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{'item': 'W189 2148111-1'}

Obsah (9)§ 24Art 133§ 3§ 6§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.02.2017 GeschäftszahlW189 2148111-1 SpruchW189 2148111-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrich

§ 24Abs. 2 Asyl

G 2005 eingestellt.römisch eins. Das Verfahren wird

Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt. II. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Bescheid vom 11.01.2017 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G abgewiesen.Mit Bescheid vom 11.01.2017 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 09.02.2017 hat die beschwerdeführende Partei gegen den Bescheid des Bundesamtes Beschwerde erhoben. Die Durchführung einer Verhandlung zum Zwecke der Befragung des Beschwerdeführers ist notwendig. Laut Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters vom 22.02.2017 hat die beschwerdeführende Partei keine aktuelle Meldeadresse. Auch durch die Einsichtnahme in das GVS konnte der derzeitige Aufenthaltsort der beschwerdeführenden Partei nicht ermittelt werden. II. Entscheidungsgrundlagen:römisch zwei. Entscheidungsgrundlagen: * aktuelle Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters; * aktueller Auszug aus dem GVS; * Verfahrensakt. III. Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:römisch drei. Würdigung der Entscheidungsgrundlagen: Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich unzweideutig aus den angeführten Entscheidungsgrundlagen. Da die beschwerdeführende Partei die beweiswürdigenden Erwägungen bestritten hat, erscheint die Durchführung einer Verhandlung zur hinreichenden Klärung des Sachverhaltes erforderlich. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 24Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 idgF. entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten (§ 15) weder bekannt noch sonst durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF. entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten (Paragraph 15,) weder bekannt noch sonst durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.

§ 24Abs. 2 1. Satz Asyl

G 2005 idgF. sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.

Paragraph 24, Absatz 2, 1. Satz AsylG 2005 idgF. sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Absatz eins,) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Zu Spruchpunkt I) Einstellung des VerfahrensZu Spruchpunkt römisch eins) Einstellung des Verfahrens Die beschwerdeführende Partei hat ihren aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar. Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei erforderlich. Dies ist durch die Abwesenheit der beschwerdeführenden Partei nicht möglich, weshalb das Verfahren

§ 24Abs. 2 Asyl

G 2005 einzustellen ist.Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei erforderlich. Dies ist durch die Abwesenheit der beschwerdeführenden Partei nicht möglich, weshalb das Verfahren

Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 einzustellen ist. Zu Spruchpunkt II) Unzulässigkeit der Revision:Zu Spruchpunkt römisch zwei) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil der gegenständliche Fall keine Rechtsfragen aufwirft.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil der gegenständliche Fall keine Rechtsfragen aufwirft. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2017:W189.2148111.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.