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{'item': 'G305 2136843-1'}

Obsah (15)Art 133§ 173§ 502Art. 130§ 355§ 354§ 6§ 414§ 58§ 17§ 28§ 31§ 203§ 101§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.02.2017 GeschäftszahlG305 2136843-1 SpruchG305 2136843-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIE

Art 133Abs.

4 B-VG unzulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom XXXX, AZ: XXXX sprach die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX (in der Folge: belangte Behörde oder kurz AUVA) gegenüber XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz BF) aus, dass sie dessen Antrag vom XXXX auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes ablehne.
  2. Mit Bescheid vom römisch 40 , AZ: römisch 40 sprach die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde oder kurz AUVA) gegenüber römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz BF) aus, dass sie dessen Antrag vom römisch 40 auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes ablehne.
  3. Gegen diesen, dem BF am XXXX zugestellten Bescheid der belangten Behörde richtete sich dessen zum XXXX datierte, am XXXX innert offener Frist bei dieser eingelangte, mit dem Antrag verbundene Beschwerde, dass das Bundesverwaltungsgericht in Abänderung des angefochtenen Bescheides dem Antrag auf Herstellung des gesetzlichen Zustandes stattgeben möge.
  4. Gegen diesen, dem BF am römisch 40 zugestellten Bescheid der belangten Behörde richtete sich dessen zum römisch 40 datierte, am römisch 40 innert offener Frist bei dieser eingelangte, mit dem Antrag verbundene Beschwerde, dass das Bundesverwaltungsgericht in Abänderung des angefochtenen Bescheides dem Antrag auf Herstellung des gesetzlichen Zustandes stattgeben möge.
  5. Am XXXX legte die belangte Behörde die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid gerichtete Beschwerde samt den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.
  6. Am römisch 40 legte die belangte Behörde die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid gerichtete Beschwerde samt den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt. Dazu erging ein zum XXXX datierter Vorlagebericht, der dem Beschwerdeführer mit hg. Schreiben vom 20.10.2016 zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben wurde, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung (XXXX) zu äußern.Dazu erging ein zum römisch 40 datierter Vorlagebericht, der dem Beschwerdeführer mit hg. Schreiben vom 20.10.2016 zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben wurde, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung (römisch 40 ) zu äußern.
  7. Die zur Äußerung zum Vorlagebericht der belangten Behörde eingeräumte Frist verstrich jedoch, ohne dass der BF eine Stellungnahme abgegeben hätte.
  8. Mit einer weiteren hg. Anforderung vom XXXX wurden vom XXXX die Sozialgerichtsverfahrensakten zu den Zlen. XXXX beigeschafft, die am
  9. Mit einer weiteren hg. Anforderung vom römisch 40 wurden vom römisch 40 die Sozialgerichtsverfahrensakten zu den Zlen. römisch 40 beigeschafft, die am XXXX beim erkennenden Bundesverwaltungsgericht einlangten.römisch 40 beim erkennenden Bundesverwaltungsgericht einlangten.
  10. Am XXXX wurde vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der ordnungsgemäß geladene BF jedoch nicht erschien. Nach Zuwarten wurde die Verhandlung in dessen Abwesenheit durchgeführt.
  11. Am römisch 40 wurde vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der ordnungsgemäß geladene BF jedoch nicht erschien. Nach Zuwarten wurde die Verhandlung in dessen Abwesenheit durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: 1.
  13. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer war vom XXXX bis XXXX als Arbeiter bei der Firma PXXXX tätig.1.
  14. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer war vom römisch 40 bis römisch 40 als Arbeiter bei der Firma PXXXX tätig. Vom XXXX bis XXXX bzw. vom XXXX bis XXXX bezog er Arbeitslosengeld.Vom römisch 40 bis römisch 40 bzw. vom römisch 40 bis römisch 40 bezog er Arbeitslosengeld. Zwischen dem XXXX und dem XXXX bzw. vom XXXX bis XXXX war er bei der Firma EXXXX WXXXX in XXXX als XXXX tätig.Zwischen dem römisch 40 und dem römisch 40 bzw. vom römisch 40 bis römisch 40 war er bei der Firma EXXXX WXXXX in römisch 40 als römisch 40 tätig. Am XXXX war er als Arbeiter bei der Firma L.XXXX tätig.Am römisch 40 war er als Arbeiter bei der Firma L.XXXX tätig. Seit dem XXXX bis laufend befindet er sich wegen geminderter Arbeitsfähigkeit in Pensionsbezug.Seit dem römisch 40 bis laufend befindet er sich wegen geminderter Arbeitsfähigkeit in Pensionsbezug. Im Zeitraum XXXX bis XXXX war er bei der Dienstgeberin GEMEINDE XXXX und vom XXXX bis XXXX bei der Dienstgeberin MARKTGEMEINDE XXXX als geringfügig beschäftigter Arbeiter tätig.Im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 war er bei der Dienstgeberin GEMEINDE römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 bei der Dienstgeberin MARKTGEMEINDE römisch 40 als geringfügig beschäftigter Arbeiter tätig. 1.
  15. In dem am XXXX in den Amtsräumlichkeiten der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse XXXX zu Protokoll gegebenen, dem hier angefochtenen Bescheid der belangten Behörde zu Grunde liegenden Antrag auf "rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen lt. § 101 ASVG" heißt es, dass die belangte Behörde den Anspruch auf Leistungen

