Haftmodalitäten daher letztlich nur als irrtümliche argumentative Verirrung deuten. 3.
  2. Der Vollständigkeit halber sei nochmals festgehalten, dass es im gegenständlichen Fall seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine Zweifel über den Inhalt und die Auslegung der Bestimmungen des Art. 28 der Dublin III-VO bestehen, weshalb die diesbezügliche Befassung des EuGH auch nicht erforderlich ist.3.
  3. Der Vollständigkeit halber sei nochmals festgehalten, dass es im gegenständlichen Fall seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine Zweifel über den Inhalt und die Auslegung der Bestimmungen des Artikel 28, der Dublin III-VO bestehen, weshalb die diesbezügliche Befassung des EuGH auch nicht erforderlich ist.
  4. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft seit 10.02.2016: 4.
  5. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).4.
  6. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.
  7. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Der Beschwerdeführer hat kurz nach Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz Österreich verlassen und ist in die Niederlande weitergereist um dort ebenfalls eine Asylverfahren einzuleiten. Nach seiner Rückkehr nach Österreich hat er keinen Kontakt mit den für sein Verfahren zuständigen Behörden aufgenommen. Auch nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft (und Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe) setzte er seinen Aufenthalt im Verborgenen fort. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde bereits erstinstanzlich abgewiesen und es wurde eine Rückkehrentscheidung bezogen auf den Herkunftsstaat getroffen.Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im Paragraph 76, Absatz 3, FPG (oben unter Punkt römisch zwei.
  8. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Der Beschwerdeführer hat kurz nach Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz Österreich verlassen und ist in die Niederlande weitergereist um dort ebenfalls eine Asylverfahren einzuleiten. Nach seiner Rückkehr nach Österreich hat er keinen Kontakt mit den für sein Verfahren zuständigen Behörden aufgenommen. Auch nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft (und Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe) setzte er seinen Aufenthalt im Verborgenen fort. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde bereits erstinstanzlich abgewiesen und es wurde eine Rückkehrentscheidung bezogen auf den Herkunftsstaat getroffen. 4.
  9. Die belangte Behörde begründete die Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der (unstrittigen) mangelnden sozialen Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet - insbesondere dem Fehlen familiärer Bindungen, dem Fehlen einer Erwerbstätigkeit und eines gesicherten Wohnsitzes sowie nicht ausreichender Existenzmittel (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG). Darüber hinaus wurden auch die Behinderung einer Abschiebung (Z 1) und das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 3) sowie die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Dublin III-VO zur Verfahrensführung (Z 6) zur Begründung der Fluchtgefahr herangezogen. Dies ist aus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid (Abschnitt "E) Rechtliche Beurteilung") klar ersichtlich. Das Bundesamt stützte sich bei Feststellung der Fluchtgefahr somit erkennbar auf die Ziffern 1, 3 und 6a des § 76 Abs. 3 FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG.4.2. Die belangte Behörde begründete die Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der (unstrittigen) mangelnden sozialen Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet - insbesondere dem Fehlen familiärer Bindungen, dem Fehlen einer Erwerbstätigkeit und eines gesicherten Wohnsitzes sowie nicht ausreichender Existenzmittel (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG). Darüber hinaus wurden auch die Behinderung einer Abschiebung (Ziffer eins,) und das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 3,) sowie die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Dublin III-VO zur Verfahrensführung (Ziffer 6,) zur Begründung der Fluchtgefahr herangezogen. Dies ist aus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid (Abschnitt "E) Rechtliche Beurteilung") klar ersichtlich. Das Bundesamt stützte sich bei Feststellung der Fluchtgefahr somit erkennbar auf die Ziffern 1, 3 und 6a des Paragraph 76, Absatz 3, FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG. Dem Vorliegen dieser Kriterien konnte auch in der Beschwerde nicht substanziell entgegen getreten werden. So sind insbesondere die Tatbestandsmerkmale der Ziffern 1 und 3 unstrittig gegeben und werden auch in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Ziffer 6a wird im angefochtenen Bescheid hingegen nicht hinreichend begründet und lässt sich auch seitens des Bundesverwaltungsgerichts objektiv nicht nachvollziehen. 4.

