RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.02.2017 GeschäftszahlW226 2106761-2 SpruchW226 2001337-3/4E W226 2147730-1/4E W226 2001413-3/3E W226 2001420-3/3E W226 2106761-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Windhager als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) von XXXX (BF1), geb. XXXX ; 2.) von XXXX (BF2), geb. XXXX ; 3.) von XXXX (BF3), geb. XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Windhager als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) von römisch 40 (BF1), geb. römisch 40 ; 2.) von römisch 40 (BF2), geb. römisch 40 ; 3.) von römisch 40 (BF3), geb. römisch 40 , 4.) von XXXX (BF4), geb. XXXX und 5.) XXXX (BF5), geb. XXXX , alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 23.01.2017, Zlen. 1.) 830482109-161074835, 2.) 830482501-161074843, 3.) 830482610-161074851, 4.) 830482708-161074860 und 5.) 1052695210-161074878 zu Recht erkannt:4.) von römisch 40 (BF4), geb. römisch 40 und 5.) römisch 40 (BF5), geb. römisch 40 , alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 23.01.2017, Zlen. 1.) 830482109-161074835, 2.) 830482501-161074843, 3.) 830482610-161074851, 4.) 830482708-161074860 und 5.) 1052695210-161074878 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 2 Z. 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 FPG 2005, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG, § 53 Abs. 1 und 2 Z 6 FPG, § 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, FPG 2005, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG, Paragraph 53, Absatz eins und 2 Ziffer 6, FPG, Paragraph 55, Absatz eins a, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Das Vorbringen der Beschwerdeführer – Eltern und drei minderjährige Töchter – ist untrennbar miteinander verknüpft bzw. beziehen sich die Beschwerdeführer auf dieselben Verfolgungsgründe, weshalb die Entscheidung unter Berücksichtigung des Vorbringens aller Beschwerdeführer abzuhandeln war. Die Beschwerdeführer werden in der Folge als BF1 bis BF5 und alle zusammen als "die Beschwerdeführer” bezeichnet.
- Erstes Verfahren (in Rechtskraft erwachsen): Die Beschwerdeführer 1-4, allesamt Staatsbürger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, gelangten unter Umgehung der Grenzkontrollen gemeinsam April 2013 auf österreichisches Bundesgebiet und stellten am
- April 2013 Anträge auf Gewährung von internationalem Schutz. Bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tage führte der BF1 nach umfangreicher Schilderung des Fluchtweges zu seinen Fluchtgründen aus, das Militär im Herkunftsstaat habe einen namentlich genannten Bruder (im Jahre XXXX ) aus ihm nicht bekannten Gründen (von zu Hause) abgeholt. Danach habe die Familie "zwei bis drei Monate" keine Kenntnis von dessen Verbleib gehabt. Auch er sei schon drei Mal vom Militär festgenommen worden. Das erste Mal im XXXX , das zweite Mal zwei oder drei Monate später und das dritte Mal schließlich vor einem Monat (Anmerkung: somit im XXXX ). Man habe ihn jedes Mal in der Früh abgeholt, ihn zum "Militäramt" mitgenommen und ihn am Abend wieder zurückgebracht. Dabei habe man von ihm erfahren wollen, wo sich sein Bruder aufhalte. Dieser sei scheinbar aus dem Militärgewahrsam ("vom Militär") geflüchtet. Ihm selbst sei nicht bekannt, warum das Militär seinen Bruder (überhaupt) suche. Er habe Angst, dass er vom Militär ebenfalls festgenommen werde und seine Familie dann nicht mehr sehe. Er habe sich und seine Familie daher in Sicherheit bringen wollen. Des Weiteren sei er geflüchtet, weil er keine Aussicht auf Arbeit, Studium oder sonstiges habe. In seinem Dorf gäbe es zudem keine medizinische Versorgung.Bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tage führte der BF1 nach umfangreicher Schilderung des Fluchtweges zu seinen Fluchtgründen aus, das Militär im Herkunftsstaat habe einen namentlich genannten Bruder (im Jahre römisch 40 ) aus ihm nicht bekannten Gründen (von zu Hause) abgeholt. Danach habe die Familie "zwei bis drei Monate" keine Kenntnis von dessen Verbleib gehabt. Auch er sei schon drei Mal vom Militär festgenommen worden. Das erste Mal im römisch 40 , das zweite Mal zwei oder drei Monate später und das dritte Mal schließlich vor einem Monat (Anmerkung: somit im römisch 40 ). Man habe ihn jedes Mal in der Früh abgeholt, ihn zum "Militäramt" mitgenommen und ihn am Abend wieder zurückgebracht. Dabei habe man von ihm erfahren wollen, wo sich sein Bruder aufhalte. Dieser sei scheinbar aus dem Militärgewahrsam ("vom Militär") geflüchtet. Ihm selbst sei nicht bekannt, warum das Militär seinen Bruder (überhaupt) suche. Er habe Angst, dass er vom Militär ebenfalls festgenommen werde und seine Familie dann nicht mehr sehe. Er habe sich und seine Familie daher in Sicherheit bringen wollen. Des Weiteren sei er geflüchtet, weil er keine Aussicht auf Arbeit, Studium oder sonstiges habe. In seinem Dorf gäbe es zudem keine medizinische Versorgung. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen führte der BF1 aus, er befürchte sein Leben und seine Familie zu verlieren, da in seinem Dorf Menschen einfach ohne Grund verschwänden. Einige Menschen seien gestorben, andere die zurückgekehrt seien, würden aus Angst vor dem Militär schweigen. Er befürchte, vom Militär im Falle einer Rückkehr verfolgt und festgenommen zu werden. Da sei aber nur eine Vermutung. Die BF2 erklärte bei ihrer niederschriftlichen Erstbefragung am
- April 2013, ihr Ehemann, der Erstbeschwerdeführer, sei im Herkunftsstaat mehrere Male festgenommen worden und habe sie Angst gehabt, dass dieser irgendwann nicht mehr zurückkehre. Sie wisse, dass der Bruder des Erstbeschwerdeführers vom Militär ebenfalls mehrmals festgenommen und misshandelt worden sei. Dieser sei dann geflüchtet und sei der Erstbeschwerdeführer dann wieder festgenommen worden, um diesen nach dessen Aufenthaltsort zu befragen. Warum ihr Schwager festgenommen worden sei, wisse sie nicht. Im Herkunftsstaat würden Menschen immer (wieder) ohne Grund verschwinden und habe sie Angst gehabt, dass das Militär auch so mit dem Erstbeschwerdeführer verfahren werde. Dieser habe ihr nie davon erzählt, was bei seinen Festnahmen vorgefallen sei, doch vermute sie, dass er misshandelt worden sei. Ihr Mann sei drei Mal festgenommen worden. Das Militär sei jedes Mal in der Früh zu ihnen gekommen und habe ihn in Gewahrsam genommen. Zurückgebracht sei er in der Nacht worden, eine Uhrzeit vermöge sie allerdings nicht anzugeben. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, dass der Erstbeschwerdeführer wieder festgenommen werden und gleich anderen Personen verschwinden könnte. Am
- August 2013 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt einvernommen und führte der Erstbeschwerdeführer zunächst aus, er habe ein oder zwei Wochen, bevor er den Herkunftsstaat verlassen habe, dort einen internationalen Reisepass ("Auslandsreisepass") ausgestellt erhalten. Bei der Ausstellung habe es keinerlei Probleme gegeben. Die Auslandsreisepässe seien ihm aber vom Schlepper abgenommen worden. Anders als gelegentlich der Erstbefragung angegeben, sei er nicht über Polen, sondern die Ukraine nach Österreich gelangt. Die Falschangaben habe er auf Anraten eines Bekannten gemacht. Für die Schleppung von der Ukraine nach Österreich habe er für sich und seine Familie insgesamt € 2.500,- bezahlt. Die Zweitbeschwerdeführerin habe er am XXXX rituell geehelicht, zivilrechtlich seien sie seit dem Winter XXXX verheiratet. Während seiner Schulausbildung habe er bis ca. Januar oder Februar 2013 gelegentlich im Baugewerbe gearbeitet. Derart habe er seine Familie ernährt. Zusätzlich sei er von seinen Eltern, welche beide eine staatliche Pension beziehen würden, unterstützt worden. Er habe mit seiner Familie auch bei den Eltern gelebt die ein eigenes Haus besitzen würden.Die Zweitbeschwerdeführerin habe er am römisch 40 rituell geehelicht, zivilrechtlich seien sie seit dem Winter römisch 40 verheiratet. Während seiner Schulausbildung habe er bis ca. Januar oder Februar 2013 gelegentlich im Baugewerbe gearbeitet. Derart habe er seine Familie ernährt. Zusätzlich sei er von seinen Eltern, welche beide eine staatliche Pension beziehen würden, unterstützt worden. Er habe mit seiner Familie auch bei den Eltern gelebt die ein eigenes Haus besitzen würden. Zu seinen Fluchtgründen gab der Erstbeschwerdeführer dem Grunde nach an, er sei im Herkunftsstaat insgesamt drei Mal von den "Behörden" festgenommen worden. Er wisse nicht, ob es sich hierbei um die Polizei gehandelt habe. Sonstige Probleme mit Behörden habe er keine gehabt. In Tschetschenien sei sein namentlich genannter Bruder festgenommen und nach drei Monaten wieder freigelassen worden. Ein genaues Datum vermöge er nicht zu benennen. Jedenfalls sei er selbst ca. einen Monat nach der Freilassung des Bruders festgenommen worden. Er sei verhört und nach dem Bruder gefragt worden. Danach sei er wieder freigelassen worden. Drei Monate später habe man ihn dann erneut festgenommen und zu seinem Bruder verhört. Schließlich habe sich seine Festnahme ein halbes Jahr später erneut wiederholt. Er sei bei dieser Gelegenheit aufgefordert worden, den Aufenthaltsort des Bruders bekannt zu geben und habe man ihm vorgeworfen, über diesen Umstand Kenntnis haben zu müssen bzw. zumindest in telefonischem Kontakt mit dem Bruder zu stehen. Dabei habe man ihm angedroht, dass er Probleme bekommen werde, wenn er den Aufenthaltsort seines Bruders nicht nenne. Nach der dritten (erfolgten) Freilassung habe er sich schließlich zur Flucht entschlossen. Es gäbe viele Beispiele, wo Menschen wie er verschwunden seien. Von Österreich aus habe er mit seinem Vater telefonisch Kontakt aufgenommen, welcher ihm mitgeteilt habe, dass die Behörden nach ihm gefragt hätten. Weitere Gründe habe er keine vorzubringen. Über Befragen, wann der von ihm genannte Bruder festgenommen und wieder freigelassen worden sein, erklärte der Erstbeschwerdeführer, er vermöge ein genaues Datum für die Freilassung nicht zu benennen. Die Festnahme sei aber im XXXX erfolgt. Die Freilassung sei dann circa drei Monate später gewesen. Genaue Daten vermöge er nicht zu benennen, weil er über die Festnahme schockiert gewesen sei. Weil die Behörden bei der Festnahme nicht bekannt geben würden, von welcher Abteilung bzw. Einrichtung sie seien, könne er auch nicht angeben, von welcher Behörde sein Bruder festgenommen worden sei. Er könne nur sagen, dass es sich um "Behörden von Tschetschenien" gehandelt habe. Der Bruder sei circa zwei Uhr nachts von zu Hause abgeholt worden. Von der Familie hätten alle geschlafen. Plötzlich hätten sie ein Klopfen an der Eingangstüre vernommen. Nachdem sein Vater rausgegangen sei und geöffnet habe, hätten die Behörden nach seinem Bruder gefragt und ihn anschließend festgenommen. Danach hätten sie drei Monate nichts über dessen Aufenthalt gewusst ("Anschließend wussten wir ca. 3 Monate nicht wo sich A... befindet."). Sein Bruder habe ihm nicht viel über seine Freilassung erzählt, aber er wisse, dass dieser selbst nach Hause gekommen sei. Sein Bruder habe für seine Ausreise aber selbst kein Geld gehabt und das Geld dann von Freunden erhalten. Am zweiten Tag nach seiner Freilassung habe der Bruder schließlich das Elternhaus verlassen und sei nie wieder dorthin zurückgekehrt. Er solle sich jetzt irgendwo in Russland versteckt halten. Er habe die Familie ("uns") sogar drei Mal angerufen, allerdings seinen Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben.