4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
VO 73/2009", in dem die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle vom 24.10.2013 festgestellten Verstöße schlagwortartig aufgelistet werden, erklärte die AMA zum ergänzenden Teil dieses Bescheides.
der Beschwerde anzuerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrages zuzulassen. Begründend monierte der Beschwerdeführer den Abzug aufgrund des festgestellten Verstoßes gegen die Bestimmungen der Cross Compliance und nahm dabei auf die am 24.10.2013 erfolgte Vor-Ort-Kontrolle Bezug. Im Zuge dieser sei festgestellt worden, dass der Lagerstickstoff auf seinem Betrieb im Jahr 2013 über 170 kg N/ha LN gelegen sei. Im Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle sei das Wirtschaftsjahr jedoch noch nicht beendet gewesen. Mit anderen Landwirten bestehende Wirtschaftsdüngerverträge seien am 11.11.2013 der AMA nachgereicht worden, diese hätten – laut Auskunft der AMA – jedoch keine Berücksichtigung mehr finden können. Insgesamt seien 2013 jedoch 250 m³ Wirtschaftsdünger abgegeben worden. Diesen Umstand ersuche der Beschwerdeführer zu berücksichtigen.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. 3.2. Rechtsgrundlagen:
1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen nach dieser Verordnung bezieht, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II und die Vorschriften zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
erfüllen.
73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen nach dieser Verordnung bezieht, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang römisch zwei und die Vorschriften zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
, erfüllen.
1 leg. cit. werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung
Anhang II in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in folgenden Bereichen in den Bereichen Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen, Umwelt und Tierschutz festgelegt.
2 gelten die in Anhang II aufgeführten Rechtsakte in ihrer jeweils geltenden Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.
cit. werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung
Anhang römisch zwei in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in folgenden Bereichen in den Bereichen Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen, Umwelt und Tierschutz festgelegt.
, Absatz 2, gelten die in Anhang römisch zwei aufgeführten Rechtsakte in ihrer jeweils geltenden Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden. In Anhang II der VO (EG) 73/2009 wird im Bereich Umwelt u.a. auf die Art. 4 und 5 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom
AP Nitrat 2012 darf der auf den Boden ausgebrachte Wirtschaftsdünger, einschließlich des von den Tieren selbst ausgebrachten Dungs, im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes jene Menge nicht überschreiten, die 170 kg Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerverluste je Hektar und Jahr beträgt.
Paragraph 8, AP Nitrat 2012 darf der auf den Boden ausgebrachte Wirtschaftsdünger, einschließlich des von den Tieren selbst ausgebrachten Dungs, im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes jene Menge nicht überschreiten, die 170 kg Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerverluste je Hektar und Jahr beträgt. Werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt, und ist dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, so wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen
1 VO (EG) 73/2009 nach den Durchführungsbestimmungen
gekürzt oder gestrichen.Werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt, und ist dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, so wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen
, Absatz eins, VO (EG) 73 aus 2009, nach den Durchführungsbestimmungen
, gekürzt oder gestrichen.
2 VO (EG) 73/2009 beträgt die Kürzung bei Fahrlässigkeit höchstens 5 %, bei wiederholten Verstößen höchstens 15 %. In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, keine Kürzung anzuwenden, wenn ein Verstoß nach Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfügig anzusehen ist.
, Absatz 2, VO (EG) 73 aus 2009, beträgt die Kürzung bei Fahrlässigkeit höchstens 5 %, bei wiederholten Verstößen höchstens 15 %. In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, keine Kürzung anzuwenden, wenn ein Verstoß nach Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfügig anzusehen ist.
1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012 der Kommission vom 20. Juli 2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, 3 – in der Folge: VO (EG) 1122/2009 – wird, sofern der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen ist, eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich im Allgemeinen auf 3 % des Gesamtbetrags aller Direktzahlungen. Die Zahlstelle kann jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im bewertenden Teil des Kontrollberichts
1 lit. c beschließen, den genannten Prozentsatz entweder auf 1 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder ihn auf 5 % zu erhöhen oder aber in den in Art. 54 Abs. 1 lit. c genannten Fällen überhaupt keine Kürzung zu verhängen.
