F iVm Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II.
F wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III.
GVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
GVG idgF abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen. V. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 30,-- Euro wird
G idgF zurückgewiesen.römisch fünf. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 30,-- Euro wird
Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, GebG idgF zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
The Federal Administrative Court, through Judge Mag. Alice HÖLLER sitting alone, regarding the complaint lodged by XXXX, born on XXXX, nationality Uganda, represented by RA XXXX, against the notice of decision passed by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum on 14.02.2017, file number 1071465909/170197880, and against arrest and continuing detention has found:The Federal Administrative Court, through Judge Mag. Alice HÖLLER sitting alone, regarding the complaint lodged by römisch 40 , born on römisch 40 , nationality Uganda, represented by RA römisch 40 , against the notice of decision passed by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum on 14.02.2017, file number 1071465909/170197880, and against arrest and continuing detention has found: A) I. Pursuant to § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF the complaint is dismissed as unfounded.römisch eins. Pursuant to Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF the complaint is dismissed as unfounded. II. Pursuant to § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, it is found that the defining conditions for the continuation of detention pending deportation are satisfied at the time of the decision.römisch zwei. Pursuant to Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, it is found that the defining conditions for the continuation of detention pending deportation are satisfied at the time of the decision. III. Pursuant to § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, the complainant has to reimburse the federal government Bund for the costs of the proceedings in the amount of Euro € 426,20 within two weeks, otherwise subject to execution procedures for collection.römisch drei. Pursuant to Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV idgF, the complainant has to reimburse the federal government Bund for the costs of the proceedings in the amount of Euro € 426,20 within two weeks, otherwise subject to execution procedures for collection. IV. Pursuant to § 35 Abs. 1 VwGVG idgF, the complainant's application for the reimbursement of costs is dismissed.römisch vier. Pursuant to Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF, the complainant's application for the reimbursement of costs is dismissed. V. According to § 14 TP 6 Abs. 5 GebG idgF, the application for compensation in the amount of Euro € 30,-- is rejected.römisch fünf. According to Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, GebG idgF, the application for compensation in the amount of Euro € 30,-- is rejected. B) Review pursuant to art. 133, sec. 4, Federal Constitutional Law [B-VG] is inadmissible. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion XXXX, vom Beschwerdeführer persönlich übernommen am 14.02.2017, um 17:00 Uhr, wurde über den BF
Vm § 76 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion römisch 40 , vom Beschwerdeführer persönlich übernommen am 14.02.2017, um 17:00 Uhr, wurde über den BF
