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{'item': 'W168 2143974-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.02.2017 GeschäftszahlW168 2143974-1 SpruchW168 2143974-1/7E W168 2143975-1/8E W168 2143978-1/7E W168 2143981-1/7E W168 2143979-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerden von 1.) XXXX geb. XXXX , StA: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2016, Zl. XXXX1.) römisch 40 geb. römisch 40 , StA: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2016, Zl. römisch 40 2.) XXXX , geb. XXXX , StA: Russische Föderation, vertreten durch die Kindesmutter XXXX als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2016, Zl. XXXX2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Russische Föderation, vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2016, Zl. römisch 40 3.) XXXX , geb. XXXX , StA: Russische Föderation, vertreten durch die Kindesmutter XXXX als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2016, Zl. XXXX3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Russische Föderation, vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2016, Zl. römisch 40 4.) XXXX , geb. XXXX , StA: Russische Föderation, vertreten durch die Kindesmutter XXXX als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2016, Zl. XXXX4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Russische Föderation, vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2016, Zl. römisch 40 5.) XXXX , geb. XXXX , StA: Russische Föderation, vertreten durch die Kindesmutter XXXX als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2016, Zl. XXXX5.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Russische Föderation, vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2016, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I.) Verfahrensgang:römisch eins.) Verfahrensgang: Die Erstbeschwerdeführerin stellte nach der gemeinsam mit ihren Kindern, der zweit bis fünftbeschwerdeführenden Partei, erfolgten illegalen Einreise nach Österreich am 29.08.2016 für sich und als gesetzliche Vertreterin für ihre Kinder gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz. Bei der durchgeführten Erstbefragung gab diese befragt zu ihrem Reiseweg an, dass sie mit ihren Kindern als auch ihrem Ehemann gemeinsam aus Weißrussland kommend über Polen, XXXX in das Gebiet der Mitgliedsstaaten eingereist sei. In Polen hätten sie einen Asylantrag gestellt. Eine Entscheidung hätten sie in Polen noch nicht bekommen. Befragt zu Polen führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass es dort schön und normal gewesen wäre. Sie könnte keine Gründe nennen, die einer Überstellung nach Polen entgegenstehen würden.Bei der durchgeführten Erstbefragung gab diese befragt zu ihrem Reiseweg an, dass sie mit ihren Kindern als auch ihrem Ehemann gemeinsam aus Weißrussland kommend über Polen, römisch 40 in das Gebiet der Mitgliedsstaaten eingereist sei. In Polen hätten sie einen Asylantrag gestellt. Eine Entscheidung hätten sie in Polen noch nicht bekommen. Befragt zu Polen führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass es dort schön und normal gewesen wäre. Sie könnte keine Gründe nennen, die einer Überstellung nach Polen entgegenstehen würden. Eine durchgeführte Eurodac – Abfrage ergab hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin eine Asylantragstellung in Polen mit Datum 07.06.2016. Das Bundesamt richtete aufgrund der vorhandenen Informationen und insbesondere des vorliegenden Eurodac – Treffers, welche für eine Zuständigkeit Polens sprechen, ein auf Art. 18 Abs. 1 b Dublin III gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Die beschwerde-führenden Parteien wurden über das Führen von Konsultationen nachweislich informiert.Das Bundesamt richtete aufgrund der vorhandenen Informationen und insbesondere des vorliegenden Eurodac – Treffers, welche für eine Zuständigkeit Polens sprechen, ein auf Artikel 18, Absatz eins, b Dublin römisch drei gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Die beschwerde-führenden Parteien wurden über das Führen von Konsultationen nachweislich informiert. Mit schriftlicher Erklärung vom 02.09.2016 teilte Polen ausdrücklich seine Zuständigkeit gem. Art. 18 Abs. 1 ( b ) Dublin III VO mit.Mit schriftlicher Erklärung vom 02.09.2016 teilte Polen ausdrücklich seine Zuständigkeit gem. Artikel 18, Absatz eins, ( b ) Dublin römisch drei VO mit. Bei der nach Erhalt einer Rechtsberatung durch das BFA durchgeführten Einvernahme im Zulassungsverfahren führte die erstbeschwerdeführende Partei für sich und als gesetzliche Vertreterin ihrer Kinder, den zweit bis fünftbeschwerdeführenden Parteien, für diese zusammenfassend aus, dass sie physisch und psychisch in der Lage sei, an der Einvernahme teilzunehmen. Sie fühle sich zwar aktuell nicht so gut, könne jedoch die Einvernahme durchführen. Sie selbst würde Medikamente für die Nerven, als auch für das Herz benötigen. Zudem hätte sie eine Überweisung für eine anstehende Röntgenuntersuchung der Wirbelsäule. Sie selbst würde mehrmals in der Woche zum psychologischen Dienst in der Betreuungsstelle gehen. Befunde hätte sie aktuell jedoch keine. Befragt zu Familienangehörigen im Bundesgebiet führte die erstbeschwerdeführende Partei aus, dass sich in Österreich auch ihr Ehemann aufhalten würde. Sie würde mit ihrem Ehemann aktuell zusammen in der Betreuungsstelle zusammen wohnen. Es gäbe jedoch Probleme zwischen ihr und ihrem Mann. Hierüber hätte sie auch mit den Psychologen gesprochen. In Österreich würde sich zudem ihr Cousin aufhalten. Dieser würde seit rund 14 Jahren in Österreich wohnen und sie würde vermuten, dass dieser bereits die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen würde. Dieser könne ihr und den Kindern helfen. Es würde gelegentlicher Kontakt zu diesem Cousin bestehen, dieser hätte sie auch schon ein Mal in der Betreuungseinrichtung besucht, bzw. wäre ein Besuch bei diesem in seiner Wohnung in naher Zukunft beabsichtig. In Polen hätte sie jedoch niemanden. Sie hätte Angst um ihre eigene Zukunft und um die ihrer Kinder. Zur der seitens des BFA aufgrund der vorliegenden Zustimmungserklärung Polens angenommenen Zuständigkeit dieses Mitgliedsstaates, bzw. hinsichtlich der Gründe für das Verlassen Polens befragt, führte die erstbeschwerdeführende Partei aus, dass sie nicht nach Polen zurück wolle. Sie möchte für sich und ihre Kinder, dass sie in Österreich bleiben. Sie hätte in Österreich auch Verwandte die sie unterstützen könnten, in Polen hätte sie hingegen niemanden. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Art. 18

(1)b Dublin III VO zur Prüfung der Anträge zuständig ist, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebungen nach Polen zulässig seien.Mit den angefochtenen Bescheiden wurden römisch eins. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Artikel 18,
(1)b Dublin römisch drei VO zur Prüfung der Anträge zuständig ist, sowie römisch zwei. gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebungen nach Polen zulässig seien. Die Bescheide legen in ihren Begründungen und den aktuellen Feststellungen insbesondere ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Den angefochtenen Bescheiden liegen aktuelle Länderfeststellungen zu Grunde die insbesondere die Unterbringungslage, sowie den Zugang zu medizinischen Dienstleistungen für Antragsteller in diesem Mitgliedsstaat erörtern. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat wurden in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert): "Zu Polen werden folgende Feststellungen getroffen: (Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom 01.04.2016).
