RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.02.2017 GeschäftszahlL510 2120678-1 SpruchL510 2120678-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.
- Mit Schreiben vom 06.07.2015, Zahl XXXX, teilte die Salzburger Gebietskrankenkasse (SGKK) dem Beschwerdeführer (BF) mit, dass auf dem Beitragskonto der XXXX Gesellschaft m.b.H. aus den Beiträgen Juli 2011, August 2011, November 2011, Dezember 2011, Februar 2012, März 2012, April 2012, Mai 2012, Juni 2012, Juli 2012, August 2012, September 2012 und Oktober 2012 ein Rückstand in der Höhe von €römisch eins.
- Mit Schreiben vom 06.07.2015, Zahl römisch 40 , teilte die Salzburger Gebietskrankenkasse (SGKK) dem Beschwerdeführer (BF) mit, dass auf dem Beitragskonto der römisch 40 Gesellschaft m.b.H. aus den Beiträgen Juli 2011, August 2011, November 2011, Dezember 2011, Februar 2012, März 2012, April 2012, Mai 2012, Juni 2012, Juli 2012, August 2012, September 2012 und Oktober 2012 ein Rückstand in der Höhe von € 50.172,91 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen bestehe. Dem Schreiben war ein Rückstandsausweis gemäß § 64 ASVG vom selben Tag beigelegt.50.172,91 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen bestehe. Dem Schreiben war ein Rückstandsausweis gemäß Paragraph 64, ASVG vom selben Tag beigelegt. Nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, der Bezahlung der Quote und der Zahlung des Insolvenzentgelts durch den Insolvenzentgelt-Fonds verbleibe ein Rückstand in Höhe von € 55.574,81, wovon die SGKK gegen den BF persönlich die Ausfallshaftung nach §§ 67 Abs. 10 iVm 58 Abs. 5 ASVG in Höhe des im beiliegenden Rückstandsausweis dargestellten Betrages geltend mache. Für die angeführten Zeiträume seien bestehende Abrechnungen, in denen Verbindlichkeiten und darauf erfolgte Zahlungen einander gegenübergestellt werden könnten, vorzulegen. Der Beschwerdeführer werde aufgefordert entsprechende Buchhaltungsunterlagen (Bankkontoauszüge, Kassabuch, Rechnungen) vorzulegen, damit die Gleichbehandlung der Sozialversicherung mit anderen Verbindlichkeiten überprüft werden könne.55.574,81, wovon die SGKK gegen den BF persönlich die Ausfallshaftung nach Paragraphen 67, Absatz 10, in Verbindung mit 58 Absatz 5, ASVG in Höhe des im beiliegenden Rückstandsausweis dargestellten Betrages geltend mache. Für die angeführten Zeiträume seien bestehende Abrechnungen, in denen Verbindlichkeiten und darauf erfolgte Zahlungen einander gegenübergestellt werden könnten, vorzulegen. Der Beschwerdeführer werde aufgefordert entsprechende Buchhaltungsunterlagen (Bankkontoauszüge, Kassabuch, Rechnungen) vorzulegen, damit die Gleichbehandlung der Sozialversicherung mit anderen Verbindlichkeiten überprüft werden könne. I.
- Mit Schreiben vom 31.07.2015 führte der BF aus, dass er erst unmittelbar vor Konkurseröffnung zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt seien keine liquiden Mittel vorhanden gewesen. Es sei daher keine schwierige Entscheidung gewesen, alle Zahlungen gleichzeitig einzustellen. Ausständige Zahlungen eines Investors seien nicht gekommen, daher sei der Konkurs die logische Folge gewesen. Einem Schreiben des Finanzamtes XXXX vom 03.08.2012 gemäß – also vor seinem Eintritt als Geschäftsführer – sei die Gesellschaft vermögenslos. Selbst das Finanzamt habe vor seinem Eintritt als Geschäftsführer über die Inliquidität Bescheid gewusst; logischerweise hätten daher auch keinerlei Zahlungen getätigt werden können.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 31.07.2015 führte der BF aus, dass er erst unmittelbar vor Konkurseröffnung zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt seien keine liquiden Mittel vorhanden gewesen. Es sei daher keine schwierige Entscheidung gewesen, alle Zahlungen gleichzeitig einzustellen. Ausständige Zahlungen eines Investors seien nicht gekommen, daher sei der Konkurs die logische Folge gewesen. Einem Schreiben des Finanzamtes römisch 40 vom 03.08.2012 gemäß – also vor seinem Eintritt als Geschäftsführer – sei die Gesellschaft vermögenslos. Selbst das Finanzamt habe vor seinem Eintritt als Geschäftsführer über die Inliquidität Bescheid gewusst; logischerweise hätten daher auch keinerlei Zahlungen getätigt werden können. Die Abgabenrückstände bei der SGKK seien auch nicht während seiner Geschäftsführung entstanden – im Gegenteil er habe zur Kostenminderung die Dienstverträge aufgelöst. Vom Masseverwalter seien nur zwei Zahlungen zurückgefordert wurden, die jedoch noch von seinen Vorgängern getätigt worden seien. Aus der Zeit seiner Geschäftsführung seien keine Beträge rückgefordert worden, weil von ihm keine Zahlungen geleistet worden seien. Es sei daher niemand bevorzugt oder benachteiligt worden, eine Haftung seiner Person sei daher ausgeschlossen. I.