§ 173ASVG mit Bescheid vom XXXX abgelehnt hätte.

In dem diesem Bescheid zu Grunde liegenden Feststellungsverfahren sei immer der Anstaltsakt mit dem vorliegenden Unfallverhütungsbericht als Maßstab der ausgesetzten Schadstoffbelastung für die Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit herangezogen worden. Am XXXX sei von der chefärztlichen Station (Dr. WXXXX) eine Expositionserhebung beantragt worden, um das Maß der Schadstoffbelastung, der der Beschwerdeführer ausgesetzt war, zu ermitteln. Messungen des Toluols, des Xylols und anderer Stoffe seien nicht durchgeführt worden. Vom Unfallverhütungsdienst sei lediglich eine Messung des Äthylacetats durchgeführt worden. Am XXXX habe das Rehabilitationszentrum M.XXXX einen Bericht an die chefärztliche Station in der Landesstelle XXXX (Dr. XXXX WXXXX) weitergeleitet, worin darauf hingewiesen wurde, dass der vorliegende Bericht des Unfallverhütungsdienstes vom Beschwerdeführer bestritten werde, da die "getätigten Angaben nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen" würden.1.2. In dem am römisch 40 in den Amtsräumlichkeiten der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse römisch 40 zu Protokoll gegebenen, dem hier angefochtenen Bescheid der belangten Behörde zu Grunde liegenden Antrag auf "rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen lt. Paragraph 101, ASVG" heißt es, dass die belangte Behörde den Anspruch auf Leistungen

Paragraph 173, ASVG mit Bescheid vom römisch 40 abgelehnt hätte. In dem diesem Bescheid zu Grunde liegenden Feststellungsverfahren sei immer der Anstaltsakt mit dem vorliegenden Unfallverhütungsbericht als Maßstab der ausgesetzten Schadstoffbelastung für die Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit herangezogen worden. Am römisch 40 sei von der chefärztlichen Station (Dr. WXXXX) eine Expositionserhebung beantragt worden, um das Maß der Schadstoffbelastung, der der Beschwerdeführer ausgesetzt war, zu ermitteln. Messungen des Toluols, des Xylols und anderer Stoffe seien nicht durchgeführt worden. Vom Unfallverhütungsdienst sei lediglich eine Messung des Äthylacetats durchgeführt worden. Am römisch 40 habe das Rehabilitationszentrum M.XXXX einen Bericht an die chefärztliche Station in der Landesstelle römisch 40 (Dr. römisch 40 WXXXX) weitergeleitet, worin darauf hingewiesen wurde, dass der vorliegende Bericht des Unfallverhütungsdienstes vom Beschwerdeführer bestritten werde, da die "getätigten Angaben nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen" würden. Sodann führte der Beschwerdeführer aus, dass die Sachverständigen durch diesen sehr wesentlichen Irrtum die nachweislichen toxischen Schädigungen als vorfallfremdes Leiden, das mit der toxischen Vergiftung nichts zu tun habe, bewerten würden. 1.