  1. Allgemeines zum Asylverfahren Antragsteller 2014 Polen 8.015 Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 19.3.2015) Erstinstanzliche Entscheidungen 2014 Gesamt Flüchtlings-status Subsidiärer Schutz Humanitäre Gründen NEGATIV 2.700 260 165 295 1.980 Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 19.3.2015) Antragsteller 2015 Polen 12.185 Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 3.3.2016a) Erstinstanzliche Entscheidungen Gesamt Flüchtlings-status Subsidiärer Schutz Humanitäre Gründe NEGATIV
  2. Qu. 2015 920 65 40 50 765
  3. Qu. 2015 965 35 50 30 845
  4. Qu. 2015 970 210 45 25 695
  5. Qu. 2015 655 35 35 15 565 GESAMT 3.510 345 170 120 2.870 Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 18.9.2015a; Eurostat 18.9.2015b; Eurostat 10.12.2015; Eurostat 3.3.2016b) In erster Instanz für das Asylverfahren in Polen zuständig ist das Office for Foreigners (Urzad do Spraw Cudzoziemcow, UDSC), das dem Innenministerium untersteht. Es gibt ein mehrstufiges Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten: (AIDA 11.2015; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle) Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (11.2015): HFHR - Helsinki Foundation for Human Rights, ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Poland, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pl_update.iv_.pdf, Zugriff 31.3.2016 - Eurostat (19.3.2015): Data in focus 3/2015, http://ec.europa.eu/eurostat/documents/4168041/6742650/KS-QA-15-003-EN-N.pdf/b7786ec9-1ad6-4720-8a1d-430fcfc55018, Zugriff 27.1.2016 - Eurostat (3.3.2016a): Statistics explained, File: Asylum applicants (including first time asylum applicants), Q4 2014 – Q4 2015.png,Refugees and Exiles: National Country Report Poland, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pl_update.iv_.pdf, Zugriff 31.3.2016 - Eurostat (19.3.2015): Data in focus 3 aus 2015,, http://ec.europa.eu/eurostat/documents/4168041/6742650/KS-QA-15-003-EN-N.pdf/b7786ec9-1ad6-4720-8a1d-430fcfc55018, Zugriff 27.1.2016 - Eurostat (3.3.2016a): Statistics explained, File: Asylum applicants (including first time asylum applicants), Q4 2014 – Q4 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:Asylum_applicants_(including_first_time_asylum_applicants),_Q4_2014_%E2%80%93_Q4_2015.png, Zugriff 31.3.2016 - Eurostat (18.9.2015a): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 1st quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_1st_quarter_2015.png, Zugriff 11.2.2016 - Eurostat (18.9.2015b): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 2nd quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_2nd_quarter_2015.png, Zugriff 11.2.2016 - Eurostat (10.12.2015): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 3rd quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_3rd_quarter_2015.png, Zugriff 22.2.2016 - Eurostat (3.3.2016b): Statistics explained, File: First instance decisions by outcome and recognition rates, 4th quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_4th_quarter_2015.png, Zugriff 31.3.2016 1.
  6. Verfolgung durch Dritte Es wird von tschetschenischen Antragstellern immer wieder vorgebracht, sie fürchten in Polen von Agenten des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, sogenannten Kadyrowzy, drangsaliert zu werden. ACCORD zitiert dazu in einer Anfragebeantwortung vom 22.11.2013 verschiedene Quellen, aus denen hervorgeht, dass es diese Berichte zwar gibt, jedoch keine greifbaren Beweise, wie dokumentierte Fälle oder ähnliches. Die polnischen Behörden dementieren derartige Vorgänge strikt (ACCORD 22.11.2013, vgl. auch: borderline 4.11.2013).Es wird von tschetschenischen Antragstellern immer wieder vorgebracht, sie fürchten in Polen von Agenten des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, sogenannten Kadyrowzy, drangsaliert zu werden. ACCORD zitiert dazu in einer Anfragebeantwortung vom 22.11.2013 verschiedene Quellen, aus denen hervorgeht, dass es diese Berichte zwar gibt, jedoch keine greifbaren Beweise, wie dokumentierte Fälle oder ähnliches. Die polnischen Behörden dementieren derartige Vorgänge strikt (ACCORD 22.11.2013, vergleiche auch: borderline 4.11.2013). Die NGO Pax Christi hat im September 2010 eine Fact Finding Mission nach Polen zu dem Thema durchgeführt und gab an, es falle auf, dass es wenig Schriftliches gebe, obwohl Rechtsberater, Sozialhelfer, Anwälte und NGO-Mitarbeiter in verschiedenen EU-Ländern bei ihrer Arbeit mit tschetschenischen AW dieselben Geschichten zu hören bekämen. Die Berichte seien aber oft unspezifisch und es gebe kaum Zeugen und auch sonst keine Beweise (Pax Christi 1.12.2011). Jedenfalls gibt es in Polen keine eigene Gesetzgebung, die speziell Asylwerber aus der Russischen Föderation unter besonderen Schutz stellen würde. Bei Vorliegen einer strafbaren Handlung gehen Polizei und Gerichte entsprechend der polnischen Rechtsordnung vor, wie bei jeder anderen Person auch. Es gibt auch keine eigene Statistik bezugnehmend auf Kriminalität unter Asylwerbern bzw. unter diversen Ethnien und es sind auch keine Berichte zu diesem Problemfeld bekannt (VB 11.2.2013). Die Polizei und Grenzwache sorgen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages. Kommt es zu strafrechtlichen Handlungen werden diese von den Sicherheitskräften den Gerichten ausnahmslos angezeigt. Die Polizei/Grenzwache vollzieht ausnahmslos die Anordnungen der Staatsanwaltschaft und der Gerichte (VB 3.2.2010). Quellen: - ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (22.11.2013): Anfragebeantwortung zu Polen: Aktivitäten des russischen Geheimdienstes in polnischen Flüchtlingslagern, https://www.ecoi.net/local_link/270018/398486_de.html, Zugriff 1.4.2016 - borderline-europe – Menschenrechte ohne Grenzen e. V.(4.11.2013): Rückführungen im Rahmen von Dublin II nach Polen. Eine Ist-Stand-Erhebung zur Situation Geflüchteter, http://www.borderline-europe.de/sites/default/files/background/Bericht_Polen_2013.pdf, Zugriff 1.4.2016 - Pax Christi (1.12.2011): Safety of Chechen asylum seekers in Poland,https://www.ecoi.net/local_link/270018/398486_de.html, Zugriff 1.4.2016 - borderline-europe – Menschenrechte ohne Grenzen e. römisch fünf.(4.11.2013): Rückführungen im Rahmen von Dublin römisch zwei nach Polen. Eine Ist-Stand-Erhebung zur Situation Geflüchteter, http://www.borderline-europe.de/sites/default/files/background/Bericht_Polen_2013.pdf, Zugriff 1.4.2016 - Pax Christi (1.12.2011): Safety of Chechen asylum seekers in Poland, http://www.paxchristi.be/wp/wp-content/uploads/2012/01/PaxChristi_SafetyofChechenasylumseekersinPoland_2011_def.pdf, Zugriff 1.4.2016 - VB des BM.I Polen (3.2.2010): Auskunft des VB, per E-Mail - VB des BM.I Polen (11.2.2013): Auskunft des VB, per E-Mail
  7. Dublin-Rückkehrer Es gibt keine Berichte über Zugangshindernisse zum Verfahren für Dublin-Rückkehrer. Personen, die im Rahmen der Dublin-Bestimmungen nach Polen zurückkehren, müssen beim Grenzschutz einen Asylantrag stellen oder die Wiedereröffnung eines etwaigen vorherigen Verfahrens beantragen, dem er sich entzogen hat. So eine Wiedereröffnung ist innerhalb von 9 Monaten möglich (bis November 2015 galten 2 Jahre als Frist und gelten für Altfälle auch weiterhin). Sind diese 9 Monate verstrichen, wird ihr Antrag als Folgeantrag betrachtet und auf Zulässigkeit geprüft. Hat der Antragsteller bereits eine Entscheidung im vorherigen Verfahren erhalten, wird der Antrag ebenfalls als Folgeantrag betrachtet. Der Grenzschutz verweist sie entweder an ein Unterbringungszentrum, oder inhaftiert sie gegebenenfalls für max. 12 Stunden und beantragt bei Gericht Unterbringung in einem geschlossenen Zentrum (guarded center). Inhaftierung ist dann möglich, wenn ein Rückkehrer Polen illegal verlassen hat (was bei Dublin-Fällen fast immer der Fall ist) oder keine Identitätsnachweise besitzt. Dublin-Rückkehrer sind zu denselben Bedingungen zu Versorgung in Polen berechtigt, wie alle anderen Antragsteller (AIDA 11.2015). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (11.2015): HFHR - Helsinki Foundation for Human Rights, ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Poland, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pl_update.iv_.pdf,Zugriff 31.3.2016
