RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.02.2017 GeschäftszahlW233 1249397-2 SpruchW233 1249397-2/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. XXXX Fellner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Maitre Raphael Seidler, 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 1/1/10, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2015, Zahl:41 957 500 - 140063229, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.01.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. römisch 40 Fellner als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Maitre Raphael Seidler, 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 1/1/10, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2015, Zahl:41 957 500 - 140063229, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.01.2017, zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wie folgt lautet:römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids wie folgt lautet: "Der Ihnen mit Bescheid vom 06.06.2007, Zahl249.397/0/12E-XIII/65/04, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß § 9 Abs. 2 Ziffer 3 AsylG 2005, von Amts wegen aberkannt.""Der Ihnen mit Bescheid vom 06.06.2007, Zahl249.397/0/12E-XIII/65/04, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3 AsylG 2005, von Amts wegen aberkannt." II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird gemäß § 9 Abs. 4 AsylG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG als unbegründet abgewiesen. III. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids wie folgt lautet:römisch drei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids wie folgt lautet: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungwürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt.""Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungwürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt." B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. . TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
- Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 24.05.2002 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Während des anhängigen Asylverfahrens in Österreich ist der BF nach Großbritannien weitergereist und in der Folge von den britischen Behörden gemäß den damals in Geltung gestandenen Zuständigkeitsregelungen der Dublin-Konvention am 03.11.2003 nach Österreich überstellt worden. Kurze Zeit später ist der BF abermals unerlaubt nach Großbritannien gereist und wurde in der Folge am 25.02.2004 neuerlich von den britischen Behörden aufgrund der damals in Geltung gestandenen Zuständigkeitsregelungen der Dublin-Konvention nach Österreich überstellt. 1.
- Der Asylantrag des BF wurde mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 13.04.2004, Zahl 02 13.681-BAE abgewiesen und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Der dagegen eingebrachten Berufung hat der damalige Unabhängige Bundesasylsenat insofern stattgegeben, als dem BF gemäß den damals in Geltung stehenden §§ 8 Abs. 1 AsylG idF BGBL 101/2003 iVm 50 Fremdenpolizeigesetz 2005 BGBL I Nr. 100/2005, festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan nicht zulässig ist, und ihm gemäß §§ 8 Abs. 3 iVm 15 Abs. 2 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.06.2008 erteilt. Diese befristete Aufenthaltsberechtigung wurde dem BF letztmalig mit Bescheid des vormaligen Bundesasylamtes vom 05.06.2013, Zahl: 02 13.681/6-BAE, bis zum 03.06.2014 verlängert.1.
- Der Asylantrag des BF wurde mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 13.04.2004, Zahl 02 13.681-BAE abgewiesen und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Der dagegen eingebrachten Berufung hat der damalige Unabhängige Bundesasylsenat insofern stattgegeben, als dem BF gemäß den damals in Geltung stehenden Paragraphen 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung BGBL 101 aus 2003, in Verbindung mit 50 Fremdenpolizeigesetz 2005 BGBL römisch eins Nr. 100 aus 2005,, festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan nicht zulässig ist, und ihm gemäß Paragraphen 8, Absatz 3, in Verbindung mit 15 Absatz 2, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.06.2008 erteilt. Diese befristete Aufenthaltsberechtigung wurde dem BF letztmalig mit Bescheid des vormaligen Bundesasylamtes vom 05.06.2013, Zahl: 02 13.681/6-BAE, bis zum 03.06.2014 verlängert. 1.
- Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für XXXX vom 04.03.214, Zahl: XXXX, rechtskräftig mit 08.03.2014 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Absatz 1
- Fall Suchtmittelgesetz (SMG) sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Absatz 1 Ziffer 1
- Fall und
- Fall sowie 27 Abs. 2 SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von 12 Monaten, davon 8 Monate unter einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt (AS 713ff).1.
- Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für römisch 40 vom 04.03.214, Zahl: römisch 40 , rechtskräftig mit 08.03.2014 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz 1
- Fall Suchtmittelgesetz (SMG) sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz 1 Ziffer 1
- Fall und
- Fall sowie 27 Absatz 2, SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von 12 Monaten, davon 8 Monate unter einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt (AS 713ff). 1.
- Mit Schreiben vom 30.04.2014 beantragte der BF die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung. 1.
