4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. XXXX (in der Folge BF) stellten am 14.05.2009 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragten u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die BF sind Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX, für die vom Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2009 gestellt wurde. Es wurde ursprünglich in der Beilage die Flächennutzung für diese Alm mit 260,15 ha Almfutterfläche angegeben.1. römisch 40 (in der Folge BF) stellten am 14.05.2009 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragten u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die BF sind Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 , für die vom Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2009 gestellt wurde. Es wurde ursprünglich in der Beilage die Flächennutzung für diese Alm mit 260,15 ha Almfutterfläche angegeben. 2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, Zl. II/7-EBP/09-104597047, wurde den BF für das Jahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 25.917,96 gewährt. Dabei wurden 111,66 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 112,68 ha (beantragte Heimfläche von 53,74 ha und beantragte anteilige Almfutterfläche von 58,94
1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 erfolge bei der Alm zur BNr. XXXX eine Richtigstellung ohne Sanktion. Für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen würden, könne keine Zahlung gewährt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass Futterflächen auf nicht korrekt beantragten oder übernutzten Almen bzw. Weiden bei der Berechnung der beihilfefähigen Fläche nicht berücksichtigt werden könnten. Die bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Abweichung bewirke eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis.
1122 aus 2009, erfolge bei der Alm zur BNr. römisch 40 eine Richtigstellung ohne Sanktion. Für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen würden, könne keine Zahlung gewährt werden. Die aufschiebende Wirkung des Bescheides wurde von der belangten Behörde ausgeschlossen. 5. Gegen diesen Bescheid vom 26.06.2014 erhoben die BF fristgerecht Beschwerde und beantragten, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, andernfalls dahingehend abzuändern, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolge und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt würden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt würden; den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt würden; der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie den offensichtlichen Irrtum der belangten Behörde anzuerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrages zuzulassen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Feststellungen der AMA zum Ausmaß der beihilfefähigen Fläche falsch seien, da sie der Berechnung das Ausmaß an beihilfenfähiger Fläche zu Grunde lege, welches sich aus der zuletzt durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle ergebe. Dieses werde auf frühere Antragsjahre ungeprüft übertragen, ohne die im Jahr 2004 durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle zu berücksichtigen. Diese Vorgangsweise widerspreche dem allgemeinen Erfahrungssatz, wonach es angesichts der laufenden kleinen und größeren Veränderungen in der Natur im Allgemeinen nicht möglich sei, dass eine nachfolgende Vor-Ort-Kontrolle das Ausmaß der beihilfefähigen Fläche vergangener Antragsjahre nachträglich genauer feststellen könne, als eine amtliche Erhebung zum damaligen Zeitpunkt. Die AMA habe es jedenfalls unterlassen, die Nichtberücksichtigung einer früheren amtlichen Erhebung zu begründen. Außerdem sei das Ergebnis der Nachkontrolle am 23.10.2013 noch nicht berücksichtigt worden. Zudem hätte die AMA eine zusätzliche beihilfenfähige Fläche im erheblichen Ausmaß feststellen müssen, wenn sie eine Verrechnung der Über- und Untererklärung nach Erwägungsgrund 79 der VO (EG) Nr. 1122/2009 vorgenommen hätte.Zudem hätte die AMA eine zusätzliche beihilfenfähige Fläche im erheblichen Ausmaß feststellen müssen, wenn sie eine Verrechnung der Über- und Untererklärung nach Erwägungsgrund 79 der VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, vorgenommen hätte. Da sich auf der Alm Landschaftselemente im Sinne des § 4 Abs. 3 INVEKOS-GIS-V 2011 befinden würden, welche laut Auskunft der Behörde bei der Feststellung der Referenzflächen auf Almen im Zuge der Vor-Ort-Kontrollen 2012 generell nicht zur Referenzfläche und daher auch bei der genannten Alm nicht zur Referenzfläche gezählt worden seien, liege infolge Nichtberücksichtigung eine weitere Gesetzwidrigkeit vor.Da sich auf der Alm Landschaftselemente im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, INVEKOS-GIS-V 2011 befinden würden, welche laut Auskunft der Behörde bei der Feststellung der Referenzflächen auf Almen im Zuge der Vor-Ort-Kontrollen 2012 generell nicht zur Referenzfläche und daher auch bei der genannten Alm nicht zur Referenzfläche gezählt worden seien, liege infolge Nichtberücksichtigung eine weitere Gesetzwidrigkeit vor. Nach Art. 34 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1122/2009 seien alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang II der VO (EG) Nr. 73/2009 angeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Art. 6 und Anhang III derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein könnten, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle. Eine Differenzierung zwischen Almflächen und anderen landwirtschaftlichen Parzellen werde nicht getroffen. Dies ergebe sich auch aus § 4 Abs. 3 lit.
