Vm § 669 Abs. 3 ASVG beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , SVNR römisch 40 gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 26.05.2014, GZ. HVBA-XXXX, betreffend Ablehnung des Antrages auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung wegen Pflege eines behinderten Kindes
Paragraph 18 a, in Verbindung mit Paragraph 669, Absatz 3, ASVG beschlossen: A) Der angefochtene Bescheid wird
Vm § 28 Abs. 3 zweiter Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Pensionsversicherungsanstalt zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird
Paragraph 31, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Pensionsversicherungsanstalt zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und entscheidungsrelevanter Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Schulpflichtgesetzes wegen Schulunfähigkeit von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist, wurde jeweils verneint. Die im Beiblatt zum Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes enthaltenen Fragen, ob das Kind ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf und ob das Kind bettlägrig ist, wurden verneint. Die Frage welche Tätigkeiten hinsichtlich der Pflege des Kinders täglich erbracht werden und wie hoch der tägliche Zeitaufwand hierfür ist, blieb unbeantwortet.Die Fragen 7.1., ob das behinderte Kind ab dem beantragten Beginn der Selbstversicherung mit der Pflegeperson im gemeinsamen Haushalt lebt, und 7.2., ob die Arbeitskraft der Pflegeperson durch die Pflege des Kindes zur Gänze beansprucht wird, wurden jeweils bejaht. Die Frage 7.5., ob für das Kind ein Anspruch auf Pflegegeld besteht, und die Frage 7.6., ob das Kind
Paragraph 15, Schulpflichtgesetzes wegen Schulunfähigkeit von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist, wurde jeweils verneint. Die im Beiblatt zum Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes enthaltenen Fragen, ob das Kind ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf und ob das Kind bettlägrig ist, wurden verneint. Die Frage welche Tätigkeiten hinsichtlich der Pflege des Kinders täglich erbracht werden und wie hoch der tägliche Zeitaufwand hierfür ist, blieb unbeantwortet.
ASVG ein, demzufolge keine behinderungsbedingte ständige persönliche Hilfe und besondere Pflege erforderlich sei. Die Tochter der Beschwerdeführerin leide seit ihrer Kindheit an Zöliakie, die diätisch behandelt werde. Unter der Therapie habe sie keine Beschwerden, es bedürfe keiner Dauermedikation. Die Erforderlichkeit behinderungsbedingt weiterer zeitaufwändiger Hilfeleistungen bzw. Betreuungs- und/oder Überwachungsmaßnahmen wird verneint. Häufige ärztliche Kontrollen seien nicht erforderlich. Mit behinderungsbedingt gehäuften Erkrankungen des Kindes und dadurch bedingte Verhinderungen der Betreuungsperson sei nicht zu rechnen.Die Pensionsversicherungsanstalt holte außerdem ein ärztliches Gutachten (22.11.2014) zum Antrag auf Selbstversicherung
Paragraph 18 a, ASVG ein, demzufolge keine behinderungsbedingte ständige persönliche Hilfe und besondere Pflege erforderlich sei. Die Tochter der Beschwerdeführerin leide seit ihrer Kindheit an Zöliakie, die diätisch behandelt werde. Unter der Therapie habe sie keine Beschwerden, es bedürfe keiner Dauermedikation. Die Erforderlichkeit behinderungsbedingt weiterer zeitaufwändiger Hilfeleistungen bzw. Betreuungs- und/oder Überwachungsmaßnahmen wird verneint. Häufige ärztliche Kontrollen seien nicht erforderlich. Mit behinderungsbedingt gehäuften Erkrankungen des Kindes und dadurch bedingte Verhinderungen der Betreuungsperson sei nicht zu rechnen. 5. Mit dem angefochtenen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 26.05.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX abgelehnt. Begründend führte die Pensionsversicherungsanstalt aus, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Es sei somit die Berechtigung zur Selbstversicherung
Mit dem angefochtenen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 26.05.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes römisch 40 abgelehnt. Begründend führte die Pensionsversicherungsanstalt aus, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Es sei somit die Berechtigung zur Selbstversicherung
Paragraph 18 a, ASVG nicht gegeben.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer Antragstellung
2 ASVG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer Antragstellung
