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{'item': 'W140 2147953-1'}

Obsah (27)§ 22a§ 35§ 14Art. 133Artikel 28§ 76§ 77Art. 13§ 83§ 5§ 61Artikel 130Art. 81aArtikel 81§ 9§§ 3§ 7§ 6§ 58§ 17§ 56§§ 4a§ 68§ 28§ 66§ 1§ 2

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.02.2017 GeschäftszahlW140 2147953-1 SpruchW140 2147953-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER

§ 22aAbs. 1 BFA-VG idg

F iVm Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG idg

F wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 1 Vw

GVG idgF abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen. V. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 30,-- Euro wird

§ 14TP 6 Abs. 5 Geb

G idgF zurückgewiesen.römisch fünf. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 30,-- Euro wird

Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, GebG idgF zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

The Federal Administrative Court, through Judge Mag. Alice HÖLLER sitting alone, regarding the complaint lodged by XXXX, born on XXXX, nationality Uganda, represented by RA XXXX, against the notice of decision passed by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum on 14.02.2017, file number 1071465909/170197880, and against arrest and continuing detention has found:The Federal Administrative Court, through Judge Mag. Alice HÖLLER sitting alone, regarding the complaint lodged by römisch 40 , born on römisch 40 , nationality Uganda, represented by RA römisch 40 , against the notice of decision passed by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum on 14.02.2017, file number 1071465909/170197880, and against arrest and continuing detention has found: A) I. Pursuant to § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF the complaint is dismissed as unfounded.römisch eins. Pursuant to Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF the complaint is dismissed as unfounded. II. Pursuant to § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, it is found that the defining conditions for the continuation of detention pending deportation are satisfied at the time of the decision.römisch zwei. Pursuant to Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, it is found that the defining conditions for the continuation of detention pending deportation are satisfied at the time of the decision. III. Pursuant to § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, the complainant has to reimburse the federal government Bund for the costs of the proceedings in the amount of Euro € 426,20 within two weeks, otherwise subject to execution procedures for collection.römisch drei. Pursuant to Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV idgF, the complainant has to reimburse the federal government Bund for the costs of the proceedings in the amount of Euro € 426,20 within two weeks, otherwise subject to execution procedures for collection. IV. Pursuant to § 35 Abs. 1 VwGVG idgF, the complainant's application for the reimbursement of costs is dismissed.römisch vier. Pursuant to Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF, the complainant's application for the reimbursement of costs is dismissed. V. According to § 14 TP 6 Abs. 5 GebG idgF, the application for compensation in the amount of Euro € 30,-- is rejected.römisch fünf. According to Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, GebG idgF, the application for compensation in the amount of Euro € 30,-- is rejected. B) Review pursuant to art. 133, sec. 4, Federal Constitutional Law [B-VG] is inadmissible. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion XXXX, vom Beschwerdeführer persönlich übernommen am 14.02.2017, um 17:00 Uhr, wurde über den BF

Artikel 28Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 i

Vm § 76 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion römisch 40 , vom Beschwerdeführer persönlich übernommen am 14.02.2017, um 17:00 Uhr, wurde über den BF

Artikel 28Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer (BF) am 14.02.2017 zur möglichen Schubhaftanordnung einvernommen und nahm die Einvernahme entscheidungswesentlich folgenden Verlauf: "Es wird Ihnen mitgeteilt, daß gegen Sie seit 04.05.16 durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung besteht. Sie haben in Österreich einen Asylantrag gestellt. Da Sie zuvor in Spanien einen Asylantrag gestellt hatten und deshalb Spanien für Ihr Asylverfahren zuständig ist, ist beabsichtigt, Sie im DUBLIN-Verfahren nach XXXX zu überstellen. Es ist erforderlich, daß Ihr Asylverfahren in Spanien abgeschlossen wird.Sie haben in Österreich einen Asylantrag gestellt. Da Sie zuvor in Spanien einen Asylantrag gestellt hatten und deshalb Spanien für Ihr Asylverfahren zuständig ist, ist beabsichtigt, Sie im DUBLIN-Verfahren nach römisch 40 zu überstellen. Es ist erforderlich, daß Ihr Asylverfahren in Spanien abgeschlossen wird. F: Sind sie rechtlich vertreten? A: Ja, den Namen des Anwaltes kenne ich nicht F. Warum halten sie sich in Österreich auf? A: Weil ich um Asyl ansuchen wollte. F. Wann sind sie nach Österreich gekommen? A: Am Freitag letzte Woche (vermutlich 10 02 2017) F: Wo haben sie gewohnt? A: XXXX, das ist ein Massenunterkunft.A: römisch 40 , das ist ein Massenunterkunft. F: Wieso sind sie nicht gemeldet? A: Ich wollte das machen, aber ich habe das dann doch nicht gemacht F: Haben sie Verwandte, Familienangehörige in Österreich? A: Nein F: Wovon leben sie? A: Ich habe gespart und habe nun ca. 130 Euro Ich verfüge über kein gültiges Reisedokument. Es wird mir zur Kenntnis gebracht, daß zur Sicherung meiner Überstellung nach Spanien Schubhaft über mich verhängt wird. Der Bescheid wird mir im Anschluß an die Niederschrift zugestellt. Es ist nicht anzunehmen, daß ich mich dem weiteren fremdenrechtlichen Verfahren zur Verfügung stellen werde, da ich mich bereits drei Asylverfahren entzogen habe und in Österreich untergetaucht bin. Es ist auch nicht anzunehmen, daß ich, auf freiem Fuß belassen, aus eigenem meiner nicht Ausreiseverpflichtung nachkommen und das Österreichische Bundesgebiet verlassen werde. Aus diesem Grund erscheint auch ein gelinderes Mittel mit Meldeverpflichtung als nicht verfahrenssichernd, zumal ich für die Behörde nicht greifbar bin und keine Erreichbarkeit angegeben habe. Bezüglich der Schubhaft steht mir eine kostenlose Rechtsberatung zu. Die zuständige Organisation wird mir mittels Verfahrensordnung in Kenntnis gesetzt, diese wird sich mit mir in Verbindung setzen. Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs 1a FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion XXXX-Fremdenpolizei (XXXX) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung. Meine Angaben in diesem Verfahren, können auch im Verwaltungsstrafverfahren verwendet werden.Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion XXXX-Fremdenpolizei (römisch 40 ) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung. Meine Angaben in diesem Verfahren, können auch im Verwaltungsstrafverfahren verwendet werden. Im Anschluss an die Einvernahme werde ich dem PAZ rücküberstellt und verbleibe bis zur meiner Abschiebung im Stande der Schubhaft. Ich habe alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen." In der Erstbefragung am 14.02.2017 zum Folgeantrag Dublin brachte der BF vor: "6.4 Ihre Angaben können Sie nicht stimmen, Sie wurden am 02.02.2017 von Österreich nach Spanien durch die österr. Behörden abgeschoben, was sagen Sie dazu: Ja, ich wurde von den österr. Behörden nach XXXX abgeschoben, aber dort kenne ich mich nicht aus, deshalb bin ich wieder mit dem Zug von XXXX/Spanien über Frankreich und der Schweiz (XXXX) nach XXXX/Österreich gefahren. Das war letzte Woche.Ja, ich wurde von den österr. Behörden nach römisch 40 abgeschoben, aber dort kenne ich mich nicht aus, deshalb bin ich wieder mit dem Zug von XXXX/Spanien über Frankreich und der Schweiz (römisch 40 ) nach XXXX/Österreich gefahren. Das war letzte Woche. 6.5 Warum sind Sie nicht in Spanien geblieben: Ich bin in XXXX angekommen, aber ich kenne mich dort nicht aus. Ich kenne auch niemanden in Spanien."Ich bin in römisch 40 angekommen, aber ich kenne mich dort nicht aus. Ich kenne auch niemanden in Spanien." 2. Mit dem am 20.02.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten und mit am 20.02.2017 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die (andauernde) Anhaltung in Schubhaft. In der Beschwerde wird ausgeführt: "Ich komme aus Uganda, am 1.6.2015 stellte ich erstmals Asylantrag in Österreich, wegen einer vorherigen Asylantragstellung in Spanien erklärte sich Spanien für die Führung meines Asylantrages zuständig, am 2.2.2017 wurde ich nach Spanien abgeschoben, mangels Unterkunft dort kam ich am 10.2.2017 nach Österreich zurück, suchte am 14.2.2017 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in XXXX auf und stellte bei der dort Diensthabenden Fremdenpolizei neuerlich Asylantrag."Ich komme aus Uganda, am 1.6.2015 stellte ich erstmals Asylantrag in Österreich, wegen einer vorherigen Asylantragstellung in Spanien erklärte sich Spanien für die Führung meines Asylantrages zuständig, am 2.2.2017 wurde ich nach Spanien abgeschoben, mangels Unterkunft dort kam ich am 10.2.2017 nach Österreich zurück, suchte am 14.2.2017 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in römisch 40 auf und stellte bei der dort Diensthabenden Fremdenpolizei neuerlich Asylantrag. Ich wurde unmittelbar nach Asylantragstellung und Erstbefragung fest- und mit Bescheid des BFA vom 14.2.2017 in noch andauernde Schubhaft genommen. Die Behörde begründet die zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und der Sicherung der Abschiebung verhängte Haft mit der am 4.5.2016 erlassenen Anordnung zur Außerlandesbringung. Ich sei abgeschoben worden und unrechtmäßig nach Österreich zurückgekehrt, ich verfüge über keine behördliche Meldung, habe kein gültiges Reisedokument, missachte die österreichische Rechtsordnung, verfüge nicht über ausreichende Barmittel zur Unterhaltsfinanzierung, gehe keiner legalen Beschäftigung nach, eine Adresse, an der ich aufhältig sei, könne ich nicht nennen und sei ich nicht integriert. Nunmehr erhebe ich gegen die noch andauernde Schubhaft Haftbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit nachstehender Begründung Aktenwidrig wirft mir die Behörde vor keine Adresse meines Aufenthaltsortes in Österreich angeben zu können. In meiner Schubhafteinvernahme habe ich angegeben mich an der Anschrift XXXXaufzuhalten. Dort bin ich erreichbar, schon deshalb ist die verhängte Haft rechtswidrig. Mangels Ausweis kann ich mich nicht nach den Bestimmungen des MeldeG anmelden. Aufgrund der neuerlichen Asylantragstellung sollte ich zumindest eine Verfahrenskarte ausgestellt erhalten, mit dieser hätte ich mich an der o.a. Anschrift angemeldet. Ein Missachten der österreichischen Rechtsordnung ist mir nicht als Haft begründend vorzuwerfen, das Asylgesetz sieht die Stellung eines Folgeasylantrages vor, bis zur allfällig neuerlichen Entscheidung über meine Außerlandesbringung habe ich das Recht auf Aufenthalt. Wieso müsste ich über ausreichende finanzielle Mittel zur Unterhaltsfinanzierung verfügen. Asylwerber sind typischer Weise mittellos, weshalb sie in Österreich auch grundzuversorgen sind, die Behörde hätte daher - anstatt Schubhaft anzuordnen - sich darum kümmern müssen, dass ich über ausreichende Unterhaltsmittel aus der Grundversorgung verfügen kann. Das würde miteinschließen, dass ich in einer organisierten Unterkunft der Grundversorgung unterzubringen wäre, falls ich nicht ohnehin an o.a. Anschrift wohnen könnte. Für mich unverständlich ist weiters der Vorwurf keiner legalen Beschäftigung nachzugehen. Abgesehen davon, dass auch dieser Umstand nicht zur Begründung der Haft

