GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin steht als Exekutivbeamtin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Ihre Dienststelle ist die PI XXXX.Die Beschwerdeführerin steht als Exekutivbeamtin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Ihre Dienststelle ist die PI römisch 40 . Mit Bescheid vom 09.11.2016 leitete die belangte Behörde
1 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren gegen die Beschwerdeführerin ein. Der Spruch dieses Einleitungsbeschlusses lautet wie folgt:Mit Bescheid vom 09.11.2016 leitete die belangte Behörde
Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 ein Disziplinarverfahren gegen die Beschwerdeführerin ein. Der Spruch dieses Einleitungsbeschlusses lautet wie folgt: "XXXX ist verdächtig, am 8.2.2016, zwischen 10:58 und 14:07 Uhr, im Zuge von ihr begonnener Ermittlungen hinsichtlich des ihren Angaben vorliegenden bedenklichen Todesfalls ihres Bekannten XXXX im EKIS ohne dienstliche Notwendigkeit folgende 40 Anfragen zu dieser Person durchgeführt zu haben, wobei im jeweiligen Bezug lediglich der Vermerk "Fahndung" und nicht die geforderte Aktenzahl angegeben worden war und zudem die Anfragen nicht dokumentiert worden waren:am 8.2.2016, zwischen 10:58 und 14:07 Uhr, im Zuge von ihr begonnener Ermittlungen hinsichtlich des ihren Angaben vorliegenden bedenklichen Todesfalls ihres Bekannten römisch 40 im EKIS ohne dienstliche Notwendigkeit folgende 40 Anfragen zu dieser Person durchgeführt zu haben, wobei im jeweiligen Bezug lediglich der Vermerk "Fahndung" und nicht die geforderte Aktenzahl angegeben worden war und zudem die Anfragen nicht dokumentiert worden waren: LYON-Gateway Personenfahndung (PFX) Kriminalpolizeilicher Aktenindex (KPA) Personeninformation (PIX) Personeninformation (SIS), Fremdenpolizeilicher Aktenindex (FR) Erkennungsdienst (ED) Die DB steht dadurch in Verdacht gegen die Bestimmungen des § 44 Abs 1 BDG, nämlich ihre Vorgesetzten zu unterstützen und deren Weisungen zu befolgen iVm dem Datenschutzgrundsatzbefehl, GZ: 1760/17694-LA/08 vom
3 BDG 1979 zugestellt worden sei.Begründend wurde ausgeführt, dass der der Beschwerdeführerin angelastete Sachverhalt sich auf die Disziplinaranzeige der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 16.09.2016, GZ: P6/3218/2016-Kam, eingegangen am 02.11.2016, gründe, die der Beschwerdeführerin
Paragraph 109, Absatz 3, BDG 1979 zugestellt worden sei. Es sei zu prüfen, ob Gründe
1 BDG 1979 vorliegen würden, die eine Nichteinleitung des Disziplinarverfahrens rechtfertigen würden. Im konkreten Fall seien solche Gründe jedoch auszuschließen.Es sei zu prüfen, ob Gründe
Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 vorliegen würden, die eine Nichteinleitung des Disziplinarverfahrens rechtfertigen würden. Im konkreten Fall seien solche Gründe jedoch auszuschließen. Zum Sachverhalt wurde ausgeführt, dass am 10.03.2016 im Zuge der Kontrolle über die Einhaltung der Datensicherheitsvorschrift, über die Zulässigkeit der Anfragen, der angeführte Sachverhalt bekannt geworden sei. Es habe von XXXX festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin am 08.02.2016, im Zeitraum von 10.58 Uhr bis 14.08 Uhr über eine Person (XXXX) viele Anfragen durchgeführt habe. Dabei sei auffällig gewesen, dass bei den Datensätzen mehrmals mit verschiedenen Geburtsdaten angefragt worden sei.Es habe von römisch 40 festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin am 08.02.2016, im Zeitraum von 10.58 Uhr bis 14.08 Uhr über eine Person (römisch 40 ) viele Anfragen durchgeführt habe. Dabei sei auffällig gewesen, dass bei den Datensätzen mehrmals mit verschiedenen Geburtsdaten angefragt worden sei. Zur Klärung des Sachverhaltes sei die Beschwerdeführerin vom Dienststellenleiter befragt worden. Sie habe sich dahingehend geäußert, dass sie die Anfragen im dienstlichen Interesse durchgeführt habe. Von XXXX sei am 12.03.2016 eine schriftliche Meldung mit dem Ersuchen, um Prüfung der Zulässigkeit der angeführten Anfragen, vorgelegt worden.Zur Klärung des Sachverhaltes sei die Beschwerdeführerin vom Dienststellenleiter befragt worden. Sie habe sich dahingehend geäußert, dass sie die Anfragen im dienstlichen Interesse durchgeführt habe. Von römisch 40 sei am 12.03.2016 eine schriftliche Meldung mit dem Ersuchen, um Prüfung der Zulässigkeit der angeführten Anfragen, vorgelegt worden. Zur Rechtfertigung der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass sie in ihrer Stellungnahme vom 07.06.2016 angeben habe: "Richtig ist, dass ich am 08.02.2016 mehrere Anfragen im EKIS betreffend XXXX durchgeführt habe. Zuvor wurde ich von meiner Freundin, XXXX und deren Ehegatten XXXX aus XXXX verständigt, dass Herr XXXX bei einem Verkehrsunfall in XXXX ums Leben gekommen sei. Herr XXXX war der beste Freund und Trauzeuge von XXXX. Ich selbst war Trauzeugin von Frau XXXX. Sie teilten mir mit, dass Herr XXXX bereits zwei Jahre zuvor einen Verkehrsunfall, bei dem er lediglich verletzt worden war, hatte. Man äußerte den Verdacht, dass hier womöglich eine Straftat oder ein Fremdverschulden vorliegen könnte. Auch ich hatte den Verdacht, dass es sich allenfalls nicht um einen "normalen" Unfall handeln könnte."Richtig ist, dass ich am 08.02.2016 mehrere Anfragen im EKIS betreffend römisch 40 durchgeführt habe. Zuvor wurde ich von meiner Freundin, römisch 40 und deren Ehegatten römisch 40 aus römisch 40 verständigt, dass Herr römisch 40 bei einem Verkehrsunfall in römisch 40 ums Leben gekommen sei. Herr römisch 40 war der beste Freund und Trauzeuge von römisch 40 . Ich selbst war Trauzeugin von Frau römisch 40 . Sie teilten mir mit, dass Herr römisch 40 bereits zwei Jahre zuvor einen Verkehrsunfall, bei dem er lediglich verletzt worden war, hatte. Man äußerte den Verdacht, dass hier womöglich eine Straftat oder ein Fremdverschulden vorliegen könnte. Auch ich hatte den Verdacht, dass es sich allenfalls nicht um einen "normalen" Unfall handeln könnte. Ich habe daher Abfragen