Über Befragen, wann der von ihm genannte Bruder festgenommen und wieder freigelassen worden sein, erklärte der Erstbeschwerdeführer, er vermöge ein genaues Datum für die Freilassung nicht zu benennen. Die Festnahme sei aber im römisch 40 erfolgt. Die Freilassung sei dann circa drei Monate später gewesen. Genaue Daten vermöge er nicht zu benennen, weil er über die Festnahme schockiert gewesen sei. Weil die Behörden bei der Festnahme nicht bekannt geben würden, von welcher Abteilung bzw. Einrichtung sie seien, könne er auch nicht angeben, von welcher Behörde sein Bruder festgenommen worden sei. Er könne nur sagen, dass es sich um "Behörden von Tschetschenien" gehandelt habe. Der Bruder sei circa zwei Uhr nachts von zu Hause abgeholt worden. Von der Familie hätten alle geschlafen. Plötzlich hätten sie ein Klopfen an der Eingangstüre vernommen. Nachdem sein Vater rausgegangen sei und geöffnet habe, hätten die Behörden nach seinem Bruder gefragt und ihn anschließend festgenommen. Danach hätten sie drei Monate nichts über dessen Aufenthalt gewusst ("Anschließend wussten wir ca. 3 Monate nicht wo sich A... befindet."). Sein Bruder habe ihm nicht viel über seine Freilassung erzählt, aber er wisse, dass dieser selbst nach Hause gekommen sei. Sein Bruder habe für seine Ausreise aber selbst kein Geld gehabt und das Geld dann von Freunden erhalten. Am zweiten Tag nach seiner Freilassung habe der Bruder schließlich das Elternhaus verlassen und sei nie wieder dorthin zurückgekehrt. Er solle sich jetzt irgendwo in Russland versteckt halten. Er habe die Familie ("uns") sogar drei Mal angerufen, allerdings seinen Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben. Befragt, warum sein Bruder überhaupt festgenommen worden sei, erwiderte der Erstbeschwerdeführer, das wisse er nicht. Nach der Freilassung habe ihm sein Bruder erzählt, dass ihm von den Behörden eine Kollaboration vorgeschlagen worden sei (..., dass die Behörde eine Zusammenarbeit wollte."). Die Behörden hätten von seinem Bruder "Informationen über die Widerstandskämpfer" haben wollen. Sein Bruder habe überhaupt keine Verbindungen oder Informationen zu bzw. über die Widerstandskämpfer gehabt, doch hätten ihn die Behörden wissen lassen, dass er einer Zusammenarbeit zustimmen müsse, andernfalls er nicht freigelassen werde. Zu den Umständen seiner eigenen Festnahmen befragt, antwortete der Erstbeschwerdeführer, seine erste Inhaftnahme sei am Vormittag um circa neun Uhr erfolgt. Ein Dienstfahrzeug der Marke UAZ sei damals gekommen und habe man ihm mitgeteilt, dass er mitkommen solle. Bei der ersten und zweiten Festnahme sei er jeweils von drei Männern in Gewahrsam genommen worden. Dabei habe es sich um "uniformierte, bewaffnete Tschetschenen" gehandelt, die ein bisschen "dunkel" ausgesehen hätten. Er wisse nicht wie die Polizeistation heiße auf die er gebracht worden sei. Eer Anhalteort würde ROVD genannt. Dort sei er in einem normalen Zimmer, wo Leute verhört würden und eine Protokollaufnahme stattfinde, "ganz normal" nach dem Aufenthaltsort des Bruders befragt worden. Man habe ihn nicht geschlagen, die Befragung sei "in Ordnung" gewesen. Nach der "Befragung" habe man ihm einfach mitgeteilt, dass er frei sei und er habe dann den Ort verlassen. Die Anhaltung habe ca. drei bis vier Stunden gedauert. Er sei dann nach Hause gefahren und habe normal weiter gearbeitet. Zu seiner zweiten Festnahme erklärte der Erstbeschwerdeführer, diese sei wie die erste abgelaufen, es seien allerdings "andere Mitarbeiter" gekommen. Er sei auch im selben Zimmer wie bei der ersten Anhaltung "verhört" und ihm auch "dieselben Fragen" gestellt worden, wie bei der ersten Festnahme. Es habe keinen Unterschied zwischen der ersten und zweiten Anhaltung gegeben. Auch nach der zweiten Befragung habe man ihm mitgeteilt, dass er frei sei. Er habe dann ganz normal weitergelebt. Nach seiner zweiten Freilassung habe ihn sein Bruder am Mobiltelefon kontaktiert und habe er diesen von den beiden Festnahmen erzählt. Seither habe ihn sein Bruder nicht mehr angerufen. Nur bei der letzten (dritten) Festnahme habe es Schwierigkeiten gegeben, man habe ihm nämlich dabei "ganz genaue Bedrohungen dargelegt". Bei der dritten Festnahme habe man ihn den ganzen Tag angehalten und sei er im gleichen Zimmer wie bei den ersten beiden Festnahmen von verschiedenen Personen verhört worden. Er habe die Behörden zwar wissen lassen, dass er den Aufenthaltsort des Bruders nicht kenne, allerdings habe man ihm vorgeworfen, dass er diesen kennen müsse. Nach seiner Freilassung habe sein Vater beschlossen, dass er mit seiner Familie flüchten müsse. Bis zu seiner Ausreise sei ca. ein Monat vergangen. In dieser Zeit habe er einen Schlepper gesucht und auch die "Auslandsreisepässe" vorbereitet. Um ein wenig Geld für die Ausreise zu haben, habe er sein Mobiltelefon und seinen PC verkauft. Zusätzlich habe ihm sein Vater finanziell geholfen. In einen anderen Teil Russlands sei er nicht gezogen, weil die tschetschenischen Behörden ihn auch in Russland finden könnten. Sein Bruder habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass er sich "irgendwo in Russland" versteckt halte. Er selbst sei sich aber nicht sicher, ob sich dieser auch tatsächlich in Russland aufhalte. Befragt, ob er bezüglich des von ihm geschilderten Sachverhaltes irgendwelche Beweismittel vorlegen könne, entgegnete der Erstbeschwerdeführer, seine Ehefrau könne die Festnahme seines Bruders sowie seine eigenen Festnahme bezeugen. Mit amtswegigen Erhebungen im Herkunftsstaat unter Wahrung der Anonymität erklärte sich der Erstbeschwerdeführer nicht einverstanden und erklärte abschließend er habe alles gesagt was ihm wichtig gewesen sei. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat könne er sich nicht vorstellen. Für den Fall, dass er in Österreich keinen Aufenthaltstitel erlangen könne, habe ihm sein Vater via Skype empfohlen, in ein anderes Land zu fahren. Seit er sich in Österreich aufhalte habe er circa drei oder vier Mal per Skype mit den Eltern Kontakt gehabt. Sein Bruder sei seit XXXX verschwunden. Letzterer sei Ende XXXX verhaftet und drei Monate angehalten worden. Nach seiner Entlassung habe er sich am nächsten Tag versteckt und hätten sie seither kein Lebenszeichen mehr von ihm erhalten.Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat könne er sich nicht vorstellen. Für den Fall, dass er in Österreich keinen Aufenthaltstitel erlangen könne, habe ihm sein Vater via Skype empfohlen, in ein anderes Land zu fahren. Seit er sich in Österreich aufhalte habe er circa drei oder vier Mal per Skype mit den Eltern Kontakt gehabt. Sein Bruder sei seit römisch 40 verschwunden. Letzterer sei Ende römisch 40 verhaftet und drei Monate angehalten worden. Nach seiner Entlassung habe er sich am nächsten Tag versteckt und hätten sie seither kein Lebenszeichen mehr von ihm erhalten. In Österreich lebten eine Cousine sowie eine Großcousine bzw. ein Großcousin väterlicherseits. Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte gelegentlich ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt ihr Auslandsreisepass sei ihr "ein paar Tage vor" der Ausreise der Familie vom Passamt Grosny ausgestellt, ihr aber vom Schlepper in der Ukraine abgenommen worden. Mit dem Erstbeschwerdeführer habe sie XXXX nach islamischen Ritus ("traditionell") die Ehe geschlossen und von da an mit diesem im Haus der Schwiegereltern gewohnt. XXXX (im Jahre der Flucht) hätten sie dann auch standesamtlich geheiratet. Für tschetschenische Verhältnisse lebe ihre Familie im Mittelstand. Mit ihrer Mutter und zu ihren Brüdern stehe sie in telefonischem Kontakt.Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte gelegentlich ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt ihr Auslandsreisepass sei ihr "ein paar Tage vor" der Ausreise der Familie vom Passamt Grosny ausgestellt, ihr aber vom Schlepper in der Ukraine abgenommen worden. Mit dem Erstbeschwerdeführer habe sie römisch 40 nach islamischen Ritus ("traditionell") die Ehe geschlossen und von da an mit diesem im Haus der Schwiegereltern gewohnt. römisch 40 (im Jahre der Flucht) hätten sie dann auch standesamtlich geheiratet. Für tschetschenische Verhältnisse lebe ihre Familie im Mittelstand. Mit ihrer Mutter und zu ihren Brüdern stehe sie in telefonischem Kontakt. Nach Österreich sei sie am
- April 2013 gemeinsam mit ihrem Mann und den gemeinsamen Kindern, der Dritt- sowie der Viertbeschwerdeführerin, eingereist. Für Letztgenannte habe sie keine eigenen Asylgründe anzuführen. Die Viertbeschwerdeführerin leide allerdings an einer Lebensmittelunverträglichkeit und müsse eine Diät befolgen. Ansonsten würden bei den Kindern keine gesundheitlichen Probleme vorliegen. Hinsichtlich ihrer Angaben gelegentlich der niederschriftlichen Erstbefragung habe sie lediglich zu korrigieren, dass sie nicht über Polen, sondern über die Ukraine nach Österreich geflüchtet seien. Angehalten ihre Fluchtgründe und alle maßgeblichen Ereignisse ausführlich zu schildern gab die Zweitbeschwerdeführerin an, den Herkunftsstaat habe sie verlassen, weil der Erstbeschwerdeführer "ein paar Mal festgenommen" worden sei. Zur Flucht hätte sich der Erstbeschwerdeführer entschlossen und zwar als dieser das letzte Mal im März 2013 freigelassen worden sei. Als Ehefrau habe sie ihn mit den gemeinsamen Kindern begleitet. Sie selbst habe keine Probleme gehabt. Sie sei zwar nicht bei der Festnahme ihres Schwagers zugegen gewesen, weil sie sich gerade bei ihren Eltern in Grosny aufgehalten habe. Allerdings habe sie sich zu Hause befunden, als der Erstbeschwerdeführer glaublich drei Mal festgenommen worden sei. Warum ihr Schwager festgenommen worden sei, wisse sie nicht. Sie wisse nur, dass dieser drei Monate lang angehalten worden sei. Vor Frauen würden Männer nämlich nicht sprechen. Sie habe sich wohl Gedanken darüber gemacht. Aber auch wenn sie den Erstbeschwerdeführer diesbezüglich fragen würde, werde ihr dieser keine Antwort geben. Über Ersuchen, jede einzelne der Festnahmen ihres Ehegatten genau zu schildern, erwiderte die Zweitbeschwerdeführerin, es wären "uniformierte und maskierte", immer verschiedene Leute gewesen. Diese hätten ihren Gatten aufgefordert mit ihnen zu kommen und dann festgenommen. An weitere Details könne sie sich nicht erinnern, weil sie "immer geschockt" gewesen sei. Auch an genaue Daten könne sie sich nicht erinnern. Circa einen Monat, nachdem ihr Schwager von zu Haus weggefahren sei, habe man den Erstbeschwerdeführer das erste Mal festgenommen, "nach ein paar Monaten" das zweite Mal und "kurz vor" ihrer Ausreise das dritte Mal. Über weiteres, nachhaltiges und konkretes Befragen erklärte die Zweitbeschwerdeführerin zusammengefasst dem Grunde nach, sie sei nach den Festnahmen ihres Mannes in Panik gewesen und habe geweint. Bei den Festnahmen sei immer angeklopft worden. Es seien jeweils drei, vier maskierte und bewaffnet Männer gewesen, die mit dem Auto "unterwegs" gewesen seien und vom Erstbeschwerdeführer hätten wissen wollen, wo sich dessen Bruder aufhalte. Von welcher Behörde die Männer gewesen seien, wisse sie nicht. Auch deren Auto habe sie nicht gesehen, weil sie nur in den Hof nicht aber weiter hinausgegangen sei. Der Erstbeschwerdeführer sei nach entsprechenden Aufforderungen immer freiwillig mitgegangen und auch immer am selben Tage freigelassen worden. Mit amtswegigen Erhebungen im Herkunftsstaat erklärte sich die Zweitbeschwerdeführerin einverstanden und führte abschließend aus, sie wolle nicht nach Russland zurückkehren, sondern wünsche sich für sich und ihre Kinder ein normales Leben und eine Ausbildung. Die Drittbeschwerdeführerin leide an einer Lebensmittelunverträglichkeit und habe sie in Tschetschenien die Diät nicht einhalten können. In Österreich habe sie diese Möglichkeit und wäre dies ein Grund, warum sie sich wünsche, in Österreich bleiben zu können. Gelegentlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt brachte die Zweitbeschwerdeführerin zur Vorlage: Arztbrief der Kinderambulanz des Krankenhaus XXXX vom XXXX für die Drittbeschwerdeführerin und der Annahme einer Grunderkrankung an Zöliakie .Arztbrief der Kinderambulanz des Krankenhaus römisch 40 vom römisch 40 für die Drittbeschwerdeführerin und der Annahme einer Grunderkrankung an Zöliakie . Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom
- November 2013, Zlen. 13 04.821-BAI, 13 04.825-BAI, 13 04.826-BAI sowie 13 04.827-BAI, wurden die Anträge der Beschwerdeführer 1-4 auf Gewährung von internationalem Schutz vom
- April 2013 sowohl bezüglich der Zuerkennung der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 IVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl G 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter Einem wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom
- November 2013, Zlen. 13 04.821-BAI, 13 04.825-BAI, 13 04.826-BAI sowie 13 04.827-BAI, wurden die Anträge der Beschwerdeführer 1-4 auf Gewährung von internationalem Schutz vom
- April 2013 sowohl bezüglich der Zuerkennung der Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, römisch vier m Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asyl G 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Unter Einem wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. In dem den Erstbeschwerdeführer betreffenden Bescheid führt das Bundesasylamt im Wesentlichen begründend aus, die von diesem angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates seien unglaubwürdig und hätten nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit stelle schon die Behauptung des Beschwerdeführers da, hinsichtlich der Reise nach Österreich keine maßgeblichen Wahrnehmungen zu haben. Die Angaben des Erstbeschwerdeführers zu den Ausreisegründen seien vage, pauschal und auch nicht plausibel. Auf Grundlage von angeführten Passagen der Erstbefragung bzw. Einvernahme sei festzustellen, dass der Erstbeschwerdeführer den wesentlichen Sachverhalt unterschiedlich bzw. widersprüchlich dargestellt habe. Auffallend sei auch, dass dieser auch nicht in der Lage gewesen sei, die Ereignisse und Handlungsabläufe in ein zeitliches Kontinuum zu stellen bzw. diesbezüglich konkrete Angaben zu machen. Der Erstbeschwerdeführer habe bei seiner Erstbefragung angegeben zu Hause festgenommen worden, einen Tag angehalten und schließlich wieder nach Hause zurückgebracht worden zu sein. Hingegen habe er bei seiner Einvernahme angegeben, das Gebäude der Anhaltung nach der Befragung verlassen zu haben und nach Hause gegangen zu sein. Der Erstbeschwerdeführer habe anlässlich der Erstbefragung auch angegeben von Militärs drei Mal mitgenommen worden zu sein, später aber ausgeführt, nicht zu wissen, "um welche Behörde es sich gehandelt" habe. Der Erstbeschwerdeführer habe sich in der Darlegung einiger Eckpunkte einer Rahmengeschichte bedient, ohne diesbezüglich detaillierte Angaben machen zu können. Der Erstbeschwerdeführer leide an keiner lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung und habe im Herkunftsstaat zuletzt über eine Existenzgrundlage verfügt bzw. in der Lage gewesen seine primären Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Da hinsichtlich der Lebensumstände keinerlei Hinweise auf eine maßgebliche Verschlechterung vorlägen, sei davon auszugehen, dass dies auch nach erfolgter Rückkehr wiederum möglich sein werde. Auch verfüge der Erstbeschwerdeführer im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte und kehre daher insgesamt nicht eine völlig ausweglose Situation zurück. Der Erstbeschwerdeführer lebe mit den Mitgliedern seiner Kernfamilie in Österreich. Hinweise auf ein (sonstiges) schützenswertes Privatleben lägen aber nicht vor. In dem die Zweitbeschwerdeführer betreffenden und hier angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde dem Grunde nach aus, dass von der Zweitbeschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien und diese die Heimat (lediglich) wegen ihres Ehemannes verlassen habe. Auch die Voraussetzungen für eine Zuerkennung des Flüchtlingsstatus im Familienverfahren lägen nicht vor. Auch bei der Zweitbeschwerdeführerin lägen keine maßgeblichen physischen bzw. psychischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor und sei diese auch arbeitsfähig. Es sei mangels entsprechender gegenteiliger Hinweise davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer auch nach ihrer Rückkehr, wie vor ihrer Ausreise, im Stande sein werde ihre primären Lebensbedürfnisse zu befriedigen. In den die Dritt- bzw. Viertbeschwerdeführerin betreffenden Bescheiden verweist die belangte Behörde darauf, dass auch bezüglich derselben keine – vom Vater unabhängigen – eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien. Hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin führte die belangte Behörde aus, dass diese abgesehen von der bereits im Herkunftsstaat festgestellten Zöliakie an keiner (weiteren) physischen bzw. psychischen Erkrankung leide. Die vorangeführte Erkrankung sei, wie sich bereits aus dem Umstand der seinerzeit dort erfolgten Diagnose ergebe, in der Russischen Föderation grundsätzlich behandelbar und stelle keinen außerordentlichen Umstand im Sinne der einschlägigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dar. Die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Status der Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens seien bei der Dritt- bzw. Viertbeschwerdeführerin nicht vorliegend. Die angefochtenen Bescheide wurden den Beschwerdeführern durch Hinterlegung am
- Dezember 2013 zugestellt. Mit der gegen die vorangeführten Erledigungen des Bundesasylamtes von den Beschwerdeführern mit Schriftsatz vom
- Dezember 2013 (Datum des E-Mail-Einganges) unter Einem erhobenen Beschwerde machten diese Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die Beschwerde führte im Wesentlichen und dem Grunde nach aus, der Erst- bzw. die Zweitbeschwerdeführerin seien im Verfahren ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen und hätten die an sie gerichteten Fragen "detailliert" beantwortet. Seitens der belangten Behörde seien offensichtlich keine weiteren amtswegigen Ermittlungen angestellt worden. Der Bruder des Erstbeschwerdeführers sei von "den russischen Behörden" drei Monate lang festgehalten worden. Als dieser wieder frei gelassen worden sei, habe er "untertauchen" müssen. Die Beschwerdeführer hätten detailliert und nachvollziehbar dargelegt, dass sie durch die in Tschetschenien übliche "Reflexverfolgung und Sippenhaftung bzw. Kollektivbestrafung" äußerst gefährdet seien. Der Erstbeschwerdeführer sei "nur weil er mit einem vermeintlichen Widerstandskämpfer" verwandt sei ohne Haftbefehl festgenommen worden. Dieses Vorgehen der russischen Behörde sei eine eindeutige Verletzung des Art. 3 EMRK. Die Beschwerde moniert ohne konkreten Hinweis die Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig ausgewertet worden, verweist aber gleichzeitig auf zwei Internet-Links zur Lage in Tschetschenien mit Berichten über Übergriffshandlungen auf Zivilpersonen, willkürliche Verhaftungen, extralegale Tötungen, etc. Die belangte Behörde wende die eigenen Länderfeststellungen nur selektiv an. Die hierin geschilderten massiven Probleme im Rechtsschutz bzw. bezüglich Polizeigewalt und Folter würden in keinem Falle unter die Situation des (Erst)beschwerdeführers subsumiert. Zudem sei das Recht auf Parteiengehör verletzt worden, weil das Vorbringen "plötzlich pauschal für unglaubwürdig" befunden worden sei, ohne dass dies den Beschwerdeführer vorgehalten worden wäre.Die Beschwerde führte im Wesentlichen und dem Grunde nach aus, der Erst- bzw. die Zweitbeschwerdeführerin seien im Verfahren ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen und hätten die an sie gerichteten Fragen "detailliert" beantwortet. Seitens der belangten Behörde seien offensichtlich keine weiteren amtswegigen Ermittlungen angestellt worden. Der Bruder des Erstbeschwerdeführers sei von "den russischen Behörden" drei Monate lang festgehalten worden. Als dieser wieder frei gelassen worden sei, habe er "untertauchen" müssen. Die Beschwerdeführer hätten detailliert und nachvollziehbar dargelegt, dass sie durch die in Tschetschenien übliche "Reflexverfolgung und Sippenhaftung bzw. Kollektivbestrafung" äußerst gefährdet seien. Der Erstbeschwerdeführer sei "nur weil er mit einem vermeintlichen Widerstandskämpfer" verwandt sei ohne Haftbefehl festgenommen worden. Dieses Vorgehen der russischen Behörde sei eine eindeutige Verletzung des Artikel 3, EMRK. Die Beschwerde moniert ohne konkreten Hinweis die Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig ausgewertet worden, verweist aber gleichzeitig auf zwei Internet-Links zur Lage in Tschetschenien mit Berichten über Übergriffshandlungen auf Zivilpersonen, willkürliche Verhaftungen, extralegale Tötungen, etc. Die belangte Behörde wende die eigenen Länderfeststellungen nur selektiv an. Die hierin geschilderten massiven Probleme im Rechtsschutz bzw. bezüglich Polizeigewalt und Folter würden in keinem Falle unter die Situation des (Erst)beschwerdeführers subsumiert. Zudem sei das Recht auf Parteiengehör verletzt worden, weil das Vorbringen "plötzlich pauschal für unglaubwürdig" befunden worden sei, ohne dass dies den Beschwerdeführer vorgehalten worden wäre. Mit Schreiben vom
- Mai 2014 übermittelten die Beschwerdeführer:
- (Undatierte) Bestätigungen des Landes Tirol wonach der Erstbeschwerdeführer sowie Zweitbeschwerdeführerin von
- September 2013 bis
- April 2014 an einer "Deutschqualifizierung auf dem Niveau A1" (50 Unterrichtseinheiten) teilgenommen haben.
- Bestätigung der Finanzverwaltung der Marktgemeinde XXXX , Land Tirol, wonach der Erstbeschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Flüchtlingsheim in der Zeit von
- Juli bis
- September 2013 gemeinnützige Tätigkeiten für die Gemeinde geleistet hat.
- Bestätigung der Finanzverwaltung der Marktgemeinde römisch 40 , Land Tirol, wonach der Erstbeschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Flüchtlingsheim in der Zeit von
- Juli bis
- September 2013 gemeinnützige Tätigkeiten für die Gemeinde geleistet hat.