§ 76FPG führen kann, ist mir eine Beschäftigungsaufnahme gesetzlich verboten (siehe nur § 3 Abs 2 i

Vm 4 Abs 1 Z 1 AuslbG).Mangels Ausweis kann ich mich nicht nach den Bestimmungen des MeldeG anmelden. Aufgrund der neuerlichen Asylantragstellung sollte ich zumindest eine Verfahrenskarte ausgestellt erhalten, mit dieser hätte ich mich an der o.a. Anschrift angemeldet. Ein Missachten der österreichischen Rechtsordnung ist mir nicht als Haft begründend vorzuwerfen, das Asylgesetz sieht die Stellung eines Folgeasylantrages vor, bis zur allfällig neuerlichen Entscheidung über meine Außerlandesbringung habe ich das Recht auf Aufenthalt. Wieso müsste ich über ausreichende finanzielle Mittel zur Unterhaltsfinanzierung verfügen. Asylwerber sind typischer Weise mittellos, weshalb sie in Österreich auch grundzuversorgen sind, die Behörde hätte daher - anstatt Schubhaft anzuordnen - sich darum kümmern müssen, dass ich über ausreichende Unterhaltsmittel aus der Grundversorgung verfügen kann. Das würde miteinschließen, dass ich in einer organisierten Unterkunft der Grundversorgung unterzubringen wäre, falls ich nicht ohnehin an o.a. Anschrift wohnen könnte. Für mich unverständlich ist weiters der Vorwurf keiner legalen Beschäftigung nachzugehen. Abgesehen davon, dass auch dieser Umstand nicht zur Begründung der Haft

Paragraph 76, FPG führen kann, ist mir eine Beschäftigungsaufnahme gesetzlich verboten (siehe nur Paragraph 3, Absatz 2, in Verbindung mit 4 Absatz eins, Ziffer eins, AuslbG). Ebenfalls sachverhaltswidrig stellt die Behörde im Bescheid, Seite 8, fest: "Sie haben sich bis zu Ihrer Festnahme im Verborgenen aufgehalten, sich nicht behördlich gemeldet um Fremdenrechtlichen Maßnahmen zu entgehen". Offenbar deshalb vermeint die Behörde auch, sie könne mit einer angeordneten Unterkunftnahme im Rahmen des gelinderen Mittels nicht das Auslangen finden, "es sei bei objektiver Betrachtung Ihres Einzelfalls" nicht damit zu rechnen, dass ich auf freien Fuß belassen für ein weiteres Verfahren zur Verfügung stehe. Tatsächlich habe ich aus eigenem Antrieb die Behörde aufgesucht um ein Folgeasylverfahren zu beantragen, ein im Verborgenen aufhalten sieht anders aus, offenbar wurde mein Einzelfall gar nicht objektiv betrachtet, auch deshalb ist die Haft rechtswidrig Insgesamt ist der Schubhaftbescheid unrichtig begründet, weshalb die Haft als rechtswidrig festzustellen ist. Der einzige zutreffende Begründungsteil, die mir vorgeworfene unrechtmäßige Rückkehr, ist zwar ein Schubhafttatbestand, allerdings sieht Art. 28 Dublin III VO vor, dass nicht alleine wegen der Antragstellung Haft verhängt werden darf, es muss zur Rechtfertigung der Haft erhebliche Fluchtgefahr vorliegen, sowieso muss die Haft so kurz wie möglich sein und darf nur so lange andauern als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist. Eine Fluchtgefahr (und schon gar nicht eine als erheblich einzustufende) liegt bei einer Person, die von sich aus die Behörde aufsucht um ein neues Verfahren zu erbitten, sicherlich nicht vor. Die Behörde war daher jedenfalls verpflichtet zur Substitution einer allenfalls wegen der Rückkehr rechtmäßigen Haft ein gelinderes Mittel zu verhängen. Der Bescheid weist zwar darauf hin, dass Spanien meiner Übernahme innerhalb weniger Tage zustimmen kann, verweist aber auch auf die gesetzlichen Fristen von "max 6 Wochen" (Bescheid Seite 9). Die Haft wäre damit unangemessen lang.Der einzige zutreffende Begründungsteil, die mir vorgeworfene unrechtmäßige Rückkehr, ist zwar ein Schubhafttatbestand, allerdings sieht Artikel 28, Dublin römisch drei VO vor, dass nicht alleine wegen der Antragstellung Haft verhängt werden darf, es muss zur Rechtfertigung der Haft erhebliche Fluchtgefahr vorliegen, sowieso muss die Haft so kurz wie möglich sein und darf nur so lange andauern als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist. Eine Fluchtgefahr (und schon gar nicht eine als erheblich einzustufende) liegt bei einer Person, die von sich aus die Behörde aufsucht um ein neues Verfahren zu erbitten, sicherlich nicht vor. Die Behörde war daher jedenfalls verpflichtet zur Substitution einer allenfalls wegen der Rückkehr rechtmäßigen Haft ein gelinderes Mittel zu verhängen. Der Bescheid weist zwar darauf hin, dass Spanien meiner Übernahme innerhalb weniger Tage zustimmen kann, verweist aber auch auf die gesetzlichen Fristen von "max 6 Wochen" (Bescheid Seite 9). Die Haft wäre damit unangemessen lang. Auch deshalb ist der Bescheid rechtswidrig, ich werde durch die Haft im Grundrecht auf Freiheit und Sicherheit

dem PersFr B-VG verletzt. Ich stelle daher die Anträge das Bundesverwaltungsgericht möge den Schubhaftbescheid vom 14.2.2017 und die Haft seither als rechtswidrig feststellen. Gleichzeitig möge das Bundesverwaltungsgericht feststellen, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Unter Hinweis auf § 35 VwGVG beantrage ich ferner den Zuspruch von Eingabegebühr und Aufwandsersatz im gesetzlichen Umfang."Unter Hinweis auf Paragraph 35, VwGVG beantrage ich ferner den Zuspruch von Eingabegebühr und Aufwandsersatz im gesetzlichen Umfang."