im EKIS durchgeführt, um in Erfahrung zu bringen, ob Anhaltspunkte für ein kriminelles Umfeld bestehen, wobei keine Strafregisterauskunft eingeholt worden ist. Entsprechende Einträge bei der Personeninformation oder im Kriminalpolizeilichen Aktenindex hätten aus meiner Sicht den Verdacht einer Strafhandlung im Zusammenhang mit dem Ableben von Herrn XXXX erhärtet.Entsprechende Einträge bei der Personeninformation oder im Kriminalpolizeilichen Aktenindex hätten aus meiner Sicht den Verdacht einer Strafhandlung im Zusammenhang mit dem Ableben von Herrn römisch 40 erhärtet. Da mir das Geburtsdatum des Herrn XXXX nicht bekannt war, scheinen in der Abfrage mehrere Personen gleichen Namens, aber mit unterschiedlichen Geburtsdaten auf. Im Zuge der KFZ-Abfrage konnte ich sodann das richtige Geburtsdatum ermitteln. Hätten sich im Zuge der Abfragen weitere Anhaltspunkte ergeben, so hätte ich den Akt umgehend an die zuständige Kriminalpolizei weitergeleitet. Ich wollte vorerst lediglich erheben, ob Anhaltspunkte dahingehend vorhanden waren, dass sich Herr XXXX in einem kriminellen Milieu bewegte.Da mir das Geburtsdatum des Herrn römisch 40 nicht bekannt war, scheinen in der Abfrage mehrere Personen gleichen Namens, aber mit unterschiedlichen Geburtsdaten auf. Im Zuge der KFZ-Abfrage konnte ich sodann das richtige Geburtsdatum ermitteln. Hätten sich im Zuge der Abfragen weitere Anhaltspunkte ergeben, so hätte ich den Akt umgehend an die zuständige Kriminalpolizei weitergeleitet. Ich wollte vorerst lediglich erheben, ob Anhaltspunkte dahingehend vorhanden waren, dass sich Herr römisch 40 in einem kriminellen Milieu bewegte. Ich habe die Abfragen jedenfalls in der Überzeugung des Vorliegens eines dienstlichen Interesses getätigt, da Verdachtsmomente für das Vorliegen einer Straftat im Zusammenhang mit dem Ableben des Herrn XXXX vorhanden waren."Ich habe die Abfragen jedenfalls in der Überzeugung des Vorliegens eines dienstlichen Interesses getätigt, da Verdachtsmomente für das Vorliegen einer Straftat im Zusammenhang mit dem Ableben des Herrn römisch 40 vorhanden waren." Bezüglich staatsanwaltschaftlichen bzw. gerichtlichen Maßnahmen wurde ausgeführt, dass von der Landespolizeidirektion XXXX am 07.06.2016 unter GZ B5/4573/2016, ein Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft XXXX wegen des Verdachtes der Begehung des Verbrechens des Amtsmissbrauches übermittelt worden sei.Bezüglich staatsanwaltschaftlichen bzw. gerichtlichen Maßnahmen wurde ausgeführt, dass von der Landespolizeidirektion römisch 40 am 07.06.2016 unter GZ B5/4573/2016, ein Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft römisch 40 wegen des Verdachtes der Begehung des Verbrechens des Amtsmissbrauches übermittelt worden sei. Mit Anschreiben der Staatsanwaltschaft XXXX, 3 St 97/14, vom 09.09.2016 sei an die Landespolizeidirektion XXXX eine Benachrichtigung über die Einstellung des Strafverfahrens mit folgendem Wortlaut ergangen:Mit Anschreiben der Staatsanwaltschaft römisch 40 , 3 St 97/14, vom 09.09.2016 sei an die Landespolizeidirektion römisch 40 eine Benachrichtigung über die Einstellung des Strafverfahrens mit folgendem Wortlaut ergangen: "Die Einstellung erfolgte
PO, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht.""Die Einstellung erfolgte
Paragraph 190, Ziffer 2, StPO, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht." Am 02.11.2016 sei die Staatsanwaltschaft XXXX ersucht worden, die Gründe für die Einstellung des Strafverfahrens näher darzulegen.Am 02.11.2016 sei die Staatsanwaltschaft römisch 40 ersucht worden, die Gründe für die Einstellung des Strafverfahrens näher darzulegen. Am 07.11.2017 sei nachfolgendes Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX eingelangt:Am 07.11.2017 sei nachfolgendes Schreiben der Staatsanwaltschaft römisch 40 eingelangt: "In Entsprechung Ihres Ersuchens vom 02.11.2016 teile ich mit, dass die Verfahrenseinstellung gegen XXXX aus beweismäßigen Gründen erfolgte; unbeschadet des Vorliegens eines allfälligen objektiven Tatbestandes war subjektiver Tatvorsatz eines wissentlichen Missbrauchs mit Schädigungsvorsatz bei der diesbezüglich leugnenden Verantwortung der XXXX nicht zu erbringen."In Entsprechung Ihres Ersuchens vom 02.11.2016 teile ich mit, dass die Verfahrenseinstellung gegen römisch 40 aus beweismäßigen Gründen erfolgte; unbeschadet des Vorliegens eines allfälligen objektiven Tatbestandes war subjektiver Tatvorsatz eines wissentlichen Missbrauchs mit Schädigungsvorsatz bei der diesbezüglich leugnenden Verantwortung der römisch 40 nicht zu erbringen. Mangels Nachweises eines subjektiven Tatvorsatzes wurde daher das Verfahren
PO beendet."Mangels Nachweises eines subjektiven Tatvorsatzes wurde daher das Verfahren
Paragraph 190, Ziffer 2, StPO beendet." Nach Zitierung der §§ 44, 91 und 123 BDG 1979 wurde zur Verfahrenseinleitung ausgeführt, dass es für die Einleitung des Verfahrens ausreiche, wenn genügend Verdachtsgründe gegen den Beamten vorhanden seien, die die Annahme des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen würden. Es müssten dem Einleitungsbeschluss freilich bestimmte Verdachtsmomente zu Grunde liegen, die nach der Lebenserfahrung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Begehung einer Dienstpflichtverletzung schließen lassen würden. Diese Verdachtsmomente würden sich aus der Disziplinaranzeige, dem Abschlussbericht und dem Inhalt der abgegebenen Stellungnahme sowie der Benachrichtigung über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens ergeben. In der Gesamtbetrachtung sei daher derzeit vom Vorliegen jener Verdachtsmomente für die Begehung von Dienstpflichtverletzungen auszugehen, die eine Erlassung des Einleitungsbeschlusses gegen die Beschwerdeführerin rechtfertigen würden.Nach Zitierung der Paragraphen 44, 91 und 123 BDG 1979 wurde zur Verfahrenseinleitung ausgeführt, dass es für die Einleitung des Verfahrens ausreiche, wenn genügend Verdachtsgründe gegen den Beamten vorhanden seien, die die Annahme des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen würden. Es müssten dem Einleitungsbeschluss freilich bestimmte Verdachtsmomente zu Grunde liegen, die nach der Lebenserfahrung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Begehung einer Dienstpflichtverletzung schließen lassen würden. Diese Verdachtsmomente würden sich aus der Disziplinaranzeige, dem Abschlussbericht und dem Inhalt der abgegebenen Stellungnahme sowie der Benachrichtigung über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens ergeben. In der Gesamtbetrachtung sei daher derzeit vom Vorliegen jener Verdachtsmomente für die Begehung von Dienstpflichtverletzungen auszugehen, die eine Erlassung des Einleitungsbeschlusses gegen die Beschwerdeführerin rechtfertigen würden. Zur Dienstpflichtverletzung wurde ausgeführt, dass
