← Österreich

{'item': 'W170 2130965-1'}

Obsah (7)§ 28§ 3Art. 133§ 11§ 6§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.02.2017 GeschäftszahlW170 2130965-1 SpruchW170 2130965-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH a

§ 28Abs.

2A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 28, Absatz 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, stattgegeben und XXXXder Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs.

5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, stattgegeben und XXXXder Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016, nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (in Folge: beschwerdeführende Partei) stellte am 29.6.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. römisch 40 (in Folge: beschwerdeführende Partei) stellte am 29.6.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Im Rahmen der Erstbefragung brachte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen vor, sie habe Syrien im September 2013 von Damaskus aus legal verlassen, weil die beschwerdeführende Partei wegen des Krieges um ihr und das Leben ihrer Familie gefürchtet habe. Im Rahmen der behördlichen Einvernahme brachte die beschwerdeführende Partei, die in Syrien ein Englischstudium abgeschlossen habe, vor, sie habe Syrien legal verlassen, da möglicherweise wegen der Teilnahme an zwei Demonstrationen gegen die syrische Regierung in Damaskus nach der beschwerdeführenden Partei gefahndet werde und insbesondere im Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei der Krieg besonders heftig gewütet habe; bei den genannten Demonstrationen sei die beschwerdeführende Partei fotografiert worden. Auch habe die beschwerdeführende Partei aus Empörung einen Soldaten "schlecht zugerichtet", weil dieser einen anderen Soldaten erschossen habe. Die beschwerdeführende Partei habe ihren Wehrdienst von 1985 bis 1988 geleistet, wurde aber während des nunmehrigen Krieges nicht mehr eingezogen, da sie das vierzigste Lebensjahr vollendet habe. Im Rahmen des Administrativverfahrens legte die beschwerdeführende Partei ihren syrischen Reisepass, ihren syrischen Personalausweis, ihren syrischen Führerschein und die Kopie ihres syrischen Familienbuches vor.
  4. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 24.6.2016, erlassen am 27.6.2016, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei in Syrien keiner konkreten, individuellen und aktuellen Bedrohung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt sei. Hinsichtlich der kriegerischen Auseinandersetzungen sei auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, diese seien nicht asylrelevant. Hinsichtlich der Teilnahme an Demonstrationen habe die beschwerdeführende Partei ihr Vorbringen nicht glaubhaft gemacht, da dieses einerseits nicht widerspruchsfrei sei und andererseits die Teilnahme an den Demonstrationen keine Verfolgung nach sich gezogen habe sowie die beschwerdeführende Partei legal ausgereist sei. Darüber hinaus habe sich die beschwerdeführende Partei bereits in Jordanien in Sicherheit befunden.
  5. Mit am 25.7.2016 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.
  6. Mit am 25.7.2016 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt römisch eins. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der beschwerdeführenden Partei drohe, zum Dienst als Reservist eingezogen zu werden und er darüber hinaus noch Verfolgung wegen der Teilnahme an den regimekritischen Demonstrationen fürchte. Auch drohe der beschwerdeführenden Partei konkrete Verfolgung durch die Freie Syrische Armee, da diese einen derer Kämpfer angegriffen und misshandelt habe, nachdem dieser einen syrischen Regierungssoldaten erschossen habe. Dieser Kämpfer habe die beschwerdeführende Partei erkannt und identifiziert. Im Anhang an die Beschwerde wurden Kopien aus dem Militärdienstbuch vorgelegt.
  7. Die Beschwerde wurde samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten am 27.7.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Die vorgelegten Urkunden wurden vom Bundesverwaltungsgericht amtswegig einer Übersetzung zugeführt. Vom zur Entscheidung berufenen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes wurde am 13.12.2016 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten. In dieser wurde die beschwerdeführende Partei zu ihrer Ausreise befragt und gab an, in Syrien nicht mehr dem Reservestand anzugehören; es könne aber sein, dass das Regime die beschwerdeführende Partei trotzdem zwangsrekurtiere. Bei Militär sei die beschwerdeführende Partei Unteroffizier und im Libanon stationiert gewesen. Weiters wiederholte die beschwerdeführende Partei, in Syrien an zwei Demonstrationen teilgenommen zu haben und wurde hiezu näher befragt; ergänzend gab die beschwerdeführende Partei an, dass der syrische Geheimdienst diese nach deren Ausreise gesucht habe. Die beschwerdeführende Partei sei hievon durch Freunde via Facebook informiert worden. Trotz Fristsetzung konnte die beschwerdeführende Partei das Facebook-Posting, das diese in der Verhandlung erwähnt hatte, nicht vorlegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
  8. Feststellungen:
  9. XXXX ist ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Kaukasier und der Konfession der Sunniten angehört. Die Identität des XXXX steht fest.
  10. römisch 40 ist ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Kaukasier und der Konfession der Sunniten angehört. Die Identität des römisch 40 steht fest.