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die Pensionsversicherungsanstalt.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die Pensionsversicherungsanstalt. 2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn3.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Voraussetzungen, unter denen das Verwaltungsgericht von der in § 28 Abs. 3 VwGVG festgelegten Befugnis zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch machen darf, im Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, näher präzisiert.Der Verwaltungsgerichtshof hat die Voraussetzungen, unter denen das Verwaltungsgericht von der in Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG festgelegten Befugnis zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch machen darf, im Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, näher präzisiert. Danach hat die meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts Vorrang und bildet die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme, deren Inanspruchnahme begründungspflichtig ist und die strikt auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Zur Aufhebung und Zurückverweisung ist das Verwaltungsgericht bei "krassen oder besonders gravierenden Ermittlungslücken" befugt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Verwaltungsbehörde "jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat", "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt" oder "bloß ansatzweise ermittelt" hat oder wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden ("Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Hat die Behörde erforderliche Ermittlungen zwar vorgenommen, die Ermittlungsergebnisse aber nicht ausreichend gewürdigt oder überhaupt davon abgesehen, diese in der Begründung des angefochtenen Bescheides darzulegen, so kommt eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG nicht in Betracht. Dies ist etwa der Fall, wenn zwar die Bescheidbegründung dürftig ist, jedoch brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen (vgl. VwGH 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005 und 17.02.2015, Zl. Ra 2014/09/0037, 27.01.2016, Zl. Ra 2015/08/0171 sowie zuletzt 09.03.2016, Zl. Ra 2015/08/0025).Hat die Behörde erforderliche Ermittlungen zwar vorgenommen, die Ermittlungsergebnisse aber nicht ausreichend gewürdigt oder überhaupt davon abgesehen, diese in der Begründung des angefochtenen Bescheides darzulegen, so kommt eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG nicht in Betracht. Dies ist etwa der Fall, wenn zwar die Bescheidbegründung dürftig ist, jedoch brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen vergleiche VwGH 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005 und 17.02.2015, Zl. Ra 2014/09/0037, 27.01.2016, Zl. Ra 2015/08/0171 sowie zuletzt 09.03.2016, Zl. Ra 2015/08/0025). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist der oben dargelegte Maßstab betreffend die Anwendung von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im vorliegenden Fall erfüllt, da – wie aus den im Folgenden dargestellten Umständen ersichtlich – davon auszugehen ist, dass die belangte Behörde zum Teil ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat bzw. den maßgebenden Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt hat:Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist der oben dargelegte Maßstab betreffend die Anwendung von Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG im vorliegenden Fall erfüllt, da – wie aus den im Folgenden dargestellten Umständen ersichtlich – davon auszugehen ist, dass die belangte Behörde zum Teil ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat bzw. den maßgebenden Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt hat: 3. Die zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen des ASVG lauten wie folgt: BGBl. Nr. 189/1955 (Außerkrafttretensdatum 31.12.2001)Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, (Außerkrafttretensdatum 31.12.2001) Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes § 18a.
1 Z 3 besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuß bezogen wird oder2. eine Ausnahme von der Vollversicherung
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuß bezogen wird oder 3. eine Ersatzzeit
1 Z 3 bis 6 oder § 227a vorliegt. (BGBl. Nr. 20/1994, Z 6 u. § 553 Abs. 1 Z 2) - 1.7.1993.3. eine Ersatzzeit
Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 oder Paragraph 227 a, vorliegt. Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1994,, Ziffer 6, u. Paragraph 553, Absatz eins, Ziffer 2,) - 1.7.1993.