- Am 03.11.2014 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen zu Protokoll, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die Befragung durchzuführen und es keine Gründe gebe, die gegen seine Befragung sprechen würden. Im Zuge dieser Einvernahme wurde dem BF der bisherige Verfahrensgang vorgetragen sowie ihm seine strafrechtliche rechtskräftige Verurteilung vorgehalten. In diesem Zusammenhang wurde ihm insbesondere zur Kenntnis gebracht, dass die von ihm verübte Straftat, wegen der er vom Landesgericht für XXXX am 04.03.2014, rechtskräftig mit Wirkung vom 08.03.2014, nach § 28a Abs. 1
- Fall SMG, verurteilt worden ist, den Tatbestand eines Verbrechens erfülle, weshalb ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen sei. Der BF gab in diesem Zusammenhang zu Protokoll, dass er einen Fehler gemacht habe und mit "falschen Leuten" unterwegs gewesen sei.1.
- Am 03.11.2014 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen zu Protokoll, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die Befragung durchzuführen und es keine Gründe gebe, die gegen seine Befragung sprechen würden. Im Zuge dieser Einvernahme wurde dem BF der bisherige Verfahrensgang vorgetragen sowie ihm seine strafrechtliche rechtskräftige Verurteilung vorgehalten. In diesem Zusammenhang wurde ihm insbesondere zur Kenntnis gebracht, dass die von ihm verübte Straftat, wegen der er vom Landesgericht für römisch 40 am 04.03.2014, rechtskräftig mit Wirkung vom 08.03.2014, nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
- Fall SMG, verurteilt worden ist, den Tatbestand eines Verbrechens erfülle, weshalb ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen sei. Der BF gab in diesem Zusammenhang zu Protokoll, dass er einen Fehler gemacht habe und mit "falschen Leuten" unterwegs gewesen sei. 1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamts vom 20.01.2015 wurde dem BF der ihm mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 06.06.2007, Zahl 249.397/0/12E-XIII/65/04, im Sinne von § 75 Abs. 6 Asyl 2005 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihm die mit Bescheid des Bundesasylamts vom 05.06.2013, Zahl: 02 13.681/6-BAE erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 9 Abs. 2 AsylG als unzulässig festgestellt. In Spruchpunkt IV. wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt.1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamts vom 20.01.2015 wurde dem BF der ihm mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 06.06.2007, Zahl 249.397/0/12E-XIII/65/04, im Sinne von Paragraph 75, Absatz 6, Asyl 2005 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm die mit Bescheid des Bundesasylamts vom 05.06.2013, Zahl: 02 13.681/6-BAE erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). In Spruchpunkt römisch drei. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG als unzulässig festgestellt. In Spruchpunkt römisch vier. wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens verurteilt worden sei, weshalb ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen sei. Allerdings liege beim BF aufgrund seiner individuellen Situation (fehlender Anschluss zu Angehörigen, Entfremdung aufgrund der langen Abwesenheit) im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage in Afghanistan eine unzumutbare Gefährdung seiner Person vor, die stichhaltige Gründe für die Annahme rechtfertigen, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan einer Gefahr ausgesetzt sei. Auch komme im Falle des BF weder eine Erteilung eines Aufenthaltstitels nach §§ 57 noch nach 55 AsylG 2005 in Betracht, da die da dafür notwendigen Voraussetzungen nicht vorlägen.Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens verurteilt worden sei, weshalb ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen sei. Allerdings liege beim BF aufgrund seiner individuellen Situation (fehlender Anschluss zu Angehörigen, Entfremdung aufgrund der langen Abwesenheit) im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage in Afghanistan eine unzumutbare Gefährdung seiner Person vor, die stichhaltige Gründe für die Annahme rechtfertigen, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan einer Gefahr ausgesetzt sei. Auch komme im Falle des BF weder eine Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraphen 57, noch nach 55 AsylG 2005 in Betracht, da die da dafür notwendigen Voraussetzungen nicht vorlägen. 1.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF gegen Spruchpunkt I. (Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten), Spruchpunkt II. (Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung) und Spruchpunkt IV. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asyl) Beschwerde. Begründet wird die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass sich die belangte Behörde, mit der Frage der Gefährdungsprognose des BF aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung nicht auseinandergesetzt habe.1.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF gegen Spruchpunkt römisch eins. (Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten), Spruchpunkt römisch zwei. (Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung) und Spruchpunkt römisch vier. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 Asyl) Beschwerde. Begründet wird die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass sich die belangte Behörde, mit der Frage der Gefährdungsprognose des BF aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung nicht auseinandergesetzt habe. 1.