  8. Non-Refoulement Gemäß Asylgesetzesänderung vom 13.11.2015 gilt ein Antrag als unzulässig, wenn der ASt. bereits den Schutz eines anderen Landes genießt, in dem er vor Refoulement geschützt ist (AIDA 11.2015). Die Gesetze kennen das Prinzip des sicheren Herkunfts- oder Transitstaats, enthalten aber auch Bestimmungen, denen zufolge Schutzbedürfnisse im Einzelfall berücksichtig werden können (USDOS 25.6.2015). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (11.2015): HFHR - Helsinki Foundation for Human Rights, ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Poland, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pl_update.iv_.pdf, Zugriff 31.3.2016 - USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Poland, https://www.ecoi.net/local_link/306400/443675_de.html, Zugriff 1.4.2016
  9. Versorgung AW sind ab Registrierung in einem Ertaufnahmezentrum während des gesamten Asylverfahrens, sowie während der ersten Beschwerde im selben Ausmaß zu materieller Unterstützung berechtigt, auch im Zulassung-, im Dublinverfahren und bei Folgeanträgen. Im Erstaufnahmezentrum müssen sie sich binnen 2 Tagen ab Antragstellung registrieren, ansonsten wird das Verfahren eingestellt. Das Recht auf medizinische Versorgung besteht ab Antragstellung. Generell werden Unterbringung, materielle Hilfe und Gesundheitsversorgung bis zu 2 Monate nach der endgülitigen Entscheidung im Asylverfahren (positiv wie negativ) gewährt. Wird das Verfahren allerdings schlicht eingestellt (z.B. in der Zulassungsphase), verkürzt sich dieser Zeitram auf 14 Tage. Da Ast. mit einer abschließend negativen Entscheidung Polen allerdings binnen 30 Tagen zu verlassen haben und keine Versorgung mehr gewährt wird, wenn Ast. diese Frist zur freiwilligen Ausreise verstreichen lassen, werden sie in der Regel nur für 30 Tage weiterversorgt. Einzelne Asylwerber berichten, dass ihnen sogar ein längerer Verbleib im Zentrum gestattet wurde als rechtlich vorgesehen. Versorgung wird in Polen auch ohne Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten des AW gewährt. Wenn gegen eine negative Entscheidung des Rats für Flüchtlingsfragen (
  10. Instanz) Beschwerde vor dem Regionalen Verwaltungsgericht in Warschau eingelegt wird, besteht generell kein Recht auf Versorgung bis das Gericht die Entscheidung des Rats suspendiert. Hier kann es zu einer Lücke in der Versorgung von 2-3 Monaten kommen. Und da seit Mai 2014 das Verfahren und die Rückkehr getrennt wurden und die Suspendierung der Entscheidung des Rates nicht mehr nötig ist um eine Außerlandesbringung zu verhindern, kann es passieren, dass das Gericht keine Suspendierung ausspricht und damit auch keine Versorgung gegeben ist. Es geht aber aus dem Bericht nicht hervor, wie oft das bisher vorgekommen ist. AW, die außerhalb des Zentrums wohnen dürfen, erhalten eine Zulage (AIDA 11.2015). Quellen:- AIDA – Asylum Information Database (11.2015): HFHR - Helsinki Foundation for Human Rights, ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Poland, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pl_update.iv_.pdf, Zugriff 31.3.2016 4.
  11. Unterbringung AW, die in einem Zentrum leben, erhalten Unterkunft, Mahlzeiten (oder PLN 9,-/Tag/Person), Taschengeld (PLN 50,-/Monat), Geld für Hygieneartikel (PLN 20,-/Monat), Einmalzahlung für Kleidung (PLN 140,-), einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten), Geld für notwendige Fahrten mit öffentl. Verkehrsmitteln und medizinische Versorgung. AW, die außerhalb der Zentren leben erhalten eine finanzielle Beihilfe (von PLN 25,-/Tag für eine Einzelperson; bis hin zu PLN 12,50/Tag und Person für Familien mit 4 oder mehr Familienmitgliedern), einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten), Geld für notwendige Fahrten mit öffentl. Verkehrsmitteln und medizinische Versorgung. Ende Juli 2015 erhielten 1.315 AW Versorgung innerhalb der Zentren und 2.460 außerhalb der Zentren. Die Höhe der Unterstützungen liegt unter dem sogenannten "sozialen Minimum” und wird als zu gering kritisiert, um in Polen außerhalb der Zentren einen angemessenen Lebensstandard zu führen. Vor allem Mieten in Warschau, wo die meisten AW ihr Asylverfahren abwickeln, seien so schwer abzudecken. Dies trage dazu bei, dass AW oft zu mehreren in beengten Wohnungen oder unsicheren Verhältnissen lebten und oft illegaler Beschäftigung nachgehen müssten. Selbst für Familien reiche die Unterstützung gerade einmal für die Miete (AIDA 11.2015). In Polen gibt es 11 Unterbringungszentren mit gesamt 1.980 Plätzen. Zwei der Zentren dienen der Erstaufnahme. Mit Überbelegung gibt es keine Probleme. Alle Zentren unterstehen der polnischen Ausländerbehörde UDSC, 7 der Zentren werden aber von Vertragspartnern geführt. Es gibt keine speziellen Zentren für AW im Grenzverfahren oder in Transitzonen. AW dürfen die Zentren untertags jederzeit verlassen, sollten aber vor 23 Uhr zurück sein (AIDA 11.2015). Wenn AW spezielle Bedürfnisse haben (Vulnerable) sind diese bei der Versorgung zu berücksichtigen. Einige Unterbringungszentren sind für Vulnerable angepasst: 3 Zentren haben behindertengerechte Eingänge und ein entsprechendes Zimmer und Badezimmer. 4 weitere Zentren sind teilweise angepasst. Ein Zentrum in Warschau ist speziell für alleinstehende Frauen bzw. alleinstehende Frauen mit Kindern gewidmet. UMA werden nicht zusammen mit Erwachsenen untergebracht, sondern in Kinderheimen oder übergangsweise in Pflegefamilien (AIDA 11.2015). Es gibt Berichte über Vorfälle von geschlechterbezogener Gewalt, aber UNHCR berichtet, dass darauf unter Einbeziehung von Polizei, Ärzten, Psychologen und Sozialarbeitern reagiert wurde. UNHCR und NGOs berichten auch keine größeren oder anhaltenden Probleme mit Missbrauch in den Zentren (USDOS 25.6.2015). Polen verfügt auch über mehrere geschlossene Unterbringungszentren (guarded centers), in denen Schubhäftlinge und unter bestimmten Voraussetzungen auch AW untergebracht werden können (Versuch der illegalen Überquerung der Grenze, keine Identitätsdokumente, usw.). Mitte 2015 wurden Schritte unternommen, um die bewachten Zentren zu reformieren und mehr Bewegungsfreiheit usw. zu gewährleisten. Ein Problem sei die zunehmende Zahl von Kindern (Familien dürfen geschlossen untergebracht werden, UMA bis 15 Jahre nicht) in den Zentren, welche keinen Zugang zu Schulunterricht haben. Die geschlossene Unterbringung ist nur auf gerichtliche Anordnung möglich (USDOS 25.6.2015). UMA werden in Kinderfürsorgeeinrichtungen oder Familien in ganz Polen untergebracht (AIDA 11.2015). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (11.2015): HFHR - Helsinki Foundation for Human Rights, ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Poland, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pl_update.iv_.pdf, Zugriff 31.3.2016 - USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Poland, https://www.ecoi.net/local_link/306400/443675_de.html, Zugriff 1.4.2016 4.