  1. Die belangte Behörde kam darüber hinaus zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zur Überstellung den Behörden nicht entziehen werde. Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in einem erheblichen Ausmaß bestand und konnte das auch für den konkreten Einzelfall schlüssig und nachvollziehbar begründen. Dieser Einschätzung wurde in der Beschwerde im Übrigen nicht erkennbar entgegen getreten. In diesem Zusammenhang ist auch nicht von Relevanz, dass Ziffer 6a des Kriterienkatalogs im gegenständlichen Fall nicht gegeben ist. Denn bereits mit den Kriterien nach Z 1 und 3 kann im gegenständlichen Fall das Auslangen gefunden werden. Insbesondere hat der Beschwerdeführer den Tatbestand der Z 1 (Behinderung einer Abschiebung) in geradezu lehrbuchhafter Art und Weise durch aktives und planmäßiges Handeln verwirklicht, weshalb im konkreten Verfahren dieser allein zur Annahme einer erheblichen Fluchtgefahr bereits problemlos ausreichen würde.In diesem Zusammenhang ist auch nicht von Relevanz, dass Ziffer 6a des Kriterienkatalogs im gegenständlichen Fall nicht gegeben ist. Denn bereits mit den Kriterien nach Ziffer eins und 3 kann im gegenständlichen Fall das Auslangen gefunden werden. Insbesondere hat der Beschwerdeführer den Tatbestand der Ziffer eins, (Behinderung einer Abschiebung) in geradezu lehrbuchhafter Art und Weise durch aktives und planmäßiges Handeln verwirklicht, weshalb im konkreten Verfahren dieser allein zur Annahme einer erheblichen Fluchtgefahr bereits problemlos ausreichen würde. 4.
  2. Auf Grund der klar erkennbaren erheblichen Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden: Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht familiär gebunden; es gibt keine feststellbaren Sozialkontakte von hinreichender Intensität um eine Verankerung im Bundesgebiet annehmen zu können. Auf Grund der deutlichen Fluchtgefahr, die sich im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers (ab 06.02.2017 geradezu beispielhaft) manifestiert, überwogen daher - wie im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt - die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als Ultima-ratio-Maßnahme notwendig. Die in der Beschwerde nur rudimentär begründete Behauptung einer nicht erfolgten einzelfallbezogenen Abwägung lässt sich nicht schlüssig nachvollziehen (siehe auch oben Punkt 4.3.); eine hinreichende finanzielle Sicherheitsleistung ist dem Beschwerdeführer nicht möglich. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer doch über Barmittel verfüge, reichen diese als effektive Sicherheitsleistung deutlich nicht aus. Ganz unabhängig davon muss aus dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers (insbesondere seit 06.02.2017) ohnehin der Schluss gezogen werden, dass eine finanzielle Sicherheitsleistung unabhängig von ihrer Höhe nicht geeignet ist, den Beschwerdeführer davon abzuhalten, sich der Überstellung zu entziehen. 4.
  3. In der Beschwerde wird überdies behauptet, eine Überstellung nach Ungarn sei faktisch unmöglich und/oder rechtlich (grundsätzlich) nicht zulässig. Beide Argumentationsstränge sind - wie oben schon dargelegt - erwiesenermaßen falsch. Es findet sich zudem kein Hinweis, auf welcher rechtlichen Basis eine Entscheidung des OVG Niedersachsen eine bindende Wirkung für das (österreichische) Bundesverwaltungsgericht haben sollte. Die Befassung mit der Situation in Ungarn sowie der Zulässigkeit der Überstellung dorthin erfolgte bereits im mit (rechtskräftigem) Bescheid vom 13.09.2016 abgeschlossenen Asylverfahren - sie ist nicht Inhalt des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nach § 22aDie Befassung mit der Situation in Ungarn sowie der Zulässigkeit der Überstellung dorthin erfolgte bereits im mit (rechtskräftigem) Bescheid vom 13.09.2016 abgeschlossenen Asylverfahren - sie ist nicht Inhalt des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nach Paragraph 22 a BFA-VG. 4.
  4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft ab 10.02.2016 abzuweisen.
  5. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen: 5.1.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.5.1.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch

§ 83Abs.

4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs

§ 83Abs. 4 FPG a

F nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch

Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs

Paragraph 83, Absatz 4, FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG übertragbar. 5.