604 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer (BF) am 14.02.2017 zur möglichen Schubhaftanordnung einvernommen und nahm die Einvernahme entscheidungswesentlich folgenden Verlauf: "Es wird Ihnen mitgeteilt, daß gegen Sie seit 04.05.16 durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung besteht. Sie haben in Österreich einen Asylantrag gestellt. Da Sie zuvor in Spanien einen Asylantrag gestellt hatten und deshalb Spanien für Ihr Asylverfahren zuständig ist, ist beabsichtigt, Sie im DUBLIN-Verfahren nach XXXX zu überstellen. Es ist erforderlich, daß Ihr Asylverfahren in Spanien abgeschlossen wird.Sie haben in Österreich einen Asylantrag gestellt. Da Sie zuvor in Spanien einen Asylantrag gestellt hatten und deshalb Spanien für Ihr Asylverfahren zuständig ist, ist beabsichtigt, Sie im DUBLIN-Verfahren nach römisch 40 zu überstellen. Es ist erforderlich, daß Ihr Asylverfahren in Spanien abgeschlossen wird. F: Sind sie rechtlich vertreten? A: Ja, den Namen des Anwaltes kenne ich nicht F. Warum halten sie sich in Österreich auf? A: Weil ich um Asyl ansuchen wollte. F. Wann sind sie nach Österreich gekommen? A: Am Freitag letzte Woche (vermutlich 10 02 2017) F: Wo haben sie gewohnt? A: XXXX, das ist ein Massenunterkunft.A: römisch 40 , das ist ein Massenunterkunft. F: Wieso sind sie nicht gemeldet? A: Ich wollte das machen, aber ich habe das dann doch nicht gemacht F: Haben sie Verwandte, Familienangehörige in Österreich? A: Nein F: Wovon leben sie? A: Ich habe gespart und habe nun ca. 130 Euro Ich verfüge über kein gültiges Reisedokument. Es wird mir zur Kenntnis gebracht, daß zur Sicherung meiner Überstellung nach Spanien Schubhaft über mich verhängt wird. Der Bescheid wird mir im Anschluß an die Niederschrift zugestellt. Es ist nicht anzunehmen, daß ich mich dem weiteren fremdenrechtlichen Verfahren zur Verfügung stellen werde, da ich mich bereits drei Asylverfahren entzogen habe und in Österreich untergetaucht bin. Es ist auch nicht anzunehmen, daß ich, auf freiem Fuß belassen, aus eigenem meiner nicht Ausreiseverpflichtung nachkommen und das Österreichische Bundesgebiet verlassen werde. Aus diesem Grund erscheint auch ein gelinderes Mittel mit Meldeverpflichtung als nicht verfahrenssichernd, zumal ich für die Behörde nicht greifbar bin und keine Erreichbarkeit angegeben habe. Bezüglich der Schubhaft steht mir eine kostenlose Rechtsberatung zu. Die zuständige Organisation wird mir mittels Verfahrensordnung in Kenntnis gesetzt, diese wird sich mit mir in Verbindung setzen. Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs 1a FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion XXXX-Fremdenpolizei (XXXX) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung. Meine Angaben in diesem Verfahren, können auch im Verwaltungsstrafverfahren verwendet werden.Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion XXXX-Fremdenpolizei (römisch 40 ) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung. Meine Angaben in diesem Verfahren, können auch im Verwaltungsstrafverfahren verwendet werden. Im Anschluss an die Einvernahme werde ich dem PAZ rücküberstellt und verbleibe bis zur meiner Abschiebung im Stande der Schubhaft. Ich habe alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen." In der Erstbefragung am 14.02.2017 zum Folgeantrag Dublin brachte der BF vor: "6.4 Ihre Angaben können Sie nicht stimmen, Sie wurden am 02.02.2017 von Österreich nach Spanien durch die österr. Behörden abgeschoben, was sagen Sie dazu: Ja, ich wurde von den österr. Behörden nach XXXX abgeschoben, aber dort kenne ich mich nicht aus, deshalb bin ich wieder mit dem Zug von XXXX/Spanien über Frankreich und der Schweiz (XXXX) nach XXXX/Österreich gefahren. Das war letzte Woche.Ja, ich wurde von den österr. Behörden nach römisch 40 abgeschoben, aber dort kenne ich mich nicht aus, deshalb bin ich wieder mit dem Zug von XXXX/Spanien über Frankreich und der Schweiz (römisch 40 ) nach XXXX/Österreich gefahren. Das war letzte Woche. 6.5 Warum sind Sie nicht in Spanien geblieben: Ich bin in XXXX angekommen, aber ich kenne mich dort nicht aus. Ich kenne auch niemanden in Spanien."Ich bin in römisch 40 angekommen, aber ich kenne mich dort nicht aus. Ich kenne auch niemanden in Spanien." 2. Mit dem am 20.02.