Obsah (11)
§ 68§ 57§ 55Art 133§ 3§ 8§ 10§ 52§ 46§ 25a§ 12RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.02.2017 GeschäftszahlW220 2114233-2 SpruchW220 2114233-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTER
§ 68AVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 68, AVG als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte II. und III. wird
§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. wird
Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50 und Paragraph 55, Absatz eins a, FPG als unbegründet abgewiesen. III. Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt II., soweit damit über die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G abgesprochen wurde, behoben.römisch drei. Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt römisch zwei., soweit damit über die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG abgesprochen wurde, behoben. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Vorangegangenes Verfahren:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 16.05.2015 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab er zusammengefasst an, er habe mit seiner Familie illegal in Pakistan gelebt, weshalb sie ständig Probleme mit der Polizei gehabt hätten. Aus diesem Grund sei er nach Österreich geflüchtet. Die Polizei habe seinen Vater festgenommen und für eine Woche eingesperrt. Seine Familie müsse Pakistan ebenfalls verlassen, jedoch könnten sie nicht nach Afghanistan zurück, da es dort keine Arbeit und auch keine Möglichkeit gebe, besser zu leben. Außerdem seien dort die Taliban sehr gefährlich.
- Der Beschwerdeführer wurde am 18.08.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und führte dabei zusammengefasst aus, er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei sunnitischer Moslem. Er sei in NANGARHAR geboren und afghanischer Staatsbürger. In NANGARHAR habe er bis zum siebten Lebensjahr gewohnt. Danach sei er samt seiner Familie nach Pakistan gegangen, wo er bis zu seiner Ausreise illegal in PESHAWAR gelebt habe. Deshalb habe es viele Probleme mit der Polizei gegeben. Sie könnten nicht heimkehren, weil die Lage dort (Afghanistan) schlecht sei und es überall Probleme mit den Taliban gebe. Aufgefordert, noch etwas zu seinen Fluchtgründen zu sagen, meinte er, er wolle hier Schutz bekommen. Mit seinen Eltern stehe er nicht in Kontakt, jedoch habe er von einem Bekannten erfahren, dass sein Bruder samt dessen Familie verschwunden sei und seine Eltern noch dort seien. Als er vor kurzem angerufen habe, sei niemand mehr da gewesen. Er wisse nicht, ob sie nach Afghanistan gegangen oder wo anders seien. In Afghanistan würde er durch seinen Onkel väterlicherseits und dessen Söhne noch Verwandte haben. Der Onkel lebe in NANGARHAR und verkaufe Obst, er habe zu diesem jedoch keinen Kontakt. In Pakistan hätten er, sein Bruder sowie sein Vater gearbeitet. Sie würden ursprünglich aus NANGARHAR kommen und könnten es sich nicht leisten, in KABUL zu leben. Die Lage dort sei schlecht. Die Kosten für die Flucht hätten $ 7700 betragen. Sein Bruder hätte gesagt, dass sie sich mit dem Onkel väterlicherseits nicht verstehen würden und es zu Problemen kommen könnte. Auf die Vorschläge des Beschwerdeführers zur Rückkehr der Familie nach Afghanistan habe sein Vater sich für einen Verbleib in Pakistan ausgesprochen. Der Beschwerdeführer schilderte im weiteren Probleme, die er und seine Familie in Pakistan gehabt hätten. Hinsichtlich der Länderfeststellungen zu Afghanistan gab er an, er benötige diese nicht und wisse, wie die Situation in Afghanistan sei.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde
§§ 57und 55 Asyl
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und weiters
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei.
Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde
Paragraphen 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Zur allgemeinen Lage stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl u. a. nachstehend fest: "
- Politische Lage Verfassung Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.); diese basiert auf der Verfassung aus dem Jahr
- Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.); diese basiert auf der Verfassung aus dem Jahr
- Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.1.2004). Präsidentschaftswahlen Bei der Präsidentenwahl am
- April 2014, trotzten viele BürgerInnen den Anschlagsdrohungen der Taliban und wählten einen Nachfolger für den scheidenden Präsidenten Hamid Karzai, welcher
Verfassung nicht für eine dritte Amtszeit kandidieren durfte (Die Zeit 5.4.2014). Es war dies die dritte Präsidentschaftswahl seit dem Fall der Taliban im Jahr 2001, gleichzeitig fanden auch Provinzwahlen statt (RFE 4.4.2014). Schätzungen der Wahlkommission zufolge, beteiligten sich rund sieben Millionen der mehr als zwölf Millionen Wahlberechtigten an der Abstimmung (Die Zeit 6.4.2014). Die erste Wahlrunde am
- April hatte Abdullah Abdullah mit 45% der Stimmen gewonnen, verfehlte aber die erforderliche absolute Mehrheit. Ashraf Ghani kam mit 31,6% auf den zweiten Platz. Am 14.6.2014 kam es zur Stichwahl (NZZ 13.6.2014). Laut Wahlkommission gaben auch diesmal rund sieben Millionen Afghanen ihre Stimme ab (FAZ 15.6.2014). Im Juli 2014 gab die Wahlkommission ein vorläufiges Ergebnis bekannt, laut dem Ashraf Ghani der neue afghanische Präsident gewesen wäre (NZZ 9.7.2014; vgl. Die Zeit 7.7.2014). Auf den ehemaligen Weltbank-Ökonomen Ashraf Ghani entfielen laut der Wahlkommission bei der Stichwahl 56,44% der Stimmen. Der ehemalige Außenminister Abdullah Abdullah, erhielt demnach 43,56%. Abdullah, der beim ersten Wahlgang im April noch klar in Führung gelegen hatte, sprach von Wahlbetrug (NZZ 7.7.2014). Sein Lager lehnte daraufhin das vorläufige Ergebnis ab (Reuters 7.7.2014) und drohte sogar mit einer Parallelregierung (FAZ 8.7.2014).Bei der Präsidentenwahl am
- April 2014, trotzten viele BürgerInnen den Anschlagsdrohungen der Taliban und wählten einen Nachfolger für den scheidenden Präsidenten Hamid Karzai, welcher
Verfassung nicht für eine dritte Amtszeit kandidieren durfte (Die Zeit 5.4.2014). Es war dies die dritte Präsidentschaftswahl seit dem Fall der Taliban im Jahr 2001, gleichzeitig fanden auch Provinzwahlen statt (RFE 4.4.2014). Schätzungen der Wahlkommission zufolge, beteiligten sich rund sieben Millionen der mehr als zwölf Millionen Wahlberechtigten an der Abstimmung (Die Zeit 6.4.2014). Die erste Wahlrunde am 5. April hatte Abdullah Abdullah mit 45% der Stimmen gewonnen, verfehlte aber die erforderliche absolute Mehrheit. Ashraf Ghani kam mit 31,6% auf den zweiten Platz. Am 14.6.2014 kam es zur Stichwahl (NZZ 13.6.2014). Laut Wahlkommission gaben auch diesmal rund sieben Millionen Afghanen ihre Stimme ab (FAZ 15.6.2014). Im Juli 2014 gab die Wahlkommission ein vorläufiges Ergebnis bekannt, laut dem Ashraf Ghani der neue afghanische Präsident gewesen wäre (NZZ 9.7.2014; vergleiche Die Zeit 7.7.2014). Auf den ehemaligen Weltbank-Ökonomen Ashraf Ghani entfielen laut der Wahlkommission bei der Stichwahl 56,44% der Stimmen. Der ehemalige Außenminister Abdullah Abdullah, erhielt demnach 43,56%. Abdullah, der beim ersten Wahlgang im April noch klar in Führung gelegen hatte, sprach von Wahlbetrug (NZZ 7.7.2014). Sein Lager lehnte daraufhin das vorläufige Ergebnis ab (Reuters 7.7.2014) und drohte sogar mit einer Parallelregierung (FAZ 8.7.2014). Nach acht Monaten Feindseligkeiten, einer internationalen Prüfung und Verhandlungen über Machtteilung, einigten sich Ghani und Abdullah am 21.9.2014 auf eine gemeinsame Einheitsregierung (NYT 21.9.2014; vgl. NZZ 21.9.2014a). Die Wahlkommission erklärte Aschraf Ghani Ahmadzai zum künftigen Präsidenten (FAZ 21.9.2014).
einem von den USA vermittelten Abkommen über eine Teilung der Macht, soll Abdullah Abdullah offenbar einen neu geschaffenen Posten erhalten, der dem Amt eines Premierministers ähnelnt und mit weitreichenden Befugnissen versehen werden soll. Die Ministerposten sollen Vertreter beider Lager übernehmen (NZZ 21.9.2014b; vgl. BBC 21.9.2014). Auch Ämter in Verwaltung und Justiz werden zwischen den Lagern der beiden Kandidaten aufgeteilt (FAZ 21.9.2014).Nach acht Monaten Feindseligkeiten, einer internationalen Prüfung und Verhandlungen über Machtteilung, einigten sich Ghani und Abdullah am 21.9.2014 auf eine gemeinsame Einheitsregierung (NYT 21.9.2014; vergleiche NZZ 21.9.2014a). Die Wahlkommission erklärte Aschraf Ghani Ahmadzai zum künftigen Präsidenten (FAZ 21.9.2014).
