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W148 2111026-1

Obsah (8)§ 3§ 8§ 88§ 6§ 5§ 21§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.02.2017 GeschäftszahlW148 2111026-1 SpruchW148 2111026-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan Keznickl

§ 3Abs. 1 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem BF unter Spruchpunkt II. jedoch

§ 8Abs.

1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.06.2016 erteilt. Die gegen Spruchpunkt I. erhobene Beschwerde zur GZ W148 21110262-2 vom 24.06.2015 ist derzeit noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF), ein Staatsbürger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 06.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Wien (in Folge: BFA) vom 11.06.2015, Zl. römisch 40 , wurde dieser Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF unter Spruchpunkt römisch zwei. jedoch

Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.06.2016 erteilt. Die gegen Spruchpunkt römisch eins. erhobene Beschwerde zur GZ W148 21110262-2 vom 24.06.2015 ist derzeit noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.

  1. Am 20.05.2016 brachte der BF einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung beim BFA ein. Diesem wurde mit Bescheid des BFA die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.06.2018 erteilt.
  2. Mit Antrag vom 23.06.2015 begehrte der BF die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte

§ 88Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) id

F BGBl. I Nr. 68/2013.3. Mit Antrag vom 23.06.2015 begehrte der BF die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte

Paragraph 88, Absatz 2 a, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,.

  1. Mit Schreiben vom 23.06.2015, Zl. XXXX, erfolgte eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA zu der der BF am 29.06.2015 Stellung nahm.
  2. Mit Schreiben vom 23.06.2015, Zl. römisch 40 , erfolgte eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA zu der der BF am 29.06.2015 Stellung nahm.
  3. Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 02.07.2015, zugestellt am 03.07.2015, wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

2a FPG abgewiesen.5. Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 02.07.2015, zugestellt am 03.07.2015, wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht, aufgegeben mit Poststempel 15.07.2015, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  2. Am 24.10.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Vollmachtsbekanntgabe der Rechtsanwältin Mag. Beatrix Pusch ein.
  3. Nach Aufforderung zur Stellungnahme legte der BF mit 08.02.2017 den Bescheid des BFA über die Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.06.2018 und die Bestätigung über die Nichtausstellung des Reisepasses durch die afghanische Botschaft vor. Außerdem wurde mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet werde.
  4. Am 17.02.2017 langte beim BVwG die Stellungnahme des BFA ein, mit dem es mitteilt, dass der subsidiäre Schutz bis zum 11.06.2018 verlängert wurde und dass gegen die Ausstellung eines Fremdenpasses nichts sprechen würde, wenn er eine Bestätigung der afghanischen Botschaft vorlegen würde, dass ihm kein Reisepasse ausgestellt werden könne. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen (Sachverhalt): Der BF ist Staatsbürger von Afghanistan, ihm wurde mit Bescheid des BFA vom 11.06.2015, Zl. XXXX der Status eines Subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.06.2016 erteilt. Diese Aufenthaltsberechtigung wurde auf Antrag des BF vom BFA bis zum 11.06.2018 verlängert. Der Beschwerdeführer ist unbescholten und er ist mangels geeigneter Dokumente nicht in der Lage, ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Es liegen keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung vor, die der Ausstellung eines Fremdenpasses entgegenstehen.Der BF ist Staatsbürger von Afghanistan, ihm wurde mit Bescheid des BFA vom 11.06.2015, Zl. römisch 40 der Status eines Subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.06.2016 erteilt. Diese Aufenthaltsberechtigung wurde auf Antrag des BF vom BFA bis zum 11.06.2018 verlängert. Der Beschwerdeführer ist unbescholten und er ist mangels geeigneter Dokumente nicht in der Lage, ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Es liegen keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung vor, die der Ausstellung eines Fremdenpasses entgegenstehen.
  6. Beweiswürdigung: Beweise wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, sowie in den Bezug habenden asylrechtlichen Bescheid des BFA vom 11.06.2015, Zl. XXXX, der Stellungnahme des BF vom 08.02.2017, der Stellungnahme des BFA vom 17.02.2017, der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Ausstellung von Tazkiras vom 01.09.2016, der gutachterliche Stellungnahme von Dr. Sarajuddin RASULY in einem hg. Verfahren zur Zahl W154 2017276-1/9E sowie durch Einsichtnahme in das Strafregister, des Betreuungsinformationssystems und in den Informationsverbund zentrales Fremdenregister. Auf diesen Beweiserhebungen gründen sich die obigen Feststellungen.Beweise wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, sowie in den Bezug habenden asylrechtlichen Bescheid des BFA vom 11.06.2015, Zl. römisch 40 , der Stellungnahme des BF vom 08.02.2017, der Stellungnahme des BFA vom 17.02.2017, der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Ausstellung von Tazkiras vom 01.09.2016, der gutachterliche Stellungnahme von Dr. Sarajuddin RASULY in einem hg. Verfahren zur Zahl W154 2017276-1/9E sowie durch Einsichtnahme in das Strafregister, des Betreuungsinformationssystems und in den Informationsverbund zentrales Fremdenregister. Auf diesen Beweiserhebungen gründen sich die obigen Feststellungen. Dass der BF nur über eine Kopie seiner Tazkira verfügt ergibt sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt, die Annahme des BFA in seinem Bescheid vom 02.07.2015, dass der BF eine Tazkira im Original vorgelegt habe ist unzutreffend.
  7. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 88Abs.

2a FPG sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegen stehen.

Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegen stehen. Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigte, die keine Reisedokumente, ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegen stehen. Diese Richtlinienbestimmung wurde durch § 88 Abs. 2a FPG umgesetzt, in dem subsidiär Schutzberechtigte nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläut RV BGBL I. 2013/68).Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat vor. Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigte, die keine Reisedokumente, ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegen stehen. Diese Richtlinienbestimmung wurde durch Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG umgesetzt, in dem subsidiär Schutzberechtigte nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläut Regierungsvorlage BGBL römisch eins. 2013/68). Die eindeutige Gesetzesbestimmung des § 88 Abs. 2a FPG statuiert somit kein Ermessen der Behörde und verlangt auch kein "Interesse der Republik" (wie in den Fällen des § 88 Abs. 1 Z 1-5 FPG). Es ist daher auch die zu den obigen, schon länger bestehenden Bestimmungen des § 88 Abs. 1 ergangene Judikatur auf die neu eingeführte Bestimmung des § 88 Abs. 2a nicht übertragbar.Die eindeutige Gesetzesbestimmung des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG statuiert somit kein Ermessen der Behörde und verlangt auch kein "Interesse der Republik" (wie in den Fällen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins -, 5, FPG). Es ist daher auch die zu den obigen, schon länger bestehenden Bestimmungen des Paragraph 88, Absatz eins, ergangene Judikatur auf die neu eingeführte Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 2 a, nicht übertragbar. Subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates (Herkunftsstaates) zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert. Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die "zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung" müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Schrefler-König/Szymanski (Hrsg.), Fremdenpolizei und Asylrecht, Anmerkung 2 zu § 88 FPG 2005).Subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates (Herkunftsstaates) zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert. Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die "zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung" müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Schrefler-König/Szymanski (Hrsg.), Fremdenpolizei und Asylrecht, Anmerkung 2 zu Paragraph 88, FPG 2005). Aus der gutachterlichen Stellungnahme von Dr. Sarajuddin RASULY in einem hg. Verfahren zur Zahl W154 2017276-1/9E ergibt sich, dass die afghanische Botschaft zwar verpflichtet wäre, jedem Afghanen, der sich im Ausland aufhält und einen Reisepass benötigt, einen Reisepass auszustellen, allerdings muss der Antragsteller seinem Antrag einen gültigen afghanischen Personalausweis, also eine Tazkira vorlegen. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Ausstellung von Tazkiras vom 01.09.2016 ergibt sich weiters, dass es Antragsstellern möglich ist den Antragsprozess für eine Tazkira in afghanischen Botschaften zu starten. Dazu muss der Antragsteller ein Formular ausfüllen, welches von der Botschaft beglaubigt wird. Dieses beglaubigte Formular sendet der Antragsteller gemeinsam mit sechs Fotos, sowie der Kopie der Tazkira des Vaters, Bruders oder Onkels einem Familienmitglied oder Verwandten in Afghanistan, der dann an das Innenministerium in Kabul herantritt, um alsdann für die Ausstellung einer Tazkira anzusuchen. Basierend auf den Antragsunterlagen und den bestehenden Aufzeichnungen, entscheidet das Innenministerium, ob eine Tazkira ausgestellt wird oder nicht. Allerdings wird die Tazkira dem Antragssteller nur persönlich ausgehändigt, außer dieser ist ein Säugling. Im vorliegenden Fall hat sich die Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan in Wien geweigert, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, da nicht alle Anforderungen erfüllt waren. Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen. Im vorliegenden Fall ist weder im asylrechtlichen noch im fremdenrechtlichen Verfahren hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer über Personaldokumente seines Herkunftsstaates Afghanistan verfügen würde oder sich solche beschaffen könnte. Basierend auf den Angaben des BF in seiner Beschwerde vom 15.07.2015 gegen den angefochtenen Bescheid ist ihm das Original seiner Tazkira nicht zugänglich. Nach dem oben beschrieben Prozedere bezüglich der Ausstellung von Tazkiras ist es für den BF faktisch unmöglich eine solche zu erlangen. Selbst wenn der BF in Ermangelung einer eigenen Tazkira Tazkiras von seinem Vater, Bruder oder Onkel beschaffen könnte und Verwandte für ihn den Antragsprozess in Afghanistan in die Wege leiten würden, so würde diese nur an ihn ausgehändigt werden. Die belangte Behörde hat keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung, die gegen die Ausstellung eines Reisedokumentes sprechen, gesehen und scheint auch in dem erst jüngst eingeholten Strafregisterauszug keine Verurteilung des Beschwerdeführers auf. Es ist dem Beschwerdeführer daher ein Fremdenpass auszustellen.

§ 5Abs.

1a 23 FPG obliegt die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (und nicht dem Bundesverwaltungsgericht).

Paragraph 5, Absatz eins a, 23 FPG obliegt die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (und nicht dem Bundesverwaltungsgericht). Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Außerdem hat der BF ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Außerdem hat der BF ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Der Verfassungsgerichtshof hat (damals in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die Beschwerdeführer hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof hat (damals in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die Beschwerdeführer hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und Gewährung des Parteiengehörs festgestellt. Dieser ist nicht ergänzungsbedürftig und ist insbesondere in der Beschwerde nichts hervorgekommen, was eine weitere Befragung des Beschwerdeführers oder einer Erörterung von Beweismitteln notwendig gemacht hätte. Vielmehr war der Sachverhalt ausreichend geklärt und hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich Rechtsfragen anders beurteilt als die belangte Behörde. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Vielmehr trifft § 88 Abs. 2a FPG eine klare, im Sinne einer eindeutigen Regelung (vergleiche OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Vielmehr trifft Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG eine klare, im Sinne einer eindeutigen Regelung (vergleiche OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W148.2111026.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.