1 BDG 1979 der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt, zu befolgen habe. Unter "Weisung" sei eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergehe. Sie sei ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation und an keine besonderen Formerfordernisse gebunden. Sie könne mündlich oder schriftlich ergehen.Zur Dienstpflichtverletzung wurde ausgeführt, dass
Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt, zu befolgen habe. Unter "Weisung" sei eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergehe. Sie sei ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation und an keine besonderen Formerfordernisse gebunden. Sie könne mündlich oder schriftlich ergehen. Dies habe jedenfalls im vorliegenden Fall für den Datenschutzgrundsatzbefehls des Landespolizeikommandos XXXX, GZ: 1760/17694-LA/08, vom 11.06.2008, dem Datenschutz-Grundsatzerlass 2007 sowie der Datensicherheitsvorschrift für BAKS zu gelten. Diese Vorschriften würden jedenfalls durch die dienstlich nicht begründeten EKIS Anfragen missachtet werden. Wenn sich die Beschwerdeführerin dahingehend verantworte, dass ihren Bekannten und auch ihr der Verkehrsunfall ihres Bekannten XXXX verdächtig vorgekommen sei, müsse schon festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin diesen Verdacht nicht ansatzweise untermauert habe und ein möglicher Tatortbereich in den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Landespolizeidirektion XXXX als zuständige Sicherheitsbehörde gefallen wäre. Es sei auch keinesfalls Gefahr im Verzug vorgelegen, das ein sofortiges Einschreiten erfordert habe, zumal beim Vorliegen eines tatsächlichen Tatverdachtes eine entsprechende Mitteilung an die Landespolizeidirektion XXXX innerhalb von Minuten erfolgen hätte können und sei es auch schon allein aus dem Umstand, dass ein persönliches Naheverhältnis zum Verstorbenen bestanden habe, nicht geboten gewesen, personenbezogene Anfragen durchzuführen, die jedenfalls dann massiv in die Persönlichkeitsrechte und Interessen des Verstorbenen, aber auch seiner Angehörigen eingegriffen hätten, wenn allenfalls entsprechende Vormerkungen aufgeschienen wären. Auch die fehlende Dokumentation der insgesamt 40 Anfragen und der Umstand, dass weisungswidrig ein unkorrekter Bezug, nämlich Fahndung - mit der sich stellenden Frage, wonach bei einem Verstorbenen gefahndet werden solle, würde den Verdacht nahelegen, dass diese Anfragen aufgrund privater Interessen der Beschwerdeführerin durchgeführt worden seien, zumal auch bei einem vorliegenden Tatverdacht auch ohne durchgeführte EKIS Anfragen, dieser unverzüglich der zuständigen Sicherheitsbehörde zu melden gewesen wäre.Dies habe jedenfalls im vorliegenden Fall für den Datenschutzgrundsatzbefehls des Landespolizeikommandos römisch 40 , GZ: 1760/17694-LA/08, vom 11.06.2008, dem Datenschutz-Grundsatzerlass 2007 sowie der Datensicherheitsvorschrift für BAKS zu gelten. Diese Vorschriften würden jedenfalls durch die dienstlich nicht begründeten EKIS Anfragen missachtet werden. Wenn sich die Beschwerdeführerin dahingehend verantworte, dass ihren Bekannten und auch ihr der Verkehrsunfall ihres Bekannten römisch 40 verdächtig vorgekommen sei, müsse schon festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin diesen Verdacht nicht ansatzweise untermauert habe und ein möglicher Tatortbereich in den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Landespolizeidirektion römisch 40 als zuständige Sicherheitsbehörde gefallen wäre. Es sei auch keinesfalls Gefahr im Verzug vorgelegen, das ein sofortiges Einschreiten erfordert habe, zumal beim Vorliegen eines tatsächlichen Tatverdachtes eine entsprechende Mitteilung an die Landespolizeidirektion römisch 40 innerhalb von Minuten erfolgen hätte können und sei es auch schon allein aus dem Umstand, dass ein persönliches Naheverhältnis zum Verstorbenen bestanden habe, nicht geboten gewesen, personenbezogene Anfragen durchzuführen, die jedenfalls dann massiv in die Persönlichkeitsrechte und Interessen des Verstorbenen, aber auch seiner Angehörigen eingegriffen hätten, wenn allenfalls entsprechende Vormerkungen aufgeschienen wären. Auch die fehlende Dokumentation der insgesamt 40 Anfragen und der Umstand, dass weisungswidrig ein unkorrekter Bezug, nämlich Fahndung - mit der sich stellenden Frage, wonach bei einem Verstorbenen gefahndet werden solle, würde den Verdacht nahelegen, dass diese Anfragen aufgrund privater Interessen der Beschwerdeführerin durchgeführt worden seien, zumal auch bei einem vorliegenden Tatverdacht auch ohne durchgeführte EKIS Anfragen, dieser unverzüglich der zuständigen Sicherheitsbehörde zu melden gewesen wäre. Zur Bindungswirkung des Rücktrittes von der Strafverfolgung wurde ausgeführt, sowohl einem Rücktritt von der Strafverfolgung
PO als auch einer Einstellung des Strafverfahrens nach § 190 Abs. 2 StPO komme jeweils keine Bindungswirkung der Disziplinarbehörde im Sachverhaltsbereich zu. Die für den Rücktritt von der Strafverfolgung bzw. für die Einstellung des Strafverfahrens maßgeblichen Gründe seien für das Disziplinarverfahren schon deswegen von keinerlei Relevanz, weil die Disziplinarbehörde