  12. Medizinische Versorgung MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind (MedCOI 14.5.2012). AW in Polen haben ab Antragstellung das Recht auf medizinische Versorgung, das auch dann weiterbesteht, wenn die materielle Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, reduziert oder beendet wird. Gesetzlich garantiert ist medizinische Versorgung im selben Ausmaß wie für versicherte polnische Staatsbürger. Die medizinische Versogung von AW wird öffentlich finanziert. In den Unterbringungszentren wird medizinische Basisversorgung vor Ort bereitgestellt. In den Erstaufnahmezentren werden AW auch medizinisch untersucht. Seit 1.7.2015 wird die medizinische Versorgung von AW durch die Vertragsfirma Petra Medica gewährleistet. Sie umfasst auch psychologische Versorung. Psychologische Betreuung ist in jedem Unterbringungszentrum und bei UDSC vorhanden. Pro 120 Personen sind 4 Stunden psychologische Versorgung zuzüglich eines Übersetzers vorgesehen. AW können, wenn nötig, aber auch zu Psychiatern oder psychiatrische Kliniken überwiesen werden. Nach Ansicht einiger Experten ist Spezialbehandlung für Folteropfer oder traumatisierte AW in der Praxis nicht verfügbar. In Polen existieren 2 NGOs, die sich auf psychologische Unterstützung vulnerabler AW spezialisiert haben: Die International Humanitarian Initiative, welche regelmäßig in Warschau ihre Dienste zur Verfügung stellt; und Ocalenie Foundation, welche dreimal die Woche Asylwerber in Warschau unterstützt. Ihre Psychologen sprechen Englisch und Russisch. Andere NGOs bieten aus finanziellen Gründen nur limitiert und unregelmäßig psychologische Unterstützung an (z.B. Caritas, Polish Humanitarian Action). Einige Organisationen spezialisieren sich auf bestimmte Gruppen (z.B. Kinder oder Opfer von Menschenhandel). Da mangelnde Sprachkenntnisse bisher das größte Zugangshindernis zu medizinischer Versorgung waren, wurde dies beim Vertrag mit Petra Medica beachtet und die Gewährleistung von Übersetzung bei medizinischer und psychologischer Betreuung festgeschrieben (AIDA 11.2015). Quellen:- AIDA – Asylum Information Database (11.2015): HFHR - Helsinki Foundation for Human Rights, ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Poland, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pl_update.iv_.pdf, Zugriff 31.3.2016 - MedCOI – Medical COI (14.5.2012): Anfragebeantwortung, per E-Mail
  13. Schutzberechtigte Subsidiär Schutzberechtigte, humanitär Aufenthaltsberechtigte oder Geduldete, die nochmals um Asyl ansuchen, sind nicht zu materieller Versorgung berechtigt, wie sie AW normalerweise zukommt. Subsidiär Schutzberechtigte und andere Fremde mit Aufenthaltsberechtigung sind hingegen zu staatlichen Unterstützungsleistungen des allgemeinen Sozialhilfesystems berechtigt, wie polnische Staatsbürger. Humanitär Aufenthaltsberechtigte und Geduldete haben lediglich das Recht auf Unterkunft, Verpflegung, notwendige Bekleidung und eine spezielle Zulage (AIDA 11.2015). Amnesty International kritisiert, dass Polen Ende 2015 noch immer über keine umfassende Integrationsstrategie verfügte und bezeichnet die Integrationsmaßnahmen als ungenügend (AI 24.2.2016). Die Integrationsmaßnahmen für Schutzberechtigte umfassen individuelle Integrationsprogramme, die u.a. auf Sprachtraining und persönliche Beratung fokussieren. Eine umfassende Integrationsstrategie abseits des Erwerbs der Polnischen Sprache gibt es nicht, es wird aber an einer solchen gearbeitet. Die Dauer der individuellen Integrationsprogramme (12 Monate) wird von den Betroffenen als zu kurz beschrieben. Der Zugang zum Arbeitsmarkt wird von den Betroffenen als der kritischste Punkt betrachtet (ECRI 9.6.2015). UNHCR kritisiert die polnischen Leistungen zur Integration anerkannter Flüchtlinge. So waren 2013 laut Schätzungen 20-30% der anerkannten Flüchtlinge in Polen zumindest zeitweise von Obdachlosigkeit betroffen. Dabei ist es anerkannten Flüchtlingen nach Erhalt der Entscheidung auf internationalen oder subsidiären Schutz für weitere 2 Monate gestattet in der AW-Unterkunft zu bleiben und um das individuelle Integrationsprogramm (IPI) anzusuchen, in dessen Rahmen ihnen die zuständige regionale Stelle (Family Support Center) für ein Jahr lang finanzielle Hilfe ausbezahlt. Personen mit einem lediglich tolerierten Aufenthalt haben keinen Anspruch auf die IPI, sie können aber um Sozialhilfe ansuchen. Unter Kennern der polnischen Flüchtlingsszene ist es aber umstritten, ob Tolerierte deswegen ein höheres Risiko der Obdachlosigkeit haben. Einige sind der Meinung, für diese sei der Anreiz zur Integration sogar höher und führe zu stabileren Verhältnissen betreffend Arbeit und Wohnen. Die Zahl der Nutznießer der IPI ist in den 2 Jahren davor außerdem um etwa 50% zurückgegangen, was es einfacher macht den verbliebenen Berechtigten zu helfen. Der Bericht nennt auch von europäischem Flüchtlingsfonds und polnischem Staat kofinanzierte Services von NGOs, die Schutzberechtigten, deren IPI am Auslaufen ist, bzw. die obdachlos geworden sind, Übergangswohnungen zur Verfügung stellt - für einen Zeitraum von 12-18 oder gar 36 Monaten – und ihnen beim Finden von dauerhafter Wohnung hilft. Die Herangehensweise der lokalen Behörden bezüglich der Hilfe bei Obdachlosigkeit von Flüchtlingen hat sich laut dem Bericht auch verbessert. Als Beispiele genannt wird die Stadt Warschau, die nicht nur Wohnmöglichkeiten für Flüchtlinge unter dafür eingelangten Anträgen kompetitiv vergibt, sondern einige auch nach sozialen Gesichtspunkten an Härtefälle. Wenn in Warschau ein anerkannter Flüchtling in einem Zentrum lebt, kann er um eine Gemeindewohnung ansuchen und wird diese angeblich auch erhalten. In Lublin haben beispielsweise subsidiär Schutzberechtigte seit Juni 2012 Zugang zu Gemeindewohnungen. Als besonders schlecht werden die Wohnverhältnisse von Rückkehrern aus anderen europäischen Ländern geschildert, wobei unklar ist, ob damit Dublin-Rückkehrer gemeint sind (UNHCR 06.2013). Quellen:- AI – Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Poland, https://www.ecoi.net/local_link/319771/458965_de.html, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung AIDA – Asylum Information Database (11.2015): HFHR - Helsinki Foundation for Human Rights, ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Poland, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pl_update.iv_.pdf, Zugriff 31.3.2016 - ECRI - European Commission against Racism and Intolerance (9.6.2015): ECRI Report Poland, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1441097708_pol-cbc-v-2015-20-eng.pdf, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung UNHCR (06.2013): Where is my home? Homelessness and Access to Housing among Asylum-Seekers, Refugees and Persons with International Protection in Poland, http://www.refworld.org/docid/51b57ce74.html, Zugriff 1.4.2016 Es folgte in den angefochtenen Bescheiden die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, weil Art. 18 Abs. 1 b Dublin III-VO formell erfüllt (und gemeint: sohin Polen für die Prüfung der Anträge zuständig) sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC oder der EMRK im Falle einer Überstellung der BF ernstlich für möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Das Vorliegen von akuten schweren gesundheitlichen Problemen wäre im Verfahren nicht festzustellen gewesen. Auch würden keine besonderen Nahe – bzw. Abhängigkeitsverhältnisse mit sich im Bundesgebiet befindlichen Personen bestehen. Eine Überstellung der beschwerdeführenden Parteien stelle demzufolge keinen unzulässigen Eingriff in durch Art. 3 oder Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Humanitäre Gründe gem. Art 16 und 17 Abs. 2 Dublin III-VO lägen (implizit) nicht vor.Es folgte in den angefochtenen Bescheiden die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, weil Artikel 18, Absatz eins, b Dublin III-VO formell erfüllt (und gemeint: sohin Polen für die Prüfung der Anträge zuständig) sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC oder der EMRK im Falle einer Überstellung der BF ernstlich für möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Das Vorliegen von akuten schweren gesundheitlichen Problemen wäre im Verfahren nicht festzustellen gewesen. Auch würden keine besonderen Nahe – bzw. Abhängigkeitsverhältnisse mit sich im Bundesgebiet befindlichen Personen bestehen. Eine Überstellung der beschwerdeführenden Parteien stelle demzufolge keinen unzulässigen Eingriff in durch Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK geschützte Rechte dar. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Humanitäre Gründe gem. Artikel 16 und 17 Absatz 2, Dublin III-VO lägen (implizit) nicht vor. Gegen diese Bescheide richten sich die seitens der beschwerdeführenden Parteien erhobenen Beschwerden. In diesen Beschwerden wird zusammenfassend ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde nunmehr alleine ohne ihren Ehemann in Österreich aufhalten würde. Der Ehemann wäre Anfang Dezember 2016 freiwillig zusammen mit seiner Schwiegermutter in die Russische Föderation zurückgekehrt. Zu den familiären Verhältnissen wäre auszuführen, dass sie seit ihrer Eheschließung von ihrem Mann geschlagen worden wäre. In ihrer Heimat hätte sie sich nie getraut, sich an die Behörden zu wenden. Als Frau würde sie keine Hilfe erwarten. Auch in Polen wären die Misshandlungen fortgesetzt worden. Er hätte sie mehrmals mit dem Tod bedroht, bzw. hätte ausgesprochen, dass er ihr die Kinder wegnehmen werde. Sie hätte ihn in Österreich bei der Polizei angezeigt. Das Gerichtsverfahren wäre jedoch eingestellt worden. Sollte sie nun nach Polen zurückkehren müssen, so würde sie befürchten, dass sie ihr Ehemann, bzw. von ihm beauftragte Personen sie leicht finden, bzw. umbringen könnten. In Polen hätte ihr Mann eine "Whats App" Gruppe gegründet. In dieser hätte er gegen sie gehetzt und sie wüst beschimpft. Sie befürchte, dass ihr Mann jemanden über diese Gruppe beauftragen könnte sie und ihre Kinder umzubringen, sollten sie in Polen gesehen werden. Die Polnischen Behörden wären nicht in der Lage ihnen wirksamen Schutz zu gewähren. Ein Cousin hätte bereit ein Kind umgebracht. Somit stellt sich für sie diese Gefahr als sehr real dar. Auch hätte ihr Mann bereits in Tschetschenien diesbezüglich konkrete Drohungen ausgesprochen. Aufgrund dieser Misshandlungen ihres Mannes hätte sie auch einen durch die Caritas vermittelten Termin bei einem Psychiater mit Datum 26.01.