- Mit Schreiben vom 14.08.2015 teilte die SGKK dem BF mit, dass er ab dem 13.08.2012 Geschäftsführer der GmbH gewesen sei und erst mit 14.11.2012 das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörden treffe denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfülle, über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus, die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich gewesen sei, widrigenfalls angenommen werden dürfe, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nahgekommen sei. Dem BF werde daher nochmals eine Frist bis zum 04.09.2015 zur Beibringung von Unterlagen bzw. zur Vereinbarung einer persönlichen Vorsprache gegeben.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 14.08.2015 teilte die SGKK dem BF mit, dass er ab dem 13.08.2012 Geschäftsführer der GmbH gewesen sei und erst mit 14.11.2012 das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörden treffe denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfülle, über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus, die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich gewesen sei, widrigenfalls angenommen werden dürfe, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nahgekommen sei. Dem BF werde daher nochmals eine Frist bis zum 04.09.2015 zur Beibringung von Unterlagen bzw. zur Vereinbarung einer persönlichen Vorsprache gegeben. I.
- Mit (Haftungs)Bescheid vom 16.10.2015, Zahl:römisch eins.
- Mit (Haftungs)Bescheid vom 16.10.2015, Zahl: 17-2015-BE-VER10-000CM, zugestellt am 20.10.2015, verpflichtete die SGKK den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 10 iVm § 58 Abs. 5 ASVG als ehemaligen Geschäftsführer der XXXX Gesellschaft m.b.H. zur Zahlung eines Rückstandes – aus Vorschreibungen für die Zeiträume August 2012 bis Oktober 2012 –von € 13.064,47 zuzüglich Verzugszinsen ab 21.10.2014 in Höhe von 7,88 % p.a. innerhalb von 14 Tagen bei sonstiger Exekution.17-2015-BE-VER10-000CM, zugestellt am 20.10.2015, verpflichtete die SGKK den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5, ASVG als ehemaligen Geschäftsführer der römisch 40 Gesellschaft m.b.H. zur Zahlung eines Rückstandes – aus Vorschreibungen für die Zeiträume August 2012 bis Oktober 2012 –von € 13.064,47 zuzüglich Verzugszinsen ab 21.10.2014 in Höhe von 7,88 % p.a. innerhalb von 14 Tagen bei sonstiger Exekution. I.4.
- Auf dem Beitragskonto der XXXX Gesellschaft m.b.H. scheine per 16.10.2015 ein Gesamtrückstand in Höhe von € 55.474,81 auf. Davon werde hinsichtlich der im beiliegenden Rückstandausweis dargestellten Beiträge [Summe Beiträge: € 12.928,89; Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG gerechnet bis 14.11.2012: € 135,58; gesamt: €römisch eins.4.
- Auf dem Beitragskonto der römisch 40 Gesellschaft m.b.H. scheine per 16.10.2015 ein Gesamtrückstand in Höhe von € 55.474,81 auf. Davon werde hinsichtlich der im beiliegenden Rückstandausweis dargestellten Beiträge [Summe Beiträge: € 12.928,89; Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG gerechnet bis 14.11.2012: € 135,58; gesamt: € 13.064,47] gegen den BF persönlich im Zuge der Ausfallshaftung geltend gemacht. Nach Beibringung von Unterlagen durch einen früheren Geschäftsführer habe sich der ursprüngliche Haftungsbetrag um die Beiträge bis Juli 2012 reduziert. I.4.
- Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ab dem 13.08.2012 Geschäftsführer der XXXX Gesellschaft m.b.H. gewesen sei. Die im Rückstandsausweis dargestellten Beträge seien bei der Primärschuldnerin uneinbringlich. Als vertretungsbefugtes Organ sei der BF gemäß § 58 Abs. 5 ASVG verantwortlich, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit bezahlt werden und darüber hinaus verpflichtet seine Gläubiger gleich zu behandeln. Diese Verpflichtungen habe der BF nicht eingehalten. Mit Schreiben vom 06.07.2015 sei der BF aufgefordert worden, den Rückstand zu bezahlen oder Gründe zu nennen bzw. Unterlagen vorzulegen (Liquiditätsaufstellung), die sein Verschulden an der Pflichtverletzung und somit eine persönliche Haftung ausschließen.römisch eins.4.
- Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ab dem 13.08.2012 Geschäftsführer der römisch 40 Gesellschaft m.b.H. gewesen sei. Die im Rückstandsausweis dargestellten Beträge seien bei der Primärschuldnerin uneinbringlich. Als vertretungsbefugtes Organ sei der BF gemäß Paragraph 58, Absatz 5, ASVG verantwortlich, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit bezahlt werden und darüber hinaus verpflichtet seine Gläubiger gleich zu behandeln. Diese Verpflichtungen habe der BF nicht eingehalten. Mit Schreiben vom 06.07.2015 sei der BF aufgefordert worden, den Rückstand zu bezahlen oder Gründe zu nennen bzw. Unterlagen vorzulegen (Liquiditätsaufstellung), die sein Verschulden an der Pflichtverletzung und somit eine persönliche Haftung ausschließen. Auf dieses Schreiben habe der BF zwar reagiert, jedoch keine Unterlagen übermittelt, die gegen sein Verschulden sprechen, noch sei ein Termin mit der GKK vereinbart worden. Deshalb sei die persönliche Haftung nach § 67 Abs. 10 iVm 58 Abs. 5 ASVG auszusprechen gewesen.Auf dieses Schreiben habe der BF zwar reagiert, jedoch keine Unterlagen übermittelt, die gegen sein Verschulden sprechen, noch sei ein Termin mit der GKK vereinbart worden. Deshalb sei die persönliche Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit 58 Absatz 5, ASVG auszusprechen gewesen. I.