ASVG für den Zeitraum von 01.01.1988 bis 31.07.1995 zu prüfen.Im vorliegenden Verfahren sind aufgrund des Antrages vom 29.11.2013 die Anspruchsvoraussetzungen für die Berechtigung der Beschwerdeführerin zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
Paragraph 18 a, ASVG für den Zeitraum von 01.01.1988 bis 31.07.1995 zu prüfen. Im gesamten zu prüfenden Zeitraum wurde für die Tochter der Beschwerdeführerin erhöhte Familienbeihilfe bezogen. Da, wie auch die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme einräumt, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein gemeinsamer Wohnsitz der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter bestand, trifft die von der Behörde ins Treffen geführte Begründung für die Ablehnung des Antrages der Beschwerdeführerin nicht zu. Daher hätte die belangte Behörde ermitteln müssen, ob die übrigen Voraussetzungen für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung wegen Pflege eines behinderten Kindes
Vm § 669 Abs. 3 ASVG vorliegen:Daher hätte die belangte Behörde ermitteln müssen, ob die übrigen Voraussetzungen für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung wegen Pflege eines behinderten Kindes
Paragraph 18 a, in Verbindung mit Paragraph 669, Absatz 3, ASVG vorliegen: Für die Frage, ob eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft gegeben ist, normierte § 18a Abs. 3 ASVG in der zeitraumbezogen geltenden Fassung in taxativer Weise nach dem Alter des Kindes differenzierende unwiderlegbare gesetzliche Vermutungen (Pfeil, in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 18a, Rz. 7, mHa VwGH, Zl. 99/08/0353).Für die Frage, ob eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft gegeben ist, normierte Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG in der zeitraumbezogen geltenden Fassung in taxativer Weise nach dem Alter des Kindes differenzierende unwiderlegbare gesetzliche Vermutungen (Pfeil, in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Paragraph 18 a,, Rz. 7, mHa VwGH, Zl. 99/08/0353). Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung des Alters des Kindes im fraglichen Zeitraum § 18a Abs. 3 Z 2 und 3 ASVG einschlägig. Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 liegt nach Abs. 3 vor, solange (Z 2) das behinderte Kind während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Wartung bedarf bzw. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des
ASVG beauftragt.Die Pensionsversicherungsanstalt hat zur Ermittlung, ob die medizinischen Voraussetzungen vorliegen, eine Stellungnahme des chefärztlichen Bereichs eingeholt sowie ein ärztliches Gutachten zum Antrag auf Selbstversicherung
Paragraph 18 a, ASVG beauftragt. Die Stellungnahme des chefärztlichen Bereiches der Pensionsversicherungsanstalt vom 09.12.2014 erschöpft sich in der Erklärung, dass auf Grund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt sei. Die Stellungnahme des chefärztlichen Bereiches erfüllt nicht die Anforderungen eines Gutachtens (vgl. VwGH 02.05.2001, 95/12/0260) und enthält keinerlei Ausführungen dazu, worin der festgestellte Leidenszustand bestehe und weshalb dieser eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG nicht rechtfertige.Die Stellungnahme des chefärztlichen Bereiches der Pensionsversicherungsanstalt vom 09.12.2014 erschöpft sich in der Erklärung, dass auf Grund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt sei. Die Stellungnahme des chefärztlichen Bereiches erfüllt nicht die Anforderungen eines Gutachtens vergleiche VwGH 02.05.2001, 95/12/0260) und enthält keinerlei Ausführungen dazu, worin der festgestellte Leidenszustand bestehe und weshalb dieser eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG nicht rechtfertige. Aus dem ärztlichen Gutachten zum Antrag auf Selbstversicherung
ASVG der Pensionsversicherungsanstalt vom 22.11.2014 geht zwar hervor, dass die Tochter der Beschwerdeführerin keiner aktuellen behinderungsbedingten ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege oder weiterer zeitaufwändiger Hilfeleistungen bzw. Betreuungs- und/oder Überwachungsmaßnahmen bedarf. Dies bezieht sich jedoch lediglich auf den Ist-Zustand und lässt Aussagen zu Hilfe, Pflege und Betreuung im Kindesalter vermissen. Zudem beantwortet das ärztliche Gutachten Fragen, die in Zusammenhang mit den hier zur Beurteilung stehenden Kriterien der gänzlichen Beanspruchung der Arbeitskraft nicht relevant sind, weil sie sich eher auf Pflegegeldverfahren beziehen.Aus dem ärztlichen Gutachten zum Antrag auf Selbstversicherung