einem von den USA vermittelten Abkommen über eine Teilung der Macht, soll Abdullah Abdullah offenbar einen neu geschaffenen Posten erhalten, der dem Amt eines Premierministers ähnelnt und mit weitreichenden Befugnissen versehen werden soll. Die Ministerposten sollen Vertreter beider Lager übernehmen (NZZ 21.9.2014b; vergleiche BBC 21.9.2014). Auch Ämter in Verwaltung und Justiz werden zwischen den Lagern der beiden Kandidaten aufgeteilt (FAZ 21.9.2014). Laut staatlicher Wahlkommission soll Ghani gegenüber Abdullah mit einem Vorsprung von 13 Prozentpunkten geführt haben. Aber offenbar bestand Sorge, dass es trotz des Abkommens zu Unruhen kommen könnte, denn das Endergebnis wurde nie veröffentlicht (NZZ 21.9.2014b). Zur Person Ashraf Ghani Ghani wurde 1949 in der Provinz Logar als Sohn eines hochrangigen Beamten geboren. Er ist ein Mitglied des einflussreichen paschtunischen Ahmadzai-Stammes. Während seines Studiums an der American University in Beirut hat er seine spätere Frau Rula kennengelernt, eine libanesische Christin. Eine Zeitlang lehrte er Anthropologie an der Universität Kabul. Danach studierte er in den Vereinigten Staaten von Amerika, wo er dann schlussendlich auch für die Weltbank arbeitetete. Ende 2001 kehrte Ghani nach Afghanistan zurück und wurde kurz darauf Finanzminister in Hamid Karzais erster Regierung. 2004 übernahm er den Posten des Rektors an der Universität Kabul. Die afghanischen Präsidenten hat er weiterhin beraten. Bei den Verhandlungen mit den USA und der NATO über Details dazu, wie Afghanistan nach dem Abzug der westlichen Truppen regiert werden solle, hat Ghani eine wichtige Rolle gespielt (NZZ 8.7.2014). Parlament und Parlamentswahlen Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus, setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 27.2.2014; vgl. CRS 17.9.2014 und CRS 11.7.2014).Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus, setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 27.2.2014; vergleiche CRS 17.9.2014 und CRS 11.7.2014). Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 17.9.2014). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 27.2.2014). Die Parlamentswahlen im Jahr 2010 waren, wie auch jene des Jahres 2005, von Betrugsvorwürfen und Gewaltausbrüchen überschattet (AF 2012). Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vgl. NDI 2011). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 11.7.2014).Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vergleiche NDI 2011). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 11.7.2014). Parteien Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen oftmals eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden von der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar vom Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es, für Außenstehende immer wieder überraschend, zu Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen, unabhängig von Parteistrukturen (AA 31.3.2014). Anfang 2012 zeichnete Staatspräsident Karzai eine Regulierung für politische Parteien ab, welche besagt, dass diese in mindestens 20 Provinzen ein Büro haben und die Adresse an das Justizministerium melden müssen. Dazu wurde eine viertstufige Kontrolle eingerichtet, um die tatsächliche Existenz der Parteien zu überprüfen. So sollen z. B. Unterschriftenlisten die Abhaltung von Versammlungen bestätigten. Einige sahen das als Entschärfung der älteren Regelung, wonach Parteien Mitglieder in 22 Provinzen haben mussten. Die neue Regulierung zielte darauf ab, die ethnischen und regionalen Trennlinien zwischen den Parteien aufzuweichen, indem sich mehrere der - meist auf ethnischer oder regionaler Zugehörigkeit basierenden - Parteien zusammenschließen sollten. Weniger als ein Jahr nach der Verabschiedung der Regelung versandte das Justizministerium Warnbriefe, dass eine einjährige Gnadenfrist für die Übermittlung der Liste der Provinzbüros am 4.4.2013 ablaufen würde. Nur acht der 55 registrierten Parteien reichten ihre Antworten fristgerecht ein, die meisten dieser acht waren relativ kleine Parteien (ICG 26.6.2013). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung AF - Asia Foundation
(2012): Voter Behavior Survey, http://asiafoundation.org/resources/pdfs/VoterBehaviourSurveyBook.pdf, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung BBC (21.9.2014): Afghan presidential contenders sign unity deal, http://www.bbc.com/news/world-asia-29299088, Zugriff 22.9.2014 -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf, Zugriff 22.9.2014 -Strichaufzählung CRS – U.S. Congressional Research Service (17.9.2014): Afghanistan: Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung CRS – U.S. Congressional Research Service (11.7.2014): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung Die Zeit (6.4.2014): Kandidaten sehen klaren Betrug bei Präsidentenwahl, http://www.zeit.de/politik/ausland/2014-04/unregelmaessigkeiten-afghanistan-wahl, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung Die Zeit (5.4.2014): Viel Andrang bei Präsidentenwahl in Afghanistan, http://www.zeit.de/politik/ausland/2014-04/afghanistan-praesidentenwahl-karsai, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (8.7.2014): Amerika droht mit Ende der Finanz- und Militärhilfe, http://www.faz.net/aktuell/politik/wahlchaos-in-afghanistan-amerika-droht-mit-ende-der-finanz-und-militaerhilfe-13032563.html, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (15.6.2014): Der hohe Preis der Wahl, http://www.faz.net/aktuell/politik/abgeschnittene-finger-in-afghanistan-der-hohe-preis-der-wahl-12991468.html, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (21.9.2014): Ghani wird Präsident Afghanistans, http://www.faz.net/aktuell/einigung-auf-einheitsregierung-ghani-wird-praesident-afghanistans-13165418.html, Zugriff 22.9.2014 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (26.6.2013): Afghanistan’s Parties in Transition, http://www.crisisgroup.org/~/media/Files/asia/south-asia/afghanistan/b141-afghanistans-parties-in-transition.pdf, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung IDEA - The International Institute for Democracy and Electoral Assistance (o.D.): Afghanistan: An Electoral Management Body Evolves, www.idea.int/publications/emd/upload/EMD_CS_Afghanistan.pdf, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung Max Planck Institute (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan, http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 11.9.2014 -Strichaufzählung NZZ – Neue Zürcher Zeitung (8.7.2014): Afghanischer Wahlsieger Ashraf Ghani, http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/technokrat-populist-choleriker-1.18339044, Zugriff 31.10.2014 -Strichaufzählung NZZ – Neue Zürcher Zeitung (21.9.2014a): Ghani zum neuen Präsidenten erklärt, http://www.nzz.ch/international/ghani-zum-neuen-praesident-erklaert-1.18388057, Zugriff 22.9.2014 -Strichaufzählung NZZ – Neue Zürcher Zeitung (21.9.2014b): Regierungsfrage in Afghanistan scheint gelöst, http://www.nzz.ch/international/regierungsfrage-in-afghanistan-scheint-geloest-1.18388144, Zugriff 22.9.2014 -Strichaufzählung NZZ – Neue Züricher Zeitung (7.7.2014): Ghani ist neuer Präsident Afghanistans, http://www.nzz.ch/international/afghanistan-nachzaehlung-in-7000-wahlurnen-1.18338565, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung NZZ – Neue Züricher Zeitung (13.6.2014): Wahl in Afghanistan von Lage im Irak überschattet, http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/wahl-in-afghanistan-von-lage-im-irak-ueberschattet-1.18321755, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung NYT – The New York Times (21.9.2014): After Rancor, Afghans Agree to Share Power, http://www.nytimes.com/2014/09/22/world/asia/afghan-presidential-election.html?_r=0, Zugriff 22.9.2014 -Strichaufzählung Reuters (7.7.2014): Afghanistan's Abdullah rejects election result as 'coup' against people, http://www.reuters.com/article/2014/07/07/us-afghanistan-election-idUSKBN0FC0EN20140707, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung RFE – Radio Free Europe (4.4.2014): Afghanistan's Presidential Election, By The Numbers, http://www.rferl.org/content/afghanistan-election-by-numbers/25321550.html, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung UNAMA – United Nations Assistance Mission to Afghanistan (o.D.): Primer on the Single Non-Transferable Vote System, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/Documents/Election%20System%20in%20Afghanistan%20Primer.pdf, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 7.7.2014 Sicherheitslage Bild kann nicht dargestellt werden (IMMap 12.10.2014) Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014). Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014). Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014). Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) – dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014). Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014). Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan (UNAMA 7.2014). Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009
(599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr
- Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte – von 302 auf
- Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014). Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014). Sicherheitsabkommen Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem sich Afghanistan zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickeln soll. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 3.2014). Der Nato-Kampfeinsatz in Afghanistan läuft zum Jahresende aus. Einen Vertrag über einen neuen internationalen Militäreinsatz wollte der bisherige afghanische Präsident Hamid Karzai nicht unterschreiben. Nach monatelanger Verzögerung hat die afghanische Regierung den Weg für einen internationalen Militäreinsatz über den Jahreswechsel hinaus freigemacht. Dem NATO-Kampfeinsatz in Afghanistan soll ein kleinerer Einsatz zur Ausbildung und Unterstützung afghanischer Sicherheitskräfte mit rund 12.000 Soldaten folgen. Deutschland will sich mit bis zu 800 Soldaten an dieser Mission mit dem Namen "Resolute Support" beteiligen (FAZ 30.9.2014). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. Berichten zufolge rief Hikmatyar im Jänner 2014 dazu auf, am
- April wählen zu gehen. Dies wird als Versuch interpretiert die HIG für eine politische Rolle zu positionieren (CRS 9.10.2014). Regionale Sicherheitslage im Osten des Landes (Provinzen: Kunar, Laghman, Nangarhar und Nuristan) Im Jänner 2014 startete eine Reihe von Seminaren mit dem Ziel, die Rolle der Ulema bei der Unterstützung von friedlichen Wahlen zu fördern. Dabei wurden Kleriker und religiöse Gelehrte aus verschieden Provinzen wie Badghis, Ghor, Herat, Laghman, Nangarhar, Nuristan, aber auch Kunar zusammengebracht (UN GASC 7.3.2014). Nangarhar Bild kann nicht dargestellt werden (iMMap 21.4.2014) Nangarhar liegt im Osten von Afghanistan. Im Norden grenzt sie an die Provinzen Kunar und Laghman, im Westen an die Hauptstadt Kabul und die Provinz Logar und den Gebirgszug Spinghar im Süden (Pajhwok o. D.g) Nangarhar zählt zu den relativ volatilen Provinzen im Osten Afghanistans, in welcher Taliban in mehreren abgelegenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 15.4.2014; vgl. Khaama Press 2.9.2014).Nangarhar zählt zu den relativ volatilen Provinzen im Osten Afghanistans, in welcher Taliban in mehreren abgelegenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 15.4.2014; vergleiche Khaama Press 2.9.2014). Ein Dutzend lokaler BewohnerInnen in dem Bezirk Hesarak von Nangarhar haben eine Kampagne gegen die Taliban gestartet und sich bewaffnet. Die lokalen BewohnerInnen wurden von den afghanischen Polizeikräften unterstützt. Es gab keine Berichte zu den Opferzahlen (Khaama Press 15.4.2014). Die BewohnerInnen von Nangarhar leiden zusätzlich zur Unsicherheit auch unter anderen Problemen, wie zum Beispiel Armut (Tolo News 18.2.2014). Räumungsoperationen durch die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte in der Provinz Nangarhar wurden durchgeführt, nachdem Taliban koordinierte Angriffe auf das Gebäude der Bezirksregierung und andere Regierungsinstitutionen vorbereiteten. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben den Großteil der Gebiete von Aufständischen befreit und Räumungsoperationen sind weiter im Gange (Khaama Press 25.9.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe um 161% gestiegen. 2013 wurden 1.451 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014) 1.