  1. Aufgrund der entsprechenden Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Aktenvorlage wurden vom BFA die Bezug habenden Verwaltungsakten zur gegenständlichen Schubhaftbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht elektronisch übermittelt. Gleichzeitig wurde vonseiten des BFA mitgeteilt, dass sich der BF im PAZ XXXX in Schubhaft befinde.
  2. Aufgrund der entsprechenden Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Aktenvorlage wurden vom BFA die Bezug habenden Verwaltungsakten zur gegenständlichen Schubhaftbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht elektronisch übermittelt. Gleichzeitig wurde vonseiten des BFA mitgeteilt, dass sich der BF im PAZ römisch 40 in Schubhaft befinde.
  3. Die Verwaltungsbehörde führte im Mandatsbescheid unter anderem aus: "Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Sie sind nach Ihrer Überstellung nach Spanien am 02.02.2017, rechtswidrig am 10 02 2017 nach Österreich zurückgekehrt. Sie verfügen über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet. Sie haben sich bis zu Ihrer Festnahme im Verborgenen aufgehalten, sich nicht behördlich gemeldet um Fremdenrechtlichen Maßnahmen zu entgehen. Sie verweigern die Tatsache, dass für die Durchführung Ihres Asylverfahrens der Staat Spanien zuständig und damit verbunden ist, dass Sie sich dem Verfahren in Spanien zu stellen haben. Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Ein gelinderes Mittel

§ 77Abs.

1 FPG kommt bei volljährigen Fremden dann in Betracht, wenn - bei Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses - Umstände gegeben sind, die erwarten lassen, der Sicherungszweck könne auch durch die Anordnung eines gelinderen Mittels erreicht werden. Gegen mündige Minderjährige ist das gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, es bestünde die berechtigte Befürchtung, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann. Die Anordnung des gelinderen Mittels ist daher in einem solchem Fall nur dann ausgeschlossen, wenn dem Sicherungsbedürfnis auf diese Art nicht entsprochen werden kann, was bei Minderjährigen gem § 77 Abs. 1 zweiter Satz FPG das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung voraussetzt (VwGH 14.10.2007, 2007/21/0370).Ein gelinderes Mittel

Paragraph 77, Absatz eins, FPG kommt bei volljährigen Fremden dann in Betracht, wenn - bei Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses - Umstände gegeben sind, die erwarten lassen, der Sicherungszweck könne auch durch die Anordnung eines gelinderen Mittels erreicht werden. Gegen mündige Minderjährige ist das gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, es bestünde die berechtigte Befürchtung, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann. Die Anordnung des gelinderen Mittels ist daher in einem solchem Fall nur dann ausgeschlossen, wenn dem Sicherungsbedürfnis auf diese Art nicht entsprochen werden kann, was bei Minderjährigen gem Paragraph 77, Absatz eins, zweiter Satz FPG das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung voraussetzt (VwGH 14.10.2007, 2007/21/0370). Daher ist zu prüfen und abzuwägen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei insbesondere das gelindere Mittel

§ 77Abs.

3 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit.Daher ist zu prüfen und abzuwägen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei insbesondere das gelindere Mittel

Paragraph 77, Absatz 3, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit scheidet jedoch in Ihrem Fall auf Grund Ihrer finanziellen Situation aus. Aber auch mit einer angeordneten Unterkunftnahme wird in Ihrem Fall nicht das Auslangen gefunden. Auf Grund des von Ihnen gesetzten Vorverhaltens ist bei objektiver Betrachtung Ihres Einzelfalles nicht damit zu rechnen, dass Sie auf freiem Fuße belassen für ein weiteres Verfahren greifbar sind. Sie haben sich bereits als unzuverlässig und nicht im Mindesten mit der Österreichischen Rechtsordnung verbunden erwiesen. Sie sind nach derzeitiger Aktenlage haftfähig und haben auch nichts Gegenteiliges im Rahmen Ihrer Einvernahme am 14.02.2017 behauptet. Im Polizeianhaltezentrum steht jederzeit medizinische Versorgung zur Verfügung. Auch aus diesem Grunde erweist sich die Verhängung von Schubhaft nicht a priori als unverhältnismäßig. Weiter wird die Überstellungsfrist von max. 6 Wochen entsprechend der Dublin III-VO eingehalten werden, sofern Sie sich der Überstellung nicht widersetzen. Spanien hat einer Rücknahme Ihrer Person bereits zu einem früheren Zeitpunkt zugestimmt und kann die Überstellung daher mit wenigen Tagen Vorlaufzeit realisiert werden." 5. Das BFA erstattete am 20.02.2017 folgende Stellungnahme: "Der Beschwerdeführer (Bf.) ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am 01.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei er angab, den Namen XXXX zu führen, die ugandische Staatsangehörigkeit zu besitzen und am XXXX geboren zu sein."Der Beschwerdeführer (Bf.) ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am 01.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei er angab, den Namen römisch 40 zu führen, die ugandische Staatsangehörigkeit zu besitzen und am römisch 40 geboren zu sein. Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 02.06.2015 vor der PI XXXX machte der Bf. zu seinem Fluchtgrund und dem Reiseweg die im Akt ersichtlichen Angaben.Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 02.06.2015 vor der PI römisch 40 machte der Bf. zu seinem Fluchtgrund und dem Reiseweg die im Akt ersichtlichen Angaben. Im Zuge der ED - Behandlung ergab sich, dass er am XXXX in Spanien angehalten und erkennungsdienstlich behandelt wurde.Im Zuge der ED - Behandlung ergab sich, dass er am römisch 40 in Spanien angehalten und erkennungsdienstlich behandelt wurde. Am 10.06.2015 wurden der Bf. im Zuge des Vier-Augenprinzips bezüglich seines Alters befragt und wurde aufgrund seiner zweifelhaften Angaben zu seinem Alter für den 17.06.2015 zur Feststellung seines Alters zu einem Handwurzelröntgen geladen. Das Ergebnis dieser Untersuchung deutete auf seine Volljährigkeit (GP 31, Schmeling 5) hin.Am 10.06.2015 wurden der Bf. im Zuge des Vier-Augenprinzips bezüglich seines Alters befragt und wurde aufgrund seiner zweifelhaften Angaben zu seinem Alter für den 17.06.2015 zur Feststellung seines Alters zu einem Handwurzelröntgen geladen. Das Ergebnis dieser Untersuchung deutete auf seine Volljährigkeit Gesetzgebungsperiode 31, Schmeling 5) hin. Das BFA hat durch Aktenstudium Beweis erhoben und auf Grund des zugrunde liegenden Sachverhalts am 25.07.2015 ein Konsultationsverfahren mit Spanien eingeleitet. Aufgrund der Angaben des Bfs. und des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung zur Bestimmung des Knochenalters wurde der Bf. zu einer weiteren Untersuchung zur Fest-stellung seines Alters für den 12.08.2015 geladen. Dieser Ladung leistete er keine Folge. Spanien erklärte sich

Art. 13

.1 der Dublin-III-VO mit Zustimmung vom 19.08.2015 für die Führung des Asylverfahrens zuständig.Spanien erklärte sich

Artikel 13

Punkt eins, der Dublin-III-VO mit Zustimmung vom 19.08.2015 für die Führung des Asylverfahrens zuständig. Da der Bf. der Ladung zur Altersuntersuchung am 12.08.2015 nicht Folge geleistet hatte wurde er neuerlich zu einer weiteren Untersuchung zur Feststellung des Alters für den 27.10.2015 geladen. Dieser Ladung leistete der Bf. Folge. Das Gutachten der Volljährigkeitsbeurteilung ergab den XXXX als spätmöglichsten fiktiven Geburtstag.Da der Bf. der Ladung zur Altersuntersuchung am 12.08.2015 nicht Folge geleistet hatte wurde er neuerlich zu einer weiteren Untersuchung zur Feststellung des Alters für den 27.10.2015 geladen. Dieser Ladung leistete der Bf. Folge. Das Gutachten der Volljährigkeitsbeurteilung ergab den römisch 40 als spätmöglichsten fiktiven Geburtstag. Der Bescheid, mit welchem der Asylantrag des Bfs. gem. § 5 AsylG abgewiesen wurde, wurde dem Bf. nachweislich am 16.1.2016 zugestellt. Danach tauchte der Bf. unter, um seiner Überstellung nach Spanien entgegenzuwirken.Der Bescheid, mit welchem der Asylantrag des Bfs. gem. Paragraph 5, AsylG abgewiesen wurde, wurde dem Bf. nachweislich am 16.1.2016 zugestellt. Danach tauchte der Bf. unter, um seiner Überstellung nach Spanien entgegenzuwirken. Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Bfs. wurde am 18.2.2016 ein Festnahmeauftrag gegen den Bf. erlassen und das DUBLIN-OUT-Verfahren ausgesetzt. Die Überstellungsfrist endete nunmehr am 19.2.