- Mit Schreiben vom 27.10.2015, eingelangt bei der SGKK am 29.10.2015, wurde vom BF einerseits zum Schreiben vom 14.08.2015 Stellung genommen, andererseits ist dieses Schreiben als Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.10.2015 zu werten, weil der BF eine persönliche Haftung für ausgeschlossen erachtet.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 27.10.2015, eingelangt bei der SGKK am 29.10.2015, wurde vom BF einerseits zum Schreiben vom 14.08.2015 Stellung genommen, andererseits ist dieses Schreiben als Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.10.2015 zu werten, weil der BF eine persönliche Haftung für ausgeschlossen erachtet. Begründend führte der BF aus, es sei richtig, dass er am 13.08.2012 zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt worden sei und der Konkurs erst am 14.11.2012 eröffnet worden sei. Der Konkursantrag des Finanzamtes XXXX stamme jedoch bereits aus Juni 2012 und das Landesgericht Salzburg habe bereits am 05.07.2012 einen Beschluss in der Insolvenzantragssache XXXX verfasst – sohin mehr als ein Monat vor seiner Bestellung zum Geschäftsführer. Es sei ihm daher gar nicht möglich gewesen, Zahlungen an die Salzburger GKK zu leisten, ohne einen anderen Gläubiger zu benachteiligen. Selbst wenn Gelder vorhanden gewesen wären, was sowieso nicht der Fall gewesen sei, hätte er daher keinesfalls Zahlungen leisten dürfen. Anderenfalls hätte er sich der Gläubigerbevorzugung schuldig gemacht, was zu einer tatsächlichen privaten Haftung von ihm, gegenüber allen anderen Gläubigern geführt hätte und möglicherweise auch zu einer strafrechtlichen Konsequenz.Begründend führte der BF aus, es sei richtig, dass er am 13.08.2012 zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt worden sei und der Konkurs erst am 14.11.2012 eröffnet worden sei. Der Konkursantrag des Finanzamtes römisch 40 stamme jedoch bereits aus Juni 2012 und das Landesgericht Salzburg habe bereits am 05.07.2012 einen Beschluss in der Insolvenzantragssache römisch 40 verfasst – sohin mehr als ein Monat vor seiner Bestellung zum Geschäftsführer. Es sei ihm daher gar nicht möglich gewesen, Zahlungen an die Salzburger GKK zu leisten, ohne einen anderen Gläubiger zu benachteiligen. Selbst wenn Gelder vorhanden gewesen wären, was sowieso nicht der Fall gewesen sei, hätte er daher keinesfalls Zahlungen leisten dürfen. Anderenfalls hätte er sich der Gläubigerbevorzugung schuldig gemacht, was zu einer tatsächlichen privaten Haftung von ihm, gegenüber allen anderen Gläubigern geführt hätte und möglicherweise auch zu einer strafrechtlichen Konsequenz. Da er bei der Übernahme der Geschäftsführertätigkeit der XXXX alle Zahlungen gleichzeitig eingestellt habe, könne es für ihn sowieso keine Haftungen geben. Dies sei auch keine schwierige Entscheidung gewesen, zumal sowieso keine Liquidität vorhanden gewesen sei.Da er bei der Übernahme der Geschäftsführertätigkeit der römisch 40 alle Zahlungen gleichzeitig eingestellt habe, könne es für ihn sowieso keine Haftungen geben. Dies sei auch keine schwierige Entscheidung gewesen, zumal sowieso keine Liquidität vorhanden gewesen sei. In der Beilage übermittelte der BF eine Kopie des genannten Beschlusses des Landesgerichtes Salzburg als Insolvenzgericht vom 05.07.
- Mit diesem Beschluss wurde die Antragstellerin (Republik Österreich, FinanzamtXXXX) aufgefordert, zur Konkursvoraussetzung der Zahlungsunfähigkeit Stellung zu nehmen, insbesondere Umstände aufzuzeigen, wodurch die behauptete Zahlungsfähigkeit widerlegt werde sowie zur Konkursvoraussetzung des kostendeckenden Vermögens Stellung zu nehmen. Geleichzeitig wurde die Antragsgegnerin (XXXX Gesellschaft m.b.H.) aufgefordert, zur Zahlungsfähigkeit neben der – bis 16.07.2012 angekündigten Vollzahlung – Bescheinigungsmittel vorzulegen, die eine Zahlungsunfähigkeit ausschließen sowie ein Vermögensverzeichnis mittels beiliegendem Formblatt zu erstellen und dem Gericht rückzumitteln.Geleichzeitig wurde die Antragsgegnerin (römisch 40 Gesellschaft m.b.H.) aufgefordert, zur Zahlungsfähigkeit neben der – bis 16.07.2012 angekündigten Vollzahlung – Bescheinigungsmittel vorzulegen, die eine Zahlungsunfähigkeit ausschließen sowie ein Vermögensverzeichnis mittels beiliegendem Formblatt zu erstellen und dem Gericht rückzumitteln. I.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.12.2015, Zahl:römisch eins.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.12.2015, Zahl: 17-2015-BE-VER10-000CM, zugestellt am 10.12.2015, wies die SGKK die Beschwerde des BF gegen den Bescheid der SGKK vom 16.10.2015 gemäß § 67 Abs. 10 iVm § 83 ASVG ab und bestätigte diesen Bescheid.17-2015-BE-VER10-000CM, zugestellt am 10.12.2015, wies die SGKK die Beschwerde des BF gegen den Bescheid der SGKK vom 16.10.2015 gemäß Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG ab und bestätigte diesen Bescheid. Der BF schulde als ehemaliger Geschäftsführer der XXXX Gesellschaft m. b.H. der SGKK gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG die von dieser Firma zu entrichten gewesenen Beiträge s.Nbg. aus den Vorschreibungen für die Zeiträume August bis Oktober 2012, iHv. €Der BF schulde als ehemaliger Geschäftsführer der römisch 40 Gesellschaft m. b.H. der SGKK gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die von dieser Firma zu entrichten gewesenen Beiträge s.Nbg. aus den Vorschreibungen für die Zeiträume August bis Oktober 2012, iHv. € 13.064,47 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das seien 7,88 % p.a. v. € 12.928,89.13.064,47 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, das seien 7,88 % p.a. v. € 12.928,
- Grund für die Bestätigung des erlassenen Bescheides sei der Mangel an Unterlagen zur Prüfung der Gleichbehandlung. Der BF habe lediglich wiederholt mitgeteilt, dass die Zahlungsunfähigkeit eingetreten sei und er keine Zahlungen habe mehr leisten können und dürfen, da bereits mit Juli 2012 vom Finanzamt ein Insolvenzantrag gestellt worden sei. Zwar treffe auch die Behörde eine gewisse Nachforschungspflicht, jedoch sei auch diese nicht zu überstrapazieren. Die SGKK habe dem BF Zeit gegeben, bezogen auf den strittigen Zeitraum darzulegen und entsprechend unter Beweis zu stellen, welche Verbindlichkeiten des Dienstgebers aushafteten, welche Mittel zur Verfügung gestanden seien und welche Zahlungen jeweils geleistet worden seien. Da der BF jedoch trotz mehrerer Aufforderungen dem Ersuchen um Beibringung von Unterlagen nicht nachgekommen sei, sei der vom BF bekämpfte Bescheid zu erlassen und mit Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen gewesen. I.