- Sicherheitslage in Kabul Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Kabul Bild kann nicht dargestellt werden (iMMap 16.4.2014b) Die Provinz Kabul ist die Hauptstadt von Afghanistan und deren Provinzhauptstadt ist Kabul Stadt. Sie grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die Ringstraße verbunden. Auch ist die Stadt mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 5.10.2014). Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.9.2014; Al-Arabiya 2.10.2014; NYT 1.10.2014; Reuters 22.3.2014; Tolo 16.7.2014; UNAMA 7.2014).Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte vergleiche Die Zeit 16.9.2014; Al-Arabiya 2.10.2014; NYT 1.10.2014; Reuters 22.3.2014; Tolo 16.7.2014; UNAMA 7.2014). Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. Stars and Stripes 17.7.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen alledings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vergleiche Stars and Stripes 17.7.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen alledings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.7.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 2.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 9.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen – IED durchgeführt (Khaama 20.9.2014; vgl. UNAMA 7.2014).Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.7.2014; vergleiche Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 2.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 9.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen – IED durchgeführt (Khaama 20.9.2014; vergleiche UNAMA 7.2014). Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit, haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. Kabul wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 9.1.2014). Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 – 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014). Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN 21.1.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.4.2014; vgl. auch AAN 21.1.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.4.2014).Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN 21.1.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.4.2014; vergleiche auch AAN 21.1.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.4.2014). Quellen: -Strichaufzählung AAN – Afghan Analyst Network (21.1.2013): Striking at Kabul, in 2013: the attack on the traffic police HQ, Afghanistan Analyst Network, https://www.afghanistan-analysts.net/index.asp?id=3218, 27.10.2014 -Strichaufzählung Al-Arabiya (2.10.2014): Taliban bomber in Afghan capital targets army bus, kills three, http://english.alarabiya.net/en/News/asia/2014/10/02/Taliban-bomber-in-Afghan-capital-targets-army-bus-kills-three.html, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung Die Welt (5.10.2014): Unverhüllter Widerstand, http://www.welt.de/print/wams/politik/article132921470/Unverhuellter-Widerstand.html, Zugriff 23.10.2014 -Strichaufzählung Die Zeit (16.9.2014): Selbstmordattentäter sprengt Truppenkonvoi in die Luft, http://www.zeit.de/politik/2014-09/explosion-kabul-wahl, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung iMMap (16.4.2014b): Kabul Province - Observed security incidents 2007 - 2013 for all the monitored categories, http://immap.org/maps/files/maps/1288.pdf, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung Khaama Press (24.10.2014): Rocket lands in Wazir Akbar Khan area of Kabul city, http://www.khaama.com/rocket-lands-in-wazir-akbar-khan-area-of-kabul-city-8676, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung Khaama Press (9.10.2014): Suicide attack plot thwarted in capital Kabul, http://www.khaama.com/suicide-attack-plot-thwarted-in-capital-kabul-6816, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung Khaama Press (20.9.2014): 6 militants blown up by own explosives in Kabul province, http://www.khaama.com/6-militants-blown-up-by-own-explosives-in-kabul-province-6724, Zugriff 23.10.2014 -Strichaufzählung Landinfo (9.1.2014): Temanotat Afghanistan Sikkerhetsoppdatering, http://www.landinfo.no/asset/2759/1/2759_1.pdf, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (14.11.2014): Sicherheitslage, per Mail. -Strichaufzählung NYT – The New York Times (1.10.2014): Taliban Stage Attacks on Day After Afghanistan and U.S. Sign Security Deal, http://www.nytimes.com/2014/10/02/world/asia/taliban-afghanistan-kabul-suicide-attacks.html, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung Pajhwok (o.D.z): Kabul province background profile, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/kabul-province-background-profile, Zugriff 23.10.2014 -Strichaufzählung Vollständiges Zitat -Strichaufzählung Reuters (7.4.2014): Smooth Afghan election raises questions about Taliban's strength, http://www.reuters.com/article/2014/04/07/us-afghanistan-election-idUSBREA331N920140407, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung Reuters (22.3.2014): Taliban gun down Kabul diners in pre-election attack, http://in.reuters.com/article/2014/03/21/afghanistan-attacks-idINDEEA2J0HF20140321, Zugriff 22.3.2014 -Strichaufzählung Stars and Stripes (17.7.2014): 5 attackers killed in Taliban raid on Kabul airport, http://www.stripes.com/news/middle-east/5-attackers-killed-in-taliban-raid-on-kabul-airport-1.293817, Zugriff 17.11.2014 -Strichaufzählung The Guardian (15.4.2014): Afghan minister kidnapped in Kabul, http://www.theguardian.com/world/2014/apr/15/afghan-minister-kidnapped-kabul-ahmad-shah-wahid, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung Tolo (16.7.2014): Insurgent Summer Offensives Raise Concerns, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/15622-insurgent-summer-offensives-raise-concerns, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung UN OCHA – United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (10.2014): 2015 Humanitarian Needs Overview, provisional. -Strichaufzählung UNAMA (7.2014): Afghanistan: Mid-Year Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict 2014, July 2014, http://www.unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/human%20rights/English%20edited%20light.pdf, 27.10.2014 -Strichaufzählung Vertrauliche Quelle (1.2014): Afghanistan – Quarterly data report Q. 4, liegt bei der Staatendokumentation -Strichaufzählung WP – Washington Post (20.10.2014): A (fighting) season to remember in Afghanistan, http://www.washingtonpost.com/blogs/monkey-cage/wp/2014/10/20/a-fighting-season-to-remember-in-afghanistan/, Zugriff 23.10.2014
- Sicherheitsbehörden Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vgl. USDOS 27.2.2014).Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vergleiche USDOS 27.2.2014). Afghan National Security Forces (ANSF) Am
- Juni 2013 übernahmen die afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) die Hauptverantwortung für die landesweite Sicherheit (World Report 15.4.2014; vgl. AA 31.3.2014). Diese Kräfte unterteilen sich in drei Hauptkomponenten:Am
- Juni 2013 übernahmen die afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) die Hauptverantwortung für die landesweite Sicherheit (World Report 15.4.2014; vergleiche AA 31.3.2014). Diese Kräfte unterteilen sich in drei Hauptkomponenten: afghanische Nationalarmee (ANA) und Luftwaffe (AAF) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums, sowie der afghanische Nationalpolizei (ANP) unter der Kontrolle des Innenministeriums. Aufgrund von finanziellen Beschränkungen und schlechtem Management, stellte die Regierung die vierte Komponente – Afghan Public Protection Force (APPF) - ein (World Report 15.4.2014). Die Stärke der afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) beträgt ungefähr 376.264 (USDOD 4.2014). Dieses Personal wird zwischen den zwei Hauptkomponenten der ANSF – der ANP und ANA – aufgeteilt. Die Zahl repräsentiert 95 Prozent des für Ende 2014 anvisierten Personalzieles von 352.000 Personen (CSG 2.2014; vgl. World Report 15.4.2014). Die Finanzierung hängt völlig von Fremdhilfen ab, die derzeit bei USD 7 Milliarden liegt. Es wird erwartet, dass diese nach dem Jahr 2014 auf USD 2 – 4 Milliarden sinken werden (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. NATO 9.2014). Gleichzeitig ist auch geplant die Größe der ANSF auf 228.500 im Jahr 2015 zu reduzieren (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. NATO 9.2014). Die ANSF besitzen mittlerweile die Fähigkeit, ohne schwere US und NATO-Unterstützung für Sicherheit sorgen zu können (CSG 2.2014).Die Stärke der afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) beträgt ungefähr 376.264 (USDOD 4.2014). Dieses Personal wird zwischen den zwei Hauptkomponenten der ANSF – der ANP und ANA – aufgeteilt. Die Zahl repräsentiert 95 Prozent des für Ende 2014 anvisierten Personalzieles von 352.000 Personen (CSG 2.2014; vergleiche World Report 15.4.2014). Die Finanzierung hängt völlig von Fremdhilfen ab, die derzeit bei USD 7 Milliarden liegt. Es wird erwartet, dass diese nach dem Jahr 2014 auf USD 2 – 4 Milliarden sinken werden (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche NATO 9.2014). Gleichzeitig ist auch geplant die Größe der ANSF auf 228.500 im Jahr 2015 zu reduzieren (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche NATO 9.2014). Die ANSF besitzen mittlerweile die Fähigkeit, ohne schwere US und NATO-Unterstützung für Sicherheit sorgen zu können (CSG 2.2014). Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) Die ANP besteht ihrerseits aus vier Polizeistreitkräften und zwei Hilfstruppen, unter der Leitung des Innenministeriums: Afghan Uniform Police (AUP), Afghan National Civil Order Police (ANCOP), Afghan Border Police (ABP), und Afghan Anti-Crime Police (ACCP). Die Afghan Local Police (ALP) wurde durch ein Dekret des Präsidenten und mit Unterstützung der USA errichtet. Die 19.000 Mitglieder, wurden von Dorfältesten und lokalen Machthabern ausgewählt, um die Gemeinden gegen Angriffe der Taliban zu schützen. Diese werden von Teams der U.S. Spezialkräfte ausgebildet, finanziert und mit Waffen, Kommunikationsausrüstung und Verstärkung versorgt. Ortsverteidigungseinheiten ("village defense units") bewachen Gebäude und führen lokale Operationen gegen die Rebellen durch (USIP 2.2013). ANP und ALP tragen unter der Leitung des Innenministeriums die Hauptverantwortung für die innere Ordnung, sind aber auch an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt (USDOS 27.2.2014). Mit Stand Ende März betrug die Personalstärke der ANP 152.678 Mann bzw. 96% der autorisierten 157.000 Mann. Die durchschnittliche Schwundquote während des ersten Quartals des Jahres 2014 betrug 1,6%, höher als das Ziel von 1,4% (USDOD 4.2014). Laut amerikanischem Verteidigungsministerium betrug die Personalzahl der ALP 26.632 Mann (USDOD 4.2014). Ziel ist es, bis Ende 2014 30.000 Mann zu erreichen (CGS 2.2014). Nationalarmee (ANA) Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit, bekämpft aber auch den internen Aufstand (USDOS 27.2.2014). Mit Stand März 2014 betrug der Personalstand der ANA 187.984 Mann, inklusive 6.780 Mann Luftstreitkräfte (Afghan Air Force – AAF), 9.321 Zivilisten und 10.312 Trainees, Studenten und Andere (USDOD 4.2014). National Directorate of Security (NDS) Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen der nationalen Sicherheit und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes (USDOS 27.2.2014). Als Reaktion auf eine steigende Präsenz regierungsfeindlicher Elemente in manchen Bezirken, initiierten die afghanischen Kräfte ihre eigenen Operationen zum Schutz des Territoriums – speziell verstärkt durch Checkpoints und Patrouillen. Dies führte zu einer Zunahme der Kämpfe in bewohnten Gebieten, was mit zivilen Opfern einherging (UNAMA 7.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf, Zugriff 22.9.2014 -Strichaufzählung CSG – Centre for Security Governance (2.2014): The Afghan National Security Forces Beyond 2014: Will They Be Ready?, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Afghan%20Security%20Forces%20Beyond%202014.pdf, Zugriff 25.9.2014 -Strichaufzählung NATO – North Atlantic Treaty Organization (9.2014): NATO’s commitment to Afghanistan after 2014, http://www.nato.int/nato_static_fl2014/assets/pdf/pdf_2014_09/20140901_140901-Backgrounder-Afghanistan_en.pdf, Zugriff 25.9.2014 -Strichaufzählung UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (7.2014): Afghanistan; Mid-Year Report 2014; Protection of Civilians in Armed Conflict, http://unama.unmissions.org/LinkClick.aspx?fileticket=m_XyrUQDKZg%3D&, Zugriff 25.9.2014 -Strichaufzählung USDOD – US Department of Defense (4.2014): Progress Towards Security and Stability in Afghanistan, http://www.defense.gov/pubs/April_1230_Report_Final.pdf, Zugriff 25.9.2014 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 7.7.2014 -Strichaufzählung USIP – United States Institute of Peace (2.2013): Police Transition in Afghanistan, http://www.usip.org/sites/default/files/resources/SR322.pdf, Zugriff 25.9.2014 World Report (15.4.2014): The Clock Is Ticking in Afghanistan, http://www.usnews.com/opinion/blogs/world-report/2014/04/15/the-afghan-national-security-forces-remain-a-work-in-progress, Zugriff 25.9.2014World Report (15.4.2014): The Clock römisch eins s Ticking in Afghanistan, http://www.usnews.com/opinion/blogs/world-report/2014/04/15/the-afghan-national-security-forces-remain-a-work-in-progress, Zugriff 25.9.2014