dem Almleitfaden des Landwirtschaftsministeriums anhand eines Schwarzweiß-Luftbildes erarbeitet worden sei. Auf dem Luftbild seien die einzelnen Schläge eingezeichnet und mittels Planimeter, welcher von der Bezirksforstinspektion XXXX zur Verfügung gestellt worden sei, erhoben worden. Seiner Meinung nach habe der Vertreter der Agrargemeinschaft XXXX alle Möglichkeiten, die ihm von der AMA und der Bezirkslandwirtschaftskammer XXXX seit dem Jahr 2000 angeboten worden seien, genutzt, um eine noch genauere Almfutterfläche erarbeiten zu können. Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle der AMA im Jahr 2004 sei eine Almfutterfläche von 293,57 ha festgestellt worden. Diese Almfutterfläche sei vom Vertreter der Agrargemeinschaft in den Antrag 2005 übernommen worden. Auf Grund einer neuerlichen Digitalisierung in Zusammenarbeit mit der Bezirkslandwirtschaftskammer XXXX sei die Almfutterfläche im Jahr 2008 auf 260,15 ha reduziert worden, da ein Teil der Fläche aus der Förderung genommen worden sei. Im Jahr 2010 sei die Futterfläche nach Einführung neuer Flächenbeurteilungskriterien (NLN-Faktoren) mit 241,30 ha beantragt worden.Der Beschwerde liegt die Darstellung des Almbewirtschafters römisch 40 – erstellt auf der Grundlage der Informationen der früheren Obmänner – vom 08.10.2013 zur Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung auf der Alm mit der BNr. römisch 40 ab dem Jahr 2000 bei. Darin wird ausgeführt, dass im Jahr 2000 die Almfutterfläche
dem Almleitfaden des Landwirtschaftsministeriums anhand eines Schwarzweiß-Luftbildes erarbeitet worden sei. Auf dem Luftbild seien die einzelnen Schläge eingezeichnet und mittels Planimeter, welcher von der Bezirksforstinspektion römisch 40 zur Verfügung gestellt worden sei, erhoben worden. Seiner Meinung nach habe der Vertreter der Agrargemeinschaft römisch 40 alle Möglichkeiten, die ihm von der AMA und der Bezirkslandwirtschaftskammer römisch 40 seit dem Jahr 2000 angeboten worden seien, genutzt, um eine noch genauere Almfutterfläche erarbeiten zu können. Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle der AMA im Jahr 2004 sei eine Almfutterfläche von 293,57 ha festgestellt worden. Diese Almfutterfläche sei vom Vertreter der Agrargemeinschaft in den Antrag 2005 übernommen worden. Auf Grund einer neuerlichen Digitalisierung in Zusammenarbeit mit der Bezirkslandwirtschaftskammer römisch 40 sei die Almfutterfläche im Jahr 2008 auf 260,15 ha reduziert worden, da ein Teil der Fläche aus der Förderung genommen worden sei. Im Jahr 2010 sei die Futterfläche nach Einführung neuer Flächenbeurteilungskriterien (NLN-Faktoren) mit 241,30 ha beantragt worden. Da der Almleitfaden des Jahres 2000 weiterhin die Grundlage der Almfutterflächenfeststellung darstelle, sei es für alle auftreibenden Mitglieder der Agrargemeinschaft nicht nachvollziehbar, dass im Winter 2012/2013 bei der Erhebung der Almreferenz nur eine Fläche von 139,80 ha festgestellt worden sei. Bei der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2013 sei schlussendlich eine Futterfläche von 197,36 ha festgestellt worden. Diese Fläche sei auch in den Förderantrag 2013 übernommen worden. Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 05.08.2013 sei eine Futterfläche von 197,11 ha vorgefunden worden.Da der Almleitfaden des Jahres 2000 weiterhin die Grundlage der Almfutterflächenfeststellung darstelle, sei es für alle auftreibenden Mitglieder der Agrargemeinschaft nicht nachvollziehbar, dass im Winter 2012 aus 2013, bei der Erhebung der Almreferenz nur eine Fläche von 139,80 ha festgestellt worden sei. Bei der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2013 sei schlussendlich eine Futterfläche von 197,36 ha festgestellt worden. Diese Fläche sei auch in den Förderantrag 2013 übernommen worden. Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 05.08.2013 sei eine Futterfläche von 197,11 ha vorgefunden worden. In seiner Funktion als Obmann der XXXX versichere er, dass alle Angaben für die Almfutterflächenfeststellung stets nach bestem Wissen und Gewissen sowie unter Anwendung der für die Beantragung von staatlichen Förderungen gebotenen Sorgfalt gemacht worden seien. Es werde um Befreiung von den Sanktionierungen und Rückforderungen bei allen Auftreibern der genannten Alm ersucht.In seiner Funktion als Obmann der römisch 40 versichere er, dass alle Angaben für die Almfutterflächenfeststellung stets nach bestem Wissen und Gewissen sowie unter Anwendung der für die Beantragung von staatlichen Förderungen gebotenen Sorgfalt gemacht worden seien. Es werde um Befreiung von den Sanktionierungen und Rückforderungen bei allen Auftreibern der genannten Alm ersucht. Der Beschwerde lag außerdem ein Luftbild vom 21.09.2013 bei. 6. Am 29.01.2014 langte eine "Bestätigung
Task Force Almen" der Landwirtschaftskammer XXXX bei der AMA ein, in der bestätigt wird, dass der Almbewirtschafter der Agrargemeinschaft XXXX für das Jahr 2009 die Fläche im Rahmen einer bei der Bezirkslandwirtschaftskammer XXXX erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen sei.6. Am 29.01.2014 langte eine "Bestätigung
Task Force Almen" der Landwirtschaftskammer römisch 40 bei der AMA ein, in der bestätigt wird, dass der Almbewirtschafter der Agrargemeinschaft römisch 40 für das Jahr 2009 die Fläche im Rahmen einer bei der Bezirkslandwirtschaftskammer römisch 40 erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen sei.
"Task-Force-Almen" für die Alm mit der BNr. XXXX vorgelegt worden sei.Mit Bescheid vom 26.04.2014 sei die Almfutterfläche, BNr. römisch 40 , auf die die BF aufgetrieben hätten, zunächst per rückwirkender Korrektur vom 28.06.2013 von 260,15 ha auf 200,00 ha reduziert worden. Dadurch habe sich auch die beantragte anteilige Almfutterfläche der BF von 58,94 ha auf 45,32 ha reduziert. Weiters sei es auf der genannten Alm zur Berücksichtigung der Vor-Ort-Kontrolle am 23.10.2013 gekommen, bei welcher Flächenabweichungen festgestellt worden seien. Von der nach der Korrektur beantragten Fläche von 200,00 ha seien im Zuge dieser Kontrolle lediglich 195,58 ha ermittelt worden. Dadurch habe sich die anteilige Almfutterfläche der BF auf 44,31 ha reduziert. Trotz der Abweichungen sei von der AMA bei der Berechnung der EBP für das Jahr 2009 keine Sanktion verhängt worden, da von der Landwirtschaftskammer eine Bestätigung
"Task-Force-Almen" für die Alm mit der BNr. römisch 40 vorgelegt worden sei. Da den BF nach Berücksichtigung der Korrektur sowie der Vor-Ort-Kontrolle statt den beantragten 112,45 ha nur noch 97,82 ha Fläche für die Berechnung der EBP für das Jahr 2009 zur Verfügung gestanden sei, hätten nicht mehr alle Zahlungsansprüche genutzt und zur Auszahlung gebracht werden können. Daher sei es mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid zur Rückforderung von EUR 3.030,92 gekommen. Die Beschwerde der BF folge der von der Landwirtschaftskammer verfassten Vorlage. Jeder der darin angegebenen Beschwerdepunkte finde sich auch in zahlreichen weiteren Beschwerden und gebe keinen spezifischen Sachverhalt wieder, der zu einer anderen Beurteilung des Falles führen könnte. Das Vorbringen betreffend zu Unrecht verhängter Sanktionen sei gegenständlich ohne Relevanz, da solche nie verhängt worden seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
F, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
F, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die aufgrund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, idgF, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die aufgrund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen: Die VO (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, in der Folge VO (EG) 73/2009, lautet auszugsweise:Die VO (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, in der Folge VO (EG) 73 aus 2009,, lautet auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...] erhalten haben. . Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
im Rahmen der Betriebsprämienregelung, aufgeschlüsselt nach Ansprüchen bei Flächenstilllegung und anderen Ansprüchen.