- Mit Schreiben vom 23.12.2015 – zur Post gegeben am 24.12.2015; eingelangt bei der SGKK am 28.12.2015 – beantragte der BF die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 23.12.2015 – zur Post gegeben am 24.12.2015; eingelangt bei der SGKK am 28.12.2015 – beantragte der BF die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde dort ausgeführt, dass entgegen der Behauptung der SGKK dort alle Unterlagen vorliegen würden. Der BF habe auch mitgeteilt, dass von ihm keine Zahlungen geleistet worden und auch keine Mittel zur Verfügung gestanden seien. Diese Fragestellung sei daher auch beantwortet! Jeder wisse, dass nur Zahlungen nachweisbar seien aber selbstverständlich gebe es keinen Beleg für Nichtzahlungen. Entgegen der Behauptung der SGKK gebe es auch keine mehrfachen Aufforderungen, weil ihr ja die Unterlagen bereits zur Verfügung gestanden seien. Der BF beantrage daher 1.) die Ansetzung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, zu welcher er geladen werde, 2.) die Aufhebung des ergangenen und hiermit bekämpften Bescheides, sowie 3.) die Aussetzung der Einhebung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine Beschwerde. I.
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 01.02.2016 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt vor.römisch eins.
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 01.02.2016 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt vor. Ergänzend wies die SGKK darauf hin, dass der BF mit Schreiben vom 06.07.2015 erstmalig darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass vermutet werde, dass dieser die Salzburger Gebietskrankenkasse gegenüber den anderen Gläubigern im Zeitraum Juli 2011 – Oktober 2012 benachteiligt hatte. Zudem sei er in diesem Schreiben aufgefordert worden, Unterlagen beizubringen, welche eine Prüfung der Gleich- bzw. Ungleichbehandlung zulassen, sowie Gründe zu nennen, welchen ihn als Geschäftsführer ohne sein Verschulden daran gehindert hätten, die ihm obliegenden Verpflichtungen, nämlich die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge, zu erfüllen. Der BF habe auf dieses Schreiben reagiert und Argumente vorgebracht, welche gegen sein Verschulden sprechen sollten. Diese Argumente seien aber einer Prüfung der Ungleichbehandlung nicht zugänglich gewesen, weshalb er mit Schreiben vom 14.08.2015 nochmals aufgefordert worden sei, Unterlagen beizubringen. Da der BF trotz dieses Schreibens keine Unterlagen übermittelt habe, sei mit 16.10.2015 der Bescheid erlassen worden. Dagegen habe der BF Beschwerde erhoben. Da auch dieser Beschwerde keine Unterlagen zur Prüfung der Ungleichbehandlung beigelegt worden seien und dieselben Argumente vorgebracht worden seien, sei eine Beschwerdevorentscheidung erlassen worden. Diesbezüglich habe der BF nun die Vorlage an das zuständige Bundesverwaltungsgericht verlangt. Aufgrund der mangelnden Beibringung der mehrmals geforderten Unterlagen sei eine Prüfung der Gleichbehandlung nicht möglich gewesen. Die SGKK stelle daher die Anträge, die Beschwerde abzuweisen und den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vollinhaltlich zu bestätigen. I.
- Vom BVwG wurde Einsicht ins Firmenbuch genommen; ein diesbezüglicher Auszug aus dem Firmenbuch (OZ 5) ist in den Gerichtsakten einliegend.römisch eins.
- Vom BVwG wurde Einsicht ins Firmenbuch genommen; ein diesbezüglicher Auszug aus dem Firmenbuch (OZ 5) ist in den Gerichtsakten einliegend. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: II.1.
- Die Firma XXXX Gesellschaft m.b.H. wurde am 11.04.2006 ins österreichische Firmenbuch eingetragen. Der Beschwerdeführer vertrat ab 13.08.2012 als Geschäftsführer die XXXX Gesellschaft m.b.H selbständig.römisch zwei.1.
- Die Firma römisch 40 Gesellschaft m.b.H. wurde am 11.04.2006 ins österreichische Firmenbuch eingetragen. Der Beschwerdeführer vertrat ab 13.08.2012 als Geschäftsführer die römisch 40 Gesellschaft m.b.H selbständig. II.1.
- Mit Beschluss des LG XXXX vom 14.11.2012, XXXX, wurde der Konkurs über die XXXX Gesellschaft m.b.H. eröffnet – die Gesellschaft infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst – und mit Beschluss vom 26.06.2014 der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben. Mit 06.11.2014 erfolgte die amtswegige Löschung der Firma gemäß § 40 FBG.römisch zwei.1.
- Mit Beschluss des LG römisch 40 vom 14.11.2012, römisch 40 , wurde der Konkurs über die römisch 40 Gesellschaft m.b.H. eröffnet – die Gesellschaft infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst – und mit Beschluss vom 26.06.2014 der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben. Mit 06.11.2014 erfolgte die amtswegige Löschung der Firma gemäß Paragraph 40, FBG. II.1.