2 BDG 1979 nur an ein rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil gebunden sei.Zur Bindungswirkung des Rücktrittes von der Strafverfolgung wurde ausgeführt, sowohl einem Rücktritt von der Strafverfolgung
Paragraph 200, Absatz 5, StPO als auch einer Einstellung des Strafverfahrens nach Paragraph 190, Absatz 2, StPO komme jeweils keine Bindungswirkung der Disziplinarbehörde im Sachverhaltsbereich zu. Die für den Rücktritt von der Strafverfolgung bzw. für die Einstellung des Strafverfahrens maßgeblichen Gründe seien für das Disziplinarverfahren schon deswegen von keinerlei Relevanz, weil die Disziplinarbehörde
Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 nur an ein rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil gebunden sei. Es seien daher die für die disziplinäre Verfolgung wesentlichen Gesichtspunkte von der Disziplinarbehörde selbständig zu beurteilen und dürfe nicht übersehen werden, dass die strafrechtliche und die disziplinäre Verantwortlichkeit eine in weiten Bereichen verschiedene Zielsetzung habe. Insoweit müsse bei der Disziplinarverfolgung das gesamte Verhalten der Beschwerdeführerin mit in die rechtliche Beurteilung einbezogen werden. Die Klärung der eigentlichen Schuld- bzw. Rechtsfrage, wobei auch die Verantwortung der Beschwerdeführerin gewürdigt werde, bleibe ohnehin der Prüfung des Disziplinarverfahrens und der in diesem Verfahren durchzuführenden mündlichen Verhandlung vorbehalten. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.12.2016 fristgerecht eine Beschwerde und stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht wolle, den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass das gegenständliche Disziplinarverfahren gegen die Beschwerdeführerin eingestellt werde; in eventu nach einer öffentlichen mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass das gegenständliche Disziplinarverfahren gegen die Beschwerdeführerin eingestellt werde; in eventu den Bescheid aufheben und die Sache an die belangte Behörde zurückzuweisen (gemeint wohl: zurückverweisen). Zum Sachverhalt bzw. Verfahrensgang brachte die Beschwerdeführerin vor, sie stehe in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Sie habe am 08.02.2016 mehrere Abfragen zur Person XXXX im BMI-Anfrage Portal (EKIS) getätigt. Zuvor sei sie von ihrer Freundin XXXX und deren Ehegatten XXXX aus XXXX verständigt worden, dass Herr XXXX bei einem Verkehrsunfall in XXXX ums Leben gekommen sei. Bei Herrn XXXX handle es sich um den besten Freund und Trauzeugen von XXXX. Die Beschwerdeführerin sei die Trauzeugin von Frau XXXX. Sie sei auch darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass Herr XXXX bereits zwei Jahre zuvor einen Verkehrsunfall gehabt habe. Den Freunden der Beschwerdeführerin sei dies äußerst merkwürdig erschienen. Auch die Beschwerdeführerin selbst habe den Verdacht gehabt, dass es sich womöglich nicht um einen Unfall, sondern um eine Straftat handeln könnte. Sie habe den Eindruck gehabt, dass möglicherweise nicht alles mit "rechten Dingen" zugegangen sei. Sie habe daher versucht, Näheres über allfällige strafrechtliche Anhaltspunkte in Erfahrung zu bringen.Zum Sachverhalt bzw. Verfahrensgang brachte die Beschwerdeführerin vor, sie stehe in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Sie habe am 08.02.2016 mehrere Abfragen zur Person römisch 40 im BMI-Anfrage Portal (EKIS) getätigt. Zuvor sei sie von ihrer Freundin römisch 40 und deren Ehegatten römisch 40 aus römisch 40 verständigt worden, dass Herr römisch 40 bei einem Verkehrsunfall in römisch 40 ums Leben gekommen sei. Bei Herrn römisch 40 handle es sich um den besten Freund und Trauzeugen von römisch 40 . Die Beschwerdeführerin sei die Trauzeugin von Frau römisch 40 . Sie sei auch darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass Herr römisch 40 bereits zwei Jahre zuvor einen Verkehrsunfall gehabt habe. Den Freunden der Beschwerdeführerin sei dies äußerst merkwürdig erschienen. Auch die Beschwerdeführerin selbst habe den Verdacht gehabt, dass es sich womöglich nicht um einen Unfall, sondern um eine Straftat handeln könnte. Sie habe den Eindruck gehabt, dass möglicherweise nicht alles mit "rechten Dingen" zugegangen sei. Sie habe daher versucht, Näheres über allfällige strafrechtliche Anhaltspunkte in Erfahrung zu bringen. Vor diesem Hintergrund seien Abfragen in der Personenfahndung, der Personeninformation, bei der man die Daten über ein allfälliges Waffenverbot oder Suchtgiftmitteleintragungen erhalte, eingeholt worden. Der Beschwerdeführerin sei zwar bewusst gewesen, dass sie hiefür keinen ausdrücklichen dienstlichen Auftrag gehabt habe, aus ihrer Sicht seien jedoch Anhaltspunkte für ein Fremdverschulden vorgelegen. Es sei ihr äußerst verdächtig erschienen, dass jemand in so kurzer Zeit zwei Verkehrsunfälle erleide und dann bei einem der beiden letztlich zu Tode gekommen sei. Unter Berücksichtigung der Angaben ihrer Bekannten, wonach auch diese der Meinung gewesen sei, es sei womöglich eine Straftat dahinter gesteckt, habe sie Nachforschungen zu einer allfälligen kriminellen Vergangenheit des Verstorbenen gemacht. In diesem, wenn gleich etwas vagen Verdacht, habe die Beschwerdeführerin ihr dienstliches Interesse erblickt. Infolge dieser Abfrage sei bei der Staatsanwaltschaft XXXX ein Strafverfahren anhängig gewesen. Die Beschwerdeführerin habe in diesem Strafverfahren zwei Stellungnahmen abgegeben. Mit Benachrichtigung vom 09.09.2016 sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen sie eingestellt habe. Die Einstellung sei
PO erfolgt, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestanden habe.Infolge dieser Abfrage sei bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 ein Strafverfahren anhängig gewesen. Die Beschwerdeführerin habe in diesem Strafverfahren zwei Stellungnahmen abgegeben. Mit Benachrichtigung vom 09.09.2016 sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen sie eingestellt habe. Die Einstellung sei