den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse aufgrund der tatsächlich ermittelten Fläche, für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. . Artikel 51 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der
Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Titel römisch vier Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, über der
Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, gestellt wird, die angegebene Fläche um mehr als 30 % über der
Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird im laufenden Kalenderjahr keine Beihilfe im Rahmen der betreffenden Beihilferegelungen, auf die der Betriebsinhaber
Titel römisch vier Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, gestellt wird, die angegebene Fläche um mehr als 30 % über der
Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird im laufenden Kalenderjahr keine Beihilfe im Rahmen der betreffenden Beihilferegelungen, auf die der Betriebsinhaber
Liegt die Differenz über 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der nach Artikel 50 Absätze 3 bis 5 ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird mit den Beihilfezahlungen im Rahmen der Beihilferegelungen
den Titeln III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 verrechnet, auf die der Betriebsinhaber während der auf das Kalenderjahr der Feststellung folgenden drei Kalenderjahre Anspruch hat. Kann dieser Betrag nicht vollständig mit diesen Beihilfezahlungen verrechnet werden, verfällt der noch verbleibende Saldo.Liegt die Differenz über 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der nach Artikel 50 Absätze 3 bis 5 ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird mit den Beihilfezahlungen im Rahmen der Beihilferegelungen
den Titeln römisch drei und römisch vier der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, verrechnet, auf die der Betriebsinhaber während der auf das Kalenderjahr der Feststellung folgenden drei Kalenderjahre Anspruch hat. Kann dieser Betrag nicht vollständig mit diesen Beihilfezahlungen verrechnet werden, verfällt der noch verbleibende Saldo. . Artikel 68 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. .
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
." 3.3. Zu Spruchpunkt A): Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Im Vergleich zum ursprünglichen Bescheid vom 30.12.2009 gelangen (statt 111,66) im angefochtenen Abänderungsbescheid vom 26.06.2014 nunmehr lediglich 97,82 Zahlungsansprüche zur Auszahlung. Im System der einheitlichen Betriebsprämie setzt auf Grund der Zahlungsansprüche jedes Antragsjahr auf das Berechnungsergebnis des Vorjahres auf. Änderungen bei den Zahlungsansprüchen wirken sich daher direkt auf die Folgejahre aus. Die Reduktion der Zahlungsansprüche im angefochtenen Bescheid der AMA vom 26.06.2014 gegenüber dem Bescheid der AMA vom 30.12.2009 ergibt sich daraus, dass es auf Grund der aus der VOK der AMA auf der Alm mit der BNr. XXXX, auf die die BF auftrieben, zunächst per rückwirkender Korrektur vom 28.06.2013 von 260,15 ha auf 200,00 ha zu einer Reduktion der beantragten anteiligen Almfutterfläche der BF von 58,94 ha auf 45,32 ha kam. Weiters kam es auf der genannten Alm zur Berücksichtigung der NK im Jahr 2013, bei welcher lediglich eine Almfutterfläche von 197,08 ha ermittelt wurde. Da die ermittelte Abweichung auf dem Feldstück XXXX innerhalb des Toleranzbereichs lag, wurde von der Fläche von 195,58 ha ausgegangen. Dadurch reduzierte sich die anteilige Almfutterfläche der BF auf 44,31 ha. Da den BF nach Berücksichtigung der Korrektur sowie der VOK und der NK statt den beantragten 112,45 ha nur noch 97,82 ha Fläche für die Berechnung der EBP für das Jahr 2009 zur Verfügung standen, konnten nicht mehr alle Zahlungsansprüche genutzt und zur Auszahlung gebracht werden.Die Reduktion der Zahlungsansprüche im angefochtenen Bescheid der AMA vom 26.06.2014 gegenüber dem Bescheid der AMA vom 30.12.2009 ergibt sich daraus, dass es auf Grund der aus der VOK der AMA auf der Alm mit der BNr. römisch 40 , auf die die BF auftrieben, zunächst per rückwirkender Korrektur vom 28.06.2013 von 260,15 ha auf 200,00 ha zu einer Reduktion der beantragten anteiligen Almfutterfläche der BF von 58,94 ha auf 45,32 ha kam. Weiters kam es auf der genannten Alm zur Berücksichtigung der NK im Jahr 2013, bei welcher lediglich eine Almfutterfläche von 197,08 ha ermittelt wurde. Da die ermittelte Abweichung