  14. Hierzu wurde ein Bericht der Caritas vorgelegt. In diesem wird ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin in einem Haus der Caritas untergebracht wäre. Sie würde dort von einer Psychologin betreut werden, da sie traumatisiert sei. Ein Termin bei einem Psychiater sei bereits fixiert worden. Eine stationäre Aufnahme hätte die Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Kinder abgelehnt. Sie hätte in Österreich ein gutes Netz an familiären Kontakten, die dazu beitragen könnten, die psychische Stabilität zu stützen. In Österreich würden eine Reihe von Verwandten leben, die sie und ihre Kinder unterstützen könnten. Es würden sich hier drei namentlich genannte Cousins samt ihrer Familien leben. Die Erstbeschwerdeführerin selbst würde sich in Österreich am Sichersten fühlen und glauben, dass sie auch hier den effektivsten Schutz durch die Polizei erhalten könne. In Polen würde ihr Mann über viele Freunde verfügen. Dieser habe ihr gedroht, ihr die Kinder wegzunehmen. Sie würde aufgrund ihrer Erfahrungen diese Drohungen sehr ernst nehmen. In Österreich hingegen würde es ihr und den Kindern gut gehen. Diese hätten sich bereits an die neue Umgebung gewöhnt und wären froh, nicht mehr der Gewalt ihres Vaters ausgesetzt zu sein. Hierzu wurde eine Stellungnahme des Kindergartens Reichenau vorgelegt, in der bestätigt wird, dass die Kinder sich bereits gut in der Kindergartengruppe eingefunden hätten, erste Deutschkenntnisse erlangt hätten, bzw. sich in der Gruppe sehr wohl fühlen würden. Angemerkt wurde weiters, dass ein Herausnehmen der Kinder aus diesem positiven sozialen Umfeld für die Kinder eine emotional und soziale Unsicherheit bedeuten würde, die die Gefahr einer möglichen Beeinträchtigung der positiven Weiterentwicklung in sich bergen könnte. Für die Kinder wäre eine stabile und kontinuierliche Betreuung in einem vertrauten Umfeld sehr wichtig. Zu dem Bescheid des BFA wurde festgehalten, dass die herangezogenen Länderberichte veraltet seien und somit nicht die aktuelle Lage in Polen darstellen könnten. Vor allem würden hierin nicht die Kapitel "Verfolgung durch Dritte" aktualisiert sein, bzw. die Angaben aus den Jahren 2010 bzw. 2011 stammen. Dieserart veraltete Angaben würden keinesfalls dazu geeignet sein die aktuelle Lage in Polen darzustellen. Die Erstbehörde hätte also nach Prüfung des Einzelfalles aufgrund der angeführten Gründe zu dem Ergebnis kommen müssen, dass sich Österreich im Sinne einer Art. 3 EMRK konformen Auslegung der Bestimmungen der Dublin III VO für vertraglich zuständig erklären hätte müssen und von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch hätte machen müssen. Bei einer Überstellung nach Polen drohe eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Aus diesem Grund wäre die Außerlandesbringung rechtswidrig. Es wäre daher der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung zu stellen, da den Beschwerdeführern eine Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechten drohe. Ergänzend wurden die Anträge gestellt, der Beschwerde stattzugeben, die angefochtenen Bescheide zur Gänze zu beheben und die Anträge der BF auf internationalen Schutz für zulässig zu erklären, um ein inhaltliches Verfahren durchzuführen, bzw. die Anordnung der Außerlandesbringung aufzuheben.Gegen diese Bescheide richten sich die seitens der beschwerdeführenden Parteien erhobenen Beschwerden. In diesen Beschwerden wird zusammenfassend ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde nunmehr alleine ohne ihren Ehemann in Österreich aufhalten würde. Der Ehemann wäre Anfang Dezember 2016 freiwillig zusammen mit seiner Schwiegermutter in die Russische Föderation zurückgekehrt. Zu den familiären Verhältnissen wäre auszuführen, dass sie seit ihrer Eheschließung von ihrem Mann geschlagen worden wäre. In ihrer Heimat hätte sie sich nie getraut, sich an die Behörden zu wenden. Als Frau würde sie keine Hilfe erwarten. Auch in Polen wären die Misshandlungen fortgesetzt worden. Er hätte sie mehrmals mit dem Tod bedroht, bzw. hätte ausgesprochen, dass er ihr die Kinder wegnehmen werde. Sie hätte ihn in Österreich bei der Polizei angezeigt. Das Gerichtsverfahren wäre jedoch eingestellt worden. Sollte sie nun nach Polen zurückkehren müssen, so würde sie befürchten, dass sie ihr Ehemann, bzw. von ihm beauftragte Personen sie leicht finden, bzw. umbringen könnten. In Polen hätte ihr Mann eine "Whats App" Gruppe gegründet. In dieser hätte er gegen sie gehetzt und sie wüst beschimpft. Sie befürchte, dass ihr Mann jemanden über diese Gruppe beauftragen könnte sie und ihre Kinder umzubringen, sollten sie in Polen gesehen werden. Die Polnischen Behörden wären nicht in der Lage ihnen wirksamen Schutz zu gewähren. Ein Cousin hätte bereit ein Kind umgebracht. Somit stellt sich für sie diese Gefahr als sehr real dar. Auch hätte ihr Mann bereits in Tschetschenien diesbezüglich konkrete Drohungen ausgesprochen. Aufgrund dieser Misshandlungen ihres Mannes hätte sie auch einen durch die Caritas vermittelten Termin bei einem Psychiater mit Datum 26.01.
