RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.02.2017 GeschäftszahlW170 2143420-1 SpruchW170 2143420-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelricht
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016, nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX (in Folge: beschwerdeführende Partei) stellte am 24.6.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- römisch 40 (in Folge: beschwerdeführende Partei) stellte am 24.6.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Im Rahmen des Administrativverfahrens brachte die beschwerdeführende Partei bei der Erstbefragung im Wesentlichen vor, sie habe Syrien im Mai 2014 rechtswidrig verlassen, weil sie als Journalistin im Jahr 2012 in Aleppo gearbeitet habe und bei einem Luftangriff verletzt worden sei; sie hätte sich in Deutschland behandeln lassen wollen, andere Fluchtgründe gebe es nicht. Im Falle der Rückkehr fürchte die beschwerdeführende Partei um ihr Leben. Am 2.7.2015 langte bei der Behörde ein handschriftliches Vorbringen der beschwerdeführenden Partei ein; in diesem führte sie aus, in der Erstbefragung auf Grund einer damaligen Verwirrung und wegen der Art, in der Dolmetscher und Einvernehmender mit der beschwerdeführenden Partei umgegangen seien, einige wichtige Tatsachen nicht erwähnt zu haben. Im Jahr 2011 sei die beschwerdeführende Partei offenbar von Saudi-Arabien nach Jordanien gereist und von ihrem Ex-Mann bedroht worden. Offenbar nach der Einreise in Syrien sei sie nach 20 Tagen von Syrien nach Jordanien abgeschoben worden, weil ihr Name auf einer Liste gestanden sei. In Jordanien habe die beschwerdeführende Partei an mehreren Demonstrationen gegen die (offenbar syrische) Regierung teilgenommen und habe dies auch über Facebook veröffentlicht. Anfang 2012 sei die beschwerdeführende Partei wieder nach Syrien, Aleppo gereist, um als Journalistin zu arbeiten; dabei sei sie entdeckt, verfolgt und angeschossen worden, ein Kollege sei ums Leben gekommen. Wegen der erlittenen Verletzungen sei die beschwerdeführende Partei wieder nach Jordanien gebracht und in einem Spital behandelt worden. Danach habe die beschwerdeführende Partei (offenbar in Jordanien) wieder als Journalistin gearbeitet und sei immer wieder von den jordanischen Behörden vorgeladen, belästigt und unter Druck gesetzt worden. Ende 2013 sei die beschwerdeführende Partei in die Türkei und weiter nach Syrien gereist, wo sie wieder als Journalistin gearbeitet habe, um Zerstörung und Elend zu dokumentieren. Das Team sei in der Gegend um Edleb von Flugzeugen angegriffen. In der "schwedischen Stadt" (wortwörtlich in der Übersetzung) hätte man dann den Arbeitsausweis der beschwerdeführenden Partei gesehen und diese angezeigt, sodass sie verfolgt worden sei und habe in das Gebiet von Malikiya flüchten müssen. Die beschwerdeführende Partei habe sich dann offenbar aus Syrien zurückgezogen, sei aber immer wieder via Internet bedroht worden. Am 25.5.2016 wurde die beschwerdeführende Partei einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesamtes unterzogen; in dieser wiederholte die beschwerdeführende Partei ihr Vorbringen, nannte einen Sender und Zeitungen für die diese gearbeitet habe. Es sei die Aufgabe der beschwerdeführenden Partei gewesen, die Zerstörung, Demonstranten und Verletzte in Syrien zu fotografieren und zu filmen. Die beschwerdeführende Partei befürchte, dass man sie in Syrien festnehmen könnte, weil sie als Journalistin über die dortige Lage geschrieben habe. Im Akt finden sich ein mit 14.3.2016 datierter ärztlicher Befund, nach dem die beschwerdeführende Partei unter einer posttraumatischen Belastungsstörung mit flashbacks und einer Schlafstörung leide, sowie ein radiologischer Befund zu den erlittenen Verletzungen. Auch eine Bestätigung eines syrischen Arztes, nach der die beschwerdeführende Partei bei einem Beschuss verletzt worden sei, findet sich im Akt. Laut einer vom Bundesamt veranlassten kriminaltechnischen Überprüfung des Reisepasses der beschwerdeführenden Partei ist dieser ein Originaldokument, bei dem keine Abänderungen in den Ausfüllschriften bzw. keine Auswechslung des Lichtbildes festzustellen gewesen ist. Am 3.10.2016 wurde die beschwerdeführende Partei abermals einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesamtes unterzogen. Abermals gab diese an, im Jahr 2011 Artikel über Menschen, die schikaniert worden seien, geschrieben zu haben. Nachdem die beschwerdeführende Partei – wie oben beschrieben – in Syrien verletzt worden sei, habe man sie nach Jordanien gebracht, weil Verletzte in Syrien beschuldigt werden würden, gegen das Regime zu sein. Auch wurde die beschwerdeführende Partei zu den Arbeitgebern (Zeitungen und "Sender") befragt. Weiters wurde der beschwerdeführenden Partei vorgehalten, dass es von ihr Videos auf Youtube gebe, wo sie bei Veranstaltungen Gedichte gegen den syrischen Präsidenten vorgetragen habe; diese antwortete, dass sie diese Gedichte selbst verfasst und vorgetragen habe. Die beschwerdeführende Partei habe auch gegen den IS Artikel geschrieben. Schließlich sei ein Foto der beschwerdeführenden Partei, auf dem sie die Waffe eines türkischen Soldaten trage, ins Internet gestellt worden.
- Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 24.11.2016, erlassen am 29.11.2016, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser der "Status des subsidiär Schutzberechtigten" zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass der beschwerdeführenden Partei in Syrien asylrelevante Verfolgung drohe, sie sei weder vorbestraft noch bestünden aktuell Fahndungsmaßnahmen gegen diese. Sie sei auch nicht politisch tätig gewesen und habe weder aus ethnischen oder religiösen Gründen Probleme in Syrien. Beweiswürdigend wurden vor allem Steigerungen zwischen Erstbefragung und Einvernahme herangezogen, um zu begründen, dass die beschwerdeführende Partei nur wegen des Krieges und damit zusammenhängenden schlechten wirtschaftlichen Perspektiven ausgereist sei.
- Mit am 22.12.2016 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruch-punkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.
- Mit am 22.12.2016 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruch-punkt römisch eins. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen sei und immer die Wahrheit gesagt habe. Sie habe – wie schon in der Einvernahme angegeben – in bzw. über Syrien als Journalistin gearbeitet; nunmehr gab diese Youtube-Adressen bekannt, unter denen ihre Tätigkeit nachzuprüfen wäre bzw. wo diese als Journalistin auftreten würde. Auf einem solchen Video könne man sie auch auf einer "Demo" in Jordanien gegen das Assad-Regime sehen bzw. könne sie sehen, wie diese selbstgeschriebene Gedichte vortrage, wo Assad als Schwein und Mörder beschimpft werde. Auf Grund ihrer Tätigkeit fürchte die beschwerdeführende Partei Verfolgung unter anderem in Syrien.
- Die Beschwerde wurde samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten am 29.12.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen:
- Die beschwerdeführende Partei hat bereits vor dem Bundesamt vorgebracht, in bzw. über Syrien als Journalistin gearbeitet zu haben und dabei regimekritisch aufgetreten zu sein.
- Das Bundesamt ist diesbezüglich seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sondern hat nach der Aktenlage jegliche Ermittlung des Sachverhalts und die Anleitung der beschwerdeführenden Partei, die relevanten Beweise vorzulegen oder zu nennen, unterlassen.
- Regimekritischen Journalisten droht in Syrien Verfolgung auf Grund ihrer (allenfalls unterstellten) politischen Gesinnung durch das syrische Regime.
- Beweiswürdigung: Die Feststelltung 1.
- ergibt sich aus dem Vorbringen in der Einvernahme. Hinsichtlich der Feststellung zu 1.
- ist einleitend darauf hinzuweisen, dass das Bundesamt einer Fluchtgeschichte auch bei Widersprüchen zur Erstbefragung nachzugehen hat, da diesbezügliche Widersprüche nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte beweiswürdigend nicht bzw. nur unter bestimmten Umständen zu verwenden sind (VfGH 27.06.2012, U98/12 - U1570/11; U2344/11; U151/12; U202/12; U230/12) und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Hinsichtlich der Feststellung zu 1.
- ist einleitend darauf hinzuweisen, dass das Bundesamt einer Fluchtgeschichte auch bei Widersprüchen zur Erstbefragung nachzugehen hat, da diesbezügliche Widersprüche nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte beweiswürdigend nicht bzw. nur unter bestimmten Umständen zu verwenden sind (VfGH 27.06.2012, U98/12 - U1570/11; U2344/11; U151/12; U202/12; U230/12) und gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Dem ist das Bundesamt nicht nachgekommen, da die beschwerdeführende Partei zwar ausdrücklich auf ihre Tätigkeit als Journalistin (ab S. 3 der Einvernahme vom 25.5.2016) befragt wurde; allerdings gab die beschwerdeführende Partei bei einer Einvernahme am 3.10.2016 (siehe Aktenvermerk vom 26.9.2016 [sic!] relevante Links bekannt, unter denen ihre Aktivitäten nachzuprüfen wären (Youtube-Videos). Dass entsprechende Ermittlungen unternommen wurden, ist dem Akt nicht zu entnehmen. Lediglich ein Vorhalt in der Einvernahme vom 3.10.2016 (Seite 7 der Niederschrift der gegenständlichen Einvernahme) deutet darauf hin, dass die Behörde diesbezüglich ermittelt hat. Das Ergebnis dieser Ermittlungen ist dem Akt aber nicht zu entnehmen. Jedenfalls hätte die Behörde die Videos sichten, das Ergebnis aktenkundig machen und der beschwerdeführenden Partei (in Bezug auf alle Videos) vorhalten müssen. Schließlich hat die beschwerdeführende Partei noch angegeben, Artikel geschrieben zu haben; die Behörde hätte diesbezüglich ermitteln müssen, ob und gegebenenfalls, wo diese Artikel erschienen sind. Zu 1.
