RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.02.2017 GeschäftszahlW256 2147732-1 SpruchW256 2147732-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Caroline
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX Februar 2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen, und wurde festgestellt, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III).Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 Februar 2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen, und wurde festgestellt, dass gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien gem. Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch zwei). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei afghanischer Staatsbürger, und verfüge über einen gültigen italienischen Aufenthaltstitel. Im Juni 2016 sei der Beschwerdeführer nach Österreich eingereist, und vom XXXX Juni 2016 bis XXXX Jänner 2017 durchgehend in Österreich gemeldet gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich daher länger als 90 von 180 Tagen, folglich illegal, im Bundesgebiet aufgehalten. Die Familie des Beschwerdeführers befinde sich in Österreich in einem laufenden Asylverfahren. Der Beschwerdeführer gehe keiner geregelten Beschäftigung nach. Auch pflege er in Österreich keine sozialen Kontakte. Er sei in Österreich unbescholten. Hingegen würden Verstöße gegen die öffentliche Ordnung vorliegen, da der Beschwerdeführer sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufgehalten habe.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei afghanischer Staatsbürger, und verfüge über einen gültigen italienischen Aufenthaltstitel. Im Juni 2016 sei der Beschwerdeführer nach Österreich eingereist, und vom römisch 40 Juni 2016 bis römisch 40 Jänner 2017 durchgehend in Österreich gemeldet gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich daher länger als 90 von 180 Tagen, folglich illegal, im Bundesgebiet aufgehalten. Die Familie des Beschwerdeführers befinde sich in Österreich in einem laufenden Asylverfahren. Der Beschwerdeführer gehe keiner geregelten Beschäftigung nach. Auch pflege er in Österreich keine sozialen Kontakte. Er sei in Österreich unbescholten. Hingegen würden Verstöße gegen die öffentliche Ordnung vorliegen, da der Beschwerdeführer sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufgehalten habe. Am XXXX Februar 2017 sei der Beschwerdeführer neuerlich in das Bundesgebiet eingereist, weshalb der Beschwerdeführer am XXXX Februar 2017 auf Anordnung der belangten Behörde festgenommen und zwecks Einvernahme am XXXX Februar 2017 vorgeführt worden sei. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei zulässig, weil durch das Verhalten des Beschwerdeführers ein geordnetes Fremdenwesen in Österreich gestört sei. Die in § 57 AsylG normierten Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen von Amts wegen würden im vorliegenden Fall nicht vorliegen. Auch liege durch die Rückkehrentscheidung kein Eingriff in das Recht auf Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers vor.Am römisch 40 Februar 2017 sei der Beschwerdeführer neuerlich in das Bundesgebiet eingereist, weshalb der Beschwerdeführer am römisch 40 Februar 2017 auf Anordnung der belangten Behörde festgenommen und zwecks Einvernahme am römisch 40 Februar 2017 vorgeführt worden sei. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei zulässig, weil durch das Verhalten des Beschwerdeführers ein geordnetes Fremdenwesen in Österreich gestört sei. Die in Paragraph 57, AsylG normierten Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen von Amts wegen würden im vorliegenden Fall nicht vorliegen. Auch liege durch die Rückkehrentscheidung kein Eingriff in das Recht auf Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers vor. Eine unmenschliche Behandlung des Beschwerdeführers in Italien sei ebenfalls nicht zu erwarten. Das für die Dauer von drei Jahren erlassene Einreisverbot beziehe sich auf das Hoheitsgebiet der Republik Österreich. Eine Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers, seiner Lebensumstände sowie seiner privaten und familiären Anknüpfungspunkte habe ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die von seiner Person ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Der Beschwerdeführer wurde – laut des im Akt erliegenden Berichts der Landespolizeidirektion Niederösterreich – am XXXX Februar 2017 nach Italien abgeschoben.Der Beschwerdeführer wurde – laut des im Akt erliegenden Berichts der Landespolizeidirektion Niederösterreich – am römisch 40 Februar 2017 nach Italien abgeschoben. In seiner gegen den Bescheid vom XXXX Februar 2017 in vollem Umfang gerichteten, am XXXX Februar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten, Beschwerde bringt der Beschwerdeführer – soweit hier wesentlich – vor, die in Rede stehende Rückkehrentscheidung stelle keine taugliche Rechtsgrundlage für eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien dar, zumal Italien weder das Herkunftsland des Beschwerdeführers, ein Transitland, noch ein anderes Drittland im Sinne des § 52 Abs. 8 FPG sei. Somit erweise sich die Rückkehrentscheidung sowie das darauf gestützte Einreiseverbot und die darauf gestützte Feststellung der Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Italien als rechtswidrig.In seiner gegen den