  1. Für die Durchsetzung der zum Entscheidungszeitpunkt durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Abschiebung) ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Da der Beschwerdeführer - wie schon dargelegt - über keine beruflichen und auch keine substanziellen sozialen Anknüpfungspunkte (oder substanzielle Geldmittel für einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt) im Bundesgebiet verfügt, ist nicht ersichtlich, was ihn im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem erneuten Untertauchen abhalten sollte. Dies insbesondere nachdem er am 06.02.2017 aktiv seine geplante Abschiebung nach Ungarn verhindert hat. Gegenteilige Ausführungen in der Beschwerde sind angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. An den übrigen Gründen, die zur Anordnung der Schubhaft am 10.02.2016 geführt haben, hat sich zudem nichts geändert. Im gegenständlichen Fall sind somit die Ziffern 1 und 3 des § 76 Abs. 3 FPG (nachweislich) erfüllt. Ziffer 6a ist - wie schon oben ausgeführt - nicht gegeben, was aber insgesamt für das Ergebnis ohne Relevanz bleibt. Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung des Beschwerdeführers im Sinne der Z 9 leg.cit. sind wie dargelegt im Verfahren nicht hervorgekommen (und wurden auch in der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt). Hinsichtlich der Z 9 ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall werden entsprechende Anknüpfungspunkte aber ohnehin nicht thematisiert.An den übrigen Gründen, die zur Anordnung der Schubhaft am 10.02.2016 geführt haben, hat sich zudem nichts geändert. Im gegenständlichen Fall sind somit die Ziffern 1 und 3 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG (nachweislich) erfüllt. Ziffer 6a ist - wie schon oben ausgeführt - nicht gegeben, was aber insgesamt für das Ergebnis ohne Relevanz bleibt. Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung des Beschwerdeführers im Sinne der Ziffer 9, leg.cit. sind wie dargelegt im Verfahren nicht hervorgekommen (und wurden auch in der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt). Hinsichtlich der Ziffer 9, ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall werden entsprechende Anknüpfungspunkte aber ohnehin nicht thematisiert. 5.
  2. In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor eine erhebliche Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung zu bejahen ist. Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des gelinderen Mittels weiterhin nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Dies auch angesichts der offenkundigen und belegbaren Neigung des Beschwerdeführers, sich dem Verfahren in Österreich zu entziehen oder behördliche Maßnahmen zu behindern. Damit liegt die geforderte "Ultima-ratio-Situation" für die Verhängung der Schubhaft vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig. 5.
  3. Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Abschiebung des Beschwerdeführers rechtskonform und faktisch durchsetzbar ist und am 14.03.2017 stattfinden soll, erweist sich die derzeit absehbare Anhaltedauer in Schubhaft auch als nicht unverhältnismäßig. 5.
  4. Es war daher

§ 22aAbs.

3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.5.5. Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 6. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Das gilt insbesondere für die Ereignisse von 06.02.2017 bis 10.02.2017 und das Vorliegen einer rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Die von der Vertreterin gemachten Ausführungen zu Rechtsfragen müssen mit dieser nicht mündlich besprochen werden. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Das gilt insbesondere für die Ereignisse von 06.02.2017 bis 10.02.2017 und das Vorliegen einer rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Die von der Vertreterin gemachten Ausführungen zu Rechtsfragen müssen mit dieser nicht mündlich besprochen werden. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. 7. Kostenersatz 7.1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).7.1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 7.2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.7.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft in allen Punkten obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz (im beantragten Umfang) hat. Kommissionsgebühren, Dolmetschergebühren und Barauslagen sind im gegenständlichen Verfahren nicht angefallen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Auslegung von Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO ist nach seinem Wortlaut und im Kontext der gesamten Verordnung sowie der grundsätzlichen Struktur des Europarechts nicht als strittig anzusehen. Insbesondere ergibt sich zudem aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die besondere Relevanz der Rechtskraft von Entscheidungen.In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Auslegung von Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO ist nach seinem Wortlaut und im Kontext der gesamten Verordnung sowie der grundsätzlichen Struktur des Europarechts nicht als strittig anzusehen. Insbesondere ergibt sich zudem aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die besondere Relevanz der Rechtskraft von Entscheidungen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W137.2147670.1.00

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