  1. Es steht fest, dass der Unfallverhütungsdienst der belangten Behörde am XXXX im Betrieb der Dienstgeberin des Beschwerdeführers, der Firma EXXXX WXXXX KXXXX XXXX, mit einem tragbaren IR-Spektrometer der Type "MIRAN IA" Messungen des Schadstoffgehaltes der Atemluft im Bereich der Foliendruckanlagen durchführte. Anlässlich dieser Messung wurde festgestellt, dass die in der vom Bundesminister für soziale Verwaltung herausgegebenen MAK-Wertliste 1985 ausgewiesenen Arbeitsplatzkonzentrationen von Äthylacetat mit 4 ml/m³ bzw. 1.400 mg/m³ und Isophoron mit 5 ml/m³ bzw. 28 mg/m³ teils überschritten wurden. In einem an die Dienstgeberin des Beschwerdeführers ergangenen Schreiben vom XXXX sprach die belangte Behörde daher die Empfehlung aus, dass bei Arbeiten im Bereich der Druck- bzw. Farbwerke Atemschutzmasken einschließlich geeigneter Lösemittelfilter zu tragen seien. Auch wurde empfohlen, die Absaugungsanlage zu überprüfen und die Trockenkanäle zu isolieren und die Farbwerke nach Möglichkeit abzudecken.1.
  2. Es steht fest, dass der Unfallverhütungsdienst der belangten Behörde am römisch 40 im Betrieb der Dienstgeberin des Beschwerdeführers, der Firma EXXXX WXXXX KXXXX römisch 40 , mit einem tragbaren IR-Spektrometer der Type "MIRAN IA" Messungen des Schadstoffgehaltes der Atemluft im Bereich der Foliendruckanlagen durchführte. Anlässlich dieser Messung wurde festgestellt, dass die in der vom Bundesminister für soziale Verwaltung herausgegebenen MAK-Wertliste 1985 ausgewiesenen Arbeitsplatzkonzentrationen von Äthylacetat mit 4 ml/m³ bzw. 1.400 mg/m³ und Isophoron mit 5 ml/m³ bzw. 28 mg/m³ teils überschritten wurden. In einem an die Dienstgeberin des Beschwerdeführers ergangenen Schreiben vom römisch 40 sprach die belangte Behörde daher die Empfehlung aus, dass bei Arbeiten im Bereich der Druck- bzw. Farbwerke Atemschutzmasken einschließlich geeigneter Lösemittelfilter zu tragen seien. Auch wurde empfohlen, die Absaugungsanlage zu überprüfen und die Trockenkanäle zu isolieren und die Farbwerke nach Möglichkeit abzudecken. Bei den nachfolgenden, im Betrieb der Dienstgeberin des BF durchgeführten Messungen wurden keine Überschreitungen der Schadstoffkonzentrationen beprobter Stoffe der Atemluft mehr festgestellt. So stellte der Unfallverhütungsdienst der belangten Behörde anlässlich einer weiteren, am XXXX (ebenfalls mit einem tragbaren IR-Spektrometer der Type "MIRAN IA") vorgenommenen Messung des Schadstoffgehaltes der Atemluft fest, dass die in der MAK-Wertliste 1985 des Bundesministers für soziale Verwaltung angegebenen Arbeitsplatzkonzentrationen bzw. Grenzwerte für Ethylacetat und Isophoron an keinem Arbeitsplatz erreicht worden seien.So stellte der Unfallverhütungsdienst der belangten Behörde anlässlich einer weiteren, am römisch 40 (ebenfalls mit einem tragbaren IR-Spektrometer der Type "MIRAN IA") vorgenommenen Messung des Schadstoffgehaltes der Atemluft fest, dass die in der MAK-Wertliste 1985 des Bundesministers für soziale Verwaltung angegebenen Arbeitsplatzkonzentrationen bzw. Grenzwerte für Ethylacetat und Isophoron an keinem Arbeitsplatz erreicht worden seien. Am XXXX führte der Unfallverhütungsdienst der belangten Behörde im Auftrag des Arbeitsinspektorates XXXX mit einem tragbaren Gaschromatographen der Type Photovac 10s unter Verwendung einer Kapillarsäule mittlerer Polarität eine weitere Messung bei der Dienstgeberin des BF durch, anlässlich deren der Schadstoffgehalt der Atemluft im Bereich der Flexodruckanlagen Type XXXX auf die Stoffe Ethylacetat, Toluol und Xylol beprobt wurde. Dabei wurde festgestellt, dass die in der MAK-Wertliste 1993 des Bundesministers für Arbeit und Soziales angegebenen maximalen Arbeitsplatzkonzentrationen von Ethylacetat mit 400 ml/m³ bzw. 1.400 mg/m³, für Toluol mit 100 ml/m³ bzw. 380 mg/m³ und für Xylol mit 100 ml/m³ bzw. 440 mg/m³ nicht erreicht werden.Am römisch 40 führte der Unfallverhütungsdienst der belangten Behörde im Auftrag des Arbeitsinspektorates römisch 40 mit einem tragbaren Gaschromatographen der Type Photovac 10s unter Verwendung einer Kapillarsäule mittlerer Polarität eine weitere Messung bei der Dienstgeberin des BF durch, anlässlich deren der Schadstoffgehalt der Atemluft im Bereich der Flexodruckanlagen Type römisch 40 auf die Stoffe Ethylacetat, Toluol und Xylol beprobt wurde. Dabei wurde festgestellt, dass die in der MAK-Wertliste 1993 des Bundesministers für Arbeit und Soziales angegebenen maximalen Arbeitsplatzkonzentrationen von Ethylacetat mit 400 ml/m³ bzw. 1.400 mg/m³, für Toluol mit 100 ml/m³ bzw. 380 mg/m³ und für Xylol mit 100 ml/m³ bzw. 440 mg/m³ nicht erreicht werden. Die im niederschriftlich dokumentierten Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX erhobene Behauptung, dass - abgesehen von den Messungen der Äthylacetatkonzentration - keine Messungen der Toluol- und Xylolkonzentration und anderer Stoffe durchgeführt worden seien, lässt sich mit den im Betrieb der Dienstgeberin des BF tatsächlich durchgeführten Messungen und den dokumentierten Messergebnissen nicht in Einklang bringen.Die im niederschriftlich dokumentierten Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 erhobene Behauptung, dass - abgesehen von den Messungen der Äthylacetatkonzentration - keine Messungen der Toluol- und Xylolkonzentration und anderer Stoffe durchgeführt worden seien, lässt sich mit den im Betrieb der Dienstgeberin des BF tatsächlich durchgeführten Messungen und den dokumentierten Messergebnissen nicht in Einklang bringen. Gegenständlich lässt sich nicht feststellen, dass jenes Sachverständigengutachten, das der im angefochtenen Bescheid erwähnten Erledigung zu Grunde gelegt wurde auf einem wesentlichen Irrtum oder auf einem offenkundigen Versehen beruhen würde. 1.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX lehnte die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes ab.1.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 lehnte die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes ab. 1.
  5. Mit Bescheid vom XXXX wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen aus Anlass einer Erkrankung durch Lösungsmittel, die mit der beruflichen Beschäftigung in Zusammenhang gebracht wurden, abgelehnt.1.
  6. Mit Bescheid vom römisch 40 wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen aus Anlass einer Erkrankung durch Lösungsmittel, die mit der beruflichen Beschäftigung in Zusammenhang gebracht wurden, abgelehnt. Gegen diesen Bescheid wurde Klage erhoben und stellte das Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht mit Urteil vom XXXX, XXXX, fest, dass das beim Beschwerdeführer bestehende Polyneuropathiesyndrom und das geringe organische Psychosyndrom Folge einer Berufskrankheit als Exposition gegenüber Toluol und Xylol sind.Gegen diesen Bescheid wurde Klage erhoben und stellte das Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht mit Urteil vom römisch 40 , römisch 40 , fest, dass das beim Beschwerdeführer bestehende Polyneuropathiesyndrom und das geringe organische Psychosyndrom Folge einer Berufskrankheit als Exposition gegenüber Toluol und Xylol sind. Die dadurch bedingte berufskrankheitsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit wurde auf Grund des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens des Sachverständigen XXXX vom XXXX mit 15 v.H. eingeschätzt, wobei die durch das Polyneuropathiesyndrom bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 5 v.H. und die durch das Psychosyndrom bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 10 v.H. eingeschätzt wurden.Die dadurch bedingte berufskrankheitsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit wurde auf Grund des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens des Sachverständigen römisch 40 vom römisch 40 mit 15 v.H. eingeschätzt, wobei die durch das Polyneuropathiesyndrom bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 5 v.H. und die durch das Psychosyndrom bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 10 v.H. eingeschätzt wurden. Die gegen das Urteil des Landesgerichtes XXXX eingebrachte Berufung wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom XXXX des Oberlandesgerichtes XXXX abgewiesen.Die gegen das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 eingebrachte Berufung wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom römisch 40 des Oberlandesgerichtes römisch 40 abgewiesen. Mit Bescheiden vom XXXX und vom XXXX wies die belangte Behörde die auf die Gewährung einer Versehrtenrente gerichteten Anträge des Beschwerdeführers vom XXXX und vom XXXX ab. Auch diese Bescheide bekämpfte der BF mit Klage und wies das Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht die Klagen in den Verfahren zu XXXX ab.Mit Bescheiden vom römisch 40 und vom römisch 40 wies die belangte Behörde die auf die Gewährung einer Versehrtenrente gerichteten Anträge des Beschwerdeführers vom römisch 40 und vom römisch 40 ab. Auch diese Bescheide bekämpfte der BF mit Klage und wies das Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht die Klagen in den Verfahren zu römisch 40 ab. Ein weiterer, auf die Gewährung einer Versehrtenrente gerichteter Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX wurde nach einer fachärztlichen Begutachtung im Universitätsklinikum XXXX, derzufolge sich der Zustand der Folgen der Berufskrankheit nicht wesentlich geändert habe, mit Bescheid vom XXXX abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer ebenfalls Klage an das Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht, die er jedoch nach Kenntnis des Gutachtens des Sachverständigen XXXX vom XXXX und nach erfolgter Gutachtenserörterung in der Verhandlung vom XXXX zurückzog.Ein weiterer, auf die Gewährung einer Versehrtenrente gerichteter Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 wurde nach einer fachärztlichen Begutachtung im Universitätsklinikum römisch 40 , derzufolge sich der Zustand der Folgen der Berufskrankheit nicht wesentlich geändert habe, mit Bescheid vom römisch 40 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer ebenfalls Klage an das Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht, die er jedoch nach Kenntnis des Gutachtens des Sachverständigen römisch 40 vom römisch 40 und nach erfolgter Gutachtenserörterung in der Verhandlung vom römisch 40 zurückzog. Mit Anträgen vom XXXX und vom XXXX begehrte der Beschwerdeführer abermals die Gewährung einer Versehrtenrente. Diese Anträge wies die belangte Behörde mit Bescheiden vom XXXX und vom XXXX mit der Begründung ab, dass im Zustand der Folgen der Berufskrankheit des Beschwerdeführers keine wesentlichen Änderungen eingetreten seien. Auch gegen diese Bescheide ging der Beschwerdeführer mit Klage an das Landesgericht XXXX vor, das die Klagen in den nachfolgenden Arbeits- und Sozialgerichtsverfahren zu XXXX abwies. Die gegen die Urteile des Landesgerichtes XXXX erhobenen Berufungen wies das Oberlandesgericht mit Urteilen vom XXXX und vom XXXX rechtskräftig ab.Mit Anträgen vom römisch 40 und vom römisch 40 begehrte der Beschwerdeführer abermals die Gewährung einer Versehrtenrente. Diese Anträge wies die belangte Behörde mit Bescheiden vom römisch 40 und vom römisch 40 mit der Begründung ab, dass im Zustand der Folgen der Berufskrankheit des Beschwerdeführers keine wesentlichen Änderungen eingetreten seien. Auch gegen diese Bescheide ging der Beschwerdeführer mit Klage an das Landesgericht römisch 40 vor, das die Klagen in den nachfolgenden Arbeits- und Sozialgerichtsverfahren zu römisch 40 abwies. Die gegen die Urteile des Landesgerichtes römisch 40 erhobenen Berufungen wies das Oberlandesgericht mit Urteilen vom römisch 40 und vom römisch 40 rechtskräftig ab. Auch am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf Gewährung einer Versehrtenrente, den die belangte Behörde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom XXXX mit der Begründung abwies, dass im Zustand der Folgen der Berufskrankheit keine wesentliche Änderung eingetreten sei. In diesem Fall ging der Beschwerdeführer nicht mit einer an das Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht gerichteten Klage vor, sodass der bezogene Bescheid in Rechtskraft erwuchs.Auch am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf Gewährung einer Versehrtenrente, den die belangte Behörde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom römisch 40 mit der Begründung abwies, dass im Zustand der Folgen der Berufskrankheit keine wesentliche Änderung eingetreten sei. In diesem Fall ging der Beschwerdeführer nicht mit einer an das Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht gerichteten Klage vor, sodass der bezogene Bescheid in Rechtskraft erwuchs. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den auf die Zuerkennung einer Versehrtenrente gerichteten Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX zurück, da der Antrag vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheides vom XXXX über die (rechtskräftige) Ablehnung der Versehrtenrente eingebracht worden war und es ihm nicht gelungen war, eine wesentliche Änderung der zuletzt festgestellten Folgen der Berufskrankheit glaubhaft zu bescheinigen.Mit Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den auf die Zuerkennung einer Versehrtenrente gerichteten Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 zurück, da der Antrag vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheides vom römisch 40 über die (rechtskräftige) Ablehnung der Versehrtenrente eingebracht worden war und es ihm nicht gelungen war, eine wesentliche Änderung der zuletzt festgestellten Folgen der Berufskrankheit glaubhaft zu bescheinigen. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage wies das Landesgericht XXXXals Arbeits- und Sozialgericht mit Urteil vom XXXX, Zl. XXXX, das letztlich auf Grund der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung vom Oberlandesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX bestätigt wurde. Der Oberste Gerichtshof wies die gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX erhobene außerordentliche Revision des Beschwerdeführers wegen Fehlens der Voraussetzungen

