GVG iVm § 62 Abs. 4 AVG iVm § 31 VwGVG wird die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.2017 zu W240 2141819-1/5E dahingehend berichtigt, dass Spruchpunkt A. zu lauten hat:
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG wird die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.2017 zu W240 2141819-1/5E dahingehend berichtigt, dass Spruchpunkt A. zu lauten hat: "A. Der Beschwerde wird
3 erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid wird behoben.""A. Der Beschwerde wird
Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid wird behoben." B) Die Revision gegen diesen Beschluss ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision gegen diesen Beschluss ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Entscheidung vom 16.02.2017, W240 2141819-1/5E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2016, Zl. 1112229806-160569623,
3 2. Satz BFA-VG statt und behob den bekämpften Bescheid.Mit Entscheidung vom 16.02.2017, W240 2141819-1/5E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2016, Zl. 1112229806-160569623,
Paragraph 21, Absatz 3, 2. Satz BFA-VG statt und behob den bekämpften Bescheid. In der rechtlichen Begründung wurde insbesondere festgestellt, dass Ungarn auf das Wiederaufnahmeersuchen Österreichs fristgerecht und abschlägig geantwortet hat und in der Folge Ungarn auf ein Remonstrationsschreiben Österreichs nicht binnen zwei Wochen antwortete. Mangels diesbezüglicher Rechtsgrundlage in der Dublin-III-Verordnung hat dies aber keinen Zuständigkeitsübergang zur Folge (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K4 zu Art. 5 Durchführungsverordnung). Festgestellt wurde daher, dass im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit nicht auf Ungarn übergegangen ist, weshalb der angefochtene Bescheid zu beheben war.In der rechtlichen Begründung wurde insbesondere festgestellt, dass Ungarn auf das Wiederaufnahmeersuchen Österreichs fristgerecht und abschlägig geantwortet hat und in der Folge Ungarn auf ein Remonstrationsschreiben Österreichs nicht binnen zwei Wochen antwortete. Mangels diesbezüglicher Rechtsgrundlage in der Dublin-III-Verordnung hat dies aber keinen Zuständigkeitsübergang zur Folge vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K4 zu Artikel 5, Durchführungsverordnung). Festgestellt wurde daher, dass im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit nicht auf Ungarn übergegangen ist, weshalb der angefochtene Bescheid zu beheben war. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der Verfahrensgang wird festgestellt und dem Beschluss zu Grunde gelegt. Dieser ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt. Rechtliche Beurteilung: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 idgF (VwGVG), geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF (VwGVG), geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
F BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Berichtigung
GVG iVm § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen. Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern ermächtigt § 62 Abs. 4 AVG auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62, Rz 35 undNeben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern ermächtigt Paragraph 62, Absatz 4, AVG auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 62,, Rz 35 und Rz 46 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Einem Berichtigungsbeschluss kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes der berichtigten Entscheidung schon zum Zeitpunkt ihrer in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbeschlusses entspricht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid i.S.d. Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).Einem Berichtigungsbeschluss kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes der berichtigten Entscheidung schon zum Zeitpunkt ihrer in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbeschlusses entspricht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid i.S.d. Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist vergleiche VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632). Im vorliegenden Fall ergibt sich die Berichtigung des Spruchteiles A. der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.2017, Zl. W240 2141819-1/5E, zweifelsfrei aus der Begründung der berichtigten Entscheidung, insbesondere aus den Feststellungen zum mit Ungarn geführten Konsultationsverfahren, wonach im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit nicht auf Ungarn übergegangen ist, weshalb der angefochtene Bescheid
3 erster Satz BFA-VG zu beheben war.Im vorliegenden Fall ergibt sich die Berichtigung des Spruchteiles A. der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.2017, Zl. W240 2141819-1/5E, zweifelsfrei aus der Begründung der berichtigten Entscheidung, insbesondere aus den Feststellungen zum mit Ungarn geführten Konsultationsverfahren, wonach im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit nicht auf Ungarn übergegangen ist, weshalb der angefochtene Bescheid
Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG zu beheben war. Im vorliegenden Fall wurde im Spruchpunkt A. der Entscheidung des BVwG vom 16.02.2017, Zl. W240 2141819-1/5E, auf Grund eines offensichtlichen Versehens bei Erstellung der Entscheidung der Beschwerde
3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben. Auf Grund der Begründung der Entscheidung ergibt sich jedoch klar, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid korrekterweise
G vom 16.02.2017, Zl. W240 2141819-1/5E, auf Grund eines offensichtlichen Versehens bei Erstellung der Entscheidung der Beschwerde
Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben. Auf Grund der Begründung der Entscheidung ergibt sich jedoch klar, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid korrekterweise
Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG stattzugeben ist. Es handelt sich somit um ein offensichtliches Redaktionsversehen und damit um ein derartiges offenkundiges Versehen, welches im Zusammenhalt mit der in der Entscheidung angeführten rechtlichen Begründung leicht erkennbar ist und welches berichtigungsfähig ist. Die angeführte Entscheidung ist daher spruchgemäß zu berichtigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist und dies kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Absatz 4, B-VG zulässig ist und dies kurz zu begründen.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war der Inhalt der relevanten Rechtsfrage, ob die offensichtlich fehlerhafter Zitierung des § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG anstatt korrekter Weise des § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG im Spruchteil A.
GVG iVm § 62 Abs. 4 AVG einer Berichtigung zugänglich ist oder nicht, auf Grund der umfangreichen und einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Bundesverwaltungsgericht nicht abweicht, geklärt.Im vorliegenden Fall war der Inhalt der relevanten Rechtsfrage, ob die offensichtlich fehlerhafter Zitierung des Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG anstatt korrekter Weise des Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG im Spruchteil A.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG einer Berichtigung zugänglich ist oder nicht, auf Grund der umfangreichen und einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Bundesverwaltungsgericht nicht abweicht, geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W240.2141819.1.01
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