  15. Hierzu wurde ein Bericht der Caritas vorgelegt. In diesem wird ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin in einem Haus der Caritas untergebracht wäre. Sie würde dort von einer Psychologin betreut werden, da sie traumatisiert sei. Ein Termin bei einem Psychiater sei bereits fixiert worden. Eine stationäre Aufnahme hätte die Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Kinder abgelehnt. Sie hätte in Österreich ein gutes Netz an familiären Kontakten, die dazu beitragen könnten, die psychische Stabilität zu stützen. In Österreich würden eine Reihe von Verwandten leben, die sie und ihre Kinder unterstützen könnten. Es würden sich hier drei namentlich genannte Cousins samt ihrer Familien leben. Die Erstbeschwerdeführerin selbst würde sich in Österreich am Sichersten fühlen und glauben, dass sie auch hier den effektivsten Schutz durch die Polizei erhalten könne. In Polen würde ihr Mann über viele Freunde verfügen. Dieser habe ihr gedroht, ihr die Kinder wegzunehmen. Sie würde aufgrund ihrer Erfahrungen diese Drohungen sehr ernst nehmen. In Österreich hingegen würde es ihr und den Kindern gut gehen. Diese hätten sich bereits an die neue Umgebung gewöhnt und wären froh, nicht mehr der Gewalt ihres Vaters ausgesetzt zu sein. Hierzu wurde eine Stellungnahme des Kindergartens Reichenau vorgelegt, in der bestätigt wird, dass die Kinder sich bereits gut in der Kindergartengruppe eingefunden hätten, erste Deutschkenntnisse erlangt hätten, bzw. sich in der Gruppe sehr wohl fühlen würden. Angemerkt wurde weiters, dass ein Herausnehmen der Kinder aus diesem positiven sozialen Umfeld für die Kinder eine emotional und soziale Unsicherheit bedeuten würde, die die Gefahr einer möglichen Beeinträchtigung der positiven Weiterentwicklung in sich bergen könnte. Für die Kinder wäre eine stabile und kontinuierliche Betreuung in einem vertrauten Umfeld sehr wichtig. Zu dem Bescheid des BFA wurde festgehalten, dass die herangezogenen Länderberichte veraltet seien und somit nicht die aktuelle Lage in Polen darstellen könnten. Vor allem würden hierin nicht die Kapitel "Verfolgung durch Dritte" aktualisiert sein, bzw. die Angaben aus den Jahren 2010 bzw. 2011 stammen. Dieserart veraltete Angaben würden keinesfalls dazu geeignet sein die aktuelle Lage in Polen darzustellen. Die Erstbehörde hätte also nach Prüfung des Einzelfalles aufgrund der angeführten Gründe zu dem Ergebnis kommen müssen, dass sich Österreich im Sinne einer Artikel 3, EMRK konformen Auslegung der Bestimmungen der Dublin römisch drei VO für vertraglich zuständig erklären hätte müssen und von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch hätte machen müssen. Bei einer Überstellung nach Polen drohe eine Verletzung von Artikel 3, EMRK. Aus diesem Grund wäre die Außerlandesbringung rechtswidrig. Es wäre daher der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung zu stellen, da den Beschwerdeführern eine Gefahr der Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechten drohe. Ergänzend wurden die Anträge gestellt, der Beschwerde stattzugeben, die angefochtenen Bescheide zur Gänze zu beheben und die Anträge der BF auf internationalen Schutz für zulässig zu erklären, um ein inhaltliches Verfahren durchzuführen, bzw. die Anordnung der Außerlandesbringung aufzuheben. Mit Nachreichung vom 13.02.2017 wurde ein Befundbericht eines Arztes für Allgemeinmedizin übermittelt. In diesem wir durch den Arzt ausgeführt, dass die Beschwerdeführer bei diesem über Angstzustände, Panikattacken, Schlafstörungen bzw. Durchschlafstörungen, sowie Schreckhaftigkeit leiden würden. Aufgrund der geschilderten Erlebnisse wäre von einer Traumatisierung auszugehen. Aufgrund ihres soziokulturellen Kontextes würde diese von einem fehlenden Schutz in ihrer Heimat auszugehen haben, bzw. wäre eine konkrete Bedrohung dort anzunehmen. Es würde eine Depression vorliegen. Akute Suizidgedanken wären nicht explorierbar, bzw. würden keine Hinweise auf psychotische Symptome vorliegen. Mit Information des BFA vom 20.02.2017 wurde mitgeteilt, dass die beschwerdeführenden Parteien am 14.02.2017 ohne besondere Vorfälle nach Polen rücküberstellt worden sind. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Sie reisten illegal über mehrere Staaten, jedenfalls über Polen kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 29.08.2016 gegenständliche Anträge. Es wird ferner festgestellt, dass die Zuständigkeit Polens durch die ausdrückliche Zustimmung nach Konsultierung aufgrund Art. 18 Abs. 1 b Dublin III VO unzweifelhaft ist. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates ergeben sich keine Hinweise.Es wird ferner festgestellt, dass die Zuständigkeit Polens durch die ausdrückliche Zustimmung nach Konsultierung aufgrund Artikel 18, Absatz eins, b Dublin römisch drei VO unzweifelhaft ist. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates ergeben sich keine Hinweise. Besondere in der Person der beschwerdeführenden Parteien gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Polen sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Lage im betreffenden Mitgliedstaat an. Insbesondere steht den beschwerdeführenden Parteien der Zugang zu einem inhaltlichen Asylverfahren in Polen wie auch die Inanspruchnahme der Leistungen der polnischen Sicherheitsbehörden offen. Die beschwerdeführenden Parteien leiden an keinen schweren, bzw. akut lebensbedrohenden Krankheiten, die einer Überstellung nach Polen entgegenstünde. Sämtliche angeführten Krankheiten sind in Polen behandelbar und ein faktischer Zugang zu der erforderlichen Behandlung in Polen ist gewährleistet. Es befinden sie mehre Cousin der Erstbeschwerdeführerin in Österreich. Ein rechtlich schützenswertes Abhängigkeits- bzw. Naheverhältnis der beschwerdeführenden Parteien zu diesen Personen wurde glaubhaft nicht dargelegt. Die beschwerdeführenden Parteien werden gemeinsam nach Polen überstellt, sodass eine solcherart erfolgte Abschiebung keine Trennung von Familienmitgliedern zur Folge hat und damit auch keinen unzulässigen Eingriff in durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte darstellt.Die beschwerdeführenden Parteien werden gemeinsam nach Polen überstellt, sodass eine solcherart erfolgte Abschiebung keine Trennung von Familienmitgliedern zur Folge hat und damit auch keinen unzulässigen Eingriff in durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte darstellt. Besondere individuelle Gründe, die für ein Verbleiben der Beschwerdeführer in Österreich sprechen, wurden während sämtlicher Befragungen und in den Beschwerden nicht vorgebracht. Die beschwerdeführenden Parteien wurden am 14.02.2017 nach Polen überstellt.
  17. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den vorliegenden Akten des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften und der ausdrücklichen Zustimmung Polens. Eine die beschwerdeführenden Parteien konkret treffende unmittelbare Bedrohungssituation in Polen wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und zum Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien ergeben sich aus der Aktenlage. Ein rechtlich relevantes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis zu dem sich in Österreich befindlichen Cousins Erstbeschwerdeführerin konnte aufgrund des zu Protokoll gegebenen Vorbringens nicht erkannt werden. Nach eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin hat diese lediglich gelegentlich Kontakt mit diesen Cousins, bzw. wurde sie von diesen nur ein einziges Mal besucht. Dass eine besondere Abhängigkeit zu diesen Personen besteht, konnte nicht dargelegt werden. Auch nicht, dass eine im Einzelfall vorliegende besondere Notwendigkeit bestehe, dass die Beschwerdeführer nunmehr aufgrund der Anwesenheit dieser Cousins sich ebenfalls im Bundesgebiet aufhalten müssen, konnte nachvollziehbar nicht dargelegt werden. Hinsichtlich der Feststellungen der beschwerdeführenden Partei zu ihrem Gesundheitszustand ist festzuhalten, dass die beschwerdeführenden Parteien nicht vorgebracht haben unter akut lebensbedrohlichen bzw. schweren Krankheiten zu leiden. Ein unzulässiger Eingriff in durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte kann somit durch die Überstellung nicht erkannt werden. Auch sämtliche vorgelegten Befunde indizieren das Vorliegen solcherart akuter schwerer Krankheiten nicht. Auch wenn darin das Vorliegen einer Depression, bzw. einer Traumatisierung der Erstbeschwerdeführerin ausgeführt wird, so kann diesen Befunden nicht entnommen werden, dass deshalb eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Polen selbst, einen unzulässigen Eingriff in durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte darstellen würde. Den vorliegenden Länderinformationen ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass den beschwerdeführenden Parteien in Polen ein Zugang zum medizinischen Gesundheitssystem offen steht und sämtliche angeführten Erkrankungen, auch psychischer Art, in Polen behandelbar sind.Hinsichtlich der Feststellungen der beschwerdeführenden Partei zu ihrem Gesundheitszustand ist festzuhalten, dass die beschwerdeführenden Parteien nicht vorgebracht haben unter akut lebensbedrohlichen bzw. schweren Krankheiten zu leiden. Ein unzulässiger Eingriff in durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte kann somit durch die Überstellung nicht erkannt werden. Auch sämtliche vorgelegten Befunde indizieren das Vorliegen solcherart akuter schwerer Krankheiten nicht. Auch wenn darin das Vorliegen einer Depression, bzw. einer Traumatisierung der Erstbeschwerdeführerin ausgeführt wird, so kann diesen Befunden nicht entnommen werden, dass deshalb eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Polen selbst, einen unzulässigen Eingriff in durch Artikel 3, EMRK geschützte Rechte darstellen würde. Den vorliegenden Länderinformationen ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass den beschwerdeführenden Parteien in Polen ein Zugang zum medizinischen Gesundheitssystem offen steht und sämtliche angeführten Erkrankungen, auch psychischer Art, in Polen behandelbar sind. Die unbedenkliche Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Hinsichtlich der ausschließlich im privaten Bereich der Beschwerdeführer gelegenen Befürchtungen, dass Polen diese im Hinblick auf die durch ihren Mann ausgesprochen Bedrohungen nicht ausreichend schützen könnte, bzw. er diese dort eher als in Österreich finden könne, ist zunächst festzuhalten, dass sämtliche diesbezüglichen Ausführungen vollkommen unsubstantiiert und unbelegt in den Raum gestellt werden. Warum die polnische Polizei die Beschwerdeführer nicht in gleicher Weise bei Vorliegen von konkretisierbaren Bedrohungen wie die österreichische Polizei beschützen könne, kann aufgrund der erstatteten Ausführungen seitens des Gerichtes nicht nachvollzogen werden. Auch, wenn der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin, wie diese ausführt, in Polen Freude haben sollte, so ist es der Erstbeschwerdeführern zuzumuten sich hinsichtlich dieserart Befürchtungen an die dortigen Polizeibehörden, bzw. Gerichte zu wenden. Dass diese ihr bei Vorliegen von Bedrohungen den Schutz verweigern würden, kann aufgrund der aktuellen Länderinformationen zu Polen nicht angenommen werden. Somit wurden keinerlei konkrete bzw. hinreichend bestimmbare Bedrohungen ausgeführt, die gegen eine Zuständigkeit Polens sprechen könnten. Die mit Datum 14.02.2017 durchgeführte Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien nach Polen ergibt sich aus einer auf Nachfrage des BVwG erstatteten Mitteilung des BFA vom 20.02.