- Der Spruchpunkt III. (die Feststellung, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist) ist in Rechtskraft erwachsen.1.
- Der Spruchpunkt römisch drei. (die Feststellung, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist) ist in Rechtskraft erwachsen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers, seine Einvernahme in der mündlichen Verhandlung am 11.01.2017 und die Einsicht in die Stellungnahme des BF im Anschluss an die mündliche Verhandlung eingegangen am 25.01.2017 sowie die Einsichtnahme in seine aktuelle Strafregisterauskunft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen. Zu A) Zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids: 1.) § 9 AsylG 2005 steht unter der Überschrift "Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten" und lautet:1.) Paragraph 9, AsylG 2005 steht unter der Überschrift "Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten" und lautet: "
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
- die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
- die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
- er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
- er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
- er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
- einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
- einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
- der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
- der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
- der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.
(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
(4)Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen." Mit Erkenntnis vom 08.03.2016, G 440/2015 ua., führte der Verfassungsgerichtshof zur Verfassungskonformität von § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 aus, dass dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten ist, wenn er zur Konkretisierung des Begriffs "schwere Straftat" iSd Art. 17 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337/9 (Statusrichtlinie - Neufassung) auf die im österreichischen Recht vorgefundene Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen (§ 17 StGB) zurückgreift. Er bewegt sich damit innerhalb der grundlegenden Systematik der Einteilung von Straftaten nach der Schwere ihres Unrechtsgehalts, sodass angesichts dessen der Gesichtspunkt des Gebotes der Angemessenheit einer Sanktion zu den Umständen des Einzelfalles zurücktreten könne. Da die Kategorie des Verbrechens definitionsgemäß mit strengeren Strafdrohungen bewehrt sei, liegt es im rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers, daran auch zusätzliche nachteilige Rechtsfolgen zu knüpfen.Mit Erkenntnis vom 08.03.2016, G 440 aus 2015, ua., führte der Verfassungsgerichtshof zur Verfassungskonformität von Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 aus, dass dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten ist, wenn er zur Konkretisierung des Begriffs "schwere Straftat" iSd Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337/9 (Statusrichtlinie - Neufassung) auf die im österreichischen Recht vorgefundene Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen (Paragraph 17, StGB) zurückgreift. Er bewegt sich damit innerhalb der grundlegenden Systematik der Einteilung von Straftaten nach der Schwere ihres Unrechtsgehalts, sodass angesichts dessen der Gesichtspunkt des Gebotes der Angemessenheit einer Sanktion zu den Umständen des Einzelfalles zurücktreten könne. Da die Kategorie des Verbrechens definitionsgemäß mit strengeren Strafdrohungen bewehrt sei, liegt es im rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers, daran auch zusätzliche nachteilige Rechtsfolgen zu knüpfen. Unter Bezugnahme auf dieses Erkenntnis führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 24.05.2016, Zl. Ra 2015/20/0047, aus: "In Anbetracht des unzweifelhaft klaren Wortlautes sowie des nunmehr aufgrund des Erkenntnisses des VfGH vom
- März 2016, G 440/2015-14, unbedenklichen Inhaltes der Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, wonach einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist, war eine vom Revisionswerber geforderte Einzelfallprüfung in Richtung Gemeingefährlichkeit nicht erforderlich."Unter Bezugnahme auf dieses Erkenntnis führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 24.05.2016, Zl. Ra 2015/20/0047, aus: "In Anbetracht des unzweifelhaft klaren Wortlautes sowie des nunmehr aufgrund des Erkenntnisses des VfGH vom
- März 2016, G 440/2015-14, unbedenklichen Inhaltes der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005, wonach einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist, war eine vom Revisionswerber geforderte Einzelfallprüfung in Richtung Gemeingefährlichkeit nicht erforderlich." Gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Verbrechen sind nach § 17 StGB, auf den § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 verweist, vorsätzlich strafbare Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind (§ 17 Abs. 1 StGB).Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Verbrechen sind nach Paragraph 17, StGB, auf den Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 verweist, vorsätzlich strafbare Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind (Paragraph 17, Absatz eins, StGB). Der Beschwerdeführer ist nach §§ 28a Abs. 1
- Fall Suchtmittelgesetz (SMG) vom Landesgericht für Strafsachen Wien rechtskräftig verurteilt worden. Dabei handelt es sich um ein Vorsatzdelikt mit einer gesetzlich angeordneten Strafdrohung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren Haft. Es handelt sich somit um ein Verbrechen iSd § 17 Abs. 1 StGB.Der Beschwerdeführer ist nach Paragraphen 28 a, Absatz eins,