Paragraph 190, Ziffer 2, StPO erfolgt, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestanden habe. Über Antrag der Dienstbehörde sei die Einstellung vom Staatsanwalt näher begründet worden. Dabei sei vor allem ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführerin auf subjektiver Tatseite kein vorsätzliches Verhalten nachgewiesen werden könne. Mit Disziplinaranzeige vom 16.09.2016 sei gegen die Beschwerdeführerin eine Disziplinaranzeige erstattet worden. Dabei sei ihr vorgeworfen worden, sie habe mehrere Anfragen zu einer Person (XXXX) getätigt, ohne dass ein Hinweis auf ein dienstliches Interesse vorliege.Mit Disziplinaranzeige vom 16.09.2016 sei gegen die Beschwerdeführerin eine Disziplinaranzeige erstattet worden. Dabei sei ihr vorgeworfen worden, sie habe mehrere Anfragen zu einer Person (römisch 40 ) getätigt, ohne dass ein Hinweis auf ein dienstliches Interesse vorliege. Die Beschwerdeführerin sei zur Stellungnahme zum Vorwurf aufgefordert worden. Binnen offener Frist habe sie eine Stellungnahme eingebracht. In der Stellungnahme habe sie den Ablauf und die Hintergründe der Abfragen im Sinne der Ausführungen dargestellt und habe vor allem darauf hingewiesen, dass keine personenbezogenen Daten im Sinne des DSG 2000 abgefragt worden seien, zumal das Grundrecht auf Datenschutz mit dem Tod erlösche. Jedoch sei bereits mit angefochtenem Beschluss vom 09.11.2016, somit vor Ablauf der Frist zur Stellungnahme, das Disziplinarverfahren gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet worden. Die belangte Behörde habe sich dabei mit der aktuellen Stellungnahme der Beschwerdeführerin auch nicht auseinandergesetzt. Zur Rechtswidrigkeit des Inhalts führt sie aus, der Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren sei grundsätzlich eine Entscheidung im Verdachtsbereich und es erfolge noch keine abschließende Würdigung des Sachverhalts. Eine Einstellung habe jedoch dann zu erfolgen, wenn Einstellungsgründe offenkundig vorliegen würden. Nach Zitierung des § 118 BDG 1979 führte sie aus, dass aufgrund des gegenständlichen Einleitungsbeschlusses ihr vorgeworfen werde, sie stehe im Verdacht gegen die Bestimmungen des § 44 Abs. 1 BDG 1979, nämlich ihre Vorgesetzten zu unterstützen und deren Weisungen zu befolgen, iVm dem Datenschutzgrundsatzbefehl, GZ: 1760/17694-LA/08, vom 11. Juni 2008 und BMI-Erlass, GZ BMI- ID 1500/009-11/WK/ 2.3/2013, vom 06.05.2004 Anlage G, demzufolge EKIS-Anfragen nur aus dienstlich erforderlichen Gründen durchgeführt werden dürften und im Anfragebezug die Geschäftszahl des der Anfrage zugrundeliegenden Aktes anzuführen sei und soweit dies nicht möglich sei, an deren Stelle Amtstätigkeiten und Namensanfragen, einzutragen seien, und auch die durchgeführten Anfragen zu dokumentieren seien, verstoßen habe und somit ihre Dienstpflichten
1 BDG 1979 schuldhaft verletzt habe.Nach Zitierung des Paragraph 118, BDG 1979 führte sie aus, dass aufgrund des gegenständlichen Einleitungsbeschlusses ihr vorgeworfen werde, sie stehe im Verdacht gegen die Bestimmungen des Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979, nämlich ihre Vorgesetzten zu unterstützen und deren Weisungen zu befolgen, in Verbindung mit dem Datenschutzgrundsatzbefehl, GZ: 1760/17694-LA/08, vom 11. Juni 2008 und BMI-Erlass, GZ BMI- ID 1500/009-11/WK/ 2.3 aus 2013,, vom 06.05.2004 Anlage G, demzufolge EKIS-Anfragen nur aus dienstlich erforderlichen Gründen durchgeführt werden dürften und im Anfragebezug die Geschäftszahl des der Anfrage zugrundeliegenden Aktes anzuführen sei und soweit dies nicht möglich sei, an deren Stelle Amtstätigkeiten und Namensanfragen, einzutragen seien, und auch die durchgeführten Anfragen zu dokumentieren seien, verstoßen habe und somit ihre Dienstpflichten
Paragraph 91, Absatz eins, BDG 1979 schuldhaft verletzt habe. Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung sowie dem Akt ergebe, sei ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit dem Datenschutzgrundsatzbefehl und dem oben genannten BMI-Erlass nicht gegeben, da die Beschwerdeführerin die Abfragen aus einem dienstlichen Interesse getätigt habe.Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung sowie dem Akt ergebe, sei ein Verstoß gegen Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit dem Datenschutzgrundsatzbefehl und dem oben genannten BMI-Erlass nicht gegeben, da die Beschwerdeführerin die Abfragen aus einem dienstlichen Interesse getätigt habe. Festgehalten wird darüber hinaus, dass der Datenschutzgrundsatzbefehl des Landespolizeikommando XXXX, GZ 1760/17694-LA/08, vom 11.07.2008 zum Zeitpunkt der behaupteten Dienstpflichtverletzung nicht mehr in Kraft gewesen sei, sodass auch aus dem Vorwurf im Einleitungsbeschluss selbst nicht klar erkennbar gewesen sei, gegen welche konkreten Dienstvorschriften die Beschwerdeführerin verstoßen haben solle und sich schon daraus eine Rechtswidrigkeit des Bescheides ergebe.Festgehalten wird darüber hinaus, dass der Datenschutzgrundsatzbefehl des Landespolizeikommando römisch 40 , GZ 1760/17694-LA/08, vom 11.07.2008 zum Zeitpunkt der behaupteten Dienstpflichtverletzung nicht mehr in Kraft gewesen sei, sodass auch aus dem Vorwurf im Einleitungsbeschluss selbst nicht klar erkennbar gewesen sei, gegen welche konkreten Dienstvorschriften die Beschwerdeführerin verstoßen haben solle und sich schon daraus eine Rechtswidrigkeit des Bescheides ergebe. Die belangte Behörde beziehe sich in ihrer rechtlichen Beurteilung nicht nur auf den - soweit ersichtlich schon nicht mehr in Kraft befindlichen - Datenschutzgrundsatzbefehl des Landespolizeikommandos XXXX, sondern auch auf den Datenschutz-Grundsatzerlass 2007 sowie die Datensicherheitsvorschrift für BAKS.Die belangte Behörde beziehe sich in ihrer rechtlichen Beurteilung nicht nur auf den - soweit ersichtlich schon nicht mehr in Kraft befindlichen - Datenschutzgrundsatzbefehl des Landespolizeikommandos römisch 40 , sondern auch auf den Datenschutz-Grundsatzerlass 2007 sowie