  1. Am 31.1.2017 wurde der Bf. aufgegriffen, festgenommen und am 2.2.2017 nach Spanien überstellt. Der Bf. sprach am 14.02.2017 um ca. 09:20 Uhr im XXXX PAZ XXXX bei der Asylgruppe vor und stellte einen Asyl-Folgeantrag. Im Zuge der Personenkontrolle wurde festgestellt, dass der Bf. entgegen einer für ihn weiterhin in Geltung stehenden "Anordnung zur Außerlandesbringung" in das Österreichischen Bundesgebiet zurückgekehrt ist. Nach Kontaktaufnahme mit dem BFA-Journaldienst wurde der Bf. festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt.Der Bf. sprach am 14.02.2017 um ca. 09:20 Uhr im römisch 40 PAZ römisch 40 bei der Asylgruppe vor und stellte einen Asyl-Folgeantrag. Im Zuge der Personenkontrolle wurde festgestellt, dass der Bf. entgegen einer für ihn weiterhin in Geltung stehenden "Anordnung zur Außerlandesbringung" in das Österreichischen Bundesgebiet zurückgekehrt ist. Nach Kontaktaufnahme mit dem BFA-Journaldienst wurde der Bf. festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme gab der Bf. an, am 10.2.2017 wiederum in das Österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein, da er sich "in XXXX nicht auskennt" und in Österreich einen Asylantrag stellen wollte. Er hätte in XXXX in einem Massenquartier unangemeldet Unterkunft genommen.Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme gab der Bf. an, am 10.2.2017 wiederum in das Österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein, da er sich "in römisch 40 nicht auskennt" und in Österreich einen Asylantrag stellen wollte. Er hätte in römisch 40 in einem Massenquartier unangemeldet Unterkunft genommen. Am 15.2.2017 wurde dem Bf. mit amtlicher Mitteilung gem. § 28 Abs. 2 AsylG zur Kenntnis gebracht, daß ein neuerlichers Konsultationsverfahren mit Spanien geführt wird. Es ist beabsichtigt, den Bf. neuerlich nach Spanien zu überstellen.Am 15.2.2017 wurde dem Bf. mit amtlicher Mitteilung gem. Paragraph 28, Absatz 2, AsylG zur Kenntnis gebracht, daß ein neuerlichers Konsultationsverfahren mit Spanien geführt wird. Es ist beabsichtigt, den Bf. neuerlich nach Spanien zu überstellen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.2.2017 wurde gegen den Bf. zur Sicherung des Verfahrens und der anschließenden Überstellung nach Spanien Schubhaft angeordnet. Der Bescheid wurde dem Bf. durch Ausfolgung am 14.2.2017 um 17:00h ordnungsgemäß zugestellt. Der Sicherungsbedarf begründete sich auf mehrere Punkte gem. § 76 Abs. 3:Der Sicherungsbedarf begründete sich auf mehrere Punkte gem. Paragraph 76, Absatz 3 : -Strichaufzählung Die Identität des Bf. steht mangels eines Personendokumentes nicht fest. -Strichaufzählung unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet, -Strichaufzählung Rückkehr in das Bundesgebiet unmittelbar nach Überstellung in einen Mitgliedsstaat -Strichaufzählung Rückkehr während der Gültigkeitsdauer einer durchführbaren Anordnung zur Ausser- landesbringung -Strichaufzählung der Bf. hat sich sowohl in Österreich als auch in einem Mitgliedsstaat seinem Asylverfahren entzogen und tauchte unter -Strichaufzählung er stellte einen weiteren unbegründeten Asylantrag, um seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern. -Strichaufzählung unbekannter Aufenthalt des Bfs., lediglich unangemeldeter Aufenthalt in einem Massenquartier -Strichaufzählung Punkt 9 trifft in vollem Umfang zu (keine soziale Verankerung, kein gesicherter Wohnsitz, keine behördliche Meldung, keine legale Erwerbstätigkeit, keine ausreichenden Existenzmittel) Die Schubhaft wurde nicht als Standard-Maßnahme angewendet, sondern es konnten aufgrund des bisherigen Verhaltens zurzeit keine Gründe gefunden werden, welche eine Abstandnahme von dieser Sicherungsmaßnahme rechtfertigen würden. Es kann nicht angenommen werden, daß der Bf. seiner Ausreiseverpflichtung aus eigenem nachkommen werde, womit die getroffene Maßnahme zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens als dringend erforderlich anzusehen ist. Der Bf. hält sich ohne eine gültige Aufenthaltsberechtigung im Österreichischen Bundes-gebiet auf. Er ist nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes. Er kann Österreich aus eigenem Entschluß nicht legal verlassen. Der Bf. ist in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Er hat keine Familien-angehörigen in Österreich und geht keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Nach eigenen Angaben bestreitet der Bf. seinen Lebensunterhalt durch Unterstützung von Landsleuten. Es besteht der begründete Verdacht, daß der Bf., auf freiem Fuß belassen, sich dem folgenden fremdenrechtlichen Verfahren zu entziehen suchen werde. Eine Entlassung des Bfs. aus der Schubhaft in ein Gelinderes Mittel mit Anordnung einer Unterkunftnahme mit periodischer Meldeverpflichtung erscheint aus diesen Aspekten und aufgrund des nachstehend geschilderten Verhaltens des Bfs. als nicht verfahrenssichernd. Aus der Wohn- und Familiensituation des Bfs., aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich des Bfs. ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Am 20.2.2017 langte hieramts gegenständliche Beschwerde ein. Dem Vorwurf der Unverhältnismäßigkeit der Haft wird insofern entgegengetreten, als der Bf. für die Behörde nicht greifbar war und mehrere Punkte eines Sicherungsbedarfes gem. § 76 Abs. 3 vorliegen und auch aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht davon ausgegangen werden kann, daß der Bf. plötzlich bereits sei, behördliche Anordnungen zu befolgen.Am 20.2.2017 langte hieramts gegenständliche Beschwerde ein. Dem Vorwurf der Unverhältnismäßigkeit der Haft wird insofern entgegengetreten, als der Bf. für die Behörde nicht greifbar war und mehrere Punkte eines Sicherungsbedarfes gem. Paragraph 76, Absatz 3, vorliegen und auch aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht davon ausgegangen werden kann, daß der Bf. plötzlich bereits sei, behördliche Anordnungen zu befolgen. Den Ausführungen, daß der Bf. eine Unterkunftadresse eines Massenquartieres bekannt-gegeben hat und somit für die Behörde greifbar sei, wird mit der Tatsache entgegengetreten, daß sich der Bf. nach abweisender Entscheidung seines Asylantrages bereits ein Jahr im Verborgenen aufgehalten hatte und dies den zwingenden Schluß zu läßt, daß der Bf. in Aussicht einer Abweisung seines Folgeantrages abermals versuchen wird, neuerlich unterzutauchen und sich dem Zugriff der Behörde zu entziehen suchen wird. Das bisherige Verhalten des Bfs. läßt einen massiven Mangel an Kooperationswillen des Bfs. an den anhängigen Verfahren erkennen und läßt auch keinen solchen plötzlich erwarten. Somit erscheint auch aus diesem Blickwinkel die getroffene Maßnahme als verhältnismäßig und dringend erforderlich, um die erlassene Ausreiseentscheidung durchzusetzen. Den privaten Interessen des Bf. und seinem Recht auf persönliche Freiheit stehen die öffentlichen Interessen an der Beendigung seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Sinne eines geordneten Fremdenwesens gegenüber und fallen hier stärker ins Gewicht. Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht XXXX möge
  2. die Beschwerde als unbegründet abweisen, 2.

§ 83Abs.

4 FPG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht römisch 40 möge 1. die Beschwerde als unbegründet abweisen, 2.

Paragraph 83, Absatz 4, FPG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,