1122 aus 2009, der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666 aus 2012, der Kommission vom 20. Juli 2012, Amtsblatt L 194 vom 21.7.2012, 3 – in der Folge: VO (EG) 1122 aus 2009, – wird, sofern der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen ist, eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich im Allgemeinen auf 3 % des Gesamtbetrags aller Direktzahlungen. Die Zahlstelle kann jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im bewertenden Teil des Kontrollberichts
, Absatz eins, Litera c, beschließen, den genannten Prozentsatz entweder auf 1 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder ihn auf 5 % zu erhöhen oder aber in den in Artikel 54, Absatz eins, Litera c, genannten Fällen überhaupt keine Kürzung zu verhängen.
5 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 wird, falls wiederholte Verstöße festgestellt wurden, der
Absatz 1 des vorliegenden Artikels für den wiederholten Verstoß festgesetzte Prozentsatz bei der ersten Wiederholung mit dem Faktor drei multipliziert. Zu diesem Zweck bestimmt die Zahlstelle, sofern dieser Prozentsatz nach Artikel 70 Absatz 6 festgesetzt wurde, den Prozentsatz, der bei dem wiederholten Verstoß gegen die betreffende Anforderung oder Norm angewendet worden wäre.
1122 aus 2009, wird, falls wiederholte Verstöße festgestellt wurden, der
Absatz 1 des vorliegenden Artikels für den wiederholten Verstoß festgesetzte Prozentsatz bei der ersten Wiederholung mit dem Faktor drei multipliziert. Zu diesem Zweck bestimmt die Zahlstelle, sofern dieser Prozentsatz nach Artikel 70 Absatz 6 festgesetzt wurde, den Prozentsatz, der bei dem wiederholten Verstoß gegen die betreffende Anforderung oder Norm angewendet worden wäre. Wird ein wiederholter Verstoß zusammen mit einem anderen Verstoß oder einem anderen wiederholten Verstoß festgestellt, so werden
Abs. 6 die sich ergebenden Kürzungsprozentsätze addiert. Der Höchstprozentsatz darf jedoch 15 % des in Artikel 70 Absatz 8 genannten Gesamtbetrags nicht überschreiten.Wird ein wiederholter Verstoß zusammen mit einem anderen Verstoß oder einem anderen wiederholten Verstoß festgestellt, so werden
Absatz 6, die sich ergebenden Kürzungsprozentsätze addiert. Der Höchstprozentsatz darf jedoch 15 % des in Artikel 70 Absatz 8 genannten Gesamtbetrags nicht überschreiten. Der Kontrollbericht umfasst
1 VO (EG) 1122/2009 u. a. einen bewertenden Teil, in dem für jeden bzw. jede der Rechtsakte und/oder Normen die Bedeutung der Verstöße auf der Grundlage der in Art. 24 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 genannten Kriterien "Schwere", "Ausmaß", "Dauer" und "Häufigkeit" beurteilt und alle Faktoren aufgeführt werden, die zu einer Erhöhung oder Verminderung der anzuwendenden Kürzung führen sollten.Der Kontrollbericht umfasst
a. einen bewertenden Teil, in dem für jeden bzw. jede der Rechtsakte und/oder Normen die Bedeutung der Verstöße auf der Grundlage der in Artikel 24, Absatz eins, VO (EG) 73 aus 2009, genannten Kriterien "Schwere", "Ausmaß", "Dauer" und "Häufigkeit" beurteilt und alle Faktoren aufgeführt werden, die zu einer Erhöhung oder Verminderung der anzuwendenden Kürzung führen sollten. Art. 47 Abs. 2 bis 4 VO (EG) 1122/2009 bestimmen:Artikel 47, Absatz 2 bis 4 VO (EG) 1122 aus 2009, bestimmen: "
1 VO (EG) 1122/2009 sind die spezialisierten Kontrolleinrichtungen zuständig für die Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die Einhaltung der betreffenden Anforderungen und Normen.
, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, sind die spezialisierten Kontrolleinrichtungen zuständig für die Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die Einhaltung der betreffenden Anforderungen und Normen. Die Zahlstellen sind zuständig für die Festsetzung der in den Einzelfällen vorzunehmenden Kürzungen oder Ausschlüsse
Kapitel III.Die Zahlstellen sind zuständig für die Festsetzung der in den Einzelfällen vorzunehmenden Kürzungen oder Ausschlüsse
Titel römisch vier Kapitel römisch drei. Abweichend von Abs. 1 können die Mitgliedstaaten
Abs. 2 beschließen, dass die Kontrollen in Bezug auf alle oder bestimmte Anforderungen, Normen, Rechtsakte oder Bereiche der anderweitigen Verpflichtungen von der Zahlstelle durchgeführt werden, sofern der Mitgliedstaat gewährleistet, dass die so durchgeführten Kontrollen mindestens ebenso wirksam sind wie bei der Durchführung durch eine spezialisierte Kontrolleinrichtung.Abweichend von Absatz eins, können die Mitgliedstaaten
Absatz 2, beschließen, dass die Kontrollen in Bezug auf alle oder bestimmte Anforderungen, Normen, Rechtsakte oder Bereiche der anderweitigen Verpflichtungen von der Zahlstelle durchgeführt werden, sofern der Mitgliedstaat gewährleistet, dass die so durchgeführten Kontrollen mindestens ebenso wirksam sind wie bei der Durchführung durch eine spezialisierte Kontrolleinrichtung.
VO (EG) 1122/2009 kann unbeschadet der Artikel 11 bis 20 ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.
VO (EG) 1122 aus 2009, kann unbeschadet der Artikel 11 bis 20 ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.
2 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), BGBl. II Nr. 492/2009, ist die AMA für die Kontrolle der Einhaltung der Grundanforderungen im Bereich Nitrat zuständig.
Paragraph 2, Absatz 2, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2009,, ist die AMA für die Kontrolle der Einhaltung der Grundanforderungen im Bereich Nitrat zuständig. 3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Eingangs ist festzuhalten, dass die Berechnungen zur Gewährung der Rinderprämien 2013 mit dem gegenständlichen Rechtsmittel dem Grunde nach nicht beanstandet werden. Die Gewährung der Rinderprämien 2013 erfolgte für den Beschwerdeführer auf Basis einer Mutterkuhquote von 29,00 Stück sowie auf Basis von 29 berücksichtigten Mutterkühen und 5 berücksichtigten Kalbinnen. Mit der gegenständlichen Beschwerde wird lediglich der von der berechneten Beihilfe erfolgte Abzug von 15 % aufgrund von Verstößen gegen Cross Compliance Vorschriften (im Speziellen die Anforderung "Mengenbeschränkung Wirtschaftsdünger") moniert, womit auch lediglich der Vorwurf des Verstoßes gegen Cross Compliance Vorschriften den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, umfasste der Nitrat-Anfall aus Wirtschaftsdünger (aus eigener Tierhaltung) am Betrieb des Beschwerdeführers im Antragsjahr 2013 ein Ausmaß von 3.067,72 kg. Die belangte Behörde reduzierte dieses Ausmaß – unter Berücksichtigung der Anerkennung von zwei vom Beschwerdeführer abgeschlossenen Düngerabgabeverträgen (über gesamt 75 m³ Rindermist) – auf 2.827,72 kg. Unter Berücksichtigung einer landwirtschaftlichen Nutzfläche im Ausmaß von 10,90 ha errechnete sie für den Betrieb des Beschwerdeführers ein Ausmaß von 259,42 kg Nitrat pro Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche. Dies stellt
Anhang II Z 4 VO (EG) Nr. 73/2009 iVm § 8 Abs. 2 AP Nitrat 2012 einen Verstoß gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung dar, weshalb die AMA
Vm Art. 24 VO (EG) Nr. 73/2009 eine Kürzung der gewährten Direktzahlungen (im vorliegenden Fall: Rinderprämien 2013) aussprach.Dies stellt
Anhang römisch zwei Ziffer 4, VO (EG) Nr. 73 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, AP Nitrat 2012 einen Verstoß gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung dar, weshalb die AMA
73 aus 2009, eine Kürzung der gewährten Direktzahlungen (im vorliegenden Fall: Rinderprämien 2013) aussprach.