- Grundversorgung/Wirtschaft Die afghanische Regierung bemüht sich um eine wirtschaftliche Erholung des Landes und hat Erfolge vorzuweisen: Die Inflationsrate betrug im Jahr 2013 laut Weltbank 7,7%. Im Jahr zuvor waren es 4.4% gewesen (AA 8.2014; vgl. WB 8.4.2014). Die landwirtschaftliche Produktion erreichte 2013 aufgrund von günstigen Wetterbedingungen zum zweiten Mal infolge ein Rekordniveau mit 2.7-prozentigem Anstieg in der Getreideproduktion gegenüber der Rekordernte des Jahres 2012 (WB 8.4.2014). Dies beinhaltete auch die Opiumproduktion, die bereits 2012 – 2013 aufgrund guten Wetters ein historisches Hoch erreicht hatte. Die Drogenproduktion und der Schmuggel sind in Afghanistan makro-relevant. Die Produktion beinhaltet, Opium, Heroin, Morphine und Cannabis. Im Jahr 2013 wurde geschätzt, dass der marktfähige Wert der potentiellen Opiumproduktion, bei 4% des BIPs lag (IMF 5.2014).Die afghanische Regierung bemüht sich um eine wirtschaftliche Erholung des Landes und hat Erfolge vorzuweisen: Die Inflationsrate betrug im Jahr 2013 laut Weltbank 7,7%. Im Jahr zuvor waren es 4.4% gewesen (AA 8.2014; vergleiche WB 8.4.2014). Die landwirtschaftliche Produktion erreichte 2013 aufgrund von günstigen Wetterbedingungen zum zweiten Mal infolge ein Rekordniveau mit 2.7-prozentigem Anstieg in der Getreideproduktion gegenüber der Rekordernte des Jahres 2012 (WB 8.4.2014). Dies beinhaltete auch die Opiumproduktion, die bereits 2012 – 2013 aufgrund guten Wetters ein historisches Hoch erreicht hatte. Die Drogenproduktion und der Schmuggel sind in Afghanistan makro-relevant. Die Produktion beinhaltet, Opium, Heroin, Morphine und Cannabis. Im Jahr 2013 wurde geschätzt, dass der marktfähige Wert der potentiellen Opiumproduktion, bei 4% des BIPs lag (IMF 5.2014). Die Landwirtschaft macht 27.7% des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus, welches laut IWF 2013 USD 20,7 Mrd. (2012: USD 20.3 Mrd) betrug. Den größten Anteil am BIP hat der Dienstleistungssektor mit 53,5% - er hat sich in den letzten Jahren zum Motor für das Wirtschaftswachstum entwickelt. Die Kommunikationsbranche wuchs um 65%, Transport und Logistik um 23%, das Banken- und Versicherungswesen um 14.3%. Diese Wachstumsdynamik im Dienstleistungsbereich war allerdings stark abhängig von der externen Nachfrage der Geber (AA 8.2014). Das Wirtschaftswachstum – welches im letzten Jahrzehnt, durchschnittlich bei über 9% jährlich lag – war eines der höchsten weltweit. Jedoch war es im Jahresvergleich großen Fluktationen, die vom landwirtschaftichen Sektor und in geringerem Ausmaß den wechselnden Beihilfenniveaus ausgingen, ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. AA 8.2014). Industrieproduktion ist kaum vorhanden, 80% der Bevölkerung sind im landwirtschaftlichen Bereich tätig (AA 8.2014).Das Wirtschaftswachstum – welches im letzten Jahrzehnt, durchschnittlich bei über 9% jährlich lag – war eines der höchsten weltweit. Jedoch war es im Jahresvergleich großen Fluktationen, die vom landwirtschaftichen Sektor und in geringerem Ausmaß den wechselnden Beihilfenniveaus ausgingen, ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche AA 8.2014). Industrieproduktion ist kaum vorhanden, 80% der Bevölkerung sind im landwirtschaftlichen Bereich tätig (AA 8.2014). Die verzerrte Wirtschaftsstruktur Afghanistans soll nicht von den in den letzten zwölf Jahren erreichten realen Entwicklungsfortschritten ablenken. Das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen stieg von schätzungsweise USD 186 im Jahr 2002 auf USD 688 im Jahr 2012 (BFA Staatendokumentation 3.2014). Die afghanische Wirtschaft ist beträchtlichen Herausforderung während der andauernden Transition ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3.2014). Aufgrund der politischen Unsicherheit werden Investitionen derzeit weitgehend zurückgehalten, afghanische Unternehmer bringen ihr Kapital im Ausland in Sicherheit. Daher ist auch im Transitions- und Wahljahr 2014 nicht mit größeren Impulsen für die Wirtschaft zu rechnen (AA 31.3.2014). Auch bei einer stabilen Entwicklung der afghanischen Wirtschaft bleibt die Schaffung von Arbeitsplätzen eine zentrale Herausforderung für das Land (AA 31.3.2014). 2011 – 2012 lag die Arbeitslosenrate bei 8.2% (Männer: 6,4%, Frauen: 16,5%). Die Arbeitslosenrate bei den Jugendlichen wurde mit 10.4% beziffert (Männer: 8.1%, Frauen: 18.8%). Die Jugendarbeitslosenrate betrug 39.1% der Gesamtarbeitslosigkeit (CSO 2.2.2014). Es wird erwartet, dass bei einem stabil hohen Bevölkerungswachstum und einer sehr jungen Gesamtbevölkerung, in den nächsten Jahren jährlich 400.000 Afghanen auf den Arbeitsmarkt strömen werden (WB 5.2014; vgl. AA 31.3.2014). Hoffnung liegt in den Sektoren Landwirtschaft und Bergbau. Für größere Impulse mangelt es bisher in beiden Bereichen an Infrastruktur und förderlichen wirtschafspolitischen Rahmenbedingungen. Es fehlt ferner an einer umfassenden politischen Strategie zur Schaffung von Arbeitsplätzen (AA 31.3.2014). Laut Weltbank sind 47% der afghanischen Bevölkerung unter 14 Jahre alt, 51% zwischen 15 und 64 und 2% der Bevölkerung über 65 (WB 2014).Auch bei einer stabilen Entwicklung der afghanischen Wirtschaft bleibt die Schaffung von Arbeitsplätzen eine zentrale Herausforderung für das Land (AA 31.3.2014). 2011 – 2012 lag die Arbeitslosenrate bei 8.2% (Männer: 6,4%, Frauen: 16,5%). Die Arbeitslosenrate bei den Jugendlichen wurde mit 10.4% beziffert (Männer: 8.1%, Frauen: 18.8%). Die Jugendarbeitslosenrate betrug 39.1% der Gesamtarbeitslosigkeit (CSO 2.2.2014). Es wird erwartet, dass bei einem stabil hohen Bevölkerungswachstum und einer sehr jungen Gesamtbevölkerung, in den nächsten Jahren jährlich 400.000 Afghanen auf den Arbeitsmarkt strömen werden (WB 5.2014; vergleiche AA 31.3.2014). Hoffnung liegt in den Sektoren Landwirtschaft und Bergbau. Für größere Impulse mangelt es bisher in beiden Bereichen an Infrastruktur und förderlichen wirtschafspolitischen Rahmenbedingungen. Es fehlt ferner an einer umfassenden politischen Strategie zur Schaffung von Arbeitsplätzen (AA 31.3.2014). Laut Weltbank sind 47% der afghanischen Bevölkerung unter 14 Jahre alt, 51% zwischen 15 und 64 und 2% der Bevölkerung über 65 (WB 2014). Rund 36% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze (AA 31.3.2014; vgl. WB 15.3.2014). Die Landwirtschaft generiert mehr als 50% der Arbeitsplätze und 84% der Armen leben in ländlichen Gegenden (WB 5.2014).Rund 36% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze (AA 31.3.2014; vergleiche WB 15.3.2014). Die Landwirtschaft generiert mehr als 50% der Arbeitsplätze und 84% der Armen leben in ländlichen Gegenden (WB 5.2014). Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6 Millionen Menschen und damit rund drei Viertel aller Beschäftigungsverhältnisse (AA 31.3.2014). Die inländischen Einnahmenerhebungen waren im Jahr 2012 und 2013 abgeschwächt. Der Rückgang der Einnahmenerhebung ist ein Ergebnis der Wirtschaftsabkühlung, aber auch Schwächen in der Durchsetzung, sowohl in der Steuer- als auch der Zolladministration. Das Finanzministerium hat im Jahr 2013 eine Reihe von Maßnahmen eingeführt um den Umsatz zu stabilisieren, Verluste zu reduzieren und die Administration zu verbessern (WB 1.4.2014). Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor, welcher etwa 80-90% der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor ist Hauptträger des starken afghanischen Wachstums (ILO 31.5.2012). Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es vielerorts an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser (AA 31.3.2014). Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30% der niedrigste weltweit (WB 8.4.2014). 64% der Bevölkerung haben Zugang zu einer verbesserten Wasserversorgung (WB 15.3.2014). Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Aktuell wächst die Bevölkerung mit rund 2.8% pro Jahr, was in etwa einer Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation gleichkommt. Die Möglichkeiten des afghanischen Staates, die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, zur Verfügung zu stellen, geraten dadurch zusätzlich unter Druck (AA 31.3.2014). Seit 2002 sind laut UNHCR 4.7 Millionen afghanische Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückgekehrt. Somit hat fast 1/6 der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund. Während Unterstützungsleistungen für die erste Zeit nach Rückkehr durch UNHCR geleistet werden, entsteht im Anschluss das Problem der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 31.3.2014). Afghanistan ist ein Land, in welchem Menschen landesweit in die Hauptstadt Kabul migrieren um nach Jobs, Möglichkeiten und einem besseren Leben zu suchen. Kabul hatte 800.000 Menschen, jedoch, geben manche Schätzungen an, dass es mehr als 4 Millionen Einwohner hat, die landesweit aufgrund von Wirtschaft, Sicherheit und Politik migriert sind (Gutachterin Afghanistan 7.11.2014). Eines der größten Entwicklungsprojekte ist Kabul New City (KNC), wo in den nächsten 30 Jahren Wohnungen für etwa drei Millionen Menschen entstehen sollen. Das in direkter Nachbarschaft zu Kabul und zwischen zwei großen Flughäfen (Kabul International Airport und Bagram Air Base) gelegene Gebiet gehört zu den sichersten Gegenden des Landes. Das Megaprojekt Kabul New City wurde als Reaktion auf den ständig wachsenden Bedarf an Wohnraum in Kabul initiiert. Wegen des Zuzugs aus anderen Städten, der Rückkehr von Exil-Afghanen und dem beispiellosen Bevölkerungswachstum kann der Wohnraumbedarf in Kabul derzeit nicht gedeckt werden. Das Projekt soll außerdem in großem Maßstab Arbeitsplätze schaffen und schließlich sicherstellen, dass ein umweltverträglicher, ökologisch orientierter städtischer Lebensraum entsteht und gleichzeitig die bestehenden Dörfer erhalten bleiben. Das Entwicklungsprojekt Kabul New City wird bis 2025 insgesamt 500.000 neue Arbeitsplätze schaffen, davon je 100.000 in der Landwirtschaft und Industrie und 300.000 in Dienstleistungs- und anderen Branchen. Bis 2025 werden 250.000 Wohneinheiten entstehen (EBN 26.8.2014; vgl. Khaama Press 1.4.2011 und Wezaret-e Umur-e Dakhela 24.8.2013).Eines der größten Entwicklungsprojekte ist Kabul New City (KNC), wo in den nächsten 30 Jahren Wohnungen für etwa drei Millionen Menschen entstehen sollen. Das in direkter Nachbarschaft zu Kabul und zwischen zwei großen Flughäfen (Kabul International Airport und Bagram Air Base) gelegene Gebiet gehört zu den sichersten Gegenden des Landes. Das Megaprojekt Kabul New City wurde als Reaktion auf den ständig wachsenden Bedarf an Wohnraum in Kabul initiiert. Wegen des Zuzugs aus anderen Städten, der Rückkehr von Exil-Afghanen und dem beispiellosen Bevölkerungswachstum kann der Wohnraumbedarf in Kabul derzeit nicht gedeckt werden. Das Projekt soll außerdem in großem Maßstab Arbeitsplätze schaffen und schließlich sicherstellen, dass ein umweltverträglicher, ökologisch orientierter städtischer Lebensraum entsteht und gleichzeitig die bestehenden Dörfer erhalten bleiben. Das Entwicklungsprojekt Kabul New City wird bis 2025 insgesamt 500.000 neue Arbeitsplätze schaffen, davon je 100.000 in der Landwirtschaft und Industrie und 300.000 in Dienstleistungs- und anderen Branchen. Bis 2025 werden 250.000 Wohneinheiten entstehen (EBN 26.8.2014; vergleiche Khaama Press 1.4.2011 und Wezaret-e Umur-e Dakhela 24.8.2013). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (8.2014): Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Afghanistan/Wirtschaft_node.html, Zugriff 22.9.2014 -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf, Zugriff 22.9.2014 -Strichaufzählung CSO – Central Statistics Organization (2.2.2014): The National Risk and Vulnerability Assessment 2011-12, http://www.af.undp.org/content/dam/afghanistan/docs/MDGs/NRVA%20REPORT-rev-5%202013.pdf, Zugriff 23.9.2014 -Strichaufzählung EBN – European Business Network (26.8.2014): Gholam Sachi Hassanzadah: Kabul New City (KNC) – ein Megaprojekt für die lokale und internationale Privatwirtschaft, http://www.ebn24.com/?p=4552, Zugriff 25.8.2014 -Strichaufzählung Gutachterin Afghanistan (7.11.2014): E-Mail an die Referentin. -Strichaufzählung IMF – International Monetary Fund (5.2014): IMF Country Report No. 14/128, http://www.imf.org/external/pubs/ft/scr/2014/cr14128.pdf, Zugriff 23.9.2014 -Strichaufzählung Khaama Press (1.4.2011): New Kabul City Charted in North of Kabul, http://www.khaama.com/new-kabul-city-charted-in-north-of-kabul, Zugriff 25.8.2014 -Strichaufzählung WB – Worldbank (15.3.2014): Afghanistan at a glance, http://devdata.worldbank.org/AAG/afg_aag.pdf, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung WB – Worldbank (1.4.2014): Afghanistan Economic Update, http://www-wds.worldbank.org/external/default/WDSContentServer/WDSP/IB/2014/04/23/000456286_20140423092911/Rendered/PDF/875740WP0Afgha00Box382171B00PUBLIC0.pdf, Zugriff 23.9.2014 -Strichaufzählung Wezaret-e Umur-e Dakhela [MoI- Ministry of the Interior] (24.8.2013): ???? ??? ????? ???? ????? ?? ????? ?? ?????? ????? ??? ???? ????, http://moi.gov.af/fa/announcement/23354, Zugriff 26.8.2014 -Strichaufzählung WB – World Bank (8.4.2014): Afghanistan Economic Update, http://www.worldbank.org/en/country/afghanistan/overview, Zugriff 23.9.2014 -Strichaufzählung WB – World Bank
(2014): 2.1 World Development Indicators: Population dynamics, http://wdi.worldbank.orgtable 2.1, Zugriff 24.9.2014
- Behandlung nach Rückkehr Während des Untersuchungsjahres, kehrten mehr als 30.000 afghanische Flüchtlinge freiwillig, mit Hilfe von UNHCR, nach Afghanistan zurück. Die durchschnittliche Zahl der Rückkehrer pro Tag deutet einen Rückgang von 40% im Vergleich zum Jahr 2012 an. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Obwohl UNHCR berichtet, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg bei Rückkehrern nach Afghanistan im Jahr 2012 führten, sank die Zahl der Rückkehrer im Untersuchungsjahr aufgrund von Ungewissheit in Bezug auf die Sicherheit und der Transitionsperiode. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbesserungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren (USDOS 27.2.2014). Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sogenannte Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten und bei Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche (AA 31.3.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 7.7.2014 .” Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung traf das Bundesamt außerdem u. a. folgende Feststellungen: "Ergänzend ist anzuführen, dass auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Afghanistan gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zuhause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Herkunftsstaat vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs-und Arbeitsmöglichkeiten geholfen (http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe). Im Rahmen des Projekts ERSO (European Reintegration Support Orgaisations), einer Kooperation von zwölf europäischen NGO¿s, findet auch nach der Rückkehr ein entsprechendes Monitoring statt (http://www.erso-project.eu/). Des weiteren gibt es für Rückkehrer eine finanzielle Unterstützung. Auch gebe es für Sie in Afghanistan die Möglichkeit, einen so genannten Mikrokredit aufzunehmen. Die FMFB-A [First MicroFinance Bank Afghanistan] vergibt kleine Kredite in der Höhe von US-Dollar 200-5000 an Einzelpersonen. Weiters können aufgrund des Amtswissens (Bericht Fact Finding Mission, Dezember 2010) Personen, die nach Afghanistan zurückkehren, z.B. mit der Teilnahme an Programmen zur Qualifizierung rechnen, etwa das WFP Programm, bei dem Lebensmittel für die Teilnahme an Qualifizierungskursen ausgegeben werden. (...)." Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen seien glaubhaft gewesen. Es habe sich daraus jedoch weder eine konkret gegen ihn gerichtete asylrelevante Verfolgung ergeben, noch seien im Verfahren sonst Anhaltspunkte für die Wahrscheinlichkeit einer solchen hervorgekommen. Seine Äußerungen über die allgemeinen Probleme mit den Taliban würden keinerlei Rückschlüsse auf das Bestehen einer ihn betreffenden Gefährdungslage ergeben. Es könne folglich von keinem asylrelevanten Ereignis und auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer und seine Familie in Afghanistan verfolgt wären. Durch die Geltendmachung allgemeiner Sicherheitsprobleme und Probleme mit Taliban habe er nur die allgemeine Situation beschrieben. Nach den Länderfeststellungen sei eine Rückkehr sehr wohl möglich. Da ihm in Afghanistan keine Verfolgung drohe und er dort über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge, würden ihm dort keine Gefahren drohen, die eine Erteilung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden. Im Fall einer Rückkehr würde ihm durch sein soziales Netz jedenfalls eine wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil. Rechtlich führte das Bundesamt zu Spruchpunkt I. aus, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung und keine wohl begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne der GFK vorgebracht. Die von ihm ins Treffen geführten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates würden keine Furcht vor Verfolgung begründen. Eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungsgefahr aus Konventionsgründen habe er nicht behauptet. Auch die in der Erstbefragung vorgebrachten wirtschaftlichen Gründe könnten nicht zu einer Asylgewährung führen. Die allgemein schlechte Sicherheitslage sei kein Grund zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten. Zu Spruchpunkt II. wies die belangte Behörde darauf hin, dass der Beschwerdeführer an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten leide und die Sicherheitslage in KABUL vergleichsweise gut sei, weshalb bei einer Rückführung kein reales Risiko einer Verletzung nach Art. 3 MRK bestehe. KABUL sei mit dem Flugzeug zu erreichen. Er könne – wie auch in Pakistan – eine Erwerbstätigkeit ausüben. Er spreche eine afghanische Sprache als Muttersprache und sei mit den kulturellen Gepflogenheiten vertraut. Ihm könne Rückkehrhilfe zukommen, zudem vergebe eine afghanische Bank Mikrokredite und könne er sich an in Kabul ansässige Hilfseinrichtungen wenden. Aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens ergebe sich kein "reales Risiko", wonach es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführers zu einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des
- oder
- Zusatzprotokolles komme. Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, mangels Verwandtschaft in Österreich bestehe kein Eingriff in sein Familienleben. Sein Aufenthalt sei lediglich für die Dauer des Asylverfahrens legalisiert. Er habe keine privaten Bindungen in Österreich, gehe keiner Arbeit nach und bestreite seinen Aufenthalt durch Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln. Er sei strafrechtlich unbescholten. Der deutschen Sprache sei er nur marginal mächtig, eine Integration in die österreichische Gesellschaft sei nicht vorgekommen. Zudem sei sein Aufenthalt in Österreich von kurzer Dauer. Nach einer Interessenabwägung kam die Behörde zum Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G sei mangels Privat-und Familienlebens nicht in Betracht gekommen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G seien nicht gegeben. Unter den Spruchpunkten I. und II. sei ausführlich geprüft und schließlich festgestellt worden, dass ihm eine Gefahr iSd § 50 Abs. 1 und 2 FPG nicht drohe, eine Empfehlung nach Abs. 3 leg.cit. existiere nicht. Mangels des Hervorkommens besonderer Gründe sei die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festzusetzen gewesen.Rechtlich führte das Bundesamt zu Spruchpunkt römisch eins. aus, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung und keine wohl begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne der GFK vorgebracht. Die von ihm ins Treffen geführten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates würden keine Furcht vor Verfolgung begründen. Eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungsgefahr aus Konventionsgründen habe er nicht behauptet. Auch die in der Erstbefragung vorgebrachten wirtschaftlichen Gründe könnten nicht zu einer Asylgewährung führen. Die allgemein schlechte Sicherheitslage sei kein Grund zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wies die belangte Behörde darauf hin, dass der Beschwerdeführer an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten leide und die Sicherheitslage in KABUL vergleichsweise gut sei, weshalb bei einer Rückführung kein reales Risiko einer Verletzung nach Artikel 3, MRK bestehe. KABUL sei mit dem Flugzeug zu erreichen. Er könne – wie auch in Pakistan – eine Erwerbstätigkeit ausüben. Er spreche eine afghanische Sprache als Muttersprache und sei mit den kulturellen Gepflogenheiten vertraut. Ihm könne Rückkehrhilfe zukommen, zudem vergebe eine afghanische Bank Mikrokredite und könne er sich an in Kabul ansässige Hilfseinrichtungen wenden. Aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens ergebe sich kein "reales Risiko", wonach es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführers zu einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolles komme. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgeführt, mangels Verwandtschaft in Österreich bestehe kein Eingriff in sein Familienleben. Sein Aufenthalt sei lediglich für die Dauer des Asylverfahrens legalisiert. Er habe keine privaten Bindungen in Österreich, gehe keiner Arbeit nach und bestreite seinen Aufenthalt durch Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln. Er sei strafrechtlich unbescholten. Der deutschen Sprache sei er nur marginal mächtig, eine Integration in die österreichische Gesellschaft sei nicht vorgekommen. Zudem sei sein Aufenthalt in Österreich von kurzer Dauer. Nach einer Interessenabwägung kam die Behörde zum Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG sei mangels Privat-und Familienlebens nicht in Betracht gekommen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG seien nicht gegeben. Unter den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. sei ausführlich geprüft und schließlich festgestellt worden, dass ihm eine Gefahr iSd Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG nicht drohe, eine Empfehlung nach Absatz 3, leg.cit. existiere nicht. Mangels des Hervorkommens besonderer Gründe sei die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festzusetzen gewesen.