  11. XXXX ist rechtswidrig nach Österreich eingereist, hat am 29.6.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt; im Rahmen des diesbezüglichen Administrativverfahrens wurde XXXX mit im Spruch bezeichneten Bescheid der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
  12. römisch 40 ist rechtswidrig nach Österreich eingereist, hat am 29.6.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt; im Rahmen des diesbezüglichen Administrativverfahrens wurde römisch 40 mit im Spruch bezeichneten Bescheid der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
  13. XXXX ist in Österreich unbescholten.
  14. römisch 40 ist in Österreich unbescholten.
  15. XXXX hat unter anderem vorgebracht, dass er Syrien verlassen habe, da man ihn wegen der Teilnahme an zwei (in Bezug auf Syrien regimekritischer) Demonstrationen in Damaskus suche.
  16. römisch 40 hat unter anderem vorgebracht, dass er Syrien verlassen habe, da man ihn wegen der Teilnahme an zwei (in Bezug auf Syrien regimekritischer) Demonstrationen in Damaskus suche. Das Vorbringen ist im Zweifel glaubhaft.
  17. XXXX ist im September 2013 aus syrischer Sicht rechtmäßig, aber unter Bezahlung von Schmiergeld, aus Syrien ausgereist; er ist im Besitz eines syrischen Reisepasses.
  18. römisch 40 ist im September 2013 aus syrischer Sicht rechtmäßig, aber unter Bezahlung von Schmiergeld, aus Syrien ausgereist; er ist im Besitz eines syrischen Reisepasses.
  19. XXXX könnte nur über den Flughafen von Damaskus sicher und legal nach Syrien zurückkehren; dieser ist in der Hand des syrischen Regimes.
  20. römisch 40 könnte nur über den Flughafen von Damaskus sicher und legal nach Syrien zurückkehren; dieser ist in der Hand des syrischen Regimes.
  21. XXXX hat keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe verwirklicht.
  22. römisch 40 hat keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe verwirklicht.
  23. Beweiswürdigung: Zu 1.
  24. bis 1.3.: Die Feststellungen zur Person der beschwerdeführenden Partei gründen sich im Wesentlichen auf den vorgelegten, unbedenklichen Reisepass und den diesbezüglich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei. Die Feststellungen zur rechtswidrigen Einreise nach Österreich, zur Stellung des Antrags auf internationalen Schutz und zum diesbezüglich geführten Administrativverfahren ergeben sich aus der Aktenlage. Die Feststellung der Unbescholtenheit gründet sich auf die im Verfahren eingeholte Strafregisterauskunft. Zu 1.4.: Die Feststellungen gründen sich hinsichtlich des Inhalts des Vorbringens auf die Aktenlage und hinsichtlich der (im Zweifel) vorliegenden Glaubwürdigkeit auf das diesbezüglich gleichbleibende Vorbringen der beschwerdeführenden Partei; dieses konnte das Bundesverwaltungsgericht nur insoweit verifizieren, als das Bundesamt die beschwerdeführende Partei zu den Demonstrationen näher befragt hat. Diese Befragung des Bundesamtes betraf aber lediglich die Anzahl und die Örtlichkeit sowie den Zweck der Demonstrationen; diese Angaben wurden vor dem Bundesverwaltungsgericht gleichbleibend wiederholt, da das Bundesamt eine nähere Befragung zu jenen Demonstrationen unterlassen hat – die Frage, was die beschwerdeführende Partei hinsichtlich dieser Demonstrationen zu Protokoll geben wolle, kann eine detaillierte Befragung über den Ablauf der Demonstrationen nicht ersetzen –, war das Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage, das Vorbringen zu falsifizieren. Auch hat das Bundesamt in der mündlichen Verhandlung nichts vorgebracht, was gegen die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens sprechen würde. Daher und da der beschwerdeführenden Partei grundsätzlich Glaubwürdigkeit zukommt und diese auch nicht durch Falschaussagen in anderen Bereichen untergegangen ist, war dieses Vorbringen im Zweifel und auf Grund des persönlichen Eindrucks des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung glaubhaft. Dass eine oppositionell-politische Tätigkeit in Syrien gegen das Regime zu einer hinreichend schwerwiegenden Verfolgung führt, wenn diese dem Regime bekannt wird, ist notorisch. Die beschwerdeführende Partei darf objektiv nachvollziehbar befürchten, dass ihre glaubhaft gemachte Teilnahme an den Demonstrationen dem Regime bekannt geworden ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die beschwerdeführende Partei das angekündigte Facebook-Posting nicht hat vorlegen können; dies, da das Vorbringen nur glaubhaft gemacht aber nicht bewiesen werden muss. Es besteht aber die reale Gefahr, dass die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen auch ohne das Vorliegen von Fotografien bekannt wird, da es notorisch ist, dass das syrische Regime festgenommene Demonstranten nach Mitprotestieren befragt und daher jeder Teilnehmer an regimekritischen Demonstrationen, die in Syrien stattgefunden haben, objektiv nachvollziehbar befürchten darf, dass seine Teilnahme an diesen Demonstrationen mit der Zeit bekannt wird. Zu 5.: Diese Feststellung ergibt sich aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht, das mangels näherer Befragung der beschwerdeführenden Partei durch das Bundesamt zu den Modalitäten ihrer Ausreise nicht falsifiziert werden konnte. Zu 6.: Die Feststellung, dass eine Rückkehr nach Syrien nur über den Flughafen von Damaskus sicher und legal möglich ist, ergibt sich aus dem notorischen Wissen des Bundesverwaltungsgerichtes bzw. aus dem Umstand, dass die Behörde eine andere Möglichkeit nicht aufgezeigt hat. Zu 7.: Diese Feststellung ergibt sich aus dem Umstand, dass keine Hinweise für das Vorliegen von Asylausschluss- oder -endigungsgründe vorgefunden werden konnten.
  25. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 1.