- Ärztliche Bestätigung XXXX , Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde in XXXX , mit der Diagnose einer klassischen Zöliakie bei der Drittbeschwerdeführerin. Die Bestätigung führt aus, die Diagnose sei bereits in Russland durch eine Dünndarmbiopsie festgestellt und in Österreich bestätigt worden. Bei der gegenständlichen Erkrankung müsse eine "lebenslange, ärztlich verordnete und überwachte Spezialdiät (nur glutenfreie Nahrungsmittel)" eingehalten werden, wobei dies im Alter der Drittbeschwerdeführerin einen jährlichen Mehraufwand von etwa €
- Ärztliche Bestätigung römisch 40 , Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde in römisch 40 , mit der Diagnose einer klassischen Zöliakie bei der Drittbeschwerdeführerin. Die Bestätigung führt aus, die Diagnose sei bereits in Russland durch eine Dünndarmbiopsie festgestellt und in Österreich bestätigt worden. Bei der gegenständlichen Erkrankung müsse eine "lebenslange, ärztlich verordnete und überwachte Spezialdiät (nur glutenfreie Nahrungsmittel)" eingehalten werden, wobei dies im Alter der Drittbeschwerdeführerin einen jährlichen Mehraufwand von etwa € 600,- bedeute. Nachuntersuchungen, die Aufschluss über die "Diättreue" zulassen, würden alle sechs Monate durchgeführt. In der vor dem Bundesverwaltungsgericht am
- Oktober 2014 abgehaltenen öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung führte der Erstbeschwerdeführer zu seinem Fluchtgründen im Wesentlichen dem Grunde nach aus, nachdem sein namentlich benannter Bruder Ende April/Anfang Mai das Haus verlassen habe, sei er insgesamt drei Mal zu einem "Verhör" mitgenommen worden. Befragt, warum er nicht genau benennen könne, wann sein Bruder das Haus verlassen habe, erwiderte der Erstbeschwerdeführer, er habe, als sich dies zugetragen habe, nicht vorgehabt, das Land zu verlassen ("Als er weggegangen ist, hatte ich nicht vor, das Land zu verlassen"). Über Vorhalt, dass der Weggang einen zentralen Anknüpfungspunkt für seine eigene Fluchtgeschichte darstelle und Frage warum er nicht einmal im Stande sei, zumindest den genauen Monat zu benennen, antwortete der Erstbeschwerdeführer in gleicher Art Weise, er werde die Frage nicht konkret beantworten können, weil er, als sein Bruder "weggegangen sei", eben nicht vorgehabt habe, sein Elternhaus (selbst) zu verlassen. Wenn er die Zeit ungefähr benennen solle, dass müsse es Ende XXXX XXXX gewesen sein. Er befürchte aber, dass er (dabei) etwas verwechseln könnte.Über Vorhalt, dass der Weggang einen zentralen Anknüpfungspunkt für seine eigene Fluchtgeschichte darstelle und Frage warum er nicht einmal im Stande sei, zumindest den genauen Monat zu benennen, antwortete der Erstbeschwerdeführer in gleicher Art Weise, er werde die Frage nicht konkret beantworten können, weil er, als sein Bruder "weggegangen sei", eben nicht vorgehabt habe, sein Elternhaus (selbst) zu verlassen. Wenn er die Zeit ungefähr benennen solle, dass müsse es Ende römisch 40 römisch 40 gewesen sein. Er befürchte aber, dass er (dabei) etwas verwechseln könnte. Nach Vorbringen, dass er selbst nicht Widerstandskämpfer gewesen sein und weder aufgrund seiner Rasse, noch Nationalität oder aus religiösen Gründen verfolgt worden sei, erklärte der Erstbeschwerdeführer, befragt nach den Beweggründen für seine Flucht, einige Männer aus seiner Straße ("unserer Strasse") hätten sich den Widerstandskämpfern angeschlossen. Diese würden als Wahabiten bezeichnet. Einige von diesen seien ums Leben gekommen, einige säßen in Haft. Ein Bekannter aus Schulzeiten "sitze" in Brest im Gefängnis. Immer wieder würden junge Männer aus der Straße mitgenommen. Über hierauf erfolgtes Nachfrage, ob er selbst Wahabite oder Widerstandskämpfer sei bzw. in welchem Zusammenhang die erwähnten Erzählungen mit seinen eigenen Fluchtgründen stünden, erwiderte der Erstbeschwerdeführer in Tschetschenien sei es üblich, dass die Behörden Personen verfolgen, die irgendwann einmal mit Widerstandskämpfern in Kontakt gestanden sind. Im Rahmen seiner dritten Mitnahme sei ihm gedroht worden, dass man ihm und seiner Familie Probleme machen werde, sofern er den Aufenthaltsort seines Bruders nicht preisgebe. Befragt, ob sein in Rede stehender Bruder Widerstandskämpfer oder Wahabite gewesen sei, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dies sei nicht der Fall gewesen, sein Bruder habe "ein eigenes Leben geführt". Keiner aus seiner Familie habe mit den Widerstandskämpfern oder den Behörden zu tun gehabt. Über Rückfrage, warum er nun seiner Ansicht nach verfolgt worden sei, antwortete der Erstbeschwerdeführer, er sei "nur wegen" seinem Bruder belangt worden. Über Ersuchen, möglichst genaue Angaben zu machen, wann die eingangs geschilderten drei Mitnahmen seiner Person stattgefunden haben bzw. zumindest hierfür die Monate zu benennen, erklärte der Erstbeschwerdeführer schlichthin, er habe sich, nachdem er nicht vorgehabt habe auszureisen, die Daten nicht aufgeschrieben. Nach Hinweis, dass es nicht glaubhaft erscheine, wenn er trotz persönlichem Erlebens, kein einziges Datum bzw. keinen einzigen Monat zu benennen vermöge erklärte der Erstbeschwerdeführer, er sei einen Monat nachdem sein Bruder "weggegangen" sei, das erste Mal mitgenommen worden. Zwischen der ersten und der zweiten Mitnahme seien ca. drei bis vier Monate vergangen. Die letzte Mitnahme sei einen Monat vor seiner Ausreise erfolgt. Misshandelt sei er hierbei generell nie worden. Bei den ersten beiden Mitnahmen, sei er nur befragt und nicht bedroht worden. Es habe sich bei diesen ersten beiden Mitnahmen "nur" um "ein Gespräch von vier bis fünf Stunden" gehandelt. Bedroht sei er nur bei der dritten Mitnahme worden. Da habe man ihm "nur gesagt", dass es ihm und seiner Familie "schlecht ergehen werde". Man habe ihm zwar nicht mit dem Umbringen bedroht, ab es sei ihm klar gewesen, was gemeint war. Über Feststellung, dass es ihm bei einer für die ersten beiden Verhöre heute genannten Dauer von vier bis fünf Stunden sicherlich möglich sein werde, den Gegenstand der an ihn gerichteten Fragen zu benennen, gab der Erstbeschwerdeführer an, dabei habe es sich nicht um ein Verhör wie heute in der Beschwerdeverhandlung gehandelt ("Es war nicht so ein Verhör wie heute hier."). Das Verhör habe in einem Büro stattgefunden und es sei jemand gekommen und habe ihn nach dem Aufenthaltsort seines Bruders befragt. Danach sei "eben wieder ein anderer gekommen" und habe ihm dieselbe Frage gestellt. Über Vorhalt, dass es unglaubwürdig erscheine, wenn er vorbringe zwar zwei Mal jeweils vier bis fünf Stunden angehalten worden sein, die einzige an ihn gerichtete Frage aber die nach dem Aufenthaltsort des Bruders gewesen sein soll; dies in einer Situation, in dem nach seinen eigenen Angaben kein Druck auf ihn ausgeübt worden sein soll, antwortete der Erstbeschwerdeführer, er wisse nicht, wie er beweisen solle, dass er die Wahrheit spreche. Er sei nur bei der dritten Mitnahme angeschrien und bedroht worden. Danach sei ihm klar geworden, dass ihm dasselbe passieren könne wie vielen anderen Bekannten, Freunden und anderen Tschetschenen. Er habe einfach Angst vor der Willkür. Befragt, warum er denke, dass man ihn dann drei Mal unverrichteter Dinge aber wieder habe gehen lassen, erwiderte der Erstbeschwerdeführer, er wisse nicht, was sie mit ihm vorgehabt hätten. Auf die Frage, wann der in Rede stehende Bruder festgenommen worden sein, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dies sei Ende XXXX gewesen.Auf die Frage, wann der in Rede stehende Bruder festgenommen worden sein, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dies sei Ende römisch 40 gewesen. Auf Befragen, warum er zwar dieses Datum zu benennen im Stande sei, aber hinsichtlich seiner eigenen Mitnahmen nicht einmal den Monat anzugeben vermöge, erwiderte der Erstbeschwerdeführer wenig überzeugend, dies sei auf den Umstand zurückzuführen, da sie nach der Mitnahme seines Bruders drei Monate nach diesem gesucht hätten. Er sei drei Monate später wieder freigelassen worden. Über weiteren Vorhalt, dass er im Zuge seiner niederschriftlichen Erstbefragung ursprünglich ausgeführt habe, dass sein Bruder nach der Festnahme wahrscheinlich geflohen sei und man ihn (Anmerkung: den Erstbeschwerdeführer) vermutlich deswegen geholt und nach dem Aufenthaltsort des Bruders befragt habe und erst vor dem Bundesasylamt davon berichtet habe, dass der Bruder nach seiner Festnahme freigelassen und in weiterer Folge untergetaucht sei, erklärte der Erstbeschwerdeführer, er habe bei seiner Ersteinvernahme eine Dolmetscherin gehabt, die glaublich keine Russin gewesen sei. Er habe nur gesagt, dass sein Bruder nach der Freilassung geflohen sei. Er habe heute ja mehrmals erwähnt, dass sein "Bruder das Haus verlassen" habe. Über weiteren Vorhalt, dass er aber bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung angegeben habe, nicht zu wissen, warum sein Bruder überhaupt festgenommen worden sei, hingegen vor dem Bundesasylamt problemlos sinngemäß ausgeführt habe, dass man seinen Bruder zur Preisgabe von Informationen zu Widerstandskämpfern habe verhalten wollen, es sohin nicht an der Übersetzung gelegen haben könne, gab der Erstbeschwerdeführer an, er wisse bis heute nicht, warum sein Bruder konkret mitgenommen worden sei. Auch bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe er nur betont, dass es nur seine Vermutung sei, dass man von seinem Bruder die Namen von Widerstandskämpfern habe haben wollen. Über erneuten Vorhalt, dass diese Argumentation nicht schlüssig sei, da er bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben habe, dass sein Bruder ihm selbst erzählt habe, dass ihm die Behörden eine Zusammenarbeit abverlangen wollten, erklärte der Erstbeschwerdeführer, es sei zutreffend, dass er dies damals gesagt habe. Er habe dies heute nicht gesagt, da er vermute, dass man ihm nicht glaube ("Der Grund warum ich das heute nicht ausgesagt habe ist, dass ich glaube, dass sie mir nicht glauben"). Über Vorhalt, dass er gelegentlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung angegeben habe, zu den Verhören jedes Mal in der Früh (von zu Hause) abgeholt und am Abend nachhause zurückgebracht worden zu sein, hingegen vor dem Bundesasylamt erklärt habe, die Befragungen hätte jeweils drei bis vier Stunden gedauert und sei er im Anschluss von dort (selbständig) nach Hause gegangen, antworte der Erstbeschwerdeführer, er sei von den Behörden ("ihnen") einmal nach Hause gebracht worden und bei den letzten beiden Mitnahmen selbst nach Hause gegangen. Über ergänzenden Vorhalt, dass auch dies nicht mit dem Vorbringen vor dem Bundesasylamt übereinstimme, da er dort geschildert habe, dass er sowohl bei der ersten als auch zweiten Befragung einfach rausgegangen sei, schwieg der Erstbeschwerdeführer zunächst und erklärte im Anschluss, er könne etwas verwechselt haben. Über Vorhalt, dass er gelegentlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt einerseits angegeben habe, seit dem Weggang des Bruders von zu Hause, von diesem kein Lebenszeichen mehr erhalten zu haben, andererseits aber in der selben Einvernahme ausgeführt habe, mit diesem bis nach seiner Freilassung (Anmerkung: Freilassung des Erstbeschwerdeführers nach dem Verhör), drei Mal telefoniert zu haben bzw. heute erklärt zu haben, noch einen Monat vor der eigenen Ausreise, sohin im März 2013, mit diesem noch telefoniert zu haben, antworte der Erstbeschwerdeführer, er habe hierfür keine Erklärung. Angehalten nähere Angaben zu seinem Festnahmen gab der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst an, er sei von Mitarbeitern des ROWD festgenommen worden. Diese seien immer mit einem Fahrzeug gekommen und habe es sich um "ca. zwei bis drei Personen" gehandelt. Er habe die Männer nicht gekannt, aber deren Gesichter erkennen können. Nach seiner Festnahme sei er zum ROWD in XXXX gebracht worden. Die Fahrt von zu Hause dorthin habe ca. 40 bis 50 Minuten gedauert. Öffentlich benötige man für diese Strecke ein bis eineinhalb Stunden. Nach den Freilassungen sei er mit dem Linienbus nach Hause gefahren. Bei seiner dritten Festnahme habe er mehr Zeit (bei der Behörde) verbracht, er sei damals erst gegen 17.00 Uhr freigelassen worden.Angehalten