- Der BF übermittelte trotz mehrmaliger Aufforderung und auch nicht im Rahmen der Beschwerde oder des Vorlageantrages Beweise zur Überprüfung der Gläubigergleichbehandlung.römisch zwei.1.
- Der BF übermittelte trotz mehrmaliger Aufforderung und auch nicht im Rahmen der Beschwerde oder des Vorlageantrages Beweise zur Überprüfung der Gläubigergleichbehandlung. II.1.
- Die Summe der verfahrensgegenständlichen offenen Forderungen am Beitragskonto der XXXX Gesellschaft m.b.H setzt sich laut Rückstandsausweis gemäß § 64 ASVG vom 16.10.2015 wie folgt zusammen:römisch zwei.1.
- Die Summe der verfahrensgegenständlichen offenen Forderungen am Beitragskonto der römisch 40 Gesellschaft m.b.H setzt sich laut Rückstandsausweis gemäß Paragraph 64, ASVG vom 16.10.2015 wie folgt zusammen: Beiträge(Rest) für 08/2012-10/2012-€ 12.928,89 Verzugszinsen (§59 Abs. 1 ASVG) bis 14.11.2012-€ 135,58Verzugszinsen (§59 Absatz eins, ASVG) bis 14.11.2012-€ 135,58 - Summe-€ 13.064,47 II.
- Beweisaufnahme und Beweiswürdigungrömisch zwei.
- Beweisaufnahme und Beweiswürdigung II.2.
- Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der dargelegte Verfahrensgang ergibt.römisch zwei.2.
- Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der dargelegte Verfahrensgang ergibt. II.2.
- Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:römisch zwei.2.
- Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: * Rückstandsausweis vom 16.10.2015 * Bescheid der SGKK v. 16.10.2015 * Beschwerdevorentscheidung vom 07.12.2015 * Beschwerde des Beschwerdeführers v. 27.10.2015 * Schreiben des Beschwerdeführers vom 31.07.2015 * Vorlageantrag des BF vom 23.12.2015 * Firmenbuchauszug der XXXX Gesellschaft m.b.H. (OZ 5)* Firmenbuchauszug der römisch 40 Gesellschaft m.b.H. (OZ 5) II.2.
- Beweiswürdigungrömisch zwei.2.
- Beweiswürdigung II.2.3.
- Die getroffenen Feststellungen zur Gründung, Insolvenz und Auflösung der XXXX Gesellschaft m.b.H sowie zu den Vertretungsverhältnissen ergeben sich aus dem Auszug aus dem österreichischen Firmenbuch, an dessen Richtigkeit kein Anlass zu zweifeln besteht. Diese Daten wurden auch nicht bestritten.römisch zwei.2.3.
- Die getroffenen Feststellungen zur Gründung, Insolvenz und Auflösung der römisch 40 Gesellschaft m.b.H sowie zu den Vertretungsverhältnissen ergeben sich aus dem Auszug aus dem österreichischen Firmenbuch, an dessen Richtigkeit kein Anlass zu zweifeln besteht. Diese Daten wurden auch nicht bestritten. II.2.3.
- Die Höhe des Haftungsbetrages ergibt sich aus dem Rückstandsausweis vom 16.10.2015 und wird vom Beschwerdeführer der Höhe nach nicht bestritten.römisch zwei.2.3.
- Die Höhe des Haftungsbetrages ergibt sich aus dem Rückstandsausweis vom 16.10.2015 und wird vom Beschwerdeführer der Höhe nach nicht bestritten. II.2.3.
- Bestritten wird vom BF lediglich jegliche Haftung, weil er im genannten Zeitraum keine Zahlungen getätigt habe. Diese Bestreitung erweist sich als unsubstantiiert; entsprechende Nachweise dafür legte der BF trotz wiederholter Aufforderung nicht vor.römisch zwei.2.3.
- Bestritten wird vom BF lediglich jegliche Haftung, weil er im genannten Zeitraum keine Zahlungen getätigt habe. Diese Bestreitung erweist sich als unsubstantiiert; entsprechende Nachweise dafür legte der BF trotz wiederholter Aufforderung nicht vor. Zwar ist richtig, dass es – wie der BF ausführt – keine Belege für Nichtzahlungen gibt; seine Behauptungen wären aber – im Falle des Zutreffens – durch Vorlage der entsprechenden Kontodaten/-auszüge belegbar gewesen. II.
- Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung II.3.
- Zuständigkeit, Verfahrensbestimmungenrömisch zwei.3.
- Zuständigkeit, Verfahrensbestimmungen Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gem. § 414 Abs. 2 ASVG iVm § 410 Abs. 1 ASVG Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gem. Paragraph 414, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, ASVG Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Z1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). II.3.
- Für das gegenständliche Verfahren maßgebliche Rechtsgrundlagenrömisch zwei.3.
- Für das gegenständliche Verfahren maßgebliche Rechtsgrundlagen § 67
(10)ASVG: Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.Paragraph 67,
(10)ASVG: Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend. § 58
(5)ASVG: Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.Paragraph 58,
(5)ASVG: Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. II.3.
- Abweisung der Beschwerderömisch zwei.3.
- Abweisung der Beschwerde II.3.3.
- Zur Heranziehung zur Haftung:römisch zwei.3.3.
- Zur Heranziehung zur Haftung: II.3.3.1.