- Fall Suchtmittelgesetz (SMG) vom Landesgericht für Strafsachen Wien rechtskräftig verurteilt worden. Dabei handelt es sich um ein Vorsatzdelikt mit einer gesetzlich angeordneten Strafdrohung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren Haft. Es handelt sich somit um ein Verbrechen iSd Paragraph 17, Absatz eins, StGB. § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist daher erfüllt; der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist dem Beschwerdeführer abzuerkennen, was das Bundesamt mit Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides getan hat. Auf weitere Umstände kommt es nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 und der oben zitierten Judikatur nicht an. Verbunden mit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist der Entzug der Aufenthaltsberechtigung, den die belangte Behörde in Spruchpunkt II. ausgesprochen hat.Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ist daher erfüllt; der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist dem Beschwerdeführer abzuerkennen, was das Bundesamt mit Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides getan hat. Auf weitere Umstände kommt es nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 und der oben zitierten Judikatur nicht an. Verbunden mit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist der Entzug der Aufenthaltsberechtigung, den die belangte Behörde in Spruchpunkt römisch zwei. ausgesprochen hat. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides waren daher mit der oben zu Spruchpunkt I im Spruch dieses Erkenntnisses wiedergegebenen Ergänzung als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides waren daher mit der oben zu Spruchpunkt römisch eins im Spruch dieses Erkenntnisses wiedergegebenen Ergänzung als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids: Die einschlägigen Vorschriften des AsylG 2005 über Aufenthaltstitel lauten: § 54 AsylG 2005 steht unter der Überschrift "Arten und Form der Aufenthaltstitel" und lautet:Paragraph 54, AsylG 2005 steht unter der Überschrift "Arten und Form der Aufenthaltstitel" und lautet: "
(1)Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:
- "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,
- "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt,
- "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,
- "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
(2)Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.
(2)Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nicht verlängerbar.
(3)Den Verlust und die Unbrauchbarkeit eines Aufenthaltstitels sowie Änderungen der dem Inhalt eines Aufenthaltstitels zugrunde gelegten Identitätsdaten hat der Drittstaatsangehörige dem Bundesamt unverzüglich zu melden. Auf Antrag sind die Dokumente mit der ursprünglichen Geltungsdauer und im ursprünglichen Berechtigungsumfang, falls erforderlich mit berichtigten Identitätsdaten, neuerlich auszustellen.
(4)Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.
(4)Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.
(5)Die Bestimmungen des 7. Hauptstückes gelten nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige." § 55 AsylG 2005 steht unter der Überschrift "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" und lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 steht unter der Überschrift "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK" und lautet: "
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn
- dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
- dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen." § 56 AsylG 2005 steht unter der Überschrift "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" und lautet:Paragraph 56, AsylG 2005 steht unter der Überschrift "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" und lautet: "
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
- zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
- davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand."
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand." § 57 AsylG 2005 steht unter der Überschrift "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" und lautet:Paragraph 57, AsylG 2005 steht unter der Überschrift "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" und lautet: "
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:
- wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
- wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3)Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(3)Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4)Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
(4)Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können." § 58 AsylG 2005 steht unter der Überschrift "Antragstellung und amtswegiges Verfahren" und lautet:Paragraph 58, AsylG 2005 steht unter der Überschrift "Antragstellung und amtswegiges Verfahren" und lautet: "
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn"
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
- einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
- ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
- sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
- bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
- gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
- gemäß Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10)Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(10)Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
- das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
- das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
- der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
- ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
- ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und
- die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben."