Paragraph 18 a, ASVG der Pensionsversicherungsanstalt vom 22.11.2014 geht zwar hervor, dass die Tochter der Beschwerdeführerin keiner aktuellen behinderungsbedingten ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege oder weiterer zeitaufwändiger Hilfeleistungen bzw. Betreuungs- und/oder Überwachungsmaßnahmen bedarf. Dies bezieht sich jedoch lediglich auf den Ist-Zustand und lässt Aussagen zu Hilfe, Pflege und Betreuung im Kindesalter vermissen. Zudem beantwortet das ärztliche Gutachten Fragen, die in Zusammenhang mit den hier zur Beurteilung stehenden Kriterien der gänzlichen Beanspruchung der Arbeitskraft nicht relevant sind, weil sie sich eher auf Pflegegeldverfahren beziehen. Stellungnahme und Gutachten setzen sich sohin in keinster Weise nicht mit den für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung der Selbstversicherung relevanten Fragestellungen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auseinander. Die wesentlichen Sachverhaltsermittlungen betreffend den jeweiligen Gesundheitszustand und folglich den Bedarf des Kindes an persönlicher Hilfe und besonderer Pflege im verfahrensgegenständlichen Zeitraum hat die Pensionsversicherungsanstalt gänzlich unterlassen. Vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes greifen die von der Pensionsversicherungsanstalt unternommenen Ermittlungsschritte zur Feststellung der medizinischen Voraussetzungen daher zu kurz. Es liegen damit zwar grundsätzlich Ermittlungsschritte vor, diese erweisen sich aber als ungeeignet und unzureichend bzw. bieten sie keine brauchbare Grundlage für eine abschließende Beurteilung. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wären nämlich neben der Feststellung, welche Behinderung im relevanten Zeitraum vorlag, jedenfalls beispielsweise noch folgende Fragen durch den medizinischen Sachverständigen zu beantworten gewesen: o Welche medizinischen Pflege- und Betreuungsleistungen sind aufgrund der Diagnose Zöliakie notwendig? Sind die Pflege- und Betreuungsleistungen ständig, das heißt täglich oder mehrmals in der Woche, regelmäßig erforderlich? o Zu welchen Vorkehrungen für den Tagesablauf wird aus ärztlicher Sicht Elternteilen von Zöliakie-kranken Kindern geraten (etwa Besorgung der Lebensmittel, besondere Form der Zubereitung)? o War die Behandlung von Zöliakie in den Jahren 1988 bis 1995 auf dem gleichen Stand wie heute? Wenn nein, ab wann war die medizinische Behandlung auf dem Stand von heute? o Welche medizinischen Maßnahmen waren damals (1988 bis 1995) für die bei der Tochter der Beschwerdeführerin bestehende Behinderung bekannt? Inwiefern hat sich die Behandlung seit 1988 bis 1995 bis heute geändert/verbessert? o Unter welchen Bedingungen war die Einhaltung der erforderlichen Diät für den zu beurteilenden Zeitraum (1988 bis 1995) zu bewerkstelligen (Verfügbarkeit glutenfreier Produkte und Mahlzeiten etc.)? o Bedarf es bei Zöliakie-kranken Kindern regelmäßige ärztliche Kontrollen? Wenn ja, wie oft bzw. in welchen zeitlichen Abständen? o Welchen Stellenwert haben Erziehungs-, Motivations- und Kontrollmaßnahmen durch einen Elternteil, damit ein Kind ab einem Alter von elf bis neunzehn Jahren die Diät (zu Hause, in der Schule, etc.) im medizinisch erforderlichen Ausmaß einhalten und eigenständig erlernen kann? Was hat man in diesem Zusammenhang aus fachärztlicher Sicht Eltern geraten? Inwiefern unterscheiden sich diese Maßnahmen bezogen auf das jeweilige Alter des Kindes? o War die Tochter der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die festgestellte Behinderung im verfahrensrelevanten Zeitraum (1988 bis 1995) auf eine starke psychische Unterstützung und sonstige Betreuung der Mutter angewiesen? o Welche gesundheitlichen Konsequenzen hätte die Einnahme einer Mahlzeit mit belasteten Lebensmitteln zur Folge? Gibt es hierbei unterschiedliche Konsequenzen je nach Alter des Kindes (gegenständlich im Alter zwischen elf und neunzehn Jahren)? o Wäre das behinderte Kind bei Unterbleiben dieser Pflegeleistungen