auf dem Feldstück römisch 40 innerhalb des Toleranzbereichs lag, wurde von der Fläche von 195,58 ha ausgegangen. Dadurch reduzierte sich die anteilige Almfutterfläche der BF auf 44,31 ha. Da den BF nach Berücksichtigung der Korrektur sowie der VOK und der NK statt den beantragten 112,45 ha nur noch 97,82 ha Fläche für die Berechnung der EBP für das Jahr 2009 zur Verfügung standen, konnten nicht mehr alle Zahlungsansprüche genutzt und zur Auszahlung gebracht werden. Die in der angefochtenen Entscheidung verfügte Rückforderung von EUR 3.030,92 ist die rechtslogische Konsequenz infolge der Reduktion der Zahlungsansprüche. Zur Frage der Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Beträgen ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.Zur Frage der Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Beträgen ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, der VO (EG) 1290 aus 2005, die Mitgliedstaaten verpflichten, zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern. Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Im vorliegenden Fall liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen, zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass die BF dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hätten, ergab sich nicht und wurde von den BF auch nicht belegt.Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Artikel 73, Absatz 4, VO (EG) 796 aus 2004, geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Im vorliegenden Fall liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen, zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass die BF dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hätten, ergab sich nicht und wurde von den BF auch nicht belegt. Daran ändert auch nichts, dass die fehlerhaften Flächenangaben nicht von den BF selbst, sondern vom Almbewirtschafter in seinem Mehrfachantrag-Flächen gemacht wurden. Der Almbewirtschafter ist Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Seine Handlungen sind den BF daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224). Außerdem enthält Art. 73 Abs. 5 VO (EG) 796/2004 spezielle Verjährungsbestimmungen. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind.Außerdem enthält Artikel 73, Absatz 5, VO (EG) 796 aus 2004, spezielle Verjährungsbestimmungen. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind. Soweit die BF im vorliegenden Verfahren einwenden, sie hätten die bezogene Beihilfe gutgläubig verbraucht, ist auf folgende Judikatur des VwGH zu verweisen: Wie der VwGH in seinem Erkenntnis 99/17/0460 vom 26.06.2000 ausgeführt hat, wird unter Gutgläubigkeit in der Judikatur des EuGH verstanden, dass der Betroffene auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes vertrauen durfte. Dabei schließt die Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit den Vertrauensschutz aus. Hinsichtlich der dabei zu beachtenden Sorgfalt ist zu verlangen, dass der Betroffene bei aufkommenden Zweifeln alle Informationsmöglichkeiten nutzte. Auf die Unkenntnis gemeinschaftsrechtlicher Normen kann sich ein Wirtschaftsteilnehmer in keinem Fall berufen. Für den vorliegenden Fall ist daher zu berücksichtigen, dass die gemeinschaftsrechtliche Norm des Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004 eine klare verschuldensunabhängige Rückforderungspflicht von zu Unrecht ausbezahlten (Teil-) Beträgen normiert. Die BF können sich nicht auf die Unkenntnis dieser Norm berufen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die AMA in der Begründung des Bescheides vom 30.12.2009 darauf hingewiesen hat, dass im Falle einer ungerechtfertigten Zahlung die Rückforderung der zu Unrecht gezahlten (Teil-) Beträge vorbehalten bleibt.Für den vorliegenden Fall ist daher zu berücksichtigen, dass die gemeinschaftsrechtliche Norm des Artikel 73, VO (EG) Nr. 796 aus 2004, eine klare verschuldensunabhängige Rückforderungspflicht von zu Unrecht ausbezahlten (Teil-) Beträgen normiert. Die BF können sich nicht auf die Unkenntnis dieser Norm berufen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die AMA in der Begründung des Bescheides vom 30.12.2009 darauf hingewiesen hat, dass im Falle einer ungerechtfertigten Zahlung die Rückforderung der zu Unrecht gezahlten (Teil-) Beträge vorbehalten bleibt. Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet allerdings auch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG) 2988/95 Anwendung.