§ 502Abs.

1 ZPO zurück.Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage wies das Landesgericht XXXXals Arbeits- und Sozialgericht mit Urteil vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , das letztlich auf Grund der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung vom Oberlandesgericht römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 bestätigt wurde. Der Oberste Gerichtshof wies die gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 erhobene außerordentliche Revision des Beschwerdeführers wegen Fehlens der Voraussetzungen

Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurück.

  1. Beweiswürdigung: Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten, überaus umfangreichen Verwaltungsakten der belangten Behörde und den vom erkennenden Verwaltungsgericht überdies beigeschafften Akten des Landesgerichtes XXXX als Arbeits- und Sozialgericht zu Zlen. XXXX.Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten, überaus umfangreichen Verwaltungsakten der belangten Behörde und den vom erkennenden Verwaltungsgericht überdies beigeschafften Akten des Landesgerichtes römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht zu Zlen. römisch 40 . Die zur beruflichen Genese des Beschwerdeführers und zu den Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges beruhen auf der eingeholten Auskunft des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 355

ASVG sind alle nicht

§ 354

ASVG als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach § 352 ASVG die Bestimmungen dieses Teiles gelten, Verwaltungssachen.

Paragraph 355, ASVG sind alle nicht

Paragraph 354, ASVG als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach Paragraph 352, ASVG die Bestimmungen dieses Teiles gelten, Verwaltungssachen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet

§ 6BVw

G durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet

Paragraph 6, BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Beschwerdegegenständlich ist

§ 414i

Vm § 410 ASVG die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einzelrichter normiert.Beschwerdegegenständlich ist

Paragraph 414, in Verbindung mit Paragraph 410, ASVG die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einzelrichter normiert. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht bei Bescheidbeschwerden grundsätzlich an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) (siehe dazu Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG).Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht bei Bescheidbeschwerden grundsätzlich an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) (siehe dazu Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

§ 31Abs.

1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

Paragraph 31, Absatz eins, leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1), oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist, oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,), oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist, oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu Spruchteil A): 3.2.1. Beschwerdegegenständlich geht es um die Klärung der Rechtsfrage, ob ein Grund für eine rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes gegeben ist, oder nicht. 3.2.2.

§ 203Abs.

1 ASVG besteht ein Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalles oder eine Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H.3.2.2.

Paragraph 203, Absatz eins, ASVG besteht ein Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalles oder eine Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H. Ergibt sich nachträglich, dass eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, so ist

§ 101

ASVG mit Wirkung vom Tag der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.Ergibt sich nachträglich, dass eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, so ist

Paragraph 101, ASVG mit Wirkung vom Tag der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen. Die zitierte Bestimmung bezieht sich ausschließlich auf bescheidmäßig ausgesprochene Anordnungen in Bezug auf eine Geldleistung, somit nicht auf eine Sachleistung bzw. eine bloße Feststellung gerichtete Anordnungen (Atria in Sonntag, ASVG