Bescheid vom römisch 40 Februar 2017 in vollem Umfang gerichteten, am römisch 40 Februar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten, Beschwerde bringt der Beschwerdeführer – soweit hier wesentlich – vor, die in Rede stehende Rückkehrentscheidung stelle keine taugliche Rechtsgrundlage für eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien dar, zumal Italien weder das Herkunftsland des Beschwerdeführers, ein Transitland, noch ein anderes Drittland im Sinne des Paragraph 52, Absatz 8, FPG sei. Somit erweise sich die Rückkehrentscheidung sowie das darauf gestützte Einreiseverbot und die darauf gestützte Feststellung der Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Italien als rechtswidrig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) Im vorliegenden Fall stützte die belangte Behörde ihre Rückkehrentscheidung nach Italien sowie ihr auf das Hoheitsgebiet der Republik Österreich beschränktes Einreiseverbot auf die §§ 52 und 53 FPG.Im vorliegenden Fall stützte die belangte Behörde ihre Rückkehrentscheidung nach Italien sowie ihr auf das Hoheitsgebiet der Republik Österreich beschränktes Einreiseverbot auf die Paragraphen 52 und 53 FPG. Diese – in Umsetzung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 in das österreichische Recht eingeführten – Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt: "§ 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich 1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder [ ]
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen. [ ] § 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. [ ]" Wie aus § 52 Abs. 8 FPG hervorgeht, kann die aufenthaltsbeendende Maßnahme der Rückkehrentscheidung ausschließlich eine Ausreiseverpflichtung des Drittstaatsangehörigen in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat zum Gegenstand haben. Eine Ausreiseverpflichtung in einen Mitgliedstaat kann auf Grundlage dieser Bestimmung hingegen nicht begründet werden (vgl. dazu u.a. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anm. 30 zu § 52 Abs. 8 FPG; sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- März 2015, Ra 2015/21/0004).Wie aus Paragraph 52, Absatz 8, FPG hervorgeht, kann die aufenthaltsbeendende Maßnahme der Rückkehrentscheidung ausschließlich eine Ausreiseverpflichtung des Drittstaatsangehörigen in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat zum Gegenstand haben. Eine Ausreiseverpflichtung in einen Mitgliedstaat kann auf Grundlage dieser Bestimmung hingegen nicht begründet werden vergleiche dazu u.a. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anmerkung 30 zu Paragraph 52, Absatz 8, FPG; sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- März 2015, Ra 2015/21/0004). Daran ändert auch die in § 52 Abs. 6 FPG enthaltene Sonderregelung für Drittstaatsangehörige, welche im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedsstaates sind, nichts, weil diese Bestimmung lediglich eine freiwillige – und nicht auf Grundlage einer Rückkehrentscheidung basierende – Ausreiseverpflichtung des Betroffenen in den Mitgliedstaat vorsieht.Daran ändert auch die in Paragraph 52, Absatz 6, FPG enthaltene Sonderregelung für Drittstaatsangehörige, welche im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedsstaates sind, nichts, weil diese Bestimmung lediglich eine freiwillige – und nicht auf Grundlage einer Rückkehrentscheidung basierende – Ausreiseverpflichtung des Betroffenen in den Mitgliedstaat vorsieht. Dementsprechend handelt es sich – wie in § 53 Abs. 1 auch ausdrücklich angeführt ist – beim auf der Rückkehrentscheidung aufbauenden Einreiseverbot auch um ein Verbot der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten.Dementsprechend handelt es sich – wie in Paragraph 53, Absatz eins, auch ausdrücklich angeführt ist – beim auf der Rückkehrentscheidung aufbauenden Einreiseverbot auch um ein Verbot der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten. Damit soll vor dem Hintergrund des Gesamtziels der Rückführungsrichtlinie nicht nur die innerstaatliche Sicherheit, sondern auch der Schutz der Mitgliedstaaten und damit eine gesamteuropäische Rückkehrpolitik wirksam und effektiv, da lückenlos, gefördert werden (siehe dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum FrÄG 2011, Nr. 1078 der XXIV. GP).Damit soll vor dem Hintergrund des Gesamtziels der Rückführungsrichtlinie nicht nur die innerstaatliche Sicherheit, sondern auch der Schutz der Mitgliedstaaten und damit eine gesamteuropäische Rückkehrpolitik wirksam und effektiv, da lückenlos, gefördert werden (siehe dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum FrÄG 2011, Nr. 1078 der römisch 24 . GP). Die von der belangten Behörde im vorliegenden Fall herangezogenen §§ 52 und 53 konnten daher schon allein aus diesem Grund keine taugliche Grundlage für die gegenständlichen Anordnungen bilden.Die von der belangten Behörde im vorliegenden Fall herangezogenen Paragraphen 52 und 53 konnten daher schon allein aus diesem Grund keine taugliche Grundlage für die gegenständlichen Anordnungen bilden. Eine andere von der belangten Behörde allenfalls heranzuziehende Rechtsgrundlage ist – anhand der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen – nicht erkennbar. Die im § 61 FPG geregelte aufenthaltsbeendende Maßnahme der Anordnung zur