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten und mit am 20.02.2017 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die (andauernde) Anhaltung in Schubhaft. In der Beschwerde wird ausgeführt: "Ich komme aus Uganda, am 1.6.2015 stellte ich erstmals Asylantrag in Österreich, wegen einer vorherigen Asylantragstellung in Spanien erklärte sich Spanien für die Führung meines Asylantrages zuständig, am 2.2.2017 wurde ich nach Spanien abgeschoben, mangels Unterkunft dort kam ich am 10.2.2017 nach Österreich zurück, suchte am 14.2.2017 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in XXXX auf und stellte bei der dort Diensthabenden Fremdenpolizei neuerlich Asylantrag."Ich komme aus Uganda, am 1.6.2015 stellte ich erstmals Asylantrag in Österreich, wegen einer vorherigen Asylantragstellung in Spanien erklärte sich Spanien für die Führung meines Asylantrages zuständig, am 2.2.2017 wurde ich nach Spanien abgeschoben, mangels Unterkunft dort kam ich am 10.2.2017 nach Österreich zurück, suchte am 14.2.2017 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in römisch 40 auf und stellte bei der dort Diensthabenden Fremdenpolizei neuerlich Asylantrag. Ich wurde unmittelbar nach Asylantragstellung und Erstbefragung fest- und mit Bescheid des BFA vom 14.2.2017 in noch andauernde Schubhaft genommen. Die Behörde begründet die zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und der Sicherung der Abschiebung verhängte Haft mit der am 4.5.2016 erlassenen Anordnung zur Außerlandesbringung. Ich sei abgeschoben worden und unrechtmäßig nach Österreich zurückgekehrt, ich verfüge über keine behördliche Meldung, habe kein gültiges Reisedokument, missachte die österreichische Rechtsordnung, verfüge nicht über ausreichende Barmittel zur Unterhaltsfinanzierung, gehe keiner legalen Beschäftigung nach, eine Adresse, an der ich aufhältig sei, könne ich nicht nennen und sei ich nicht integriert. Nunmehr erhebe ich gegen die noch andauernde Schubhaft Haftbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit nachstehender Begründung Aktenwidrig wirft mir die Behörde vor keine Adresse meines Aufenthaltsortes in Österreich angeben zu können. In meiner Schubhafteinvernahme habe ich angegeben mich an der Anschrift XXXXaufzuhalten. Dort bin ich erreichbar, schon deshalb ist die verhängte Haft rechtswidrig. Mangels Ausweis kann ich mich nicht nach den Bestimmungen des MeldeG anmelden. Aufgrund der neuerlichen Asylantragstellung sollte ich zumindest eine Verfahrenskarte ausgestellt erhalten, mit dieser hätte ich mich an der o.a. Anschrift angemeldet. Ein Missachten der österreichischen Rechtsordnung ist mir nicht als Haft begründend vorzuwerfen, das Asylgesetz sieht die Stellung eines Folgeasylantrages vor, bis zur allfällig neuerlichen Entscheidung über meine Außerlandesbringung habe ich das Recht auf Aufenthalt. Wieso müsste ich über ausreichende finanzielle Mittel zur Unterhaltsfinanzierung verfügen. Asylwerber sind typischer Weise mittellos, weshalb sie in Österreich auch grundzuversorgen sind, die Behörde hätte daher - anstatt Schubhaft anzuordnen - sich darum kümmern müssen, dass ich über ausreichende Unterhaltsmittel aus der Grundversorgung verfügen kann. Das würde miteinschließen, dass ich in einer organisierten Unterkunft der Grundversorgung unterzubringen wäre, falls ich nicht ohnehin an o.a. Anschrift wohnen könnte. Für mich unverständlich ist weiters der Vorwurf keiner legalen Beschäftigung nachzugehen. Abgesehen davon, dass auch dieser Umstand nicht zur Begründung der Haft
Vm 4 Abs 1 Z 1 AuslbG).Mangels Ausweis kann ich mich nicht nach den Bestimmungen des MeldeG anmelden. Aufgrund der neuerlichen Asylantragstellung sollte ich zumindest eine Verfahrenskarte ausgestellt erhalten, mit dieser hätte ich mich an der o.a. Anschrift angemeldet. Ein Missachten der österreichischen Rechtsordnung ist mir nicht als Haft begründend vorzuwerfen, das Asylgesetz sieht die Stellung eines Folgeasylantrages vor, bis zur allfällig neuerlichen Entscheidung über meine Außerlandesbringung habe ich das Recht auf Aufenthalt. Wieso müsste ich über ausreichende finanzielle Mittel zur Unterhaltsfinanzierung verfügen. Asylwerber sind typischer Weise mittellos, weshalb sie in Österreich auch grundzuversorgen sind, die Behörde hätte daher - anstatt Schubhaft anzuordnen - sich darum kümmern müssen, dass ich über ausreichende Unterhaltsmittel aus der Grundversorgung verfügen kann. Das würde miteinschließen, dass ich in einer organisierten Unterkunft der Grundversorgung unterzubringen wäre, falls ich nicht ohnehin an o.a. Anschrift wohnen könnte. Für mich unverständlich ist weiters der Vorwurf keiner legalen Beschäftigung nachzugehen. Abgesehen davon, dass auch dieser Umstand nicht zur Begründung der Haft