  1. Aufl., Rz. 3 zu § 101).Die zitierte Bestimmung bezieht sich ausschließlich auf bescheidmäßig ausgesprochene Anordnungen in Bezug auf eine Geldleistung, somit nicht auf eine Sachleistung bzw. eine bloße Feststellung gerichtete Anordnungen (Atria in Sonntag, ASVG
  2. Aufl., Rz. 3 zu Paragraph 101,). Ein auf die rückwirkende Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gerichteter Antrag setzt einen "wesentlichen Irrtum über den Sachverhalt" und oder ein "offenkundiges Versehen" voraus (siehe dazu Atria, a.a.O. Rz. 2 und 4ff. zu § 101).Ein auf die rückwirkende Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gerichteter Antrag setzt einen "wesentlichen Irrtum über den Sachverhalt" und oder ein "offenkundiges Versehen" voraus (siehe dazu Atria, a.a.O. Rz. 2 und 4ff. zu Paragraph 101,). Die Herstellung des gesetzlichen Zustandes im Sinne des § 101 ASVG wurde von der Rechtsprechung grundsätzlich immer den Leistungssachen zugeordnet, es sei denn, dass der Antrag für unzulässig erklärt wurde, weil die Leistung auf dem Urteil eines Gerichtes beruhte oder der Bescheid nach Klagserhebung außer Kraft getreten ist und deshalb auch nach Rückziehung der Klage der Bescheid nicht mehr dem Rechtsbestand angehört.Die Herstellung des gesetzlichen Zustandes im Sinne des Paragraph 101, ASVG wurde von der Rechtsprechung grundsätzlich immer den Leistungssachen zugeordnet, es sei denn, dass der Antrag für unzulässig erklärt wurde, weil die Leistung auf dem Urteil eines Gerichtes beruhte oder der Bescheid nach Klagserhebung außer Kraft getreten ist und deshalb auch nach Rückziehung der Klage der Bescheid nicht mehr dem Rechtsbestand angehört. Es hindert die Einordnung des § 101 in den Abschnitt des Ersten Teiles des ASVG nicht, die in dieser Bestimmung geregelte Herstellung des gesetzlichen Zustandes den Verwaltungssachen zuzuordnen.Es hindert die Einordnung des Paragraph 101, in den Abschnitt des Ersten Teiles des ASVG nicht, die in dieser Bestimmung geregelte Herstellung des gesetzlichen Zustandes den Verwaltungssachen zuzuordnen. Ein Irrtum über den Sachverhalt liegt vor, wenn der Sozialversicherungsträger Sachverhaltselemente angenommen hat, die mit der Wirklichkeit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht übereinstimmten. Die Voraussetzungen des § 101 ASVG sind aber auch dann erfüllt, wenn der für die rechtliche Beurteilung maßgebliche Sachverhalt im seinerzeitigen Verfahren nicht ermittelt worden ist. Auch in Tatfragen, deren Beantwortung einem Sachverständigen überlassen bleiben muss, kann ein Irrtum vorliegen, etwa wenn der Sachverständige bei Erstellung von Befund und Gutachten eine gesicherte Erkenntnis seines Faches bzw. die Regeln seiner Wissenschaft nicht beachtet hat. Der Irrtum ist dann als wesentlich im Sinn des § 101 ASVG anzusehen, wenn er für die rechtliche Beurteilung des den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bildenden Leistungsanspruches Bedeutung erlangt (VwGH vom 28.03.2012, Zl. 2012/08/0047 und vom 04.05.1999, Zl. 97/08/0061).Ein Irrtum über den Sachverhalt liegt vor, wenn der Sozialversicherungsträger Sachverhaltselemente angenommen hat, die mit der Wirklichkeit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht übereinstimmten. Die Voraussetzungen des Paragraph 101, ASVG sind aber auch dann erfüllt, wenn der für die rechtliche Beurteilung maßgebliche Sachverhalt im seinerzeitigen Verfahren nicht ermittelt worden ist. Auch in Tatfragen, deren Beantwortung einem Sachverständigen überlassen bleiben muss, kann ein Irrtum vorliegen, etwa wenn der Sachverständige bei Erstellung von Befund und Gutachten eine gesicherte Erkenntnis seines Faches bzw. die Regeln seiner Wissenschaft nicht beachtet hat. Der Irrtum ist dann als wesentlich im Sinn des Paragraph 101, ASVG anzusehen, wenn er für die rechtliche Beurteilung des den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bildenden Leistungsanspruches Bedeutung erlangt (VwGH vom 28.03.2012, Zl. 2012/08/0047 und vom 04.05.1999, Zl. 97/08/0061). Ist das Ergebnis des Verfahrens, wie gegenständlich, von medizinischen Fragen und damit von Sachverständigengutachten abhängig, dann kann in der Außerachtlassung einer gesicherten Erkenntnis des Faches ein offenkundiges Versehen liegen. Ein wesentlicher Sachverhaltsirrtum liegt dann nicht vor, wenn sich bloß die medizinische Einschätzung etwa auf Grund neuerer medizinischer Erkenntnisse geändert hat (VwGH vom 28.03.2012, Zl. 2012/08/0047). Ein Versehen hingegen bedeutet mangelnde Sorgfalt, die sich einerseits auf die Ermittlung des Sachverhaltes, andererseits