die Datensicherheitsvorschrift für BAKS. All diese Vorschriften seien durch die Beschwerdeführerin missachtet worden. Eine nähere Begründung, gegen welche konkreten Bestimmungen die Beschwerdeführerin verstoßen haben solle, fehle im Einleitungsbeschluss. Unabhängig davon sei eine Einstellung jedoch vor allem aufgrund nachstehender offenkundiger Gründe geboten: Ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen liege gegenständlich nicht vor. Im angefochtenen Bescheid werde der Beschwerdeführerin offenkundig ein Verstoß gegen eine generelle Weisung zur Vorgangsweise und den Voraussetzungen vorgeworfen und bei Datenabfragen (dienstliches Interesse, Dokumentationspflichten) einer Person vorgeworfen. Vorliegend seien Abfragen zur Person XXXX, der zum Zeitpunkt der Abfrage bereits verstorben gewesen sei, getätigt worden.Im angefochtenen Bescheid werde der Beschwerdeführerin offenkundig ein Verstoß gegen eine generelle Weisung zur Vorgangsweise und den Voraussetzungen vorgeworfen und bei Datenabfragen (dienstliches Interesse, Dokumentationspflichten) einer Person vorgeworfen. Vorliegend seien Abfragen zur Person römisch 40 , der zum Zeitpunkt der Abfrage bereits verstorben gewesen sei, getätigt worden. Vorfrage für die Anwendbarkeit der genannten Weisungen und Erlässe sei jedoch das Vorliegen einer Abfrage von personenbezogenen Daten im Sinne des DSG 2000. Mit dieser Frage habe sich die belangte Behörde im Bescheid jedoch nicht auseinandergesetzt und dadurch auch nicht erkannt, dass Abfragen einer verstorbenen Person nicht in den Anwendungsbereich des DSG 2000 und daher in weiterer Folge auch in jenen der gegenständlichen Weisungen bzw. Erlässe fallen würden.
DSG 2000 habe jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse bestehe.
Paragraph eins, DSG 2000 habe jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse bestehe. Tatsächlich würden aufgrund des dargestellten Sachverhalts keine Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes vorliegen und komme auch eine Verletzung des Grundrechtes auf Datenschutz aufgrund des vorherigen Ablebens der betroffenen Person gar nicht in Betracht. So sei das Grundrecht auf Datenschutz ein höchstpersönliches Recht, das mit dem Tod des Betroffenen erlösche und nicht auf Rechtsnachfolger übergehe. Träger dieses Grundrechtes könnten somit nur lebende Personen sein. Daher seien, wenn im DSG 2000 von "Daten" die Rede sei, immer nur Daten lebender Personen gemeint (Vergleiche DSK vom 17.10.2012, K121.842/0008-DSK/2012). Wenn es sich bei Daten einer verstorbenen Person jedoch nicht einmal begrifflich um Daten im Sinne des DSG 2000 handle, sei auch ein Verstoß gegen den Datenschutz-Grunderlass 2007 bzw. die sonstigen datenschutzrechtlichen generellen Weisungen nicht denkbar. So werde auch im Grundsatzerlass 2007 auf das Grundrecht auf Datenschutz und auf die Daten der betroffenen Person abgestellt. Die gegenständlichen Datenschutzgrundsatzbefehle und Erlässe könnten, zumal es sich dabei nur um generelle Weisungen einer übergeordneten an nachgeordnete Behörden handle, keinen weiteren Anwendungsbereich als das Datenschutzgesetz selbst haben. Vor diesem Hintergrund könnten die in den genannten Befehlen und Erlässen verwendeten Begriffe der Daten bzw. des Grundrechtes auf Datenschutz nur im Sinne des DSG 2000 verstanden werden. Im Übrigen würden sich die Definitionen des Grundrechts auf Datenschutz und der Daten in Punkt 2 und 3 des Datenschutz-Grunderlasses 2007 auch mit jenen im Gesetz decken. Wie bereits dargelegt, habe jedoch ein Verstorbener gerade kein Grundrecht auf Datenschutz und würden Daten im Sinne des DSG 2000 nur dann vorliegen, wenn es sich beim Betroffenen um eine lebende Person handle. Wenn gegenständlich schon begrifflich keine Daten im Sinne des § 4 Ziffer 1 DSG 2000 vorgelegen seien, seien auch die Voraussetzungen für die Anwendung des Datenschutzgrundsatzbefehles, des Datenschutz-Grundsatzerlasses 2007 sowie der Datensicherheitsvorschrift für BAKS nicht vorgelegen.Wenn gegenständlich schon begrifflich keine Daten im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 1 DSG 2000 vorgelegen seien, seien auch die Voraussetzungen für die Anwendung des Datenschutzgrundsatzbefehles, des Datenschutz-Grundsatzerlasses 2007 sowie der Datensicherheitsvorschrift für BAKS nicht vorgelegen. Im Bescheid werde daher vollkommen verkannt, dass die österreichische Rechtsordnung grundsätzlich keinen postmortalen Datenschutz kenne und vor diesem Hintergrund weder eine Verletzung des Datenschutzgrundsatzbefehls, noch des genannten BMI Erlasses oder weiterer Weisungen im Zusammenhang mit datenschutzrechtlichen Bestimmungen in Betracht komme. Richtig sei, dass nur offenkundige Gründe, eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens
Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde liege ein derartig offenkundiger Grund gegenständlich vor.Richtig sei, dass nur offenkundige Gründe, eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens
Paragraph 118, BDG 1979 rechtfertigen würden. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde liege ein derartig offenkundiger Grund gegenständlich vor. Unter Berücksichtigung der Ausführungen sei ein Verstoß gegen die genannten Bestimmungen nicht gegeben. Voraussetzung jeder Disziplinarstrafe sei das Vorliegen einer schuldhaften Verletzung einer dem Beamten zur Tatzeit obliegenden Dienstpflicht. Mangels Vorliegen schutzwürdiger Daten komme eine Dienstpflichtverletzung jedoch nicht einmal in Betracht, da die im Einleitungsbeschluss angeführten Befehle und Erlässe gar nicht zur Anwendung gelangen könnten. Es wäre der belangten Behörde ohne weiteres möglich gewesen, diese Voraussetzungen schon auf Basis der im Akt vorhandenen Informationen zu prüfen, zumal sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits aus dem Akt selbst ergebe. Mangels Verletzung einer Dienstpflicht sei das Verfahren somit nach § 118 BDG 1979, insbesondere nach dessen Abs. 1 Z 2, einzustellen