Paragraph 76, FPG führen kann, ist mir eine Beschäftigungsaufnahme gesetzlich verboten (siehe nur Paragraph 3, Absatz 2, in Verbindung mit 4 Absatz eins, Ziffer eins, AuslbG). Ebenfalls sachverhaltswidrig stellt die Behörde im Bescheid, Seite 8, fest: "Sie haben sich bis zu Ihrer Festnahme im Verborgenen aufgehalten, sich nicht behördlich gemeldet um Fremdenrechtlichen Maßnahmen zu entgehen". Offenbar deshalb vermeint die Behörde auch, sie könne mit einer angeordneten Unterkunftnahme im Rahmen des gelinderen Mittels nicht das Auslangen finden, "es sei bei objektiver Betrachtung Ihres Einzelfalls" nicht damit zu rechnen, dass ich auf freien Fuß belassen für ein weiteres Verfahren zur Verfügung stehe. Tatsächlich habe ich aus eigenem Antrieb die Behörde aufgesucht um ein Folgeasylverfahren zu beantragen, ein im Verborgenen aufhalten sieht anders aus, offenbar wurde mein Einzelfall gar nicht objektiv betrachtet, auch deshalb ist die Haft rechtswidrig Insgesamt ist der Schubhaftbescheid unrichtig begründet, weshalb die Haft als rechtswidrig festzustellen ist. Der einzige zutreffende Begründungsteil, die mir vorgeworfene unrechtmäßige Rückkehr, ist zwar ein Schubhafttatbestand, allerdings sieht Art. 28 Dublin III VO vor, dass nicht alleine wegen der Antragstellung Haft verhängt werden darf, es muss zur Rechtfertigung der Haft erhebliche Fluchtgefahr vorliegen, sowieso muss die Haft so kurz wie möglich sein und darf nur so lange andauern als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist. Eine Fluchtgefahr (und schon gar nicht eine als erheblich einzustufende) liegt bei einer Person, die von sich aus die Behörde aufsucht um ein neues Verfahren zu erbitten, sicherlich nicht vor. Die Behörde war daher jedenfalls verpflichtet zur Substitution einer allenfalls wegen der Rückkehr rechtmäßigen Haft ein gelinderes Mittel zu verhängen. Der Bescheid weist zwar darauf hin, dass Spanien meiner Übernahme innerhalb weniger Tage zustimmen kann, verweist aber auch auf die gesetzlichen Fristen von "max 6 Wochen" (Bescheid Seite 9). Die Haft wäre damit unangemessen lang.Der einzige zutreffende Begründungsteil, die mir vorgeworfene unrechtmäßige Rückkehr, ist zwar ein Schubhafttatbestand, allerdings sieht Artikel 28, Dublin römisch drei VO vor, dass nicht alleine wegen der Antragstellung Haft verhängt werden darf, es muss zur Rechtfertigung der Haft erhebliche Fluchtgefahr vorliegen, sowieso muss die Haft so kurz wie möglich sein und darf nur so lange andauern als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist. Eine Fluchtgefahr (und schon gar nicht eine als erheblich einzustufende) liegt bei einer Person, die von sich aus die Behörde aufsucht um ein neues Verfahren zu erbitten, sicherlich nicht vor. Die Behörde war daher jedenfalls verpflichtet zur Substitution einer allenfalls wegen der Rückkehr rechtmäßigen Haft ein gelinderes Mittel zu verhängen. Der Bescheid weist zwar darauf hin, dass Spanien meiner Übernahme innerhalb weniger Tage zustimmen kann, verweist aber auch auf die gesetzlichen Fristen von "max 6 Wochen" (Bescheid Seite 9). Die Haft wäre damit unangemessen lang. Auch deshalb ist der Bescheid rechtswidrig, ich werde durch die Haft im Grundrecht auf Freiheit und Sicherheit
dem PersFr B-VG verletzt. Ich stelle daher die Anträge das Bundesverwaltungsgericht möge den Schubhaftbescheid vom 14.2.2017 und die Haft seither als rechtswidrig feststellen. Gleichzeitig möge das Bundesverwaltungsgericht feststellen, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Unter Hinweis auf § 35 VwGVG beantrage ich ferner den Zuspruch von Eingabegebühr und Aufwandsersatz im gesetzlichen Umfang."Unter Hinweis auf Paragraph 35, VwGVG beantrage ich ferner den Zuspruch von Eingabegebühr und Aufwandsersatz im gesetzlichen Umfang."