nähere Angaben zu seinem Festnahmen gab der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst an, er sei von Mitarbeitern des ROWD festgenommen worden. Diese seien immer mit einem Fahrzeug gekommen und habe es sich um "ca. zwei bis drei Personen" gehandelt. Er habe die Männer nicht gekannt, aber deren Gesichter erkennen können. Nach seiner Festnahme sei er zum ROWD in römisch 40 gebracht worden. Die Fahrt von zu Hause dorthin habe ca. 40 bis 50 Minuten gedauert. Öffentlich benötige man für diese Strecke ein bis eineinhalb Stunden. Nach den Freilassungen sei er mit dem Linienbus nach Hause gefahren. Bei seiner dritten Festnahme habe er mehr Zeit (bei der Behörde) verbracht, er sei damals erst gegen 17.00 Uhr freigelassen worden. Über Befragen, wie er sich erklären könne, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Zusammenhang mit seinen Festnahmen vorgebracht habe, die ihn festnehmenden Männer seien maskiert und uniformiert gewesen, antwortete der Erstbeschwerdeführer, er wisse nicht, warum diese das vorgebracht habe. Befragt, wann er nach den ersten beiden Festnahmen nach Hause gekommen sei, erwiderte der Erstbeschwerdeführer, er könne diese Frage nicht beantworten. Er habe sich damals dafür nicht interessiert. Über erneutes Befragen, wann sein Bruder seinerzeit zu Hause festgenommen worden sei, erklärte der Erstbeschwerdeführer, das sei in der Nacht gewesen, als alle schon geschlafen hätte. Es müsse so ein bis zwei Uhr Früh gewesen sein. Über Hinweis, dass in der Beschwerde moniert worden sei, dass die belangte Behörde amtswegige Ermittlungen unterlassen habe und angehalten konkret anzugeben, welche Ermittlungen zu welchem Thema die Behörde seiner Ansicht nach noch anstellen hätte sollen bzw. müssen, antwortete der Erstbeschwerdeführer, das wisse er nicht. Über Vorhalt, in der Beschwerde sei ausgeführt worden, die Länderfeststellungen seien von der belangten Behörde unvollständig und unrichtig ausgewertet worden, und angehalten diesen Vorwurf zu konkretisieren sowie einen Bezug zu seinem Fall herzustellen, gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe nur zum Ausdruck bringen wollen, dass man für Ausbildung oder Studium in Tschetschenien viel Geld benötige. Wenn man kein Geld habe, werde man nicht einmal untersucht. Die Diagnose für die Krankheit seiner Tochter sei in XXXX gestellt worden und hätte er für die Gewährung von Pflegegeld Schmiergeld zahlen müssen.Über Vorhalt, in der Beschwerde sei ausgeführt worden, die Länderfeststellungen seien von der belangten Behörde unvollständig und unrichtig ausgewertet worden, und angehalten diesen Vorwurf zu konkretisieren sowie einen Bezug zu seinem Fall herzustellen, gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe nur zum Ausdruck bringen wollen, dass man für Ausbildung oder Studium in Tschetschenien viel Geld benötige. Wenn man kein Geld habe, werde man nicht einmal untersucht. Die Diagnose für die Krankheit seiner Tochter sei in römisch 40 gestellt worden und hätte er für die Gewährung von Pflegegeld Schmiergeld zahlen müssen. Befragt, ob man ihm gelegentlich der von ihm geschilderten Verhöre zu verstehen gegeben habe, dass sein Bruder als Widerstandskämpfer angesehen bzw. verdächtigt werde, gab der Erstbeschwerdeführer an, man habe dies weder gesagt, noch eine Verdächtigung geäußert. Er sei nur aufgefordert worden, den Aufenthaltsort seines Bruders bekannt zu geben. Über Nachfragen, wie die Beschwerde dann zum Schluss gelange, dass er mit einem "vermeintlichen Widerstandskämpfer" verwandt sei, antwortete der Erstbeschwerdeführer, er habe hierfür keine Erklärung. Er habe das nicht selbst geschrieben. Vielleicht sei man bei der Abfassung der Beschwerde von den Fällen anderer Tschetschenen ausgegangen. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen erklärte der Erstbeschwerdeführer, er befürchte im Herkunftsstaat zu "verschwinden". Wenn er abgeschoben werde, werde er nicht mehr leben können. Er habe Angst, weil er wisse, was er von "ihnen" zu erwarten habe. Er befürchte, in Tschetschenien umgebracht zu werden. Befragt, ob sie zu den im Vorverfahren vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen der Flucht von sich aus irgendeine Erklärung, Richtigstellung oder Ergänzung abgeben wolle, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, sie habe seinerzeit alle Fragen ausführlich beantwortet und sämtliche Angaben nach besten Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß getätigt. Zu ihren Fluchtgründen führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, sie selbst habe im Herkunftsstaat keinerlei Probleme gehabt. Sie habe Tschetschenien nur wegen des Erstbeschwerdeführers verlassen. Sie sei auch niemals festgenommen, angehalten oder bedroht worden. Im Herkunftsstaat habe der konkret benannte Bruder ihres Mannes Probleme gehabt. Dieser sei Ende Februar oder Anfang März XXXX festgenommen und "monatelang misshandelt" worden. Nach seiner Freilassung sei dieser dann von zu Hause weggegangen und hätten danach die Probleme des Erstbeschwerdeführers begonnen. Die Gründe für die Festnahme ihres Schwagers seien ihr nicht bekannt. Er sei drei Monate lang angehalten worden.Zu ihren Fluchtgründen führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, sie selbst habe im Herkunftsstaat keinerlei Probleme gehabt. Sie habe Tschetschenien nur wegen des Erstbeschwerdeführers verlassen. Sie sei auch niemals festgenommen, angehalten oder bedroht worden. Im Herkunftsstaat habe der konkret benannte Bruder ihres Mannes Probleme gehabt. Dieser sei Ende Februar oder Anfang März römisch 40 festgenommen und "monatelang misshandelt" worden. Nach seiner Freilassung sei dieser dann von zu Hause weggegangen und hätten danach die Probleme des Erstbeschwerdeführers begonnen. Die Gründe für die Festnahme ihres Schwagers seien ihr nicht bekannt. Er sei drei Monate lang angehalten worden. Befragt, warum ihr die Gründe für die Festnahme ihres Schwagers nicht bekannt seien, ob in der Familie nicht darüber gesprochen worden sei bzw. sie diese nicht interessiert hätten, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, sie sei bei dessen Festnahme nicht zu Hause gewesen. Sie habe sich die meiste Zeit mit ihrer kranken Tochter im Krankenhaus bzw. bei ihren Eltern befunden. Am Tag sei sie im Krankenhaus und am Abend bei ihrer in der Nähe des selbigen in XXXX lebenden Mutter gewesen. Die Gründe für die Festnahme des Schwagers seien ihr nicht erzählt worden und habe sie ihren Schwager auch nicht persönlich gefragt. Ihre Schwiegermutter habe sie wissen lassen, dass es "keine konkreten Gründe gibt". Auch mit ihrem Mann habe sie nicht darüber gesprochen. Ehrlich gesagt, würde man ihr das auch nicht erzählen, damit sie es nicht weitersage.Befragt, warum ihr die Gründe für die Festnahme ihres Schwagers nicht bekannt seien, ob in der Familie nicht darüber gesprochen worden sei bzw. sie diese nicht interessiert hätten, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, sie sei bei dessen Festnahme nicht zu Hause gewesen. Sie habe sich die meiste Zeit mit ihrer kranken Tochter im Krankenhaus bzw. bei ihren Eltern befunden. Am Tag sei sie im Krankenhaus und am Abend bei ihrer in der Nähe des selbigen in römisch 40 lebenden Mutter gewesen. Die Gründe für die Festnahme des Schwagers seien ihr nicht erzählt worden und habe sie ihren Schwager auch nicht persönlich gefragt. Ihre Schwiegermutter habe sie wissen lassen, dass es "keine konkreten Gründe gibt". Auch mit ihrem Mann habe sie nicht darüber gesprochen. Ehrlich gesagt, würde man ihr das auch nicht erzählen, damit sie es nicht weitersage. Nach dem Datum der ersten Festnahme ihres Mannes befragt, erwiderte die Zweitbeschwerdeführerin zunächst, sie könne kein genaues Datum benennen und erklärte befragt, nach dem Grund dieses Unvermögens schließlich, dies sei entweder im Juni oder Juli erfolgt, es sei heiß gewesen. Befragt nach der zweiten Festnahme ihres Mannes antworte die Zweitbeschwerdeführerin erneut, sie könne kein genaues Datum benennen. Angehalten, zumindest einen Monat anzugeben, erklärte dieselbe sodann, wenn sie ungefähr etwas sage, so könne dies falsch sein. Das sei schon zu lange her. Zur letzten Festnahme des Erstbeschwerdeführers und deren Umstände befragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, diese sei ungefähr Februar oder März XXXX gewesen und habe sich am Vormittag zugetragen. An Zeiten könne sie sich allerdings nicht erinnern. Bei den Festnehmenden habe es sich um "Behördenvertreter in Uniformen" gehandelt. Diese seien nicht maskiert gewesen.Zur letzten Festnahme des Erstbeschwerdeführers und deren Umstände befragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, diese sei ungefähr Februar oder März römisch 40 gewesen und habe sich am Vormittag zugetragen. An Zeiten könne sie sich allerdings nicht erinnern. Bei den Festnehmenden habe es sich um "Behördenvertreter in Uniformen" gehandelt. Diese seien nicht maskiert gewesen. Über Vorhalt, dass sie gelegentlich ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt dem entgegengesetzt aber ausgeführt habe, dass die besagten Männer maskiert gewesen seien, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, vielleicht habe sie die Frage damals nicht richtig verstanden. Über Hinweis, dass die Frage damals lediglich gelautet habe, jede einzelne Festnahme zu schildern und sie erwidert habe, es seien maskierte und uniformierte Männer gekommen, erwiderte die Zweitbeschwerdeführerin sodann, bei der letzten Mitnahme seien die Männer nicht maskiert gewesen. Soweit sie sich erinnern könne, hätten die Personen auch bei den ersten Festnahmen keine Masken getragen. Sie vermöge aber "nichts Genaues" zu sagen. Befragt, wann bzw. welcher Uhrzeit oder Dauer der Erstbeschwerdeführer nach seinen Festnahmen nach Hause zurückgekehrt sei, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, sie könne keine Uhrzeit nennen und sich nicht erinnern. Der Erstbeschwerdeführer sei am selben Tage nach Hause gekommen, mehr könne sie dazu nicht sagen. Er sei selbständig nach Hause gekommen. Über Vorhalt, bei ihrer niederschriftlichen Erstbefragung, den Abend als Rückkehrzeitpunkt ihres Mannes benannt zu haben, schwieg die Zweitbeschwerdeführerin. Über Vorhalt, dass die gelegentlich der niederschriftlichen Erstbefragung zudem angegeben habe, der Erstbeschwerdeführer sei nach seinen Festnahmen vom Militär nach Hause zurückgebracht worden sei, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, wenn sie gewusst hätten, was sie sagen müssen, dann hätten sie es auch auswendig lernen können. Mehr könne sie dazu nicht sagen. Zu ihren Rückkehrbefürchtungen erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, sie persönlich habe nichts zu befürchten, sie habe aber Angst um ihren Ehemann. Zu den persönlichen bzw. privaten Verhältnissen der Familie in Österreich erklärte der Erstbeschwerdeführer, sie lebten von der Grundversorgung und in einem Flüchtlingsheim in Kufstein. An Fortbildungsmaßnahmen hätten seine Frau und er in Österreich einen Deutschkurs besucht. Die älteste Tochter besuche in Österreich den Kindergarten. Sie seien mit zwei österreichischen Familien befreundet. Eine dieser Familien lebe in Jenbach, deren Namen könne er aber nicht benennen. Die anderen Personen würden Gernot und Hannah heißen. Diese Personen hätten sie zuletzt vor zwei Wochen gesehen. Er selbst habe in Dölsach Volleyball gespielt, in Kufstein gehöre er keinem Verein oder Club an. Gelegentlich der Beschwerdeverhandlung brachten die Beschwerdeführer ergänzend zu den bereits im Verfahren vorgelegen Beweismitteln zur Vorlage:
- Befundbericht XXXX , Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde in 9900 XXXX , vom
- März 2014 und der Diagnose: Zöliakie sowie Pityriasis rosea
- Befundbericht römisch 40 , Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde in 9900 römisch 40 , vom
- März 2014 und der Diagnose: Zöliakie sowie Pityriasis rosea
- Empfehlungsschreiben einer Privatperson
- Empfehlungsschreiben der Betreiber des Asylwerberheims XXXX sowie der Heimleiterin des Heims vom
- Juli bzw.
- Oktober
- Empfehlungsschreiben der Betreiber des Asylwerberheims römisch 40 sowie der Heimleiterin des Heims vom
- Juli bzw.