dieser Bestimmung beginnt die vierjährige Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor, so ist von einer wiederholten Unregelmäßigkeit auszugehen und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (vgl. VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, C-278/02, Handlbauer).Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet allerdings auch Artikel 3, Absatz eins, der "horizontalen" VO (EG) 2988/95 Anwendung.
dieser Bestimmung beginnt die vierjährige Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor, so ist von einer wiederholten Unregelmäßigkeit auszugehen und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen vergleiche VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, C-278/02, Handlbauer). In der gegenständlichen Fallkonstellation ist davon auszugehen, dass bei den BF bereits bei der Einreichung ihres Mehrfachantrages-Flächen im Jahr 2009 eine falsche Flächenangabe vorgelegen ist. Solche lagen aber auch für die Jahre 2010 bis 2012 - wie oben aufgezeigt wurde - vor, wobei diese 2013 rückwirkend beträchtlich von 260,15 ha auf 200,00 ha korrigiert wurden. Erst 2013 wurde die beantragte Almfutterfläche mit 197,36 ha beziffert. Daraus sollten offensichtlich auch geringe Differenzflächen bei der Almfutterfläche rückwirkend von 2012 bis 2009 resultieren. Wie sich auch aus der oben zitieren Judikatur des VwGH ergibt, sind die Handlungen des Almbewirtschafters als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers den BF zuzurechnen. Im Fall der BF sind damit bei der Einreichung der Mehrfachanträge-Flächen wiederholt Unregelmäßigkeiten nach dem Jahr 2009 bis zum Jahr 2012 zu den Flächenangaben der betroffenen Almfutterfläche erfolgt. Die belangte Behörde konnte daher in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation zu Recht davon ausgehen, dass für das Jahr 2009 noch keine Verjährung des Rückforderungsanspruches vorlag (vgl. in diesem Zusammenhang auch VwGH 15.09.2011, 2006/17/0018).Die belangte Behörde konnte daher in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation zu Recht davon ausgehen, dass für das Jahr 2009 noch keine Verjährung des Rückforderungsanspruches vorlag vergleiche in diesem Zusammenhang auch VwGH 15.09.2011, 2006/17/0018). Die BF gehen in ihrer Beschwerde weiters von einem Irrtum der Behörde aus, weil sich die Messsysteme geändert hätten. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist jedoch nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10%-Schritten erfolgen konnte. Dabei handelte es sich nicht um eine Änderung eines Messsystems oder der Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus den BF ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Beschwerde enthält keine konkreten Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten.Die BF gehen in ihrer Beschwerde weiters von einem Irrtum der Behörde aus, weil sich die Messsysteme geändert hätten. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist jedoch nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen vergleiche Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10%-Schritten erfolgen konnte. Dabei handelte es sich nicht um eine Änderung eines Messsystems oder der Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus den BF ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Beschwerde enthält keine konkreten Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten. Sanktionen wurden im angefochtenen Bescheid nicht verhängt. Sämtliche vorgebrachte Beschwerdepunkte diesbezüglich gehen daher ins Leere, insbesondere auch der Einwand, dass die BF an der überhöhten Beantragung kein Verschulden treffe. Die belangte Behörde konnte daher im vorliegenden Verfahren zu Recht davon ausgehen, dass den BF für das Jahr 2009 eine EBP in der Höhe von EUR 22.887,04 gewährt wird. Da den BF jedoch ein Betrag von EUR 25.917,96 überwiesen wurde, war eine Rückforderung von EUR 3.030,92 auszusprechen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so auf Grund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12, Agrokonsulting).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so auf Grund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12, Agrokonsulting). 3.5. Zu Spruchpunkt B):
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung (siehe die unter 3.3. angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung (siehe die unter 3.3. angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W173.2102454.1.00
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