1 FPG kommt bei volljährigen Fremden dann in Betracht, wenn - bei Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses - Umstände gegeben sind, die erwarten lassen, der Sicherungszweck könne auch durch die Anordnung eines gelinderen Mittels erreicht werden. Gegen mündige Minderjährige ist das gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, es bestünde die berechtigte Befürchtung, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann. Die Anordnung des gelinderen Mittels ist daher in einem solchem Fall nur dann ausgeschlossen, wenn dem Sicherungsbedürfnis auf diese Art nicht entsprochen werden kann, was bei Minderjährigen gem § 77 Abs. 1 zweiter Satz FPG das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung voraussetzt (VwGH 14.10.2007, 2007/21/0370).Ein gelinderes Mittel
Paragraph 77, Absatz eins, FPG kommt bei volljährigen Fremden dann in Betracht, wenn - bei Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses - Umstände gegeben sind, die erwarten lassen, der Sicherungszweck könne auch durch die Anordnung eines gelinderen Mittels erreicht werden. Gegen mündige Minderjährige ist das gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, es bestünde die berechtigte Befürchtung, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann. Die Anordnung des gelinderen Mittels ist daher in einem solchem Fall nur dann ausgeschlossen, wenn dem Sicherungsbedürfnis auf diese Art nicht entsprochen werden kann, was bei Minderjährigen gem Paragraph 77, Absatz eins, zweiter Satz FPG das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung voraussetzt (VwGH 14.10.2007, 2007/21/0370). Daher ist zu prüfen und abzuwägen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei insbesondere das gelindere Mittel
3 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit.Daher ist zu prüfen und abzuwägen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei insbesondere das gelindere Mittel
Paragraph 77, Absatz 3, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit scheidet jedoch in Ihrem Fall auf Grund Ihrer finanziellen Situation aus. Aber auch mit einer angeordneten Unterkunftnahme wird in Ihrem Fall nicht das Auslangen gefunden. Auf Grund des von Ihnen gesetzten Vorverhaltens ist bei objektiver Betrachtung Ihres Einzelfalles nicht damit zu rechnen, dass Sie auf freiem Fuße belassen für ein weiteres Verfahren greifbar sind. Sie haben sich bereits als unzuverlässig und nicht im Mindesten mit der Österreichischen Rechtsordnung verbunden erwiesen. Sie sind nach derzeitiger Aktenlage haftfähig und haben auch nichts Gegenteiliges im Rahmen Ihrer Einvernahme am 14.02.2017 behauptet. Im Polizeianhaltezentrum steht jederzeit medizinische Versorgung zur Verfügung. Auch aus diesem Grunde erweist sich die Verhängung von Schubhaft nicht a priori als unverhältnismäßig. Weiter wird die Überstellungsfrist von max. 6 Wochen entsprechend der Dublin III-VO eingehalten werden, sofern Sie sich der Überstellung nicht widersetzen. Spanien hat einer Rücknahme Ihrer Person bereits zu einem früheren Zeitpunkt zugestimmt und kann die Überstellung daher mit wenigen Tagen Vorlaufzeit realisiert werden." 5. Das BFA erstattete am 20.02.2017 folgende Stellungnahme: "Der Beschwerdeführer (Bf.) ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am 01.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei er angab, den Namen XXXX zu führen, die ugandische Staatsangehörigkeit zu besitzen und am XXXX geboren zu sein."Der Beschwerdeführer (Bf.) ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am 01.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei er angab, den Namen römisch 40 zu führen, die ugandische Staatsangehörigkeit zu besitzen und am römisch 40 geboren zu sein. Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 02.06.2015 vor der PI XXXX machte der Bf. zu seinem Fluchtgrund und dem Reiseweg die im Akt ersichtlichen Angaben.Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 02.06.2015 vor der PI römisch 40 machte der Bf. zu seinem Fluchtgrund und dem Reiseweg die im Akt ersichtlichen Angaben. Im Zuge der ED - Behandlung ergab sich, dass er am XXXX in Spanien angehalten und erkennungsdienstlich behandelt wurde.Im Zuge der ED - Behandlung ergab sich, dass er am römisch 40 in Spanien angehalten und erkennungsdienstlich behandelt wurde. Am 10.06.2015 wurden der Bf. im Zuge des Vier-Augenprinzips bezüglich seines Alters befragt und wurde aufgrund seiner zweifelhaften Angaben zu seinem Alter für den 17.06.2015 zur Feststellung seines Alters zu einem Handwurzelröntgen geladen. Das Ergebnis dieser Untersuchung deutete auf seine Volljährigkeit (GP 31, Schmeling 5) hin.Am 10.06.2015 wurden der Bf. im Zuge des Vier-Augenprinzips bezüglich seines Alters befragt und wurde aufgrund seiner zweifelhaften Angaben zu seinem Alter für den 17.06.2015 zur Feststellung seines Alters zu einem Handwurzelröntgen geladen. Das Ergebnis dieser Untersuchung deutete auf seine Volljährigkeit Gesetzgebungsperiode 31, Schmeling 5) hin. Das BFA hat durch Aktenstudium Beweis erhoben und auf Grund des zugrunde liegenden Sachverhalts am 25.07.2015 ein Konsultationsverfahren mit Spanien eingeleitet. Aufgrund der Angaben des Bfs. und des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung zur Bestimmung des Knochenalters wurde der Bf. zu einer weiteren Untersuchung zur Fest-stellung seines Alters für den 12.08.2015 geladen. Dieser Ladung leistete er keine Folge. Spanien erklärte sich