- Die Vertreterhaftung nach § 67 Abs. 10 ASVG ist eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung und entspricht den §§ 9 und 80 BAO. Danach haftet der Vertreter für bei der Primärschuldnerin uneinbringlich gewordene (nicht schon für bloß rückständige) Beiträge insoweit, als ein Kausalzusammenhang zwischen der Uneinbringlichkeit und einer schuldhaften (leichte Fahrlässigkeit genügt) und rechtswidrigen Verletzung der den Vertretern auferlegten sozialversicherungsrechtlichen Pflichten besteht (VwGH 07.10.2015, Ra2015/08/0040 mwN; 17.10.1996 96/08/0099). Als haftungsbegründend kommt daher (seit der Novellierung des § 58 Abs. 5 ASVG mit BGBl I 2010/62 [SRÄG 2010]) die Verletzung all jener Pflichten in Betracht, deren Verletzung dafür kausal sein kann, dass Beiträge nicht bei Fälligkeit entrichtet und später uneinbringlich werden, etwa die Verletzung der Meldepflichten, die Zahlungspflicht sowie die Abfuhrpflicht der einbehaltenen Dienstnehmer.römisch zwei.3.3.1.
- Die Vertreterhaftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung und entspricht den Paragraphen 9 und 80 BAO. Danach haftet der Vertreter für bei der Primärschuldnerin uneinbringlich gewordene (nicht schon für bloß rückständige) Beiträge insoweit, als ein Kausalzusammenhang zwischen der Uneinbringlichkeit und einer schuldhaften (leichte Fahrlässigkeit genügt) und rechtswidrigen Verletzung der den Vertretern auferlegten sozialversicherungsrechtlichen Pflichten besteht (VwGH 07.10.2015, Ra2015/08/0040 mwN; 17.10.1996 96/08/0099). Als haftungsbegründend kommt daher (seit der Novellierung des Paragraph 58, Absatz 5, ASVG mit BGBl römisch eins 2010/62 [SRÄG 2010]) die Verletzung all jener Pflichten in Betracht, deren Verletzung dafür kausal sein kann, dass Beiträge nicht bei Fälligkeit entrichtet und später uneinbringlich werden, etwa die Verletzung der Meldepflichten, die Zahlungspflicht sowie die Abfuhrpflicht der einbehaltenen Dienstnehmer. II.3.3.1.
- Der Beschwerdeführer war im gegenständlich betroffenen Zeitraum Geschäftsführer der XXXX Gesellschaft m.b.H., und somit die zur Vertretung berufene Person der Primärschuldnerin iSd § 67 Abs. 10 ASVG.römisch zwei.3.3.1.
- Der Beschwerdeführer war im gegenständlich betroffenen Zeitraum Geschäftsführer der römisch 40 Gesellschaft m.b.H., und somit die zur Vertretung berufene Person der Primärschuldnerin iSd Paragraph 67, Absatz 10, ASVG. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass ein Tatbestandsmerkmal des § 67 Abs. 10 ASVG und primäre Haftungsvoraussetzung die Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner ist bzw. der Haftungspflichtige jedenfalls solange nicht in Anspruch genommen werden kann, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Wesentliche und primäre sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters ist die objektive gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner. Erst wenn diese fest steht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.08.2003, Zl. 2002/08/0088, vom 22.09.2004, Zl. 2001/08/0141, vom 22.09.2004 zu Zl. 2001/08/0211 und viele andere).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass ein Tatbestandsmerkmal des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG und primäre Haftungsvoraussetzung die Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner ist bzw. der Haftungspflichtige jedenfalls solange nicht in Anspruch genommen werden kann, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Wesentliche und primäre sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters ist die objektive gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner. Erst wenn diese fest steht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.08.2003, Zl. 2002/08/0088, vom 22.09.2004, Zl. 2001/08/0141, vom 22.09.2004 zu Zl. 2001/08/0211 und viele andere). Im konkreten Fall steht fest, dass das Konkursverfahren mit Beschluss des Insolvenzgerichtes vom 26.06.2014 nach Schlussverteilung aufgehoben und die Gesellschaft aufgelöst wurde (siehe Auszug aus dem Firmenbuch). Die objektive Uneinbringlichkeit der aushaftenden Beträge ist damit nachgewiesen. II.3.3.1.
- Die Heranziehung des Beschwerdeführers als Vertreter der Primärschuldnerin XXXX Gesellschaft m.b.H. zur Haftung für deren Beitragsschulden erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht.römisch zwei.3.3.1.
- Die Heranziehung des Beschwerdeführers als Vertreter der Primärschuldnerin römisch 40 Gesellschaft m.b.H. zur Haftung für deren Beitragsschulden erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht. II.3.3.
- Zum Ausmaß der Haftung:römisch zwei.3.3.
- Zum Ausmaß der Haftung: II.3.3.2.
- Im Hinblick auf den Haftungsumfang ist bei Nichtentrichtung von Beitragsschulden darauf abzustellen, ob der Vertreter die Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, als er diese bedient, erstere aber unberichtigt lässt, bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung Sorge trägt. Einen zur Haftung herangezogenen Vertreter trifft dabei eine qualifizierte Mitwirkungspflicht, weil ohne diese Mitwirkung jener Anteil, der durch das schuldhafte Verhalten uneinbringlich geworden ist, nicht festgestellt werden kann.römisch zwei.3.3.2.