Außerlandesbringung in einen Mitgliedstaat kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die in Abs. 1 Z 1 und Z 2 normierten Voraussetzungen nicht gegeben sind. Weder liegt ein nach § 4a erledigter Antrag des Beschwerdeführers (Abs. 1 Z 1), noch ein auf Grund der Dublin Verordnung (noch) offenes Asylverfahren in Italien vor (vgl. dazu das Erkenntnis desDie im Paragraph 61, FPG geregelte aufenthaltsbeendende Maßnahme der Anordnung zur Außerlandesbringung in einen Mitgliedstaat kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die in Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, normierten Voraussetzungen nicht gegeben sind. Weder liegt ein nach Paragraph 4 a, erledigter Antrag des Beschwerdeführers (Absatz eins, Ziffer eins,), noch ein auf Grund der Dublin Verordnung (noch) offenes Asylverfahren in Italien vor vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- November 2016, Ra 2016/21/0270, wonach die Dublin Verordnung auf Personen, welchen der Status des Asylberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat bereits zuerkannt wurde, nicht anwendbar ist; vgl. demgegenüber das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- März 2015, Ra 2015/21/0004, wonach unter Verweis auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin Verordnung, diese und damit § 61 Abs. 1 Z 2 FPG auch auf jene Fälle anwendbar ist, die nicht zwingend mit einer (neuerlichen) Antragsprüfung im Zielstaat einhergehen, etwa weil der seinerzeitige Antrag des Drittstaatsangehörigen vom zuständigen Mitgliedstaat bereits abgelehnt worden ist.).Verwaltungsgerichtshofes vom
- November 2016, Ra 2016/21/0270, wonach die Dublin Verordnung auf Personen, welchen der Status des Asylberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat bereits zuerkannt wurde, nicht anwendbar ist; vergleiche demgegenüber das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- März 2015, Ra 2015/21/0004, wonach unter Verweis auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin Verordnung, diese und damit Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG auch auf jene Fälle anwendbar ist, die nicht zwingend mit einer (neuerlichen) Antragsprüfung im Zielstaat einhergehen, etwa weil der seinerzeitige Antrag des Drittstaatsangehörigen vom zuständigen Mitgliedstaat bereits abgelehnt worden ist.). Gleiches gilt für die in den §§ 66 und 67 FPG geregelten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Ausweisung und des Aufenthaltsverbots; jedenfalls ist im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer ein unter diese Bestimmungen fallender begünstigter Drittstaatsangehöriger ist.Gleiches gilt für die in den Paragraphen 66 und 67 FPG geregelten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Ausweisung und des Aufenthaltsverbots; jedenfalls ist im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer ein unter diese Bestimmungen fallender begünstigter Drittstaatsangehöriger ist. Auf andere, nicht in die Zuständigkeit der belangten Behörde fallende, allenfalls in Betracht zu ziehende Maßnahmen, ist nicht einzugehen. Da somit aber die von der belangten Behörde herangezogenen §§ 52 und 53 FPG keine Grundlage für die gegenständlichen Anordnungen bilden konnten, und auch sonst keine entsprechenden Rechtsgrundlagen, auf welche die belangte Behörde die in Rede stehenden Anordnungen stützen hätte können, vorliegen, war der Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben.Da somit aber die von der belangten Behörde herangezogenen Paragraphen 52 und 53 FPG keine Grundlage für die gegenständlichen Anordnungen bilden konnten, und auch sonst keine entsprechenden Rechtsgrundlagen, auf welche die belangte Behörde die in Rede stehenden Anordnungen stützen hätte können, vorliegen, war der Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben. Vor dem Hintergrund, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid bereits auf Grund der Aktenlage aufzuheben war, konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen.Vor dem Hintergrund, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid bereits auf Grund der Aktenlage aufzuheben war, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen. Aufgrund der gegenständlich erfolgten Sachentscheidung binnen der durch § 18 Abs. 5 BFA-VG normierten Frist konnte ein gesonderter Abspruch über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entfallen.Aufgrund der gegenständlich erfolgten Sachentscheidung binnen der durch Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG normierten Frist konnte ein gesonderter Abspruch über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entfallen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, wonach eine auf § 52 FPG gestützte Rückkehrentscheidung eine Rückreiseverpflichtung in die Mitgliedsstaaten nicht begründen kann, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es – wie der oben angeführten Rechtsprechung zu entnehmen ist – an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, wonach eine auf Paragraph 52, FPG gestützte Rückkehrentscheidung eine Rückreiseverpflichtung in die Mitgliedsstaaten nicht begründen kann, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es – wie der oben angeführten Rechtsprechung zu entnehmen ist – an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W256.2147732.1.00