im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten und betreuten Kind benachteiligt oder gefährdet gewesen? o Welche gesundheitlichen Konsequenzen hätte eine länger dauernde nicht konsequente Einhaltung der vorgeschriebenen Diät? Gibt es hierbei unterschiedliche Konsequenzen je nach Alter des Kindes (gegenständlich im Alter zwischen elf und neunzehn Jahren)? o Kann aus medizinischer Sicht ein bestimmtes Alter genannt werden, ab dem ein Kind im Allgemeinen selbst in der Lage ist bei altersentsprechender Aufklärung über seine Krankheit die notwendige besondere Ernährungsform zu beherrschen und gleichzeitig einen seinem Alter angemessenen Alltag (Schule, Freizeitgestaltung mit Freunden, etc) zu leben? o Wäre eine (ganztägige) Betreuung der Tochter der Beschwerdeführerin in einer außerhäuslichen Einrichtung wie der Schule oder in einer außerhäuslichen Nachmittagsbetreuung im verfahrensrelevanten Zeitraum (1988 bis 1995) möglich gewesen, und wenn ja, unter welchen Bedingungen? o Musste bei der festgestellten Erkrankung mit einem Notfall zu Hause bzw. in der Schule gerechnet werden (etwa wie bei Diabetes)? In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass die belangte Behörde es unterlassen hat, der Beschwerdeführerin zu den Ermittlungsergebnissen Parteiengehör zu gewähren, im Rahmen dessen sie Gelegenheit gehabt hätte, nähere Ausführungen zu ihren ihrer Tochter im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (1988 bis 1995) angedeihenden Hilfe- und Pflegeleistungen zu machen. Angesichts des aufgezeigten Ermittlungsbedarfs erachtet das Bundesverwaltungsgericht ein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG erforderlich. Zudem ist festzuhalten, dass die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, im Beschwerdefall angesichts der geschilderten erforderlichen Ermittlungstätigkeit nicht vorliegen. Weder steht – wie dargetan – der maßgebliche Sachverhalt fest (Z 1 leg.cit.), noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden (Z 2 leg.cit.) – dies vor allem auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass angenommen werden muss, dass die belangte Behörde als Spezialbehörde in pensionsversicherungsrechtlichen Angelegenheiten, welche auf einen ärztlichen Dienst zurückgreifen kann, im vorliegenden Fall wesentlich rascher und effizienter die notwendigenAngesichts des aufgezeigten Ermittlungsbedarfs erachtet das Bundesverwaltungsgericht ein Vorgehen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG erforderlich. Zudem ist festzuhalten, dass die in Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, im Beschwerdefall angesichts der geschilderten erforderlichen Ermittlungstätigkeit nicht vorliegen. Weder steht – wie dargetan – der maßgebliche Sachverhalt fest (Ziffer eins, leg.cit.), noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden (Ziffer 2, leg.cit.) – dies vor allem auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass angenommen werden muss, dass die belangte Behörde als Spezialbehörde in pensionsversicherungsrechtlichen Angelegenheiten, welche auf einen ärztlichen Dienst zurückgreifen kann, im vorliegenden Fall wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die angesprochene erforderliche Ermittlungstätigkeit durchzuführen und die daraus gewonnenen Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin – im Rahmen des Parteiengehörs – zu erörtern haben. 5.
GVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.5.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen. 6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der Beurteilung wurde unter Bezugnahme auf einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 16.11.2005, Zl. 2003/08/0261) dargelegt, dass im Verfahren vor belangten Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich die Entscheidung an den oben zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG.In der Beurteilung wurde unter Bezugnahme auf einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 16.11.2005, Zl. 2003/08/0261) dargelegt, dass im Verfahren vor belangten Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich die Entscheidung an den oben zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W145.2105077.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.