1 VO (EG) Nr. 1122/2009 beläuft sich die Kürzung im Allgemeinen auf 3 % des Gesamtbetrags aller Direktzahlungen. Die Zahlstelle kann jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im bewertenden Teil des Kontrollberichts
1 lit. cit. beschließen, den genannten Prozentsatz entweder auf 1 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder ihn auf 5 % zu erhöhen. Im vorliegenden Fall fungierte die AMA zugleich als Kontrollstelle und setzte auf Basis ihrer Bewertung den Kürzungsprozentsatz mit 5 % fest. Dass mit dieser Bewertung im vorliegenden Fall ein Ermessensmissbrauch geübt wurde, ist für das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund nicht ersichtlich, dass die anzuwendenden Bestimmungen den Schutz der menschlichen Gesundheit und der lebenden Ressourcen und Ökosysteme der Gewässer durch eine Reduzierung der durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachten oder ausgelösten Gewässerverunreinigung zum Ziel haben (vgl. Erwägungsgründe der Rl 91/676/EWG).
1122 aus 2009, beläuft sich die Kürzung im Allgemeinen auf 3 % des Gesamtbetrags aller Direktzahlungen. Die Zahlstelle kann jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im bewertenden Teil des Kontrollberichts
cit. beschließen, den genannten Prozentsatz entweder auf 1 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder ihn auf 5 % zu erhöhen. Im vorliegenden Fall fungierte die AMA zugleich als Kontrollstelle und setzte auf Basis ihrer Bewertung den Kürzungsprozentsatz mit 5 % fest. Dass mit dieser Bewertung im vorliegenden Fall ein Ermessensmissbrauch geübt wurde, ist für das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund nicht ersichtlich, dass die anzuwendenden Bestimmungen den Schutz der menschlichen Gesundheit und der lebenden Ressourcen und Ökosysteme der Gewässer durch eine Reduzierung der durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachten oder ausgelösten Gewässerverunreinigung zum Ziel haben vergleiche Erwägungsgründe der Rl 91/676/EWG). Da auch bereits im Antragsjahr 2012 ein Verstoß gegen die Anforderung "Mengenbeschränkung Wirtschaftsdünger" vorgelegen ist (vgl. II.1.), setzte die belangte Behörde
5 VO (EG) Nr. 1122/2009 den Kürzungssatz mit 15 % fest. Das Vorliegen weiterer festgestellter Verstöße war im Rahmen der Festsetzung der Höhe des Kürzungsprozentsatzes nicht weiter zu prüfen, da im vorliegenden Fall
Abs. 6 der zitierten Bestimmung mit dem erfolgten Abzug bereits der Höchstprozentsatz von 15 % erreicht wurde.Da auch bereits im Antragsjahr 2012 ein Verstoß gegen die Anforderung "Mengenbeschränkung Wirtschaftsdünger" vorgelegen ist vergleiche römisch zwei.1.), setzte die belangte Behörde
1122 aus 2009, den Kürzungssatz mit 15 % fest. Das Vorliegen weiterer festgestellter Verstöße war im Rahmen der Festsetzung der Höhe des Kürzungsprozentsatzes nicht weiter zu prüfen, da im vorliegenden Fall
Absatz 6, der zitierten Bestimmung mit dem erfolgten Abzug bereits der Höchstprozentsatz von 15 % erreicht wurde. Die seitens der AMA herangezogenen Kennzahlen, die zum ausgesprochenen Abzug geführt haben, werden vom Beschwerdeführer dem Grunde nach nicht beanstandet (vgl. II.2.). Laut seinen Ausführungen müsste sich das Gesamtausmaß an Kilogramm Nitrat pro Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche für das Antragsjahr 2013 jedoch reduzieren, da zwei (der AMA zwar noch im Jahr 2013, jedoch nach Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle im Oktober 2013 vorgelegte) Düngerabgabeverträge (im Ausmaß von 200 m³) nicht berücksichtigt worden seien. Ob die Anerkennung der beiden Verträge für das Antragsjahr 2013 seitens der AMA zu Unrecht verweigert wurde, kann im vorliegenden Fall jedoch dahingestellt bleiben:Die seitens der AMA herangezogenen Kennzahlen, die zum ausgesprochenen Abzug geführt haben, werden vom Beschwerdeführer dem Grunde nach nicht beanstandet vergleiche