gewesen.Mangels Verletzung einer Dienstpflicht sei das Verfahren somit nach Paragraph 118, BDG 1979, insbesondere nach dessen Absatz eins, Ziffer 2,, einzustellen gewesen. Sollte man wider Erwarten davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin durch die gegenständlichen Abfragen Dienstpflichten verletzt haben sollte, sei die Schuld der Beschwerdeführerin derart gering und hätte keine bzw. nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen, sodass eine Bestrafung nicht geboten sei, um die Beschwerdeführerin von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamten entgegenzuwirken, sodass zumindest nach § 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 vorzugehen sei.Sollte man wider Erwarten davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin durch die gegenständlichen Abfragen Dienstpflichten verletzt haben sollte, sei die Schuld der Beschwerdeführerin derart gering und hätte keine bzw. nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen, sodass eine Bestrafung nicht geboten sei, um die Beschwerdeführerin von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamten entgegenzuwirken, sodass zumindest nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 vorzugehen sei. In Hinsicht auf die unbedeutenden Folgen werde nochmals festgehalten, dass das Abfragen einer verstorbenen Person nicht in das Grundrecht auf Datenschutz eingreife. Weiters wurde gerügt, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft gewesen sei und das Parteiengehör verletzt worden sei. Wie bereits dargestellt, sei der gegenständliche Einleitungsbeschluss gefasst und der Beschwerdeführerin direkt zugestellt worden, obwohl die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zur Disziplinaranzeige noch nicht einmal abgelaufen gewesen sei. Die belangte Behörde habe sich daher im Ergebnis nicht mit den Einwendungen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und sei durch die Nichtberücksichtigung der Stellungnahme im Einleitungsbeschluss auch das Parteiengehör verletzt worden. Das Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission sei als eine Art ordentliches Verfahren (vgl. Schwabel/Schilf, Disziplinarrecht RZ 576) dem "abgekürzten Verfahren" und somit dem dienstbehördlichen Disziplinarverfahren gegenüber zu stellen, in diesem konzentriere sich das eigentliche Ermittlungsverfahren. Dieses sei nach den Vorschriften des AVG (vgl. § 105 BDG 1979) durchzuführen. Da die Dienstbehörde im Rahmen des von ihr durchgeführten Verfahrens im Sinne des § 110 BDG 1979 nur in sehr eingeschränktem Umfang Ermittlungen zu treffen habe, seien durch die Disziplinarkommission gegebenenfalls weitere Ermittlungen anzustellen. Die dabei erzielten zusätzlichen Ermittlungsergebnisse seien von der Disziplinarkommission dem Beschuldigten und dem Disziplinaranwalt im Sinne des § 75 Abs. 3 AVG zur Kenntnis zu bringen (vgl. VwGH 23.03.1994 93/09/0259).Das Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission sei als eine Art ordentliches Verfahren vergleiche Schwabel/Schilf, Disziplinarrecht RZ 576) dem "abgekürzten Verfahren" und somit dem dienstbehördlichen Disziplinarverfahren gegenüber zu stellen, in diesem konzentriere sich das eigentliche Ermittlungsverfahren. Dieses sei nach den Vorschriften des AVG vergleiche Paragraph 105, BDG 1979) durchzuführen. Da die Dienstbehörde im Rahmen des von ihr durchgeführten Verfahrens im Sinne des Paragraph 110, BDG 1979 nur in sehr eingeschränktem Umfang Ermittlungen zu treffen habe, seien durch die Disziplinarkommission gegebenenfalls weitere Ermittlungen anzustellen. Die dabei erzielten zusätzlichen Ermittlungsergebnisse seien von der Disziplinarkommission dem Beschuldigten und dem Disziplinaranwalt im Sinne des Paragraph 75, Absatz 3, AVG zur Kenntnis zu bringen vergleiche VwGH 23.03.1994 93/09/0259). Die belangte Behörde habe im gegenwärtigen Verfahrensstadion zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens im Sinne des § 118 BDG 1979 vorliege.Die belangte Behörde habe im gegenwärtigen Verfahrensstadion zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens im Sinne des Paragraph 118, BDG 1979 vorliege. Hätte sie sich mit den gegenüber der Dienstbehörde in der Stellungnahme erhobenen Einwendungen, wonach es sich gegenständlich um Daten einer verstorbenen Person handle, näher auseinandergesetzt, so wäre sie zu der Erkenntnis gelangt, dass ein offenkundiger Grund für die Einstellung des Disziplinarverfahrens evident sei. Das Fehlen jeglicher Auseinandersetzung mit dieser Tatsachen- und Rechtsfrage sei nicht zuletzt auf die gänzliche Nichtberücksichtigung der Stellungnahme der Beschwerdeführerin zurückzuführen, sodass das Ermittlungsverfahren auch mit einer Mangelhaftigkeit behaftet sei. Mit Schriftsatz vom 15.12.2016 (eingelangt beim BVwG am 16.12.2016) legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Zur Beschuldigten Die Beschwerdeführerin steht als Exekutivbeamtin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Zum Sachverhalt Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist zulässig. Der Beschwerdeführerin wird im Spruch vorgeworfen, gegen die Bestimmungen des § 44 Abs. 1 BDG 1979, nämlich ihre Vorgesetzten zu unterstützen und deren Weisung zu befolgen, iVm dem Datenschutzgrundsatzbefehl, GZ: 1760/17694-LA/08, vom 11.06.2008 und BMI Erlass, GZ: BMI-ID1500/009-11/BK/2.3/2013, vom 06.05.2004 Anlage G, verstoßen zu haben.Der Beschwerdeführerin wird im Spruch vorgeworfen, gegen die Bestimmungen des Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979, nämlich ihre Vorgesetzten zu unterstützen und deren Weisung zu befolgen, in Verbindung mit dem Datenschutzgrundsatzbefehl, GZ: 1760/17694-LA/08, vom 11.06.2008 und BMI Erlass, GZ: BMI-ID1500/009-11/BK/2.3 aus 2013,, vom 06.05.2004 Anlage G, verstoßen zu haben. In der Begründung erwähnt die Behörde den Datenschutzgrundsatzbefehl des Landespolizeikommandos XXXX, GZ: 1760/17694-LA/08, vom 11.06.2008, den Datenschutz-Grundsatzerlass 2007 