- Gegen diesen ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.09.2015 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst moniert, die Behörde habe keine genaueren Untersuchungen zum Vorbringen angestellt. Wäre das Bundesamt seiner Ermittlungspflicht nachgekommen, hätte der Beschwerdeführer konkretisieren können, dass der mangelnde Kontakt zu seinem in Afghanistan lebenden Onkel darauf beruhe, dass der Vater des Beschwerdeführers sich mit dem Onkel des Beschwerdeführers aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten verfeindet habe. Daher könne er von diesem auch keine Hilfe erwarten. Somit verfüge er über keinerlei soziale und familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Heimatland. Außerdem habe die belangte Behörde das Vorbringen bezüglich der "Verfolgung durch Taliban" nicht genauer beleuchtet, es sei eine hinreichende Würdigung des Vorbringens unterblieben. Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers habe das Bundesamt angenommen, dass der Beschwerdeführer über ein soziales Netz in Afghanistan verfüge. Aufgrund der Verfolgung durch Taliban sei sein Vorbringen asylrelevant, mangels Anknüpfungspunkten bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan im Alter von sieben Jahren verlassen, es gebe keine familiären Bezugspunkte und sein Vater sei mit dem in Afghanistan lebenden Onkel verfeindet, weshalb er von diesem keine Unterstützung erwarten könne. Bei einer Rückkehr wäre der Beschwerdeführer folglich einem "real rsik" iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt.
- Gegen diesen ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.09.2015 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst moniert, die Behörde habe keine genaueren Untersuchungen zum Vorbringen angestellt. Wäre das Bundesamt seiner Ermittlungspflicht nachgekommen, hätte der Beschwerdeführer konkretisieren können, dass der mangelnde Kontakt zu seinem in Afghanistan lebenden Onkel darauf beruhe, dass der Vater des Beschwerdeführers sich mit dem Onkel des Beschwerdeführers aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten verfeindet habe. Daher könne er von diesem auch keine Hilfe erwarten. Somit verfüge er über keinerlei soziale und familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Heimatland. Außerdem habe die belangte Behörde das Vorbringen bezüglich der "Verfolgung durch Taliban" nicht genauer beleuchtet, es sei eine hinreichende Würdigung des Vorbringens unterblieben. Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers habe das Bundesamt angenommen, dass der Beschwerdeführer über ein soziales Netz in Afghanistan verfüge. Aufgrund der Verfolgung durch Taliban sei sein Vorbringen asylrelevant, mangels Anknüpfungspunkten bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan im Alter von sieben Jahren verlassen, es gebe keine familiären Bezugspunkte und sein Vater sei mit dem in Afghanistan lebenden Onkel verfeindet, weshalb er von diesem keine Unterstützung erwarten könne. Bei einer Rückkehr wäre der Beschwerdeführer folglich einem "real rsik" iSd Artikel 3, EMRK ausgesetzt.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2016, Zl. W220 2114233-1, wurde die Beschwerde
den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 55 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2016, Zl. W220 2114233-1, wurde die Beschwerde
den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005 idgF., Paragraph 9, BFA-VG idgF., und Paragraphen 52, 55, FPG idgF. als unbegründet abgewiesen. Darin stellte das Bundesverwaltungsgericht u.a. fest: "Der Beschwerdeführer besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Er ist in der Provinz NANGARHAR geboren und hat dort bis zu seinem siebten Lebensjahr gelebt. Danach übersiedelte der Beschwerdeführer samt seiner Familie nach Pakistan und hielt sich dort bis zu seiner Ausreise nach Europa auf. Der Beschwerdeführer war in Pakistan erwerbstätig, indem er seinen Bruder beim Herrichten von Wohnungen unterstützte. Der Beschwerdeführer und seine Familie hatten aufgrund ihres illegalen Aufenthalts in Pakistan Probleme mit pakistanischen Behörden zu gewärtigen. Aufgrund dieser aus dem illegalen Aufenthalt resultierenden Probleme reiste der Beschwerdeführer aus Pakistan aus und begab sich nach Österreich. Ein Onkel des Beschwerdeführers sowie dessen drei Söhne leben in NANGARHAR. Der Beschwerdeführer war in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und konnten von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft gemacht werden. Der Beschwerdeführer ist insbesondere bei einer Rückkehr nach Afghanistan keiner Verfolgung durch Taliban ausgesetzt. Es ist nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung Verfolgung droht. Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK). Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt KABUL zur Verfügung." Die Angaben des Beschwerdeführers zur Nationalität, Religion sowie Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers und zu seiner Abstammung aus der Provinz NANGARHAR sowie dem Aufenthalt im Pakistan ab dem siebten Lebensjahr und der dortigen Erwerbstätigkeit wurden für glaubhaft erachtet. Ebenso als glaubhaft wurde erachtet, dass er aufgrund von Problemen mit pakistanischen Behörden, die aus dem illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführers und seiner Familie in Pakistan resultierten, nach etwa 15-jährigem Aufenthalt in Pakistan nach Europa reiste. In Zusammenhang mit dem Onkel des Beschwerdeführers wurde ausgeführt: "Die Feststellung zur Existenz eines Onkels und dreier Cousins des Beschwerdeführers in NANGARHAR beruhen auf seinen Angaben vor dem Bundesamt, wonach diese in NANGARHAR leben würden, wenn er auch keinen Kontakt zu ihnen habe (AS 53). Soweit in der Beschwerde erstmals vorgebracht wird, dass sich der Vater des Beschwerdeführers mit diesem Onkel aufgrund eines Grundstücksstreites verfeindet hätte, verstößt dieses Vorbringen gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot. Der Beschwerdeführer erwähnte im behördlichen Verfahren eine Verfeindung mit dem Onkel aufgrund eines Grundstücksstreites mit keinem Wort und brachte damit in der Beschwerdeschrift etwas Neues vor. Unbeschadet dessen ist dieses Beschwerdevorbringen auch nicht als glaubhaft zu werten, da es nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer eine solche "Feindschaft" sowie den "Grundstücksstreit" im behördlichen Verfahren trotz Belehrung über das Neuerungsverbot (AS 49) nicht erwähnt hätte. Der belangten Behörde ist insofern (entgegen den nicht weiter substantiierten Beschwerdeausführungen) auch keine mangelhafte Verfahrensführung vorzuwerfen.""Die Feststellung zur Existenz eines Onkels und dreier Cousins des Beschwerdeführers in NANGARHAR beruhen auf seinen Angaben vor dem Bundesamt, wonach diese in NANGARHAR leben würden, wenn er auch keinen Kontakt zu ihnen habe (AS 53). Soweit in der Beschwerde erstmals vorgebracht wird, dass sich der Vater des Beschwerdeführers mit diesem Onkel aufgrund eines Grundstücksstreites verfeindet hätte, verstößt dieses Vorbringen gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot. Der Beschwerdeführer erwähnte im behördlichen Verfahren eine Verfeindung mit dem Onkel aufgrund eines Grundstücksstreites mit keinem Wort und brachte damit in der Beschwerdeschrift etwas Neues vor. Unbeschadet dessen ist dieses Beschwerdevorbringen auch nicht als glaubhaft zu werten, da es nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer eine solche "Feindschaft" sowie den "Grundstücksstreit" im behördlichen Verfahren trotz Belehrung über das Neuerungsverbot (AS 49) nicht erwähnt hätte. Der belangten Behörde ist insofern (entgegen den nicht weiter substantiierten Beschwerdeausführungen) auch keine mangelhafte Verfahrensführung vorzuwerfen." Den Ausführungen des Beschwerdeführers zu der allgemein schlechten Lage und der Präsenz von Taliban in Afghanistan sei kein Anhaltspunkt für eine wie auch immer geartete konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers zu entnehmen gewesen, zudem mangle es an Aspekten, aufgrund derer dem Beschwerdeführer eine Verfolgungsgefahr durch Taliban (bzw. aufgrund der allgemein schlechten Lage) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen würde. Die entferne Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht, um eine Verfolgungsgefahr anzunehmen (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132; 23.09.1998, 98/01/0224; 26.11.1998, 98/20/0309, u.v.a.). Zur innerstaatlichen Fluchtalternative wurde beweiswürdigend insb. ausgeführt: "Der Beschwerdeführer ist gesund und erwerbsfähig, die Stadt KABUL ist über den dortigen Flughafen gut erreichbar. In KABUL ist nach den vorliegenden Länderberichten die allgemeine Lage als vergleichsweise sicher und stabil zu bezeichnen, auch wenn es auch dort zu vereinzelten Anschlägen kommt. Innerhalb KABULS existieren demnach in verschiedenen Vierteln unterschiedliche Sicherheitslagen. Aus den entsprechenden Länderberichten ergibt sich, dass sich die in der Stadt KABUL verzeichneten Anschläge hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen (etwa Regierungs- und Polizeigebäude) oder NGO¿s sowie gezielt auf (internationale) Sicherheitskräfte ereignen. Die genannten Gefährdungsquellen sind in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt KABUL nach wie vor als ausreichend sicher zu bewerten ist." Rechtlich kam das erkennende Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen auf die allgemein schlechte Lage in Afghanistan und die dortige Präsenz von Taliban stützte, dem Vorbringen jedoch keine dem Beschwerdeführer selbst mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung zu entnehmen war. Im Verfahren hätten sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. Die Nichtgewährung subsidiären Schutzes stützte das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass eine Rückkehr an den Herkunftsort des Beschwerdeführers aufgrund der dortigen prekären Sicherheitslage nicht möglich sei, jedoch eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Stadt Kabul vorliege: "Wie oben festgestellt, ist der Beschwerdeführer ausreichend gesund, verfügt über Berufserfahrung und ist im erwerbsfähigen Alter. Dadurch, dass der Beschwerdeführer die ersten sieben Lebensjahre in Afghanistan verbrachte und auch in Pakistan mit seiner afghanischen Familie zusammenlebte, ist er mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut. Aufgrund seiner in Pakistan gesammelten Berufserfahrung und seiner Arbeitsfähigkeit hat er die Möglichkeit, sich allenfalls durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern. Die belangte Behörde hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen kann (CARITAS), wodurch er Unterstützung für die Existenzgründung bei einer Rückkehr erlangen kann, und außerdem die Möglichkeit besteht, durch Aufnahme eines Mikrokredits (http://fmfb.com.af/) nach der Rückkehr bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit das Auslangen zu finden. Zusammenschauend ergibt sich, dass auch ohne Bestehen eines familiären Netzes in KABUL die Möglichkeiten für eine den durchschnittlichen afghanischen Verhältnissen entsprechende Lebensführung realistisch sind und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Darüber hinaus ist KABUL eine für Normalbürger, die nicht mit Ausländern zusammenarbeiten, vergleichsweise sichere und über den jeweiligen Flughafen gut erreichbare Stadt. Denn in KABUL ist nach den vorliegenden Länderberichten die allgemeine Lage als vergleichsweise sicher und stabil zu bezeichnen, auch wenn es auch dort zu vereinzelten Anschlägen kommt. Innerhalb KABULS existieren demnach in verschiedenen Vierteln unterschiedliche Sicherheitslagen. Die afghanische Regierung behält jedoch die Kontrolle über KABUL, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren. Aus den entsprechenden Länderberichten ergibt sich, dass sich die in der Stadt KABUL verzeichneten Anschläge hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen (etwa Regierungs- und Polizeigebäude) oder NGO¿s ereignen. Diese Gefährdungsquellen sind jedoch in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt KABUL als ausreichend sicher zu bewerten ist. Für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan reicht es auch nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen, sondern es müssen vom Betroffenen auch individuelle Umstände glaubhaft gemacht werden, die im Fall der Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen. Solche Umstände konnte der Beschwerdeführer im Verfahren jedoch nicht glaubhaft machen. Er verfügt über Berufserfahrung, spricht eine der dortigen Landessprachen, ist gesund und arbeitsfähig. Unter diesen Gesichtspunkten kann davon ausgegangen werden, dass er auch nach seiner Rückkehr in seine Heimat in der Lage sein wird, sich seinen Lebensunterhalt zu sichern. Außerdem kann er durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe oder Mikrokrediten zumindest übergangsweise in KABUL das Auslangen finden. Deshalb ist auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte.Für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan reicht es auch nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen, sondern es müssen vom Betroffenen auch individuelle Umstände glaubhaft gemacht werden, die im Fall der Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung des Artikel 3, EMRK für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen. Solche Umstände konnte der Beschwerdeführer im Verfahren jedoch nicht glaubhaft machen. Er verfügt über Berufserfahrung, spricht eine der dortigen Landessprachen, ist gesund und arbeitsfähig. Unter diesen Gesichtspunkten kann davon ausgegangen werden, dass er auch nach seiner Rückkehr in seine Heimat in der Lage sein wird, sich seinen Lebensunterhalt zu sichern. Außerdem kann er durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe oder Mikrokrediten zumindest übergangsweise in KABUL das Auslangen finden. Deshalb ist auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt daher im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in die Stadt KABUL jedenfalls möglich und auch zumutbar ist." Zudem würden alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, sodass die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid auch in diesem Spruchpunkt als unbegründet abzuweisen war. 6. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2016, Zl. W220 2114233-1, wurde insoweit, als damit die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid
den §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen wurde, außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Die Abweisung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gem. § 3 Abs. 1 AsylG wurde nicht angefochten.6. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2016, Zl. W220 2114233-1, wurde insoweit, als damit die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid
den Paragraphen 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen wurde, außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Die Abweisung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG wurde nicht angefochten.
- Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.09.2016, Zl. Ra 2016/01/0096, wurde die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2016, Zl. W220 2114233- 1/4E erhobene Revision zurückgewiesen. Begründend hielt der Verwaltungsgerichtshof fest: "1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am
- Mai 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) brachte er als Fluchtgrund im Wesentlichen vor, mit seiner Familie illegal in Pakistan gelebt und dort ständig Probleme mit der Polizei gehabt zu haben. Seinen Herkunftsstaat habe der Revisionswerber bereits im Alter von sieben Jahren verlassen und sein bisheriges Leben in Pakistan verbracht. Nach Afghanistan könne und wolle er nicht zurückkehren, weil die Lage dort schlecht sei und es überall Probleme mit den Taliban gebe. Zudem verfüge er lediglich über einen Onkel in seinem Herkunftsstaat, zu dem er jedoch keinen Kontakt pflege. 2 Mit Bescheid vom
- August 2015 wies das BFA den Antrag des Revisionswerbers
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II) ab. Gleichzeitig wurde dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57und 55 Asyl
G 2005 nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen sowie
§ 52Abs.
9 leg. cit. festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III).2 Mit Bescheid vom 26. August 2015 wies das BFA den Antrag des Revisionswerbers
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) und
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei) ab. Gleichzeitig wurde dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie
Paragraph 52, Absatz 9, leg. cit. festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). 3 In der dagegen erhobenen Beschwerde vom
- September 2015 richtete sich der Revisionswerber gegen sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides und brachte unter anderem vor, die belangte Behörde habe es unterlassen, genauere Untersuchungen zu seinem Vorbringen hinsichtlich des (Nicht-)Vorliegens familiärer und sozialer Anknüpfungspunkte in seinem Heimatland anzustellen, wodurch das Ermittlungsverfahren mit schweren Mängeln belastet sei. Wäre das BFA seiner Ermittlungspflicht nachgekommen, hätte der Revisionswerber konkretisieren können, warum er keinen Kontakt zu seinem in Afghanistan lebenden Onkel habe. Konkret seien sein Vater und Onkel aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten verfeindet, weshalb er auch keine Hilfe von Letzterem erwarten könne. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom
- April 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die vom Revisionswerber erhobene Beschwerde - ohne Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung - in vollem Umfang als unbegründet ab (Spruchpunkt A) und sprach aus, dass die Revision gegen diese Entscheidung
Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B). Begründend hielt das BVw
G fest, der Revisionswerber sei in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und es seien von ihm keine asylrelevanten Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates glaubhaft gemacht worden. Im Falle einer Verbringung in seinen Herkunftsstaat drohe dem Revisionswerber auch kein Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK bzw. der Zusatzprotokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention, zumal diesem eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt Kabul zur Verfügung stehe.4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 5. April 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die vom Revisionswerber erhobene Beschwerde - ohne Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung - in vollem Umfang als unbegründet ab (Spruchpunkt A) und sprach aus, dass die Revision gegen diese Entscheidung
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B). Begründend hielt das BVw
G fest, der Revisionswerber sei in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und es seien von ihm keine asylrelevanten Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates glaubhaft gemacht worden. Im Falle einer Verbringung in seinen Herkunftsstaat drohe dem Revisionswerber auch kein Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK bzw. der Zusatzprotokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention, zumal diesem eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt Kabul zur Verfügung stehe. 5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.5 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.6 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes
§ 25aAbs. 1 Vw
GG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 Vw
GG) zu überprüfen.7 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 8 Die Revision bringt als Zulässigkeitsgrund vor, das BVwG weiche von der hg. Rechtsprechung zu dem "der innerstaatlichen Fluchtalternative innewohnenden Zumutbarkeitskalkül" ab, wenn es davon ausgehe, dass auch ohne Bestehen eines familiären Netzes in Kabul die Möglichkeit für eine den durchschnittlichen afghanischen Verhältnissen entsprechende Lebensführung realistisch sei (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom
- Februar 2016, Ra 2015/20/0233, mwN). Zudem weiche es von hg. Rechtsprechung zur Verhandlungspflicht ab, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht mehr die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweise (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Dieser Verfahrensmangel sei deshalb relevant, weil der Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung aktuelle Beweismittel vorgelegt hätte, denen zufolge eine Fluchtalternative in Kabul ohne Vorhandensein von sozialen oder familiären Anknüpfungspunkten aktuell nicht offenstehe, zumal diesem diesbezüglich auch kein schriftliches Parteiengehör eingeräumt worden sei. 9 In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des EGMR hinzuweisen, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. den hg. Beschluss vom
- Februar 2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom
- September 2013, I gegen Schweden, Nr. 61 204/09).9 In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des EGMR hinzuweisen, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche den hg. Beschluss vom
- Februar 2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom
- September 2013, römisch eins gegen Schweden, Nr. 61 204/09). In dem zitierten Beschluss Ra 2015/01/0134 hat der Verwaltungsgerichtshof auch auf die Rechtsprechung des EGMR in jüngst ergangenen Urteilen hingewiesen, wonach die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert sei, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde (vgl. die Urteile des EGMR jeweils vom
- Jänner 2016, jeweils gegen Niederlande: S. D. M., Nr. 8161/07; A. G. R., Nr. 13 442/08; A. W. Q. und D. H., Nr. 25 077/06; S. S., Nr. 39 575/06; M. R. A. u. a., Nr. 46 856/07; vgl. zum Ganzen auch den hg. Beschluss vom
- März 2016, Ra 2015/01/0255).In dem zitierten Beschluss Ra 2015/01/0134 hat der Verwaltungsgerichtshof auch auf die Rechtsprechung des EGMR in jüngst ergangenen Urteilen hingewiesen, wonach die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert sei, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde vergleiche die Urteile des EGMR jeweils vom
- Jänner 2016, jeweils gegen Niederlande: S. D. M., Nr. 8161/07; A. G. R., Nr. 13 442/08; A. W. Q. und D. H., Nr. 25 077/06; S. S., Nr. 39 575/06; M. R. A. u. a., Nr. 46 856/07; vergleiche zum Ganzen auch den hg. Beschluss vom
- März 2016, Ra 2015/01/0255). 10 Im vorliegenden Fall hat das BVwG festgestellt, dass der Revisionswerber gesund und arbeitsfähig ist, sowie keine individuellen Umstände glaubhaft machen konnte, die im Falle einer Rückkehr nach Kabul die reale Gefahr einer Verletzung der dem Revisionswerber aus Art. 3 EMRK entspringenden Rechte für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, und er daher einen geeigneten Nachweis, wie oben dargestellt, nicht erbracht hat (vgl. hierzu auch das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2016, Ra 2016/19/0036). Eine diesbezügliche krasse Fehlbeurteilung durch das BVwG wird durch die Revision nicht aufgezeigt.10 Im vorliegenden Fall hat das BVwG festgestellt, dass der Revisionswerber gesund und arbeitsfähig ist, sowie keine individuellen Umstände glaubhaft machen konnte, die im Falle einer Rückkehr nach Kabul die reale Gefahr einer Verletzung der dem Revisionswerber aus Artikel 3, EMRK entspringenden Rechte für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, und er daher einen geeigneten Nachweis, wie oben dargestellt, nicht erbracht hat vergleiche hierzu auch das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2016, Ra 2016/19/0036). Eine diesbezügliche krasse Fehlbeurteilung durch das BVwG wird durch die Revision nicht aufgezeigt. 11 Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt damit geklärt war, stellt sich die Frage der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht. 12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in einem
§ 12Abs. 2 Vw
GG gebildeten Senat zurückzuweisen."12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in einem
Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen." Gegenständliches Verfahren:
- Der Beschwerdeführer stellte am 07.10.2016 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dazu brachte er bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag auf Befragung für die Gründe für die neuerliche Antragstellung vor, er habe Angst vor seinem Onkel. Dieser würde ihn umbringen, wenn er zurück nach Afghanistan gehe. Der Onkel sei ihr Feind, er habe ihre Grundstücke und wolle diese nicht zurückgeben. Außerdem seien die Taliban bei ihnen im Bezirk an der Macht. Diese würden den Beschwerdeführer zum heiligen Dschihad rufen. Wenn er nicht mitmache, würden sie ihn umbringen. Er habe vor ca. drei Monaten von seiner Familie von diesen Umständen gehört.