  1. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten."
  2. Mit E-Mail vom 21.02.2017 teilte das BFA mit: "Bei oa. Verfahren läuft ein Dublin-Out, mit der neuerlichen Zustimmung ESP ist innerhalb von 2 Wochen zu rechnen und nachfolgend ein klarer § 12 a 1 AsylG (Entfall des faktischen Abschiebeschutzes) Fall ersichtlich.
  3. Mit E-Mail vom 21.02.2017 teilte das BFA mit: "Bei oa. Verfahren läuft ein Dublin-Out, mit der neuerlichen Zustimmung ESP ist innerhalb von 2 Wochen zu rechnen und nachfolgend ein klarer Paragraph 12, a 1 AsylG (Entfall des faktischen Abschiebeschutzes) Fall ersichtlich. Sohin ist von unserer Seite die Überstellung in der KW 10/11 voravisiert. Nach Zustimmungseingang wird sohin unmittelbar mit Aktenvermerk § 12 a 1 geprüft und nachfolgend überstellt, wie schon gesagt spätestens mit Ende KW 11 zu rechnen."Sohin ist von unserer Seite die Überstellung in der KW 10/11 voravisiert. Nach Zustimmungseingang wird sohin unmittelbar mit Aktenvermerk Paragraph 12, a 1 geprüft und nachfolgend überstellt, wie schon gesagt spätestens mit Ende KW 11 zu rechnen." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität XXXX, geb. XXXX, und ist Staatsangehöriger von Uganda. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.1.
  6. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , und ist Staatsangehöriger von Uganda. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. 1.2 Mit im Spruch angeführtem Bescheid der Verwaltungsbehörde wurde die Schubhaft angeordnet. Der BF befindet sich seit 14.02.2017 (17:00 Uhr) durchgehend in Schubhaft. Diese wird derzeit im PAZ XXXX vollzogen.1.2 Mit im Spruch angeführtem Bescheid der Verwaltungsbehörde wurde die Schubhaft angeordnet. Der BF befindet sich seit 14.02.2017 (17:00 Uhr) durchgehend in Schubhaft. Diese wird derzeit im PAZ römisch 40 vollzogen. 1.
  7. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Uganda, stellte am 01.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Laut dem im Akt ersichtlichen, vorliegenden EURODAC Treffer Ergebnis wurde er bereits im April 2015 in Spanien erkennungsdienstlich behandelt. Im Verlauf seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 02.06.2015 brachte der Beschwerdeführer vor, der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können. Er sei im XXXX in Uganda geboren, habe seine Heimat als Kind gemeinsam mit seiner Mutter verlassen und sei mit ihr in den Tschad gereist. Anschließend sei er über Algerien nach Marokko gelangt, wo er sich ca. vier Jahre lang aufgehalten habe. Am 11.04.2015 sei er weiter nach Spanien gereist. Dort habe ihn die Polizei aufgegriffen, ihm die Fingerabdrücke abgenommen und den Beschwerdeführer in ein Lager gebracht. Aufgrund der Probleme mit seinem Arm sei er vom XXXX behandelt worden. Ende Mai sei er schließlich gemeinsam mit einem Freund über XXXX nach Österreich gefahren. Hinsichtlich seines Aufenthaltes in Spanien führte der Antragsteller weiter aus, dass er dort ungefähr 1 1/2 Monate gewesen sei. Die Lage dort sei aber sehr schlecht gewesen, weil es in Spanien keine Arbeit gegeben habe. Zudem brauche der Antragsteller medizinische Hilfe aufgrund seines Armes, weshalb er in Österreich bleiben wolle. Aus einem Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2015 geht hervor, dass Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bestanden haben. Dem mit 17.06.2015 datierten Schreiben von "Röntgen am Ring" ist zu entnehmen, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers eine Bestimmung des Knochenalters der linken Hand erfolgt sei, wobei "sämtliche Epiphysenfugen verschlossen und die Epiphysennarbe an Radius und Ulna nicht mehr nachweisbar seien; es bestehe ein Stadium Schmeling 5." In weiterer Folge beantragte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die sachverständige Volljährigkeitsbeurteilung des Beschwerdeführers.1.
  8. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Uganda, stellte am 01.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Laut dem im Akt ersichtlichen, vorliegenden EURODAC Treffer Ergebnis wurde er bereits im April 2015 in Spanien erkennungsdienstlich behandelt. Im Verlauf seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 02.06.2015 brachte der Beschwerdeführer vor, der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können. Er sei im römisch 40 in Uganda geboren, habe seine Heimat als Kind gemeinsam mit seiner Mutter verlassen und sei mit ihr in den Tschad gereist. Anschließend sei er über Algerien nach Marokko gelangt, wo er sich ca. vier Jahre lang aufgehalten habe. Am 11.04.2015 sei er weiter nach Spanien gereist. Dort habe ihn die Polizei aufgegriffen, ihm die Fingerabdrücke abgenommen und den Beschwerdeführer in ein Lager gebracht. Aufgrund der Probleme mit seinem Arm sei er vom römisch 40 behandelt worden. Ende Mai sei er schließlich gemeinsam mit einem Freund über römisch 40 nach Österreich gefahren. Hinsichtlich seines Aufenthaltes in Spanien führte der Antragsteller weiter aus, dass er dort ungefähr 1 1/2 Monate gewesen sei. Die Lage dort sei aber sehr schlecht gewesen, weil es in Spanien keine Arbeit gegeben habe. Zudem brauche der Antragsteller medizinische Hilfe aufgrund seines Armes, weshalb er in Österreich bleiben wolle. Aus einem Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2015 geht hervor, dass Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bestanden haben. Dem mit 17.06.2015 datierten Schreiben von "Röntgen am Ring" ist zu entnehmen, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers eine Bestimmung des Knochenalters der linken Hand erfolgt sei, wobei "sämtliche Epiphysenfugen verschlossen und die Epiphysennarbe an Radius und Ulna nicht mehr nachweisbar seien; es bestehe ein Stadium Schmeling 5." In weiterer Folge beantragte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die sachverständige Volljährigkeitsbeurteilung des Beschwerdeführers. Am 25.07.2015 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Aufnahmeersuchen

Art. 13Abs.

1 der VO (EU) Nr 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (infolge Dublin-III-VO) an Spanien; dies unter Zugrundelegung des EURODAC-Treffers mit Spanien und des vom Beschwerdeführer behaupteten Reiseweges sowie seiner behaupteten Minderjährigkeit. Ferner wurde den spanischen Behörden mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer einer vorläufigen Altersbestimmung zufolge volljährig sei, jedoch werde er noch einer ärztlichen Untersuchung unterzogen. Mit Eingabe vom 19.08.2015 stimmten die spanischen Behörden der Aufnahme des Beschwerdeführers

Art. 13Abs.

1 der Dublin III-VO ausdrücklich zu. Aus dem entsprechenden medizinischen Sachverständigengutachten geht hervor, dass die im gegenständlichen Fall durchgeführte, standardisierte multifaktorielle Befunderhebung (Anamnese, körperliche Untersuchung, radiologische Bildgebung mit fachärztlicher Befundung) die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt vom 27.10.2015 ergeben habe. Das Ergebnis der Altersfeststellung wurde den spanischen Behörden - trotz bereits vorliegender Zustimmungserklärung vom 19.08.2015 - mit Eingabe vom 11.11.2015 mitgeteilt.Am 25.07.2015 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Aufnahmeersuchen

Artikel 13

, Absatz eins, der VO (EU) Nr 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (infolge Dublin-III-VO) an Spanien; dies unter Zugrundelegung des EURODAC-Treffers mit Spanien und des vom Beschwerdeführer behaupteten Reiseweges sowie seiner behaupteten Minderjährigkeit. Ferner wurde den spanischen Behörden mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer einer vorläufigen Altersbestimmung zufolge volljährig sei, jedoch werde er noch einer ärztlichen Untersuchung unterzogen. Mit Eingabe vom 19.08.2015 stimmten die spanischen Behörden der Aufnahme des Beschwerdeführers

Artikel 13, Absatz eins, der Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Aus dem entsprechenden medizinischen Sachverständigengutachten geht hervor, dass die im gegenständlichen Fall durchgeführte, standardisierte multifaktorielle Befunderhebung (Anamnese, körperliche Untersuchung, radiologische Bildgebung mit fachärztlicher Befundung) die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt vom 27.10.2015 ergeben habe. Das Ergebnis der Altersfeststellung wurde den spanischen Behörden - trotz bereits vorliegender Zustimmungserklärung vom 19.08.2015 - mit Eingabe vom 11.11.2015 mitgeteilt. Am 19.11.2015 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle XXXX, nach einer durchgeführten Rechtsberatung im Beisein einer Rechtsberaterin einvernommen. Eingangs gab er an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren machen zu können. Er habe weder in Österreich noch in einem anderen EU-Land Familienangehörige. Nachdem der Antragsteller darüber informiert wurde, dass beabsichtigt sei, ihn nach Spanien zu überstellen, meinte er, nicht dorthin zurückkehren zu wollen. Er habe dort niemanden. In einer weiteren Befragung vom 07.01.2016 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Altersfeststellung vorgehalten.Am 19.11.2015 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle römisch 40 , nach einer durchgeführten Rechtsberatung im Beisein einer Rechtsberaterin einvernommen. Eingangs gab er an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren machen zu können. Er habe weder in Österreich noch in einem anderen EU-Land Familienangehörige. Nachdem der Antragsteller darüber informiert wurde, dass beabsichtigt sei, ihn nach Spanien zu überstellen, meinte er, nicht dorthin zurückkehren zu wollen. Er habe dort niemanden. In einer weiteren Befragung vom 07.01.2016 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Altersfeststellung vorgehalten. Mit Bescheid des BFA vom 14.01.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien für die Prüfung des Antrages

Art. 13Abs.

1 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 61Abs.

1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Spanien

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2016 wurde die Beschwerde

§ 5Asyl

G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid des BFA vom 14.01.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien für die Prüfung des Antrages

Artikel 13, Absatz eins, der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.).

Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Spanien

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2016 wurde die Beschwerde

Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Die Überstellung des BF nach Spanien erfolgte am 02.02.