  18. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144). Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: "§ 5
(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
  4. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
  5. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird, und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, lautet: "§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war. 2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  2. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  3. der Grad der Integration,
  4. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  5. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  6. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  7. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  8. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist." § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lautet: "§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder .
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4, a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder .
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird." In Art. 49 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) ist zu deren Inkrafttreten und Anwendbarkeit Folgendes geregelt:In Artikel 49, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-Verordnung) ist zu deren Inkrafttreten und Anwendbarkeit Folgendes geregelt: "Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden, und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003."Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden, und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003,." Art. 18 Dublin-III-VO lautet:Artikel 18, Dublin-III-VO lautet:
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. Auf gegenständliche Verfahren angewandt sind in concreto folgende Ausführungen zu erstatten: a.) Die Zuständigkeit Polens basiert auf der ausdrücklichen Zustimmung Polens gem. Art. 18 Abs. 1 b Dublin III VO.a.) Die Zuständigkeit Polens basiert auf der ausdrücklichen Zustimmung Polens gem. Artikel 18, Absatz eins, b Dublin römisch drei VO. Den polnischen Behörden wurden seitens des BFA sämtliche für die Beurteilung der Frage der Zuständigkeit relevanten und vorliegenden Daten in dem mit Polen geführten Konsultationsverfahren übermittelt. Hierauf aufbauend und diese Daten bestätigend haben sich die polnischen Behörden ausdrücklich für zuständig erklärt. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates gibt es keine Anhaltspunkte. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben. b.) Vorausgeschickt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht zum heutigen Datum in Kenntnis der aktuellen Berichtslage nicht davon ausgeht, dass Überstellungen nach Polen allgemein die EMRK oder GRC verletzen. Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche qualifizierten Defizite (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar.Solche qualifizierten Defizite (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar. Die angefochtenen Bescheide enthalten ausführliche Feststellungen zum polnischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl; zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Wenn die Beschwerdeführer Bedenken im Zusammenhang mit dem Asylverfahren, etwa auch Verletzungen des Non – Refoulement, in Polen äußern, so ist zu diesem Vorbringen auszuführen, dass hierdurch keinerlei konkretes Vorbringen erstattet wird, aus dem sich tatsächlich eine für die beschwerdeführenden Parteien konkret und unmittelbare bestehende Bedrohungen bzw. zu erwartende Gefährdungen oder auch systemisch Mängel im polnischen Asylsystem ableiten ließen. Ganz im Gegenteil ist den aktuellen und fundierten Länderfeststellungen die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegen zu entnehmen, dass in Polen ein Asylverfahren zu erwarten ist, welches sämtlichen Erfordernissen der GFK, EMRK und der GRC entspricht. Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin - Verordnung nach Polen rücküberstellt werden, aufgrund der polnischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Wie aus den Länderfeststellungen zur Lage von Asylwerbern in Polen vielmehr ersichtlich ist, herrschen in diesem Mitgliedstaat nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Auch sonst konnte die beschwerdeführende Partei keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechts- als auch Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Auch sonst konnte die beschwerdeführende Partei keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechts- als auch Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat stellen jedenfalls noch keine Grundlage dafür dar, die auf unionsrechtlicher Stufe stehende Dublin-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed).Einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat stellen jedenfalls noch keine Grundlage dafür dar, die auf unionsrechtlicher Stufe stehende Dublin-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes vergleiche EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed). Hinsichtlich der Versorgungs – und Unterbringungslage ist auszuführen, dass diesbezüglich den aktuellen Länderfeststellungen eindeutig zu entnehmen ist, dass eine ausreichende und tatsächlich zugängige Versorgung von Antragstellern in Polen auf jeden Fall gesichert ist. Diese Versorgung beinhaltet so erforderlich auch die Zurverfügungstellung einer notwendigen medizinischen Versorgung. Dass systemische Mängel im polnischen Asylsystem bestehen, kann auf keinen Fall angenommen werden. Ebenso konnte nicht erkannt werden, dass die polnischen Behörden Sonderrechtspositionen gegenüber Antragstellern aus bestimmten Ländern einnehmen würden. Jedenfalls hat die beschwerdeführenden Parteien die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR - VerfO, geltend zu machen.Jedenfalls hat die beschwerdeführenden Parteien die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Artikel 39, EGMR - VerfO, geltend zu machen. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführenden Parteien nach ihrer Überstellung nach Polen ein reguläres weiteres Asylverfahren mit aufschiebender Wirkung in allen Verfahrensstadien erhalten werden. Es besteht demnach für sie kein Anlass von einer Verweigerung eines Asylverfahrens oder einer konkret drohenden Verletzung des Non-Refoulementgebotes auszugehen. Hinsichtlich der vorgebrachten Befürchtungen in Hinblick auf allfällige Bedrohungen im Zusammenhang mit ihrem gewalttätigen Ehemann ist zunächst festzuhalten, dass sämtliche dieserart Ausführungen private Probleme der Erstbeschwerdeführern betreffen, die sämtlich auf Vermutungen basieren, bzw. ausschließlich unbestimmt zu Protokoll gegeben werden. Nachvollziehbare Gründe, warum die die Erstbeschwerdeführerin sich diesbezüglich nicht auch an die polnischen Polizeibehörden wenden könnte, können diesen Ausführungen nicht entnommen werden. Auch ist nicht nachvollziehbar, warum die Erstbeschwerdeführerin in Polen einer diesbezüglich erhöhten Gefährdung als in Österreich ausgesetzt wäre. Dass die polnischen Polizeibehörden den Beschwerdeführern bei Vorliegen von konkretisierbaren Bedrohungen den notwendigen Schutz verweigern würden, kann nicht angenommen werden. Es ist somit den Beschwerdeführern jedenfalls zuzumuten sich bei Vorliegen von dieserart Bedrohungen an die polnischen Polizeibehörden bzw. Gerichte zu wenden. c.) Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK wurde erwogen:c.) Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK wurde erwogen: Im vorliegenden Fall wurde ein schützenswertes Privat- oder Familienleben der beschwerdeführenden Parteien in Österreich dahingehend dargelegt, dass sich mehrere Cousins der Erstbeschwerdeführerin in Österreich aufhalten und diese unterstützen könnten. Zu diesem Vorbringen ist auszuführen, dass aus diesen Angaben kein hinreichend schützenswertes Abhängigkeits- bzw. Naheverhältnis der Beschwerdeführer zu diesen Cousins abgeleitet werden kann, welches gem. Art. 8 EMRK zu einer Zuständigkeits-derogation führen könnte. Eine nachvollziehbare Notwendigkeit finanzielle Leistungen von diesen Personen zu erhalten kann aus sämtlichen Angaben nicht abgeleitet werden, zumal den Beschwerdeführern alle notwendigen Versorgungsleistungen seitens Österreichs, bzw. auch seitens Polen gewährt werden. Die Weiterführung von Kontakten mit den sich in Österreich befindlichen Cousins in der auch vor der illegalen Einreise nach Österreich gepflegten Kontaktintensität ist auch nach einer Überstellung nach Polen zweifelsfrei weiterhin gegeben. Somit ist jedenfalls nicht von der Unzulässigkeit eines Eingriffes in das Recht auf Familienleben in Hinblick auf eine Trennung der Beschwerdeführer von ihren sich in Österreich aufhältigen Cousins auszugehen.Im vorliegenden Fall wurde ein schützenswertes Privat- oder Familienleben der beschwerdeführenden Parteien in Österreich dahingehend dargelegt, dass sich mehrere Cousins der Erstbeschwerdeführerin in Österreich aufhalten und diese unterstützen könnten. Zu diesem Vorbringen ist auszuführen, dass aus diesen Angaben kein hinreichend schützenswertes Abhängigkeits- bzw. Naheverhältnis der Beschwerdeführer zu diesen Cousins abgeleitet werden kann, welches gem. Artikel 8, EMRK zu einer Zuständigkeits-derogation führen könnte. Eine nachvollziehbare Notwendigkeit finanzielle Leistungen von diesen Personen zu erhalten kann aus sämtlichen Angaben nicht abgeleitet werden, zumal den Beschwerdeführern alle notwendigen Versorgungsleistungen seitens Österreichs, bzw. auch seitens Polen gewährt werden. Die Weiterführung von Kontakten mit den sich in Österreich befindlichen Cousins in der auch vor der illegalen Einreise nach Österreich gepflegten Kontaktintensität ist auch nach einer Überstellung nach Polen zweifelsfrei weiterhin gegeben. Somit ist jedenfalls nicht von der Unzulässigkeit eines Eingriffes in das Recht auf Familienleben in Hinblick auf eine Trennung der Beschwerdeführer von ihren sich in Österreich aufhältigen Cousins auszugehen. Insbesondere ist auszuführen, dass nicht alleine die Tatsache, dass bereits aufgrund einer Anwesenheit von weiteren Familienmitgliedern ein möglicherweise für die beschwerdeführenden Parteien vorteilhafterer Aufenthalt im Bundesgebiet ausreicht, um die Behörde zu einem Selbsteintritt zu verpflichten. Dies umso mehr, als wie bereits oben ausgeführt, im konkreten Einzelfall nicht von einem besonders intensiven oder durchgehend bestehenden Naheverhältnis der beschwerdeführenden Parteien mit den sich in Österreich befindlichen Verwandten ausgegangen werden muss. Die Familie wird gemeinsam nach Polen überstellt. Eine diesbezüglich gemeinsam durchgeführte Überstellung nach Polen stellt somit ebenfalls keinen unzulässigen Eingriff in durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar.Die Familie wird gemeinsam nach Polen überstellt. Eine diesbezüglich gemeinsam durchgeführte Überstellung nach Polen stellt somit ebenfalls keinen unzulässigen Eingriff in durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte dar. Im gegenständlichen Verfahren ist ferner auszuführen, dass aufgrund der bewusst und zielgerichteten illegalen Weiterreise von einem wie oben gezeigt für die beschwerdeführenden Parteien sicheren EU – Staat nach Österreich aus rein privaten Interessen diesen Interessen im Verhältnis zu dem hohen öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen grundsätzlich ein geringes Gewicht zukommt. Die Abwägungen hinsichtlich Art. 8 Abs. 2 EMRK wurden somit vollkommen richtig seitens des Bundesamtes zu Ungunsten der beschwerdeführenden Parteien durchgeführt und der Wahrung der Öffentlichen Ordnung durch Beendigung des bewusst illegal begonnenen Aufenthaltes ist in einer solchen Konstellation jedenfalls der Vorzug zu geben.Die Abwägungen hinsichtlich Artikel 8, Absatz 2, EMRK wurden somit vollkommen richtig seitens des Bundesamtes zu Ungunsten der beschwerdeführenden Parteien durchgeführt und der Wahrung der Öffentlichen Ordnung durch Beendigung des bewusst illegal begonnenen Aufenthaltes ist in einer solchen Konstellation jedenfalls der Vorzug zu geben. d.) Hinsichtlich des Gesundheitszustandes ist auszuführen: Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unmittelbar konkret zu erwartenden unzumutbaren Verschlechterung von Krankheitsbildern im Falle einer Überstellung nach Polen sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Aus sämtlichen Ausführungen der Beschwerdeführer hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes kann nicht auf das Vorliegen von derart schweren physischen oder psychischen Erkrankungen geschlossen werden, die die Durchführung der Überstellung nach Polen als unzulässigen Eingriff in Art. 3 EMRK erscheinen lassen würden.Aus sämtlichen Ausführungen der Beschwerdeführer hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes kann nicht auf das Vorliegen von derart schweren physischen oder psychischen Erkrankungen geschlossen werden, die die Durchführung der Überstellung nach Polen als unzulässigen Eingriff in Artikel 3, EMRK erscheinen lassen würden. Grundsätzlich ist auszuführen, dass Polen der Rückübernahme der beschwerdeführenden Parteien ausdrücklich zugestimmt hat. Hierdurch hat Polen zweifellos auch seiner Verpflichtung zugestimmt, den Beschwerdeführer die notwendige Unterbringung, als auch so erforderlich medizinische Versorgung zu gewähren. Den vorliegenden Länderinformationen ist zweifellos zu entnehmen, dass in Polen Antragsteller jedenfalls die erforderliche medizinische Versorgung erhalten und ein tatsächlicher Zugang zu dieser Versorgung auch gewährleistet ist. Die Beschwerdeführer konnten somit letztlich insgesamt keinesfalls besondere Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.Die Beschwerdeführer konnten somit letztlich insgesamt keinesfalls besondere Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift. e.) Das Bundesamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Im Lichte der Judikatur des EGMR als auch der österreichischen Höchstgerichte zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erklärungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.Im Lichte der Judikatur des EGMR als auch der österreichischen Höchstgerichte zur Auslegung des Artikel 3, EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erklärungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin - Verordnung vorgesehenem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und in Österreich eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 3, Absatz 2, Dublin - Verordnung vorgesehenem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und in Österreich eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen. f.) Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der beschwerdeführenden Parteien auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebungen gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 8 EMRK bewirkt wird, sowie keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.f.) Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der beschwerdeführenden Parteien auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebungen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK oder Artikel 8, EMRK bewirkt wird, sowie keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen. g.) Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aus sämtlichen unter Punkt A) dargelegten Gründen somit insgesamt zu dem Ergebnis, dass eine Überstellung der beschwerdeführenden Parteien in Vollziehung der Dublin-Verordnung nach Polen keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK darstellt. Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA - Verfahrensgesetz war somit aufgrund der nach Information des BFA am 14.02.2017 erfolgten Überstellung der bP nach Polen festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.A) dargelegten Gründen somit insgesamt zu dem Ergebnis, dass eine Überstellung der beschwerdeführenden Parteien in Vollziehung der Dublin-Verordnung nach Polen keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK darstellt. Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA - Verfahrensgesetz war somit aufgrund der nach Information des BFA am 14.02.2017 erfolgten Überstellung der bP nach Polen festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. h.) Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.h.) Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner aktuellen Rechtsprechung (Ra 2014/20/0017 vom 28.05.2014) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner aktuellen Rechtsprechung (Ra 2014/20/0017 vom 28.05.2014) davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Feststellung der Zuständigkeit des zuständigen Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers und der Zulässigkeit der Außerlandesbringung in concreto sämtlich gegeben. Die Beschwerde ist dem zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt substantiell nicht entgegengetreten und hat konkrete und die beschwerdeführenden Parteien unmittelbar betreffende Hinderungsgründe für die Zulässigkeit der Überstellung der Beschwerdeführer nicht dargetan. i.) Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt vor.i.) Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt vor. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W168.2143974.1.00

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