- Am 08.11.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich seiner Lebenssituation in Österreich gab er an, hier keine Verwandten zu haben und in keiner familienähnlichen Lebensgemeinschaft zu leben. Seit seiner Einreise vor etwa eineinhalb Jahren sei er durchgehend in Österreich aufhältig. Er sei in Österreich nicht erwerbstätig gewesen und bekomme Geld vom Staat. Einen Deutschkurs habe er besucht, in Vereinen oder Organisationen sei er nicht tätig. Der Beschwerdeführer gab an, er habe etwas Deutsch gelernt und nannte in deutscher Sprache seinen Namen, seine Herkunft und seinen Wohnort in Österreich. Weiter führte er aus, dass sich in Afghanistan seine Eltern, seine Schwester sowie sein Onkel väterlicherseits aufhalten würden. Er habe noch Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Afghanistan, derzeit aber nicht. Zuletzt habe er vor zweieinhalb Monaten mit seiner Mutter gesprochen. Nach dem Befinden seiner Familie in Afghanistan befragt, meinte der Beschwerdeführer, sie hätten Probleme, das Leben dort sei sehr hart und es gebe keine Arbeit. Sodann führte er aus, dass er zuhause angerufen habe, um mitzuteilen, dass er abgeschoben werden könnte. Seine Mutter habe daraufhin gesagt, er solle nicht zurückkommen, weil er vom IS getötet werde. Er müsse sich dem IS entweder anschließen oder sie würden ihn töten. Auf Nachfrage brachte der Beschwerdeführer vor, der IS wolle, dass er sich ihnen anschließe, sie würden ihn persönlich mitnehmen wollen. Sie würden wollen, dass von jedem Haus ein junger Mann mitgehe. Er wisse dies seit zweieinhalb Monaten. Seine Mutter habe gesagt, dass ihn der IS dazu zwingen werde, deshalb dürfe er nicht zurückkehren. Es seien bereits Kinder mitgenommen und getötet worden. Der Beschwerdeführer wurde auf seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz hingewiesen und gefragt, was sich bezüglich seiner Fluchtgründe geändert habe. Dazu gab er an, die Fluchtgründe seien neu. Seine alten Fluchtgründe seien nicht mehr aufrecht. Bei seinen neuen Fluchtgründen, er habe es bereits gesagt, gehe es um den IS. Auf die Frage, ob ihm bewusst sei, dass er bei der Erstbefragung komplett andere Fluchtgründe angegeben habe, meinte der Beschwerdeführer, er habe von seinem Onkel erzählt, das sei auch wahr. Gefragt, warum er gerade eben nichts vom Onkel erzählt habe, gab er an, das habe er noch sagen wollen. Es bestehe eine Feindschaft zu seinem Onkel wegen der Grundstücke. Zu den Eltern des Beschwerdeführers habe der Onkel gesagt, sie seien schon alt und würden bald sterben, aber den Beschwerdeführer würde er töten wenn er zurückkomme, weil dieser ihm Probleme machen könnte. Sein Onkel habe auch Kontakte zu den Taliban. Dies habe dem Beschwerdeführer seine Mutter vor zweieinhalb Monaten telefonisch berichtet, als er erzählt habe, dass er abgeschoben werde. Sie habe gemeint, dass er dableiben solle, weil er entweder von den Taliban, von seinem Onkel oder vom IS getötet werde. Die Feindschaft zum Onkel bestehe seit langem. Das Leben des Beschwerdeführers sei schon davor in Gefahr gewesen, aber sie seien nach Pakistan geflüchtet. Jetzt seien sie nach Afghanistan zurückgekehrt. Zu seinem in NANGARHAR aufhältigen Onkel habe er keinen Kontakt. Eine Bedrohung oder einen Zwischenfall mit dem Onkel habe es nicht gegeben, dieser habe aber zu seiner Mutter gesagt, dass er den Beschwerdeführer bei Rückkehr töten werde. Die Eltern des Beschwerdeführers würden sich in NANGARHAR aufhalten. Diese würden keine Probleme mit dem Onkel haben, weil dieser gesagt habe, die Eltern seien schon alt und würden bald sterben. Gefragt, wie lange diese Probleme mit dem Onkel bekannt seien, sagte der Beschwerdeführer: "Seit langem." Er habe dies im Erstverfahren erwähnt, aber nicht ausführlich. Er sei beim Vorverfahren vor dem Richter gesessen, im Stress gewesen und habe alles vergessen. Er habe nur eine Einvernahme und davor eine kurze, zehnminütige Einvernahme gehabt. Bezüglich der Beschwerde sei er bei der Diakonie gewesen, dort seien ihm zwei bis drei Fragen gestellt und ihm gesagt worden, sie würden die Beschwerde für ihn machen. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor dem IS und vor seinem Onkel, weil dieser Kontakt zu Taliban habe. Er könne dort nicht überleben und sei sein Leben in Gefahr. Zu den dem Beschwerdeführer ausgefolgten Länderberichten brachte er vor, dass die Lage dort schlecht sei, es gebe den IS, damit hätten alle ein Problem. Der IS entführe und töte Kinder, auch Frauen würden entführt und geköpft. Auf Vorhalt der beabsichtigten zurückweisenden Erledigung seines Antrages wegen entschiedener Sache gab der Beschwerdeführer an, er sei hier, weil er große Probleme habe und Schutz suche. Er sei seit eineinhalb Jahren hier und wolle nicht, dass sein Antrag abgelehnt werde. Der anwesende Rechtsberater des Beschwerdeführers gab an, die Zulassung zum Verfahren zu beantragen, da neue Gründe vorgebracht worden seien und sich die Sicherheitslage in Afghanistan immer weiter verschlechtere. Der Beschwerdeführer brachte einen Bericht zur Sicherheitslage im Distrikt XXXX in der Provinz NANGARHAR (AS 49), einen Zeitungsartikel (u.a. Festnahme von vier Taliban-Mitgliedern in jenem Distrikt, AS 51), sowie eine ACCORD-Anfragebeantwortung zur Sicherheitslage und Gebietskontrolle in der Provinz NANGARHAR in Vorlage. Zudem legte er eine Bestätigung vor, wonach er an seinem Wohnort einen Deutschkurs (zwei Einheiten zu je zwei Stunden wöchentlich) regelmäßig besuche.Der Beschwerdeführer brachte einen Bericht zur Sicherheitslage im Distrikt römisch 40 in der Provinz NANGARHAR (AS 49), einen Zeitungsartikel (u.a. Festnahme von vier Taliban-Mitgliedern in jenem Distrikt, AS 51), sowie eine ACCORD-Anfragebeantwortung zur Sicherheitslage und Gebietskontrolle in der Provinz NANGARHAR in Vorlage. Zudem legte er eine Bestätigung vor, wonach er an seinem Wohnort einen Deutschkurs (zwei Einheiten zu je zwei Stunden wöchentlich) regelmäßig besuche.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2016, Zl. 1068677109-161385750 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde
§§ 57und 55 Asyl
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und weiters
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
§ 46
FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt II.).
§ 55Abs.
1a bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2016, Zl. 1068677109-161385750 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde
Paragraphen 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 55, Absatz eins a, bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte fest, dass das Vorbringen im gegenständlichen Verfahren, wonach er bei einer Rückkehr nach Afghanistan vom IS oder seinem Onkel getötet würde, keinen glaubhaften Kern aufweise. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner illegalen Einreise am 15.05.2015 in Österreich aufhalte und er hier über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte verfüge. Er spreche muttersprachlich Paschtu, zudem Dari (Mittelmaß) und Deutsch (schlecht). In Österreich sei er nicht Mitglied von Organisationen oder Vereinen, er sei hier nicht berufstätig gewesen. Der Beschwerdeführer sei unbescholten. Eine Integrationsverfestigung bestehe nicht. Zur Lage im Afghanistan stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach der Festhaltung, dass sich die maßgebliche den Beschwerdeführer betreffende allgemeine Lage im seit rechtkräftigem Abschluss des Erstverfahrens nicht geändert habe, u.a. fest (Kürzungen sind mit [...] gekennzeichnet): "KI vom 7.12.2016: Rückkehr afghanischer Flüchtlinge nach Afghanistan (Abschnitt 1/ Relevant für Abschnitt
- Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge) Eine noch nie da gewesene Zahl an Afghan/Innen hat dieses Jahr – zum Teil fluchtartig – Pakistan verlassen (IRIN 13.9.2016), seit die pakistanische Regierung Ende Juni 2016 den
- März 2017 als Deadline zur freiwilligen Rückkehr für die in Pakistan aufhältigen afghanischen Flüchtlinge festlegte. Nach diesem Stichtag würde Pakistan mit der Abschiebung aller [auch der registrierten] afghanischen Flüchtlinge beginnen (IRIN 10.11.2016). Mit Stand 26.
- bezifferte die UN Nothilfe-Koordinierungsstelle, UN OCHA, die Zahl der in Pakistan registrierten Afghan/Innen, die im Jahr 2016 zurück gekehrt waren, mit 381.094, jene der nicht-registrierten mit 236.
- Davon fielen laut Statistiken auf die Zeitspanne bis Ende Juni 2016 insgesamt nur etwas mehr als 6.000 (UN OCHA 2.12.2016). Internationalen Medien und Hilfsorganisationen zufolge, ging die Ankündigung der Deadline mit einer breiten Kampagne der Einschüchterung und Belästigung durch die Sicherheitskräfte einher; auch gab es weite Berichte über Gewalt, willkürliche Verhaftungen, Einfordern von hohen Bestechungsgeldern und anderen Formen der Belästigungen durch die Polizei sowie Abschiebungen (vgl. VOA News 16.10.2016, IRIN 13.9.2016, Newsweek 14.11.2016) - zusätzlich zu den rechtlichen Maßnahmen wie neuen Visabestimmungen, kürzeren Verlängerungen der "Proof of Registration (POR) Card" und vermehrt durchgeführten Razzien (VOA News 16.10.2016). Aufgrund der gehäuften Razzien wurde es auch zunehmend schwieriger in den bisher üblichen Nischen seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (IRIN 23.6.2016). "Nicht-registrierte" Flüchtlinge sind in einem noch größeren Ausmaß anfällig Opfer von Übergriffen durch die Behörden zu werden und stehen somit unter einem noch größeren Druck, Pakistan zu verlassen (IRIN 10.11.2016).Internationalen Medien und Hilfsorganisationen zufolge, ging die Ankündigung der Deadline mit einer breiten Kampagne der Einschüchterung und Belästigung durch die Sicherheitskräfte einher; auch gab es weite Berichte über Gewalt, willkürliche Verhaftungen, Einfordern von hohen Bestechungsgeldern und anderen Formen der Belästigungen durch die Polizei sowie Abschiebungen vergleiche VOA News 16.10.2016, IRIN 13.9.2016, Newsweek 14.11.2016) - zusätzlich zu den rechtlichen Maßnahmen wie neuen Visabestimmungen, kürzeren Verlängerungen der "Proof of Registration (POR) Card" und vermehrt durchgeführten Razzien (VOA News 16.10.2016). Aufgrund der gehäuften Razzien wurde es auch zunehmend schwieriger in den bisher üblichen Nischen seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (IRIN 23.6.2016). "Nicht-registrierte" Flüchtlinge sind in einem noch größeren Ausmaß anfällig Opfer von Übergriffen durch die Behörden zu werden und stehen somit unter einem noch größeren Druck, Pakistan zu verlassen (IRIN 10.11.2016). UNHCR Vertreter in Pakist