§ 3Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016 (in Folge: Asyl

G), ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative

§ 11Asyl

G offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund

§ 6Asyl

G gesetzt hat.1.

Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, (in Folge: AsylG), ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative

Paragraph 11, AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund

Paragraph 6, AsylG gesetzt hat.

§ 3Abs. 2 Asyl

G kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

§ 2Abs. 1 Z 17 Asyl

G ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien, da die beschwerdeführende Partei syrischer Staatsangehöriger ist.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien, da die beschwerdeführende Partei syrischer Staatsangehöriger ist. Es ist daher zu prüfen, ob der beschwerdeführenden Partei in Syrien vor deren Ausreise Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK gedroht hat oder im Falle einer Rückkehr drohen würde, wobei auf Grund der rechtskräftigen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten davon auszugehen ist, dass der beschwerdeführenden Partei mangels hinreichender Sachverhaltsänderung eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).Es ist daher zu prüfen, ob der beschwerdeführenden Partei in Syrien vor deren Ausreise Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gedroht hat oder im Falle einer Rückkehr drohen würde, wobei auf Grund der rechtskräftigen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten davon auszugehen ist, dass der beschwerdeführenden Partei mangels hinreichender Sachverhaltsänderung eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).

  1. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/1997, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).
  2. Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass Paragraph 3, Absatz eins, AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK). Die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen ist eine politische Tätigkeit im eigentlichen Sinne, eine Verfolgung deshalb ist daher eine Verfolgung aus Gründen der (allenfalls unterstellten) politischen Einstellung. Genau eine solche Verfolgung droht der beschwerdeführenden Partei, es liegen weder Asylausschluss- oder -endigungsgründe vor noch steht der beschwerdeführenden Partei eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Daher ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides

§ 28Abs.

2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015 (in Folge: VwGVG), stattzugeben und dem Beschwerdeführer

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen;

§ 3Abs. 5 Asyl

G ist weiters auszusprechen, dass dem Beschwerdeführer somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Daher ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des im Spruch bezeichneten Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015, (in Folge: VwGVG), stattzugeben und dem Beschwerdeführer

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen;

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist weiters auszusprechen, dass dem Beschwerdeführer somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs.

1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2016, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat die für die Lösung des Falles relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter A) dargestellt und ist dieser gefolgt; es ist daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W170.2130965.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.