.1 der Dublin-III-VO mit Zustimmung vom 19.08.2015 für die Führung des Asylverfahrens zuständig.Spanien erklärte sich
Punkt eins, der Dublin-III-VO mit Zustimmung vom 19.08.2015 für die Führung des Asylverfahrens zuständig. Da der Bf. der Ladung zur Altersuntersuchung am 12.08.2015 nicht Folge geleistet hatte wurde er neuerlich zu einer weiteren Untersuchung zur Feststellung des Alters für den 27.10.2015 geladen. Dieser Ladung leistete der Bf. Folge. Das Gutachten der Volljährigkeitsbeurteilung ergab den XXXX als spätmöglichsten fiktiven Geburtstag.Da der Bf. der Ladung zur Altersuntersuchung am 12.08.2015 nicht Folge geleistet hatte wurde er neuerlich zu einer weiteren Untersuchung zur Feststellung des Alters für den 27.10.2015 geladen. Dieser Ladung leistete der Bf. Folge. Das Gutachten der Volljährigkeitsbeurteilung ergab den römisch 40 als spätmöglichsten fiktiven Geburtstag. Der Bescheid, mit welchem der Asylantrag des Bfs. gem. § 5 AsylG abgewiesen wurde, wurde dem Bf. nachweislich am 16.1.2016 zugestellt. Danach tauchte der Bf. unter, um seiner Überstellung nach Spanien entgegenzuwirken.Der Bescheid, mit welchem der Asylantrag des Bfs. gem. Paragraph 5, AsylG abgewiesen wurde, wurde dem Bf. nachweislich am 16.1.2016 zugestellt. Danach tauchte der Bf. unter, um seiner Überstellung nach Spanien entgegenzuwirken. Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Bfs. wurde am 18.2.2016 ein Festnahmeauftrag gegen den Bf. erlassen und das DUBLIN-OUT-Verfahren ausgesetzt. Die Überstellungsfrist endete nunmehr am 19.2.
4 FPG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht römisch 40 möge 1. die Beschwerde als unbegründet abweisen, 2.
Paragraph 83, Absatz 4, FPG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,
1 der VO (EU) Nr 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (infolge Dublin-III-VO) an Spanien; dies unter Zugrundelegung des EURODAC-Treffers mit Spanien und des vom Beschwerdeführer behaupteten Reiseweges sowie seiner behaupteten Minderjährigkeit. Ferner wurde den spanischen Behörden mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer einer vorläufigen Altersbestimmung zufolge volljährig sei, jedoch werde er noch einer ärztlichen Untersuchung unterzogen. Mit Eingabe vom 19.08.2015 stimmten die spanischen Behörden der Aufnahme des Beschwerdeführers
1 der Dublin III-VO ausdrücklich zu. Aus dem entsprechenden medizinischen Sachverständigengutachten geht hervor, dass die im gegenständlichen Fall durchgeführte, standardisierte multifaktorielle Befunderhebung (Anamnese, körperliche Untersuchung, radiologische Bildgebung mit fachärztlicher Befundung) die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt vom 27.10.2015 ergeben habe. Das Ergebnis der Altersfeststellung wurde den spanischen Behörden - trotz bereits vorliegender Zustimmungserklärung vom 19.08.2015 - mit Eingabe vom 11.11.2015 mitgeteilt.Am 25.07.2015 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Aufnahmeersuchen
, Absatz eins, der VO (EU) Nr 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (infolge Dublin-III-VO) an Spanien; dies unter Zugrundelegung des EURODAC-Treffers mit Spanien und des vom Beschwerdeführer behaupteten Reiseweges sowie seiner behaupteten Minderjährigkeit. Ferner wurde den spanischen Behörden mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer einer vorläufigen Altersbestimmung zufolge volljährig sei, jedoch werde er noch einer ärztlichen Untersuchung unterzogen. Mit Eingabe vom 19.08.2015 stimmten die spanischen Behörden der Aufnahme des Beschwerdeführers
Aus dem entsprechenden medizinischen Sachverständigengutachten geht hervor, dass die im gegenständlichen Fall durchgeführte, standardisierte multifaktorielle Befunderhebung (Anamnese, körperliche Untersuchung, radiologische Bildgebung mit fachärztlicher Befundung) die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt vom 27.10.2015 ergeben habe. Das Ergebnis der Altersfeststellung wurde den spanischen Behörden - trotz bereits vorliegender Zustimmungserklärung vom 19.08.2015 - mit Eingabe vom 11.11.2015 mitgeteilt. Am 19.11.2015 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle XXXX, nach einer durchgeführten Rechtsberatung im Beisein einer Rechtsberaterin einvernommen. Eingangs gab er an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren machen zu können. Er habe weder in Österreich noch in einem anderen EU-Land Familienangehörige. Nachdem der Antragsteller darüber informiert wurde, dass beabsichtigt sei, ihn nach Spanien zu überstellen, meinte er, nicht dorthin zurückkehren zu wollen. Er habe dort niemanden. In einer weiteren Befragung vom 07.01.2016 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Altersfeststellung vorgehalten.Am 19.11.2015 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle römisch 40 , nach einer durchgeführten Rechtsberatung im Beisein einer Rechtsberaterin einvernommen. Eingangs gab er an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren machen zu können. Er habe weder in Österreich noch in einem anderen EU-Land Familienangehörige. Nachdem der Antragsteller darüber informiert wurde, dass beabsichtigt sei, ihn nach Spanien zu überstellen, meinte er, nicht dorthin zurückkehren zu wollen. Er habe dort niemanden. In einer weiteren Befragung vom 07.01.2016 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Altersfeststellung vorgehalten. Mit Bescheid des BFA vom 14.01.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien für die Prüfung des Antrages