- Im Hinblick auf den Haftungsumfang ist bei Nichtentrichtung von Beitragsschulden darauf abzustellen, ob der Vertreter die Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, als er diese bedient, erstere aber unberichtigt lässt, bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung Sorge trägt. Einen zur Haftung herangezogenen Vertreter trifft dabei eine qualifizierte Mitwirkungspflicht, weil ohne diese Mitwirkung jener Anteil, der durch das schuldhafte Verhalten uneinbringlich geworden ist, nicht festgestellt werden kann. Für die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG ist nach ständiger Rechtsprechung nicht entscheidungswesentlich, ob den Geschäftsführer an der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft ein Verschulden trifft, weil nicht das Verschulden an der Insolvenz ins Gewicht fällt, sondern das Verschulden an der nicht ordnungsgemäßen (rechtzeitigen) Beitragsentrichtung. Es ist somit nicht die Schuldlosigkeit des Vertreters an den schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen relevant, sondern die Gleichbehandlung der SV-Beiträgen mit den anderen Verbindlichkeiten in Bezug auf ihre Bezahlung. Abs. 10 will also nicht Verletzungen jeglicher, dem Gläubigerschutz dienender Bestimmungen (etwa der sich aus § 69 IO ergebenden Pflicht zur rechtzeitigen Stellung des Insolvenzantrages) sanktionieren.Für die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist nach ständiger Rechtsprechung nicht entscheidungswesentlich, ob den Geschäftsführer an der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft ein Verschulden trifft, weil nicht das Verschulden an der Insolvenz ins Gewicht fällt, sondern das Verschulden an der nicht ordnungsgemäßen (rechtzeitigen) Beitragsentrichtung. Es ist somit nicht die Schuldlosigkeit des Vertreters an den schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen relevant, sondern die Gleichbehandlung der SV-Beiträgen mit den anderen Verbindlichkeiten in Bezug auf ihre Bezahlung. Absatz 10, will also nicht Verletzungen jeglicher, dem Gläubigerschutz dienender Bestimmungen (etwa der sich aus Paragraph 69, IO ergebenden Pflicht zur rechtzeitigen Stellung des Insolvenzantrages) sanktionieren. Es ist Sache des Vertreters, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Beiträge rechtzeitig entrichtet bzw. dass er den Sozialversicherungsträger bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. Denn ungeachtet der grundsätzlich bestehenden Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (vgl. VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0016).Es ist Sache des Vertreters, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Beiträge rechtzeitig entrichtet bzw. dass er den Sozialversicherungsträger bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. Denn ungeachtet der grundsätzlich bestehenden Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist vergleiche VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0016). An dieser Verpflichtung ändert auch die Behauptung des BF, über keine Unterlagen betreffend die Firma zu verfügen, nichts. Vielmehr wäre es ihm oblegen, für entsprechende Beweisvorsorgen - etwa durch das Erstellen und Aufbewahren von Ausdrucken - zu sorgen. Im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger ist es dem Vertreter laut Rechtsprechung nämlich zumutbar, jene Informationen zu sichern, die ihm im Falle der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinne ermöglichen (vgl. VwGH vom
- 2014, Zl. 2012/16/0001).An dieser Verpflichtung ändert auch die Behauptung des BF, über keine Unterlagen betreffend die Firma zu verfügen, nichts. Vielmehr wäre es ihm oblegen, für entsprechende Beweisvorsorgen - etwa durch das Erstellen und Aufbewahren von Ausdrucken - zu sorgen. Im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger ist es dem Vertreter laut Rechtsprechung nämlich zumutbar, jene Informationen zu sichern, die ihm im Falle der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinne ermöglichen vergleiche VwGH vom
- 2014, Zl. 2012/16/0001). Bei entsprechendem Nachweis haftet ein Vertreter (bei Nichtentrichtung von Beitragsschulden) nur für die Differenz zwischen jenem Betrag, der bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger zu entrichten gewesen wäre und der tatsächlich erfolgten Zahlung (zur detaillierten Berechnungsmethode des Haftungsbetrages nach der Zahlungstheorie siehe VwGH 07.10.2015, Ra2015/08/0040 uHa 29.01.2014, 2012/08/0227 und den dort ergänzend aufgezeigten alternativen Berechnungsmethoden sowie weiteren Nachweisen). Tritt ein haftungspflichtiger Vertreter diesen Nachweis nicht an und erbringt kein entsprechendes Beweisanbot, so erstreckt sich die Haftung auf die gesamten uneinbringlichen Beitragsverbindlichkeiten der Primärschuldnerin im Haftungszeitraum (vgl. VwGH 07.10.2015, Ra2015/08/0040 mwN; 30.09.1997, 95/08/0152; sowie zu § 80 BAO VwGH 16.12.2009, 2009/15/0127). Für nicht abgeführte, aber einbehaltene Dienstnehmeranteile bzw. für Beitragsausfälle, die auf schuldhafte Meldepflichtverletzungen zurückzuführen sind, haften Vertreter jedoch ohne Bedachtnahme auf die Frage der Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern und ohne Bedachtnahme auf die bei Fälligkeit oder bei tatsächlich erfolgter Lohnzahlung noch vorhandenen Mittel im Ausmaß der Uneinbringlichkeit dieser Beiträge grundsätzlich zur Gänze (VwGH 27.11.2014 2012/08/0216 mwN). Eine kausale schuldhafte Pflichtverletzung ist immer schon dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe anzugeben vermag, weshalb er ohne sein Verschulden gehindert war die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen und nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig zur Gänze oder zumindest anteilig entrichtet wurden (VwGH 20.02.2008, 2006/08/0284; 17.10.1996, 96/08/0099).Bei entsprechendem Nachweis haftet ein Vertreter (bei Nichtentrichtung von Beitragsschulden) nur für die Differenz zwischen jenem Betrag, der bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger zu entrichten gewesen wäre und der tatsächlich erfolgten Zahlung (zur detaillierten Berechnungsmethode des Haftungsbetrages nach der Zahlungstheorie siehe VwGH 07.10.2015, Ra2015/08/0040 uHa 29.01.2014, 2012/08/0227 und den dort ergänzend aufgezeigten alternativen Berechnungsmethoden sowie weiteren Nachweisen). Tritt ein haftungspflichtiger Vertreter diesen Nachweis nicht an und erbringt kein entsprechendes Beweisanbot, so erstreckt sich die Haftung auf die gesamten uneinbringlichen Beitragsverbindlichkeiten der Primärschuldnerin im Haftungszeitraum vergleiche VwGH 07.10.2015, Ra2015/08/0040 mwN; 30.09.1997, 95/08/0152; sowie zu Paragraph 80, BAO VwGH 16.12.2009, 2009/15/0127). Für nicht abgeführte, aber einbehaltene Dienstnehmeranteile bzw. für Beitragsausfälle, die auf schuldhafte Meldepflichtverletzungen zurückzuführen sind, haften Vertreter jedoch ohne Bedachtnahme auf die Frage der Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern und ohne Bedachtnahme auf die bei Fälligkeit oder bei tatsächlich erfolgter Lohnzahlung noch vorhandenen Mittel im Ausmaß der Uneinbringlichkeit dieser Beiträge grundsätzlich zur Gänze (VwGH 27.11.2014 2012/08/0216 mwN). Eine kausale schuldhafte Pflichtverletzung ist immer schon dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe anzugeben vermag, weshalb er ohne sein Verschulden gehindert war die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen und nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig zur Gänze oder zumindest anteilig entrichtet wurden (VwGH 20.02.2008, 2006/08/0284; 17.10.1996, 96/08/0099). II.3.3.2.
- Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer - trotz entsprechender mehrmaliger Aufforderung der SGKK - im gesamten Verfahren weder Nachweise zur Gläubigergleichbehandlung erbracht noch diesbezüglich einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen aufgestellt.römisch zwei.3.3.2.
- Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer - trotz entsprechender mehrmaliger Aufforderung der SGKK - im gesamten Verfahren weder Nachweise zur Gläubigergleichbehandlung erbracht noch diesbezüglich einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen aufgestellt. Der BF brachte im Verfahren wiederholt vor, dass er keine Zahlungen getätigt habe, weil keine Mittel vorhanden gewesen seien. Er wurde wiederholt aufgefordert, entsprechende Unterlagen vorzulegen, kam dieser Aufforderung aber nicht nach. Im Falle des Zutreffens des Fehlens jeglicher Kontobewegungen wäre dieser Umstand durch Vorlage der entsprechenden Nachweise belegbar gewesen. Soweit der BF im Verfahren vorbrachte, am 03.08.2012 habe das Finanzamt XXXX die Gesellschaft als vermögenslos bezeichnet, so wird dadurch keine Aussage darüber getroffen, ob die Gesellschaft in der Lage war, Zahlungen zu tätigen.Soweit der BF im Verfahren vorbrachte, am 03.08.2012 habe das Finanzamt römisch 40 die Gesellschaft als vermögenslos bezeichnet, so wird dadurch keine Aussage darüber getroffen, ob die Gesellschaft in der Lage war, Zahlungen zu tätigen. Gleiches gilt für den dem Beschwerdeschreiben beigelegten Beschluss des Insolvenzgerichtes vom 05.07.2012, wonach die Antragstellerin aufgefordert wurde, zur Konkursvoraussetzung der Zahlungsunfähigkeit Stellung zu nehmen, insbesondere Umstände aufzuzeigen, wodurch die behauptete Zahlungsfähigkeit widerlegt werde sowie zur Konkursvoraussetzung des kostendeckenden Vermögens Stellung zu nehmen und die Antragsgegnerin (XXXX Gesellschaft m.b.H.) aufgefordert wurde, zur Zahlungsfähigkeit neben der – bis 16.07.2012 angekündigten Vollzahlung – Bescheinigungsmittel vorzulegen, die eine Zahlungsunfähigkeit ausschließen sowie ein Vermögensverzeichnis mittels beiliegendem Formblatt zu erstellen und dem Gericht rückzumitteln. Dieser Beschluss diente dem Gericht, relevante Umstände zu erheben, ist aber nicht geeignet zu beweisen, dass die Gesellschaft nicht in der Lage war, Zahlungen zu tätigen.Gleiches gilt für den dem Beschwerdeschreiben beigelegten Beschluss des Insolvenzgerichtes vom 05.07.2012, wonach die Antragstellerin aufgefordert wurde, zur Konkursvoraussetzung der Zahlungsunfähigkeit Stellung zu nehmen, insbesondere Umstände aufzuzeigen, wodurch die behauptete Zahlungsfähigkeit widerlegt werde sowie zur Konkursvoraussetzung des kostendeckenden Vermögens Stellung zu nehmen und die Antragsgegnerin (römisch 40 Gesellschaft m.b.H.) aufgefordert wurde, zur Zahlungsfähigkeit neben der – bis 16.07.2012 angekündigten Vollzahlung – Bescheinigungsmittel vorzulegen, die eine Zahlungsunfähigkeit ausschließen sowie ein Vermögensverzeichnis mittels beiliegendem Formblatt zu erstellen und dem Gericht rückzumitteln. Dieser Beschluss diente dem Gericht, relevante Umstände zu erheben, ist aber nicht geeignet zu beweisen, dass die Gesellschaft nicht in der Lage war, Zahlungen zu tätigen. Wenn der BF ausführt, er habe zur Kostenminderung die Dienstverträge aufgelöst, so wird von ihm damit konzediert, dass Kosten aufliefen. Unterlagen darüber legte er freilich nicht vor. II.3.3.2.
- Die SGKK hat daher zu Recht eine Haftung für den bezeichneten uneinbringlichen Teil geltend gemacht (vgl. dazu insbesondere VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028 uHa die ständige Rechtsprechung des VwGH, insbesondere: VwGH 29.06.1999, 99/08/0075 und 12.04.1994, 93/08/0232), weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist.römisch zwei.3.3.2.
- Die SGKK hat daher zu Recht eine Haftung für den bezeichneten uneinbringlichen Teil geltend gemacht vergleiche dazu insbesondere VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028 uHa die ständige Rechtsprechung des VwGH, insbesondere: VwGH 29.06.1999, 99/08/0075 und 12.04.1994, 93/08/0232), weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die getroffene Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die getroffene Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L510.2120678.1.00