  1. Der BF reiste - trotz Anordnung zur Außerlandesbringung - erneut in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Folgeantrag. Ein Konsultationsverfahren mit Spanien wurde eingeleitet. Der BF wurde am 14.02.2017 festgenommen. 1.
  2. Der BF wurde am 14.02.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX, niederschriftlich einvernommen. Mit im Spruch angeführtem Bescheid der Verwaltungsbehörde wurde die Schubhaft angeordnet.1.
  3. Der BF wurde am 14.02.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD römisch 40 , niederschriftlich einvernommen. Mit im Spruch angeführtem Bescheid der Verwaltungsbehörde wurde die Schubhaft angeordnet. 1.
  4. Der BF setzte nach Durchsetzbarkeit seiner Anordnung zur Außerlandesbringung keine Bemühungen freiwillig nach Spanien - somit in den für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Staat - auszureisen. Die Überstellung des BF nach Spanien erfolgte am 02.02.
  5. Am 19.11.2015 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle XXXX, nach einer durchgeführten Rechtsberatung im Beisein einer Rechtsberaterin einvernommen. Nachdem der Antragsteller darüber informiert wurde, dass beabsichtigt sei, ihn nach Spanien zu überstellen, meinte er schon damals, nicht dorthin zurückkehren zu wollen. Er habe dort niemanden.1.
  6. Der BF setzte nach Durchsetzbarkeit seiner Anordnung zur Außerlandesbringung keine Bemühungen freiwillig nach Spanien - somit in den für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Staat - auszureisen. Die Überstellung des BF nach Spanien erfolgte am 02.02.
  7. Am 19.11.2015 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle römisch 40 , nach einer durchgeführten Rechtsberatung im Beisein einer Rechtsberaterin einvernommen. Nachdem der Antragsteller darüber informiert wurde, dass beabsichtigt sei, ihn nach Spanien zu überstellen, meinte er schon damals, nicht dorthin zurückkehren zu wollen. Er habe dort niemanden. Der BF verletzte bereits während seines Dublinverfahrens mehrmals die Mitwirkungspflicht. Der BF wurde bereits während seines Dublinverfahrens aus der Grundversorgung - mangels Mitwirkungspflicht - teilweise abgemeldet. Aus diesem Grund wurde das Dublinverfahren wegen unbekannten Aufenthaltes ausgesetzt und dies den spanischen Behörden am 18.02.2016 mitgeteilt. Nach seiner Abschiebung nach Spanien kehrte der BF - trotz Anordnung zur Außerlandesbringung - wieder nach Österreich zurück und stellte einen Folgeantrag. In der Erstbefragung am 14.02.2017 zum Folgeantrag Dublin brachte der BF vor: "6.4 Ihre Angaben können Sie nicht stimmen, Sie wurden am 02.02.2017 von Österreich nach Spanien durch die österr. Behörden abgeschoben, was sagen Sie dazu: Ja, ich wurde von den österr. Behörden nach XXXX abgeschoben, aber dort kenne ich mich nicht aus, deshalb bin ich wieder mit dem Zug von XXXX/Spanien über Frankreich und der Schweiz (XXXX) nach XXXX/Österreich gefahren. Das war letzte Woche.Ja, ich wurde von den österr. Behörden nach römisch 40 abgeschoben, aber dort kenne ich mich nicht aus, deshalb bin ich wieder mit dem Zug von XXXX/Spanien über Frankreich und der Schweiz (römisch 40 ) nach XXXX/Österreich gefahren. Das war letzte Woche. 6.5 Warum sind Sie nicht in Spanien geblieben: Ich bin in XXXX angekommen, aber ich kenne mich dort nicht aus. Ich kenne auch niemanden in Spanien."Ich bin in römisch 40 angekommen, aber ich kenne mich dort nicht aus. Ich kenne auch niemanden in Spanien." Die Einvernahme am 14.02.2017 mit dem BF gestaltete sich wie folgt: "Es wird Ihnen mitgeteilt, daß gegen Sie seit 04.05.16 durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung besteht. Sie haben in Österreich einen Asylantrag gestellt. Da Sie zuvor in Spanien einen Asylantrag gestellt hatten und deshalb Spanien für Ihr Asylverfahren zuständig ist, ist beabsichtigt, Sie im DUBLIN-Verfahren nach XXXX zu überstellen. Es ist erforderlich, daß Ihr Asylverfahren in Spanien abgeschlossen wird.Sie haben in Österreich einen Asylantrag gestellt. Da Sie zuvor in Spanien einen Asylantrag gestellt hatten und deshalb Spanien für Ihr Asylverfahren zuständig ist, ist beabsichtigt, Sie im DUBLIN-Verfahren nach römisch 40 zu überstellen. Es ist erforderlich, daß Ihr Asylverfahren in Spanien abgeschlossen wird. (...) F. Warum halten sie sich in Österreich auf? A: Weil ich um Asyl ansuchen wollte. F. Wann sind sie nach Österreich gekommen? A: Am Freitag letzte Woche (vermutlich 10 02 2017)". Der BF verfügt in Österreich über keine privaten, familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Aufgrund des Vorverhaltens des BF ist von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen. 1.
  8. Am 13.02.2017 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die im Spruch genannte Rechtsvertretung, "mich im fremdenpolizeilichen Verfahren, einschließlich Rechtsmittelverfahren, zu vertreten [...]".
  9. Beweiswürdigung: 2.
  10. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  11. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität XXXX, geb. XXXX und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität römisch 40 , geb. römisch 40 und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren. Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ergibt sich aus dem Akteninhalt und der Tatsache, dass der BF ohne die erforderlichen Dokumente (Reisedokument, Visum) in Österreich einreiste. Die Feststellungen zur Festnahme und der weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung). Die Feststellung zur fehlenden Ausreisewilligkeit des BF nach Spanien beruht einerseits darauf, dass der BF nach Durchsetzbarkeit seiner Anordnung zur Außerlandesbringung keine Bemühungen setzte freiwillig nach Spanien - somit in den für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Staat - auszureisen. Am 19.11.2015 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle XXXX, nach einer durchgeführten Rechtsberatung im Beisein einer Rechtsberaterin einvernommen. Nachdem der Antragsteller darüber informiert wurde, dass beabsichtigt sei, ihn nach Spanien zu überstellen, meinte er schon damals, nicht dorthin zurückkehren zu wollen. Er habe dort niemanden. Die Überstellung des BF nach Spanien erfolgte am 02.02.2017.Die Feststellung zur fehlenden Ausreisewilligkeit des BF nach Spanien beruht einerseits darauf, dass der BF nach Durchsetzbarkeit seiner Anordnung zur Außerlandesbringung keine Bemühungen setzte freiwillig nach Spanien - somit in den für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Staat - auszureisen. Am 19.11.2015 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle römisch 40 , nach einer durchgeführten Rechtsberatung im Beisein einer Rechtsberaterin einvernommen. Nachdem der Antragsteller darüber informiert wurde, dass beabsichtigt sei, ihn nach Spanien zu überstellen, meinte er schon damals, nicht dorthin zurückkehren zu wollen. Er habe dort niemanden. Die Überstellung des BF nach Spanien erfolgte am 02.02.
  12. Andererseits darauf, dass der BF nach seiner Abschiebung nach Spanien - trotz Anordnung zur Außerlandesbringung - umgehend wieder nach Österreich zurückkehrte und einen Folgeantrag stellte. In der Erstbefragung am 14.02.2017 zum Folgeantrag Dublin brachte der BF vor: "6.4 Ihre Angaben können Sie nicht stimmen, Sie wurden am 02.02.2017 von Österreich nach Spanien durch die österr. Behörden abgeschoben, was sagen Sie dazu: Ja, ich wurde von den österr. Behörden nach XXXX abgeschoben, aber dort kenne ich mich nicht aus, deshalb bin ich wieder mit dem Zug von XXXX/Spanien über Frankreich und der Schweiz (XXXX) nach XXXX/Österreich gefahren. Das war letzte Woche.Ja, ich wurde von den österr. Behörden nach römisch 40 abgeschoben, aber dort kenne ich mich nicht aus, deshalb bin ich wieder mit dem Zug von XXXX/Spanien über Frankreich und der Schweiz (römisch 40 ) nach XXXX/Österreich gefahren. Das war letzte Woche. 6.5 Warum sind Sie nicht in Spanien geblieben: Ich bin in XXXX angekommen, aber ich kenne mich dort nicht aus. Ich kenne auch niemanden in Spanien."Ich bin in römisch 40 angekommen, aber ich kenne mich dort nicht aus. Ich kenne auch niemanden in Spanien." Weiters gestaltete sich die Einvernahme am 14.02.2017 mit dem BF wie folgt: "Es wird Ihnen mitgeteilt, daß gegen Sie seit 04.05.16 durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung besteht. Sie haben in Österreich einen Asylantrag gestellt. Da Sie zuvor in Spanien einen Asylantrag gestellt hatten und deshalb Spanien für Ihr Asylverfahren zuständig ist, ist beabsichtigt, Sie im DUBLIN-Verfahren nach XXXX zu überstellen. Es ist erforderlich, daß Ihr Asylverfahren in Spanien abgeschlossen wird.Sie haben in Österreich einen Asylantrag gestellt. Da Sie zuvor in Spanien einen Asylantrag gestellt hatten und deshalb Spanien für Ihr Asylverfahren zuständig ist, ist beabsichtigt, Sie im DUBLIN-Verfahren nach römisch 40 zu überstellen. Es ist erforderlich, daß Ihr Asylverfahren in Spanien abgeschlossen wird. (...) F. Warum halten sie sich in Österreich auf? A: Weil ich um Asyl ansuchen wollte. F. Wann sind sie nach Österreich gekommen? A: Am Freitag letzte Woche (vermutlich 10 02 2017)". Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des BF in Österreich, insbesondere zur fehlenden privaten, familiären, beruflichen und sozialen Verankerung, zum Fehlen ausreichender Existenzmittel und einer gesicherten Unterkunft, beruhen auf den Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen der BF in der Beschwerde nicht substanziiert entgegengetreten ist.
  13. Rechtliche Beurteilung: 3.1 Zuständigkeit

Artikel 130Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idg

F erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  4. gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4.4. gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4,

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:

(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
  1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
  2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden

dem

  1. Hauptstück des FPG,
  2. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG,
  3. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
  4. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

§§ 3Abs.