- die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben." Gemäß § 58 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 hat das Bundesamt von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen ist, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird. Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat es über das Ergebnis dieser Prüfung im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Dementsprechend hat das Bundesamt auch im vorliegenden Fall geprüft, ob die Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 ("Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") vorliegen. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 (RV 582 XXV. GP) heißt es in diesem Zusammenhang, dass Fremde, die aus Gründen des § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet sind, von vornherein von der Gewährung eines Aufenthaltstitels ausgeschlossen sind, da sie Ausschlussgründe für internationalen Schutz verwirklicht haben. § 46a Abs. 1 Z 2 FPG verweist auf die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 3 dort aufgezählten Gründe für die Aberkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter. Nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG hat eine Aberkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter dann zu erfolgen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Mit Blick auf die strafrechtliche Verurteilung des BF wegen eines Verbrechens hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Voraussetzungen zur Zuerkennung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht vorliegen und ihm somit von Amts wegen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Abs. 1 Zif. 1 AsylG 2005 erteilt. Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz im Sinne von § 57 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 AsylG sind weder im Verfahren hervorgekommen noch wurden diese vom BF je vorgebracht. Der Beschwerdeführer tritt dieser Entscheidung des Bundesamts in seiner Beschwerde auch nicht entgegen.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 hat das Bundesamt von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen ist, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird. Gemäß Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 hat es über das Ergebnis dieser Prüfung im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Dementsprechend hat das Bundesamt auch im vorliegenden Fall geprüft, ob die Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 ("Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") vorliegen. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 Regierungsvorlage 582 römisch 25 . Gesetzgebungsperiode heißt es in diesem Zusammenhang, dass Fremde, die aus Gründen des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet sind, von vornherein von der Gewährung eines Aufenthaltstitels ausgeschlossen sind, da sie Ausschlussgründe für internationalen Schutz verwirklicht haben. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG verweist auf die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 dort aufgezählten Gründe für die Aberkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter. Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG hat eine Aberkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter dann zu erfolgen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Mit Blick auf die strafrechtliche Verurteilung des BF wegen eines Verbrechens hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Voraussetzungen zur Zuerkennung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht vorliegen und ihm somit von Amts wegen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Zif. 1 AsylG 2005 erteilt. Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz im Sinne von Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, AsylG sind weder im Verfahren hervorgekommen noch wurden diese vom BF je vorgebracht. Der Beschwerdeführer tritt dieser Entscheidung des Bundesamts in seiner Beschwerde auch nicht entgegen. Desweitern ist in Bezug auf seine Ausführungen in der Beschwerde auszuführen, dass die Aufrechterhaltung des Privatlebens nicht Ziel des § 57 AsylG 2005 ist, wie ein Blick auf den Text der Bestimmung zeigt. Wann eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen ist, regelt § 57 AsylG 2005, der bereits behandelt worden ist. Die privaten Umstände, die der Beschwerdeführer ins Treffen führt (Beschäftigung bei der Österreichischen Post AG und die Beziehung zu einer in Wien lebenden Frau), sind danach jedenfalls nicht zu beachten. Solche Umstände sind nur bei Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK, wie sie in § 55 AsylG 2005 geregelt sind ("Aufenthaltsberechtigung plus" und "Aufenthaltsberechtigung"), zu berücksichtigen (Umstände des Privatlebens in gewisser Weise auch nach § 56 AsylG 2005, der aber schon sachverhaltsbezogen nicht in Frage kommt). Ergänzend sei hier angemerkt, dass der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 11.01.2017 berichtigend ausführte, dass er mit der in der Beschwerde namentlich angeführten Frau seit einem Jahr nicht mehr zusammen und in Pakistan verlobt sei.Desweitern ist in Bezug auf seine Ausführungen in der Beschwerde auszuführen, dass die Aufrechterhaltung des Privatlebens nicht Ziel des Paragraph 57, AsylG 2005 ist, wie ein Blick auf den Text der Bestimmung zeigt. Wann eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen ist, regelt Paragraph 57, AsylG 2005, der bereits behandelt worden ist. Die privaten Umstände, die der Beschwerdeführer ins Treffen führt (Beschäftigung bei der