- Oktober 2014
- Einstellungszusage der XXXX in 1020 Wien vom Oktober 2014 über die Einstellung des Erstbeschwerdeführers "als Mitarbeiter". Angaben zu einer konkreten Tätigkeit bzw. Stelle, dem Stundenausmaß und der konkreten Entlohnung fehlen ebenso wie eine Angabe zur Dauer der Gültigkeit der Einstellungszusage.
- Einstellungszusage der römisch 40 in 1020 Wien vom Oktober 2014 über die Einstellung des Erstbeschwerdeführers "als Mitarbeiter". Angaben zu einer konkreten Tätigkeit bzw. Stelle, dem Stundenausmaß und der konkreten Entlohnung fehlen ebenso wie eine Angabe zur Dauer der Gültigkeit der Einstellungszusage.
- Einstellungszusage des Unternehmens XXXX über die Einstellung als "Hilfsarbeiter" bei einem Monatslohn von 1.100,00 €.
- Einstellungszusage des Unternehmens römisch 40 über die Einstellung als "Hilfsarbeiter" bei einem Monatslohn von 1.100,00 €.
- Bestätigung des Landes Tirol über die Absolvierung eines (zusätzlichen) Deutschkurses zur Deutschqualifizierung auf dem Niveau A1 im Rahmen der Grundversorgung im Zeitraum von
- August bis
- Oktober 2014 (22 Unterrichtseinheiten á 50 Minuten) durch den Erstbeschwerdeführer Mit Schreiben vom
- Oktober und
- November 2014 sowie
- März 2015 übermittelten die Beschwerdeführer zudem:
- Kindergartenbesuchsbestätigung der Stadtgemeinde XXXX vom
- Oktober 2014 für die Drittbeschwerdeführerin
- Kindergartenbesuchsbestätigung der Stadtgemeinde römisch 40 vom
- Oktober 2014 für die Drittbeschwerdeführerin
- Zwei Empfehlungsschreiben privater Personen
- Undatierte Bestätigung der Stadtwerke XXXX GmbH über gemeinnützige Tätigkeiten des Erstbeschwerdeführers seit
- November 2014 (übermittelt mit Schreiben vom
- November 2014)
- Undatierte Bestätigung der Stadtwerke römisch 40 GmbH über gemeinnützige Tätigkeiten des Erstbeschwerdeführers seit
- November 2014 (übermittelt mit Schreiben vom
- November 2014)
- Empfehlungsschreiben des Flüchtlingsheimes XXXX vom
- Oktober
- Empfehlungsschreiben des Flüchtlingsheimes römisch 40 vom
- Oktober 2014
- Schreiben der (Diakonie) Rechtsberaterin hinsichtlich der Erkrankung der Drittbeschwerdeführerin an Zöliakie in welchem im Wesentlichen vorgebracht wird, dass nach erfolgter Diagnose die Beschaffung zulässiger Lebensmittel in Moskau für die Familie eine große Belastung dargestellt habe. Die wirtschaftliche Lage in Tschetschenien stehe nicht zum Besten und sei es sehr schwer Arbeit zu finden. Trotz widriger Umstände sei es der Familie aber gelungen den Gesundheitszustand der Drittbeschwerdeführerin stark zu verbessern. 2012 sei dann ein weiterer Klinikaufenthalt in Moskau vorgesehen gewesen, dessen finanzielle Bestreitung nur mit der Unterstützung eines Arbeitskollegen des Erstbeschwerdeführers möglich gewesen sei. In weiterer Zukunft wäre allerdings die Gesundheit der Drittbeschwerdeführerin auf Grund der hohen Kosten bzw. der "Probleme" des Erstbeschwerdeführers "nicht auf Dauer" gesichert gewesen und habe die Kombination dieser Faktoren die Familie in eine ausweglose Lage geführt. Mangels finanzieller Grundlage für eine diätgerechte Versorgung wäre bei einer Rückkehr im Falle der Drittbeschwerdeführerin mit gesundheitlichen Problemen zu rechnen,
- Angeblich von der Vorsitzenden der österreichischen Arbeitsgemeinschaft Zöliakie stammende, doch weder auf einem entsprechenden Briefpapier verfasst noch durch eine persönliche Unterschrift gekennzeichnete, Bestätigung mit welcher die Notwendigkeit einer streng glutenfreien Diät im Falle der Drittbeschwerdeführerin hervorgehoben wird. Mit Erkenntnis vom 27.04.2015, Zl. W190 2001337-1/20E u.a., wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden von BF1-BF4 gemäß §§ 3 und 8 Abs. 1 AsylG ab. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Mit Erkenntnis vom 27.04.2015, Zl. W190 2001337-1/20E u.a., wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden von BF1-BF4 gemäß Paragraphen 3 und 8 Absatz eins, AsylG ab. Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Im Wesentlichen führte das Bundesverwaltungsgericht sofern verfahrensrelevant in dieser Entscheidung aus wie folgt: "Zur Person der beschwerdeführenden Parteien: Die Identität der Beschwerdeführer ist wie im Spruch dieses Erkenntnisses eingangs angeführt erwiesen. Der Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin haben im Herkunftsstaat am XXXX zivilrechtlich die Ehe geschlossen. Der ehelichen Gemeinschaft entstammen die Dritt- bzw. Viertbeschwerdeführerin.Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin haben im Herkunftsstaat am römisch 40 zivilrechtlich die Ehe geschlossen. Der ehelichen Gemeinschaft entstammen die Dritt- bzw. Viertbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer gelangten unter Umgehung der Grenzkontrollen auf österreichisches Bundesgebiet stellten gemeinsam am
- April 2013 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz und befinden sich seither durchgehend auf österreichischem Bundesgebiet. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in der Russischen Föderation in der Vergangenheit Verfolgungshandlungen iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention –GFK), BGBl. Nr. 55/1955, ausgesetzt waren. Asylrelevante Ausreisegründe liegen sohin nicht vor.Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in der Russischen Föderation in der Vergangenheit Verfolgungshandlungen iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention –GFK), Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, ausgesetzt waren. Asylrelevante Ausreisegründe liegen sohin nicht vor. Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern für den Fall ihrer Rückkehr in die Russische Föderation Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK (glaubhaft) droht.Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern für den Fall ihrer Rückkehr in die Russische Föderation Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK (glaubhaft) droht. Den Beschwerdeführern droht im Falle ihrer Rückkehr weder unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe bzw. sonstige (individuelle) Gefahr. Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden. Die Drittbeschwerdeführerin ist an Zöliakie (glutensensitive oder gluteninduzierte Enteropathie, intestinaler Infantilismus) erkrankt. Ansonsten liegen bei der Drittbeschwerdeführerin keinerlei nennenswerten bzw. schwerwiegenden Erkrankungen vor. Der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweit- und Viertbeschwerdeführerin sind grundsätzlich gesund und liegen keine nennenswerten bzw. schwerwiegenden Erkrankungen bei denselben vor. . Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Jedoch schränkte die Regierung die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes und Migration ein. Obwohl das Gesetz dem Bürger das Recht auf freie Wahl des Wohnorts einräumt, müssen alle Erwachsenen behördlich ausgestellte Inlandpässe bei sich tragen, wenn sie im Land reisen, und müssen sich innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach ihrer Ankunft an einem neuen Ort bei den lokalen Behörden melden. Behörden verweigerten Personen ohne Inlandpass oder ordnungsgemäße Registrierung oft öffentliche Dienstleistungen. Viele regionale Regierungen schränkten das Recht durch Registrierungsbestimmungen, die stark an jene aus Sowjetzeiten erinnerten, ein. Dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus oder afrikanischen oder asiatischen Ursprungs wurden oft für Dokumentenkontrollen herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierten Personen willkürlich Geldstrafen auferlegte, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgingen, oder Bestechungsgelder verlangten (USDOS 19.4.2013). Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Geldstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets (AA 10.6.2013). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation USDOS – U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html, Zugriff 7.1.2014 Meldewesen Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch Vorweisen der Busfahrkarte. Wenn jemand ausreist um im Ausland zu leben, so wird dies registriert und in seinem Reisepass vermerkt. Umgangssprachlich wird die Registrierung nach wie vor so genannt, wie das Meldesystem zu Sowjetzeiten: "Propiska" (Russisch: ?????????). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum (ggf. Bescheinigung des Vermieters). Eine Arbeitsstelle oder Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten (BAA 12.2011; vgl. AA 10.6.2013).?????????). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum (ggf. Bescheinigung des Vermieters). Eine Arbeitsstelle oder Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten (BAA 12.2011; vergleiche AA 10.6.2013). 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen. Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird. Man muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen. Eine Registrierung ist wie ausgeführt für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem, sowie zum legalen Arbeitsmarkt (BAA 12.2011; vgl. AA 10.6.2013).2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen. Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird. Man muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen. Eine Registrierung ist wie ausgeführt für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem, sowie zum legalen Arbeitsmarkt (BAA 12.2011; vergleiche AA 10.6.2013). Beim FMS in Moskau wurde bestätigt, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Staatsbürger können bei Verwandten unterkommen oder selbstständig einen Wohnraum organisieren. Die föderal-gesetzlichen Regeln für die Registrierung gelten in der gesamten Russischen Föderation einheitlich, werden jedoch regional unterschiedlich angewendet. Korruption soll auch im Bereich der Registrierung in nicht unbeträchtlichem Ausmaß vorkommen, insbesondere in der Hauptstadt Moskau (BAA 12.2011; vgl. AA 10.6.2013).Beim FMS in Moskau wurde bestätigt, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Staatsbürger können bei Verwandten unterkommen oder selbstständig einen Wohnraum organisieren. Die föderal-gesetzlichen Regeln für die Registrierung gelten in der gesamten Russischen Föderation einheitlich, werden jedoch regional unterschiedlich angewendet. Korruption soll auch im Bereich der Registrierung in nicht unbeträchtlichem Ausmaß vorkommen, insbesondere in der Hauptstadt Moskau (BAA 12.2011; vergleiche AA 10.6.2013). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation BAA Staatendokumentation (12.2011): Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation. Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation – Republik Tschetschenien Grundversorgung/Wirtschaft Seit 2000 haben sich die Realeinkünfte der Bevölkerung im Durchschnitt mehr als verdoppelt, gleichzeitig ging die Armut zurück. Während nach offiziellen Angaben im Jahr 2000 in Russland über 29% der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze lebten, waren es 2011 etwa 14%. Staatliche Unterstützung reicht häufig jedoch nicht zur Deckung des Grundbedarfs. Die zwischenzeitlich gestiegene Arbeitslosenquote sank nunmehr wieder auf das Niveau vor der Wirtschaftskrise. Problematisch ist die Situation der Rentner. In der jüngeren Vergangenheit hat sich die Lage nach einigen Rentenerhöhungen verbessert, die Mehrheit der Rentner lebt jedoch in armen Verhältnissen (AA 10.6.2013). Der Anteil der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung entsprach zuletzt 75,2 Millionen Menschen bzw. etwa 53% der Gesamtbevölkerung des Landes. Der vorwiegende Teil der arbeitenden Bevölkerung ist in großen und mittelständischen Unternehmen beschäftigt, die nicht dem Kleinunternehmertum zugerechnet werden (IOM 6.2013). Das höchste monatliche Durchschnittseinkommen wird in Moskau (RUB 53.953 / USD 1.723) und in den erdöl-und erdgasfördernden autonomen Gebieten registriert: in Nenetz und Jamalo-Nenetz (RUB 64.642 / USD 2.065), Autonomes Gebiet Chanty-Mansijskij (RUB 49.715 / USD 1.588), die Republik Sacha (Jakutien) (RUB 39.825 / USD 1.246), die Region Krasnojarsk (RUB 28.799 / USD 919) und die Region Moskau (RUB 32.986 / USD 1.053). Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in des südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich Adygea, Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Karachaevo-Tscherkessien, Nord-Ossetien-Alania, Tschetschenien, Krasnodar und Stavropol Krai etc. verzeichnet (RUB 17.373 / USD 555) (IOM 6.2013). Nachdem das russische Bruttoinlandsprodukt (BIP) im Jahr 2012 laut amtlicher Statistik um 3,4% gewachsen war, ist im
- Halbjahr 2013 ein Rückgang auf 1,4% zu verzeichnen. Prognosen für 2013 gehen für das Gesamtjahr von einem verbleibenden Wachstum von 1,5% aus. Die Inflationsrate lag 2012 bei 6,6% (6,5% August
- Auch die Arbeitslosigkeit ging weiter zurück und lag im Jahresdurchschnitt 2012 bei 5,5% (ILO-Methodik). Im