2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2

§ 7Abs.

2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes

Abs. 1 stattgegeben hat.

Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes

Absatz eins, stattgegeben hat. Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.

  1. Zu Spruchpunkt A I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):3.
  2. Zu Spruchpunkt A römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft): Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt: § 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Da

§ 56(3) leg.

cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des

  1. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit
  2. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.Da

Paragraph 56,

(3)leg. cit "Die Paragraphen 7, 8, 13, Absatz 6, 15,, die Überschrift des
  1. Hauptstückes und die Paragraphen 16 bis 22 b samt Überschriften, Paragraphen 26, Absatz eins, letzter Satz, 27 Absatz eins, Ziffer 12 und Paragraph 58, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, mit
  2. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage. Materielle Rechtsgrundlage: Da die belangte Behörde das Verfahren sowie die Überstellung nach Spanien - aufgrund dessen Zuständigkeit für das Asylverfahren des Beschwerdeführers - sicherte, hat sie den vorliegenden Schubhaftbescheid (weiters) zu Recht unter anderem auf Art. 28 Dublin III-VO gestützt.Da die belangte Behörde das Verfahren sowie die Überstellung nach Spanien - aufgrund dessen Zuständigkeit für das Asylverfahren des Beschwerdeführers - sicherte, hat sie den vorliegenden Schubhaftbescheid (weiters) zu Recht unter anderem auf Artikel 28, Dublin III-VO gestützt. Artikel 28
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2)Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3)Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) Bestimmungen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten: § 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF lautet: Anordnung zur Außerlandesbringung

(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28AsylG 2005 zugelassen wird.

(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2016Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, § 12a

(1)AsylG 2005 idgF lautet:Paragraph 12 a,
(1)AsylG 2005 idgF lautet: Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4a

oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4a

oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn 1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG oder eine Ausweisung

§ 66FPG erlassen wurde,1.

gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG erlassen wurde,

  1. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
  2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,
  3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung

§ 5die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art.

3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung

Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

  1. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
  2. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen, wie der Beschwerdeführer zutreffend hinweist, die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen vergleiche VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen vergleiche VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN). Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt.Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Uganda, stellte am 01.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Laut dem im Akt ersichtlichen, vorliegenden EURODAC Treffer Ergebnis wurde er bereits im April 2015 in Spanien erkennungsdienstlich behandelt. Am 25.07.2015 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Aufnahmeersuchen

Art. 13Abs.

1 der VO (EU) Nr 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (infolge Dublin-III-VO) an Spanien; dies unter Zugrundelegung des EURODAC-Treffers mit Spanien und des vom Beschwerdeführer behaupteten Reiseweges sowie seiner behaupteten Minderjährigkeit. Ferner wurde den spanischen Behörden mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer einer vorläufigen Altersbestimmung zufolge volljährig sei, jedoch werde er noch einer ärztlichen Untersuchung unterzogen. Mit Eingabe vom 19.08.2015 stimmten die spanischen Behörden der Aufnahme des Beschwerdeführers

Art. 13Abs.

1 der Dublin III-VO ausdrücklich zu. Aus dem entsprechenden medizinischen Sachverständigengutachten geht hervor, dass die im gegenständlichen Fall durchgeführte, standardisierte multifaktorielle Befunderhebung (Anamnese, körperliche Untersuchung, radiologische Bildgebung mit fachärztlicher Befundung) die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt vom 27.10.2015 ergeben habe. Das Ergebnis der Altersfeststellung wurde den spanischen Behörden - trotz bereits vorliegender Zustimmungserklärung vom 19.08.2015 - mit Eingabe vom 11.11.2015 mitgeteilt.Am 25.07.2015 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Aufnahmeersuchen

Artikel 13

, Absatz eins, der VO (EU) Nr 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (infolge Dublin-III-VO) an Spanien; dies unter Zugrundelegung des EURODAC-Treffers mit Spanien und des vom Beschwerdeführer behaupteten Reiseweges sowie seiner behaupteten Minderjährigkeit. Ferner wurde den spanischen Behörden mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer einer vorläufigen Altersbestimmung zufolge volljährig sei, jedoch werde er noch einer ärztlichen Untersuchung unterzogen. Mit Eingabe vom 19.08.2015 stimmten die spanischen Behörden der Aufnahme des Beschwerdeführers

Artikel 13, Absatz eins, der Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Aus dem entsprechenden medizinischen Sachverständigengutachten geht hervor, dass die im gegenständlichen Fall durchgeführte, standardisierte multifaktorielle Befunderhebung (Anamnese, körperliche Untersuchung, radiologische Bildgebung mit fachärztlicher Befundung) die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt vom 27.10.2015 ergeben habe. Das Ergebnis der Altersfeststellung wurde den spanischen Behörden - trotz bereits vorliegender Zustimmungserklärung vom 19.08.2015 - mit Eingabe vom 11.11.2015 mitgeteilt. Mit Bescheid des BFA vom 14.01.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien für die Prüfung des Antrages

Art. Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 61Abs.

1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Spanien

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2016 wurde die Beschwerde

§ 5Asyl

G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid des BFA vom 14.01.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien für die Prüfung des Antrages

"Art". Artikel 13, Absatz eins, der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Spanien

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2016 wurde die Beschwerde

Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Die Überstellung des BF nach Spanien erfolgte am 02.02.