Österreichischen Post AG und die Beziehung zu einer in Wien lebenden Frau), sind danach jedenfalls nicht zu beachten. Solche Umstände sind nur bei Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK, wie sie in Paragraph 55, AsylG 2005 geregelt sind ("Aufenthaltsberechtigung plus" und "Aufenthaltsberechtigung"), zu berücksichtigen (Umstände des Privatlebens in gewisser Weise auch nach Paragraph 56, AsylG 2005, der aber schon sachverhaltsbezogen nicht in Frage kommt). Ergänzend sei hier angemerkt, dass der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 11.01.2017 berichtigend ausführte, dass er mit der in der Beschwerde namentlich angeführten Frau seit einem Jahr nicht mehr zusammen und in Pakistan verlobt sei. Zudem rügt der BF, dass die belangte Behörde, trotz dass keine aufenthaltsbeende Maßnahme erlassen worden sei, auch über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG abgesprochen habe, allerdings jegliche Ermittlungstätigkeit hinsichtlich der für die Beurteilung seines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK unterlassen habe.Zudem rügt der BF, dass die belangte Behörde, trotz dass keine aufenthaltsbeende Maßnahme erlassen worden sei, auch über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG abgesprochen habe, allerdings jegliche Ermittlungstätigkeit hinsichtlich der für die Beurteilung seines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK unterlassen habe. Zu diesem Vorbringen des BF ist wie folgt auszuführen: Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen (erst dann) zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Voraussetzung dafür, nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel zu erteilen, ist jedenfalls, dass dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist (§ 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005; VwGH 28.4.2015, Ra 2014/18/0146). Eine Prüfung iSd § 9 Abs. 2 BFA-VG ist aber erst dann durchzuführen, wenn eine Rückkehrentscheidung ins Auge gefasst wird. Wie der VwGH jüngst ausgeführt hat ist nach dem klaren Wortlaut des § 58 Abs. 2 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nur dann von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für zulässig erklärt wird. Es handelt sich dabei um jene Fälle, in welchen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine sonst drohende Verletzung des Privat- und Familienlebgens gemäß Art. 8 EMRK entgegensteht. Ein solcher Fall lag jedoch im Verfahren des Revisionswerbers nicht vor, weil seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet ( ) gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 für unzulässig erklärt wurde (vgl. VwGH, Ra 2016/18/0343-4, vom 15.12.2016).Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen (erst dann) zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Voraussetzung dafür, nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel zu erteilen, ist jedenfalls, dass dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist (Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005; VwGH 28.4.2015, Ra 2014/18/0146). Eine Prüfung iSd Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ist aber erst dann durchzuführen, wenn eine Rückkehrentscheidung ins Auge gefasst wird. Wie der VwGH jüngst ausgeführt hat ist nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 nur dann von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für zulässig erklärt wird. Es handelt sich dabei um jene Fälle, in welchen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine sonst drohende Verletzung des Privat- und Familienlebgens gemäß Artikel 8, EMRK entgegensteht. Ein solcher Fall lag jedoch im Verfahren des Revisionswerbers nicht vor, weil seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet ( ) gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 für unzulässig erklärt wurde vergleiche VwGH, Ra 2016/18/0343-4, vom 15.12.2016). Da somit im gegenständlichen Fall die in § 58 Abs. 2 AsylG 2005 normierte Voraussetzungen für die amtswegige Prüfung des § 55 AsylG 2005 ohne Zweifel nicht gegeben war, hätte das Bundesamt es daher unterlassen müssen zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach § 55 AsylG 2005 vorliegen.Da somit im gegenständlichen Fall die in Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 normierte Voraussetzungen für die amtswegige Prüfung des Paragraph 55, AsylG 2005 ohne Zweifel nicht gegeben war, hätte das Bundesamt es daher unterlassen müssen zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Paragraph 55, AsylG 2005 vorliegen. Daher war Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides mit der oben zu Spruchpunkt IV. im Spruch dieses Erkenntnisses wiedergegebenen Ergänzung als unbegründet abzuweisen.Daher war Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides mit der oben zu Spruchpunkt römisch vier. im Spruch dieses Erkenntnisses wiedergegebenen Ergänzung als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil B): Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dass die Bedrohung als Angehöriger der sozialen Gruppe der Familie durch Dritte in bestimmten Fällen eine Verfolgung aus einem asylrelevanten Grund darstellt, entspricht der ständigen, oben näher zitierten Rechtsprechung des VwGH. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dass die Bedrohung als Angehöriger der sozialen Gruppe der Familie durch Dritte in bestimmten Fällen eine Verfolgung aus einem asylrelevanten Grund darstellt, entspricht der ständigen, oben näher zitierten Rechtsprechung des VwGH. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W233.1249397.2.00