auf die rechtliche Beurteilung beziehen, also auch einen Rechtsirrtum bedeuten kann. Ein offenkundiges Versehen liegt aber nur dann vor, wenn eine klare und eindeutige gesetzliche Bestimmung unrichtig ausgelegt wurde und dies redlicher Weise nicht bestritten werden kann (vgl. VwGH vom 22.10.1996, Zl. 96/08/0057 und vom 27.07.2001, Zl. 2001/08/0041; ferner Teschner/Widlar, Allgemeines Sozialversicherungsrecht, Anm. 4 zu § 101).Ein Versehen hingegen bedeutet mangelnde Sorgfalt, die sich einerseits auf die Ermittlung des Sachverhaltes, andererseits auf die rechtliche Beurteilung beziehen, also auch einen Rechtsirrtum bedeuten kann. Ein offenkundiges Versehen liegt aber nur dann vor, wenn eine klare und eindeutige gesetzliche Bestimmung unrichtig ausgelegt wurde und dies redlicher Weise nicht bestritten werden kann vergleiche VwGH vom 22.10.1996, Zl. 96/08/0057 und vom 27.07.2001, Zl. 2001/08/0041; ferner Teschner/Widlar, Allgemeines Sozialversicherungsrecht, Anmerkung 4 zu Paragraph 101,). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist im Verfahren nach § 101 ASVG nur bindend auszusprechen, dass ein Irrtum oder ein offenkundiges Versehen vorliegt und dass sich Irrtum oder dieses Versehen zum Nachteil des Versicherten ausgewirkt hat. In welchem Umfang eine allfällige Erhöhung einzutreten hat, bleibt dem neuen Leistungsbescheid vorbehalten (VwGH vom 29.03.2006, Zl. 2005/08/0034).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist im Verfahren nach Paragraph 101, ASVG nur bindend auszusprechen, dass ein Irrtum oder ein offenkundiges Versehen vorliegt und dass sich Irrtum oder dieses Versehen zum Nachteil des Versicherten ausgewirkt hat. In welchem Umfang eine allfällige Erhöhung einzutreten hat, bleibt dem neuen Leistungsbescheid vorbehalten (VwGH vom 29.03.2006, Zl. 2005/08/0034). Die Herstellung des gesetzlichen Zustandes hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich dann den Verwaltungssachen zugeordnet, wenn der Versicherungsträger die Anwendung des § 101 ASVG mit der Begründung abgelehnt hat, dass der strittige Anspruch mit dem Urteil eines Gerichtes zuerkannt wurde und die Zuständigkeit der Behörde verneint wurde (VwSlg. 8918/A = ZAS 1977, 64).Die Herstellung des gesetzlichen Zustandes hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich dann den Verwaltungssachen zugeordnet, wenn der Versicherungsträger die Anwendung des Paragraph 101, ASVG mit der Begründung abgelehnt hat, dass der strittige Anspruch mit dem Urteil eines Gerichtes zuerkannt wurde und die Zuständigkeit der Behörde verneint wurde (VwSlg. 8918/A = ZAS 1977, 64). 3.2.
  3. Im hier zu beurteilenden Fall rügte der BF den Umstand, dass er anlässlich der Antragstellung einen nuklearmedizinischen Befund vorgelegt hätte, der im Bescheid der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden sei, obwohl der Befund für eine Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation durch eine Toluol- und Xylolvergiftung spreche. Schon aus der Aktenlage ergibt sich, dass der BF in den Ermittlungsverfahren vor der belangten Behörde und in den zwischenzeitig in Rechtskraft erwachsenen sozialgerichtlichen Verfahren zu XXXX des Landesgerichtes XXXX stets umfassend untersucht und die von ihm vorgelegten Urkunden auch berücksichtigt wurden.Schon aus der Aktenlage ergibt sich, dass der BF in den Ermittlungsverfahren vor der belangten Behörde und in den zwischenzeitig in Rechtskraft erwachsenen sozialgerichtlichen Verfahren zu römisch 40 des Landesgerichtes römisch 40 stets umfassend untersucht und die von ihm vorgelegten Urkunden auch berücksichtigt wurden. Aus dem in der Beschwerdeschrift erwähnten Sachverständigengutachten ergeben sich jedoch keinerlei Hinweise auf eine wesentliche Änderung der zuletzt festgestellten Folgen der Berufskrankheit. Auch konnten keine Anhaltspunkte ausgemacht werden, dass die im angefochtenen Bescheid erwähnte Erledigung der belangten Behörde auf einem wesentlichen Irrtum oder einem offenkundigen Versehen beruhen würde. 3.2.
  4. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; vielmehr ist es so, dass die vom BF aufgeworfenen Rechtsfragen durch den Verwaltungsgerichtshof mehrfach eindeutig in der zitierten Richtung beantwortet wurden; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; vielmehr ist es so, dass die vom BF aufgeworfenen Rechtsfragen durch den Verwaltungsgerichtshof mehrfach eindeutig in der zitierten Richtung beantwortet wurden; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G305.2136843.1.00

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