- Quartal 2013 lag die Arbeitslosigkeit bei 5,4%. Während vor allem der tertiäre Sektor bereits deutlich marktwirtschaftlich geprägt ist, sind in strategischen Bereichen weiterhin Staatsunternehmen dominierend, z. B. im Energie- und Rohstoffsektor, im Flugzeugbau und teilweise auch bei Informations- und Kommunikationstechnologien (AA 10.2013). Russland ist einer der größten Energieproduzenten der Welt und verfügt mit knapp einem Viertel der Weltgasreserven (21,4%), 5,3% der Weltölreserven und den zweitgrößten Kohlereserven (19%) über bedeutende Ressourcen. Russland steht für 18,5% der Weltgasförderung und 12,8% der Weltölförderung. Die russische Wirtschaft ist in hohem Maße abhängig von der Entwicklung der Einnahmen aus dem Öl- und Gasgeschäft (AA 10.2013). Handel und Dienstleistungen tragen mit 58,6% zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) bei. Es folgen die verarbeitende Industrie mit 13,6% des BIP und der Bergbau mit 9,1%. Das Transportgewerbe steuert 7,5%, das Baugewerbe steuert 5,5%, Strom-, Gas- und Wasserversorgung steuern 3,2% bei. Der Beitrag der Land-, Forst- und Fischwirtschaft liegt bei 4,5% des BIP. Ein erheblicher Teil der landwirtschaftlichen Güter wird allerdings auf privaten Garten- und Wochenendgrundstücken erzeugt und informell gehandelt (AA 10.2013). In allen volkswirtschaftlichen Bereichen Russlands besteht erheblicher Modernisierungsbedarf (AA 10.2013). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation AA – Auswärtiges Amt (10.2013): Russische Föderation – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_9FA5CE0D5E3F8952D891DE43B482A8E9/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Wirtschaft_node.html, Zugriff 13.1.2014 IOM – International Organisation of Migration (6.2013): Länderinformationsblatt Russische Föderation Sozialbeihilfen (Rente, Wohnungsbeihilfe, Arbeitslosigkeit) Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in der Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Personen, die soziale Unterstützung erhalten können: -Strichaufzählung Invaliden und Veteranen des Großen Vaterländischen Krieges; -Strichaufzählung Invaliden und Veteranen militärischer Operationen -Strichaufzählung Invaliden mit Behinderung I., II. und III. GradesInvaliden mit Behinderung römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. Grades -Strichaufzählung Kinder mit Behinderung -Strichaufzählung Arbeitsveteranen -Strichaufzählung Arbeiter der Heimatfront (Großer Vaterländischer Krieg) -Strichaufzählung Beteiligte der Tschernobyl-Unfallfolgenbeseitigung -Strichaufzählung Opfer politischer Repressionen -Strichaufzählung Personen, die sich um das Land verdient gemacht haben ("Helden der Sowjetunion und Russland” etc.) (IOM 6.2013) Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich: -Strichaufzählung ärztlich verschriebene Medikamente -Strichaufzählung Sanatoriumsaufenthalt -Strichaufzählung Ausgaben im Nahverkehr (städtischer Schienenverkehr; Fahrten zur Behandlungsstätte) (IOM 6.2013) Invaliden zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen. Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen (IOM 6.2013). Renten In der Russischen Föderation leben 29,4 Millionen Rentner (21% der Gesamtbevölkerung). Ihre hauptsächliche Unterstützung besteht in einer Altersrente. Alle russischen Staatsbürger, die in Besitz einer Rentenversicherung sind, haben einen staatlich garantierten Anspruch auf den Erhalt einer Rente. Es gibt verschiedene Rentenformen: -Strichaufzählung die Altersrente -Strichaufzählung die Ruhestandsrente (für ehemalige Polizei- und Militärbedienstete) -Strichaufzählung die Sozialrente -Strichaufzählung die Hinterbliebenenrente -Strichaufzählung Invalidenrente (IOM 6.2013) Die derzeitige Rente besteht aus einem Basisanteil von 3.610,31 RUB/Monat (ca. 115 USD), sowie einem Versicherungsanteil und einem Akkumulationsanteil. In manchen Regionen, die über ausreichende Finanzmittel verfügen, gibt es zusätzliche Unterstützung, so z.B. in Moskau. Manche Regionen bieten in Form von Dienstleistungen zusätzliche Hilfe an. Das Renteneintrittsalter für Frauen liegt bei 55 Jahren, für Männer bei 60 Jahren. Eine Altersrente kann gewährt werden, wenn die betreffende Person mindestens 5 Jahre durchgehend versicherungspflichtig gearbeitet hat (IOM 6.2013). Ausländische Staatsbürger oder Personen ohne Staatsangehörigkeit haben den gleichen Rentenanspruch wie russische Staatsbürger, wenn sie einen dauerhaften Wohnsitz in der Russischen Föderation haben. Ausnahmen von dieser Regelung sind dem Bundesgesetzbuch zu entnehmen (IOM 6.2013). Wohnungswesen Die Wohnsituation in der Russischen Föderation ist im Allgemeinen als schwierig zu bezeichnen. Die durchschnittliche Wohnfläche in einem Haus oder einer Wohnung liegt bei 19-20 m² pro Person (2-3mal weniger als in entwickelten europäischen Ländern). Diese Art der Unterkunft steht Statistiken zufolge jedoch weniger als 50% der Bevölkerung zur Verfügung. 4,2 Millionen Familien warten gegenwärtig auf eine staatliche Unterbringung in neuen bzw. instand gesetzten Unterkünften. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wartezeiten bis zum Erhalt einer Unterkunft im Rahmen eines Sozialprogramms bei 15-20 Jahren liegen können. Anspruchsberechtigt sind Personen mit bestimmten Erkrankungen, Personen, die auf weniger als 10m² leben, Familien mit 4 und mehr Kindern etc. (IOM 6.2013). In der Russischen Föderation wird die Idee des Sozialwohnungswesens verfolgt: -Strichaufzählung Es gibt ein System der sogenannten "Sozialrente", d.h. Personen, die auf die Verbesserung ihrer Wohnsituation warten - zumeist Personen mit niedrigem Einkommen - erhalten eine staatliche oder städtische Unterkunft. Der Wohnstandard in diesen Fällen beträgt 12m² pro Person. Nach einer entsprechenden Entscheidung durch die zuständige Behörde wird die Unterkunft kostenlos gewährt. -Strichaufzählung Es gibt Programme, die junge Familien mit Kindern unterstützen, in denen die Eltern jünger als 35 sind. Das bedeutet, dass die Familien eine spezielle Subvention erhalten oder der Staat Teile der Wohnkosten übernimmt bzw. ein Kredit zu Vorzugsbedingungen gewährt wird. -Strichaufzählung Kinder aus Waisenhäusern haben mit 18 Jahren ein Anrecht auf eine Sozialwohnung vom Staat. -Strichaufzählung Flüchtlinge und Vertriebene können temporär auf speziellen staatseigenen Grundstücken kostenlos untergebracht werden, sofern ihr Flüchtlingsstatus staatlich anerkannt worden ist. -Strichaufzählung Es gibt ein System von staatlichen Institutionen für ältere Menschen, behinderte Erwachsene und Kinder. Sie können dort kostenlos untergebracht werden und erhalten Zugang zur medizinischen Versorgung. -Strichaufzählung Es gibt staatliche Krisenzentren und Unterkünfte für Erwachsene und Kinder, die vom Ministerium für Gesundheit und soziale Entwicklung geführt werden, sowie ein Netzwerk von sozialen Einrichtungen, die auf die Unterstützung von Kindern und Familien ausgerichtet sind. -Strichaufzählung Viele nicht-staatliche Unterkünfte werden von NGOs geführt. Staatliche Unterstützung für diese Einrichtungen ist ungewöhnlich und die meisten dieser Unterkünfte werden von internationalen und ausländischen Organisationen finanziert. Aufgrund mangelnder Finanzierung ist die Verfügbarkeit begrenzt und es ist nicht möglich, alle Hilfsbedürftigen zu versorgen. (IOM 6.2013) Aufgrund schnell steigender Wohnraumpreise hat die breite Öffentlichkeit Schwierigkeiten, die Kosten mit dem durchschnittlichen Einkommen zu decken. Je nach Region variieren die Wohnraumpreise erheblich. Die teuerste Region ist die Stadt Moskau, gefolgt von St. Petersburg, Jekaterinburg, Sotschi und weiteren Städten mit gutem Wirtschaftsklima und guten Arbeitsmöglichkeiten (IOM 6.2013). Arbeitslosigkeit Jeder Arbeitslose (außer Schülern, Studenten und Rentnern) kann einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe stellen. Um die Arbeitslosenhilfe zu erhalten, müssen russische Staatsbürger bei den Beschäftigungszentren des Bundesarbeits- und Beschäftigtendienstes ("Rostrud") an ihrem Wohnort (entsprechend dem Meldestempel im Pass) gemeldet sein. Die Arbeitsagentur wird dem Arbeitsuchenden innerhalb von 10 Tagen nach der Übermittlung seiner Dokumente entsprechende Stellen anbieten. Nimmt der Arbeitsuchende keine der angebotenen Stellen an, erhält er den Arbeitslosen-Status und die Arbeitslosenhilfe wird für ihn berechnet. Die Beihilfe wird auf Basis des Durchschnitts-Einkommens berechnet, das die Person während der letzten Beschäftigung bezogen hat; die Beihilfe ist jedoch begrenzt durch ein Minimum und ein Maximum, das durch die Russische Gesetzgebung festgelegt wurde. Seit 2009 liegt die minimale Beihilfe bei RUB 850 (27 USD) im Monat und das Maximum bei RUB 4.900 (156 USD). Die Beihilfe wird monatlich gezahlt, vom ersten Tag der offiziellen Anerkennung der Arbeitslosigkeit (IOM 6.2013). Quellen: IOM – International Organisation of Migration (6.2013): Länderinformationsblatt Russische Föderation Medizinische Versorgung Seit 1.1.2011 ist das "Föderale Gesetz Nr. 326-FZ über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation" vom 29.11.2010 in Kraft und seit 1.1.2012 ist das föderale Gesetz Nr. 323-FZ vom 21.11.2011 über die "Grundlagen der medizinischen Versorgung der Bürger der Russischen Föderation" in Kraft (ÖB Moskau 9.2013). Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" garantierten Umfang. Von diesem Programm sind alle Arten von medizinischer Versorgung (Notfallhilfe, ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, spezialisierte Eingriffe) erfasst. Kostenpflichtig sind einerseits Serviceleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind). Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt (ÖB Moskau 9.2013). Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher NGOs ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner fehlen. Außerdem ist das Gesundheitssystem strukturell unterfinanziert. Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben (AA 10.6.2013; vgl. ÖB Moskau 9.2013).Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher NGOs ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner fehlen. Außerdem ist das Gesundheitssystem strukturell unterfinanziert. Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben (AA 10.6.2013; vergleiche ÖB Moskau 9.2013). Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet. Die sogenannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard (AA 10.6.2013; vgl. ÖB Moskau 9.2013).Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet. Die sogenannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard (AA 10.6.2013; vergleiche ÖB Moskau 9.2013). Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird. Die Versicherungsgesellschaften werden für jede Region von staatlicher Seite ausgewählt (IOM 6.2013). Die kostenlose Versorgung soll folgende Bereiche abdecken: -Strichaufzählung Notfallhilfe -Strichaufzählung ambulante Versorgung und Vorsorgemedikamente, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zuhause und in Polikliniken -Strichaufzählung Behandlung im Krankenhaus (IOM 6.2013) Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherungskarte mit einer individuellen Nummer. Diese wird auf der Basis eines Abkommens zwischen einer Einzelperson und dem Versicherungssystem ausgestellt. Nach der Registrierung im Versicherungssystem erhalten die Bürger die entsprechende Übereinkunft sowie eine Plastikkarte, wodurch ihnen der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Karte (oder alternativ das Abkommen mit der Versicherung) vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die ambulante Behandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden (IOM 6.2013). In der Russischen Föderation wird die Gesundheitsversorgung sowohl von staatlichen als auch von privaten Institutionen wahrgenommen. Die staatlichen Einrichtungen sind derzeit in der Mehrheit; der private medizinische Sektor entwickelt sich jedoch rapide. Die Gesundheitsversorgung in Russland ist nichtsdestotrotz schwierig: Die staatliche Finanzierung ist unzureichend und beträgt nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziale Entwicklung nur etwa die Hälfte der benötigten Finanzmittel (IOM 6.2013). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation IOM – International Organisation of Migration (6.2013): Länderinformationsblatt Russische Föderation ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation Krankenversicherung Russische Staatsbürger, die sich in einem Beschäftigungsverhältnis befinden, werden über den Arbeitgeber krankenversichert ("OMS"). Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet auch das Versicherungsverhältnis. Arbeitslose Staatsbürger, Kinder und Rentner erhalten den "OMS” Versicherungsschutz bei den örtlichen Krankenversicherungen am jeweiligen Wohnort. Folgende Dokumente sollten bei der Antragstellung vorgelegt werden: schriftliche Meldebescheinigung (Erwachsene: Pass, vorläufiger Personalausweis, Polizeizertifikat oder Formular Nr. 9; Kinder: Geburtsurkunde und Formular Nr. 9). Bei einem Wohnortswechsel sollte das alte "OMS” aufgehoben und am neuen Wohnort entsprechend neu beantragt werden (IOM 6.2013). Neben der geschilderten Krankenpflichtversicherung können sowohl russische Staatsbürger als auch Ausländer gegen Bezahlung eine Freiwillige Krankenversicherung (DMS) abschließen, die immer weiter verbreitet ist. Ein Netz von Versicherungsgesellschaften bietet die entsprechenden Dienstleistungen an, wobei die Kosten für eine Versicherung - je nach Ruf der Versicherung und des gebotenen Servicepakets - zwischen 400 und mehreren tausend USD liegen können. Die meisten Versicherungsgesellschaften bevorzugen die Zusammenarbeit mit juristischen Personen. In den vergangenen zehn Jahren sind jedoch zunehmend Versicherungsprogramme für Privatpersonen aufgelegt worden. (IOM 6.2013). Quellen: IOM – International Organisation of Migration (6.2013): Länderinformationsblatt Russische Föderation Medikamente Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt: a) In ambulanten Kliniken, städtischen und Gebietskrankenhäusern sowie im Falle einer Behandlung zuhause, auf Kosten des Patienten; ausgenommen sind Personen, die einer der Kategorien angehören, die einen Anspruch auf staatliche Unterstützung haben b) In 24-Stunden-Krankenhäusern und Tageskliniken werden die Ausgaben von der staatlichen Krankenversicherung (OMS) und den lokalen Budgets gedeckt. Dies bedeutet, dass Medikamente kostenlos an entsprechend pflichtversicherte Patienten herausgegeben werden. c) Im Rahmen einer Notfallversorgung sind die benötigten Medikamente kostenlos; nicht nur innerhalb einer Klinik, sondern auch außerhalb. Diese Kosten werden für alle Staatsbürger vom Staatsbudget gedeckt. Dies schließt auch Personen ein, die nicht im OMS-System registriert sind. (IOM 6.2013) Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten. Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit und soziale Entwicklung erstellt. Sie umfasst: Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter 3 Jahren, Kinder unter 6 Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung. Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt. Die Preise für Aspirin-Tabletten in Moskauer Apotheken liegen beispielsweise zwischen 40 (ca. 1,28 USD) und 180 RUB (ca. 5,80 USD) (IOM 6.2013). Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente erhältlich (AA 10.6.2013). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation IOM – International Organisation of Migration (6.2013): Länderinformationsblatt Russische Föderation Behandlung nach Rückkehr Die Abschiebung von russischen Staatsangehörigen aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Abschiebung geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rückübernahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Personen von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Gemäß Rückübernahmeabkommen muss die Rückstellung 10 Tage vor Ankunft in der Russischen Föderation den russischen Behörden mitgeteilt werden. Wenn die rückzuübernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rückübernahmeersuchen gestellt werden (ÖB Moskau 9.2013). Bei Ankunft in der Russischen Föderation wird den Abgeschobenen von einem Mitarbeiter des Föderalen Migrationsdiensts der Russischen Föderation ein Fragebogen ausgehändigt. Das Ausfüllen dieses Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. Darin werden u.a. Fragen zum beabsichtigten Wohnsitz in Russland gestellt, zum Grund des Verlusts des Reisedokuments und ob man in dem Land, aus dem man abgeschoben wurden, ordentlich behandelt wurde. Dieser Fragebogen dient laut Auskunft der russischen Seite dazu, die lokalen Stellen des Föderalen Migrationsdienstes am Ort des beabsichtigten Wohnsitzes zu informieren, dass eine Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit bereits im Zuge der Rückübernahme stattgefunden hat und somit nicht nochmals erforderlich ist. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Abschiebung informiert wird und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 9.2013). Informationen zur weiteren Situation von Abgeschobenen nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation liegen der Botschaft nicht vor. (ÖB Moskau 9.2013). Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten (AA 10.6.2013). Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden (AA 10.6.2013). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge (UMF) Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen. Wie Präsident Medwedew im Herbst 2010 selbst einräumte, sind die Zustände in solchen Heimen nicht selten schlecht (AA 10.6.2013). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation Feststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenen in Russland (Stand März 2014) Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß-)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen. In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren. Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut "(Kadyrow’scher Privatstaat" Uwe Halbach). Seit
- September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens. Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zum russischen Präsidenten im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen. Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden". Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich. (Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011, Ria Novosti (5.12.2012): United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html, Zugriff 24.10.2013, Die Welt (5.3.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin, http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html, Zugriff 24.10.2013) Allgemeine Situation In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011) Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen. Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue. (Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15) Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen. Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden. (Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14) Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am
- August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen. Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück. (Amnesty International: Jahresbericht 2012 ,24.5.2012) 2011 gab es in Tschetschenien mindestens 201 Opfer des bewaffneten Konflikts, darunter 95 Tote und 106 Verwundete. 2010 waren es noch 250 Opfer gewesen (127 Tote, 123 Verletzte). Damit liegt Tschetschenien betreffend Opferzahlen hinter Dagestan an zweiter Stelle der nordkaukasischen Republiken. Gemäß Polizeiberichten wurden 2011 in Tschetschenien 62 Mitglieder des bewaffneten Untergrunds getötet (2010: 80), weitere 159 vermeintliche Kämpfer wurden festgenommen (2010: 166). 21 Sicherheitskräfte kamen bei Schießereien und Explosionen 2011 ums leben (2010: 44), 97 wurden verletzt (2010: 93). Des Weiteren wurden 2011 bei Terrorakten, Bombardierungen und Schießereien 12 Zivilisten getötet (2010: 3) und 9 verwundet (2010: 30). 2011 kam es in Tschetschenien zu mindestens 26 Explosionen und Terrorakten, 2010 waren es noch 37 gewesen. Unter den Explosionen und Terrorakten waren sieben Selbstmordanschläge. (Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012) Laut NRO "Kawkaski-Usel" waren 2011 in Tschetschenien 174 Opfer gewaltsamer Auseinandersetzungen zu beklagen, darunter 82 Tote. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15) 2012 wurden zwischen Jänner und Mitte Oktober nach Angaben des Innenministeriums der Republik Tschetschenien 35 Kämpfer des bewaffneten Untergrunds in Tschetschenien getötet und weitere 80 verhaftet. Im selben Zeitraum seien 9 gemeinsame große Sonderoperationen gegen die Kämpfer durchgeführt worden. (Caucasian Knot: The Ministry of Interior Affairs: 35 gunmen killed in Chechnya since the beginning of the year, 17.10.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/22579/, Zugriff 3.12.2012) Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter, jedoch fiel das Gewaltlevel im Nordkaukasus allgemein 2012 um 10% verglichen mit dem Vorjahr. Die Gewalt in Tschetschenien ging 2012 stark zurück. (U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013) Andere kaukasische Teilrepubliken haben Tschetschenien bei der Zahl der registrierten Gewaltvorfälle überholt. 2012 gab es im Nordkaukasus insgesamt 700 kampfbedingte Todesopfer, davon mehr als die Hälfte in Dagestan, der größten kaukasischen Teilrepublik Russlands. Dort wurden knapp 300 Verbrechen verzeichnet, die mit Terrorismus im Zusammenhang standen, im restlichen Nordkaukasus
- (Tagesspiegel. Uwe Halbach (26.4.2013): Tschetschenien im Fokus, http://www.tagesspiegel.de/meinung/andere-meinung/nach-den-anschlaegen-von-boston-tschetschenien-im-fokus/8130872.html; Zugriff 24.10.2013) Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getöteten Zivilisten und 220 getöteten Rebellen im Nordkaukasus [Anm. nicht Tschetschenien allein]. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken. (Jamestown Foundation (4.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue
- North Caucasus Prosecutor’s Office Reports Rise in Extremism-Related Crimes) Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Allgemein ist nach wie vor ein hohes Maß an Gewalt feststellbar, vor allem außerjudizielle Tötungen und Kollektivstrafen. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter. In Tschetschenien kam es im Sommer 2010 zu einer Spaltung innerhalb des bewaffneten Widerstands, als sich ein Teil der bewaffneten Kämpfer vom bis dahin einflussreichsten Anführer Doku Umarow und seiner Doktrin der Schaffung eines islamischen "Emirat Kaukasus" lossagte. Dieser Zwist führte, zusammen mit dem harten Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen "Terroristen" und deren Angehörige, zu einer Abnahme der direkten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Widerstandskämpfern und Sicherheitskräften, ohne dass die Gewalt insgesamt weniger wurde. Die rund 20.000 "Kadyrowzy" sind nach wie vor aktiv. Die Jamestown Foundation schätzt, dass beinahe 90 Prozent der tschetschenischen islamistischen Gruppierungen nun dem Kommando von Emir Hussein unterstehen, während ein Großteil der dagestanischen, inguschetischen und kabardino-balkarischen "Jamaats" nach wie vor Umarow treu sind. Dieser wurde schon mehrmals totgesagt, was sich bis heute als falsch erwiesen hat. (Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 6, 8 und 9; Russia, Freedom in the World 2012) In Tschetschenien existiert noch immer eine islamistische Untergrundbewegung. Deren Mitglieder werden als "Wäldler" bezeichnet, da sie in den ausgedehnten und dichten Wäldern des Landes ihre Verstecke haben. Ihre Anzahl ist unbekannt. Sie sind jedoch zu effektiven Anschlägen, die meist als Selbstmordattentate erfolgen, fähig. Ziel der Islamisten ist die Errichtung eines "Kaukasischen Emirats" im Nordkaukasus. Ihr Anführer ist Doku Umarov, der selbsternannte "Oberste Emir" des Nordkaukasus. Die Städte gelten gegenwärtig als sicher vor Anschlägen durch die islamistischen Rebellen. Am gefährlichsten sind die Waldgebiete, insbesondere die Gebiete in den hohen Bergen an der Grenze zu Georgien sowie die Grenzgebiete zu Dagestan. (BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg) Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete. Einschätzungen zur zahlenmäßigen Stärke der Rebellen divergieren stark. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien). (ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation) Im Ergebnis kann gesagt werden, dass Teile der Russischen Föderation, vor allem im Nordkaukasus, von hohem Gewaltniveau betroffen sind. Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, bedeutende Rebellenaktivität in seinem Herrschaftsbereich einzuschränken, ging einher mit zahlreichen Berichten über außergerichtliche Tötungen und Kollektivbestrafung. Zudem breitete sich die Rebellenbewegung in den umliegenden russischen Republiken, wie Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien aus. Hunderte Beamte, Aufständische und Zivilisten sterben jedes Jahr durch Bombenanschläge, Schießereien und Morde. Wenn auch die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte weiter geht, ging die Gewalt in Tschetschenien jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück. (Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia) Sicherheitslage Vertreter russischer und internationaler NROs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15) Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt: Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung. Bis Mai 2011 hatte der EGMR in rund 180 Fällen Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK bei Einsätzen der Sicherheitskräfte in Tschetschenien festgestellt. 60% der Beschwerden betrafen das Verschwinden von Personen. [ ] Die andauernden Muster der Straffreiheit für solch ernsthafte Verletzungen zählen zu den hartnäckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus. Es gab sicherlich mehrere positive Schritte wie die Einrichtung von Untersuchungskomitees, die Unterstützung der Teilnahme von Opfern bei der strafrechtlichen Verfolgung und die Verkündung mehrerer Direktiven hierzu. Viele Untersuchungen ergeben jedoch keinerlei Ergebnisse; in Fällen, in denen Behörden selbst in Verbrechen involviert waren bestehen Zweifel, inwieweit diese mit den Untersuchungsbehörden die notwendige Kooperation ermöglichen können. (Council of Europe - Commissioner for Human Right