- ist darauf hinzuweisen, dass es notorisch ist, dass in Syrien regimekritische Journalisten verfolgt werden, siehe die entsprechenden Länderberichte (insbesondere die UNHCR-Position).
- Rechtliche Beurteilung: Zu A)
- Gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016 (in Folge: AsylG), ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.
- Gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, (in Folge: AsylG), ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG gesetzt hat. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien.
- Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/1997, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).
- Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass Paragraph 3, Absatz eins, AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).
- Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
- Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Daher ist auch relevant, ob der beschwerdeführenden Partei im Falle der Rückkehr nach Syrien wegen Umständen, die bei oder nach der Ausreise eingetreten sind, Verfolgung droht.
- Da das Bundesamt, wie oben festgestellt, Ermittlungen hinsichtlich relevanten Vorbringens bzw. hinsichtlich relevanter amtswegig wahrzunehmender Umstände unterlassen hat, steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht fest. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe E vom 26.06.2014, Gz. Ro 2014/03/0063) hat das Verwaltungsgericht jedenfalls dann selbst in der Sache zu entscheiden, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht fest, so darf das Verwaltungsgericht nach der eben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den bekämpften Bescheid nur beheben und die Angelegenheit zurückverweisen, wenn die Behörde lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt bzw. bloß ansatzweise ermittelt hat oder konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass diese (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit die Ermittlungen dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Auch ähnlich schwerwiegende Ermittlungsmängel werden eine Zurückverweisung rechtfertigen. Zusätzlich ist Voraussetzung für die Zurückverweisung, dass die Entscheidung in der Sache durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Es ist davon auszugehen, dass der beschwerdeführenden Partei, so sie öffentlichkeitswirksam als in Bezug auf Syrien regimekritische Journalistin aufgetreten ist, Verfolgung auf Grund einer (allenfalls unterstellten) politischen Gesinnung droht. Das Bundesamt hat aber – von einleitenden Fragen abgesehen – alle Ermittlungen unterlassen, die zur Verifizierung der journalistischen Tätigkeit der beschwerdeführenden Partei geeignet gewesen wären. Daher sind die Ermittlungen des Bundesamtes im verfahrensrelevanten Punkt ungenügend und offenbar deshalb unterblieben, damit diese vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden; dies wohl deshalb, weil es sich um schwierige Ermittlungen handelt, die nur unter Beiziehung eines Dolmetschers möglich sind bzw. weil das Bundesamt in einer objektiven Betrachtung diesbezüglich nicht weiter nachfragen wollte, um keinen asylrelevanten Sachverhalt hervorzubringen. Zur Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht – hier: das Bundesverwaltungsgericht – selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, ist einerseits auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zum bisherigen Asylgerichtshof keine "Spezialbehörde" (bzw. kein "Spezialgericht") ist, sodass davon auszugehen ist, dass insbesondere länderspezifische Ermittlungen durch die Spezialbehörde Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der diesem angegliederten Staatendokumentation jedenfalls unbürokratischer, schneller und billiger durchgeführt werden können. Daher ist spruchgemäß zu entscheiden, der Bescheid hinsichtlich des bekämpften Spruchpunktes I. zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Zur Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht – hier: das Bundesverwaltungsgericht – selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, ist einerseits auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zum bisherigen Asylgerichtshof keine "Spezialbehörde" (bzw. kein "Spezialgericht") ist, sodass davon auszugehen ist, dass insbesondere länderspezifische Ermittlungen durch die Spezialbehörde Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der diesem angegliederten Staatendokumentation jedenfalls unbürokratischer, schneller und billiger durchgeführt werden können. Daher ist spruchgemäß zu entscheiden, der Bescheid hinsichtlich des bekämpften Spruchpunktes römisch eins. zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Hinsichtlich des Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt – nämlich das Vorliegen von mangelhaften Ermittlungen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt – durch den vorliegenden Bescheid unter Bedachtnahme auf die Beschwerde feststand und daher auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden konnte und der entsprechende Antrag in der Beschwerde abgewiesen wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat die für die Lösung des Falles relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter A) dargestellt und ist dieser gefolgt; es ist daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W170.2143420.1.00