römisch zwei.2.). Laut seinen Ausführungen müsste sich das Gesamtausmaß an Kilogramm Nitrat pro Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche für das Antragsjahr 2013 jedoch reduzieren, da zwei (der AMA zwar noch im Jahr 2013, jedoch nach Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle im Oktober 2013 vorgelegte) Düngerabgabeverträge (im Ausmaß von 200 m³) nicht berücksichtigt worden seien. Ob die Anerkennung der beiden Verträge für das Antragsjahr 2013 seitens der AMA zu Unrecht verweigert wurde, kann im vorliegenden Fall jedoch dahingestellt bleiben: So würde nämlich selbst dann, wenn man neben den bereits von der AMA berücksichtigten Düngerabgaben im Ausmaß von 75 m³ auch die in den beiden in Rede stehenden Verträgen vereinbarten Düngerabgaben im Ausmaß von 200 m³ berücksichtigen würde, nicht die erforderliche Menge an Wirtschaftsdünger in Abzug gebracht werden, um den Richtwert von 170 kg N/ha LN nicht zu überschreiten. Unter Berücksichtigung der Annahme, dass im vorliegenden Fall ein m³ Rindermist 3,20 kg Nitrat beinhaltet, würde sich bei einer weiteren Abgabe im Ausmaß von 200 m³ Rindermist ein Ausmaß von 640 kg Nitrat aus Wirtschaftsdünger errechnen, womit sich das Ausmaß an anfallendem Nitrat im Falle des Beschwerdeführers auf 2187,72 kg reduzieren würde. Bei einer landwirtschaftlichen Fläche im Ausmaß von 10,90 ha würde dies einen kg N/ha LN-Wert von 200,71 ergeben, womit der vorgeschriebene Richtwert von 170 kg N/ha LN weiterhin klar überschritten werden würde. Hinsichtlich des heranzuziehenden Nitratanfalls pro m³ Rindermist (3,20
der VO (EG) 1122/2009 grundsätzlich die Widersprüchlichkeit eines Antrages in sich ist. Diese muss einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen, wie etwa Ziffernstürze. Im Ermittlungsverfahren ist jedoch nicht hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine derartige Widersprüchlichkeit oder ein sonstiger Irrtum vorgelegen ist, womit die Voraussetzungen für die Anwendung der Regelung des Art. 21 VO (EG) 1122/2009 im vorliegenden Fall bereits dem Grunde nach nicht gegeben sind (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; 26.03.2010, 2009/17/0069).Hinsichtlich des Vorbringens, das Bundesverwaltungsgericht möge im vorliegenden Fall einen offensichtlichen Irrtum anerkennen, gilt es darauf hinzuweisen, dass Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums
, der VO (EG) 1122 aus 2009, grundsätzlich die Widersprüchlichkeit eines Antrages in sich ist. Diese muss einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen, wie etwa Ziffernstürze. Im Ermittlungsverfahren ist jedoch nicht hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine derartige Widersprüchlichkeit oder ein sonstiger Irrtum vorgelegen ist, womit die Voraussetzungen für die Anwendung der Regelung des Artikel 21, VO (EG) 1122 aus 2009, im vorliegenden Fall bereits dem Grunde nach nicht gegeben sind vergleiche VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; 26.03.2010, 2009/17/0069). Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (VwGH 30.01.2015, 2014/02/0175 mit Verweis auf VwGH 20.12.1995, 95/03/0288), womit eine weitere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen, die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens aufzuschieben, im vorliegenden Fall unterbleiben kann. Aufgrund des nicht nachgewiesenen unwiederbringlichen Nachteils ginge ein solcher jedoch auch ins Leere. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht annähernd konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht annähernd konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). 3.4. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, 2014/07/0053).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, 2014/07/0053). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W204.2108704.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.