1 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer
1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Spanien
2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2016 wurde die Beschwerde
G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid des BFA vom 14.01.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien für die Prüfung des Antrages
Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Spanien
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2016 wurde die Beschwerde
Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Die Überstellung des BF nach Spanien erfolgte am 02.02.
F erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
4.4. gegen Weisungen
a, Absatz 4,
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:
dem
dem
dem
2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren
Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2
2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Abs. 1 stattgegeben hat.
Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Absatz eins, stattgegeben hat. Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Da
cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des
Paragraph 56,
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) Bestimmungen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten: § 76.
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF lautet: Anordnung zur Außerlandesbringung
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2016Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, § 12a
oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn 1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG oder eine Ausweisung
gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung
Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
1 der VO (EU) Nr 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (infolge Dublin-III-VO) an Spanien; dies unter Zugrundelegung des EURODAC-Treffers mit Spanien und des vom Beschwerdeführer behaupteten Reiseweges sowie seiner behaupteten Minderjährigkeit. Ferner wurde den spanischen Behörden mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer einer vorläufigen Altersbestimmung zufolge volljährig sei, jedoch werde er noch einer ärztlichen Untersuchung unterzogen. Mit Eingabe vom 19.08.2015 stimmten die spanischen Behörden der Aufnahme des Beschwerdeführers
1 der Dublin III-VO ausdrücklich zu. Aus dem entsprechenden medizinischen Sachverständigengutachten geht hervor, dass die im gegenständlichen Fall durchgeführte, standardisierte multifaktorielle Befunderhebung (Anamnese, körperliche Untersuchung, radiologische Bildgebung mit fachärztlicher Befundung) die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt vom 27.10.2015 ergeben habe. Das Ergebnis der Altersfeststellung wurde den spanischen Behörden - trotz bereits vorliegender Zustimmungserklärung vom 19.08.2015 - mit Eingabe vom 11.11.2015 mitgeteilt.Am 25.07.2015 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Aufnahmeersuchen
, Absatz eins, der VO (EU) Nr 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (infolge Dublin-III-VO) an Spanien; dies unter Zugrundelegung des EURODAC-Treffers mit Spanien und des vom Beschwerdeführer behaupteten Reiseweges sowie seiner behaupteten Minderjährigkeit. Ferner wurde den spanischen Behörden mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer einer vorläufigen Altersbestimmung zufolge volljährig sei, jedoch werde er noch einer ärztlichen Untersuchung unterzogen. Mit Eingabe vom 19.08.2015 stimmten die spanischen Behörden der Aufnahme des Beschwerdeführers
Aus dem entsprechenden medizinischen Sachverständigengutachten geht hervor, dass die im gegenständlichen Fall durchgeführte, standardisierte multifaktorielle Befunderhebung (Anamnese, körperliche Untersuchung, radiologische Bildgebung mit fachärztlicher Befundung) die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt vom 27.10.2015 ergeben habe. Das Ergebnis der Altersfeststellung wurde den spanischen Behörden - trotz bereits vorliegender Zustimmungserklärung vom 19.08.2015 - mit Eingabe vom 11.11.2015 mitgeteilt. Mit Bescheid des BFA vom 14.01.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien für die Prüfung des Antrages
Art. Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer
1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Spanien
2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2016 wurde die Beschwerde
G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid des BFA vom 14.01.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien für die Prüfung des Antrages
"Art". Artikel 13, Absatz eins, der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Spanien
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2016 wurde die Beschwerde
Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Die Überstellung des BF nach Spanien erfolgte am 02.02.
Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus.Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, des Paragraph 77, FPG idgF aus. Insoweit die belangte Behörde in einer Zusammenschau aller angeführten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung des Verfahrens sowie einer Überstellung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für das Verfahren sowie die beabsichtigte Rückführung in den zuständigen Aufnahmestaat aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.Insoweit die belangte Behörde in einer Zusammenschau aller angeführten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung des Verfahrens sowie einer Überstellung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für das Verfahren sowie die beabsichtigte Rückführung in den zuständigen Aufnahmestaat aus freien Stücken zur Verfügung halten würde. Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung des Verfahrens sowie der Abschiebung das Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von erheblicher Fluchtgefahr ausgehen. Die Anhaltung in Schubhaft ab 14.02.2017 erweist sich bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig. Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF dem Verfahren sowie der zu sichernden Überstellung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war die Beschwerde
Vm Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abzuweisen.Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF dem Verfahren sowie der zu sichernden Überstellung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war die Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt A.II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft - innerhalb einer Woche - abzusprechen. Den oben unter Punkt 3.2. dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kommt auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nach wie vor Geltung zu. Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge erheblicher Fluchtgefahr) maßgeblich zu berücksichtigen, dass der BF nach Durchsetzbarkeit seiner Anordnung zur Außerlandesbringung keine Bereitschaft zeigte, freiwillig nach Spanien auszureisen sowie nach seiner Überstellung nach Spanien am 02.02.2017 umgehend - trotz Anordnung zur Außerlandesbringung - wieder nach Österreich zurückkehrte und einen Folgeantrag stellte. Unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF erweist sich die Gefahr des Untertauchens weiterhin als erheblich. Die Anordnung eines gelinderen Mittels
FPG erweist sich auch weiterhin als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (Durchführbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme) zu erreichen.Die Anordnung eines gelinderen Mittels
Paragraph 77, FPG erweist sich auch weiterhin als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (Durchführbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme) zu erreichen. Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens sowie der Überstellung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit des BF andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft das Verfahren sowie die Überstellung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist weder den vorgelegten Akten noch dem Vorbringen in der Beschwerde zu entnehmen. Die Möglichkeit der Überstellung des Beschwerdeführers nach Spanien steht (anders als in VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047; 12.09.2013, 2013/21/0110; 20.12.2013, 2013/21/0014) tatsächlich im Raum, mit der Möglichkeit der Abschiebung ist auch tatsächlich zu rechnen (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517). Die Sicherheit, dass es zur (erfolgreichen) Abschiebung kommt, ist für die Verhängung von Schubhaft nicht erforderlich (VwGH 07.02.
3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.4. Zu Spruchpunkt A.III. und A.IV. (Kostenbegehren): In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind
cit. die §§ 22In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind
Paragraph 56,
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. § 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG
Abs. 1 gelten:
Absatz eins, gelten:
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
GVG zu verwerfen (Spruchpunkt IV.).In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt römisch drei. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt römisch vier.). 3.
G-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.
Paragraph eins, BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. Paragraph 2, leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro. Da also eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§70 AsylG 2005) für Schubhaftbeschwerden - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens -gesetzlich nicht vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass ebenso wenig eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV besteht.Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass ebenso wenig eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV besteht. Der Antrag auf Zuspruch/Ersatz der Eingabengebühr, der, wäre er inhaltlich zu entscheiden gewesen, unter Berücksichtigung des § 35 VwGVG abzuweisen gewesen wäre, ist daher zurückzuweisen.Der Antrag auf Zuspruch/Ersatz der Eingabengebühr, der, wäre er inhaltlich zu entscheiden gewesen, unter Berücksichtigung des Paragraph 35, VwGVG abzuweisen gewesen wäre, ist daher zurückzuweisen. Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass auch keine inhaltlichen Bedenken bestehen: Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Artikel 6, EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.). Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt
LVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt
Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. Paragraph eins, Absatz 2, BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden vergleiche Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.). 3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rec
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.