  1. Der BF reiste - trotz Anordnung zur Außerlandesbringung - erneut in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Folgeantrag. Ein Konsultationsverfahren mit Spanien wurde eingeleitet. Folgendes Verhalten begründet erhebliche Fluchtgefahr: Die Sicherung des Verfahrens sowie der Abschiebung war erforderlich, da aufgrund des Vorverhaltens des BF: -Strichaufzählung Der BF reiste nach Durchsetzbarkeit seiner Anordnung zur Außerlandesbringung nicht freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien - somit in den für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Staat - aus, er setzte keine diesbezüglichen Bemühungen. Die Überstellung des BF nach Spanien erfolgte am 02.02.
  2. Am 19.11.2015 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle XXXX, nach einer durchgeführten Rechtsberatung im Beisein einer Rechtsberaterin einvernommen. Nachdem der Antragsteller darüber informiert wurde, dass beabsichtigt sei, ihn nach Spanien zu überstellen, meinte er schon zum damaligen Zeitpunkt, nicht dorthin zurückkehren zu wollen. Er habe dort niemanden.Der BF reiste nach Durchsetzbarkeit seiner Anordnung zur Außerlandesbringung nicht freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien - somit in den für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Staat - aus, er setzte keine diesbezüglichen Bemühungen. Die Überstellung des BF nach Spanien erfolgte am 02.02.
  3. Am 19.11.2015 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle römisch 40 , nach einer durchgeführten Rechtsberatung im Beisein einer Rechtsberaterin einvernommen. Nachdem der Antragsteller darüber informiert wurde, dass beabsichtigt sei, ihn nach Spanien zu überstellen, meinte er schon zum damaligen Zeitpunkt, nicht dorthin zurückkehren zu wollen. Er habe dort niemanden. -Strichaufzählung Der BF verletzte bereits während seines Dublinverfahrens mehrmals die Mitwirkungspflicht. Der BF wurde bereits während seines Dublinverfahrens aus der Grundversorgung - mangels Mitwirkungspflicht - teilweise abgemeldet. Aus diesem Grund wurde das Dublinverfahren wegen unbekannten Aufenthaltes ausgesetzt und dies den spanischen Behörden am 18.02.2016 mitgeteilt. -Strichaufzählung Der BF kehrte nach seiner Überstellung nach Spanien umgehend - trotz Anordnung zur Außerlandesbringung - wieder nach Österreich zurück und stellte einen Folgeantrag. In der Erstbefragung am 14.02.2017 zum Folgeantrag Dublin brachte der BF vor: "6.4 Ihre Angaben können Sie nicht stimmen, Sie wurden am 02.02.2017 von Österreich nach Spanien durch die österr. Behörden abgeschoben, was sagen Sie dazu: Ja, ich wurde von den österr. Behörden nach XXXX abgeschoben, aber dort kenne ich mich nicht aus, deshalb bin ich wieder mit dem Zug von XXXX/Spanien über Frankreich und der Schweiz (XXXX) nach XXXX/Österreich gefahren. Das war letzte Woche.Ja, ich wurde von den österr. Behörden nach römisch 40 abgeschoben, aber dort kenne ich mich nicht aus, deshalb bin ich wieder mit dem Zug von XXXX/Spanien über Frankreich und der Schweiz (römisch 40 ) nach XXXX/Österreich gefahren. Das war letzte Woche. 6.5 Warum sind Sie nicht in Spanien geblieben: Ich bin in XXXX angekommen, aber ich kenne mich dort nicht aus. Ich kenne auch niemanden in Spanien."Ich bin in römisch 40 angekommen, aber ich kenne mich dort nicht aus. Ich kenne auch niemanden in Spanien." -Strichaufzählung Die Einvernahme am 14.02.2017 mit dem BF gestaltete sich wie folgt: "Es wird Ihnen mitgeteilt, daß gegen Sie seit 04.05.16 durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung besteht. Sie haben in Österreich einen Asylantrag gestellt. Da Sie zuvor in Spanien einen Asylantrag gestellt hatten und deshalb Spanien für Ihr Asylverfahren zuständig ist, ist beabsichtigt, Sie im DUBLIN-Verfahren nach XXXX zu überstellen. Es ist erforderlich, daß Ihr Asylverfahren in Spanien abgeschlossen wird.Sie haben in Österreich einen Asylantrag gestellt. Da Sie zuvor in Spanien einen Asylantrag gestellt hatten und deshalb Spanien für Ihr Asylverfahren zuständig ist, ist beabsichtigt, Sie im DUBLIN-Verfahren nach römisch 40 zu überstellen. Es ist erforderlich, daß Ihr Asylverfahren in Spanien abgeschlossen wird. (...) F. Warum halten sie sich in Österreich auf? A: Weil ich um Asyl ansuchen wollte. F. Wann sind sie nach Österreich gekommen? A: Am Freitag letzte Woche (vermutlich 10 02 2017)". -Strichaufzählung Der BF kann aufgrund eines fehlenden Dokumentes und fehlender Barmittel nicht selbstständig das Land verlassen. -Strichaufzählung Der BF verfügt in Österreich über keine familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte und über keine gesicherte (stete) Unterkunft, verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel und ist nicht erwerbstätig. davon auszugehen war, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein wird, sich für eine Ausreise nach Spanien zur Verfügung zu halten. Vor dem Hintergrund der oben im Rahmen der Würdigung der Entscheidungsgrundlagen angeführten Umstände, das Verhalten des Beschwerdeführers betreffend, war sohin von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes konnte die belangte Behörde von einem verstärkten Sicherungsbedarf ausgehen. Es kann daher der belangten Behörde auch nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF allenfalls durch Untertauchen dem Verfahren sowie der folgenden Abschiebung entziehen könnte. Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist Paragraph 77, FPG idgF maßgeblich: § 77.

(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus.Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, des Paragraph 77, FPG idgF aus. Insoweit die belangte Behörde in einer Zusammenschau aller angeführten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung des Verfahrens sowie einer Überstellung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für das Verfahren sowie die beabsichtigte Rückführung in den zuständigen Aufnahmestaat aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.Insoweit die belangte Behörde in einer Zusammenschau aller angeführten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung des Verfahrens sowie einer Überstellung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für das Verfahren sowie die beabsichtigte Rückführung in den zuständigen Aufnahmestaat aus freien Stücken zur Verfügung halten würde. Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung des Verfahrens sowie der Abschiebung das Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von erheblicher Fluchtgefahr ausgehen. Die Anhaltung in Schubhaft ab 14.02.2017 erweist sich bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig. Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF dem Verfahren sowie der zu sichernden Überstellung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war die Beschwerde

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abzuweisen.Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF dem Verfahren sowie der zu sichernden Überstellung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war die Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt A.II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft - innerhalb einer Woche - abzusprechen. Den oben unter Punkt 3.2. dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kommt auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nach wie vor Geltung zu. Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge erheblicher Fluchtgefahr) maßgeblich zu berücksichtigen, dass der BF nach Durchsetzbarkeit seiner Anordnung zur Außerlandesbringung keine Bereitschaft zeigte, freiwillig nach Spanien auszureisen sowie nach seiner Überstellung nach Spanien am 02.02.2017 umgehend - trotz Anordnung zur Außerlandesbringung - wieder nach Österreich zurückkehrte und einen Folgeantrag stellte. Unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF erweist sich die Gefahr des Untertauchens weiterhin als erheblich. Die Anordnung eines gelinderen Mittels

§ 77

FPG erweist sich auch weiterhin als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (Durchführbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme) zu erreichen.Die Anordnung eines gelinderen Mittels

Paragraph 77, FPG erweist sich auch weiterhin als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (Durchführbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme) zu erreichen. Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens sowie der Überstellung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit des BF andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft das Verfahren sowie die Überstellung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist weder den vorgelegten Akten noch dem Vorbringen in der Beschwerde zu entnehmen. Die Möglichkeit der Überstellung des Beschwerdeführers nach Spanien steht (anders als in VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047; 12.09.2013, 2013/21/0110; 20.12.2013, 2013/21/0014) tatsächlich im Raum, mit der Möglichkeit der Abschiebung ist auch tatsächlich zu rechnen (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517). Die Sicherheit, dass es zur (erfolgreichen) Abschiebung kommt, ist für die Verhängung von Schubhaft nicht erforderlich (VwGH 07.02.

  1. 2006/21/0389). Vor dem Hintergrund des Verfahrensstandes steht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer des § 80 FPG erfolgen wird (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0014; 11.06.2013, 2013/21/0024; 19.04.
  2. 2009/21/0047).Vor dem Hintergrund des Verfahrensstandes steht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer des Paragraph 80, FPG erfolgen wird vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0014; 11.06.2013, 2013/21/0024; 19.04.
  3. 2009/21/0047). Die (fortgesetzte) Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher zum Zweck der Sicherung des Verfahrens sowie der Überstellung als notwendig und verhältnismäßig. Die Anhaltung in Schubhaft kann somit derzeit auch aus diesem Gesichtspunkt fortgesetzt werden. Es war daher

§ 22aAbs.

3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.4. Zu Spruchpunkt A.III. und A.IV. (Kostenbegehren): In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind

§ 56(3) leg.

cit. die §§ 22In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind

Paragraph 56,

(3)leg. cit. die Paragraphen 22
(1a)leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:
(1a)leg. cit. und Paragraph 35, VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten: §22
(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. § 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG

(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind § 35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind Paragraph 35, Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.
(4)Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:

(4)Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten:

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden." § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet:
  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
  6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
  7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro. In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20 zuzusprechen.In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20 zuzusprechen. In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt III. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei

§ 35Abs. 1 Vw

GVG zu verwerfen (Spruchpunkt IV.).In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt römisch drei. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt römisch vier.). 3.

  1. Zu Spruchpunkt V.: ( Antrag auf Ersatz der Eingabengebühr):3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch fünf.: ( Antrag auf Ersatz der Eingabengebühr): Wie soeben ausgeführt, kommt im Hinblick auf die Bestimmung des § 35 VwGVG ein Kostenersatz - darunter fällt auch der Ersatz der unter dem Titel "Barauslagen" zu entrichtenden Eingabengebühr - lediglich im Falle des Obsiegens in Frage; ein davon unabhängiger Ersatzanspruch ist ausdrücklich gesetzlich nicht vorgesehen:Wie soeben ausgeführt, kommt im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 35, VwGVG ein Kostenersatz - darunter fällt auch der Ersatz der unter dem Titel "Barauslagen" zu entrichtenden Eingabengebühr - lediglich im Falle des Obsiegens in Frage; ein davon unabhängiger Ersatzanspruch ist ausdrücklich gesetzlich nicht vorgesehen: § 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.Paragraph 14, Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Artikel 129, B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.

§ 1BVw

G-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.

Paragraph eins, BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. Paragraph 2, leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro. Da also eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§70 AsylG 2005) für Schubhaftbeschwerden - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens -gesetzlich nicht vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass ebenso wenig eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV besteht.Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass ebenso wenig eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV besteht. Der Antrag auf Zuspruch/Ersatz der Eingabengebühr, der, wäre er inhaltlich zu entscheiden gewesen, unter Berücksichtigung des § 35 VwGVG abzuweisen gewesen wäre, ist daher zurückzuweisen.Der Antrag auf Zuspruch/Ersatz der Eingabengebühr, der, wäre er inhaltlich zu entscheiden gewesen, unter Berücksichtigung des Paragraph 35, VwGVG abzuweisen gewesen wäre, ist daher zurückzuweisen. Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass auch keine inhaltlichen Bedenken bestehen: Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Artikel 6, EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.). Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt

§ 2Abs. 1 Bu

LVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt

Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. Paragraph eins, Absatz 2, BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden vergleiche Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.). 3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rec

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