sowie die Datensicherheitsvorschrift für BAKS und führt dazu aus, dass diese Vorschriften jedenfalls durch die dienstlich nicht begründeten EKIS Anfragen missachtet worden seien.In der Begründung erwähnt die Behörde den Datenschutzgrundsatzbefehl des Landespolizeikommandos römisch 40 , GZ: 1760/17694-LA/08, vom 11.06.2008, den Datenschutz-Grundsatzerlass 2007 sowie die Datensicherheitsvorschrift für BAKS und führt dazu aus, dass diese Vorschriften jedenfalls durch die dienstlich nicht begründeten EKIS Anfragen missachtet worden seien. Der Wortlaut der Weisungen ist dem Bescheid nicht zu entnehmen. Darüber hinaus ist nicht klar, gegen wie viele Weisungen die Beschwerdeführerin verstoßen haben soll. Fraglich ist auch, ob diese zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung überhaupt bestanden haben. Die belangte Behörde hat daher den maßgeblichen Sachverhalt nicht festgestellt. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen, eine inhaltliche Würdigung des Sachverhaltes und eine Entscheidung in der Sache, war aufgrund der lückenhaften Feststellungen nicht möglich. 3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Artikel 131, B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG ebenso wie das Heeresdisziplinarrecht (als militärische Angelegenheit gem. Art 102 Abs. 2 B-VG) unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 16, B-VG ebenso wie das Heeresdisziplinarrecht (als militärische Angelegenheit gem. Artikel 102, Absatz 2, B-VG) unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. § 28 VwGVG lautet:Paragraph 28, VwGVG lautet: "
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) § 44 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999, lautet:Paragraph 44, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1999,, lautet: "§ 44.
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 6.7.2016, Ra 2015/01/0123 m.w.H.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche etwa VwGH 6.7.2016, Ra 2015/01/0123 m.w.H.). Aus folgenden Gründen hat die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt nicht festgestellt: Im Bescheid ist der Wortlaut der Weisungen, gegen die die Beschwerdeführerin verstoßen haben soll, nicht enthalten, dadurch verabsäumte die belangte Behörde im Bescheid konkrete, nachprüfbare Feststellungen zu treffen. Zu Recht rügt die Beschwerdeführerin daher, dass ihr zwar vorgeworfen worden sei, dass sie die im Bescheid angeführten Vorschriften missachtet habe, sich aber eine nähere Begründung, gegen welche konkreten Bestimmungen die Beschwerdeführerin verstoßen habe, im Einleitungsbeschluss nicht finde. Weiters ist für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht klar, gegen wie viele Weisungen die Beschwerdeführerin überhaupt verstoßen haben soll, da im Spruch lediglich der Datenschutzgrundsatzbefehl, GZ: 1760/17694-LA/08, vom 11.06.2008 sowie der BMI Erlass, GZ: BMI-ID1500/009-11/BK/2.3/2013, vom 06.05.2004 Anlage G enthalten sind, in der Begründung jedoch der Datenschutzgrundsatzbefehl des Landespolizeikommandos XXXX, GZ: 1760/17694-LA/08 vom 11.06.2008, der Datenschutz-Grundsatzerlass 2007 sowie die Datensicherheitsvorschrift für BAKS erwähnt werden.Weiters ist für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht klar, gegen wie viele Weisungen die Beschwerdeführerin überhaupt verstoßen haben soll, da im Spruch lediglich der Datenschutzgrundsatzbefehl, GZ: 1760/17694-LA/08, vom 11.06.2008 sowie der BMI Erlass, GZ: BMI-ID1500/009-11/BK/2.3 aus 2013,, vom 06.05.2004 Anlage G enthalten sind, in der Begründung jedoch der Datenschutzgrundsatzbefehl des Landespolizeikommandos römisch 40 , GZ: 1760/17694-LA/08 vom 11.06.2008, der Datenschutz-Grundsatzerlass 2007 sowie die Datensicherheitsvorschrift für BAKS erwähnt werden. Darüber hinaus rügt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde auch, dass der Datenschutzgrundsatzbefehl des Landespolizeikommandos XXXX, GZ: 1760/17694-LA/08, vom 11.06.2008 zum Zeitpunkt der behaupteten Dienstpflichtverletzung nicht mehr in Kraft gewesen sei, und somit ist auch fraglich, ob diese Weisung zum tatrelevanten Zeitpunkt überhaupt bestanden hat.Darüber hinaus rügt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde auch, dass der Datenschutzgrundsatzbefehl des Landespolizeikommandos römisch 40 , GZ: 1760/17694-LA/08, vom 11.06.2008 zum Zeitpunkt der behaupteten Dienstpflichtverletzung nicht mehr in Kraft gewesen sei, und somit ist auch fraglich, ob diese Weisung zum tatrelevanten Zeitpunkt überhaupt bestanden hat. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde zu klären haben, gegen welche Weisungen, mit welchem Wortlaut die Beschwerdeführerin verstoßen haben soll. Dazu wird sie auch zu erheben haben, ob der Datenschutzgrundsatzbefehl des Landespolizeikommandos XXXX, GZ 1760/17694-LA/08, zum Zeitpunkt der behaupteten Dienstpflichtverletzung maßgeblich war.Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde zu klären haben, gegen welche Weisungen, mit welchem Wortlaut die Beschwerdeführerin verstoßen haben soll. Dazu wird sie auch zu erheben haben, ob der Datenschutzgrundsatzbefehl des Landespolizeikommandos römisch 40 , GZ 1760/17694-LA/08, zum Zeitpunkt der behaupteten Dienstpflichtverletzung maßgeblich war. Da somit die erforderlichen Feststellungen nicht getroffen wurden, ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, insbesondere da die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt, nämlich welche Weisungsverstöße vorliegen, rascher und effizienter festgestellten kann. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Da somit die erforderlichen Feststellungen nicht getroffen wurden, ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, insbesondere da die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt, nämlich welche Weisungsverstöße vorliegen, rascher und effizienter festgestellten kann. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W146.2142375.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.